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Begründung zu These 6: Religi­ons­un­ter­richt

01. Juni 1995

aus: Trennung von Staat und Kirche. Thesen der Humanistischen Union. HU-Schriften 21, München 1995, S. 34 – 39

These 6: Religionsunterricht
Es ist nicht Aufgabe des religionsneutralen Staates, in einem von ihm verantworteten Unterricht religiöse oder weltanschauliche Unterweisung zu betreiben. Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ist abzuschaffen (ggf. durch einen „kircheneigenen“ Religionsunterricht zu ersetzen.
Ein Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften ist am religiösen Bekenntnis ausgerichtet. Dazu ihm niemand gezwungen werden kann, ist auch der Zwang zu einem Ersatz unzulässig.
Wenn der Staat einen Ethik-, Religionskunde-, Lebenskunde- oder Philosophieunterricht einrichtet, muss er ihn ausnahmslos allen Schülerinnen anbieten. Inhaltlich werden hierbei freilich zahlreiche Zweifelsfragen auftreten.

Begründung:

1. Die Grundentscheidung unserer Verfassung, als Ergebnis nicht nur jahrhundertelanger blutiger Auseinandersetzungen um Glaubensfragen, sondern auch der nicht zuletzt religiös verursachten Tragödie des Holocaust, ist die Gewährung der vollen „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ (Art. 4 Abs. 1GG). Sie gebietet dem Staat, sich in religiös-weltanschaulichen Fragen ohne jede Ausnahme absoluter Neutralität zu befleißigen. Sie lässt nur eine einzige – freilich für das Gesamtsystem verhängnisvolle Ausnahme zu – den konfessionellen Religionsunterricht als „ordentliches Lehrfach“ (Art. 7 Abs. 3 GG. An dieser einen Stelle durchbricht die Verfassung – aus zeitgeschichtlich erklärbaren Gründen [32] – den Grundsatz der Trennung zwischen dem staatlich-politischen Rechtsraum einerseits und dem individuellen, religiös-weltanschaulich offenen Bereich der gesellschaftlichen Ausdrucksformen andererseits [33]. Der Verfassungsgesetzgeber übernahm damit ein „Fossil alter Zeiten der Nähe von Staat und Kirche“ in einen von ganz anderem Geist geprägten Verfassungskontext.
Der Religionsunterricht als „ordentliches Lehrfach“ an öffentlichen Schulen, als staatlicher Unterricht, durchbricht „zwei wichtige, kennzeichnende Verfassungsgrundsätze: die staatliche Bekenntnisneutralität und die Dichotomie des Erziehungsrechts.“ Denn das Grundgesetz kennt
nur zwei Erziehungsträger: die Eltern und den Staat [34].
Da es Aufgabe des Religionsunterrichtes ist, den jeweiligen Bekenntnisinhalt als zu glaubende Wahrheit zu vermitteln, kann solches grundsätzlich nicht im Rahmen einer staatlichen Veranstaltung geschehen, da seine Institutionen – auch nicht in Dienstbarkeit der Kirchen – keine Wahrheitsaussagen machen können. Allen Beschönigungen zum Trotz erklärt der Staat mit diesem staatlichen Unterricht „ein ureigenes Anliegen der Kirchen zu einem staatlichen“, woraus Keim folgert, dieses Lehrfach sei „eins der letzten Stücke, welches von der Verbindung von Staat und Kirche seit den Tagen Konstantins übrig-geblieben [35] sei“. E.-W. Böckenförde [36] stellt zu Recht fest: „Die Religion bzw. eine bestimmte Religion als solche hat keinen normativen Status im und für den Staat“.

2. Schaut man genau hin, dann sagt Art. 7 Abs. 2 GG schlicht: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“ Zu entscheiden, ob die Kinder am Religionsunterricht teilnehmen oder nicht, ist also „natürliches Recht der Eltern“ gemäß Art. 6 Abs. 2 GG! Weder der Staat noch eine Religionsgesellschaft können ihnen diese Entscheidung abnehmen. Allein den Eltern steht es zu, eine Religionsgesellschaft ihres Vertrauens mit der Erteilung des Religionsunterrichts an ihr Kind zu betrauen.
Die automatische Vereinnahmung der Eltern samt ihrer Kinder durch den Staat zugunsten des großkirchlichen Religionsunterrichts widerspricht eindeutig der Verfassung.
Die systemwidrige Bestimmung des Religionsunterrichts als „ordentliches Lehrfach“ kann dieses grundlegende Elternrecht deshalb nicht einschränken, weil es die zwingende Folge des Art. 4 GG ist.
Aus diesem Grund ist Erwin Fischer [37] zuzustimmen, wenn er aufgrund einer sehr sorgsamen und differenzierenden Analyse unter Berufung auf Böckenförde die Verfassungsmäßigkeit des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen in Frage stellt. Zugleich macht er deutlich, dass eine solche Feststellung [38] weder Ausdruck von Kirchenfeindlichkeit ist, noch eine totale Absage an den Religionsunterricht darstellt. Dies deshalb, weil Art. 6 Abs. 2 GG, die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht“ erklärt. Darum haben die Eltern – bis zur Religionsmündigkeit ihrer Kinder – „über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen“ (Art. 7 Abs. 2 GG. Diese Gewährleistung, verbunden mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG, gibt den Eltern – das nicht vom Staat einschränkbare – Recht, die ihnen genehme Religionsgesellschaft damit zu betrauen, ihre Kinder religiös zu unterweisen. Diese Regelung „besitzt auf der Ebene des Verfassungsrechts insoweit abschließenden Charakter“. Die öffentliche Schule hat somit im Rahmen des Möglichen – lediglich dem Eltemwillen entsprechend zu handeln. Darum laufen auch jene Vorschläge ins Leere, die für die Angehörigen bestimmter religiöser Gruppen, etwa des Islam, einen „staatlich“ organisierten Unterricht einführen wollen [39]. Wenn die islamischen Eltern andere Lehrer mit dem Koranunterricht beauftragen als der Staat es gerne hätte, müsste er ihnen trotzdem den Unterricht bezahlen [40]

3. Das freilich wirft in der Praxis vielfältige Schwierigkeiten auf, denn dieses Recht steht grundsätzlich allen Eltern – also auch unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer „Kirche“ – zu! Zu Recht weist Christoph Link darauf hin, dass auch Weltanschauungsgemeinschaften grundsätzlich als Veranstalter solchen Unterrichts in Betracht kommen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der „Gleichstellungsklausel des Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 7 WRV“.

4. Da der Staat die Ausbildung der christlichen Religionslehrer finanziert, ist er auch gemäß dem Grundsatz der Parität verpflichtet, für die angemessene Ausbildung der Lehrer anderer Weltanschauungsgemeinschaften aufzukommen. Der Hinweis, dass der Staat damit überfordert wäre, kann nur ein Argument gegen die staatliche Finanzierung und Durchführung der Ausbildung der Religionslehrer und des Religions- bzw. Weltanschauungsunterrichts in staatlicher Regie als „ordentliches Lehrfach“ sein. Er kann jedoch keinesfalls den verfassungsrechtlich höherrangigen Paritätsgrundsatz außer Kraft setzen. Dies gilt in gleicher Weise auch für den „Ethikunterricht“. Wenn der Staat – verfassungswidrig – einen solchen Unterricht als Zwangs-Ersatz, Auffang- oder Alternativfach einführt, muss er wenigstens für die wissenschaftlich angemessene, für unser staatliches Schulwesen übliche Ausbildung der Lehrkräfte sorgen.

5. Ein Blick auf die in Deutschland größte nichtchristliche Religionsgemeinschaft, den Islam, zeigt allerdings, worauf sich der Staat einlässt, wenn er religiöse Unterweisung in seinen Kompetenzbereich eingliedert, wie es neuestens gefordert wird [41]. Der Islam ist – wie das Christentum auch – nicht nur als religiöse, sondern auch als politische Erscheinung zu werten, die sich derzeit (aus politisch-gesellschaftlichen Gründen) im Konflikt mit (fast) allen grundlegenden Normen unserer Verfassungskultur befindet. Die Freiheitsrechte werden ebenso wie die Grundsätze der Gleichberechtigung der Geschlechter sowohl theoretisch geleugnet als auch tat-sachlich verletzt. Es wäre unerträglich, wenn im Rahmen eines staatlich gebotenen „ordentlichen“ Unterrichts wesentliche Grundrechte nicht nur verneint, sondern als gottlos diffamiert und etwa die individuelle Würde der Frau oder das Recht der Religionsfreiheit in Abrede gestellt und die Demokratie als politischer Wert geleugnet würden.

6. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, dass beispielsweise auch die katholische Kirche bis zum heutigen Tag nicht wenige Grundsätze lehrt, die mit denen einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft unvereinbar sind: So kann sich nach ihrer Lehre kein Theologe auf die Menschenrechte berufen (Kongregation für die Glaubenslehre vom 24. 5. 90. In ihrem Binnenraum gelten weder die rechtliche Gleichberechtigung der Geschlechter (cc. 230, 274, 1024 des geltenden kirchlichen Gesetzbuches von 1983; Katechismus der Katholischen Kirche 1993, n. 1577) noch die individuellen Freiheitsrechte oder gar das Recht freier Meinungsäußerung. So betont die genannte Instruktion der Kongregation für die Glaubenslehre: „Man kann sich nicht auf die Menschenrechte berufen, um sich dem Lehramt zu widersetzen“ (n.36) und: „Diesbezüglich von Verletzung der Menschenrechte zu reden, ist fehl am Platze, denn man verkennt dabei die genaue Hierarchie dieser Rechte.“ (n.37) – das bedeutet: Innerkirchliche Normen haben unstreitig Vorrang vor staatlicher Verfassungsnorm! Alle diese, von unserer Verfassung geschützten Rechtsgüter gelten dort nicht. Im Gegenteil: Die Kirche allein beansprucht, für alle Menschen verbindliche ethische Regeln aufzustellen, an die auch der weltliche Gesetzgeber gebunden sei (so z.B. die Erklärung der Glaubenskongregation zu sexualethischen Fragen von 1976; ebenso das Apostolische Schreiben „Familiaris consortio“ von 1981. Folglich werden die für einen demokratischen Rechtsstaat wesentlichen Rechtsgüter auch in einem dogmatisch korrekten katholischen Religionsunterricht verneint werden (müssen)! – Kann der Staat wirklich – auf Kosten aller Bürgerinnen – einen solchen Unterricht als „ordentliches Unterrichtsfach“ etablieren? Diese Frage stellt sich deshalb besonders dringlich, weil das „Grundgesetz ein eigen-ständiges und ursprüngliches Erziehungsrecht der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften nicht kennt [42], sondern nur ein „natürliches“ Recht der Eltern. Dieses aber reklamiert die katholische Kirche – nicht anders als der Islam – allein für sich. Für die evangelische Kirche gilt im Prinzip das Gleiche, auch wenn bei ihnen aufgrund ihrer dogmatischen und rituellen Heterogenität die biblisch begründete Unnachgiebigkeit stellenweise kaschiert wird.
An diesem – durchaus realen – Beispiel wird deutlich, worauf sich der Staat einlässt, wenn er in seiner Verantwortung Religions- oder Weltanschauungslehren verkünden lässt!

7. Dazu kommt ein neues Phänomen: Immer mehr Menschen treten aus den etablierten Religionsgemeinschaften aus oder lassen die Bindung an die institutionellen Kirchen ruhen, ohne irgendwo einzutreten. Insofern haben sie keine sie vertretende „Weltanschauungsgemeinschaft“ und wollen sie meist auch nicht haben. Das „natürliche“ Recht dieser Eltern aber wird kraft staatlichen Gesetzes insofern missachtet, als sie bis zur förmlichen Erklärung entweder ihres Austritts aus der Religionsgemeinschaft oder der Abmeldung aus dem Religionsunterricht verpflichtet sind, ihre Kinder daran teilnehmen zu lassen.
Das alte Modell einer harmonischen Gemeinsamkeit und Vergleichbarkeit von Staat und Kirche existiert zwar schon lange nicht mehr, doch tritt sie heute unübersehbar zu Tage. Damit ist auch die alte, oft vorsätzlich übersehene Frage nach der Vereinbarkeit des staatlich organisierten und angeordnetem Religionsunterrichtes mit der Verfassung, nicht mehr länger hinauszuschieben.

8. Beunruhigt über den angeblichen allgemeinen „Wertverlust“ und um die Abmeldungen aus dem Religionsunterricht zu bremsen, haben die meisten Bundesländer einen staatlich verordneten Ethikunterricht – gewissermaßen als „Strafe“ für Religionsunterrichtsverweigerer eingeführt. Er ist ein künstlich konstruiertes „Ersatzfach“ für solche Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Der Ethikunterricht soll gewissermaßen das „ersetzen“, was „eigentlich“ Aufgabe des Religionsunterrichtes wäre, nämlich die Schülerinnen zu gehorsamen, willigen, pünktlichen und zuverlässigen Untertanen zu erziehen.
Der Umgang einer ganzen Anzahl deutscher Länder, angeführt von Bayern, mit den Rechten jener, die sich anmaßen, keiner Kirche an zugehören, ist ein schlimmer Beleg für die Feststellung von Gerhard Czermak[43], „der Wille zum Verfassungsbruch“ sei groß, „wenn es gilt, den Kirchen Vorteile zuzuschanzen „. Damit jedoch wird dieses Unterrichtsfach „Ethik“ zur Karikatur jeglicher ethischen Denk- und Handlungsweise! Es wird zum fatalen Ausdruck unsittlicher Manipulation und repressiver Erziehung.

9. Die Ordnung des Grundgesetzes ist eine Ordnung, die auf politischen Wertentscheidungen gründet. Die Konkretisierung dieser in rechtlichen Formulierungen ausgedrückten Ordnung obliegt jedoch den Bürgerinnen und Bürgern und ihren gesellschaftlichen Zusammenschlüssen. Artikel 4 GG bezeichnet „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ als „unverletzlich“. Diese Freiheit steht nicht unter einem sog. Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet: Der Gesetzgeber hat kein Recht, die Ausübung und Wahrnehmung dieser Rechte ohne wirklich triftige Gründe zu begrenzen oder bedingende Voraussetzungen aufzustellen. Daher kann die Nichtwahrnehmung eines religiös-weltanschaulich bedingten Sonderrechtes, wie sie die Teilnahme am Religionsunterricht darstellt, niemals die kraft Gesetzes verfügte Folge haben, dass sie zur Teilnahme an einem staatlich verordneten Ethikunterricht – als Ersatz für den Religionsunterricht – verpflichtet [44]. Das verbietet auch Art. 3 (3) GG [45].

10. Eine solche staatliche Norm stellt eine gravierende Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit dar: Der Staat wertet die Teilnahme am Religionsunterricht – die als solche einen religiösen Bekenntnisakt darstellt – als Erfiillung einer staatsbürgerlichen „Pflicht“ mit der Folge, dass jene, die diese Teilnahme an dieser religiösen Handlung verweigern, einer staatlich angeordneten Maßnahme unterliegen, nämlich ersatz- und strafweise einen Ethikunterricht besuchen zu müssen. Damit verstößt der Staat gegen die grundgesetzlich garantierte Bekenntnisfreiheit, die beinhaltet, dass die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Handlungen für den staatlichen Bereich folgenlos bleiben muss!
In dem Maße also, wie politische, ethnische und weltanschauliche Pluralität in den gegenwärtigen Rechts- und Verfassungsstaaten – insbesondere in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft – wirklich wird, ist staatlich angeordneter, aus Steuermitteln finanzierter Religionsunterricht – zumal als „ordentliches Lehrfach“ – nicht nur anachronistisch sondern auch ein unübersehbarer Verstoß gegen das Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Religion. Die Vielfalt der religiösen und weltanschaulichen Vorstellungen lässt anderes heute gar nicht mehr zu!
Der Religionsunterricht – ebenso wie seine staatlich angeordneten Ersatzformen – kann nicht mehr „ordentliches Lehrfach“ sein! Er ist als solcher abzuschaffen und in die Entscheidung der Eltern zurückzugeben!
Sie allein haben gemäß Art. 7 Abs. 2 GG über die Teilnahme ihres Kindes an einem religiösen oder weltanschaulichen Unterricht zu entscheiden.

Literatur

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