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Die Freiheit zu sterben II: Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe
2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein neues Betreuungsrecht. Mit dem Gesetz wurden Patientenverfügungen als verbindliche Äußerungen für ein selbstbestimmtes Lebensende anerkannt. So richtig und wichtig dieser Schritt war - viele Fragen bleiben weiterhin offen: Was darf in einer Patientenverfügung alles festgelegt werden? Ob und wann ist ein Behandlungsabbruch zulässig? Wie weit dürfen eine palliativmedizinische Versorgung oder eine aktive Sterbebegleitung gehen?
Mit diesen Fragen befasste sich die Tagung "Die Freiheit zu sterben II" am 14. April 2011 in Berlin. Sie wurde gemeinsam von Humanistischer Union, Deutscher Gesellschaft für Humanes Sterben und Heinrich-Böll-Stiftung veranstaltet. Die Tagung bot neben einem Überblick der deutschen Rechtslage (Verfassungs- und Strafrecht) auch einen Vergleich der Rechte Sterbender und der Sterbehilfepraxis mit unseren Nachbarländern.
Sie finden hier die Audiodokumentation der Tagung. Eine gedruckte Dokumentation der Beiträge ist in Arbeit - über ihr Erscheinen werden wir an dieser Stelle informieren.
Die Referate im Überblick:
Der verfassungsrechtliche Rahmen für die Regelung aktiver und passiver sowie indirekter Sterbehilfe
Vortrag bei der Fachtagung "Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe" am 14.4.2011 in Berlin mehr...
Die Notwendigkeit der strafrechtlichen Ausgestaltung von Sterbehilfe
Vortrag bei der Fachtagung "Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe" am 14.4.2011 in Berlin. mehr...
Sterben in der Intensivstation
Vortrag bei der Fachtagung "Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe" am 14.4.2011 in Berlin mehr...
Der Rechtsrahmen des begleiteten Sterbens in der Schweiz und das Wirken der Schweizer Sterbehilfeorganisationen
Vortrag bei der Fachtagung "Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe" am 14.4.2011 in Berlin mehr...
Assistierter Suizid und Palliativmedizin – Widerspruch oder Ergänzung?
Vortrag bei der Fachtagung "Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe" am 14.4.2011 in Berlin mehr...
Rechtslage und Erfahrungen in den Niederlanden
Vortrag bei der Fachtagung "Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe" am 14.4.2011 in Berlin mehr...
Beurteilung der niederländischen Sterbehilfepraxis nach geltender deutscher Rechtslage
Vortrag bei der Fachtagung "Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken über assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe" am 14.4.2011 in Berlin mehr...
Berichte zur Tagung
HU-Gesetzentwurf
§ 216 StGB wird wie folgt geändert:
"§ 216 Sterbehilfe
(1) Sofern dies dem Willen des Betroffenen entspricht, sind Handlungen nicht rechtswidrig in Fällen
1. des Unterlassens oder Beendens einer lebenserhaltenden Maßnahme oder
2. der Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt.
(2) Nicht rechtswidrig ist die Tötung eines anderen Menschen auf Grund seines ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens."
Eine ausführliche Begründung des Entwurfs finden Sie hier (PDF-Datei)