(Art. 12 Landesverfassung Bremen)
Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen
Daten. Einschränkungen dieses Rechts sind
nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit
oder eines Dritten durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes zulässig.
Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf
Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in
Akten und Dateien gespeichert sind, und auf
Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien.
Der Schutz der personenbezogenen Daten ist auch
bei Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu
gewährleisten, soweit diese Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen.
Aufgenommen am 09.10.1997
Auskunfts- und Einsichtsrecht: Ja, auch bei nicht-öffentlichen Stellen die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
Ausgestaltung des Grundrechts: Recht auf Schutz personenbezogener Daten
Schranken: durch oder aufgrund eines Gesetzes bei überwiegenden Allgemeininteresse oder Interesse eines Dritten
Weiterführende Informationen:
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen