Suche:
Satzung der Humanistischen Union e.V.
beschlossen am 19. November 1967 in Kassel
zuletzt geändert am 13. September 2003 in München
§ 11 Die Wahl der Delegierten
1. Die Delegierten werden in Wahlbezirken gewählt, die mit den Bundesländern übereinstimmen. Die Anzahl der Delegierten beträgt 51. Jeder Wahlbezirk erhält ein Grundmandat. Die Zahl der übrigen Delegierten wird für jeden Wahlbezirk proportional der Zahl der Mitglieder bestimmt, die dort ihren dem Vorstand bekannten Wohnsitz haben. Bei Bruchzahlen ist der ganzzahlige Anteil maßgebend. Restmandate werden in der Reihenfolge der Größe der Nachkommazahlen vergeben. Liegt aus einem Wahlbezirk kein Wahlvorschlag vor, legt der Bundesvorstand diesen Wahlbezirk mit einem benachbarten Wahlbezirk zusammen.
2. Zur Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten ist jedes Mitglied sowie jede Ortsverbands-Mitgliederversammlung des entsprechenden Wahlbezirks berechtigt. Jeder Kandidatenvorschlag kann die doppelte Anzahl von Namen enthalten wie Delegierte in diesem Bezirk zu wählen sind.
3. Gewählt wird geheim und schriftlich. Jedes Mitglied eines Wahlbezirks hat so viele Stimmen, wie Delegierte im Bezirk zu wählen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die in ihrem Bezirk die meisten Stimmen erhalten. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, so geht das Mandat an die Kandidatin oder den Kandidaten mit der nächsthöheren Stimmenzahl über.
4. Die Wahlen werden vom Vorstand durchgeführt und von der Wahlkommission überwacht. Die Ergebnisse sind allen Vereinsmitgliedern bekannt zu machen.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs bis zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Delegiertenkonferenz.
2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
4. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich ( § 26 BGB). Im Behinderungsfall überträgt der Vorstand die Vertretungsbefugnis der/des Vorsitzenden einem anderen Vorstandsmitglied.
5. Schriftlich und telefonisch können Beschlüsse des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefasst werden, sofern keines dieser Beschlussfassung außerhalb einer Vorstandssitzung widerspricht. Vorstandssitzungen können auch auf dem Wege telefonischer Konferenzschaltungen veranstaltet werden.
6. Im übrigen nimmt der Vorstand die Geschäftsverteilung unter seinen Mitgliedern für die Dauer einer Wahlperiode selbst vor. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die komplette Satzung der Humanistischen Union e.V. können Sie auch als PDF-Dokument herunterladen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Eintragung, Sitz
§ 2 Ziele
§ 3 Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Ordnung
§ 4 Formen der Vereinsarbeit
§ 5 Unabhängigkeit und Gemeinnützigkeit
§ 6 Die Mitgliedschaft im Verein
§ 7 Die Organe des Vereins
§ 8 Die Urabstimmung
§ 9 Die Delegiertenkonferenz
§ 10 Einberufung der Delegiertenkonferenz
§ 11 Die Wahl der Delegierten
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Der Verbandstag
§ 14 Der Beirat
§ 15 Das Schiedsgericht
§ 16 Die Wahlkommission
§ 17 Ausschlüsse und Amtsenthebungen
§ 18 Die Diskussionsredaktion
§ 19 Orts-, Regional- und Landesverbände
§ 20 Die Finanzordnung
§ 21 Haftung der Mitglieder
§ 22 Satzungsänderung und Auflösung
§ 23 Verwendung des Vermögens bei Auflösung