(Art. 2 Abs. 2 Landesverfassung Saarland)
Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig.
Aufgenommen am 25.01.1985
Auskunfts- und Einsichtsrecht: Nein
Ausgestaltung des Grundrechts: Anspruch auf Schutz personenbezogener Daten
Schranken: überwiegendes Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes
Weiterführende Informationen:
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland