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Antrag 1: Ersetzung der Delegier­ten­kon­fe­renzen durch Mitglie­der­ver­samm­lungen

13. April 2013
Datum: Samstag, 13. April 2013

Antrag auf Satzungsänderung

Die Delegier­ten­kon­fe­renz möge beschlie­ßen:

Die bisher aller zwei Jahre stattfindenden Delegiertenversammlungen sowie die dazwischen abgehaltenen Verbandstage werden künftig durch jährliche Mitgliederversammlungen des Vereins ersetzt. An diesen Versammlungen können alle Mitglieder gleichermaßen stimmberechtigt teilnehmen. Reguläre Vorstandswahlen finden wie bisher im zweijährigen Turnus statt. Dafür werden folgende Änderungen der Vereinssatzung beschlossen:

[Mitglied­s­chaft im Verein]

§ 6 (3) wird ersetzt durch: „Juristische Personen können an der Mitgliederversammlung durch Vertreter/innen mit beratender Stimme teilnehmen.“

§ 6 (5) Satz 2 wird ersetzt durch: „Das Nähere regelt eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.“

[Organe des Vereins]

§ 7b wird ersetzt durch: „die Mitgliederversammlung“
§ 7d wird ersatzlos gestrichen, die nachfolgende Aufzählung angepasst

[Urabstimmung]

§ 8 (1) Satz 1 wird ersetzt durch: „Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Mitgliedschaft können Anträge und Beschlüsse zur Urabstimmung stellen.“

Die §§ 9 und 10 werden durch folgende Neufassungen ersetzt:

㤠9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Vereinsmitgliedern, die auch zum Zeitpunkt der Ankündigung Mitglied des Vereins waren. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Rederecht von Gästen, die nicht Mitglied des Vereins sind, kann von der Mitgliederversammlung beschränkt werden.
2. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die ihr vorgelegten oder aus ihrer Mitte kommenden Anträge, insbesondere über die vergangene und zukünftige Tätigkeit des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Grundsätze der Haushaltsplanung, die Mitgliedsbeiträge sowie über Satzungsänderungen. Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
3. Sie wählt auf die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, den übrigen Vorstand, das Schiedsgericht, die Diskussionsredaktion, die Wahlkommission und zwei Revisorinnen oder Revisoren. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins.
4. Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern die Mitglieder der Humanistischen Union fristgerecht eingeladen wurden. Sie verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass nicht mehr die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend ist.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden privatschriftlich beurkundet und von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung unterzeichnet.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er selbst oder ein Zehntel der Mitglieder oder ein Drittel der Ortsverbandsvorstände es verlangen. Der Antrag muss einen Tagesordnungsvorschlag enthalten und schriftlich begründet sein.
3. Die Ankündigung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate, die Ankündigung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Monate vor ihrem Zusammentritt erfolgen. Dabei sind Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4. Anträge der Mitglieder und der Vereinsgliederungen an die Mitgliederversammlung müssen einen Monat vor dem Zusammentritt beim Vorstand eingegangen sein.
5. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Einladung soll einen Vorschlag für die Tagesordnung sowie alle vorliegenden Anträge an die Mitgliederversammlung enthalten.“

[Wahl der Delegierten]

§ 11 der Satzung wird ersatzlos gestrichen, die Nummerierung der folgenden §§ entsprechend angepasst.

[Vorstand]

§ 12 (1) Satz 2 wird ersetzt durch: „Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.“

[Verbandstag]

§ 13 der Satzung wird ersatzlos gestrichen, die Nummerierung der folgenden §§ entsprechend angepasst.

[Schiedsgericht]

§ 15 (2) Sätze 1 und 2 werden ersetzt durch: „Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu ihrer Wahl hat jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied zwei Stimmen.“

§ 15 (4) wird ersetzt durch: „Alles weitere regelt eine Schiedsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.“

[Wahlkommission]

§ 16 (1) Satz 2 wird ersetzt durch: „Sie überwacht die Wahlen der Mitgliederversammlung und die Urabstimmungen.“

§ 16 (4) wird ersetzt durch: „Alles Weitere regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.“

[Ausschlüsse und Amtsenthebungen]

§ 17 (1) Satz 1 wird ersetzt durch: „Das Schiedsgericht kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausschließen, wenn es die Bestrebungen des Vereins in der Öffentlichkeit gröblich geschädigt hat.“

§ 17 (2) Satz 1 wird ersetzt durch: „Ebenso kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ein Mitglied eines Amtes im Verein entheben, wenn es die Bestrebungen des Vereins verletzt oder das Ansehen oder den Bestand des Vereins gefährdet.“

[Orts-, Regional- und Landesverbände]

§ 19 (5) Satz 3 wird ersetzt durch: „Wenn die suspendierten Beschlüsse von dieser Ortverbands-Mitgliederversammlung bestätigt werden, so gelten sie, bis die nächste Bundes-Mitgliederversammlung endgültig über sie entschieden hat.“

[Finanzordnung]

§ 20 (1) Satz 1 wird ersetzt durch: „Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzten Mitgliedsbeitrag an den Verein.“

§ 20 (3) Satz 1 wird ersetzt durch: „Das Finanzgebaren des Vorstandes wird von zwei Revisorinnen oder Revisoren kontrolliert, die von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind und der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten haben.“

[Satzungs­än­de­rung und Auflösung]

§ 22 Absätze 1 und 2 werden ersetzt durch:
„1. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge müssen einen Monat vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Das Recht der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder, diese Anträge abzuändern, bleibt davon unberührt.
2. Kann ein Antrag auf Auflösung des Vereins wegen mangelnder Beschlussfähigkeit nicht erledigt werden, so kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten drei Monate einberufen, die den Auflösungsantrag mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder annehmen kann.“

[Änderung der Geschäfts­ord­nung]

Die Bestimmungen der bisherigen Geschäftsordnung in § 1 (3) zur Beschlussfähigkeit der DK sollen für die Mitgliederversammlung wie folgt geändert werden:

„Die Versammlungsleitung prüft zu Beginn die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung und stellt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder fest. Zum Zwecke der laufenden Prüfung der Beschlussfähigkeit haben Mitglieder sich bei zeitweiliger Abwesenheit bei der Versammlungsleitung ab- und zurückzumelden. Später kommende Mitglieder können ihr Stimmrecht erst nach Anmeldung bei der Versammlungsleitung ausüben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der zu Beginn der Versammlung festgestellten Anzahl an Stimmberechtigten im Raum anwesend ist.“

Begründung:

Das Vorhaben war bereits Gegenstand einer 2008 durchgeführten Urabstimmung unter den HU-Mitgliedern. Es verfehlte damals das nötige Quorum von ¾ der abgegebenen Stimmen denkbar knapp: 244 Mitglieder stimmten für die Satzungsänderung (die Einführung von Mitgliederversammlungen), 82 Mitglieder dagegen. An den Gründen, die heute gegen das Prinzip der Delegiertenkonferenz sprechen, hat sich wenig geändert:

* Das Delegiertenprinzip versagt in der HU, weil die meisten Mitglieder die zu wählenden KandidatInnen überhaupt nicht kennen und anhand der knappen Selbstdarstellung auch nicht sinnvoll beurteilen können. Die Zahl der Mitglieder, die regelmäßiger auf Aktiventreffen erscheinen und sich gegenseitig kennen, dürfte kaum über 200 liegen. Es findet auch kaum ein aktiver Austausch zwischen den Delegierten und den sie wählenden Mitgliedern statt.

* Das Delegiertenprinzip bremst mitarbeitswillige Mitglieder aus (wenn diese nicht gewählt werden), es behindert insbesondere das Engagement neuer und junger Mitglieder. Die Teilnahme an einer DK, zu der jemand nicht als Delegierte/r gewählt wurde, ist wenig reizvoll: man kann nicht mit abstimmen. Die Delegiertenwahlen funktionieren jedoch nach dem Senioritätsprinzip: gewählt wird, wer bereits bekannt ist. Folglich treffen sich bei der DK immer wieder die gleichen Personen. Die Komplexität des Delegiertenwahlverfahrens (wer darf wen nominieren?) trägt dazu ebenfalls bei.

* Die Frage der regionalen Gerechtigkeit („Demokratie der gleichlangen Wege“) ist unabhängig von der Frage Delegierten- oder Mitgliederversammlung: am regelmäßigen Wechsel der Versammlungsorte ändert sich nichts.

* Der Föderalismus des Wahlverfahrens passt nicht zur asymmetrischen Mitgliederverteilung der HU, die in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich aufgestellt ist. Derzeit hat die HU in vier Bundesländern jeweils mehr als 200 Mitgliedern, in drei Ländern dagegen weniger als 10 Mitglieder.

* Es findet kaum eine echte Wahl zwischen verschiedenen DK-KandidatInnen statt, für die meisten Länder finden sich zu wenige KandidatInnen. Eine echte Auswahl gab es in diesem Jahr nur in einem Wahlbezirk (Berlin-Brandenburg), dagegen hatten 9 Länder weniger KandidatInnen als Delegiertenplätze.

* Die Delegierten repräsentieren keineswegs gleichmäßig die Mitgliedschaft: Durch Grundmandate und mangelnde KandidatInnen variiert die Zahl der von jedem/jeder Gewählten repräsentierten Mitglieder beträchtlich. Sie reicht diesmal von acht Mitgliedern (für den Delegierten aus Mecklenburg-Vorpommern) bis zu 53 bzw. 54 Mitgliedern, die jede/r Delegierte aus Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz repräsentiert.

* Ernsthafte Majorisierungsversuche muss die HU nicht mehr fürchten. Die mediale wie politische Bedeutung der HU ist viel zu gering, als dass sich derartige Versuche wirklich lohnen würden. Der Vorschlag zur Satzungsänderung enthält einige Regelungen, die eine gezielte Majorisierung von Mitgliederversammlungen verhindern sollen:

  • Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von drei Monaten im Voraus angekündigt (diese Frist verkürzt sich bei außerordentlichen MVs auf zwei Monate). Innerhalb dieser Frist sollte genügend Zeit sein, damit jede/r für sich entscheiden kann, ob ihre/seine Teilnahme an der Versammlung wichtig erscheint.
  • Stimmberechtigt sind nur jene, die zum Zeitpunkt der Ankündigung der Versammlung bereits Mitglied der HU waren. Damit soll dem immer wieder beschworenen Beispiel von Masseneintritten unmittelbar vor der Mitgliederversammlung 1967 in Kassel begegnet werden.
  • Es wird eine Änderung der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, wonach diese nur so lang beschlussfähig ist, wie mindestens die Hälfte der zu Beginn der Sitzung anwesenden Mitglieder noch teilnehmen. Mit dieser Regelung soll einer Verzögerungstaktik von Minderheiten vorgebeugt werden – ein Verdacht, der nach der zweiten Mitgliederversammlung der HU (Darmstadt 1965) erhoben wurde.

* Das Verhältnis von Kosten und Nutzen des Wahlverfahrens stimmt nicht: Für die Kandidatensuche, die Erstellung der Wahlunterlagen und deren Versand (getrennte Unterlagen für jedes Bundesland) werden ca. 9 Personenarbeitstage benötigt; Druck & Versand der Unterlagen kosten nochmals ca. 750 Euro.

Berlin, 13.4.2013
Antragsteller: Bundesvorstand

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