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Gemeinsame Anti-Terror-Datei von Polizei und Geheimdiensten
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Stellungnahme der Humanistischen Union
Die Humanistische Union weist den heute bei einer Anhörung des Innenausschusses zur Debatte stehenden Gesetzentwurf zur Errichtung einer gemeinsamen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Geheimdiensten zurück. Dr. Fredrik Roggan, stellvertretender Bundesvorsitzender der Bürgerrechtsorganisation und geladener Sachverständiger in der Anhörung, bescheinigt dem Gesetzentwurf zahlreiche verfassungsrechtliche Mängel: "Die mit der Antiterrordatei geplante Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und Geheimdiensten verstößt nach Auffassung der Humanistischen Union gegen das verfassungsrechtliche Trennungsgebot. Zudem verletzt die Einrichtung der Datei in mehrfacher Hinsicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten in diesen Dateien gespeichert werden."
Die geplante Antiterrordatei stellt weit mehr als einen Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden dar. Polizeibehörden und Nachrichtendienste sollen nach dem Gesetzentwurf projektbezogen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit wird organisatorisch in der Zentralstelle des BKA angesiedelt. Mit welchen Verfahren, in welchem Umfang und mit welcher zeitlichen Befristung diese Projektarbeit stattfinden soll, benennt der Gesetzentwurf nicht. Eine derartige organisatorische Verbindung in einer Behörde verbietet das verfassungsrechtliche Trennungsgebot.
Geheimdienste dürfen nach dem Trennungsgebot keine polizeilichen Befugnisse wahrnehmen, so wenig wie Polizeibehörden mit geheimdienstlichen Erkenntnissen arbeiten sollten. Dies verbietet sich umso mehr, als das Geheimdienstrecht keine dem § 136a der Strafprozessordnung vergleichbaren Verwertungsverbote für unrechtmäßig erlangte Informationen vorsieht. Deutsche Nachrichtendienste hatten in der Vergangenheit keine Skrupel, sich "zurechtgefolterte" Gefangene in Guantanamo und anderen rechtsfreien Orten vorführen zu lassen und zu befragen - obwohl die Verwertung derartiger Informationen durch das in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte absolute Folterverbot grundsätzlich ausgeschlossen ist. Im Gesetzentwurf zur Antiterrordatei fehlt jedoch eine Regelung, die die Rechtmäßigkeit der zu speichernden Daten vorschreibt.
Der Gesetzentwurf der Antiterrordatei greift in mehrfacher Hinsicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein: weder der Kreis der zu erfassenden Personen, noch der Zugriff und die Verwendung der gespeicherten Daten durch die Behörden oder deren fristgerechte Löschung sind in dem Gesetzentwurf angemessen und nachvollziehbar geregelt.
Für eine Erfassung in der Antiterrordatei sollen "tatsächliche Anhaltspunkte" der Sicherheitsbehörden für eine Befürwortung "rechtswidriger Gewalt" zur Durchsetzung politischer oder religiöser Belange ausreichen. Bei solchen Anhaltspunkten handelt es sich lediglich um Indizien, nicht um beweiskräftige Fakten. Zudem wird die befürwortete Gewalt nicht auf jene Formen der Gewalt eingegrenzt, die für terroristische Taten typisch sind. Unter Gewalt verstehen Juristen jede gegenwärtige Zufügung eines empfindlichen Übels - dies kann bereits beim Beiseitestoßen einer Person passieren. Letztlich entscheiden also die Sicherheitsbehörden allein, wen sie in dieser Datei erfassen werden.
Noch offensichtlicher grundrechtswidriger ist die Regelung zur Erfassung der Kontaktpersonen: Für deren Speicherung sollen wiederum Indizien ausreichen, die darauf hinweisen, dass durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus gewonnen werden können. Weder muss der Austausch nachweislich stattgefunden haben, noch muss den Kontaktperson der mutmaßliche terroristische Hintergrund oder die mutmaßliche Gewaltbefürwortung seines Gegenüber bewußt sein. Für Kontaktpersonen führen Mutmaßungen über andere Mutmaßungen zu einer Erfassung in der Antiterrordatei. Dadurch steigt nicht nur der Kreis der erfassten Personen stark an, auch die Unsicherheit, selber in der Antiterrordatei erfasst zu werden, nimmt stark zu.
Schließlich bietet auch der Zugriff der Sicherheitsbehörden auf die Daten keinen ernstzunehmenden Grundrechtsschutz. Im Normalfall sollen nur die sogenannten Grunddaten (Personenstammdaten) zwischen den Behörden übertragen werden. Für "Eilfälle" sieht das Gesetz jedoch einen direkten Zugriff auf sämtliche Daten vor. "Für die Definition des 'Eilfalles' reicht nach § 5 Absatz 2 des Gesetzentwurfs bereits eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit einer Person. Nach der ständigen Rechtsprechung könnte demnach das "Starten schwerer Lastzüge in der Nacht in Wohngegenden" einen Eilzugriff auf die Antiterrordatei rechtfertigen." Der Gesetzentwurf hebt dabei auch die Zweckbindung, also die Frage, wofür die Daten ursprünglich erhoben wurden, völlig auf. Dies kann für Betroffene völlig ungeahnte Folgen haben: Beispielsweise ist es möglich, polizeiliche Daten in der Antiterrordatei zu speichern, die bei der betroffenen Person in ihrer Eigenschaft als Opfer einer Straftat oder als Beteiligtem an einem einfachen Verkehrsunfall erhoben wurden. Solche Daten unterliegen nach dem Gesetzentwurf nicht einmal einer anderen Löschungsfrist als die vermutete Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Mit einem verhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat dies nichts mehr zu tun.
Die ausführliche Stellungnahme der Humanistischen Union zum Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen:
HU-Stellungnahme zur Anhörung am 6.11.2006 (PDF)