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Menschen­wür­diges Sterben

15. Mai 1986
Datum: Montag, 03. August 2020

Klaus Waterstradt

aus: vorgänge 81 (Heft 3/1986), S. 6-7

Dass Leben nicht nur Dasein und Vegetieren bedeutet, sondern das es von der Geburt bis zum Tode eine gewisse Qualität beinhaltet, dass Geburt und Tod integrierte Bestandteile des Lebens sind, dass wie bei der idealen Geburt auch im idealen Sterben das Individuum nicht einsam und allein gelassen werden sollte, darüber besteht heute weitverbreitete Übereinstimmung… doch die Verhältnisse, die sind nicht so! Der Wandel der Lebensbedingungen in den letzten 100 Jahren brachte zwar Fortschritte in Medizin und Technik, die unzweifelhaft auch Vorteile im Ablauf der Geburt herbeiführten. Aber wenn wir die Generationsfrist zwischen Anfang und Ende eines Einzellebens einmal ausklammern, so hat der Ablauf des Sterbens eher eine Qualitätsminderung erlitten, eine angstbesetzte Verdrängung, eine Herabsetzung seines Wertes erfahren.
Die Wanderung vom ländlichen Dasein in Großstädte und Ballungsräume, die Auflösung der Großfamilien in kleinste Einheiten von Lebensgemeinschaften, die finanziellen Konsumbedürfnisse und -erfordernisse mit dadurch bedingter Einschränkung des zur Verfügung stehenden Wohnraums, solche Bedingungen lassen die intensiven, mit-menschlichen, zwischenmenschlichen Beziehungen verkümmern, ja sie be- und verhindern sie sogar. Alte und Kranke werden ausgesondert, isoliert. Sie stören das reibungslose Funktionieren der immer komplizierter werdenden Lebensabläufe. Welche Anstrengungen hat es gekostet, in den letzten Jahren wenigsten einigermaßen behindertengerechte Einrichtungen in Behörden und Verkehr einzuführen! Sie waren einfach vergessen worden im Zuge des rasanten Fortschritts, der nur für Starke und Gesunde ein Segen zu sein scheint. Heute muss schon für einfache gesunde Menschen ein soziales Training« eingeführt werden, weil sie sich im Umgang mit den anonymen Masseneinrichtungen der Hektik des Fortschritts nicht mehr gewachsen fühlen und mit psychophysischem Versagen antworten.

Unter all diesen Gesichtspunkten hatte der Europarat im Jahre 1974 eine Kommission gebildet, die z.B. die Rechte von Kranken und Sterbenden für seine Mitgliedsstaaten festlegte. Wir müssen uns das einmal klarmachen: So weit war es gekommen, dass solche Selbstverständlichkeiten vergessen oder verdrängt worden waren.
Nachdem die Beschlüsse verabschiedet waren, erließ im Jahr 1976 die Schweiz als erstes Land Richtlinien für die Sterbehilfe durch ihre Akademie der Medizinischen Wissenschaften. Im Jahr 1978 berief die Humanistische Union in Bremen eine internationale Arbeitskonferenz ein, um auch für die Bundesrepublik Deutschland die Diskussion über menschenwürdiges Sterben aus der medizinischen und juristischen Fachliteratur in eine breitere Öffentlichkeit zu bringen. Wir wollten z.b. das Wort vom »Beistand« beim Sterben wörtlich genommen wissen und forderten ebenfalls Richtlinien für die Sterbehilfe. Im Anschluss an die Tagung wurde ein Pass entwickelt, der als ”Patienten-Verfügung« den Wunsch und Willen eines Sterbenden eindeutig deklariert und der vom jeweils behandelnden Arzt partnerschaftlich respektiert werden sollte.

Inzwischen haben die Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie Richtlinien herausgegeben, die jedoch gerade in diesem Punkt die Bedeutung der zwischen-menschlichen Übereinkunft vermissen lassen und vielmehr auf fachlich-wissenschaftliche und moralisch-orthodoxe Schranken abheben.

Ich will hier nicht pro oder contra Hackethal Stellung beziehen, der wohl aus mitmenschlichem Verantwortungsgefühl handelt, jedoch durch Anwendung propagandistischer Mittel gerade dies Ziel verfehlt und der sicher nicht gut beraten war, als er sich zur Cyankalibeschaffung mit der Deutschen Gesellschaft für humanes Sterben (DGHS) verband, die vor einigen Jahren schon die Ausstattung kriegsvorbereitender Einrichtungen und Schutzbunker mit ausreichenden Mengen tödlich wirkender Medikamente gefordert hatte. Mit dieser Gesellschaft mit Sitz in Augsburg hat er sich inzwischen entzweit. Er wartet auf seinen Prozess. Nach Pressemitteilungen wirft ihm die Anklage Tötung auf Verlangen vor, strafbar nach § 216 StGB. Hier hat die »Humanistische Union« schon vor Jahren eine Änderung vorgeschlagen, wonach ein Zusatz eingefügt wird: die Tat ist dann nicht strafbar, wenn sie zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Sterbens dient.

Angesichts unserer unseligen Vergangenheit mit der systematischen Vernichtung lebensunwerten Lebens“ im Großdeutschen Reich ist jedoch der Euthanasiebegriff anders als in anderen Ländern so belastet, dass die Juristen, und nicht nur sie allein, hier immer wieder von der Öffnung dieser Schranke abraten, was sicher auch wieder ein Beleg für unsere Demokratie in Kinderschuhen ist.

Untertanengeist und Obrigkeitshörigkeit sind in zwei Generationen nicht zu überwinden. Immerhin zeigt die zunehmende Diskussion in den Medien, dass auch bei uns ein Wandel eingeleitet ist in Richtung auf einen mehr humanen Umgang mit auf den Tod Erkrankten, die heute viel eher mit hilfsbereiten Angehörigen und Ärzten rechnen können als noch vor einem Jahrzehnt. Eine illustrierte Zeitung veröffentlichte kürzlich die Stellungnahme von 18 Ärzten in unterschiedlichen Positionen, die alle übereinstimmten für eine Leidensminderung von Sterbenden, selbst wenn eine Lebensverkürzung dabei in Kauf genommen werden muss. Die Verbindlichkeit einer Patienten-Verfügung« wird jedoch noch immer nicht anerkannt (im Gegensatz z.b. zu Erbtestamenten), obwohl hier eine ausdrückliche Strafverfolgung wegen Körperverletzung bei Nichtbeachtung angedroht wird. Der juristische Sachverhalt bei Einwilligung in eine Behandlung oder in ihrer Ablehnung sollte viel größere Beachtung finden. Es herrscht noch immer — moralisch bemäntelt — das hierarchische Autoritätsdenken vor.

Was uns abhanden gekommen ist, ist die Fähigkeit und die Möglichkeit zu selbstbestimmtem Handeln — von einigen achtunggebietenden Ausnahmen der Selbsttötung abgesehen. Der Raum, die Zeit und die Muße fehlen, einem sterbenden Menschen, und sei es auch ein sehr nahestehender, so zur Seite zu stehen, dass der Vorgang, aus dem Leben zu gehen, auf beiden Seiten in gebührender Würde ertragen wird. Die Kunst des Sterbens wie sie vorzeiten geübt wurde ging verloren. Der Wert dieses Vorgangs in seinem Ertragen und in seinem Begleiten muss, auch als beispielhaft, erst wieder Anerkennung finden.

Kategorie: vorgänge: Artikel, Sterbehilfe: Positionen

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