(Art. 33 Landesverfassung Berlin)
Das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.
Aufgenommen am 23.11.1995
Auskunfts- und Einsichtsrecht: Nein
Ausgestaltung des Grundrechts: Gewährleistung des Rechts zur Selbstbestimmung über Preisgabe und Verwendung
Schranken: Durch oder aufgrund eines Gesetzes bei überwiegendem Allgemeininteresse
Weiterführende Informationen:
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit