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Die Rechte des Patienten

16. Dezember 1978

aus vorgänge 36 (Heft 6/1978), S. 113

American Hospital Association

Im Jahre 1973 gab die American Hospital Association bezüglich der Patientenrechte folgende Erklärung ab:

  1. Der Patient hat das Recht auf wohlüberlegte, umsichtige und respektvolle Pflege und Behandlung.
  2. Der Patient hat das Recht auf vollständige, laufende Information über seine Diagnose, seine Behandlung und seine Prognose durch den Arzt in einer Sprache, von der vernunftgemäß angenommen werden kann, dass der Patient sie versteht. Wenn es medizinisch nicht ratsam erscheint, dem Patienten solche Informationen zu geben, sollte sie an seiner Statt einer entsprechenden anderen Person gegeben werden. Der Patient hat das Recht, den Namen des Arztes zu erfahren, der für die Koordination seiner Pflege verantwortlich ist.
  3. Der Patient hat das Recht, sich von seinem Arzt vor Beginn irgendwelcher medizinischer Verfahren und/oder Behandlung sämtliche zu wissentlicher Einwilligung notwendigen Informationen geben zu lassen. Von Notfällen abgesehen, sollte diese Information zur wissentlichen Einwilligung über das spezifische Verfahren und/oder die Behandlung sowie über die damit verbundenen medizinisch bedeutsamen Risiken und die wahrscheinliche Dauer der körperlichen Beeinträchtigung aufklären, braucht aber nicht auf diese Punkte beschränkt zu sein. Insofern medizinisch bedeutsame Alternativen für die Pflege oder Behandlung bestehen oder sofern ein Patient Informationen über medizinische Alternativen fordert, hat der Patient das Recht auf diesbezügliche Unterrichtung. Der Patient hat auch das Recht, den Namen der Person zu erfahren, die für die Verfahren und/oder die Behandlung verantwortlich ist.
  4. Der Patient hat das Recht, Behandlung in dem vom Gesetz gestatteten Rahmen abzulehnen und über die medizinischen Folgen seines Handelns unterrichtet zu werden.
  5. Der Patient hat das Recht auf jedwede Berücksichtigung seiner Persönlichkeitssphäre bezüglich seines eigenen medizinischen Pflegeprogramms. Die Erörterung seines Falles, Konsultation, Untersuchung und Behandlung sind vertraulich und sollten unter Einhaltung der Verschwiegenheit durchgeführt werden. Personen, die nicht unmittelbar mit seiner medizinischen Versorgung und Pflege befasst sind, müssen zur Anwesenheit die Erlaubnis des Patienten haben.
  6. Der Patient hat das Recht vorauszusetzen, dass sämtliche Mitteilungen und Aufzeichnungen bezüglich seiner Pflege vertraulich behandelt werden.
  7. Der Patient hat das Recht zu erwarten, dass ein Krankenhaus im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die Bitte des Patienten nach Dienstleistungen angemessen begründet reagieren muss. Das Krankenhaus muss für die Auswertung des Falles, für die entsprechenden Dienstleistungen und/oder für die Überführung des Patienten Sorge tragen, je nachdem, wie die Dringlichkeit des Falles es vorschreibt. Wenn es medizinisch verantwortbar ist, kann ein Patient in eine andere Institution übergeführt werden, aber nur, wenn er vollständig unterrichtet worden ist und wenn ihm die Notwendigkeit bzw. Alternativen einer solchen Überführung erklärt worden sind. Die Institution, an die der Patient übergeführt werden soll, muss vorher in seine Aufnahme eingewilligt haben.
  8. Der Patient hat das Recht, vorher darüber unterrichtet zu werden, ob zwischen dem Krankenhaus, in dem er sich befindet, und anderen Gesundheitspflegestätten und Ausbildungsinstitutionen irgendwelche Beziehungen bestehen, insoweit dies seine Pflege berührt. Der Patient hat das Recht zu erfahren, ob zwischen den Personen, die ihn behandeln, irgendwelche berufliche Beziehungen bestehen.
  9. Der Patient hat das Recht auf Beratung, wenn das Krankenhaus Versuche an Menschen vorzunehmen vorschlägt oder vornimmt, die seine Behandlung oder Pflege berühren. Der Patient hat das Recht, die Teilnahme an solchen Forschungsprojekten abzulehnen.
  10. Der Patient hat das Recht, eine sinnvolle Kontinuität seiner Pflege zu erwarten. Er hat das Recht, im voraus zu erfahren, welche Verabredungstermine und Ärzte zur Verfügung stehen und wo. Der Patient hat das Recht zu erwarten, dass das Krankenhaus gewährleistet, dass er durch seinen Arzt oder durch dessen Vertreter über die nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus weiter-bestehenden gesundheitlichen Pflege- und Nachbehandlungserfordernisse informiert wird.
  11. Der Patient hat das Recht, die Hausordnungspunkte und Bestimmungen der Klinik zu erfahren, die sich auf sein Verhalten als Patient beziehen.

Kategorie: Sterbehilfe: Dokumente, Patientenverfügung: Positionen, vorgänge: Artikel

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