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Aber es wird doch einen Rechts­schutz gegen den Missbrauch geben - der Zugriff auf die gespei­cherten Daten soll nur auf richter­liche Anordnung zulässig sein!

01. Dezember 2007

Das ist leider auch falsch. Eine richterliche Anordnung benötigt die Polizei nur für die Abfrage von Verbindungsdaten. Will die Polizei dagegen einen Telefonkunden oder Internetnutzer identifizieren („Bestandsdaten“), wird keine richterliche Anordnung gefordert. Die Nachrichtendienste sollen ganz ohne richterlichen Beschluss auf alle Daten zugreifen dürfen. Schon heute werden Verbindungsdaten zu Hunderttausenden im Jahr abgefragt, diese Zahlen werden nach der Einführung der Vorratsdatenspeicherung sprunghaft ansteigen.

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