Forderungen: Erziehung

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Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz für die Bundesrepublik

hrsg. von der Humanistischen Union e.V., München 1978Verantwortlich: Heide Hering in Zusammenarbeit mit Gerd Hirschauer und Helga Killinger

1. Jede Diskriminierung bei der Ehe- und Familienrechtsprechung ist verboten.

2. Das Sorgerecht ist dahingehend zu ändern, daß auch beide (geschiedenen) Elternteile gemeinsam erziehungsberechtigt sein können.

3. Eine nicht verheiratete Mutter ist automatisch erziehungsberechtigt. Auf Antrag ist auch der Vater erziehungsberechtigt.

4. Auch bei Pflegeverhältnissen und Adoptionen sind Diskriminierungen verboten.

Begründung

Die Beseitigung jeder Diskriminierung im Erziehungsbereich ist vordringlich. Werden Menschen in der prägsamen und lernintensiven Phase der frühen Kindheit mit diskriminierenden Situationen, Vorbildern und Einstellungen konfrontiert, neigen sie dazu, diese als so gegeben zu übernehmen. Im Bereich der Familienerziehung geht es dabei vor allem um die üblichen Rollenzuweisungen für Mann und Frau: Mann als „Berufsmensch”, Frau als „Familienmensch” oder Trägerin der „Doppelrolle”. „Rollenhalbierung” läßt sich nicht gesetzlich erzwingen. Wir schlagen deshalb flankierende Maßnahmen vor, die es Eltern ermöglichen, die Kinder partnerschaftlich zu erziehen. 1973 lebten rund 479000 Kinder unter 18 Jahren im Haushalt ihrer geschiedenen Mutter bzw. ihres geschiedenen Vaters (davon 435000 bei der Mutter). Über die Sorgerechtsprechung seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes liegen noch nicht genügend Statistiken vor. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, daß das Sorgerecht nunmehr egalitär beiden Eltern zugesprochen wird. Bei einer Scheidung sind die Wünsche des Elternteils, der bisher überwiegend die Erziehungsarbeit übernommen hat, besonders zu berücksichtigen. Dieser Elternteil hat aufgrund der engen Beziehung zu den Kindern ein Vorrecht darauf, weiter mit den Kindern zusammenzuleben. Er kann aber auch darauf verweisen, daß er die Erziehungsarbeit bisher übernommen hat und sie jetzt an den Partner abgeben will. Dies betrifft in den meisten Fällen die Mutter. Die Sorgerechtsprechung darf den erziehungswilligen (und erziehungspflichtigen) Vater nicht diskriminieren. Auf Wunsch der (geschiedenen) Eltern ist also die Erziehungsberechtigung beiden Eltern zuzusprechen. – Dies muß auch für nicht verheiratete Eltern gelten. Daß eine nicht verheiratete Mutter, noch weniger aber ein Vater, nicht automatisch erziehungsberechtigt ist, stellt eine grobe Diskriminierung lediger Eltern dar, die außerdem die Vorurteile der Rollenverteilung gesetzlich zementiert. Auch gegenüber Pflege- und Adoptiveltern gibt es Diskriminierungen: Manche Jugendämter verlangen zum Beispiel, daß sich die Pflegemutter bei der Adoption eines Kindes verpflichtet, drei Jahre nicht berufstätig zu sein.

Neben inneren Schwierigkeiten (Zwang, einer Rollenerwartung nachzukommen) sind gesellschaftliche und wirtschaftliche Umstände dafür verantwortlich, daß partnerschaftliche Teilung der Erziehungsarbeit auch für willige Eltern nahezu unmöglich ist. Es gibt kaum Teilzeitarbeitsplätze für Männer (siehe Forderung im Bereich „Arbeit“).

Forderungen für ein Gesetz

1. Alle Schularten, Ausbildungszweige und Schulen (von der Vorschule bis zur Universität) sind für Jungen und Mädchen gleichermaßen zugänglich.

2. Alle Unterrichtsfächer sind für Jungen und Mädchen zugänglich und werden grundsätzlich koedukativ geführt. Alle Unterrichtsfächer, die bisher überwiegend nur von Mädchen oder von Jungen besucht wurden, sind entweder abzuschaffen oder für beide verpflichtend zu machen oder durch neue koedukative zu ersetzen. Von einer Trennung nach Geschlechtern im Sportunterricht ist abzusehen.

3. Alle schulischen Veranstaltungen sind koedukativ durchzuführen.

4. Es ist unzulässig, bei der Vergabe von Zuwendungen (Stipendien) zu diskriminieren.

5. Die Curricula und Unterrichtsmaterialien dürfen keine diskriminierenden Inhalte haben. Dazu gehört auch die Propagierung oder unkritische Darstellung herkömmlicher Rollenklischees. Dies gilt für alle Unterrichtsfächer und für alle schulischen Veranstaltungen.

6. Der Beitrag der Frauen zu geschichtlichen Entwicklungen muß in Curricula und Unterrichtsmaterialien dargestellt und gewürdigt werden. Die Entstehung und Entwicklung der Frauenbewegung (vor allem auch außerhalb der politischen Parteien) muß in Curricula und Unterrichtsmaterialien aufgenommen werden.

7. Für Kindergärten, Horte und andere öffentliche oder private Erziehungseinrichtungen sind einheitliche Richtlinien zu schaffen, in die die genannten Forderungen eingehen.

8. In die Ausbildung aller Erzieher, Sozialpädagogen, Lehrer und aller im Erziehungsbereich Tätigen ist die Diskussion über Geschlechtsdiskriminierung und über die diskriminierende herkömmliche Rollenverteilung aufzunehmen.

Begründung

Die Geschlechtsdiskriminierung in allen Bereichen der öffentlichen Erziehung trägt entscheidend zur Rollenfixierung und damit zur Chancenungleichheit im Erwerbsleben bei. In aller Regel erhalten Mädchen mehr Unterricht in den Fächern, die für häusliche Arbeit „qualifizieren”. Jungen erhalten mehr Unterricht im technischen und natürlich wissenschaftlichen Bereich. Dabei können beide Geschlechter häufig, aber nicht immer etwa zwischen Handarbeit und Werken, zwischen Hauswirtschaft und Technischem Zeichnen wählen. Wenn auch diese Wahlmöglichkeit Lehrern, Eltern und Schülern bekannt ist – was durchaus nicht immer der Fall ist – wird meist im Sinn des alten Rollenverständnisses entschieden. Es besteht auch oft keine echte Wahlmöglichkeit, sondern die Abweichung von der Norm muß schriftlich beantragt werden (ein einzelner oder wenige Abweichler” machen sich zudem zu Außenseitern oder werden dazu gemacht). Alle diskriminierenden Maßnahmen im Schulbereich laufen darauf hinaus, Mädchen auf die Mutter- und Hausfrauenrolle, allenfalls noch auf die „Doppelrolle” (eine besonders schlimme Diskriminierung, da hier auch nicht mehr von Aufgabenteilung die Rede sein kann) vorzubereiten und Jungen auf die Berufsrolle mit Schwerpunkt im technisch-(natur-)wissenschaftlichen Bereich. Besonders zahlreich sind Diskriminierungen im Schulbereich in Bayern. So bestimmt schon Artikel 131, Absatz 4 der Bayerischen Verfassung: „Die Mädchen sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.” Es gibt in Bayern mehrere gymnasiale Aubildungsrichtungen; die sozialwissenschaftliche Ausbildungsrichtung ist nur Mädchen zugänglich. Hierzu sagt das Kultusministerium: „… eine sozialwissenschaftliche Ausbildungsrichtung mit einem spezifisch frauenbildnerischen Schwerpunkt in Biologie (Gesundheitswissenschaft, Säuglingspflege) und Chemie (Ernährungslehre) und mit den Fächern Hauswirtschaft und Erziehungslehre ist nur für Mädchen eingerichtet“. Im Bereich der beruflichen Bildung finden sich weitere diskriminierende Verordnungen. Zum Beispiel: die Ausführungsverordnung zum Gesetz über das berufliche Schulwesen schreibt vor: „Bei weiblichen Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit auf hauswirtschaftlichem Gebiet liegt. Die Jugendlichen bzw. ihre Erziehungsberechtigten haben jedoch die Möglichkeit, die Eingliederung in andere Fachklassen entsprechend der beruflichen Tätigkeit der Jugendlichen zu beantragen … Jugendliche ohne Beschäftigung haben die ihrem Wohnort nächstgelegene Berufsschule mit Fachklassen für Hauswirtschaft oder ländliche Hauswirtschaft zu besuchen”. Dazu erklärt der Staatsminister für Unterricht und Kultus Hans Maier: „Wenn bei weiblichen Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis ein Antrag nicht gestellt wird, werden sie in die hauswirtschaftliche Berufsschule eingegliedert, weil fast jede Frau unbeschadet außerhäuslicher Berufstätigkeit fast ihr ganzes Leben lang den Beruf ,Hausfrau‘ zumindest neben der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit ausübt, und es daher sinnvoll ist, ihr die hierfür erforderlichen Fachkenntnissezu vermitteln”. Es gibt kaum Lern- und Lehrmittel, die nicht auf subtile oder massive Art ein geschlechterdiskriminierendes Bild vom Menschen zeichnen und herkömmliche Rollenklischees tradieren. – Das kann so aussehen, daß in Biologiebüchern der Mensch fast ausschließlich als männliche anatomische Schemadarstellung auftritt (außer das Thema behandelt direkt den Geschlechtsunterschied). Das drückt sich auch darin aus, daß in allen Schulbüchern in Bild und Text mehr Vertreter des männlichen Geschlechts vorkommen. Dies sind die subtilen Manipulationen, die meist kaum das Bewußtsein erreichen. Etwas offensichtlicher sind die in Wort und Bild vermittelten Rollenzuweisungen. Nachdem laut Grundgesetz Art. 7, Abs. 1 das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht, zugleich Art. 3, Abs. 2 bestimmt, daß Männer und Frauen gleichberechtigt sind, stellen wir im Bereich der öffentlichen Erziehung eine grundgesetzwidrige Schulpraxis fest.

Flankierende Maßnahmen

1. Alle öffentlichen Einrichtungen sollen darauf hinwirken, daß Eltern sich die Erziehung der Kinder partnerschaftlich teilen. Das gilt z. B. für Standesämter und Erziehungsberatungsstellen, Jugendämter und Mütterschulen (die in Elternschulen umzuwandeln sind).

2. Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit führt eine Kampagne für die „Rollenhalbierung” und geschlechtsneutrale Erziehung durch. Gemeinnützige Stiftungen werden aufgefordert, entsprechende Aktionen zu organisieren. Alle Gremien, die Jugendbuchpreise verleihen, sollen bei der Jurierung auf die Frage der Geschlechtsdiskriminierung achten. Die Rundfunk- und Fernsehanstalten richten Kommissionen ein, die Sendungen für Kinder und Jugendliche auf diese Frage hin prüfen und genehmigen.

3. Ganztagsschulen sollen mehr und mehr die bisher üblichen Halbtagsschulen ersetzen, damit die Mütter nicht länger als unbezahlte „Hilfslehrer der Nation” ans Haus gebunden sind.

4. Das Projekt Tagesmütter wird als Projekt Tageseltern neu angesetzt.

5. Das Familienministerium führt einen Modellversuch „Gemeinschaftliches Wohnen von Familiengruppen” durch.

6. Alle Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut und ausgebildet werden, stellen so lange Vertreter des bisher unterrepräsentierten Geschlechts ein, bis das Verhältnis ausgewogen ist; Voraussetzung ist die gleiche Qualifikation der Bewerber (Quotenregelung). Dies gilt für alle Bereiche der Betreuungs- und Bildungsarbeit (von der Säuglingsbetreuung im Krankenhaus bis zur Universitätsbildung). Die Begründung ergibt sich aus dem vorher Gesagten.

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