Forderungen: Geschäftsverkehr

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Ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz für die Bundesrepublik

hrsg. von der Humanistischen Union e.V., München 1978Verantwortlich: Heide Hering in Zusammenarbeit mit Gerd Hirschauer und Helga Killinger

a) Bestandsaufnahme

Wenn auch die Benachteiligung der Frau im Arbeitsbereich am krassesten ist, so heißt das nicht, daß Frauen in allen übrigen Bereichen des täglichen Lebens, etwa beim Abschluß von Darlehens- oder Mietverträgen oder als Empfänger staatlicher Leistungen, Männern ohne weiteres gleichgestellt werden; das Gegenteil ist der Fall. Allerdings herrscht in diesem Bereich ein bezeichnender Mangel an Information über diskriminierende Geschäftspraktiken und Verhaltensmuster, was wohl zum Teil darauf zurückzuführen ist, daß erst im Anschluß an die wiederauflebende Diskussion über die Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz nun auch langsam eine öffentliche Sensibilität für die permanente Hintansetzung der Frau in den anderen gesellschaftlichen Bereichen entsteht (deutliche Anzeichen dafür sind z. B. die Leserinnenbriefe, die Brigitte seit einiger Zeit unter der Rubrik „Gleichberechtigung” ver­öffentlicht). Außerdem sind in den USA und in Großbritannien auf diesem Sektor schon bei der Rassendiskriminierung sehr viel mehr Erfahrungen gesammelt worden, die teilweise bei der Benachteiligung der Frau bestätigt werden.

Die vorhandenen, spärlichen Informationen deuten auf folgende typische Diskriminierungs­tatbestände in der BRD hin:

Es mag verständlich sein, wenn Banken bei der Vergabe von Darlehen an verheiratete Frauen ohne eigenes Einkommen Angaben über das Einkommen der Ehemänner verlangen. Dagegen wird eine Frau direkt diskriminiert, wenn ihre Kreditanträge auch vom Ehemann unterschrieben werden müssen, während umgekehrt die Unterschrift der Frau unter den Antrag ihres (einkommenslosen) Mannes nicht erforderlich ist. Die gelegentliche Werbung für Klein­kredite mit dem Zusatz „auch für Hausfrauen” ist ein deutliches Anzeichen für solche dis­kriminierenden Praktiken. Seit dem Inkrafttreten des Sex Discrimination Act sind in Groß­britannien zahlreiche Fälle bekannt geworden, in denen Kreditinstitute bei der Darlehens­vergabe ohne weitere Prüfung von der traditionellen familiären Teilung zwischen bezahlter Arbeit (des Mannes) und unbezahlter Arbeit (der Frau) ausgegangen sind; dementsprechend haben sie für die Feststellung der Kreditwürdigkeit das Einkommen des Mannes selbst dann zugrundegelegt, wenn nicht er, sondern die Frau den größten finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt leistete (Begründung: die Frau könne ja ein Kind bekommen und aufhören zu arbeiten). Ähnliche Fälle aus der BRD sind bisher nicht bekannt; bekannt ist aber etwa, daß bestimmte Banken einer Frau, die ihr Konto mit dem ihres Mannes zusammenlegt, von sich aus keine Scheckkarte mehr ausstellen, es sei denn, sie beantragt es aus­drücklich. Schon bei der Kontoeröffnung stellt man Frauen zuweilen Fragen (z. B. nach dem Einkommen des Ehemannes), die man einem Mann nicht stellen würde.

Für die Versicherungswirtschaft stellen Frauen nach wie vor aus angeblich objektiv unver­änderlichen Gründen ein erhöhtes Risiko dar. Das gilt nicht nur für die Geldtransportver­sicherung, die vorausschauend ihre Haftung für den Fall begrenzt, daß eine Geldbotin überfallen wird, während sie bei Geldboten unbeschränkt haftet (zitiert nach Renger, Gleiche Chancen für Frauen? 1977, S. 103), sondern besonders für Lebensversicherungen, die die höheren Prämien für Frauen mit deren höherer Lebenserwartung rechtfertigen. Bei der Vermietung von Wohnraum sind gerade alleinstehende Mütter oder unverheiratete Paare häufig die Benachteiligten. Das Problem der Diskriminierung von Frauen ohne männliche Begleitung in Restaurants und Bars hat in der BRD bei weitem nicht dieselbe Bedeutung wie in Großbritannien, zumindest findet diskriminierendes Verhalten hier meist unterhalb der Schwelle des rechtlich Regelbaren statt und führt nur ausnahmsweise zur Verweigerung des Zutritts bzw. der Bedienung; desgleichen haben Männerclubs in Großbritannien eine weitaus größere soziale Bedeutung als in der BRD.

Beim Empfang staatlicher Leistungen gibt es zahlreiche Beispiele für die Diskriminierung sowohl der Frau als auch der alleinstehenden Mütter oder Väter. Solche Benachteiligung beruht nur selten direkt auf Gesetzen (so etwa die steuerrechtliche Schlechterstellung von „Zahlvätern”, vgl. dazu das BVerfG-Urteil v. 8. 6. 1977), häufig dagegen auf bloßer Verwaltungspraxis (so z. B. die bisherige Diskriminierung alleinstehender Kindergeldberechtigter; dazu Heike Mundzeck, „… ein bißchen weniger verwaltet”, FR v. 3.12.1977). Ein weiteres Beispiel ist die Behördenpraxis gegenüber sozialhilfeberechtigter Frauen, die in sogenannter „eheähnlicher Gemeinschaft” mit einem Mann leben. Sowohl im Umgang mit Behörden als auch z. B. bei der Behandlung in Krankenhäusern und Arztpraxen müssen Frauen nicht selten diskriminierende Formulare ausfüllen [etwa: „Beruf (d. Ehemannes)/(d. Vaters)“].

b) Gesetzesvorschlag

Trotz der eher untergeordneten Bedeutung, die der Benachteiligung von Frauen im Geschäftsverkehr/Dienstleistungsbereich der BRD verglichen mit der Diskriminierung am Arbeitsplatz zukommt, hält die HU es für notwendig, auch auf diesem Sektor den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gesetzlich zu verankern; zwei Gründe sprechen dafür:

1. Es darf in Zukunft nicht mehr möglich sein, unter Berufung auf sogenannte objektive Gesichtspunkte (z. B. Kreditwürdigkeit) ungeprüft von der traditionellen Arbeitsteilung zwischen Ehegatten auszugehen; anderenfalls würde die angestrebte Gleichstellung der Frau im Arbeitsbereich in allen sonstigen Bereichen (Darlehensvergabe, Bauspar-, Miet­verträge etc.) ständig unterlaufen.

2. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau muß endlich entsprechend seiner Bedeutung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens durchgesetzt werden. Dementsprechend sollte das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Familienstandes, von dem der HU-Gesetzesvorschlag ausgeht, auch für den Bereich des Handels, der Dienstleistungen und des Wohnungsmarktes durch eine besondere Vorschrift konkretisiert werden.

Ein solches Benachteiligungsverbot sollte jede direkt diskriminierende Geschäftspraxis von Banken, Sparkassen und Versicherungen unterbinden, im übrigen aber auch die Überprüfung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf indirekt diskriminierende Regelungen hin ermöglichen.

Ausnahmen Im Bereich der Wohnraumvermietung erscheint eine Ausnahme für Zimmer angebracht, die in der Vermieterwohnung liegen. Für politische Parteien und Gewerkschaften erscheint eine Ausnahme vom Gleichbehand­lungsgebot gerechtfertigt, damit für Frauen eine solche Anzahl von Gremiensitzen reserviert werden kann, wie sie dem Frauenanteil an den jeweils Repräsentierten entspricht (Quoten­regelung).

Im Übrigen ist die HU der Auffassung, daß viele der detaillierten Ausnahmeregelungen des englischen Gesetzes (z. B. für Kliniken, Umkleideräume etc.) ungerechtfertigt sind bzw. keiner besonderen Erwähnung bedürfen. Eine solche Kasuistik der Ausnahmefälle schwächt nur die Durchsetzungskraft des Grundsatzes und macht das Gesetz unübersichtlich. Im öffentlich-rechtlichen Bereich (vor allem Steuer- und Sozialrecht) sollte der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des Anti-Diskriminierungs-Gesetzes alle geltenden Regelungen dem Gleich­berechtigungsgebot anpassen und diskriminierende Verwaltungspraktiken zu unterbinden suchen.

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