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Rheinland-Pfalz
(Art. 4a Landesverfassung Rheinland-Pfalz)
(1) Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung und weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Jeder Mensch hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten und auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit diese solche Daten enthalten.
(2) Diese Rechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit überwiegende Interessen der Allgemeinheit es erfordern.
Aufgenommen am 08.03.2000
Auskunfts- und Einsichtsrecht: in amtliche Unterlagen, wird schrankenlos gewährt
Ausgestaltung des Grundrechts: Recht auf Selbstbestimmung über die Erhebung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten
Schranken: durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bei überwiegendem Interessen der Allgemeinheit
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