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Bericht des Ausschusses "Artikel 36" an den Europä­i­schen Rat

27. September 2005

über den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsspeicherung vom 27.09.2005 (Dok. 12660/05)

Im Bericht des Ausschusses „Artikel 36“ geht es primär um zwei Diskussionspunkte zum Entwurf des Rahmenbeschlusses: den Umfang der zu speichernden Internet-Kommunikationsdaten und der Zugriff auf die in anderen Mitgliedsstaaten gespeicherten Verbindungsdaten.

Zum einen wird die Diskussion über die Speicherung von Internetkommunikationsdaten angesprochen. Uneinig ist man sich darüber, welche Daten die Speicherungspflicht umfassen soll. Der Entwurf legt fest, dass es sich bei Internetdaten um E-Mails, Chats und Internettelephonie handelt. Die Gruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ verlangt jedoch, dass Chats und andere Informationen, wie der Besuch von Internetseiten, nicht von der Speicherungspflicht umfasst werden sollen. Anderenfalls könnte eine Unterscheidung zwischen Verkehrs- und Inhaltsdaten nicht mehr vorgenommen werden. Als eine Revisionsklausel sieht der Ausschuss „Artikel 36“ in diesem Zusammenhang den Artikel 8 Absatz 3 des Entwurfes an, der es den Mitgliedstaaten gestattet, die Einführung der Speicherungspflicht für Internetdaten bis zu 2 Jahren nach Ratifizierung des Beschlusses zu verschieben.

Hierzu ist anzumerken, dass der Aufschub der Speicherung jedoch nicht zu einer verbesserten Unterscheidung von Datentypen beitragen kann. Er dient lediglich dazu, den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Systeme schrittweise für solch eine hohe Speicherkapazität umzurüsten.

Zum Zweiten nimmt der Ausschuss „Artikel 36“ Stellung zur Übermittlung von gespeicherten Daten an Behörden anderer Mitgliedsstaaten (Artikel 7 Satz 2). Er zeigt auf, dass es im Rahmen der Erarbeitung des Textes des Entwurfs zum Rahmenbeschluss Diskussionen bezüglich dieser Regelung gab. Dabei wurde mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass solch eine Regelung die Kompetenzen der nationalen Behörden ausweiten und die Übermittlung der Daten und ihrer Inhalte unkontrollierbar machen würde. Der Datenschutz könne in diesem Rahmen nicht gewährleistet werden. Daher unterstützt der Ausschuss die Forderung der Gruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ zur Streichung dieser Regelung.

Außerdem soll die Übermittlung von gespeicherten Daten im Rahmen des Europäischen Haftbefehls ausgeschlossen werden. Datenübermittlungen zu diesem Zweck sollen nach der „Europäischen Konvention zur gegenseitigen Unterstützung in Strafsachen“ von 1959 und nach dem Rechtshilfeübereinkommen von 2000 und den dazugehörigen Protokollen erfolgen, da diese die Materie schon ausführlich geregelt haben.

Abschließend befasst sich der Ausschuss mit den möglichen Rechtsgrundlagen für den Erlass einer Regelung zur Vorratsdatenspeicherung. Nicht zufriedenstellend ist dabei, dass der Ausschuss keine eindeutige Stellung dazu bezieht, ob die Regelung als Rahmenbeschluss oder als Richtlinie ergehen soll.

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