(Art. 6 Abs. 1 und 2 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern)
(Datenschutz, Informationsrechte)
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und in den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.
Aufgenommen am 23.05.1993
Auskunfts- und Einsichtsrecht: Auskunftsrecht, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen
Ausgestaltung des Grundrechts: Recht auf Schutz personenbezogener Daten
Schranken: Grenzen in den Rechten Dritter und in den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit
Weiterführende Informationen:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern