Themen / Rechtspolitik / Strafvollzug 2010

Braucht unsere Gesell­schaft Strafe? Welche Alter­na­tiven gibt es im Vergleich zum deutschen Straf­voll­zugs­sys­tem?

30. März 2011

Aus: Jens Puschke (Hrsg.), Strafvollzug in Deutschland. Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen, S. 37-61

Der vorliegende Beitrag zeigt – ausgehend von der deutschen Situation – auf, welche Alternativen es zur Regelung von Konflikten zum und im Strafrechtssystem geben kann. Zurückgegriffen wird auf Modelle, die den theoretischen Konzepten der Restorative und/oder Transformative Justice angehören. Im Einzelnen handelt es sich um den Täter-Opfer-Ausgleich, die Family Group Conference und Peace Circles in der Form von Sentencing Circles und Ho’oponopono.

I.     Ausgangs­si­tua­tion

Die Ausgangssituation des Strafvollzuges für das Jahr 2010 beschreiben Dünkel, Geng und Morgenstern[108] wie folgt: Die Gefangenenrate in Deutschland ist seit 2003 rückläufig, die Untersuchungshaftzahlen sind seit 1994 um die Hälfte zurückgegangen. Deutschland gehört im europäischen Vergleich zu den Ländern mit den niedrigsten Gefangenen- und Untersuchungshaftraten. Der befürchtete Paradigmenwechsel im Jugendstrafvollzug aufgrund der Jugendstrafvollzugsgesetze zum Schutz der Allgemeinheit[109] und ein „Wettbewerb der Schäbigkeit“ durch die neue rechtliche föderale Struktur sei ausgeblieben. Teilweise hätten die Länder sogar erheblich investiert[110]. Wenn die Situation des Strafvollzuges sich positiv darstellt, könnte unklar bleiben, warum überhaupt die Frage nach Alternativen zum deutschen Strafvollzugssystem gestellt werden soll. Kritisches wird durch die neueste Kommentierung von Böhm und Jehle zu den Erwachsenenvollzugsgesetzen der Länder Bayern, Hamburg und Niedersachsen angemerkt. U.a. wird aufgezeigt, dass das Vollzugsziel sich von der Resozialisierung hin zur Sicherheit der Allgemeinheit verschoben hat[111]. Angleichungs-, Gegensteuerungs- und Integrationsgrundsatz würden zum Teil restriktiv interpretiert[112] und die Stellung des Gefangenen sei in Bayern und Hamburg am Risikoprinzip ausgerichtet, während es in Niedersachsen auf die Mitarbeitsbereitschaft des Gefangenen ankomme[113]. Auch Dünkel, Geng und Morgenstern[114] konstatieren negative Entwicklungen des Strafvollzuges in den letzten Jahren: Die Zahlen der in den Maßregelvollzugs- und Entziehungsanstalten untergebrachten Straftäter habe sich in den westlichen Bundesländern seit 1980 verdreifacht. Gleiches gelte durch die restriktive Entlassungspraxis bei einer Stichtagszählung für die Sicherungsverwahrten seit 1990. Seit 1977 gebe es vermehrte Verurteilungen zu „lebenslänglich“. Die Insassenstruktur verändere sich. Es gebe viele Körperverletzungen und Betäubungsmitteldelikte, je nach Bundesland säßen sogar Täter mit leichten Betäubungsmittelverstößen ein. Die Gewalt im Strafvollzug sei gestiegen. Die Zahl der Gewalttäter im Erwachsenenvollzug liege zwischen 20 und 40%, im Jugendstrafvollzug teilweise über 60%. Zudem gebe es – abhängig vom Bundesland – einen Anstieg von Gefangenen mit Migrationshintergrund. Dünkel, Geng und Morgenstern resümieren: Es „wird deutlich, dass Gefangenenraten nicht Schicksal, sondern in erster Linie Ergebnis kriminalpolitischer Orientierungen und der justiziellen Entscheidungspraxis sind.“[115].[116]

Befunde der Viktimologie[117], des Abolitionismus[118], der Kritischen Kriminologie[119] und der Peacemaking Criminology[120] zeigen, dass eine Konfliktbearbeitung durch das Strafrechtssystem für die Konfliktbeteiligten häufig problematisch ist. Während Foucault verdeutlicht, dass das Strafrecht historisch lediglich als ein Machtinstrument des Souveräns[121] entstanden ist[122], setzen sich andere Autoren mit den Wirkungen des Strafrechtssystems auf die Konfliktbeteiligten auseinander. Viktimologische Untersuchungen zeigen, dass Opfer häufig durch das Strafrechtssystem bewusst oder unbewusst sekundär viktimisiert werden, indem sie im Strafverfahren die Funktion des Zeugen übernehmen, aber an ihnen als Menschen wenig Interesse besteht[123]. Auch wenn sich die Situation durch die in den letzten dreißig Jahren eingebrachten Veränderungen der Strafprozessordnung und durch andere Gesetze[124], zuletzt das Zweite Opferrechtsreformgesetz[125], verbessert hat, bleibt das ursprünglich beschriebene Problem bestehen. Das Strafrechtssystem formuliert den eigentlichen Konflikt zwischen den Beteiligten um in einen Rechtskonflikt, der mit dem Ausgangskonflikt nichts mehr zu tun hat[126]. Insofern geht es im Strafverfahren darum, den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Dies geschieht durch gezielte Leidzufügung[127]. Gegen Veränderungstendenzen entwickelt das Strafrechtssystem sowohl auf der Ebene des Strafverfahrens als auch auf der Ebene des Strafvollzugs Immunisierungsstrategien[128]. Wenn also die Grundannahme ist, dass dem Leid der Opfer einer Straftat kein weiteres Leid des Opfers, seiner Angehörigen, des Täters, seiner Angehörigen und der Gesellschaft zugefügt werden soll und es um die Suche nach Lösungen für die Zukunft aller Konfliktbeteiligen geht, ist die Frage nach Alternativen zum Strafvollzugssystem berechtigt.

II.    Ebenen und Kriterien der Alter­na­ti­ven­suche

Um nach Alternativen Ausschau halten zu können und ihre Qualität zu überprüfen, bedarf es zunächst einer Klärung, welche Kriterien eine Alternative erfüllen soll und auf welcher Ebene der Konfliktregelung – vor dem Eintritt in das Strafrechtssystem, während des Strafverfahrens oder im Strafvollzug – die Alternative ansetzen soll. Letzteres lässt sich am besten am Trichtermodell von Kerner[129] (Schaubild 1)[130] verdeutlichen. Die Alternativensuche kann bereits vor dem ersten Polizeikontakt ansetzen und damit den Eintritt in das Strafrechtssystem gleich zu Beginn verhindern. Eine andere Möglichkeit wäre der Einsatz von Alternativen auf der Ebene der Polizei. Sofern weiterhin im Sinne des Legalitätsprinzips verfahren werden soll, könnte über Alternativen erst auf der Ebene der Staatsanwaltschaft nachgedacht werden. Soll die Gewaltenteilung beibehalten werden, bedarf es der Alternativen auf der Ebene des Strafgerichtes und wenn es lediglich um Alternativen im Vollzug ginge, müsste der Strafvollzug näher betrachtet werden. Die Kurzbeschreibung stellt das Strafverfahren stark verkürzt dar, um den wesentlichen Gedankengang zu verdeutlichen. Die im Weiteren dargestellten Alternativen können – so hier die These – auf allen Ebenen eingesetzt werden. Auf welcher Ebene der Leser die Alternativen einsetzen bzw. wirken lassen möchte, ist die persönliche Entscheidung des Lesenden. Bereits existente kriminalpolitische Modelle, die größtenteils unter dem Stichwort „Alternativen“ gehandelt wurden bzw. werden, sind die Kontrollierte Heroinabgabe und die Elektronische Fußfessel. Während die Kontrollierte Heroinabgabe für Schwerstabhängige nunmehr seit 2009 bundesweit die Kriminalisierung bereits vor der Ebene der Polizei beendet, sollte die Fußfessel eine Alternative zum Strafvollzug sein. Dazu hätte das Strafvollzugsgesetz geändert werden müssen. Das einzige Bundesland, das die Elektronische Fußfessel bisher eingeführt hat, ist Hessen. Rechtlich hat Hessen die Fußfessel allerdings als Weisung gestaltet. Sie wird durch den Richter angeordnet[131]. Damit ist ein Net-Widening-Effekt[132], d.h. Personen, die ansonsten keine derart starke Weisung erhalten hätten, bekommen eine Elektronische Fußfessel, nicht ausgeschlossen.

Ob nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis die Kontrollierte Heroinabgabe und die Elektronische Fußfessel tatsächlich Alternativen sind, kann der Leser sich selbst anhand der gesetzten Kriterien für eine Alternative beantworten.

Wie im vorherigen Kapitel bereits dargestellt, muss es insbesondere um eine Leidreduzierung durch die Alternative im Vergleich zum Strafrechtssystem gehen. Die Bedürfnisse der Opfer, ihrer jeweiligen Angehörigen sollten berücksichtigt werden, um sekundäre Viktimisierungen zu vermeiden. Ebenso sollten die Bedürfnisse des Täters und seiner Angehörigen mit einbezogen werden, um eine aktive Verantwortungsübernahme zu ermöglichen, die eine Verbindlichkeit gegenüber dem Opfer sicherstellt, die ein passiv erduldetes Verfahren nicht bewirken kann. Die Konfliktregelung muss an der Zukunft ausgerichtet sein. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes birgt die Gefahr in sich, die Ursachen und Gründe für die Straftat nicht zu beseitigen, sondern den Rückfall bereits in die Lösung „einzuschreiben“. Ziel ist es, den sozialen – und nicht nur den Rechts- – Frieden herzustellen, der den Konflikt zwischen allen Beteiligten befriedet. Wie solche Alternativen aussehen können, wird im Folgenden dargestellt.

III.   Alter­na­tiven

Ausgehend von den zuvor festgelegten Kriterien für eine Alternative gibt es unterschiedliche theoretische Konzepte und praktische Umsetzungen derselben. Zum besseren Verständnis werden zunächst die theoretischen Konzepte kurz vorgestellt, bevor konkrete praktische Umsetzungen, insbesondere in Deutschland, näher beschrieben werden.

1.   Theore­ti­sche Konzepte

Die hier vorgestellten Alternativen lassen sich zwei theoretischen Richtungen zuordnen: Der Restorative Justice und/oder der Transformative Justice. Im Rahmen der Diskussion um Restorative und Transformative Justice taucht häufig auch der Begriff bzw. das Konzept der Transitional Justice auf. Transitional Justice beschäftigt sich mit Konfliktregelungen für Gesellschaften in Nachkriegszuständen[133]. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf Alternativen zum deutschen Strafvollzugssystem. Deshalb erfolgt lediglich eine Betrachtung der theoretischen Ansätze der Restorative und Transformative Justice und aus diesen beiden Ansätzen ableitbare in der Praxis umsetzbare Alternativen. Beide Konzepte haben das Ziel, die soziale Gleichheit und den sozialen Frieden herzustellen und die Übernahme von Verantwortung zu bewirken. Dies soll über einen Aushandlungsprozess im sozialen Dialog zwischen allen Beteiligten geschehen[134]. Transformative Justice geht in ihrem Anwendungsbereich über die Restorative Justice hinaus. Sie beschäftigt sich mit Gerechtigkeitsfragen, die nicht im strafrechtlichen Zusammenhang stehen. Die Gründe des Konfliktes werden auch in strukturellen Zusammenhängen gesehen. Ziel ist es zudem, Veränderungen auf struktureller Ebene zu bewirken und Sicherheit durch „Community-Building“ herbeizuführen[135]. Ob ein tiefgreifender Unterschied zwischen den theoretischen Ansätzen der Restorative und Transformative Justice besteht, hängt von den Vertretern des Konzeptes ab und den jeweiligen praktischen Umsetzungen. Llewellyn und Howse, die ein Gutachten 1998 für die kanadische Regierung zu Restorative Justice erstellten, beschreiben insofern ein theoretisches Konzept, das sich kaum noch von Transformative Justice unterscheiden lässt[136]. Ähnliches zeichnet sich bei der Darstellung von Restorative Justice Programmen aus der Sicht der Vereinten Nationen ab[137]. Allerdings wird sowohl an den dort dargestellten unterschiedlichen Programmen als auch an den durch die Vereinten Nationen herausgegebenen „Basic Principles on the use of restorative justice programmes in criminal matters“ deutlich, dass die Einbindung in das nationale (Straf)Rechtssystem zu Verkürzungen der Transformative Justice führen kann[138]. Dementsprechend sind Transformative und Restorative Justice dann nicht mehr deckungsgleich. Die aktuellen Ausführungen von Domenig für den deutschen Sprachraum zeigen auf, welche restriktiveren Konzepte zurzeit bereits durchgeführt werden und welche Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Transformative Justice entstehen könnten[139].

Hier interessieren praktische Umsetzungen, deshalb wird auf genaue Abgrenzungsfragen der beiden theoretischen Ansätze nicht weiter eingegangen. Eine Typologie der praktischen Umsetzungen von Restorative Justice haben McCold und Wachtel[140] entwickelt (Schaubild 2).

Schaubild 2: Typologie der praktischen Umsetzungen von Restorative Justice

McCold/Wachtel EForum 2003, 1 (3)

Deutlich wird, bei Konfliktregelungsmodellen der Restorative Justice in der von McCold und Wachtel vorgenommenen Kategorisierung handelt es sich gleichzeitig auch um Modelle der Transformative Justice. Ein Zusammenspiel zwischen Opferaspekten, Täterverantwortung und „Communities of Care“ muss stattfinden. Im Einzelnen werden die praktischen Umsetzungen der Family Group Conferences (Neuseeland), der Community Conferences (Australien[141]) und der Peace Circles (Kanada) genannt. Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) erscheint nur in der Schnittmenge Opfer-Täter und wird den Restorative-Justice-Ansätzen nicht zugerechnet. Dies ist in dem weiten Verständnis der Restorative Justice im Sinne von Transformative Justice von McCold und Wachtel begründet. Die engere Definition von Restorative Justice, die eine Konfliktregelung zwischen Opfer und Täter – ohne Einbeziehung der „Community“ oder nur unter stark begrenzter Einbeziehung derselben – genügen lässt, wird insbesondere in Deutschland und im europäischen Raum vertreten[142]. Hier geht es um Alternativen zum Strafvollzugssystem, deshalb soll einerseits nur eine Betrachtung strafrechtlich relevanter Konflikte im Sinne der Restorative Justice erfolgen, andererseits werden aber – um die gesamte Bandbreite der Alternativen zumindest anzudeuten – auch Alternativen dargestellt, die von einem Teil der Autoren als Alternativen im Sinne der Transformative Justice eingeschätzt werden. Mit Llewellyn und Howse[143] sind die Kriterien für eine Restorative Justice in der Praxis die Folgenden: Es muss sich um einen strafrechtlich relevanten Konflikt handeln. Alle am Konflikt Beteiligten (Opfer, Täter, Angehörige, Freunde, Bekannte, Community) werden mit einbezogen. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Dialog werden die Verletzungen aller Beteiligten gesucht und dann genau bezeichnet. Es gilt das Prinzip des „Truth-telling“ im Sinne der subjektiven und sich dann bildenden intersubjektiven Wirklichkeit (nicht im Sinne einer objektiv gegebenen Wirklichkeit). Die Konfliktbeteiligten müssen sich begegnen. Ihre Rechte sind die gesamte Zeit geschützt. Den Prozess begleitet ein „Facilitator“, ein neutraler Dritter, der lediglich den Dialog ermöglicht. Ziel des Prozesses ist die (Re)Integration anhand eines Zukunftsplanes. Strafe wird in die Konfliktregelung nicht mit einbezogen. Zur Wirksamkeitsüberprüfung und Qualitätssicherung muss eine Evaluation erfolgen[144].

Welche praktischen Umsetzungen gibt es international und mit Bezug zu Deutschland?

2.   Praktische Umsetzungen

Die bekannteste praktische Umsetzung der Restorative Justice ist in Deutschland der Täter-Opfer-Ausgleich. Varianten der Family Group Conferences finden sich als Modellprojekt unter dem Titel Verwandtschaftsrat oder Familienrat im Jugendhilfeverfahren wieder oder im strafrechtlichen Kontext als Modellprojekt Gemeinschaftskonferenzen Elmshorn[145]. Peace Circles gibt es in Deutschland bisher nicht. Um die erweiterten Möglichkeiten und Umsetzungsformen über bisher in Deutschland existente Möglichkeiten zu verdeutlichen, werden diese anhand der Sentencing Circles in Kanada und der Variante des Ho’oponopono aus Hawaii im Folgenden dargestellt.

Der Täter-Opfer-Ausgleich sollte in den 1980er-Jahren lediglich über § 46 StGB (Strafzumessung) berücksichtigt werden und die Begeisterung über dieses neue Instrument hielt sich insbesondere unter Strafjuristen zunächst in Grenzen. Mittlerweile hat sich der Täter-Opfer-Ausgleich etabliert. Dies findet Ausdruck in der normativen Festschreibung in den §§ 153a I 2 Nr. 5, 155a, b StPO (als Diversionsentscheidung bereits auf Staatsanwaltschaftsebene für den Erwachsenenbereich), §§ 45, 47, 10 I 3 Nr. 7 JGG (im Jugend- und gegebenenfalls Heranwachsendenbereich als Diversionsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht oder als Weisung durch das Gericht) und § 46a Nr. 1 StGB (im Rahmen der Strafzumessung)[146]. Genaue Zahlen für die einzelnen Bereiche liegen nur für § 153 I 2 Nr. 5 StPO detailliert vor[147]: Bei einer Diversionsrate von 54% im Jahr 2008 – davon 80,3% Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft – lag der prozentuale Anteil der TOA-Einstellungen an den Verfahren, die insgesamt nach § 153a StPO eingestellt worden waren, bei 4,8%. Während der Anteil im Saarland 14% erreichte, belief er sich in Berlin auf 1,2% und in Thüringen auf 1,4%. Der Anteil der Abgeurteilten, denen auferlegt wurde, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, lag bundesweit bei 0,1%. Für den Bereich des Jugendstrafrechts mit einer Diversionsrate von 70% liegen lediglich Daten für den LG-Bezirk Flensburg vor, deren Repräsentativität für das Bundesgebiet nicht nachgewiesen ist[148].

Der Verlauf des Täter-Opfer-Ausgleichs geschieht entlang der von Llewellyn und Howse beschriebenen Kriterien. Unterschiedliche Modelle existieren wie der Dialog im Dreieck (klassisches Modell für ein Opfer und einen Täter), das Gemischte Doppel (bei Paarkonflikten) und das Staffelrad (für ein Opfer und mehrere Täter)[149]. Die Abfrage bezüglich der Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich findet erstmals bei geeigneten Fällen auf der Ebene der Polizei statt. Die endgültige Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft oder später das Gericht. Insofern kann die Freiwilligkeit für den Täter kritisch gesehen werden. Eine erneute Abfrage bzgl. der Bereitschaft erfolgt dann durch das Täter-Opfer-Ausgleich-Büro. Die TOA-Standards für Deutschland[150] beschreiben den konkreten Verlauf wie folgt: Zunächst erfolgt eine schriftliche Kontaktaufnahme mit Bedenkzeit. Dann finden getrennte Vorgespräche statt. Es folgt eine Entscheidungsphase für oder gegen den Täter-Opfer-Ausgleich. Sofern die Entscheidung von beiden Beteiligten für den Täter-Opfer-Ausgleich getroffen wird, kommt es zum Ausgleichsgespräch. Dieses gestaltet sich in fünf Phasen: „1. Klärung der Gesprächsvoraussetzungen, 2. Darstellung der subjektiven Sichtweisen, 3. Tatauseinandersetzung und emotionale Tataufarbeitung, 4. Lösungsmöglichkeiten sammeln und verhandeln, 5. Ergebnisse festhalten (Vereinbarung)“[151]. Zum Schluss erfolgt ein Abschlussbericht an den Auftraggeber (Staatsanwaltschaft oder Gericht; sofern der TOA außerhalb des Kenntnisbereichs der Strafverfolgungsbehörden stattgefunden hat, entfällt dieser). Welche Fälle dem Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen des Strafverfahrens zugewiesen werden, ist abhängig davon, inwieweit eine Berücksichtigung im Diversionsverfahren oder im normalen strafprozessualen Verlauf erfolgen soll. Allgemein ist eine Berücksichtigung bei allen Straftaten über § 46a Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund und – sofern die konkrete Straferwartung unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen liegt – ein Absehen von Strafe für den Täter möglich[152]. Das bedeutet, dass eine Strafmilderung grundsätzlich auch bei schwerster Kriminalität – zum Beispiel einem versuchten Tötungsdelikt – möglich ist. Im Übrigen muss zwischen Jugendlichen und Erwachsenen unterschieden werden. Für Jugendliche und gegebenenfalls Heranwachsende gelten die Normen des Jugendgerichtsgesetzes. Der Täter-Opfer-Ausgleich kann hier einerseits im Rahmen einer Diversionsentscheidung gem. §§ 45, 47 JGG erfolgen oder als Weisung durch den Richter gem. § 10 I 3 Nr. 7 JGG. Im Rahmen der Diversion konkretisieren die einzelnen Diversionsrichtlinien der Bundesländer[153] die gesetzlichen Regelungen. Im Erwachsenenrecht ist eine Einstellung gem. § 153a I 2 Nr. 5 StPO nur möglich, wenn es sich bei der Straftat um ein Vergehen handelt. Dies wären zum Beispiel Delikte wie die einfache und gefährliche Körperverletzung, der Diebstahl, besonders schwere Fälle des Diebstahls und der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl sowie der Betrug. Die TOA-Richtlinien der einzelnen Bundesländer treffen dann nähere Regelungen, wann ein geeigneter Fall für einen TOA vorliegt. Zum Beispiel die im Februar dieses Jahres aktualisierte TOA-Richtlinie Niedersachsens[154] hält Fälle der mittleren Kriminalität für geeignet, in Ausnahmefällen auch solche der schweren Kriminalität oder Kleinkriminalität. Insbesondere liege eine Eignung vor bei Gewaltanwendung gegen eine Person und Vermögens- oder Eigentumsdelikten.

Die letzte bundesweite TOA-Statistik für das Jahr 2005 für Deutschland gibt den folgenden Überblick[155]: Die Täter-Opfer-Ausgleiche betrafen von der Täterseite zu 57,9% Erwachsene und zu 42,1% Jugendliche und Heranwachsende. Insgesamt gab es über 3.000 Ausgangsfälle mit über 10.000 beteiligten Personen. Zu 86,6% geschah die Einleitung im Vorverfahren, zu 75% über die Staatsanwaltschaft. Der Tatvorwurf lautete in 52,8% der Fälle: Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit. 65,4% der Täter waren männlich, um die 80% der Geschädigten und über 78% der Beschuldigten besitzen die deutsche Nationalität. 76,8% der Beschuldigten und 57% der Opfer waren zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit. In 82,1% der Ausgleichsgespräche kam es zu einer einvernehmlichen, abschließenden Regelung. In 89% der Fälle wurde die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise erbracht (teilweise bezieht sich insbesondere auf Ratenzahlungsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Erfassung in der Statistik noch nicht vollständig abgeschlossen waren). In 81,2% der Fälle erfolgte eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Einschränkend zu diesen Daten bemerken die Bearbeiter des Berichtes für das Justizministerium – Kerner und Hartmann –, dass es sich nicht um repräsentative Daten handelt. Lediglich 28 Einrichtungen haben die Daten für 2005 weitergeleitet[156]. Bundesländer wie Hamburg und Bremen wurden zum Beispiel nicht erfasst[157]. Aufgrund der 20-jährigen Praxis des Täter-Opfer-Ausgleichs in Deutschland hat es mittlerweile unterschiedliche Versuche der Evaluation des Erfolges des Täter-Opfer-Ausgleiches gegeben. Hierzu muss zunächst die Frage der Erfolgsdefinition geklärt werden. Aus strafjustizieller Sicht werden häufig die folgenden Erfolgskriterien genannt: geringe Rückfallquote, Rechtsfrieden, Kostenreduzierung. Generell ist die Sanktionenforschung im Hinblick auf die Rückfallquoten in Deutschland nur sehr begrenzt vorhanden, insbesondere bezogen auf Forschungen mit Kontrollgruppendesign[158]. Die vorliegenden Untersuchungen zum Täter-Opfer-Ausgleich zeigen teilweise unterschiedliche Ergebnisse[159]. Lippelt[160] fasst die Ergebnisse zu den Kriterien Rückfallquote und Kostenreduzierung wie folgt zusammen: Zunächst ist die Frage der Rückfallquote methodisch schwer zu erheben. Normalerweise könnte diese nur anhand von Dunkelfeldforschungen vollständig erhoben werden, hinzu kommen müssten unterschiedliche Messzeitpunkte über mehrere Jahre und eine Vergleichsgruppe, die die gleichen Ausgangsbedingungen hatte, bei der aber kein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt worden ist. Eine solche Untersuchung existiert bisher nicht. Teilweise werden Einzelkriterien erfüllt genauso wie bei Rückfalluntersuchungen zum Strafvollzug. Als vorläufiges Ergebnis kann insofern lediglich festgestellt werden, dass der Täter-Opfer-Ausgleich bei einer geringeren Belastung der Beteiligten zu keinen schlechteren Rückfallergebnissen als eine formale strafrechtliche Sanktion führt[161]. Lippelt führt zu den Kosten aus: Ein Strafverfahren mit Täter-Opfer-Ausgleich koste ca. 667,– Euro, ein Gerichtsverfahren bei Erwachsenen im Durchschnitt 646,– Euro, bei Jugendlichen je nach Delikt zwischen 689,– und 767,– Euro. In dieser Rechnung sind allerdings die Kosten der Rechtsanwälte, Rechtspfleger und Sachkosten nicht enthalten[162]. Der Rechtsfrieden wird durch die Einbettung des Täter-Opfer-Ausgleiches in das normale Strafverfahren wiederhergestellt. Rössner zieht insoweit folgendes Fazit: „Im empirisch ermittelten ungünstigsten Fall hat der TOA keinen messbaren Erfolg und entspricht in der präventiven Wirkung aber immer noch einer traditionellen Maßnahme. Selbst dann ist er im geeigneten Fall das vorzugswürdige Mittel, weil es sich um die klar eingriffsmildere Sanktion mit der Berücksichtigung von Opferbelangen und der Konfliktregelung handelt.“[163].[164]

Für die vorliegende Untersuchung besteht entlang der Kriterien für eine Alternative eine andere Definition für Erfolg: Leidreduzierung, Berücksichtigung der Bedürfnisse von Opfern, Tätern und jeweiligen Angehörigen, Zukunftsorientierung und Herstellung des sozialen Friedens. Ein Hauptkriterium zur Erhebung kann in diesem Sinne die Zufriedenheit der Konfliktbeteiligten mit dem Verfahren sein. Die postalische Untersuchung von Kunz[165] – Rücklaufquote: 61,02%, entspricht 155 Teilnehmern von 254 – aus dem Jahr 2006 ergibt für Teilbereiche von Sachsen das folgende Bild: Die Beteiligten waren mit dem Ausgleich überwiegend zufrieden. Allerdings zeigte sich, dass ein Teil der Opfer mit der Wiedergutmachungsvereinbarung unzufrieden war, weil sie sich zu der Vereinbarung durch den Vermittler gedrängt gefühlt hatten. Zudem fühlten sich nur 16,8% der Beschuldigten durch den Vermittler in den Einzelgesprächen ernst genommen. Dies lag u.a. daran, dass vielen Beschuldigten der Ablauf des TOA unklar war, dieser aber nicht noch einmal genauer erläutert wurde. Diese Ergebnisse sprechen für einen Täter-Opfer-Ausgleich. Sie verdeutlichen jedoch auch, dass nur gut geschulte Vermittler bzw. „Facilitator“ im Bereich des Täter-Opfer-Ausgleichs eingesetzt werden dürfen. Ansonsten werden lediglich die Fehler des Strafverfahrens für das Opfer (sekundäre Viktimisierung) und den Täter (fehlende Verantwortungsübernahme) reproduziert. Die beabsichtigte Totalerhebung für die Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum 2008 bis Mitte 2009 von Lippelt[166] scheiterte an der geringen Ausschöpfungsquote ihrer Untersuchung. Von 118 Tätern konnte nur an 50 Täter und an die entsprechenden 37 Opfer ein Fragebogen versandt werden. Es ergab sich eine Rücklaufquote für die Täter von 32% und für die Opfer von 29,7%. Auch bei diesen Daten wird die Fachkompetenz des Vermittlers als neutralem Dritten wieder hervorgehoben, wenn einige Geschädigte diesen als parteiisch wahrgenommen haben. Zudem wird deutlich, dass die Vorgespräche zur Information einen wichtigen Anteil darstellen, weil ein Teil der Beteiligten das Instrument des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht kennt. Eine repräsentative Studie zum Täter-Opfer-Ausgleich bei Erwachsenen für NRW wurde von Bals und anderen für das Jahr 2001 durchgeführt[167]. Eine Überprüfung im Hinblick auf Verständnis und Sympathie unter den Beteiligten zeigte, dass positive Emotionen entstehen können oder verstärkt werden[168]. Bzgl. der Zufriedenheit und der empfundenen Fairness des Verfahrens ergaben sich ebenfalls positive Werte, die teilweise aber zwischen Opfern und Beschuldigten variierten[169]. Eine Sonderauswertung[170] im Hinblick auf die Effizienz – entlang der Kriterien Akzeptanz des Verfahrens durch die Beteiligten, Erfüllung der Erwartungen von Täter und Opfer und Abschluss mit einvernehmlicher Regelung sowie Einhaltung der Vereinbarung – des TOA in Fällen häuslicher Gewalt zeigte ebenfalls positive Werte. Die Ergebnisse sind mit denen von Fällen nicht häuslicher Gewalt vergleichbar. Allerdings merkt Bals kritisch an, dass es teilweise bei der Zuweisung der Fälle möglicherweise zu Fehlern auf der Ebene der Staatsanwaltschaft kommt[171].

Die vorliegenden Daten und Untersuchungen zeigen, dass der Täter-Opfer-Ausgleich die oben gesetzten Kriterien für eine Alternative für die direkten Konfliktbeteiligten (Opfer und Täter) größtenteils erfüllt. Inwieweit der soziale Frieden durch den Täter-Opfer-Ausgleich über den Ausgleich zwischen den direkt Beteiligten hinaus auch gesamtgesellschaftlich gesichert wird, kann nicht beantwortet werden. Einerseits spricht die Implementierung des TOA innerhalb des Strafrechtssystems wie in Deutschland begrenzt auf den direkten Konflikt zwischen Opfer und Täter, eher gegen ein solches Potential. Andererseits hat sich der Täter-Opfer-Ausgleich etabliert und ermöglicht es, gesamtgesellschaftlich für andere Konfliktregelungsmöglichkeiten zu sensibilisieren. Während der Täter-Opfer-Ausgleich zumeist nur einen Dialog zwischen Opfer und Täter beinhaltet, gehen andere Modelle wie die Family Group Conference und Peace Circles über diese Zweier-Konstellation hinaus. Bei ihnen wird die „Community“ in die Konfliktregelung mit einbezogen.

Die Idee der Family Group Conferences (FGC) stammt ursprünglich aus der Maori-Kultur in Neuseeland[172]. 1989 wurde das Verfahren über den Children, Young Persons and their Families Act eingeführt. Eine Erweiterung erfolgte 1994. An den Konferenzen nehmen in der Regel der Jugendliche, seine Familie, Verwandte, Unterstützer, das Opfer und seine Unterstützer oder deren Vertreter sowie der Youth Justice Coordinator und ein Polizist teil, gegebenenfalls auch ein Anwalt des Jugendlichen und ein Sozialarbeiter. Mittlerweile sind die FGC in Neuseeland in das Strafverfahren für Jugendliche installiert. Während Polizeidiversion bei leichteren Delikten angewandt wird, kommen FGC bei mittelschweren und schweren Delikten mit Ausnahme von Tötungsdelikten und besonderem öffentlichen Interesse zum Tragen. Die Einberufung einer FGC kann sowohl informell als auch formell erfolgen. Der Ablauf gestaltet sich in der Regel wie folgt: 1. Einführung und Vorstellungsrunde, 2. Darstellung des Tathergangs durch den Polizeibeamten und im Anschluss Austausch der Beteiligten über ihre Sichtweisen, 3. Allgemeine Diskussion über die Tat, Ursachen, Wiedergutmachungsmöglichkeiten, 4. Jugendlicher wird mit seiner Familie allein gelassen, um einen Lösungsvorschlag zu entwickeln, 5. Gesamte Konferenz diskutiert den Vorschlag, gegebenenfalls wird über weitere Empfehlungen an das Gericht nachgedacht[173]. In Deutschland wird das Verfahren der FGC in zwei unterschiedlichen Varianten in Modellprojekten erprobt. Einerseits in der Form der Gemeinschaftskonferenzen als Alternative im Rahmen des Strafverfahrens, andererseits als Familienrat/Verwandtschaftsrat im Rahmen der Jugendhilfeplanung.

In Kooperation unterschiedlicher Partner begann Ende 2006 ein Modellprojekt zu Gemeinschaftskonferenzen in Elmshorn[174], das zurzeit noch andauert[175]. Zielgruppe sind Jugendliche und Heranwachsende, die keine Intensivtäter sind, aber die Schwelle einfacher Diversionsfälle bereits überschritten haben. Das Verfahren wird als erweiterter Täter-Opfer-Ausgleich bezeichnet, der mittelschwere bis schwere Straftaten regeln soll[176]. Beide Konfliktbeteiligten können Unterstützer mitbringen. Anwesend ist auch ein Polizeibeamter. Die „Community“ wird in der Form der „Caring Others“ mit einbezogen. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt[177]: Nach der Zuweisung des Falles durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht und der Zustimmung der Konfliktbeteiligten im Rahmen von telefonischen Vorgesprächen begrüßt die Mediatorin die Anwesenden und eröffnet die Veranstaltung, u.a. mit dem Hinweis auf die Verschwiegenheit (1). Danach stellt der Polizeibeamte den Fall aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörde dar (2). Im Anschluss erhalten Beschuldigter (3) und Opfer (4) die Gelegenheit sich zu äußern. Im fünften Schritt erörtern alle den Fall. In der sechsten Phase äußert jede Person Wünsche und Erwartungen. Anschließend, in einer Auszeit, zieht sich der Jugendliche mit seinen Unterstützern zurück und erarbeitet einen Lösungsvorschlag (7). Dieser wird vor der gesamten Konferenz dargestellt (8). Gegebenenfalls werden Modifizierungen verhandelt (9). Es folgt eine Vereinbarung, die alle unterschreiben (10). Diese Vereinbarung wird dem Gericht vorgelegt. Bis heute wurden insgesamt 11 Gemeinschaftskonferenzen durchgeführt. Das Modellprojekt wird von der Fachhochschule Kiel wissenschaftlich begleitet. Die Ausgangsdelikte waren Körperverletzungen in unterschiedlichen Varianten (§§ 223, 224, 226 StGB), räuberische Erpressung (§ 255 StGB), Volksverhetzung und Beleidigung (§§ 130, 185 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), schwere Sachbeschädigung (§ 303 StGB)[178]. Neben einer schleppenden Zuweisungspraxis durch Staatsanwaltschaft und Gerichte sowie unterschiedlichen Verläufen der Konferenzen, ist das Engagement der Geschädigten hervorzuheben und die Verbesserung der Beziehung zwischen Jugendlichen und Polizei zu beobachten[179]. Zudem ist durch das Weitertragen des Gedankens in die jeweiligen Lebensbereiche der Teilnehmer ein Abbau von Vorurteilen und Stereotypen möglich[180]. Problematisch entwickelt sich der Verlauf dann, wenn der Beschuldigte keine von ihm anerkannten Unterstützer mitbringt oder der Eindruck entsteht, dass die Lebenswelten zwischen den Jugendlichen und den Erwachsenen zu weit auseinander liegen. Zudem sollte eine Zeitspanne von 2 ½ Stunden aufgrund der Konzentrationsfähigkeit und emotionalen Belastung nicht überschritten werden[181]. Als Leistungsvereinbarungen kamen – teilweise neben einer Entschuldigung – unterschiedliche Lösungen zustande: materieller Schadensersatz, Zahlung eines Geldbetrages an gemeinnützige Einrichtung mit Bezug zur Tat, Geschenk an die geschädigte Person, ausdrückliche Respektierung des anderen, Einladung zum Essen, Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder Drogen-/Suchtberatung, regelmäßiges Sporttraining über einen Zeitraum von sechs Monaten[182], Praktikum auf der Arbeitsstelle der geschädigten Person[183]. An das Modellprojekt knüpft nunmehr auch ein von der Europäischen Kommission bewilligtes Forschungsvorhaben zu „Improving Knowledge and Practice of Restorative Justice in Criminal Matters by International Comparative Research“ an, das bis voraussichtlich 2012 laufen wird.

Unabhängig von einem strafrechtlichen Ausgangskonflikt wurden Family Group Conferences als Familien- oder Verwandtschaftsräte im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfeplanung nach dem KJHG bei einem Modellprojekt der Fachhochschule Münster und der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen von Mai 2006 bis September 2008[184] durchgeführt. Projektstandorte waren Jugendämter aus NRW und Hessen. Im Einzelnen handelte es sich um: das Jugendamt des Kreises Herford, die Jugendämter der Städte Mühlheim an der Ruhr und Viersen und der Jugendämter der Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg. Mit Familienräten hatten bereits zuvor[185] gearbeitet bzw. arbeiten jetzt der Landkreis Nordfriesland, Bezirk Berlin-Mitte, Stadt Braunschweig, Landkreis Main-Taunus und die Städte Stuttgart und Rosenheim[186].

Welcher Bezug besteht zu der Frage nach den Alternativen im Vergleich zum deutschen Strafvollzugssystem? Die Veränderung des SGB VIII und insbesondere des KJHG hat die Selbständigkeit des Kindes, Jugendlichen und Jungerwachsenen hervorgehoben und verdeutlicht, dass die Aufgabe der staatlichen Instanzen nicht in erster Linie die Kontrolle der Familie, sondern die Hilfe zur Selbsthilfe sein muss[187]. Dies stimmt mit dem Gedanken der Family Group Conferences und des Familienrates vollständig überein. Zudem zeigen Studien, dass überforderte Eltern gefährdet sind, Kindesmisshandlungen zu begehen[188]. Gleichzeitig ist eine rechtzeitige Förderung von Kindern und Jugendlichen und ihrer Familienstruktur dazu geeignet, Kriminalität von Jugendlichen – die über die normalen Erscheinungsformen hinausgeht – erst gar nicht entstehen zu lassen[189]. Zudem bergen Familienräte das Potential in sich, zwischen professionell Beratenden und Familie frühzeitig einen vertrauensvollen Kontakt herzustellen, so dass Fehlentwicklungen nicht zu möglichen Strafverfahren für Jugendamtsmitarbeiter führen[190]. Insofern kann der Familienrat ein frühzeitiges Instrument sein – bereits bevor ein Problem oder Konflikt strafrechtlich relevant wird (vgl. Trichtermodell). Möglich ist auch ein Einsatz zum Beispiel im Rahmen von Vollzugsplankonferenzen auf der Ebene des Vollzuges. Dies war jedoch nicht die Thematik des Modellprojektes und wäre zudem – je nach Konstellation – auch über das StVollzG zu initiieren. Die/der Familiengruppenkonferenz/Familienrat verläuft in fünf Phasen[191]: 1. Vorbereitungsphase: Durch die fallverantwortliche Fachkraft und die Adressaten wird geprüft, inwieweit soziale Netzwerke zur Verfügung stehen, die für die Lösungs- und Entscheidungsfindung genutzt werden könnten. Sofern die Familie zustimmt, wird der Fall dann an einen externen Koordinator (neutral) übertragen. Dieser legt gemeinsam mit den Beteiligten Zeit, Ort und Teilnehmerkreis fest. 2. Informationsphase: Die Beteiligten werden über die rechtliche Situation, die Situation der Familie und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. Diskussionsregeln werden festgelegt. Die Fachkräfte können ihre Sorgen bzgl. der familiären Situation vortragen. Gleiches gilt für die anderen Beteiligten. Die Phase wird durch den Koordinator und die Fachkraft geleitet. 3. Familien/Netzwerkphase: Die Familie zieht sich alleine zurück, diskutiert und entwickelt mögliche Lösungen. Diese werden mit den Verantwortlichkeiten für die einzelnen Schritte schriftlich festgehalten. Bei Bedarf kann der Koordinator als neutraler Dritter hinzugezogen werden. 4. Entscheidungsphase: Die Familie/das Netzwerk trägt die Lösung vor. Die Fachkraft wird nach der Zustimmung gefragt. Gegebenenfalls kommt es zu einem neuen Aushandlungsprozess. Es erfolgt eine schriftliche Dokumentation. 5. Überprüfungsphase: Nach drei Monaten wird mit allen ursprünglichen Beteiligten überprüft, ob die vereinbarten Schritte eingehalten wurden und funktioniert haben. Die rechtliche Einordnung der Familiengruppenkonferenz und auch die Finanzierung des Koordinators sind teilweise umstritten. Zentral ist insofern, ob die Familienkonferenz als eigene Entscheidungsinstanz – wie es der Natur dieses Institutes eigentlich entspräche – oder ob sie nur als Hilfestellung für die Fachkräfte gesehen wird. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Einsatz der Familiengruppenkonferenz im Rahmen des KJHG möglich und eine externe Koordinationstätigkeit auch finanzierbar ist[192]. Die Ergebnisse der Evaluation der FH Münster lassen sich wie folgt zusammenfassen[193]: Insgesamt fanden 30 Familiengruppenkonferenzen statt, die ausgewertet wurden[194]. Die Familien empfanden die Familiengruppenkonferenz als ihre Veranstaltung. Das Erlebnis der Konferenz wird generell als positiv eingeschätzt. 50% der Vereinbarungen wurden umgesetzt. Dies bezeichnen Hansbauer und seine Kollegen bei der vorliegenden Konfliktlage und einer einmaligen Konferenz als ein „erstaunliches und erfreuliches Ergebnis“[195]. Entscheidend für die Wahrung der Neutralität der Koordinatoren ist ihr eigenes Selbstverständnis und weniger ihr beruflicher Hintergrund. Teilnehmende Fachkräfte müssen auf das Verfahren vertrauen, ansonsten kann auch die Familie von diesem Konzept nicht überzeugt werden. Die Idee der Familiengruppenkonferenz muss in die Organisationsstruktur der Hilfeorganisationen im Sinne der Partizipation eingebunden sein.

Kurz zusammenfassend lassen sich wesentliche Hinweise für Umsetzungsbemühungen ableiten: Der „Facilitator“, Mediator, Vermittler oder Koordinator muss gut geschult sein und in jedem Fall die Neutralität wahren. Sofern Kinder und Jugendliche einbezogen werden, muss ihnen der Verfahrensablauf erklärt werden und sie müssen in Entscheidungsgänge mit einbezogen werden. Bei Fachkräften muss die Vorstellung langsam verfestigt werden, dass sie nicht die Experten für die Konflikte der Beteiligten sind, sondern lediglich eine Person, die Hilfestellungen leisten kann. Experten können sie bereits deshalb nicht sein – weder Juristen noch Sozialarbeiter oder Psychologen –, weil ihre Lebenswelt häufig eine andere ist, als die der Konfliktbetroffenen und die Idee, diese vollständig extern erschließen zu können, naiv ist[196].

Circles werden in unterschiedlichen Varianten diskutiert, als Sacred Circles, Peacemaking Circles, Healing Circles und Sentencing Circles. Um das Besondere an diesen Kreisen zu verdeutlichen, wird kurz näher auf die Sentencing Circles (indianische Kultur – Kanada) eingegangen, bevor sich dem aus Hawaii stammenden Ho’oponopono zugewandt wird, das der Friedens- und Konfliktforscher Galtung als Vereinigung vieler möglicher Konfliktregelungsmöglichkeiten ansieht[197].

Die Sentencing Circles[198] sind mittlerweile im Kanadischen Strafrechtssystem für Jugendliche und Erwachsene möglich. Sie werden für die Konfliktregelung von mittelschweren bis schweren Delikten eingesetzt. Voraussetzung ist eine entsprechende Persönlichkeit des Täters und seine Community-Einbindung. Teilnehmende sind der Hüter („Keeper“), Opfer und Täter jeweils mit Unterstützern, Staatsanwalt, Richter, Verteidiger. Ein „Talking Piece“ („Talking Stick“, „Feather“) zeigt jeweils an, wer in dem Kreis das Rederecht hat. Der Ursprung der Sentencing Circles ist in den Sacred Circles indianischer Stämme Nordamerikas und Kanadas zu sehen. Der Sacred Circle repräsentiert die kosmische Ordnung, im Rahmen derer alles miteinander verbunden und abhängig voneinander ist. Es handelt sich um einen Zustand der Harmonie. Regnier fasst die zentralen Elemente wie folgt zusammen: „The Sacred Circle, as symbol, is divided into four directions (north, south, east, and west), which represents the four races (White, black, red, and yellow), four aspects of humaness (emotional, physical, mental, and spiritual), four cycles of life (birth/infancy, youth, adulthood, and elder/death), four elements (fire, water, wind, and earth), and the four seasons (spring, summer, fall, and winter).”[199] Eine indianische Weisheit besagt, dass bei allen Entscheidungen die Konsequenzen für die nächsten sieben Generationen mit berücksichtigt werden müssen[200]. Eine Entsprechung der Sentencing Circles gibt es in Deutschland bisher nicht.

Eine der Hawaiianischen Kultur entstammende Alternative ist das Ho’oponopono. Übersetzt werden kann der Begriff u.a. im Sinne von „to make it right, orderly, correct“[201]. Diese Konfliktregelungsmethode wird in unterschiedlichen Bereichen in Hawaii genutzt: 1. im täglichen Leben und damit zusammenhängenden Konflikten, 2. im Rahmen der Kirche um persönliche Probleme zu lösen und 3. in der Familientherapie[202]. Galtung sieht in dieser Methode einen ganzheitlichen Ansatz, der geeignet ist, auch außerhalb Hawaiis zentrale Aspekte von alternativen Konfliktregelungsverfahren u.a. für strafrechtlich relevante Konflikte zu verdeutlichen[203]. Auch bei Ho’oponopono nehmen alle Konfliktbeteiligten, Unterstützer und die Community teil. Ho’oponopono verläuft in fünf Phasen: 1. Die Situation wird geschildert – Was ist eingetroffen? (ein entsprechendes Papier wird gefertigt), 2. Unterlassungen – Was hätte man tun können, aber hat es nicht getan?, 3. Die gemeinschaftliche Bitte um Verzeihung, 4. Handlungen, die aus den Unterlassungen zu 2. abgeleitet werden – Was tun wir heute und morgen?, und 5. Das Verbrennen des Papiers zu 1., das in die Winde verstreut wird – Die Arbeit beginnt![204] Eine entscheidende Ergänzung zu den bisher geschilderten Verfahren sind die Schritte 2. und 4. Nach Abschluss des zweiten Schrittes sind – z.B. bei einer Teilnehmerzahl von 20 Personen – mindestens 20 Unterlassungen formuliert worden, die dazu geführt haben, dass der Konflikt/die Tat in der vorliegenden/begangenen Form entstehen/geschehen konnte. Die Unterlassungen werden im vierten Schritt in Ressourcen in der Form von Handlungen bzw. Handlungsänderungen umgewandelt. Aus der alten Community entsteht eine neue Community, die ein unterstützendes Netzwerk bildet. Dies geschieht nicht nur aus der Funktion der jeweiligen Person in der Community heraus, sondern aus der Übernahme der Verantwortung für die eigenen Unterlassungen, die erst zum Konflikt/der Tat führen konnten. Auch die Variante des Ho’oponopono findet in Deutschland – außerhalb von Coaching Prozessen[205] – noch keine Verwendung.

IV. Zusam­men­fas­sung und Verbin­dungs­li­nien

Bedenken werden gegen die vorgestellten Alternativen zumeist im Hinblick auf die fehlende Übertragbarkeit auf Deutschland formuliert. Es handele sich um Konfliktregelungsmöglichkeiten, die nur innerhalb der aus ihr stammenden Kultur wirksam sein könnten[206]. Diese Argumente wurden auch gegen den Täter-Opfer-Ausgleich und die Family Group Conferences aus Neuseeland vorgebracht. Trotzdem zeigen die bisherigen Ergebnisse, dass eine Modellierung im Rahmen der europäischen und deutschen Kultur möglich ist. Eine ähnliche Entwicklung im Hinblick auf die Peace Circles ist also nicht ausgeschlossen. In Zeiten, in denen eine Globalisierung der Konflikte stattfindet, die Relevanz der Umweltzerstörung und der Armut im eigenen und in anderen Ländern immer deutlicher wird und der Menschenrechtsschutz in den Vordergrund rücken sollte, sind solche Ansätze der „Ganzheitlichkeit“ eine Ressource, um sowohl individuelle als auch strukturelle Gründe für Konflikte anzugehen und für die Zukunft zu lösen. In unserer Kultur und insbesondere in der Kultur einzelner Fachrichtungen werden die Grundideen der vorgestellten Alternativen bereits anwendet. Dies ist der Fall im Rahmen der Mediation[207], der Gewaltfreien Kommunikation[208], dem Aktiven Zuhören[209], der Lösungsorientierung[210] und dem Ressourcenansatz[211]. Entscheidend ist bei diesen Methoden die Berücksichtigung von Bedürfnissen und Gefühlen/Emotionen. Einen Konflikt ohne – bewusst oder unbewusst – missachtete Bedürfnisse und ohne Emotionen gibt es nicht. Deshalb ist es umso erstaunlicher, dass das Strafrechtssystem im Sinne der Objektivität und Neutralität diese Ebene, die zumindest die Hälfte des Konfliktes ausmacht, vollständig unberücksichtigt lässt. Wenn es um eine Lösung für die Zukunft geht, muss diese Hälfte des Konfliktes die hauptsächliche Rolle spielen. Ansonsten ist ein Folgekonflikt vorprogrammiert. Der Aspekt wird bei den vorgestellten Modellen und bei den bereits in unterschiedlichen Bereichen in Deutschland angewandten oben genannten Methoden berücksichtigt. Es geht um die Verletzungen eines oder mehrerer Menschen und deren Heilung. Insofern bezeichnet der Ansatz der Restorative Justice die beiden Hauptbeteiligten auch nicht als Opfer und Täter, sondern als Konfliktbeteiligte und den im Strafverfahren als Beschuldigten Bezeichneten als „wrong-doer“[212]. Diese Rolle kann sich im Rahmen der Konfliktregelung auch verändern. Im Sinne des Ho’oponopono sind am Schluss alle „wrong-doer“, weil sie durch ihre Unterlassungen einen Anteil – wenn auch zumeist nicht den Hauptanteil – an dem Konflikt haben. D.h., sie alle können dazu beitragen, dass der Konflikt für die Zukunft gelöst wird. „Wrong-doing“ wird damit zu einer Chance für eine veränderte Zukunft und langfristig bietet es die Möglichkeit – bei entsprechender alternativer Reaktion – einer Transformation gesellschaftlicher Strukturen. Für die direkten Konfliktbeteiligten kann – unabhängig vom Ergebnis – das Gefühl entstehen, ein gerechtes Verfahren („Justice“) für ihren Konflikt erlebt zu haben. Als gerecht wird eine Konfliktregelung oder ein solcher Versuch von den Beteiligten empfunden, wenn sie aktiv beteiligt waren, sie die Kontrolle über den Verlauf haben und sie Gehör finden[213]. Genau diese Aspekte sind in den beschriebenen Verfahren erfüllt. Auch der Staat sollte ein Interesse daran haben, den Bürgern Konfliktregelungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, bei denen die Voraussetzungen eines gerechten Verfahrens aus der Sicht der Beteiligten erfüllt sind und eine langfristige Lösung für die Zukunft gefunden wird, ohne weitere Verletzungen bei den Beteiligten hervorzurufen.

V.   Fazit

Die Antwort auf die Ausgangsfrage: Braucht unsere Gesellschaft Strafe?, lautet: Nein! Das Zusammenleben von Menschen und die Regelung und Bewältigung von ihren Problemen und Konflikten ist durch Strafe im Rahmen des Strafrechtssystems nicht möglich. Alternative Ansätze bieten die Chance einer wesentlich stärker an den Bedürfnissen der direkten und indirekten Konfliktbeteiligten ausgerichteten Lösung. Im optimalen Fall hat dies sogar eine Stärkung des sozialen Friedens der Gesamtgesellschaft und ihrer Strukturen zur Folge. Strafe in der Form des Strafrechtssystems und insbesondere des Strafvollzuges sollte nicht bereits deshalb als selbstverständlich wahrgenommen werden, weil es diese Institution in der Lebenszeit der Diskutierenden immer schon gegeben hat. Hierbei handelt es sich um ein durch unsere Gesellschaft auf unterschiedlichen Legitimationsebenen entstandenes Bild einer objektiven, nutzbringenden und nicht mehr abschaffbaren Institution[214]. Dass diese Annahme lediglich für unsere heutige Zeit gilt und nicht ewig Bestand haben muss, zeigen historische Betrachtungen der früheren Rechtskulturen[215]. Aus der jüngeren Zeit zeigt u.a. die Einführung der Kontrollierten Heroinabgabe[216], dass Veränderungen gesellschaftlicher Vorstellungen möglich sind, die vor 30 Jahren als kriminalpolitisch abwegig und objektiv unsinnig angesehen worden wären[217]. Insofern lautet die Aufforderung an alle Konfliktbeteiligten – also an alle von uns, denn wer ist schon konfliktlos –, der eigenen Kreativität zu vertrauen und die Ressourcen zur Konfliktlösung frei wirken zu lassen! Wäre es in der Tat nicht ein Modell – wie von Johannes Feest auf der Tagung in Bremen angedacht –, dass die Nachbarn der entlassenen Sicherungsverwahrten[218] diese kennen lernen, Hilfsangebote unterbreiten und für sich und die ehemaligen Sicherungsverwahrten die schwierige und mit Angst besetzte Situation erleichtern, anstatt in eine Diskussion einzutreten, wie man diese Menschen 24 Stunden am Tag überwachen und „bestenfalls“ möglichst schnell wieder in die Sicherungsverwahrung verbringen kann. Die Menschenrechte sind der Prüfstein für jedes (Straf)Rechtssystem, aber auch für jedes alternative Modell, das kreativ entwickelt wurde oder noch entwickelt wird.

*       Gaby Temme lehrt Kriminalwissenschaften an der Polizeiakademie Niedersachsen.

[108]     Dünkel/Geng/Morgenstern Forum Strafvollzug 2010, 20 ff.

[109]     Vgl. Boers/Scherf ZJJ 2008, 316 (323).

[110]     Dünkel/Geng/Morgenstern Forum Strafvollzug 2010, 20 (33).

[111]     Böhm/Jehle, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz. Bund und Länder, 5. Aufl. 2009, § 2 Rn. 11, 21-23.

[112]     Böhm/Jehle, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 3 Rn. 15-17.

[113]     Böhm/Jehle, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal (Hrsg.), Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 4 Rn. 6, 8, 29-31.

[114]     Dünkel/Geng/Morgenstern Forum Strafvollzug 2010, 20 ff.

[115]     Dünkel/Geng/Morgenstern Forum Strafvollzug 2010, 20 (28).

[116]     Zur Situation des Strafvollzuges in Deutschland vgl. auch Puschke in diesem Band, S. 15 ff.

[117]     Vgl. dazu neben den im Weiteren Genannten: Hagemann/Schäfer/Schmidt (Hrsg.), Victimology, 2009.

[118]     Vgl. Scheerer, in: Sieverts/Schneider (Hrsg.), Handwörterbuch der Kriminologie, 2. Aufl. 1991, S. 287 ff.; Mathiesen, Überwindet die Mauern!, 2. Aufl. 1993; Mathiesen, Gefängnislogik, 1989.

[119]     Vgl. Sack, in: Kaiser/Kerner/Sack/Schellhoss (Hrsg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Aufl. 1993, S. 329 ff.

[120]     Vgl. dazu und u.a. zur Kritischen Kriminologie: Wozniak/Braswell/Vogel/Blevins (Hrsg.), Transformative Justice, 2008.

[121]     Mit der männlichen Form ist im Weiteren zugleich auch die weibliche gemeint.

[122]     Foucault, Überwachen und Strafen, 1975.

[123]     Walgrave, in: Hagemann/Schäfer/Schmidt (Hrsg.), Victimology, 2009, S. 79 ff.; Ben-David, in: Hagemann/Schäfer/Schmidt (Hrsg.), Victimology, 2009, S. 153 ff.; Hagemann, Wohnungseinbrüche und Gewalttaten, 1993.

[124]     Schroth, Die Rechte des Opfers im Strafprozess, 2005.

[125]     BGBl. I 2009, 2280 ff.

[126]     Christie British Journal of Criminology 1977, 1-15.

[127]     Christie, Grenzen des Leids. 2. Aufl. 1995.

[128]     Mathiesen, Überwindet die Mauern!, 2. Aufl. 1993; Feest/Lesting/Selling, Totale Institution und Rechtsschutz, 1997; Temme, Selbstreproduktionsmechanismen des Strafrechtssystems. Eine Analyse anhand des Betäubungsmittelstrafrechts, 2006.

[129]     Vgl. Kerner, Verbrechenswirklichkeit und Strafverfolgung. Erwägungen zum Aussagewert der Kriminalstatistik, 1973, S. 173 ff.; vgl. Kaiser, Kriminologie, 9. Aufl. 1993, S. 199.

[130]     Zur Abgrenzung zwischen Tatverdächtigen- und Beschuldigtenstatus vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, Einl. Rn. 76 ff. Für das Schaubild handelt es sich um eine stark vereinfachte Darstellung.

[131]     Vgl. Mayer, Modellprojekt elektronische Fußfessel, 2004.

[132]     Vgl. Austin/Krisberg Crime & Delinquency 1981, 165 (169).

[133]     Vgl. Olsen/Payne/Reiter, Transitional Justice in Balance. Comparing Processes, Weighing Efficacy, 2010.

[134]     Llewellyn/Howse, Restorative Justice, 1998.

[135]     Vgl. Wozniak, in: Wozniak/Braswell/Vogel/Blevins (Hrsg.), Transformative Justice, 2008, S. 1 ff.; Morris, Stories of Transformative Justice, 2000; Harris, in: Sullivan/Tifft (Hrsg.), Handbook of Restorative Justice, 2008, S. 555 ff.

[136]     Llewellyn/Howse, Restorative Justice, 1998.

[137]     United Nations (Hrsg.), Handbook on Restorative Justice Programmes, 2006.

[138]     ECOSOC Resolution 2002/12.

[139]     Domenig, Restorative Justice und integrative Symbolik, 2008; vgl. auch United Nations (Hrsg.), Handbook on Restorative Justice Programmes, 2006, S. 66–70, Annex III.

[140]     McCold/Wachtel EForum 2003, 1 (3).

[141]     Kritisch zu Community Conferences als Restorative Justice, insbesondere aufgrund des ursprünglichen theoretischen Ansatzes des Reintegrative Shaming von Braithwaite, Crime, Shame and Reintegration, 1999; vgl. Trenczek ZJJ 2002, 393 ff.; etwas relativierend aufgrund der durch die Kritik eingefügten Veränderungen Braithwaites: Domenig, Restorative Justice und integrative Symbolik, 2008, S. 217–229.

[142]     Meier, in: Schöch/Jehle (Hrsg.), Angewandte Kriminologie zwischen Freiheit und Sicherheit, 2004, S. 415 ff.

[143]     Llewellyn/Howse, Restorative Justice, 1998.

[144]     Zur Problematik der Evaluation von Restorative Justice und internationalen Ergebnissen vgl. United Nations (Hrsg.), Handbook on Restorative Justice Programmes, 2006,
S. 81–88.

[145]     Für Community Conferences finden sich keine direkten Entsprechungen. Teilelemente sind in den Gemeinschaftskonferenzen Elmshorn aufgenommen, die aber ihre Grundlage hauptsächlich im Ansatz der Family Group Conferences sehen. Insbesondere aufgrund der kritischen Stimmen zum Ansatz des Reintegrative Shaming, vgl. Fn. 34, wird hier auf weitere Ausführungen verzichtet.

[146]     Eine Berücksichtigung des Absehens von Strafe ist über § 153b StPO, sofern die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen, bereits auf der Ebene der Staatsanwaltschaft möglich.

[147]     Heinz, Das strafrechtliche Sanktionensystem, 2008, S. 56 f.

[148]     Heinz, Das strafrechtliche Sanktionensystem, 2008, S. 103, 109.

[149]     Diese Modelle hat Watzke für den Außergerichtlichen Tatausgleich in Österreich entwickelt, teilweise wurden sie in Deutschland übernommen; Watzke, Neue Methoden professioneller Konfliktmediation.

[150]     TOA-Servicebüro (Hrsg.), Standards, 6. Aufl. 2010, S. 22–28.

[151]     TOA-Servicebüro (Hrsg.), Standards, 6. Aufl. 2010, S. 27.

[152]     Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 46a Rn. 4–6.

[153]     Abrufbar unter: www.dvjj.de/artikel.php?artikel=765 [20.2.2011].

[154]     Abrufbar unter: www.recht-niedersachsen.de/33210/toa-rl.htm [20.2.2011].

[155]     Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, 2005.

[156]     Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, 2005, S. 1, 3.

[157]     Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland, 2005, S. 8.

[158]     Vgl. Meier JZ 2010, 112 ff.

[159]     Vgl. Rössner BewHi 2009, 259 ff. m.w.N.

[160]     Lippelt, Innenansichten und Wirkungsforschung zum Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht, 2010, S. 43-51 m.w.N.

[161]     Lippelt, Innenansichten und Wirkungsforschung zum Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht, 2010, S. 46.

[162]     Lippelt, Innenansichten und Wirkungsforschung zum Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht, 2010, S. 47.

[163]     Rössner BewHi 2009, 259 (267); vgl. Meier JZ 2010, 112 (120).

[164]     Weitere Untersuchungen beschäftigen sich mit der Relevanz der Einsichtsfähigkeit der Täter, vgl. für adoleszente Gewalttäter: Taubner MschrKrim 91 (2008), 281 ff.

[165]     Kunz MschrKrim 90 (2007), 466 ff.; bei Kunz finden sich auch Verweise auf internationale Forschungen zu der Frage der Zufriedenheit von Teilnehmern mit dem TOA, 467.

[166]     Lippelt, Innenansichten und Wirkungsforschung zum Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht, 2010, S. 69–100.

[167]     Bals/Hillgartner/Bannenberg, Täter-Opfer-Ausgleich im Erwachsenenbereich, 2005.

[168]     Bals BewHi 2007, 258 ff.

[169]     Bals MschrKrim 89 (2006), 131 ff.

[170]     Bals, Der Täter-Opfer-Ausgleich bei häuslicher Gewalt, 2010.

[171]     Bals, Der Täter-Opfer-Ausgleich bei häuslicher Gewalt, 2010, S. 238–239, 259–261.

[172]     Vgl. Lutz, Restorative Justice-Visionäre Alternative oder Version des Alten?, 2003, S. 60 ff. m.w.N.

[173]     Vgl. insgesamt Lutz, Restorative Justice-Visionäre Alternative oder Version des Alten?, 2003, S. 60 ff. m.w.N.

[174]     Hagemann, Erster Zwischenbericht über Gemeinschaftskonferenzen, 2008.

[175]     Sottorf, Zweiter Zwischenbericht über Gemeinschaftskonferenzen, 2009 (unveröffentlicht).

[176]     Hagemann, Erster Zwischenbericht über Gemeinschaftskonferenzen, 2008, S. 4.

[177]     Vgl. Hagemann, Erster Zwischenbericht über Gemeinschaftskonferenzen, 2008, S. 14.

[178]     Hagemann, Conferencing, in: Praxis der Rechtspsychologie (im Druck).

[179]     Hagemann, Conferencing, in: Praxis der Rechtspsychologie (im Druck).

[180]     Sottorf, Zweiter Zwischenbericht über Gemeinschaftskonferenzen, 2009, S. 30 (unveröffentlicht).

[181]     Sottorf, Zweiter Zwischenbericht über Gemeinschaftskonferenzen, 2009 (unveröffentlicht).

[182]     Hagemann, Erster Zwischenbericht über Gemeinschaftskonferenzen, 2008, S. 26.

[183]     Sottorf, Zweiter Zwischenbericht über Gemeinschaftskonferenzen, 2009 (unveröffentlicht).

[184]     Hansbauer/Hensen/Müller/Spiegel, Familiengruppenkonferenz. Eine Einführung, 2009, S. 27 ff.

[185]     Hansbauer/Hensen/Müller/Spiegel, Familiengruppenkonferenz. Eine Einführung, 2009, S. 14.

[186]     Budde/Früchtel Zeitschrift für Systemische Therapie und Familientherapie (Kontext) 2009, 32 (33); vgl. für Berlin: Pickert, Hilfeplanung im Wandel?

[187]     Vgl. § 27 SGB VIII.

[188]     Vgl. Bender/Lösel, in: Deegener/Körner (Hrsg.), Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, S. 317 ff. m.w.N.

[189]     Vgl. Walter, Jugendkriminalität. Eine systematische Darstellung, 3. Aufl. 2005, Rn. 84b ff. m.w.N.

[190]     Vgl. Fall Kevin, TAZ vom 25.08.2010.

[191]     Hansbauer/Hensen/Müller/Spiegel, Familiengruppenkonferenz. Eine Einführung, 2009, S. 22–26, 69.

[192]     Merchel, in: Hansbauer/Hensen/Müller/Spiegel, Familiengruppenkonferenz. Eine Ein­führung, 2009, S. 77–105 m.w.N.

[193]     Hansbauer/Hensen/Müller/Spiegel, Familiengruppenkonferenz. Eine Einführung, 2009, S. 107 ff.

[194]     Hansbauer/Hensen/Müller/Spiegel, Familiengruppenkonferenz. Eine Einführung, 2009, S. 111.

[195]     Hansbauer/Hensen/Müller/Spiegel, Familiengruppenkonferenz. Eine Einführung, 2009, S. 203.

[196]     Vgl. Kraus Zeitschrift für Systemische Therapie und Familientherapie (Kontext) 2006, 116 ff.

[197]     Vgl. Galtung, in: Abu-Nimer (Hrsg.), Reconciliation, Justice, and Coexistence. Theory & Practice, 2001, S. 3 (12).

[198]     Bazemore/Umbreit Juvenile Justice Bulletin 2001, 1 (10-13); Domenig, Restorative Justice und integrative Symbolik, 2008, S. 195 ff. m.w.N.

[199]     Regnier Interchange 1994, 129 (132).

[200]     Domenig, Restorative Justice und integrative Symbolik, 2008, S. 200.

[201]     Ito Culture, Medicine and Psychiatry 1985, 201.

[202]     Ito Culture, Medicine and Psychiatry 1985, 201-202.

[203]     Galtung, in: Abu-Nimer (Hrsg.), Reconciliation, Justice, and Coexistence. Theory & Practice, 2001, S. 3 (18-19).

[204]     Galtung, in: Abu-Nimer (Hrsg.), Reconciliation, Justice, and Coexistence. Theory & Practice, 2001, S. 3 (18-19); Galtung Vortrag am 3. und 4.12.2009 „Das Transcend-Verfahren der Konfliktbearbeitung. Einführung, Überblick, Ergebnisse, Schwerpunkt: Versöhnungsarbeit“, Evangelische Akademie Villigst, Tagung 91.

[205]     Becker, Ho´oponopono. Die Kraft der Selbstverantwortung, 2009.

[206]     Vgl. die Zusammenfassung der kritischen Stimmen in: Domenig, Restorative Justice und integrative Symbolik, 2008, S. 199–203 m.w.N., sowie S. 354 ff.

[207]     Haft/Schlieffen (Hrsg.), Handbuch Mediation. Verhandlungstechnik, Strategien, Einsatzgebiete, 2. Aufl. 2009.

[208]     Rosenberg, Gewaltfreie Kommunikation, 2001.

[209]     Kessen/Troja, in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation. Verhandlungstechnik, Strategien, Einsatzgebiete, 2. Aufl. 2009, § 13 Rn. 30.

[210]     Shazer, Wege der erfolgreichen Kurztherapie, 9. Aufl., 2005.

[211]     Schemmel/Schaller (Hrsg.), Ressourcen. Ein Hand- und Lesebuch zur therapeutischen Arbeit, 2003.

[212]     Llewellyn/Howse, Restorative Justice, 1998.

[213]     Vgl. Bals MschrKrim 89 (2006), 143 m.w.N.

[214]     Vgl. Berger/Luckmann, Die gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit, 1998.

[215]     Vgl. Wesel, Frühformen des Rechts, 1985; vgl. Steffen, Der Täter-Opfer-Ausgleich und die Wiedergutmachung. Historische Bezüge moderne Ausgestaltung, 2005, S. 209–210.

[216]     BR-Drs. 574/09.

[217]     Vgl. Temme, Selbstreproduktionsmechanismen des Strafrechtssystems. Eine Analyse anhand des Betäubungsmittelstrafrechts, 2006, S. 80–188.

[218]     Graeff, Aber nicht in meinem Wahlkreis, TAZ vom 08.10.2010; vgl. EGMR, 5. Sektion, Urteil vom 17.12.2009, NJW 2010, 2495 ff.

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