Themen / Datenschutz / Vorratsdaten / Europa

Ergebnis des Treffens des Ausschusses für Justiz und Inneres des Europä­i­schen Rates vom 03.10.2005, Dok. 12894/05

03. Oktober 2005

In dem Bericht des Ausschusses für Justiz und Inneres wird der Entwurf eines Rahmenbeschlusses für die Vorratsdatenspeicherung dargestellt und diskutiert.

Der Ausschuss befasst sich zunächst mit der Auseinandersetzung über den Umfang der zu speichernden Internetdaten. Ein wichtiger Streitpunkt war dabei, ob auch E-Mails, Chats und der Besuch von Internetseiten gespeichert werden sollen. Viele Ausschussmitglieder vertraten die Ansicht, dass eine so umfangreiche Speicherungspflicht nicht gerechtfertigt wäre. Würde man all diese Daten speichern, so würde es keine Möglichkeit zur Unterscheidung zwischen Inhalts- und Verkehrsdaten mehr geben. Desweiteren wäre die Speicherung von all diesen Daten mit erheblichen Kosten für die betroffenen Unternehmen verbunden. Als Revisionsklausel wird daher der Art. 8 des Entwurfes gesehen, wonach die Mitgliedsstaaten die Einführung der Speicherungspflicht bezüglich Internetdaten bis zu 2 Jahren nach Ratifizierung verschieben dürfen. Einige Mitglieder des Ausschusses kritisierten diesen Zeitraum als zu lang und forderten seine Verkürzung, allerdings ohne dies zu begründen.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass diese Regelung des Art. 8 nicht als Garantie gesehen werden kann, dass in diesem Zeitraum eine Lösung gefunden wird, wie man die gespeicherten Daten als Verkehrs- oder Inhaltsdaten kategorisieren kann. Die Regelung dient allein dazu, den Unternehmen ausreichend Zeit für eine schrittweise technische Umrüstung wegen des erhöhten Speicheraufwands zu geben. Desweiteren wird im Ergebnisbericht des Ausschusses auf die Diskussion bezüglich des Art. 7 Satz 2 eingegangen. Dieser besagt, dass gespeicherte Daten auf Anfrage anderer Mitgliedstaaten von nationalen Behörden an zuständige Stellen des anfragenden Staates weitergeleitet werden dürfen. Der Ausschuss empfiehlt, den Satz 2 des Artikel 7 zu streichen. Die Konventionen von 1959 und 2000 zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten in Strafsachen (Rechtshilfeübereinkommen) würden diese Fälle schon konkret regeln. Daher sollten Datenübermittlungen zwischen den Mitgliedstaaten auch nur unter den Vorraussetzungen der beiden Konventionen und ihrer Protokolle erfolgen.

Nicht zufriedenstellend ist, dass der Ausschuss für Justiz und Inneres keine Stellungnahme dazu abgibt, welche Rechtsgrundlage als richtig für die geplante Regelung anzusehen ist.

Dateien

nach oben