Themen / Datenschutz / Vorratsdaten / Deutschland

Antrag der Bundes­tags­frak­ti­onen der CDU/CSU und der SPD

07. Februar 2006

BT-Drucks. 16/545 vom 07.02.2006

„Spei­che­rung mit Augenmaß – Effektive Straf­ver­fol­gung und Grund­rechts­wah­rung“

Konträr zur bis dahin ablehnenden Haltung des Bundestages zur Vorratsdatenspeicherung fordern die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD die Bundesregierung dazu auf, bei der abschließenden Abstimmung des Rates der Europäischen Union für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu stimmen.

In ihrem Antrag beleuchten die Fraktionen kurz die Entstehung der Richtlinie, erläutern den Inhalt und verweisen auf die Umsetzungspflicht binnen 18 Monaten und die dabei zu wahrenden verfassungsrechtlichen Schranken auf nationaler Ebene. Begründet wird die Richtlinie und ihre Umsetzung ins nationale Recht mit der Notwendigkeit einer besseren Bekämpfung von organisierter Kriminalität und dem internationalen Terrorismus. Solche Straftaten wären ausschließlich auf nationaler Ebene der Mitgliedsstaaten der EU nicht effektiv zu bekämpfen. Vielmehr müsse man in Europa eine einheitliche Regelung schaffen, um ein effektives Vorgehen in der Europäischen Union gewährleisten zu können. Ein Defizit auf nationaler Ebene bestünde vor allem darin, dass die Unternehmen Verkehrsdaten nur bis zu 6 Monate ausschließlich zu Abrechnungszwecken speichern dürften und dies bei dem Tarifmodell „Flatrate“ praktisch nicht geschieht, weil die Verkehrsdaten für die Abrechnung unerheblich ist. Mithin dürfe für die Speicherung von Verkehrsdaten nicht das Tarifmodell entscheidend sein. Dieses Defizit lasse sich nur mit der Einführung von Speicherungspflichten beheben.

Gleichzeitig wird jedoch betont, dass man die Kommission der EU beauftragt hat, zu prüfen, ob nicht doch andere Möglichkeiten als die Speicherung der Verkehrsdaten bestünden, da sich im Wege der Speicherung die Differenzierung von Verkehrs- und Inhaltsdaten als schwierig erweisen könnte. Das notwendige Umsetzungsgesetz zur Richtlinie würde einen Eingriff in die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und durch die Abfrage der gespeicherten Daten auch in die Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG) darstellen. Die Zulässigkeit dieses Eingriffs begründen die Fraktionen jedoch mit der Sicherung vernünftiger Gemeinwohlbelange, welches nur durch die wirksame Strafverfolgung in bestimmten Kriminalitätsbereichen möglich wäre. Die wirksame Aufklärung von schweren Straftaten sei gerade ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens.

Sie weisen weiterhin darauf hin, dass eine Rechtfertigung nur unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglich ist. Auf die Frage, ob das Umsetzungsgesetz diesem Grundsatz gerecht werden kann, wird nicht eingegangen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie äußern die Fraktionen nur hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage. Ihrer Ansicht nach ist die Stützung der Richtlinie auf Art. 95 EU-Vertrag nicht richtig, da das Legislativvorhaben primär die Harmonisierung der Strafverfolgung bezweckt und somit die Ermächtigung zum Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes im Rahmen der Art. 31 und 34 EU-Vertrag zu sehen wäre.

Basierend auf den aufgeführten Argumenten, fordern die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD die Bundesregierung dazu auf, der Richtlinie zuzustimmen, unverzüglich einen Gesetzentwurf für das Umsetzungsgesetz vorzulegen und ebenfalls einen Gesetzentwurf für die Entschädigung der Unternehmen vorzulegen.

Dateien

nach oben