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Ergebnis der Prüfung eines Rahmen­be­schlusses zur Vorrats­da­ten­spei­che­rung

10. Oktober 2005

Ergebnis der Prüfung des Ausschusses der ständigen Vertreter (AStV) des Europäischen Rates zum Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung vom 10.10.2005, Dok. 12894/1/05

Der Ergebnisbericht des AStV nimmt Bezug auf die Diskussion über den Speicherumfang von Internetdaten. Es wird aufgezeigt, dass sich die Mitglieder des AstV darüber nicht einig sind. Zum einen wird gefordert, dass E-Mails, Chats und Besuche von Internetseiten gespeichert werden. Zum anderen sprechen sich einige Mitglieder des Ausschusses aber gegen solch eine umfangreiche Speicherung von Internetdaten aus. Der Grund dafür ist die Befürchtung, dass man mit der Speicherung dieser Daten keine Unterscheidung zwischen Inhalts- und Verkehrsdaten vornehmen könnte. Außerdem wäre die Speicherung von Daten in diesem Umfang mit erheblichen Kosten für die betroffenen Unternehmen verbunden.

Die „Revisionsklausel“ des Artikel 8, wonach die Mitgliedsstaaten die Speicherung dieser Daten bis zu 2 Jahren nach Ratifizierung aufschieben können, wird vom AStV mehrheitlich begrüßt. Diese Regelung zielt aber lediglich darauf, den Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, damit sie ihre Technik schrittweise für die zu speichernden Daten umrüsten. Sie enthält keine Mechanismen für die Unterscheidung von Inhalts- und Verkehrsdaten. Desweiteren verweist der AStV auf die Diskussion über Artikel 7 Satz 2 des Entwurfes, der es vorsieht, dass nationale Behörden auf Anfrage von anderen Mitgliedsstaaten gespeicherte Daten an die dort zuständigen Stellen übermitteln. Diese Regelung wurde hart kritisiert, weil sie die Möglichkeit eröffnet, dass die Behörden ihre Kompetenzen ausweiten und die Inhalte der übermittelten Daten nicht mehr überprüft werden können. Dies würde bedeuten, dass der Datenschutz nicht mehr lückenlos zu gewährleisten wäre. Daher empfielt der AstV die Streichung des Artikel 7 Satz 2. Die Übermittlung von Daten an andere Mitgliedsstaaten sei durch die Konventionen von 1959 und 2000 zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedsstaaten (Rechtshilfeübereinkommen) schon konkret genug geregelt.

Abschließend berichtet der AStV, dass die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Harmonisierung der Vorratsdatenspeicherung in den Kompetenzbereich der EG fallen würde. Die Regelung müsse als Richtlinie basierend auf Artikel 95 EG-Vertrag erlassen werden. Eine Begründung dazu bleibt allerdings aus. Diese Ansicht begegnet jedoch Bedenken. Die Vorratsdatenspeicherung dient primär der Verbesserung der Strafverfolgung. Dies bedeutet, dass die Regelungskompetenz in den Bereich der sogenannten 3. Säule „polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“ und somit in die Kompetenz der EU fallen würde. Die Rechtsprechung des EuGH verbietet es der EG grundsätzlich, Rechtsakte zu erlassen, die strafrechtliche Regelungen betreffen.

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