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Über das Recht, in Würde zu sterben

15. August 1981
Datum: Mittwoch, 19. März 1980

Klaus Waterstradt

Eine Reise nach Oxford. Aus: vorgänge Nr. 52 (Heft 4/August 1981), S. 22-25

Es gibt kein Recht zu sterben. Das Sterben gehört zum Leben wie die Geburt. Aber es gibt ein Menschenrecht, in Würde zu sterben.
Auf dem Wege nach Oxford erinnerte ich mich an meine Mutter, die 1974 gestorben ist. Sie hatte mich im Jahre 1938, als ich ein Medizinstudium begann, mit den Worten ermahnt: „Nicht wahr, du hilfst mir einmal, später, wenn es soweit ist, wenn ich sterben möchte, damit ich nicht lange leiden muss.” Damals konnte ich mir noch nicht viel über die Konsequenzen eines solchen Wunsches denken. Als es dann soweit war und als sie bei voller geistiger Frische im 85. Lebensjahr mich daran erinnerte, weil sie ihre Schmerzen, ihre Bettlägerigkeit, ihre Hilfsbedürftigkeit nicht mehr ertragen konnte, da versagte etwas in mir. „Nun hilf mir doch”, bat sie mich mehrmals, „lass mir doch etwas da, wenn du gehst.”
Ich war damals nicht dazu imstande. Heute denke ich an Derek Humphry und an Theodor Storm und bin beschämt. Ich habe meiner Mutter nicht helfen können, ich habe keine philosophischen und moralischen Gründe vorgeschoben, sondern ich habe mich gedrückt. In den folgenden Jahren habe ich aufmerksam die Diskussion über Sterbehilfe in der juristischen und medizinischen Fachliteratur verfolgt und kam zu der Überzeugung, dass nur eine breite öffentliche Bewusstseinsänderung die Tabus über das Sterben, die Verdrängung aller finalen Vorgänge, überwinden helfen könne.

Der Europarat hatte 1976 den Beschluss gefasst, die Rechte der Kranken und Sterbenden zur Geltung zu bringen und die Mitgliedstaaten auf Richtlinien für Sterbehilfe festzulegen. Angesichts der zunehmenden enormen Erfolge der Medizintechnik – theoretisch im Dienste der Menschheit, praktisch oft unmenschliche Folgen hervorbringend – wurde über dem Leistungs- und Erfolgsstreben der Wissenschaft oft die menschliche Zuwendung und der Beistand beim Sterben vernachlässigt oder außer acht gelassen. Die Humanistische Union versuchte als Bürgerrechtsorganisation im Jahre 1978 auf einer Fachkonferenz in Bremen die Fragen der Menschenwürde im Krankenhaus und des menschenwürdigen Sterbens einer breiteren öffentlichen Diskussion zuzuführen. An der Veranstaltung beteiligte sich auch die „Initiative für humanes Sterben nach Wunsch des Sterbenden”, die dem Bund für Geistesfreiheit in Nürnberg angegliedert ist. Diese Initiative und der Bundesvorstand der HU hatten mich jetzt als Sozialmediziner beauftragt, als deutscher Delegierter der Einladung von EXIT – der Gesellschaft für das Recht, in Würde zu sterben, zu einer internationalen Konferenz in Oxford zu folgen. Im ehrwürdigen University College und in der Country Hall trafen vom 11.-14. September 1980 200 Teilnehmer zusammen, die 20 Gesellschaften aus 15 Nationen repräsentierten. Hier zeigte sich, dass das Interesse der Mehrzahl der Anwesenden einer Vorstellung galt, die nicht direkt mit unserer vorher geschilderten Ausgangssituation identisch war. Wir gingen davon aus, menschliche Würde zu akzeptieren im Umgang mit Kranken und Sterbenden, die Identität der Persönlichkeit anzuerkennen, ihren Wunsch und Willen zu respektieren auch dann, wenn der Kranke selbst dies nicht mehr zu artikulieren vermag. Daher auch unsere Forderung nach Anerkennung eines Sterbetestaments und nach Änderung des Strafrechtsparagraphen 216, weil ein Absetzen der lebensverlängernden Möglichkeiten auch im aussichtslosen Verlauf den Arzt in die Gefahrenzone der „Tötung auf Verlangen” bringt.
Andere sahen dort in der Anerkennung der Würde des Menschen vielmehr die Zulassung seines Rechts, als selbständiges Individuum jederzeit mit Hilfe eines sicheren, genau dosierten Mittels und ohne große Qualen aus dem Leben scheiden zu können, unabhängig von Krankheit, Leiden, Alter und Behinderung.

Miss Sheila Little (74) kostete ihren großen Tag gebührend aus. Sie konnte eine Broschüre vorstellen, die von der Schottischen Gesellschaft veröffentlicht wurde und in der 5 todsichere Arten der Selbsttötung durch Medikamente beschrieben sind. Diese Veröffentlichung wirkte elektrisierend auf die ganze Versammlung. In England verboten, nach dem Selbstmordgesetz von 1961 mit Strafe bedroht, kann eine solche Gebrauchsanweisung nach schottischem Recht den Mitgliedern der Schottischen Gesellschaft nicht verwehrt werden. Ein Ansturm auf die Mitgliedschaft in der Schottischen Gesellschaft setzte ein. Der Einsatz: 20 Pfund pro Jahr.
Die Vertreterinnen der niederländischen Gesellschaften teilten mit, dass sie ihre sterbewilligen Mitglieder einfach an Apotheken in Deutschland und besonders in der Schweiz verweisen, wo bestimmte Medikamente, die in hoher Dosierung zum Tode führen, rezeptfrei zu kaufen seien. Für Angelsachsen schien dieser Aspekt der Tagung, nämlich todsichere Rezepte zu erlangen, der faszinierende Reiz. Es gab jedoch keine Rezepte, jedenfalls nicht öffentlich; Miss Sheila Little hielt ihr Exemplar streng unter Kontrolle, sie gab es nicht einmal zur Einsicht aus der Hand, um eventuelle Fotokopien zu verhindern. Das Heft diente denn auch dem ungeahnten Aufschwung der Mitgliederzahlen, die übrigens allenthalben im Steigen begriffen sind. Die englische Gesellschaft hatte von 1972-78 einen Anstieg von 1000 auf 2000 Mitglieder zu verzeichnen, während von 1979-80 die Zahl von 2000 auf 8000 anstieg (ebenso viele wie in Schweden. Von solchen Zahlen wagt die bundesdeutsche Initiative nur zu träumen. Holland hat in 3 Gesellschaften 25.000 Mitglieder, die USA in mehreren Gesellschaften ca. 40.000. Im Staat Kalifornien existiert seit 1977 der Natura! Death Act, wonach der Wille des Sterbenden, der in einem Testament festgelegt ist, zu respektieren ist. Dies ist bei uns nicht der Fall. Der Arzt, der sich auf den Wunsch und Willen des Patienten beruft, wie er etwa durch einen Sterbepass, der von Angehörigen oder einem Notar gegengezeichnet ist, untermauert wird, macht sich auf Antrag nach § 216 StGB strafbar wegen Tötung auf Verlangen.

Hier erscheint als ein wichtiger Aspekt im Sinne der Anerkennung der Menschenrechte die Änderung des Strafrechtsparagraphen.
Ich glaube nicht, dass man die in Oxford erhobene Forderung der freien Entscheidung auf einen freien Tod zu jedem Zeitpunkt des Lebens einfach auf unsere Verhältnisse übertragen kann. Uns liegt zunächst mehr an einer Durchsetzung der Rechte des Menschen in Situationen der Hilfsbedürftigkeit, wie etwa im Krankenhaus oder beim Sterben (auch zu Hause. Der Chef des Hartmann-Bundes und der Chef des Verbandes der niedergelassenen Ärzte wenden sich gleichermaßen gegen einen Entwicklungsrückstand in Sachen Humanität in der Krankenversorgung. Der Ärztekammerpräsident Nordrhein zielte ausdrücklich auf mehr Menschlichkeit im Krankenhaus, den Krankenhausalltag freundlicher, die Krankenhausorganisation menschlicher und die medizinische Betreuung persönlicher zu gestalten. Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen schiebt Entscheidungen in der Sache seit der Sitzung vom März 1979 vor sich her und wollte im November 1980 endlich Farbe bekennen. Das Thema ist inzwischen auf Humanität in der Krankenversorgung erweitert worden, woraus der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit Befriedigung ableitet, dass ein Defizit nicht allein im Krankenhausbereich erkannt wurde. Auf einem interdisziplinären Fortbildungsseminar für Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger und med.-techn. Assistenten in Worms wurde darauf hingewiesen, dass zwar 85 % der schwer-kranken Patienten von ihrem Arzt eine genaue Unterrichtung wünschen, dass jedoch zwei Drittel der Ärzte ihren unheilbar kranken Patienten nicht die Wahrheit sagen, weil sie glauben, die seelische Belastung sei nicht tragbar. Nicht nur Laien, sondern auch die in der medizinischen Behandlung tätigen Mitarbeiter fühlen sich in der Konfrontation mit Sterbenden überfordert. Sie sollten deshalb lernen, sich bewusst mit der eigenen Gefährdung durch Krankheit sowie dem eigenen Tod auseinander zusetzen, sagte der Leiter der Tagung, Prof. Dr. Jürgen von Troschke (Institut für Medizinische Soziologie, Universität Freiburg. Er stellte mit Bedauern fest, dass für hilfreiche Gespräche ohne fromme Lüge keine genügende Ausbildung zur Verfügung stehe.

In diesem Zusammenhang weiter erwähnenswert: Unter der Leitung des Direktors der Abteilung für Menschenrechte und Friedensforschung der UNESCO, Karel Vasak, fand an der Universität Messina, Sizilien, vom 14. -19.3.1980 die erste Forschungs- und Bildungstagung über die Wahrheit der Menschenrechte im Schnittpunkt von Medizin und Recht statt. Vom Schutz der Persönlichkeit des kranken Menschen über die Diskussion der Zulässigkeit von medizinischen Versuchen am Menschen ging der Themenkatalog bis zur Frage, wieweit bei der Möglichkeit der künstlichen Lebenserhaltung das Recht auf einen würdevollen Tod noch wahrgenommen werden kann. Menschenrechte werden offensichtlich von Ärzten und Juristen verschieden begriffen.

Während die eine Seite nur durch Ärzte einen angemessenen Schutz der Menschenrechte des Kranken gewährleistet sah, versuchte die andere Seite zu verdeutlichen, dass es im Schnittpunkt von Medizin und Recht Richtlinien geben müsse, die für die Erhaltung der Menschenrechte gleiche Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen gewährleisten müssen. Einerseits wurde betont, dass es keine Pflicht des Arztes gebe, menschliches Lebens unter allen Umständen zu verlängern, sondern beim Beginn des Sterbens einen menschlichen Tod zu ermöglichen, andererseits wurde das menschliche Recht auf Leben als eine Pflicht des Arztes, dieses Leben zu retten, gedeutet. Für die Lösung bestimmter Grenzfälle wurden Richtlinien durch eine einzurichtende internationale Ethikkommission angeregt. Einem amerikanischen Vorschlag zufolge sollte der Eid auf Hippokrates wegfallen, da in ihm die Menschenrechte des Patienten nicht genannt seien.
Durch solche Beispiele wird deutlich, wie weltweit Besorgnis über die Einhaltung von Menschenwürde und Menschenrechten in unserem fortschrittlichen Gesundheitswesen besonders bei der Ausweitung der Medizintechnik Unbehagen verursacht und Gegensteuerung hervorruft.

So dezidierte Forderungen allerdings wie die auf voluntary euthanasia and suicide, das Recht auf Freitod, um auf Oxford zurückzukommen, sind aus einer nachvollziehbaren sowohl evolutionären wie archaischen Denkungsweise entstanden, die dem Individuum seine originäre persönliche Freiheit zugesteht.
Das Wort Euthanasie“, schönes Sterben, ist bei uns leider mit einer tausendjährigen Hypothek belastet, die eine allgemeine öffentliche Diskussion bisher verhinderte. Aktive Euthanasie wird hier bewusst ausgeklammert. Was aber ist Selbsttötung sonst?
Gewiss, wir nehmen meistens nur die Suizide zur Kenntnis, die nicht schön verlaufen. Aber die Ächtung der Handlung, noch aus tradierter Sicht als Selbstmord gekennzeichnet, sollte bei aufgeklärten Menschen unterbleiben. Freitod im Sinne Jean Amerys ist ein angemessenes Wort. Sofern er nicht so frei ist, halten wir Selbsttötung für eine angemessene Bezeichnung.
In Oxford wurde die aktive Eigenentscheidung auch häufig mit der Frage des abortion act zusammen erwähnt. Bei uns wie auch dort ist menschenwürdiges Sterben nach eigenem Wunsch und Schwangerschaftsabbruch belastet mit der Forderung nach Fremdentscheidung. Dritte sollen erkennen und anerkennen. Dies wurde als besonders schwerwiegender Eingriff in Würde und Recht des Individuums gewertet.
Die dort so genannte Killing society, die mordende Gesellschaft, erträgt täglich Unmassen von Unfalltoden einschließlich Kindern, die sie durch Technik und Verkehr umbringt, sie produziert und segnet Waffen, vergiftet und verseucht unseren Lebensraum und den unserer Nachkommen, aber sie entrüstet sich in moralischem Pathos über finale Entschlüsse einzelner Individuen.
Ich bin Mitglied geworden in der Gesellschaft für das Recht, in Würde zu sterben.

(Siehe zum Thema das Heft 36 der Vorgänge: Menschenwürdiges Sterben“.)

Kategorie: Sterbehilfe: Positionen, vorgänge: Artikel

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