beschlossen am 19. November 1967 in Kassel
zuletzt geändert am 13. September 2003 in München
1. Das Schiedsgericht kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstands oder der Delegiertenkonferenz aus dem Verein ausschließen, wenn es die Bestrebungen des Vereins in der Öffentlichkeit gröblich geschädigt hat. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds durch den Vorstand bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichts.
2. Ebenso kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstands oder der Delegiertenkonferenz ein Mitglied eines Amtes im Verein entheben, wenn es die Bestrebungen des Vereins verletzt oder das Ansehen oder den Bestand des Vereins gefährdet. Das Recht zur erneuten Kandidatur bleibt davon unberührt.
3. Die betroffenen Mitglieder oder ein von ihnen beauftragtes Mitglied sind vom Schiedsgericht zu hören.
4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
5. Um einer akuten Schädigung des Vereins vorzubeugen, kann der Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Amtsträger des Vereins mit sofortiger Wirkung vorläufig entbinden.
6. Mit der Suspendierung ist der Antrag auf Ausschluss oder Amtsenthebung verbunden. Stimmt das Schiedsgericht dem Antrag richt binnen vier Wochen zu, so ist die Suspendierung aufgehoben.
7. Das Schiedsgericht erlässt eine Verfahrensordnung für Ausschlüsse, Amtsenthebungen und Suspendierungen. Sie ist den Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben.
8. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen das Schiedsgericht gegen diesen Beschluss anrufen.
1. Die Diskussionsredaktion ist verantwortlich für die Gestaltung eines allen Meinungen offenstehenden vereinsinternen Diskussionsorgans. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die vereinsinterne Diskussion vor der gesamten Vereinsöffentlichkeit stattfindet.
2. Die Diskussionsredakteurin/der Diskussionsredakteur kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes oder Angestellte/Angestellter des Vereins sein.
3. Die Diskussionsredaktion ist vom Vorstand und den Gliederungen des Vereins in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Die komplette Satzung der Humanistischen Union e.V. können Sie auch als PDF-Dokument herunterladen.