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Vorschlag des Europä­i­schen Parlaments und des Rates

21. September 2005

für eine Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (KOM (2005) 438 endg. – 2005/0182 (COD)) vom 21.09.2005

Nach den Anschlägen vom 11. März 2004 in Madrid hat sich die Diskussion um die Einführung einer europaweit harmonisierten Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten intensiviert. Auf dem EU-Gipfel am 25. März 2004 wurde eine Erklärung gegen den Terrorismus angenommen und der Rat erhielt den Auftrag, Rechtsvorschriften für die Vorratsdatenspeicherung durch die Telekommunikationsanbieter zu erarbeiten. Der von Irland, Frankreich, Schweden und Großbritannien vorgelegte und auf Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV gestützte Entwurf eines entsprechenden Rahmenbeschlusses wurde sehr kontrovers diskutiert und ist letztendlich an der fehlenden Einstimmigkeit gescheitert.

Daraufhin legte die Europäische Kommission am 21. September 2005 einen Entwurf für eine entsprechende Richtlinie nach Art. 95 EGV vor. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten. Dazu werden Pflichten für die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Telekommunikationsdienste zur Erfassung und Speicherung von Daten festgeschrieben (Art. 1 Abs. 1).

Erfasst werden Verbindungs- und Standortdaten, sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen, die auch die Identifikation der Sender und Empfänger von Nachrichten ermöglichen sollen. Die Speicherung von Telekommunikationsinhalten bleibt ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2). Die konkret zu speichernden Daten werden in Art. 4 und im Anhang detailliert aufgeführt. Für die Ergänzung der Liste der zu speichernden Daten ist ein „Komitologie-Verfahren“ vorgesehen (Art. 5 und 6).

Dem Vorschlag nach sollen die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Telekommunikationsbetreiber zur vorrätigen Speicherung und Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden verpflichtet werden (Art. 3 und 8). Für die bei der Internetnutzung anfallenden Daten ist eine sechsmonatige und für alle anderen Daten eine einjährige Speicherungsdauer vorgesehen (Art. 7). Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, für die Zusatzkosten, die für die Anbieter öffentlicher elektronischer Telekommunikationsdienste bei der Erfüllung der Speicherungspflicht entstehen, eine Entschädigung zu regeln (Art. 10).

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