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Verfas­sungs­ent­wurf vom Kuratorium für einen demokra­tisch verfassten Bund deutscher Länder

30. August 2020
Artikel 9c

Kirchen und Religionsgesellschaften, Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Die Freiheit der Kirchen und Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig, innerhalb der Schranken der Verfassung und der für alle geltenden Gesetze. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kirchen und Religionsgesellschaften gilt das allgemeine Arbeits- und Sozialrecht.

(2) Kirche und Staat sind getrennt.

(3) Kirchen und Religionsgesellschaften sind gleichgestellt, ebenso Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen vor Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(5) Kirchen und Religionsgesellschaften können Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentliche Körperschaft.

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