Themen / Sozialpolitik

Neube­wer­tung der Familie­n­a­r­beit - Erzie­hungs­ge­halt als Perspek­ti­ve?1

20. Dezember 1998

aus: vorgänge Nr. 144 (Heft 4/1998), S. 19-27

 

Mütte­r­lich­keit als Konzept oder „alter Wein in neuen Schläuchen”

1987 forderten Unterzeichnerinnen des Müttermanifest innerhalb der Grünen eine neues weibliches Emanzipationsbild, in dem die soziale und finanzielle Anerkennung „mutternder Arbeit” integriert werden sollte. „Letztlich geht es darum, ein Emanzipationsbild zu entwickeln, in dem die Inhalte traditioneller Frauenarbeit, d.h. die Versorgung von Personen, Wahrnehmung sozialer Bezüge, Hinterfragung von sogenannten Sachzwängen als legitime Werte integriert sind und entsprechend werte mäßig sozial, politisch, finanziell anerkannt werden. Die Grundfrage der Wertigkeit von Arbeit, d.h. welche Arbeit in der Gesellschaft zu welchem Status, welchen Sicherungen verhilft, ist neu zu stellen.” (Müttermanifest 1987:203) Mit ihrem Plädoyer für einen erweiterten Emanzipationsanspruch, in dem die Inhalte traditioneller Frauenarbeit integriert sind, wenden sich die Autorinnen so-wohl gehen einen Emanzipationsbegriff, der nur Arbeit außer Haus gelten lasse und mithin über Antidiskriminierungsgesetze, Quotierungsforderungen etc. die kinderlose, unabhängige, qualifizierte Frau bevorzuge und deren Anpassung an die Männerwelt betreibe als auch gegen den (illusionären) Anspruch einer partnerschaftlichen Teilhabe der Geschlechter in der Familie. Die Geschlechtscharaktere zu verändern sei schwer bis unmöglich, darüber hinaus auch nicht wünschenswert, denn ein Emanzipationskonzept, welches Fürsorglichkeit und andere Formen der Beziehungsarbeit aus der Alleinzuständigkeit der Frauen herauslöst und gleichermaßen zwischen Mann und Frau verteilt, zerstöre eine Form der Frauenkultur, welche Frauen eine relative Autonomie gestattet. Umgekehrt spreche nichts dafür, dass Männer mütterliche Qualitäten entwickelten, wenn sie Mütterarbeit verrichten, sondern daß sie im Gegenteil diesen frauenspezifischen Raum mit ihrer Gewalt und Willkür durchtränkten (vgl. Erler 1985). Nicht die gerechte Verteilung der Lohnarbeit und die Aufhebung der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung in Bezug auf Hausarbeit und Kinderbetreuung wird folglich verlangt, sondern ein angemessener Grundlohn für Frauenarbeit.
Etwas verspätet haben sich nun Sozial-und Familienpolitiker der damalig in der Frauenbewegung heftig und kontrovers diskutierten Thesen des Müttermanifestes angenommen und die Vorschläge unter dem Begriff „Einführung eines Erziehungsgehaltes” neu aufgelegt (Leipert, Opielka 1998). Doch nicht die Originalität des Reformkonzeptes steht zur Debatte. Was dem Vorschlag neues Leben einhaucht, ist vielmehr seine Passgenauigkeit zu einer heute auch vom Mainstream der (männlichen) Wissenschaft geführten Debatte um die Zukunft der Arbeit und des Sozialstaats. „Ein zukunftsweisender Umbau des Sozialstaats muß ein neues Verständnis von Arbeit fördern. Die ganz überwiegende Bindung von Entlohnung und sozialer Sicherung für Gegenwart und Zukunft an die klassische (Voll-)Erwerbsarbeit ist kein zukunftsfähiges Modell. Eine Neubewertung der verschiedenen gesellschaftlich bedeutsamen Arbeitsformen ist unumgänglich“ (Geisler 1998).
Tatsächlich ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt durch ein wachsendes Mißverhältnis zwischen dem Rückgang des gesellschaftlichen Arbeitsvolumens und der wachsenden Nachfrage nach bezahlter Erwerbsarbeit, ins-besondere der auf den Arbeitsmarkt drängenden Frauen charakterisiert. Nach Auffassung der Kommission für Zukunftsfragen der Freistaaten Bayern und Sachsen sind Frauen mit ihrer im Westen ansteigenden und im Osten auf hohem Niveau verharrenden Erwerbsneigung nicht nur eine wesentliche Ursache der Krise des Arbeitsmarktes. Sie tragen vorgeblich auch einen Teil der Verantwortung für die Krise des Sozialstaats. Denn nicht nur die hohe Arbeitslosigkeit, auch die demographischen Veränderungen im Gefolge abnehmender Geburtenraten und einer immer größeren „Altenlast” sowie die abnehmende Integrationsfähigkeit der „Solidargemeinschaft Familie”, die zunehmende Risikoanfälligkeit von Ein-Eltern-Familien für Sozialhilfeabhängigkeit etc. gefährden den Sozialstaat. Was liegt angesichts dieser Krisendiagnosen näher, als durch eine Aufwertung der Familienarbeit sowohl den Druck auf den Arbeitsmarkt zu mindern als auch die Familie als Ressource der Sozialpolitik zu stärken?

Der Vorschlag zur Einführung eines Erziehungsgehaltes liegt mittlerweile in mehreren Modellvarianten auf dem Tisch. Monatlich 2000 DM für das erste und 1000 DM für jedes weitere Kind sollen Eltern, die seit mindestens fünf Jahren mit erstem Wohnsitz in Deutschland leben, drei Jahre lang für ihren Nach-wuchs erhalten. Im Alter von vier bis sieben Jahren des Kindes wird ein Teil des Gehaltes in Form eines Erziehungsgutscheins ausgezahlt, der in Kindergärten oder bei Tagesmüttern eingelöst werden kann. Das Gehalt soll wie ein normales Einkommen versteuert, die Anerkennung der Erziehungszeiten in der Renten auf sieben Jahre verlängert werden. Das Gutachten sieht weiter vor, später ein einkommensabhängiges Erziehungsgehalt II zu planen, für Mütter und Väter von 8- bis 18jährigen Kinder  2. Alternativ wird hierzu eine erwerbszeitabhängige Variante vorgeschlagen, wonach das Niveau des Erziehungsgehaltes mit zunehmender Erwerbstätigkeit sinkt. Allerdings räumen die Autoren dieser Variante keine Priorität ein.
Die Finanzierung des Erziehungsgehaltes soll durch „automatische Einsparungen” (bei Erziehungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Wohngeld) und „Umschichtungen” der staatlichen Mittel für Kinderbetreuung, Veränderungen der steuerlichen Veranlagung von Ehepaaren sowie ggf. durch einen Familienzuschlag auf die Lohn- und Einkommenssteuer erfolgen.
Einen Entwurf zur realpolitischen Umsetzung hat das Sächsische Innenministerium vorgelegt. Etwas bescheidener in der finanziellen Ausstattung (bis zum Ende des dritten Lebensjahres 1.100 DM netto, vom vierten bis zum Ende des sechsten Lebensjahres 800 DM netto) soll das Erziehungsgehalt sozialabgabenpflichtig eingeführt werden, von seiner Besteuerung soll dagegen abgesehen werden. Kernelement des Vorschlages ist der sogen. Übergang von der ,Subjekt- zur Objektförderung‘ der außerhäuslichen Kinderbetreuung. Indem ein Teil des Erziehungsgehaltes als „Betreuungsscheck” ausgegeben wird, ermöglicht es den Eltern „die eigenverantwortliche Entscheidung, wer, wie lange und in welcher Form ihre (kleinen) Kinder während des Tages betreuen soll” (Geisler 1998:3).

Die Unter­be­wer­tung der Erzie­hungs­a­r­beit –
für einen neuen Arbeits­be­griff?

In der Bundesrepublik wird außerhalb des Erwerbssektors in einem enormen Umfang unbezahlte Arbeit geleistet. 1991 wurde in der BRD die erste gesamtdeutsche Zeitbudgetuntersuchung in 7 200 Haushalten durchgeführt. Danach wurden insgesamt 77 Milliarden Stunden unbezahlter Hausarbeit gegenüber 47 Milliarden Stunden Erwerbsarbeit geleistet. 76 vH der unbezahlten Tätigkeiten sind hauswirtschaftlicher Natur, 11 vH werden zur Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken und Alten aufgewendet, 9 vH sind handwerkliche Tätigkeiten, und 4 vH entfallen auf Ehrenamt und soziale Dienstleistungen (Blanke, Ehling, Schwarz 1996).
Die in privaten Haushalten geleistete Arbeit ist weit überwiegend Frauenarbeit. Dabei variiert der Zeitumfang, den Frauen in die Haus- und Fürsorgearbeit investieren in Abhängigkeit von der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder und davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht. Demgegenüber unterscheidet sich der Aufwand bei den männlichen Befragten nicht signifikant: Egal, ob die Paare ohne Kinder leben, ob sie Kinder haben, ob die Frau erwerbstätig ist oder nicht, die Zeit, die Männer im Haushalt verbringen, ist immer auf gleich niedrigem Niveau angesiedelt.
Haus- und Fürsorgearbeit in den privaten Haushalten ist verborgene Arbeit. Sie gilt häufig wenig im Selbstverständnis derer, die sie verrichten, gesellschaftlich wird sie als unbedeutend gegenüber der Erwerbsarbeit angesehen und volkswirtschaftlich ist sie keine Größe, die wie jede marktwirtschaftlich organisierte Arbeit im Bruttosozialprodukt ausgerückt wird und mithin den gesellschaftlichen Reichtum einer Nation definiert.
Aus der Übernahme der Haus- und Erziehungsarbeit leiten sich darüber hinaus keine eigenständigen Ansprüche auf soziale Sicherung ab. Das soziale Sicherungssystem knüpft an das Normalarbeitsverhältnis und seine Gratifikationen an und verhält sich sanktionierend gegenüber denen, die – wie die Mehrheit der Frauen – diskontinuierliche Erwerbsverläufe haben.
Zwar stellt das deutsche Sozialsystem in erheblichem Umfang Mittel zur Verfügung, um die Hausfrauen-Ehe ökonomisch attraktiv zu machen. Bis heute wird durch ein vielfältiges Instrumentarium von Anreizen im Bereich der Steuer-, Sozial- und Familienpolitik sowie im Familien- und Unterhaltsrecht die längere Erwerbsunterbrechung der Frauen bei Kindererziehung (oder eine geringfügige, nicht sozialversicherte Tätigkeit) im Sinne des Leitbildes der Phasenerwerbstätigkeit gezielt gefördert. Zu erwähnen sind hier vor allem das Ehegattensplitting im Steuerrecht, die Hinterbliebenenversorgung, die kostenfreie Mitversicherung der Ehefrauen in der Krankenversicherung etc. Diese sozialpolitischen Umverteilungsmaßnahmen zugunsten der Hausfrauen-Ehe bleiben aber an Erwerbsverlauf und -status des Ehemannes gebunden, begründen mithin keine eigenständigen Ansprüche der Hausfrau.
Nun hat zwar die Zunahme der Frauen- und Müttererwerbstätigkeit zu einer Ausdehnung der eigenständigen finanziellen und sozialen Sicherung der Frauen geführt. Doch auf dem Hintergrund verschärfter Arbeitsmarktkonkurrenz und wenig veränderter geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung erfolgt die Erwerbsintegration von Frauen vorrangig in prekären Erwerbsformen, in befristeten Beschäftigungsverhältnissen und Teilzeitarbeit, häufig unterhalb der Sozialversicherungsgrenzen. Die aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen und Sozialversicherungsansprüche reichen zur eigenständigen Existenzsicherung oberhalb der Armutsgrenze kaum aus. Hier hat die (begrenzte) Anerkennung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in der Rentenversicherung lediglich eine gewisse Verbesserung der sozialen Sicherung der Frauen bewirkt.
Es ist daher nur zu verständlich, daß ein Ansatz gesucht wird, der der fatalen Logik des Erwerbssystems eine gerechtere und sozialere Sicht auf die Leistungen der Gesellschaft und ihrer Mitglieder entgegensetzt.
Der bisher nicht quantifizierte und gesellschaftliche Nutzen der soll in Form einer Gehaltszahlung endlich jene Anerkennung bekommen, die ihm zusteht. Die so definierte Familienarbeit ist eine radikale Erweiterung der bisher gängigen Konzepte der Erfassung von gesellschaftlich notwendiger Arbeit.
Diese Interpretation wird durch die unmittelbare Erfahrung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen gestützt. Das Hemdenbügeln kostet 3 DM je Stück, die ErzieherInnen der öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten einen tariflich definierten Lohn, fast jede Haushaltstätigkeit hat ein professionelles Komplement. Was spricht also dagegen, die familiären Leistungen in der Erziehungsphase aufzuaddieren und zu honorieren? Haben wir hier nicht einen reformerischen Zugriff auf überkommene Tabus einer Volkswirtschaftlehre, die nicht mehr in der Lage ist, ihren Arbeitsbegriff veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen anzupassen?
Das Postulat der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbsarbeit ist aus arbeitstheoretischer Sicht problematisch. Verausgabung von Erwerbsarbeit steht in einem Kontext von einzelbetrieblicher bzw. öffentlicher Rationalität. Das findet Ausdruck in definierten Standards für Arbeitszeit, Gestaltung des Arbeitsplatzes, Formen des Entgelts, Regulierung von Mehrarbeit und Urlaub u.v.m. Diese konkurrenzwirtschaftlich vermittelte Rationalität spiegelt sich bei privat organisierten Unternehmen in einer ständigen Umwälzung des Produktionsapparates mit einem wachsenden Risiko für die Beschäftigten, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wider.
Die private Erziehung von Kindern ist vollständig anderen Rationalisierungsmustern unterworfen. Fürsorge, Betreuung, Unterrichtung sind verschränkt mit der Organisation des persönlichen und familiären Alltagslebens. Eine Verallgemeinerung von Standards – wie dies in der Erwerbstätigkeit durchgesetzt wird
– ist auf der Ebene der Familie (von strafbaren Verhaltsensweisen abgesehen) nicht durchsetzbar und nicht wünschenswert. Soweit die Gesellschaft Anspruch erhebt, bestimmte Qualifikationen und moralische Überzeugungen der nachwachsenden Generation zu vermitteln, bleibt es ihr überlassen, durch geeignete öffentliche Angebote diesen Standards zum Durchbruch zu verhelfen. Jede quasi-tarifliche Gehaltszumessung simuliert in diesem Bereich lediglich die Gleichwertigkeit zur Erwerbsarbeit. Tatsächlich handelt es sich um einen Lastenausgleich für eine bestimmte Lebensphase, unabhängig von der Bezeichnung des Transfers.
Es bleibt sicher unstrittig, daß die Kindererziehung eine unverzichtbare Grundlage für die Reproduktion eines Gemeinwesens ist. Diese Leistungen erfordern Zeit und Geld, wobei es ebenso unbestreitbar ist, daß eine entwickelte Gesellschaft in Form eines Lastenausgleichs und durch die Bereitstellung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen wesentliche Teile der Aufwendungen für die Erziehung aufzubringen hat. Welche relative und absolute Höhe der gesellschaftliche „Erziehungsaufwand” hat, in welchem Verhältnis Leistungen für die private bzw. die öffentliche Erziehung aufgebracht werden, variiert jedoch selbst in Ländern mit vergleichbarem Entwicklungstand – wie denen der EU – stark. In Frankreich bspw. mit einer ausgeprägten staatlichen Rolle bei der Betreuung und Unterrichtung von Krippen-, Kindergarten- und Schulkindern besteht der objektiv erforderliche Zeitaufwand seitens der Eltern nur in einem Bruchteil des erforderlichen Zeitbudgets hierzulande. Familienarbeit ist in Deutschland zu einem erheblichen Teil Ersatz für öffentliche Betreuung und Unterrichtung.
Bleibt das Volumen von Haushaltstätigkeiten von immerhin 76 vH der unbezahlten Tätigkeiten. Die immense Anzahl von Hausarbeitsstunden ist von den historisch spezifischen Merkmalen der bundesrepublikanischen Arbeitsmarkt- und Geschlechterordnung geprägt. Auf dem Hintergrund hoher wirtschaftlicher Wachstumsraten, der Vollbeschäftigung der männlichen Arbeitskräfte und hoher Tarifeinkommen hat sich eine Kultur des Alltagslebens entwickeln lassen, die man als Steigerung des Lebensstandards und Individualisierungsentwicklung begrüßen mag. Diese Wohlstandsmehrung hat aber unter den Bedingungen unveränderter geschlechtsspezifischer Arbeitsteilung zugleich zu der Ausprägung einer spezifisch weiblichen Kultur des Alltagslebens geführt. Eine gesellschaftliche Subventionierung dieses Sektors erscheint mit dem Abschied von dem „kurzen Traum immerwährender Prosperität” (Lutz 1984) weder machbar, noch sinnvoll.

Wahlfrei­heit von Beruf und Familie?

Bleibt die Frage, ob durch eine Neubewertung der Familienarbeit ein entscheidender Beitrag zur Überwindung noch vorhandener Diskriminierungen von Frauen geleistet wird? Wäre das Erziehungsgehalt nicht ein Weg, über die individuelle Einkommensausstattung für Erziehungsleistung hinaus allgemein die Anerkennung des Beitrags von Frauen zu Wohlstand und Wohlergehen dieser Gesellschaft zu dokumentieren? Wird endlich dem Dilemma der weiblichen Biographie – dem schlechten Kompromiss zwischen Familie und Beruf mit der daraus resultierenden Doppelbelastung – die individuelle Wahl entgegengesetzt?
Der Abschied vom traditionellen Arbeitsbegriff und seine Neuausrichtung, Familienarbeit der Erwerbsarbeit gleichzustellen und die soziale Sicherung von der Erwerbsarbeit abzukoppeln, deutet scheinbar das perspektivische Zurückdrängen von Frauendiskriminierung an. Der Abschied findet jedoch nicht nur auf der Ebene wissenschaftlicher Begrifflichkeit statt, indem der Zwang zur Wahl über die Behauptung, auch Familie sei Beruf schlicht weg definiert wird. Der (frauen-)politische Anspruch, das Beschäftigungssystem selbst unter Gesichtspunkten der Gleichberechtigung und der Neuverteilung von Arbeit und Einkommen zwischen den Geschlechtern zu gestalten, wird ersatzlos gestrichen. Die Arbeitsmarktkrise wird zu Lasten der Berufsperspektiven von Frauen bewältigt und der Erwerbssektor von „überflüssigen” Regulierungen zu Gunsten einer Vereinbarkeit von Beruf und Familie freigehalten. Die Trennung und Hierarchisierung der Lebenswelten wird fortgeschrieben; hier-durch wird zugleich die Diskriminierung von Frauen im Beschäftigungssystem zementiert. Der Druck auf erwerbstätige Mütter, ihren Arbeitsplatz aufzugeben, wird enorm steigen, während ihre Wiedereinstiegschancen nach langjährigen Unterbrechungsphasen und fehlenden Beschäftigungsgarantien sowie fehlen-den Anspruchsvoraussetzungen an Maßnahmen der Arbeitsförderung gegen Null gehen dürften.
Während den Männern die vollwertige, in ihren Strukturen nicht veränderte Erwerbsarbeit vorbehalten bliebe, fiele die finanzielle und soziale Sicherung der Frauen – bei realistischer Sicht – nur minimal aus. Ein Erziehungsgehalt, das ein wirkliches Äquivalent zum Vollzeiteinkommen bietet, dürfte kaum bezahlbar sein. Massive und steigende Abzüge vom Einkommen der Erwerbstätigen wären zu verkraften. Zudem sind Verteilungsungerechtigkeiten angelegt, wenn das Erziehungsgehalt bedarfs- und einkommensunabhängig, das heißt dann auch unabhängig vom Haushaltseinkommen und Vermögen, gezahlt würde.

Von der Objekt zur Subjekt­för­de­rung?

Zum Konzept „Erziehungsgehalt 2000” gehört die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines „Erziehungsgutscheins”, der sich zunächst auf das Kindergartenalter beschränken soll, wobei die Autoren hier die Altersgruppe 4-7 (bzw. Schulantritt) im Auge haben und die Kostendeckung auf eine Halbtagesbetreuung (ca 5-6 Stunden) auslegen. Die bisherige öffentliche Finanzierung der Einrichtungen soll ersetzt werden durch eine „Subjektförderung”, d.h. im Kindergartenalter würde dann ein Teil des Erziehungsgehaltes unbar in Form eines Erziehungsgutscheins ausgezahlt werden. Dabei bleibt sowohl unklar, ob dieser obligatorisch einzuführen wäre als auch, welchen Anteil die Kindergartenkosten an dem Erziehungsgehalt tatsächlich ausmachen. Hierzu liegen keine regionalspezifische Daten zur Kostenstruktur der Vorschulpädagogik vor.
Für die fakultative Einführung des Erziehungsgutscheines spricht das Prinzip der Wahlfreiheit, mit dem Eltern die Entscheidung über das Verhältnis von öffentlicher und privater Betreuung selbst treffen können. Diese Wahlfreiheit ist aber bereits dadurch eingeschränkt, indem Kinder unter 4 Jahren von der „Subjektförderung” ausgeschlossen werden und lediglich eine Halbtagsbetreuung finanziert werden soll. Mithin ist für die Kindergartenphase allenfalls die Halbtagsarbeit eines Erziehenden vorgesehen, wobei die Autoren je-den Hinweis auf das mangelnde quantitative und qualitative Angebot betrieblicher Teilzeitarbeitsplätze unterlassen. Darüberhinaus dürften auch nach der Einführung des Erziehungsgehaltes alleinerziehende Elternteile auf die Aufnahme einer Vollzeitarbeit angewiesen sein.
Wie aber würde sich der Übergang von der „Objekt- zur Subjektförderung” auf das quantitative und qualitative Angebot der Vorschulpädagogik auswirken? Bleibt die Freiheit der Wahl, besteht ein starker ökonomischer Anreiz für den Verzicht auf einen Kindergartenplatz. Der Vorschlag unterstellt sowohl eine Gleichwertigkeit von öffentlicher und Familienbetreuung als auch eine Orientierung der elterlichen Entscheidungen an den Bedürfnissen der Kinder. Die in der Familienpädagogik weithin bekannte Tatsache, daß Familien heute weder aus ihren inneren Strukturen und Potentialen heraus noch von den externen Bedingungen her, wie Flexibilität und Mobilitätserfordernisse des Arbeitsmarktes, kinderfeindliche Wohn- und Wohnumfeldbedingungen etc. diese Freiheit der Wahl tatsächlich zugunsten der Kinder treffen können, bleibt in den Vorschlägen ausgeklammert. Familie ist nicht allein ein Ort, an dem physische und psychische Bedürfnisse der nachwachsenden Generation erfüllt werden, in denen zentrale Sozialisationserfahrungen und Wertevermittlung stattfindet, sondern auch ein Ort der Isolation, Verwahrlosung und Gewalt. Öffentliche Räume sind nicht nur die Grundlage für Erfahrungen von Gemeinschaftlichkeit und Solidarität, sondern auch Schutz vor der familiären Überforderung und Gleichgültigkeit und Raum möglicher Gegenerfahrung. Öffentliche Betreuung folgt professionellen Standards und ermöglicht, zumindest in Grenzen, die Verallgemeinerung materieller und sozialisatorischer Ressourcen in der Entwicklung von Kindern.
Die sogenannte „Objektförderung” hat einen weiteren Vorteil: Anzahl und Ausstattung der Kinderbetreuung geht nicht von der tatsächlichen Nachfrage, sondern von dem Bedarf der Kinder aus. Mit dem Übergang zur „Subjektförderung” kehren Marktmechanismen in die Planung des Angebotes an öffentlicher Kinderbetreuung ein. Darüber hinaus ist nicht einmal vorgesehen, die Kosten des Erziehungsgutscheins an die reale Entwicklung der Kosten im Kindergartenbereich anzupassen. Sollen die Einkommen des pädagogischen Personals eingefroren werden? Wird der Erziehungsgutschein in wenigen Jahren nurmehr 2-3 Stunden Kinderbetreuung abdecken? Übernimmt die öffentliche Hand die Defizitdeckung, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien? Die Fragen bleiben unbeantwortet.
Der Vorschlag einer grundsätzlichen Neuorientierung in der Finanzierung öffentlicher Einrichtungen der Kinderbetreuung erweist sich mithin nicht allein als geschicktes Ablenkungsmanöver hinsichtlich der aktuellen Probleme, den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz einzulösen, sondern als gefährlicher Einstieg in die Privatisierung der Vorschulpädagogik, mit der sich Angebot, professionelle Standards und Kosten öffentlicher Einrichtungen im Niveau senken lassen.

Reform­kon­zept für eine Verein­bar­keit von Beruf und Familie

In den gewerkschaftlichen Debatten um die Zukunft der Arbeit und Strategien zur Umverteilung von Arbeit spielen geschlechterpolitische Aspekte nach wie vor eine untergeordnete Rolle. Der Umverteilung nicht nur der bezahlten, sondern auch der Erziehungsarbeit zwischen den Geschlechtern wird allenfalls Rechnung getragen, indem eine Ausweitung von Teilzeitarbeit gefordert wird. Eine Förderung von Teilzeitarbeit wird jedoch kaum nachhaltige Wirkungen auf den Arbeitsmarkt haben. Das Potential einer freiwilligen Arbeitszeitreduzierung ist bescheiden, wie eine Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung unter beschäftigten und unbeschäftigten. Frauen in Ost und West belegt hat (Beckmann, Kempf 1996). Danach steht dem Teil der voll- und teilzeitbeschäftigten Frauen, die ihre Erwerbsarbeitszeit reduzieren möchten, eine wesentlich größere Anzahl von Frauen (insbesondere im Osten) gegenüber, die eine Erhöhung ihres Arbeitsvolumens an-streben. Rein rechnerisch gesehen, ließen sich mit dem verfügbaren Reduzierungspotential nicht einmal alle Arbeitszeitwünsche der beschäftigten Frauen befriedigen. Von den nicht-erwerbstätigen Frauen (40 vH der westdeutschen und 80 vH der ostdeutschen nichterwerbstätigen Frauen möchten lieber arbeiten!) hätten nur dann einige eine Chance auf einen Arbeitsplatz, wenn innerhalb der Beschäftigung nur Arbeitszeit abgebaut, aber nicht an anderer Stelle aufgestockt würde. Dabei bleibt allerdings offen, in welchem Umfang der Arbeitsmarkt von einer Expansion der Teilzeitarbeit von Männern entlastet werden könnte.
Auch wenn unter dem Gesichtspunkt einer beschäftigungswirksamen Arbeitsumverteilung einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung Priorität zu geben ist, bleibt die soziale Gestaltung individueller Arbeitszeitoptionen eine unbestrittene Notwendigkeit. In krasser Form widerspricht das derzeitige Profil der Teilzeitarbeit hinsichtlich des gewünschten Erwerbsumfangs, des Qualifikationsniveaus, der branchenbezogenen Verbreitung etc. den Beschäftigteninteressen (Bäcker, Stolz-Willig 1995). Einer Arbeitszeitverkürzung entsprechend den in verschiedenen Lebenslagen unterschiedlichen Bedürfnissen und Wünschen der Beschäftigten sind massive Hindernisse entgegengestellt. Dies u.a. deshalb, weil dies für den einzelnen mit aktuellen und langfristigen Einkommensnachteilen, mit Einbußen in der sozialen Sicherung und nicht zuletzt beruflichen Nachteilen verbunden ist. Da diese Nachteile unter den gegebenen Bedingungen fast ausschließlich von Frauen in Kauf genommen werden, müssen Strategien zur Förderung von Teilzeitarbeit ausweisen, wie diese geschlechtsspezifische Benachteiligung aufgehoben werden kann. Dabei ist von der Prämisse auszugehen, daß grundsätzlich die Einkommens- und soziale Sicherung an eine kontinuierliche Erwerbsbiograhie gebunden sind, mithin Zeiten der Erwerbsreduzierung phasenweise begrenzt und reguliert bleiben. Darüber hinaus muß eine Teilzeitarbeit aus Familiengründen den Lebensstandard der Familien sichern und Benachteiligungen in den sozialen Sicherungssystemen vermeiden.
Daraus ergeben sich als strategische Ansatzpunkte einer Neugestaltung von Erwerbsarbeit und Familienarbeit: Zum einen muß eine Förderung der Teilzeitarbeit mit einer arbeits- und tarifrechtlichen Neuregelung des Normalarbeitsverhältnis verbunden werden. Teilzeitarbeit soll grundsätzlich in allen Berufspositionen möglich werden und mit Rückkehrgarantien zur Normalarbeitszeit verbunden werden. Zum anderen soll bei den Arbeitnehmerinnen der Ausfall an aktuellem Einkommen sowie sozialer Sicherung für die geförderten Teilzeit- und Unterbrechungsphasen zumindest teilweise durch Lohnersatzleistungen ausgeglichen werden. Der Einkommensausgleich wird folglich nicht – wie im Vorschlag des Erziehungsgehaltes – als Betreuungsgeld konzipiert, sondern als Einkommensersatzleistung, die auf das vorherige Erwerbseinkommen bezogen bleibt. Damit soll zum einen erreicht werden, daß der Lebensstandard der Familien gerade in Zeiten hoher familiärer Belastungen nicht unvertretbar ein-geschränkt wird, zum anderen soll damit insbesondere den in der Regel besserverdienenden Vätern die Möglichkeit gegeben werden, Familienzeit gegen Erwerbsarbeitszeit einzutauschen.
Im Sozialpolitischen Programm des DGB wurde 1990 bereits die Forderung aufgestellt, Familienarbeit als neues Element in den Risikoausgleich des sozialen Sicherungssystems einzubeziehen. Danach sollte der dreijährige Elternurlaub als Zeitkonto bis zum 6. Lebensjahr eines Kindes gewährt werden und Einkommensersatzleistungen in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausgestattet werden. Mit einer Fachtagung im Dezember 1995 wurde die Forderung konkretisiert und in einigen Punkten modifiziert. Unter dem Begriff der „geschützten Teilzeitarbeit” liegen zur arbeits- und sozialrechtlichen Ausgestaltung sowie zur Finanzierung Alternativvorstellungen zur Einführung eines Erziehungsgehaltes vor (DGB 1995, Kirner, Meinhard 1997). In den Forderungskatalog geht als Zielperspektive ein, jedem der beiden Elternteile ein individuelles Recht auf das Arbeitszeitverkürzungsvolumen einzuräumen. Zwar ist derzeit kaum mit einer gesellschaftlichen Akzeptanz für eine obligatorische Teilung der Erziehungzeiten zwischen Müttern und Vätern zu rechnen, doch zweifelsohne ist die Orientierung auf eine geteilte Elternschaft nicht nur unter gleichberechtigungspolitischen Gründen geboten, sondern unterstreicht auch das Ziel einer geschlechterübergreifenen Umverteilung von Arbeit.

Resümee

Die Forderung nach einer besseren sozialen Sicherung für erziehende Personen ist nur all-zu berechtigt. Nach wie vor bedeutet die Übernahme von Erziehungs- und Pflegearbeit ein meist nicht zu überwindendes Hindernis für den in der Sozialversicherung erforderlichen kontinuierlichen Erwerbsverlauf, mit dem materielle Unabhängigkeit und Risikoabsicherung erreicht werden. Das deutsche Soialversicherungssystem muß sich zu Recht kritisieren lassen, daß wichtige gesellschaftliche Bereiche ausgespart bleiben, da die Fokussierung der Risiko- und Leistungsstruktur auf das (männlich dominierte) Normalarbeitsverhältnis eigenständige soziale Sicherungsansprüche von Frauen vernachlässigt.
Alle Vorschläge, die eine Lösung der gravierenden Defizite der sozialen Sicherung von Frauen anstreben, besitzen weitreichende Implikationen hinsichtlich der ihnen zugrundeliegenden gesellschaftlichen Leitbilder. Diese Dimension der verschiedenen Modelle bleibt oft unausgesprochen und daher kaum diskutiert.
Auf der einen Seite steht der Versuch, Familienarbeit per Postulat einer Gleichwertigkeit der Arbeit und per Gehaltsüberweisung (satt Sozialtransfer) aufzuwerten. Damit kann dem Imageproblem der „Nur-Hausfrau” etwas entgegengesetzt werden. Leere Haushaltskassen und die aufgepuschte Diskussion um die Lohnnebenkosten werden jedoch der Höhe des Erziehungsgehaltes enge Grenzen setzen. Wieweit damit eine materielle Besserstellung der Frauen zu erreichen ist, bleibt abzuwarten.
Auf der anderen Seite wird auch das Modell der „geschützten Teilzeitarbeit” und die geteilte Elternschaft auf starke Widerstände der Finanzpolitiker stoßen. Die Durchsetzungschancen dieses Ansatzes hinsichtlich einer materiellen Besserstellung der Erziehungsleistenden sind jedoch aus zwei Gründen günstiger: Zum einen entspricht dieser Vorschlag dem Wunsch insbesondere der jüngeren Frauengeneration nach einer Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Zum anderen bleibt eine Ergänzung des bestehenden sozialen Sicherungssystems für eine schrittweise Durchsetzung offen.
Als Zwischenresultat der bisherigen Diskussion ergibt sich damit folgendes Paradoxon: Der Aufbau einer neuen sozialen Sicherungsstruktur (Erziehungsgehalt) mit der scheinradikalen Behauptung einer prinzipiellen Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit fördert – bewußt oder unbewußt – eine konservative Festlegung der Geschlechterrollen. Der pragmatische Vorschlag, auf der Basis des bestehenden Sicherungssystems durch einen ergänzenden Risikoausgleich Frauen besser zu sichern, erfordert ein konsequentes Zurückdrängen der noch vorhandenen tradierten Geschlechterrollen. Nur durch einen neuen Geschlechtervertrag über die Neuverteilung von Familien- und Erwerbsarbeit kann die Sicherung der Frauen auf der Basis des bestehenden Sozialversicherungssystems durchgesetzt werden.
Freilich stellt sich auch bei dem Reformvorschlag der „geschützten Teilzeitarbeit” die Frage nach den Prioritäten bei der Verbesserung der sozialen Sicherungsstruktur für Erziehende. Jeder Ausbau der Transferleistungen steht in Gefahr, zu Lasten kollektiver Einrichtungen der Kinderbetreuung, Altenpflege etc. zu gehen. Zudem gewinnen Vorschläge zur Entprofessionalisierung und Deregulierung der sozialen Arbeit, wie zuletzt im Vorschlag der „Bürgerarbeit”, der Förderung freiwilliger und ehrenamtlicher Arbeit, an Boden. Umso wichtiger wird es, die Frage der Neubewertung der Familienarbeit in den Zusammenhang einer Verständigung über die gesellschaftlichen Organisationsformen, Standards und Qualifikationen in der Familien-Pflege- und Betreuungsarbeit zu rücken.

1 Eine erweiterte Fassung des Beitrages erscheint in: Brigitte Stolz-Willig, Mechthild Veil (Hg.), Arbeitsmärkte, Wohlfahrtsstaaten und feministische Perspektiven im Wandel, VSA Verlag 1998
2  wird hierzu eine erwerbszeitabhängige Variante vorgeschlagen, wonach das Niveau des Erziehungsgehaltes mit zunehmender Erwerbstätigkeit sinkt. Allerdings räumen die Autoren dieser Variante keine Priorität ein.

Literatur
Bäcker, Gerd/Stolz-Willig, Brigitte: Mehr Teilzeitarbeit – aber wie? Zur Diskussion über Förderung und soziale Absicherung optionaler Arbeitszeiten, in: Sozialer Fortschritt 3/1995, S. 54-64
Beckmann, Petra/Kempf, Birgit: Arbeitszeit und Arbeitszeitwünsche von Frauen in West- und Ostdeutschland, in: Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (MittAB) 03/1996, S. 388-408
Blanke, K./Ehling, M./Schwarz, N.: Zeit im Blickfeld, Ergebnisse einer repräsentativen Zeitbudgeterhebung, Stuttgart/Berlin/Köln 1996
DGB (Hrsg.): Elternurlaub mit Zeitkonto und Lohnersatzleistung, Dokumentation des ExpertInnengesprächs am 18.Dezember 1995 in Düsseldorf
Erler, Gisela: Frauenzimmer, Berlin 1985
Geisler, H. (Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie): Diskussionspapier zum Modell eines Erziehungsgehaltes, Dresden Februar 1998
Kirner, Ellen/Meinhardt, Volker: Allgemeine Arbeitszeitverkürzung und ihre Auswirkung auf Einkommen und soziale Sicherung, Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.), Düsseldorf 1997
Kommission für Zukunftsfragen der Freistaaten Bayern und Sachsen, Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in Deutschland, Entwicklung,Ursachen und Maßnahmen, Bd. 1-3, Bonn 1996
Leipert, Christian/Opielka Michael: Erziehungsgehalt 2000, ein Weg zur Aufwertung der Erziehungsarbeit, Gutachten im Auftrag des Deutschen Arbeitskreises für Familienhilfe, Freiburg 1998
Müttermanifest: in: Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis,   H. 21/22, 1988

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