Themen / Rechtspolitik / Strafvollzug 2010

Zum Umgang mit Gewalttaten im Straf­vollzug – Reaktionen, Sanktionen, Verar­bei­tungs­me­cha­nismen

30. März 2011

Aus: Jens Puschke (Hrsg.), Strafvollzug in Deutschland. Strukturelle Defizite, Reformbedarf und Alternativen, S. 135-155

I.     Einführung
1.   Frage­stel­lung

Gewaltereignisse – jedenfalls solche geringerer Intensität – gehören zum Alltag des Strafvollzugs.[389] Eine Frage, die sich unmittelbar an diese Erkenntnis anschließt, ist: Wie reagieren die verschiedenen Akteure – also etwa Vollzugsbedienstete, Anstaltsleitungen, aber auch politische Entscheidungsträger – auf (mutmaßliche und tatsächliche) Gewalttätigkeiten im Strafvollzug? Und: Wie rational sind diese Reaktionen und wie tauglich, ähnliche Geschehnisse zukünftig zu verhindern? Mit den folgenden Überlegungen sollen einige Dimensionen dieser Fragestellungen ausgelotet werden.

Dabei werden unter Gewaltvorkommnissen hier nur solche Ereignisse verstanden, die mit einer tatsächlichen körperlichen Zwangswirkung einhergehen, also etwa Körperverletzungen, Nötigungen unter Einsatz physischer Gewalt, Fälle sexualisierter Gewalt und natürlich – die sehr seltenen, aber leider trotzdem vorkommenden – Tötungshandlungen.[390] Auf Fälle von nötigender Drohung beziehen sich die Ausführungen demzufolge nicht. Dies aber nicht deshalb, weil Formen subtilerer Zwangsausübungen wie sogenanntes Mobbing oder Bullying weniger untersuchungswürdig wären, sondern um den Gegenstand klarer eingrenzen zu können.

Wenn man über Gewalt im Strafvollzug sprechen will, muss man außerdem klären, auf wessen Taten man sich bezieht und wer von ihnen betroffen ist.[391] Es kann einerseits um Gewalttätigkeiten von Inhaftierten gehen, die sich gegen Mitgefangene, Bedienstete oder – etwa beim Missbrauch von Vollzugslockerungen – auch gegen Außenstehende richten können. Da gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen von diesen Konstellationen allerdings am weitaus häufigsten auftreten, werden sich die nachfolgenden Überlegungen darauf konzentrieren.

Denkbar wäre es aber auch, sich mit gewaltsamem Vorgehen von Bediensteten gegenüber Gefangenen zu beschäftigen. Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, dass Vollzugsbeamte das extreme Machtgefälle zwischen ihnen und den Inhaftierten zur Ausübung (nicht nur von psychischer sondern auch) von physischer Gewalt ausnutzen. Allerdings gibt es hierüber – auch wegen der Abschirmung des Strafvollzuges nach außen – keine verlässlichen Erkenntnisse. Daher möchte ich mich auf einen anderen Aspekt beschränken, der mit Gewaltereignissen zwischen Gefangenen eng zusammenhängt: Das pflichtwidrige Unterlassen von Bediensteten, Schutzmaßnahmen gegen Gewalttaten unter Gefangenen zu ergreifen. Diese beiden Konstellationen – Gewaltanwendungen zwischen Gefangenen und die Unterlassungsverantwortlichkeit von Bediensteten – werden also im Folgenden daraufhin untersucht, wie die einzelnen Akteure des Vollzuges, der Verwaltung und der Politik mit ihnen umgehen.

2.   Das Geschehen in der JVA Siegburg 2006 als Referenz­punkt

Referenzpunkt dieser Überlegungen ist ein Gewaltgeschehen mit den sich daran anschließenden Reaktionen, das in der Strafvollzugspraxis, der Strafrechtswissenschaft und den Medien weite Kreise gezogen hat: Die Ermordung des 20-jährigen Jugendstrafgefangenen Hermann H. durch drei mit ihm in einem gemeinsamen Haftraum untergebrachte Mitgefangene in der Justizvollzugsanstalt Siegburg im November 2006.[392]

Dass auf diesen Fall Bezug genommen wird, obwohl er schon einige Jahre zurückliegt, hat zwei Gründe: Zum einen sind die Geschehnisse – anders als die meisten anderen Gewaltvorkommnisse im Strafvollzug und die Reaktionen darauf – recht gut dokumentiert. Im Urteil des Landgerichts Bonn gegen die drei Jugendstrafgefangenen werden der Ablauf der Verletzungs- und Tötungshandlungen sowie das Verhalten der Anstaltsbediensteten (vor allem deren Untätigkeit) relativ genau geschildert. Außerdem hat sich ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags mit der Frage befasst, ob die politischen Entscheidungsträger eine Verantwortlichkeit für die Tötung des Hermann H. trifft. Auch wenn das Ergebnis des im Jahr 2008 vorgelegten Teilabschlussberichts ziemlich unbefriedigend ist, so enthält er doch zahlreiche relevante Fakten darüber, wie die Bediensteten der Anstalt, die Anstaltsleitung und die politischen Entscheidungsträger auf die Geschehnisse in der Justizvollzugsanstalt Siegburg reagiert haben. Das leitet auch zum zweiten Grund über, warum diese Ereignisse in den Blick genommen werden sollen: Es manifestieren sich in ihnen mit besonderer Deutlichkeit die schweren Missstände des vermeintlich erzieherisch ausgerichteten Jugendstrafvollzugs, die in sehr ähnlicher Weise auch den vorgeblich auf Resozialisierung zielenden allgemeinen Strafvollzug prägen.

Es steht außer Frage, dass diese extrem grausame Tat in keinem Fall repräsentativ für den gesamten Strafvollzug ist. Allerdings handelt es sich – anders als es der Untersuchungsausschuss glauben machen will – nicht um ein „einmaliges, rational nicht begreifliches Ereignis“[393]. So haben sich etwa im Oktober 2001 im thüringischen Ichtershausen[394] oder im Mai 2002 im nordrhein-westfälischen Heinsberg[395] in ihrem Ablauf und ihrer Brutalität sehr ähnliche Gewalttaten unter Jugendstrafgefangenen ereignet. Auch in der Justizvollzugsanstalt Siegburg selbst wurden schon vor der Tat im Jahr 2006 Misshandlungen unter gemeinsam untergebrachten Gefangenen dokumentiert.[396] Dennoch sind derartige schwerste Gewalttaten im Strafvollzug – zum Glück – sehr ungewöhnlich. Aber die Missstände, die sich bei der Aufarbeitung der Geschehnisse von Siegburg gezeigt haben, sind sicher nicht ungewöhnlich, sondern bezeichnend für den Zustand unseres Strafvollzugssystems. Bis heute hat sich daran nichts Grundlegendes geändert. Es lohnt sich daher auf diesen Fall zu schauen, um die Stellschrauben offenzulegen, an denen gedreht werden müsste, um das Auftreten von Gewaltvorkommnissen so weit wie möglich zu verhindern und den Schutzauftrag, den der Staat mit der Inhaftierung übernimmt[397], einzulösen.

3.  Die Chronologie der Gewalttat und die sie ermög­li­chenden
Umstände und Abläufe des Straf­voll­zugs

Weil die nachfolgenden Ausführungen daran anknüpfen werden, sollen das Geschehen in der Justizvollzugsanstalt Siegburg und die sich unmittelbar daran anschließenden Ereignisse kurz in Erinnerung gerufen werden. Dabei geht es weniger darum, die kaum fassbare Brutalität der Tat wiederzugeben, als aufzuzeigen, wie die Gewalthandlungen der drei Jugendstrafgefangenen und die institutionellen Missstände bzw. Versäumnisse ineinandergreifen.

Am Samstag, den 11. November 2006, gegen Mittag beginnen drei Jugendstrafgefangene in einer Gemeinschaftshaftzelle der Justizvollzugsanstalt Siegburg ihren vierten Mithäftling zu misshandeln.[398] Unter anderem zwingen sie ihn, ein Gemisch aus Wasser, Salz und Chili zu trinken und anschließend sein Erbrochenes zu essen. Außerdem schlagen und treten sie ihn so heftig, dass bei der späteren Obduktion Einblutungen bis in die tieferen Muskelschichten festgestellt werden.[399] Um 15:15 Uhr betritt ein Bediensteter den Haftraum, um sich vor dem Einschluss zum Wochenende von den Gefangenen zu verabschieden. Dabei bleibt er in der Zellentür stehen, so dass er die Kopfseite des Bettes von Hermann H. nicht einsehen kann.[400] Als der Bedienstete nach ihm fragt, antwortet H. „ohne weiteren Zusatz“, er liege im Bett.[401] Der Beamte schöpft keinen Verdacht und verlässt die Zelle. Ab diesem Zeitpunkt bleiben die vier Gefangenen bis zum nächsten Morgen sich selbst überlassen.[402]

Anschließend setzen die drei Männer die Misshandlungen fort. H. wird unter anderem mehrfach zum Oralverkehr gezwungen und mit dem Stiel eines Handfegers vergewaltigt. Danach gelingt es H., die Lichtrufanlage zu betätigen. Ein Beamter, dessen Identität sich später nicht mehr klären lässt[403], meldet sich über die Gegensprechanlage und fragt, was los ist. Während zwei der Gefangenen H. von der Anlage wegziehen und ihm den Mund zuhalten, erklärt der dritte, er habe die „Ampel“ aus Versehen betätigt. Der Bedienstete gibt „sich mit dieser Erklärung zufrieden und verfolgt(e) die Sache nicht weiter.“[404]

Die drei Männer beschließen, ihr Opfer für dessen Versuch, um Hilfe zu rufen, zu bestrafen.[405] Sie fesseln und knebeln H., um ihn anschließend weiter zu treten und zu schlagen. Später diskutieren sie ausführlich, ob sie H. durch Erhängen töten und anschließend einen Suizid vortäuschen sollten.[406] Zu ihrer Entscheidungsfindung erstellen sie eine Pro-und-Contra-Liste. Anschließend setzen sie ihre Misshandlungen fort. Dabei schleudern sie ihr Opfer auch gegen Tische und Stühle. Das verursacht so erheblichen Lärm, dass sich die Gefangenen des darunterliegenden Haftraumes gegen 21:00 Uhr über die Lichtrufanlage beim Allgemeinen Vollzugsdienst darüber beschweren. Daraufhin betreten zwei Beamte die Tatzelle.[407] H. liegt mittlerweile auf dem Bett. Nach den stundenlangen Misshandlungen ist er bereits schwer verletzt. Auch sein Gesicht muss erheblich geschwollen sein.[408] Da die anderen Gefangenen ihm zuvor eingeschärft haben, sich ruhig zu verhalten, blickt H. die Bediensteten nur an und bewegt sich kurz. Auf Nachfrage der Beamten erklärt einer der drei anderen Inhaftierten den Lärm damit, dass sie die Zelle aufgeräumt und dabei Tische und Stühle verrückt hätten. Damit geben sich die Bediensteten zufrieden und verlassen die Zelle.

Danach beginnen die drei Männer ihren Tötungsplan umzusetzen.[409] Sie zwingen H., sich zu erhängen. Nach mehreren Versuchen, die wegen untauglicher Strangulationswerkzeuge erfolglos bleiben, tritt zwischen 23:00 und 24:00 Uhr, also fast zwölf Stunden nach Beginn der ersten Misshandlungen, der Tod des H. ein. Am nächsten Morgen melden die drei Männer den Tod ihres Opfers und geben ihn als Selbsttötung aus. Auch von Seiten der Justizvollzugsanstalt wird zunächst von einem tragischen Suizid gesprochen, dessen Risiko unter anderem durch die gemeinschaftliche Unterbringung habe vermindert werden sollen.[410]

II.    Reaktionen auf (mutmaßliche) Gewalttaten unter Gefangenen

Hat sich ein Gewaltvorkommnis zwischen Gefangenen ereignet, so kann auf verschiedenen Ebenen und auf unterschiedliche Art darauf reagiert werden.[411]

1.   Wahrnehmung und Bekannt­werden

Eine Reaktion der Bediensteten und aller anderen Entscheidungsträger ist überhaupt nur möglich, wenn sie von der Gewalttat Kenntnis erlangen. Dabei kommt den Beamten des Allgemeinen Vollzugsdienstes eine zentrale Bedeutung zu, weil sie diejenigen sind, die mit den Inhaftierten in einem regelmäßigen Alltags-Kontakt stehen und damit am ehesten auf Konflikte und Auseinandersetzungen aufmerksam werden können. Das Problem dabei ist aber, dass es in der Gefangenengesellschaft sehr wirksame Mechanismen gibt, die dafür sorgen, dass sich die Gewaltbetroffenen den Vollzugsbediensteten nicht offenbaren. Man spricht daher auch von einem „Kooperationsverbot“ in der Subkultur des Gefängnisses.

Selbst bei tödlichen Gewalteinwirkungen kann es den Anstaltsbediensteten entgehen, dass eine Fremdeinwirkung vorliegt, wenn es den Tätern gelingt, die Tötung wie einen Suizid aussehen zu lassen, wie es auch die drei Gefangenen in Siegburg zunächst versucht haben. Daher ist es durchaus denkbar, dass es auch bei Tötungsdelikten im Strafvollzug ein relevantes Dunkelfeld gibt.[412]

Deshalb ist einer der wichtigsten Aspekte einer adäquaten Reaktion auf Gewaltereignisse die geschärfte Aufmerksamkeit der einzelnen Bediensteten.[413] Wenn das eigentliche Ziel, Gefährdungspotentiale schon im Vorfeld zu erkennen und ihnen wirksam zu begegnen, nicht erreicht werden kann, so müssen wenigstens die sichtbaren Anzeichen einer gewaltsamen Auseinandersetzung (wie etwa Verletzungsfolgen oder bestimmte Verhaltensänderungen beim Opfer) wahrgenommen werden. Nur so können die erforderlichen Behandlungs-, Hilfs- und Schutzmaßnahmen eingeleitet und weitere Gewalttaten und Eskalationen vermieden werden. Diese Sensibilität erfordert zum Beispiel auch einen verantwortungsvollen Umgang mit der Kontaktaufnahme der Gefangenen über die Rufanlage. Anders als im November 2006 in Siegburg geschehen, dürfen sich Vollzugsbedienstete mit der Erklärung „Ich habe mich verdrückt“ nicht einfach zufrieden geben.

Notwendig ist außerdem ein gewisses Maß an Vertrauen. Den Bediensteten muss es gelingen, deutlich zu machen, dass ein Gefangener in Bedrängnis – zumal in wortwörtlich existentieller Bedrängnis – von Seiten der Anstalt wirksamen Schutz erwarten kann. Auch dies scheint in Siegburg nicht der Fall gewesen zu sein. Dass H. sich keinem der Vollzugsbeamten offenbarte, die während seines Martyriums für ihn erreichbar gewesen wären, zeigt ein eklatantes Fehlen von Vertrauen gegenüber dem von staatlicher Seite zu erwartenden Schutz.[414] Ein solches Vertrauen kann aber nur entstehen, wenn die Betreuung durch die Vollzugsbediensteten von Kontinuität gekennzeichnet ist. Dass dies in Siegburg nicht gewährleistet war, zeigt sich u.a. darin, dass die Bediensteten je nach Bedarf abteilungsübergreifend, also mal im Jugend- und mal im Allgemeinen Strafvollzug eingesetzt wurden.[415]

2.   Reaktionen innerhalb der Anstalt

Gelangt den Vollzugsbediensteten – aufgrund ihrer Aufmerksamkeit oder allzu augenfälligen Verletzungsfolgen – eine gewaltsame Auseinandersetzung zur Kenntnis, so kommen bereits innerhalb der Anstalt sehr unterschiedliche Reaktionen in Betracht.

a)   Unmittelbare Schutzmaßnahmen zugunsten des mutmaßlichen Opfers

Einerseits können kurzfristige Interventionen erforderlich sein.[416] Zum Schutz des mutmaßlichen Opfers vor weiteren Schädigungen müssen zumeist Maßnahmen zur räumlichen Trennung vom mutmaßlichen Angreifer ergriffen werden. Oftmals wird die Unterbringung des Aggressors in einem besonders gesicherten Haftraum angeordnet.[417] In Betracht kommt aber auch die Verlegung von Gefangenen in eine andere Abteilung oder sogar in eine andere Justizvollzugsanstalt. Zudem müssen teilweise auch sofortige medizinische oder psychologische Maßnahmen zur Betreuung von Verletzten durch die Fachdienste eingeleitet werden.[418]

Gegenüber dem mutmaßlichen Gewalttäter kommt, wenn ihm ein schuldhafter Pflichtenverstoß nachgewiesen werden kann, eine disziplinarische Ahndung in Betracht. Empirischen Erkenntnissen zufolge werden gegenüber den meisten erfassten Gewaltdelinquenten Disziplinarmaßnahmen verhängt.[419] Dabei sind das Verbot der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen, die getrennte Unterbringung während der Freizeit und Arrest die häufigsten Sanktionen. Angeordnet werden Disziplinarmaßnahmen vom Anstaltsleiter bzw. – bei Übertragung der Befugnis – vom Teilanstalts- oder Abteilungsleiter.[420] Bei schwereren Verstößen soll vor der Entscheidung eine Disziplinarkonferenz mit den an der Behandlung des betreffenden Gefangenen beteiligten Personen stattfinden.[421]

Von vielen Praktikern und Politikern wird – durchaus zu Recht – gefordert, nach dem Bekanntwerden eines Gewaltvorkommnisses schnell und eindeutig ein Zeichen gegen Gewalt und für die Solidarisierung mit dem Gewaltbetroffenen zu setzen.[422] Dies ist allerdings insofern schwierig, als Körperverletzungen unter Gefangenen oftmals durch gegenseitige Provokationen und Beleidigungen eingeleitet werden.[423] Dadurch wird eine eindeutige Zuweisung der Rollen des Angreifers bzw. Opfers erschwert und teilweise mehr oder weniger zufällig danach vorgenommen, wer die schwereren körperlichen Verletzungen davonträgt.[424]

Besonders problematisch wird diese Forderung dann, wenn auch in diesem Zusammenhang die Kampf-Rhetorik Einzug hält: Im Bericht des Untersuchungsausschusses ist von „Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt unter Gefangenen“[425] die Rede. Klar ist, dass Gewalt als Kommunikationsmittel zur Regelung von Konflikten im Vollzug geächtet werden muss. Aber es hilft nicht weiter, gewalttätig agierende Gefangene über ihre Inhaftierung hinaus noch weiter zu stigmatisieren. Stattdessen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein und zusätzlich bedacht werden, dass zu einschneidende Maßnahmen auch gewaltfördernde Effekte produzieren können.[426] Außerdem muss der Vollzugsalltag auch von einem Umgang geprägt sein, der überhaupt kommunikative Alternativen zu gewaltsamem Vorgehen eröffnet.

Über die genannten Maßnahmen hinaus können Gewalttätigkeiten noch weiterreichende Vollzugsentscheidungen gegenüber dem mutmaßlichen Gewalttäter zur Folge haben. Sie können zum Beispiel negativ bei der Eignungsprüfung für Vollzugslockerungen berücksichtigt werden oder zur Verlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug führen.[427]

Sehr uneinheitlich wird in den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung darüber gehandhabt, ob bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Gefangenen auch Strafanzeige zu erstatten ist. In einigen Anstalten scheint fast jedes Gewaltereignis zur Anzeige gebracht zu werden, während in anderen fast nie die Polizei eingeschaltet wird.[428] Rechtlich ist die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auch neben der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zulässig.[429] Dennoch scheint insgesamt ein erheblicher Anteil der bekanntgewordenen Gewaltvorfälle im Vollzug ausschließlich anstaltsintern erledigt zu werden.[430] Umgekehrt werden nicht alle von den Anstaltsleitungen angezeigten mutmaßlichen Delikte auch disziplinarisch geahndet. Teilweise wird auf Disziplinarmaßnahmen dann verzichtet, wenn aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens mit einer Verurteilung zu einer Strafsanktion gerechnet wird.[431]

Ebenso unterschiedlich wie die Praxis der Anzeigeerstattung ist die Handhabung der Berichtspflichten der Anstalten gegenüber den Aufsichtsbehörden.[432] In Nordrhein-Westfalen galt zum Beispiel bis zu den Ereignissen in Siegburg eine „Anordnung“, nach der Vorkommnisse von „erheblicher Tragweite“ oder „überörtlicher Bedeutung“ berichtet werden sollten; Gewaltvorfälle wurden nicht explizit als berichtspflichtig benannt.[433] Demgegenüber wird etwa in einem baden-württembergischen Erlass die Pflicht zur Meldung von Gewalt unter Gefangenen ausdrücklich genannt, allerdings nur, wenn die Folgen erheblich sind. Das soll insbesondere dann der Fall sein, wenn das Opfer aufgrund der Verletzungen arbeitsunfähig geworden ist.[434] Diese Unterschiedlichkeit der Erfassung von Gewaltvorfällen erschwert im Übrigen die Gewinnung von systematischen Erkenntnissen über das Phänomen „Gewalt im Strafvollzug“.

3.   Reaktionen der Straf­ver­fol­gungs­be­hörden

Von den Strafverfahren, die aufgrund einer Strafanzeige der Anstaltsleitungen oder Aufsichtsbehörden eingeleitet werden, stellen die Staatsanwaltschaften einen relevanten Anteil – zumeist nach § 154 StPO – ein.[435] Das dürfte auch damit zu tun haben, dass die Staatsanwaltschaften vor der Verfolgung von Taten zurückschrecken, zu deren Beweis nur die Aussage eines verurteilten Straftäters zur Verfügung steht. Nach US-amerikanischen Studien befürchten die Strafverfolgungsbehörden, dass die Bereitschaft des Gefangenen zur Kooperation eingeschränkt ist und das Gericht den Zeugen als unglaubwürdig ansehen wird.[436] Ungeachtet großer Unterschiede in den Gerichtssystemen dürfte das in der Tendenz auch für das bundesdeutsche Strafrechtswesen gelten.

Anders ist dies allerdings bei schwerwiegenden Gewaltdelikten zwischen Gefangenen, die – wie der Fall in Siegburg – auch große öffentliche Aufmerksamkeit erregen. Hier stehen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auch unter großem medialen Druck, eine Strafe zu verhängen, die die öffentliche Erregung wieder beruhigt. Auch dafür ist der Siegburger Fall ein Beispiel:[437] Das Landgericht Bonn hat den zur Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten zur Höchststrafe von zehn Jahren, die beiden bereits heranwachsenden Angeklagten nach allgemeinem Strafrecht zu 14 bzw. 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von der Möglichkeit, die beiden Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht zu verurteilen, wurde also kein Gebrauch gemacht.[438] Bei dem Angeklagten, der als Hauptakteur gilt, wurde – nach der Revision der Staatsanwaltschaft zum Bundesgerichtshof[439] – zusätzlich die Sicherungsverwahrung vorbehalten.

4.   Adminis­tra­tive und politische Reaktionen

Schwere oder gar tödliche Gewalttaten unter Inhaftierten verletzen die gesellschaftliche Erwartung, dass der Staat den Schutz von in seiner Obhut befindlichen, existentiell bedrängten Gefangenen gewährleistet. Diese Erwartungsverletzung verlangt nach gesellschaftlicher Verarbeitung.[440] Im Fall Siegburg fand diese Verarbeitung ihren Ausdruck u.a. in Parlamentsdebatten, in der Schaffung einer Kommission zur Gewaltprävention im Strafvollzug (sog. Werthebach-Kommission), in der Einrichtung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses und in Presseverlautbarungen des zuständigen Justizministeriums.[441]

Das Produkt dieser Verarbeitungsmaschinerie ist die große öffentliche Beruhigung: Niemand ist schuld, außer den drei Jugendlichen selbst. Der Bericht des Untersuchungsausschusses beispielsweise liest sich wie eine Verteidigungsschrift für die zur Tatzeit amtierende Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter. Sie und die übrigen politischen Entscheidungsträger werden von jeder Verantwortung freigestellt. Soweit überhaupt Versäumnisse festgestellt werden, werden sie ausschließlich dem Vorgänger Müller-Piepenkötters, Wolfgang Gerhards, angelastet.[442] So sei es „als tragisch zu bezeichnen, dass sich der schreckliche Vorfall vom 11.11.2006 zu einer Zeit ereignete, in der die Justizministerin als erste überhaupt bereits mit viel Druck an der Schaffung von Grundlagen für Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt im Justizvollzug mit der zügig organisierten und durchgeführten Studie des Kriminologischen Dienstes arbeiten ließ.“[443]

Die Belegung eines für drei Gefangene ausgelegten Haftraumes mit vier Personen, darunter zweien, die als „potentiell gewalttätig einzuschätzen waren“[444], wird den politisch Verantwortlichen nicht vorgeworfen. Im Gegenteil: Es habe „hinreichende strukturelle Maßnahmen“ gegeben, „um mit dem (…) Haftplatzmangel organisatorisch umzugehen“.[445] Dazu hätten die „gut funktionierenden Systeme zum Ausgleich der Gefangenenzahlen“ gedient. Ebenso habe ein „in der Praxis hinreichend erprobtes Verfahren“ bestanden, „um die Gemeinschaftshaftfähigkeit der einzelnen Gefangenen zu überprüfen“.[446]

Da dieses Verfahren in der Rückschau offensichtlich versagt hat, fragt es sich doch, worin es bestanden haben soll. Nach Angaben des damaligen Anstaltsleiters beruhte die Verträglichkeitsprüfung in erster Linie auf der Berufserfahrung und dem „Fingerspitzengefühl“ der Bereichsleiter und Abteilungsbeamten.[447] Dabei zogen sie die Gefangenenpersonalakte heran, in der sich das Strafurteil befinden konnte, aber nicht musste. Die Tatsache, dass ein Gefangener wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war, habe erst einmal nicht gegen eine Zusammenlegung mit anderen Gefangenen gesprochen, weil dies für die meisten Jugendstrafgefangenen gelte. Nach der Zusammenlegung sei aber beobachtet worden, ob sich die Entscheidung bewähre. Dass die tatsächlich entscheidenden Kriterien, zu denen u.a. die Art der strafrechtlichen Vorbelastungen, bisherige Gewaltvorkommnisse, Alter, physischer Reifezustand, bisherige Hafterfahrung, ethnische Zugehörigkeit zu zählen sind, gezielt berücksichtigt werden, musste allerdings nach dem Vorfall in Siegburg erst vom Justizministerium angeordnet werden.[448]

Auch das schutzlose Ausgeliefertsein des Hermann H. wird niemandem zur Last gelegt. Schließlich habe mit der Zellenkommunikationsanlage den Gefangenen eine Notrufmöglichkeit zur Verfügung gestanden.[449] Dass sich diese Anlage für den Gefangenen H. allerdings nicht als wirkliche Notrufmöglichkeit erwiesen hat, wird dabei ausgespart. Da klingt es fast zynisch, wenn der Untersuchungsausschuss es „begrüßt, dass aufgrund der Ereignisse aus der schrecklichen Tat (…) die Beamten (…) nunmehr gehalten sind, die Haftzellen auch bei einem ‚versehentlichen’ Betätigen der Kommunikationsanlage zu überprüfen“[450].

Es soll hier keinesfalls behauptet werden, dass einzelne Akteure eine individuelle Verantwortlichkeit trifft. Aber es erscheint doch offenkundig, dass strukturelle Mängel in der Belegung der Hafträume vorhanden waren und zum großen Teil noch sind. Diese aufzudecken und zu beseitigen, dazu scheinen die genannten Aufarbeitungsmechanismen wenig geeignet. Sie dienen stattdessen der politischen Stabilisierung und dem Machterhalt der Verantwortlichen.[451]

Immerhin hat der tragische Vorfall von Siegburg dazu geführt, dass einige – zum Teil längst überfällige – Maßnahmen getroffen wurden. Als Sofortmaßnahmen[452] hat das nordrhein-westfälische Justizministerium beispielsweise landesweit die Belegung von Gemeinschaftshafträumen mit mehr als zwei Gefangenen untersagt, erhöhte Anforderungen an die Zusammenlegung von Gefangenen vorgeschrieben und verstärkte optische und akustische Kontrollen in den Abend- und Nachtstunden angeordnet. Speziell in der Justizvollzugsanstalt Siegburg wurden einige besonders eklatante Mängel behoben,[453] indem zusätzliche Personalstellen geschaffen, das Sportangebot erweitert, die Besuchszeiten für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ausgeweitet, die Aufschlusszeiten verlängert und neue arbeitstherapeutische Maßnahmen eingeführt wurden. Außerdem wurde der rechtswidrige Zustand des Mischvollzuges[454] aufgehoben. Seit April 2009 ist die Justizvollzugsanstalt Siegburg nun eine reine Jugendvollzugsanstalt.

5.   Mediale Verar­bei­tung

Für die Medien ist die Realität des Strafvollzugs und damit auch das Problem der Gewalt unter Inhaftierten ganz überwiegend uninteressant. Das mag vielleicht auch darauf zurückzuführen sein, dass der „Entzug von Sicherheit“[455] bei Strafgefangenen von Teilen der Bevölkerung als Teil der „verdienten“ Strafe angesehen wird.[456] Offenkundig taugt das Anliegen, ein komplexes System wie den Strafvollzug zu reformieren, nicht zur vereinfachenden und polarisierenden Darstellung in den Medien. Die Parteinahme für verurteilte Straftäter als Rechtssubjekte schon gar nicht. Anders ist das nur, wenn Prominente inhaftiert werden oder sich spektakuläre Gewalttaten ereignen wie diejenige in der Justizvollzugsanstalt Siegburg. Dann kocht das öffentliche Interesse hoch, ebbt aber nach Abschluss der justiziellen Aufarbeitung des betreffenden Falls ebenso schnell wieder ab.

III.   Reaktionen auf (mutmaß­li­ches) Unterlassen von Schutz­maß­nahmen durch Bedienstete

Nachdem auf die verschiedenen Formen von Reaktionen auf Gewalttaten von Gefangenen hingewiesen wurde, sollen auch die Reaktionen auf (mutmaßliches) strafbares Unterlassen von Schutzmaßnahmen durch Bedienstete kurz am Beispiel des Gewaltgeschehens in Siegburg dargestellt werden.

Kann einem Bediensteten ein schuldhaftes Unterlassen von gebotenen Hilfs- und Schutzmaßnahmen gegenüber Übergriffen zwischen Gefangenen nachgewiesen werden, so können gegen ihn Disziplinarmaßnahmen nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften verhängt werden. Daneben kann natürlich bei Verdacht eines strafbaren Unterlassens von Bediensteten Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstattet werden.

Im Fall Siegburg wurden Ermittlungsverfahren gegen die beiden Bediensteten eingeleitet, die für die Zusammenlegung der Gefangenen verantwortlich waren, außerdem gegen die zwei Bediensteten, die am Tattag Dienst hatten und zur Kontrolle die Tatzelle betraten, sowie gegen den damaligen Leiter der Justizvollzugsanstalt Siegburg. Für alle fünf Beschuldigten ist die Staatsanwaltschaft Bonn zu dem Ergebnis gekommen, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, und hat die Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt.[457]

Den Bediensteten, die die Tatzelle kontrollierten, könne kein strafrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden, H. nicht gezielt angesprochen zu haben. Schließlich sei die Zelle nur von einer – zum Teil mit dunkler Farbe angestrichenen – Neonröhre beleuchtet worden.[458] Da der Haftraum einen „umgeräumten Eindruck“ gemacht habe, sei auch die Erklärung der Inhaftierten, es seien Möbel gerückt worden, nicht als „bloßes Abwimmeln“ der Beamten erkennbar gewesen.[459]

Der Vollzugsbeamte, der auf die Betätigung der Lichtrufanlage antwortete, dann aber keine weiteren Schritte einleitete, war – wie schon erwähnt – „nicht mehr identifizierbar“.[460] Ohnehin – so stellte die Staatsanwaltschaft fest – handele es sich bei der „Ampel“ nicht um eine Notrufanlage. Auch habe es keine „spezielle Dienstanweisung“ gegeben, wie auf eine Betätigung der Anlage zu reagieren sei. Daher könne auch kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben werden, wenn sich Bedienstete mit der Antwort „Ich habe mich verdrückt“ zufrieden gegeben haben.[461] Das ist schon bemerkenswert: Die politisch Verantwortlichen werden – wie bereits dargestellt – mit der Begründung entlastet, sie hätten mit dem Vorhandensein einer Lichtrufanlage ihrer Verpflichtung genüge getan, den Gefangenen eine Notrufmöglichkeit zu geben. Die Bediensteten vor Ort, die die Kontaktaufnahme durch den Bedrängten nicht ernst genommen haben, werden hingegen mit dem Hinweis entlastet, die Lichtrufanlage sei eben keine Notrufanlage, so dass nicht jedem Betätigen nachgegangen werden müsse.

IV.  Schluss­fol­ge­rungen
1.   Zusam­men­fas­sung

Es soll noch einmal betont werden, dass ich mir nicht anmaße, in Abweichung von den offiziellen Instanzen irgendjemandem außer den drei verurteilten Jugendstrafgefangenen eine persönliche Verantwortung zuzuschreiben. Aber es erstaunt schon, was für eine Maschinerie angeworfen wurde, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die strukturellen Missstände, die es offenkundig gab und zu einem großen Teil noch immer gibt, niemandem anzulasten sind. Es scheint, als führe der Strafvollzug ein Eigenleben, auf das weder Anstaltsleitungen noch Ministerialbeamte noch Politiker wirksamen Einfluss hätten.[462] Stattdessen werden die Entstehungszusammenhänge so weit fragmentiert, dass nur noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der misshandelnden Jugendstrafgefangenen übrig bleibt.[463]

Immerhin wurden als Reaktion auf die Gewalttat in Siegburg besonders krasse Missstände beseitigt. Das kann aber nicht genügen. Die Politik und die Strafvollzugsadministration müssen zu ihrer Verantwortung für die Systementscheidungen stehen.

2.   Was Siegburg uns lehrt – Konkrete Forderungen

Der Fall Siegburg führt besonders eindrücklich vor Augen, dass ein einfaches Wegsperren den Sicherheitsinteressen der Gesellschaft nicht nur langfristig, sondern ganz unmittelbar zuwiderläuft. Stattdessen legt die Analyse der vollzuglichen Umstände dieser Tat und der sich an die Tat anschließenden Reaktionen der Anstalt, der Administration und der Politik offen, an welchen Stellschrauben zu drehen ist, um besonders gravierende Missstände zu beseitigen und Gewaltvorkommnisse auf ein unumgängliches Maß zu reduzieren.[464]

Es muss endlich gelingen, den schon seit 1977 gesetzlich geregelten Anspruch auf generelle Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 I 1 StVollzG) in die Tat umzusetzen.[465] Denn die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit, insbesondere bei längeren Einschlusszeiten, ist einer der Hauptrisikofaktoren für schwerere gewaltsame Übergriffe auf Mitgefangene.[466] Trotzdem werden noch immer 35% der Gefangenen im geschlossenen Vollzug gemeinschaftlich untergebracht.[467]

Besonders beunruhigend ist, dass in den neuen Strafvollzugsgesetzen der Länder die ohnehin viel zu umfang­reichen Ausnahme­regelungen des (Bundes-)Strafvollzugs­gesetzes teilweise noch erweitert werden. Nach den bayerischen und den niedersächsischen Regelungen beispielsweise ist die gemeinschaftliche Unterbringung unabhängig vom Alter der Anstaltsgebäude auch ohne Zustimmung oder besondere Gefahrenlage schon dann möglich, wenn „die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern“.[468]

Eng verknüpft mit der Frage nach der Ermöglichung flächendeckender Einzelunterbringung ist das Problem der Überbelegung deutscher Haftanstalten, das trotz leichter Entspannung nach wie vor besteht.[469]

Wir wissen längst, dass die Entwicklung der Inhaftierungszahlen nicht den Grad tatsächlich bestehender gesellschaftlicher Gefährdung widerspiegelt, sondern in hohem Maße Ausdruck der vorherrschenden kriminalpolitischen Linie ist.[470] Diese Möglichkeit zu Systementscheidungen muss die Politik wahrnehmen. Ein Ansatzpunkt für die Senkung von Belegungszahlen könnte zum Beispiel der Ausbau von Alternativen zu Ersatzfreiheitsstrafen sein, deretwegen immerhin 7,8% aller Freiheitsstrafe verbüßenden Personen inhaftiert sind.[471] Außerdem sollten die Kapazitäten des offenen Vollzugs besser genutzt werden. Während der geschlossene Vollzug nämlich in vielen Bundesländern an Überbelegung leidet, ist hier die Belegungsfähigkeit bei weitem nicht ausgeschöpft.[472]

Es gibt einen weiteren Hoffnungsschimmer, dass sich die Probleme der Mehrfachunterbringung und der Überbelegung in naher Zukunft lösen könnten: Die Abnahme der Gefangenenzahlen insgesamt.[473] Seit einigen Jahren sind in fast allen Bundesländern rückläufige Gefangenenraten zu verzeichnen. Diese sind zwar überwiegend auf eine erhebliche Abnahme der Untersuchungshäftlinge[474] zurückzuführen; teilweise –vor allem in den neuen Bundesländern – dürften sie aber auch mit dem Geburtenrückgang seit der Wende zu tun haben.[475]

Wenn sich der Trend fallender Gefangenenzahlen bestätigen sollte, dann ist das eine erfreuliche Entwicklung, die eine Entlastung des Personals und der Betreuungsressourcen der Anstalten ermöglichen könnte.[476] Dafür muss es aber verhindert werden, dass das Personal einfach im Verhältnis zu den Gefangenen reduziert wird. Das ist schon allein deshalb erforderlich, weil sich offenbar die Insassenstruktur verändert: Es gibt weniger Verurteilte wegen Eigentumsdelikten ohne Gewaltanwendung und mehr Verurteilte wegen Gewalt- und Drogendelinquenz.[477] Das lässt erwarten, dass die Insassenpopulation zunehmend mehr Risikofaktoren für Gewalttätigkeiten aufweisen wird und die Betreuungsintensität daher nicht reduziert, sondern erhöht werden muss. Auch die Zunahme von Gefangenen mit langen, auch lebenslangen, Freiheitsstrafen sowie von Sicherungsverwahrten verdeutlicht die Notwendigkeit, einen qualitativ ausgerichteten Resozialisierungsvollzug zu entwickeln.[478]

Diese Chance dürfen wir nicht verpassen.

*       Ingke Goeckenjan ist akademische Rätin am Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück.

389]     Ausführlich dazu Goerdeler in diesem Band, S. 105 (108 ff.).

[390]     Zu dem Problem, dass unterschiedlichste Gewaltdefinitionen den – vor allem internationalen – Vergleich erschweren, vgl. Goeckenjan, in: Müller/Sander/Válková (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, 2009, S. 705 (715).

[391]     Allgemein zu den Zusammenhängen strafrechtlich beurteilter Geschehensabläufe im Strafvollzug Goeckenjan, in: Müller/Sander/Válková (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, 2009, S. 705 (713 ff.).

[392]     Vgl. dazu auch Goerdeler in diesem Band, S. 105 ff.

[393]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 9.

[394]     In einem Vierer-Gemeinschaftshaftraum in der JVA Ichtershausen misshandelten zwei Jugendstrafgefangene einen Mithäftling und erdrosselten ihn. Der vierte Gefangene schritt gegen die Misshandlungen nicht ein. Nach dem Todeseintritt des Opfers stellten die Jugendstrafgefangenen das Geschehen zunächst als Suizid des Opfers dar. Vgl. LG Erfurt, Urteil vom 21.11.2002, Az. 920 Js 31952/01 – 3 Ks jug (unveröffentlicht); dazu auch Neubacher NStZ 2008, 361 (364 f.); Walter ZJJ 2009, 149 (150) sowie Der Spiegel 36/2002, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-24389592.html [20.2.2011] und Der Spiegel, 41/2002, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-25396461.html [20.2.2011] sowie Goerdeler in diesem Band, S. 105 (107).

[395]     In der JVA Heinsberg wurde – ebenfalls in einem Vierer-Gemeinschaftshaftraum – das Opfer von drei Mitgefangenen im Mai 2002 über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg systematisch gequält und so schwer verletzt, dass es an den Folgen fast verstarb, vgl. Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 79 ff.; Walter ZJJ 2009, 149 (150).

[396]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 72 ff.

[397]     BVerfGE 116, 69 (86) spricht von einer „besonderen Verantwortung“, die der Staat mit der Inhaftierung von Jugendstrafgefangenen übernimmt.

[398]     Urteil des LG Bonn vom 4.10.2007, Az. 8 KLs 16/07, abgedruckt im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 33 ff. (abrufbar auch unter juris).

[399]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 33.

[400]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 35.

[401]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 35.

[402]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 35.

[403]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 38.

[404]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 38.

[405]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 38 f.

[406]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 39 ff.

[407]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 41 f.

[408]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 40.

[409]     LG Bonn, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 42 ff.

[410]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 16, 216.

[411]     Allgemein zu den Zusammenhängen strafrechtlicher Beurteilung von Geschehensabläufen im Strafvollzug Goeckenjan, in: Müller/Sander/Válková (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, 2009, S. 705 (709 ff.).

[412]     S. auch Eisenberg ZJJ 2008, 381 (Fn. 5).

[413]     Vgl. auch Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen (sog. Werthebach-Kommission), 2007, S. 94 f.

[414]     So auch Eisenberg ZJJ 2008, 381; Walter ZJJ 2009, 149 (151).

[415]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 156.

[416]     Im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses werden diese Interventionen missverständlich zu den „spezialpräventiven Maßnahmen“ zur „Sanktionierung im Einzelfall“ gezählt, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 78 f.

[417]     Nach der Studie von Heinrich BewHi 2002, 369 (381) wurde in fast 65% der dokumentierten Fälle von Gewalttätigkeiten eine Verbringung in einen besonders gesicherten Haftraum angeordnet.

[418]     Nach Heinrich BewHi 2002, 369 (381) werden in ca. 5% der Fälle Behandlungsmaßnahmen durch die Fachdienste eingeleitet.

[419]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, 2006, S. 21, abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/schwerpunkte/vollzug/
studie_gewalt_gefangene.pdf [20.2.2011].

[420]     Vgl. für den allgemeinen Strafvollzug § 105 I 1 i.V.m. 156 II 2 und III StVollzG; § 65 I 1 und 3 JVollzGB Ba-Wü; Art. 112 I i.V.m. Art. 177 II 2 und III BayStVollzG; § 88 I 1 i.V.m. § 104 II HmbStVollzG; § 56 I 1 i.V.m. § 75 I HessStVollzG; § 97 I 2 i.V.m. § 176 I 2 NdsJVollzG.

[421]     S. für den allgemeinen Strafvollzug § 106 II 1 StVollzG; § 66 II 1 JVollzGB Ba-Wü; Art. 113 II BayStVollzG; § 89 II HmbStVollzG; § 56 II 5 HessStVollzG; § 98 II 1 NdsJVollzG.

[422]     Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 93.

[423]     Vgl. O´Donnell/Edgar Howard Journal 37 (1998), 266 (270); für den Jugendvollzug Kury/Smartt ZfStrVo 2002, 323 (333).

[424]     Vgl. Goeckenjan, in: Müller/Sander/Válková (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, 2009, S. 705 (721).

[425]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 78 ff.

[426]     Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 157, 160; Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 91.

[427]     Zu weiteren denkbaren Reaktionen s. Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 78 f.

[428]     Nach den Angaben des Zweiten Teilberichts der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 172 ff. hat etwa die JVA Duisburg-Hamborn in den Jahren 2002 bis 2007 nur bei sieben von 44 dokumentierten Gewaltvorkommnissen Strafanzeige erstattet, während die JVA Aachen und die JVA Düsseldorf jeden der bekannt gewordenen Fälle angezeigt haben.

[429]     § 102 III StVollzG; § 62 III JVollzGB Ba-Wü; Art. 109 III BayStVollzG; § 86 IV HmbStVollzG; § 55 IV 1 HessStVollzG; § 94 III NdsJVollzG.

[430]     S. bereits Ritz, Reaktionen der Vollzugsverwaltung auf Straftaten von Gefangenen, 1984, S. 301 ff. sowie Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, § 26 Rn. 19.

[431]     Wirth, Gewalt unter Gefangenen, 2006, S. 8, Fn. 5.

[432]     Daher lehnte die sog. Werthebach-Kommission einen Vergleich des berichteten Gewaltaufkommens in den einzelnen Jugendstrafvollzugsanstalten ab, s. Erster Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 58.

[433]     RV des JM von 26.05.2004, 4434-IV.5; s. dazu auch Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 168 f. – Nach den Ereignissen in der JVA Siegburg wurde mit Erlass vom 24.11.2006 allerdings angeordnet, dass „ab sofort auch über Vorkommnisse von Gewaltanwendungen mit geringerer Intensität zu berichten“ ist; s. dazu auch Zweiter Teilbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 169 f.

[434]     Schlussbericht der Kommission Gewaltprävention im Strafvollzug Nordrhein-Westfalen, 2007, S. 126.

[435]     Vgl. bereits Ritz, Reaktionen der Vollzugsverwaltung auf Straftaten von Gefangenen, 1984, S. 302: Verfahrenseinstellung bei 30% der angezeigten Delikte.

[436]     Eichenthal/Blatchford The Prison Journal 77 (1997), 457 (461); Dumond International Journal of the Sociology of Law 20 (1992), 135 (152).

[437]     Vgl. die Urteile des LG Bonn vom 4.10.2007, Az. 8 KLs 16/07 (abgedruckt im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 33 ff. sowie abrufbar unter juris) und vom 8.5.2009, Az. 22 KLs 38/08 (abrufbar unter juris).

[438]     Kritisch gegenüber dieser Entscheidung Eisenberg ZJJ 2008, 381 (382 ff.).

[439]     Urteil des BGH vom 13.8.2008, Az. 2 StR 240/08, BGHSt 52, 316.

[440]     Dazu ausführlich Walter ZJJ 2009, 149.

[441]     Vgl. dazu auch Goerdeler in diesem Band, S. 105 (106 ff.).

[442]     Walter ZJJ 2009, 149 (152) spricht von eigentümlicher „Schwarz-Weiß-Malerei“. – Allerdings drängt sich bei der Lektüre der Aussagen Gerhards tatsächlich der Eindruck auf, dass er den gesamten Bereich des Strafvollzugs während seiner Amtszeit vernachlässigt hat und einem Stellenabbau trotz Erhöhung der Gefangenenzahlen in keiner Weise entgegengetreten ist. Seinen fehlenden Einsatz für eine Verbesserung der Stellensituation begründete er damit, dass keine systematischen Erkenntnisse über den tatsächlichen Personalbedarf bestanden habe (s. Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 139). Dies verwundert zum einen, weil er selbst für dessen Feststellung hätte sorgen können und müssen. Zum anderen ist es widersprüchlich, eine Erhöhung des Personals unter Hinweis auf fehlende Erkenntnisse abzulehnen, aber trotz der fehlenden Erkenntnisse Personal abzubauen.

[443]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 9, 90.

[444]     S. Gründe der Einstellungsverfügung im Verfahren gegen das Vollzugspersonal, abgedruckt im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT-Drs. 14/6900, S. 49 f.; dazu auch Walter ZJJ 2009, 149 (151).

[445]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 10, 117.

[446]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 10, 117.

[447]     Dazu Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 110 f.

[448]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 112.

[449]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 11, 117.

[450]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 11, 117.

[451]     Dazu Walter ZJJ 2009, 149: „überaus aufwändige administrative Kraftanstrengung zur politischen Stabilisierung und Machterhaltung“.

[452]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 86.

[453]     Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 88 f., 143, 148.

[454]     Vgl. die Einschätzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 155 f.: So wurden etwa Sportangebote, Hof- und Reinigungsarbeiten sowie der Kirchgang von jugendlichen und erwachsenen Gefangenen gemeinsam wahrgenommen. Zudem wurde offenbar auch in den Duschen und beim Freigang das Trennungsgebot nicht durchgängig beachtet.

[455]     Sykes, The Society of Captives, 1958, S. 76 f.

[456]     Braswell/Miller Journal of Criminal Justice 17 (1989), 47 (51); Kury/Brandenstein ZfStrVo 2002, 22 (30); Kury/Smartt ZfStrVo 2002, 323 (334).

[457]     Gründe der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn, abgedruckt im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 49 ff.; dazu auch Walter ZJJ 2009, 149 (150).

[458]     Gründe der Einstellungsverfügung im Verfahren gegen das Vollzugspersonal, LT-Drs. 14/6900, S. 51.

[459]     Gründe der Einstellungsverfügung im Verfahren gegen das Vollzugspersonal, LT-Drs. 14/6900, S. 51.

[460]     Urteil des LG Bonn, abgedruckt im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 38.

[461]     Vgl. Gründe der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn, abgedruckt im Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 50.

[462]     Besonders deutlich wird dies in der Aussage des ehemaligen nordrhein-westfälischen Justizministers Wolfgang Gerhards vor dem Untersuchungsausschuss, s. Teilabschlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, LT NRW-Drs. 14/6900, S. 197 ff. Für seine Amtszeit konstatiert er, dass es „keine klare Linie und keine klare Führung des Ministeriums gegenüber dem Landesjustizvollzugsamt und des Landesjustizvollzugsamts gegenüber den einzelnen Anstalten“ gab (S. 198).

[463]     Ähnlich auch Eisenberg ZJJ 2008, 381 (382).

[464]     Zu konkreten Forderungen zur Gewaltprävention auch Goerdeler in diesem Band, S. 105 (130 ff.).

[465]     Ausführlich zu dieser Forderung Goeckenjan, in: Müller/Sander/Válková (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, 2009, S. 705 (718 f., 723 f.).

[466]     Dünkel Aus Politik und Zeitgeschichte 7/2010, 7 (14).

[467]     Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 31, abrufbar unter www.bpb.de/files/5P6XI7.pdf [20.2.2011], beruhend auf den Abgaben des Statistischen Bundesamtes. Nicht berücksichtigt ist Bremen, da für dieses Bundesland keine Zahlen vorliegen.

[468]     Art. 20 II BayStVollzG und § 20 II NJVollzG; kritisch bezüglich der Regelungen zum Jugendstrafvollzug Eisenberg NStZ 2008, 250 (253).

[469]     Am Stichtag 31.3.2009 lag die Auslastung der Belegungskapazitäten im geschlossenen Vollzug in zehn Bundesländern bei mehr als 90%, vgl. Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, Abb. 16. Ab diesem Wert wird bereits von Überbelegung ausgegangen.

[470]     Das wird angesichts stark abweichender Gefangenenraten der Bundesländer selbst bei vergleichbarer Kriminalitätsbelastung besonders deutlich (vgl. etwa Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein), s. Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 15 f.

[471]     Angaben zu 2009, Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 3, beruhend auf den Angaben des Statistischen Bundesamtes. – S. dazu bereits Goeckenjan, in: Müller/Sander/Válková (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, 2009, S. 705 (724).

[472]     Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, Abb. 16, beruhend auf den Angaben des Statistischen Bundesamtes.

[473]     Zusammenfassend Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 32.

[474]     Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 5, Abb. 2, beruhend auf den Angaben des Statistischen Bundesamtes.

[475]     Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 19.

[476]     So in diesem Band auch Puschke S. 15 (24) und Goerdeler S. 105 (131 f.).

[477]     Dünkel Aus Politik und Zeitgeschichte 7/2010, 7 (10 f.); Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 9 ff., beruhend auf den Angaben des Statistischen Bundesamtes; vgl. dazu auch Puschke in diesem Band, S. 15 (17 ff.).

[478]     So auch Dünkel/Geng/Morgenstern, Rechtstatsächliche Analysen, aktuelle Entwicklungen und Problemlagen des Strafvollzugs in Deutschland, 2010, S. 32.

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