Themen / Bioethik / Selbstbestimmtes Sterben

Vorschlag zur Neuregelung des § 216 Straf­ge­setz­buch

28. März 2006

Rosemarie Will

Mitteilungen Nr. 192, S. 17-18

Vorschlag für neuen § 216 StGB

Nicht strafbar sind Handlungen in den Fällen,

  1. des Unterlassen oder Beenden einer lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht,
  2. die Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt,
  3. einer Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten.

Unter den Nummern 1 und 2 werden gesetzlich die passive und die indirekte Sterbehilfe geregelt. Bisher gilt in diesen Fällen Richterrecht. Da eine gesetzliche Regelung für passive bzw. indirekte Sterbehilfe fehlt, kommt es immer wieder zu widersprüchlichen Rechtsanwendungen. Mein Vorschlag folgt hier vollständig dem Bericht der Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ vom 10. Juni 2004 (Kutzerkommission).

Unter Nummer 3 wird darüber hinausgehend die aktive Sterbehilfe legalisiert. In der bisherigen Fassung des § 216 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Tötung auf Verlangen unter Strafe gestellt und nur nachträglich, bei der Strafzumessung, anders als Mord und Totschlag – nämlich strafmildernd – behandelt. Mit der vorgeschlagenen neuen Regelung würde aktive Sterbehilfe grundsätzlich legalisiert. In der Konsequenz entspricht der Vorschlag dem, was Till Müller-Heidelberg mit der Streichung beabsichtigt. Würde man § 216 StGB einfach streichen, hätte das zur Folge, dass die Tötung auf Verlangen als vorsätzliche Tötung, als Mord zu verfolgen wäre.

Regelungstechnisch folgt die Nummer 3 dem Vorschlag Arthur Kaufmanns von 1983 zur Schaffung eines neuenÜ 216 StGB: „Wer eine Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten vornimmt, ist nur dann strafbar, wenn die Tat trotz des Verlangens gegen die guten Sitten verstößt.“ Diese Regelung schließt ebenso wie die vorgeschlagene Nummer 3 die aktive Sterbehilfe bereits auf der Ebene des Tatbestandes als strafbare Handlung aus. Sie ist rechtsdogmatisch konsequenter als eine Regelung, die auf die Rechtswidrigkeit der aktiven Sterbehilfe zielt bzw. als eine Lösung, die erst auf der Rechtsfolgenseite aktive Sterbehilfe von Strafe freistellt. Der vorgeschlagene Gesetzestext knüpft nur an das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen desjenigen an, der die aktive Sterbehilfe wünscht.

Der geltende § 216 StGB regelt in Absatz 1: „Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“ Das ausdrückliche und ernstliche Verlangen desjenigen, der getötet werden will, dass nach der geltenden Regelung zur Strafmilderung führt, würde nach der vorgeschlagenen Neuregelung die aktive Sterbehilfe als straflose Handlung qualifizieren. In einer Patientenverfügung könnte dann – ebenso wie jetzt über die passive und indirekte Sterbehilfe – von jedem selbstbestimmt entschieden werden.

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