(Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung Sachsen-Anhalt)
[Datenschutz]
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. In dieses Recht darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft, Löschung und Berichtigung näher zu regeln.
Aufgenommen am 16.07.1992
Auskunfts- und Einsichtsrecht: nur Auskunftsrecht
Ausgestaltung des Grundrechts: Recht auf Schutz personenbezogener Daten
Schranken: durch oder auf Grund eines Gesetzes; Zweckbindung
Weiterführende Informationen: