(Art. 33 Landesverfassung Sachsen)
[Recht auf Datenschutz]
Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Aufgenommen am 27.05.1992
Auskunfts- und Einsichtsrecht: Nein
Ausgestaltung des Grundrechts: Recht auf Selbstbestimmung über Erhebung, Verwendung und Weitergabe
Schranken: durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
Weiterführende Informationen: