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Themen / Innere Sicherheit / Online-Durchsuchungen

Kernbe­reichs­schutz

16. Juli 2008

Maximilian Warntjen

Überwachungsfreie Räume als Voraussetzung einer demokratischen Gesellschaft – Konzept des zweistufigen Kernbereichsschutzes.

Dokumentation des Vortrags vom 28. April 2008

Kernbereichsschutz

Der Erhalt – richtiger müsste es inzwischen heißen: die Schaffung – überwachungsfreier Räume sichert dem Einzelnen ein Minimum an Privatheit. Wenn jede Gelegenheit verbaut wird, möglicherweise radikale Ansichten im Austausch mit engsten Freunden auszutarieren oder das eigene Verhalten zu reflektieren, schränkt dies sowohl die freie Meinungsäußerung als auch das eigene Verhalten gravierend ein. Überwachungsfreie Räume sind eine essentielle Voraussetzung für eine freiheitliche Gesellschaft. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen sie durch einen absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet werden. Maximilian Warntjen beschrieb in seinem Referat die Auswirkungen des Urteils zur Online-Durchsuchung auf dieses Schutzkonzept, dass einmal mehr aufgeweicht werde.

Sie können den Vortrag von Dr. Maximilian Warntjen hier vollständig nachhören:

In seiner Entscheidung vom 27. Februar griff das Bundesverfassungsgericht das bereits früher entwickelte Konzept des zweistufigen Kernbereichsschutzes auf. Auf einer ersten Stufe sollen – vor Beginn einer Online-Durchsuchung – durch eine Prognose der zu erwartenden Informationen mögliche Eingriffe in die Intimsphäre vermieden werden. Warntjen wies darauf hin, dass die Verfassungsrichter sehr wohl erkannt hätten, dass ein vorbeugender Schutz kaum zu leisten, eine Verletzung der Intimsphäre bei Online-Durchsuchungen „praktisch unvermeidbar“ sei. Die automatisierte Durchsuchung von Zielrechnern nach verdächtigen Dateien (etwa  nach Dateinamen, Stichwörtern etc.) bietet eben keine Gewähr dafür, dass die betreffenden Dateiinhalte nicht dem schützenswerten Kernbereich zuzurechnen sind. Diese Zuordnung wird sich regelmäßig erst nach ihrer verdeckten Übertragung an die Sicherheitsbehörden und der dann stattfindenden Auswertung feststellen lassen. Deshalb erinnerte Maximilian Warntjen an das Sondervotum der Richterinnen Hohmann-Dennhardt und Jaeger aus der Entscheidung zum Großen Lauschangriff: Wenn bestimmte Überwachungsinstrumente selbst Minimalstandards des Freiheitsschutzes unterlaufen, sollte eine freiheitliche Gesellschaft auf sie verzichten. Bei der Online-Durchsuchung wäre deshalb einmal mehr die Gelegenheit gewesen, jene rote Linie zu markieren, die staatliche Überwachung um keinen Preis überschreiten darf. Diese Gelegenheit blieb leider ungenutzt.

Ebenso hat es das Verfassungsgericht versäumt, konkrete Hinweise darauf zu geben, wie denn die Kernbereichsrelevanz eines Zielrechners abgeschätzt werden könne. Ob ein Computer von einer Person allein oder gemeinschaftlich genutzt wird, ob er in einem privaten Umfeld oder in Geschäftsräumen aufgestellt ist – all dies gibt zumindest Hinweise darauf, welche Art von Informationen dort zu finden sind. Die Folgen dieser Nachlässigkeit werden bereits jetzt am Gesetzentwurf zur BKA-Novelle sichtbar: In § 20k Abs. 7 findet sich bezüglich des Kernbereichsschutzes bei heimlichen Online-Durchsuchungen die sattsam bekannte Strategie wieder, einerseits verfassungsrichterlicher Grenzmarkierungen 1:1 zu übernehmen, und zugleich eine gezielte Überschreitung dieser Grenzen zu versuchen. In Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG heißt es dort in Satz 2: „Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.“ Damit hat der Gesetzgeber fast wortwörtlich abgeschrieben, was ihm die Verfassungsrichter aufgetragen haben (vgl. Rdnr. 277 des Urteils vom 27.2.2008). Wie solche Vorkehrungen vor einer unzulässigen Überwachung des Kernbereichs jedoch aussehen sollen, bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes dem BKA überlassen. Damit hat der Gesetzgeber seine Aufgabe nicht erfüllt. Letztlich werden wieder Gerichte entscheiden müssen, wo die Grenzen des „soweit möglich“ liegen. Neben diesem impliziten findet sich in dem Gesetzentwurf zugleich der offensive Verstoß gegen die Überwachungsgrenzen: Nach § 20k Abs. 7 Satz 1 ist auf Online-Durchsuchungen nur dann zu verzichten, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dadurch „allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden“. Ein paar unbedenkliche Dateien, die beim besten Willen nicht der Intimsphäre des Betroffenen zuzurechnen sind, lassen sich schließlich auf jedem Rechner finden.

Mit seiner faktischen Kapitulation, Online-Durchsuchungen aufgrund ihrer Reichweite grundsätzlich zu untersagen, verlagert das Verfassungsgericht den grundrechtlichen Schutz auf die zweite Stufe, in der die erhobenen Informationen von den Sicherheitsbehörden ausgewertet werden. Maximilian Warntjen wies darauf hin, dass hier eine prozesstechnische Schadensbegrenzung möglich sei, von der man sich jedoch nicht zu viel versprechen dürfe. Er erinnerte an die Worte Hans Liskens: „Was einmal erlauscht ist, ist kaum aus den Köpfen (der Ermittler) herauszubekommen.“ Umso mehr verwundert es, dass das Gericht auch für diese Phase des Grundrechtsschutzes keine genaueren Vorgaben aufstellte. Im Vorfeld der Entscheidung wurde vielfach darüber diskutiert, ob eine erste Sichtung der erhobenen Daten durch einen Ermittlungsrichter vorzusehen sei, der unzulässig erhobene Daten sperren und damit die unvermeidbare Kenntnisnahme intimer Details durch die Ermittler ausschließen könne. Zu diesem Modell äußerten sich die Richter überhaupt nicht. Insgesamt gelangte Warntjen deshalb zu der Einschätzung, dass die Entscheidung vom 27. Februar 2008 keinen Fortschritt für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bringe.

Bericht: Sven Lüders

Das hier wiedergegebene Referat war ein Beitrag auf der Fachtagung „Online-Durchsuchungen. Konsequenzen des Karlsruher Richterspruchs“, die die Humanistische Union gemeinsam mit der Friedrich-Naumann-Stiftung am 28. April 2008 in Berlin veranstaltete. Die weiteren Referate der Fachtagung finden Sie hier dokumentiert.

Kategorie: Veranstaltungsberichte: Audio

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