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Antrag 4: Kein Verfall nicht-­be­setzter Delegier­ten­plätze

30. April 2013
Datum: Sonntag, 28. April 2013

Antrag auf Satzungsänderung

Die Delegiertenkonferenz möge bitte beschließen, die Vereinssatzung in folgender Weise zu ändern:

§ 11 Die Wahl der Delegierten

1. Die Delegierten werden in Wahlbezirken gewählt, die mit den Bundesländern übereinstimmen. Die Anzahl der Delegierten beträgt 51. Jeder Wahlbezirk erhält ein Grundmandat. Die Zahl der übrigen Delegierten wird für jeden Wahlbezirk proportional der Zahl der Mitglieder bestimmt, die dort ihren dem Vorstand bekannten Wohnsitz haben. Bei Bruchzahlen ist der ganzzahlige Anteil maßgebend. Restmandate werden in der Reihenfolge der Größe der Nachkommazahlen vergeben. Liegt aus einem Wahlbezirk kein Wahlvorschlag vor, legt der Bundesvorstand diesen Wahlbezirk mit einem benachbarten Wahlbezirk zusammen. Stehen weniger Kandidaten als die Anzahl der Delegiertenplätze zur Wahl, werden die nicht vergebenen Listenplätze gleichmäßig als zusätzliche Stimme auf die gewählten Delegierten des betreffenden Wahlbezirks verteilt.

Die Änderung betrifft den letzten Satz, um dessen Aufnahme in die Satzung in §11 gebeten wird.

Begründung:

Von Mitgliedern aus Leipzig und Freiberg wird diese Satzungsänderung vorgeschlagen, da es besonders in den Landesverbänden „dünn besiedelter Regionen“ Probleme gibt, eine ausreichende Zahl von Kandidaten für die Delegiertenliste zu finden.

Da es aber schade ist, solche Plätze verfallen zu lassen, sollte man die Anzahl der Stimmen, die man für sein Land hat, auf die zur Wahl stehenden Delegierten verteilen dürfen. Das Verfahren ließe sich auch bei mehreren zur Wahl Stehenden anwenden, wenn deren Anzahl geringer als die zustehende Zahl der Stimmen eines Landes ist (die „Mehrfachkarten“ werden verteilt nach der Reihenfolge der Anzahl der Stimmen, die ein Delegierter/eine Delegierte erhalten hat).

Anja Freitag (Sachsen)
28. April 2013

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