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Nordrhein-Westfalen
(Art. 4 Abs. 2 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen)
(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Aufgenommen am 19.12.1978
Auskunfts- und Einsichtsrecht: Nein
Ausgestaltung des Grundrechts: Anspruch auf Schutz personenbezogener Daten
Schranken: Überwiegendes Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes
Weiterführende Informationen:
Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen