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	<title>Albert Scherr Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Was gilt die Freiheit der Person, wenn sie ein Flüchtling ist?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/was-gilt-die-freiheit-der-person-wenn-sie-ein-fluechtling-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme des Komitee f&#252;r Grundrechte und Demo&#173;kratie zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#8220;, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 119-122 (Red.) Am 25. Februar hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/ 4097) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht eine Bleiberechtsregelung f&#252;r [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/was-gilt-die-freiheit-der-person-wenn-sie-ein-fluechtling-ist/">Was gilt die Freiheit der Person, wenn sie ein Flüchtling ist?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellungnahme des Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demo&shy;kratie zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#8220;, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 119-122</p>
<p><i>(Red.) Am 25. Februar hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/ 4097) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht eine Bleiberechtsregelung f&uuml;r die zahlreichen, seit vielen Jahren hier lebenden Ausl&auml;nder vor. Ob bisher Geduldete dieses Bleiberecht erhalten, liegt jedoch im Ermessen der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden (und kann beispielsweise bei fr&uuml;heren Verst&ouml;&szlig;en gegen Ausreiseverf&uuml;gungen versagt werden). Dar&uuml;ber hinaus soll der Status derjenigen Fl&uuml;chtlinge, die im Rahmen sog. Resettlement-Programme des UNHCR (z.B. aus Syrien) in Deutschland aufgenommen wurden, angeglichen werden. Sie sollen k&uuml;nftig die gleichen Rechte genie&szlig;en wie jene, die von deutschen Beh&ouml;rden als Fl&uuml;chtlinge anerkannt wurden &#8211; was dem Entwurf jedoch nur unzureichend gelingt. Schlie&szlig;lich regelt das Gesetz auch die Erteilung von Aufenthalts- und Wiedereinreiseverboten sowie die Voraussetzungen der Abschiebehaft f&uuml;r sog. Dublin-Fl&uuml;chtlinge. </i></p>
<p><i>Zu dem Entwurf haben zahlreiche Fl&uuml;chtlings- und Fachorganisationen Stellung bezogen. Wir geben hier beispielhaft die Kritik des Komitees f&uuml;r Grundrechte und Demokratie wieder.</i></p>
<h5>Einleitung </h5>
<p>Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drs.&nbsp;18/4097) will die Bundesregierung das Bleiberecht sowie das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht reformieren. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, beispielsweise die Rechtsstellung f&uuml;r langj&auml;hrig geduldete Fl&uuml;chtlinge zu verbessern. Der zweite Teil des Entwurfs jedoch, der zwar aufgrund zahlreicher Proteste gegen&uuml;ber dem Referentenentwurf bereits leicht modifiziert wurde, weitet repressive Ma&szlig;nahmen gegen Fl&uuml;chtlinge immer noch ma&szlig;los aus. Der Gesetzentwurf ist deshalb aus grund- und menschenrechtlicher Sicht abzulehnen.</p>
<p>Wir fordern die Bundestagsabgeordneten der CDU und SPD auf, diesem Gesetzesentwurf die Zustimmung zu verweigern. Entscheidend zu kritisieren sind vor allem zwei Punkte:</p>
<p><i>1. Ma&szlig;lose Ausweitung der Abschiebungshaft </i></p>
<p>a) Um den europarechtlichen Anspr&uuml;chen der Abschiebungshaft f&uuml;r ausreisepflichtige Ausl&auml;nder (&#8222;illegaler Aufenthalt&#8220;) gerecht zu werden, werden im Regierungsentwurf (&sect; 2 Abs. 14 + 15) nun vermeintlich &#8222;objektive Kriterien&#8220; festgelegt, die die Annahme der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde best&auml;tigen k&ouml;nnten, ein/e Ausl&auml;nderIn k&ouml;nne sich der Abschiebung oder &Uuml;berstellung durch Flucht entziehen wollen. Aber alle diese vermeintlich objektiven Kriterien sind v&ouml;llig ungeeignet, um einem Fl&uuml;chtling eine &#8222;erhebliche Fluchtgefahr&#8220; zu unterstellen und damit der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit einzur&auml;umen, Abschiebungshaft richterlich anordnen zu lassen. Der Begriff der &#8222;erheblichen Fluchtgefahr&#8220; bleibt auch unter den gesetzlichen Kriterien dehnbar und unbestimmt und er&ouml;ffnet damit weite Ermessensspielr&auml;ume der Fl&uuml;chtlingsverwaltung, den politischen Tagesanforderungen entgegenzukommen (z.B. hohes Fl&uuml;chtlingsaufkommen). Denn diese nun normierten Verdachtskriterien &#8211; wie &#8222;Vernichtung von Identit&auml;ts- oder Reisedokumenten&#8220;, Finanzierung von Fluchthelfern mit erheblichen Mitteln (ab 3.000,- &#8364; aufw&auml;rts) oder die Erkl&auml;rung, sich einer Abschiebung entziehen zu wollen &#8211; werden bei vielen Fl&uuml;chtlingen vorliegen. Menschen, die sich unter Einsatz ihres Lebens auf die Flucht begeben, m&uuml;ssen nicht nur Fluchthilfe in Anspruch nehmen und diese finanzieren, sondern oftmals auch ihre Identit&auml;t verschleiern, um zur&uuml;ckgebliebene Familienangeh&ouml;rige, FreundInnen und Bekannte nicht zu gef&auml;hrden. Abschiebungshaft dagegen dient allein dazu, einen Verwaltungsakt, den der Abschiebung, vorzubereiten oder seine beh&ouml;rdliche Durchf&uuml;hrung sicherzustellen, wie es gesetzlich hei&szlig;t. Allein auf der Grundlage willk&uuml;rlicher Verdachtsmomente, wie sie jetzt normiert werden sollen, um eine &#8222;erhebliche Fluchtgefahr&#8220; zu unterstellen, in die Unverletzlichkeit der Freiheit einer Person (GG Art. 2.2.) einzugreifen, ist unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und nicht grundrechtskonform. Mit dem Kriterienkatalog der Bundesregierung werden nicht nur der allgemeine Verdacht, ein/e Ausl&auml;nderIn wolle sich der Abschiebung entziehen, sondern naheliegend auch das Instrument der Abschiebungshaft und die damit einhergehende Zwangsgewalt gegen Ausl&auml;nderInnen ausgeweitet. Damit wird allein zur Erleichterung von hoheitlichem Verwaltungshandeln, n&auml;mlich die Beschleunigung und Durchsetzung von Abschiebungen, in Form der zwangsweisen Freiheitsentziehung massiv in Grund- und Menschenrechte von Fl&uuml;chtlingen eingegriffen.</p>
<p>b) Die M&ouml;glichkeiten zur Inhaftierung von Fl&uuml;chtlingen im &#8222;Dublin-Verfahren&#8220; werden erheblich ausgeweitet. Das betrifft diejenigen Fl&uuml;chtlinge, die bereits in einem anderen EU-Staat, zumeist im Ersteinreiseland, registriert worden sind. Nicht nur werden f&uuml;r diese Asylsuchenden die Kriterien f&uuml;r die Unterstellung von &#8222;Fluchtgefahr&#8220; angewandt, obwohl sie sich als Asylsuchende nicht illegal aufhalten. Zugleich soll die Weiterflucht vor Abschluss eines laufenden Verfahrens in einem anderen EU-Staat bereits zur Inhaftierung berechtigen. Damit k&ouml;nnten alle sogenannten Dublin-Fl&uuml;chtlinge, f&uuml;r die ein anderer EU-Staat zust&auml;ndig ist, in Haft genommen werden, um ihre &#8222;&Uuml;berstellung&#8220; zwangsweise sicherzustellen. Aber es gibt gute Gr&uuml;nde, weiter zu fliehen, weil in einigen Mitgliedsstaaten der EU allgemeine Verfahrensstandards nicht eingehalten werden (k&ouml;nnen), weil Fl&uuml;chtlinge in Obdachlosigkeit und ohne die notwendigen Lebensmittel sich selbst &uuml;berlassen bleiben oder weil sie einem gewaltt&auml;tigen Rassismus ausgesetzt sind. Ein inhumanes europ&auml;isches Zust&auml;ndigkeitssystem (Dublin), das Fl&uuml;chtlinge in Europa wie Frachtgut hin und her verschiebt, kann offensichtlich nur mit einem menschenrechtsverletzenden Inhaftierungsprogramm ungeheuren Ausma&szlig;es umgesetzt werden.</p>
<p>c) Mit dem Gesetzesentwurf wird ein maximal viert&auml;giger &#8222;Ausreisegewahrsam&#8220; nach richterlicher Anordnung eingef&uuml;hrt (&sect;&nbsp;62b AufenthG-E). Dieser soll m&ouml;glichst im Transitbereich der Flugh&auml;fen oder in zugriffsnahen Unterk&uuml;nften vollzogen werden. Er kann angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist &uuml;berschritten worden ist und die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde vermutet, dass der/die Ausl&auml;nderIn die Abschiebung erschweren oder vereiteln werden wird. F&uuml;r den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person muss wiederum als Begr&uuml;ndung die Erm&ouml;glichung eines Verwaltungsaktes herhalten, allein weil dieser mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand, wie bei Sammelabschiebungen &uuml;blich, einhergeht. In diesem Kontext droht der freiheitsentziehende Eingriff zum grundrechtswidrigen Regelfall zu werden.</p>
<p><i>2. Massive Ausweitung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes </i></p>
<p>Bisher konnten bereits ausgewiesene, zwangsweise zur&uuml;ck- oder abgeschobene Fl&uuml;chtlinge mit einem auf maximal f&uuml;nf Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot sanktioniert werden. Mit dem Gesetzentwurf kann dieses Verbot auf Asylsuchende ausgedehnt werden, deren Asylgesuche als &#8222;offensichtlich unbegr&uuml;ndet&#8220; abgelehnt oder deren Asylfolge- oder Zweitantr&auml;ge nicht zur &#8222;Durchf&uuml;hrung&#8220; angenommen worden sind. Das Verbot kann bis zu drei Jahren EU-weit vom Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge angeordnet werden. Insbesondere dann, wenn eine &#8222;missbr&auml;uchliche&#8220; Inanspruchnahme des Asylverfahrens vorzuliegen scheint, so hei&szlig;t es in der Begr&uuml;ndung zum neuen &sect; 11 des Aufenthaltsgesetzes. Das wird beispielsweise f&uuml;r jene Asylgesuche aus sogenannten &#8222;sicheren Herkunftsstaaten&#8220; regelm&auml;&szlig;ig angenommen. Mit der Ausweitung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sollen &uuml;ber den generalpr&auml;ventiven, also abschreckenden Effekt hinaus Verwaltungskapazit&auml;ten f&uuml;r die &#8222;tats&auml;chlich schutzbed&uuml;rftigen Fl&uuml;chtlinge&#8220; frei werden, hei&szlig;t es. Aber das Ergebnis eines Asylverfahrens sagt noch nichts &uuml;ber das subjektive Schutzbed&uuml;rfnis eines Menschen aus, der m&ouml;glicherweise ohne Kenntnis der komplizierten Rechtslage ein Asylgesuch gestellt hat.</p>
<p>Gesetzlich jedoch wird damit das Vorurteil festgeschrieben, diese Menschen, aktuell vor allem Roma aus den Westbalkanstaaten, seien nur gekommen, um &ouml;ffentliche soziale Leistungen beziehen zu k&ouml;nnen. Sie werden systematisch der missbr&auml;uchlichen Inanspruchnahme des Asylrechts bezichtigt und dadurch stigmatisiert. Die blo&szlig;e Inanspruchnahme des Grundrechts auf Asyl wird durch den Gesetzesentwurf f&uuml;r diese Fl&uuml;chtlingsgruppe sanktioniert und mit EU-weiten Einreiseverboten bestraft.</p>
<p>3. Das Freiheitsgrundrecht wird der Abschiebemaschinerie geopfert</p>
<p>Der zweite Teil des Gesetzentwurfes ist allein unter dem Vorsatz geschrieben worden, Abschiebungen mittels Freiheitsentzug zwangsweise durchsetzen und beschleunigen, sowie Ausgrenzungen unerw&uuml;nschter Fl&uuml;chtlinge vornehmen zu k&ouml;nnen. Dabei hat man in der CDU und SPD offensichtlich jegliches menschenrechtliche und humane Ma&szlig; verloren. Denn die Inhaftierung von Fl&uuml;chtlingen und Asylsuchenden wird mit diesem Gesetzesentwurf und seinen Eingriffsrechten extrem erleichtert. In das Grundrecht der Freiheit der Person wird allein aus Gr&uuml;nden, die Arbeit der Fl&uuml;chtlingsverwaltung zu optimieren, schwerwiegend eingegriffen. Menschenrechtlich jedoch gilt es, die Abschiebehaft generell abzuschaffen.</p>
<p><i>K&ouml;ln, den 3. M&auml;rz 2015</i></p>
<p><i>Der Innenausschuss des Deutschen Bundestags f&uuml;hrte am 23. M&auml;rz 2015 eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung zum Gesetzentwurf durch. Die Stellungnahmen zahlreicher Expert_innen, NGOs und Initiativen sind abrufbar unter </i><a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/</i></a><i>anhoerungen/42_sitzung_inhalt/364474.</i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Demokratieerklärung &#8211; keine staatliche Förderung für „Linksextreme“?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/die-demokratieerklaerung-keine-staatliche-foerderung-fuer-linksextreme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 00:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 151 Seit sich das zust&#228;ndige Bundesministerium f&#252;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) entschieden hat, den Aufgabenbereich der &#228;lteren Bundesprogramme gegen Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Rassismus und Rechtsextremismus auf die Bereiche &#8222;islamischer Extremismus&#8220; sowie &#8222;Linksextremismus&#8220; auszuweiten, ist ein generalisierter Extremismusverdacht seit Beginn des Jahres 2011 Bestandteil der staatlichen F&#246;rderung. Bereits im November 2010 sah [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 151</p>
<p>Seit sich das zust&auml;ndige Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) entschieden hat, den Aufgabenbereich der &auml;lteren Bundesprogramme gegen Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Rassismus und Rechtsextremismus auf die Bereiche &bdquo;islamischer Extremismus&ldquo; sowie &bdquo;Linksextremismus&ldquo; auszuweiten, ist ein generalisierter Extremismusverdacht seit Beginn des Jahres 2011 Bestandteil der staatlichen F&ouml;rderung.</p>
<p>Bereits im November 2010 sah sich das Alternative Kultur- und Bildungszentrum Pirna veranlasst, die Annahme des Demokratiepreises des Landes Sachsen zu verweigern (vgl. Spoo, Grundrechte-Report 2011, S. 172 ff.). Denn an den Preis war die Bedingung gekn&uuml;pft, eine vorgefertigte Erkl&auml;rung zu unterzeichnen, die ein ausdr&uuml;ckliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung enth&auml;lt. Eine zivilgesellschaftliche Initiative, die f&uuml;r ein herausragendes Engagement gegen Rassismus und Rechtsextremismus Beachtung gefunden hat, wurde damit unter den Verdacht gestellt, demokratische Grunds&auml;tze abzulehnen. Diese Verd&auml;chtigung war f&uuml;r die Betroffenen nicht hinnehmbar.</p>
<p>Das Vorgehen richtet sich faktisch gegen antirassistische bzw. antifaschistische Initiativen; diesen werden antidemokratische Tendenzen unterstellt. In der Folge wird allen zivilgesellschaftlichen Gruppierungen, die eine F&ouml;rderung durch die Bundesprogramme &bdquo;Demokratie st&auml;rken&ldquo; und &bdquo;Toleranz f&ouml;rdern &#8211; Kompetenz st&auml;rken&ldquo; beantragen, die Unterzeichnung des folgendes Textes abverlangt:</p>
<p>&bdquo;Best&auml;tigung<br />Hiermit best&auml;tigen wir, dass wir uns zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und eine den Zielen des Grundgesetzes f&ouml;rderliche Arbeit gew&auml;hrleisten.<br />Als Tr&auml;ger der gef&ouml;rderten Ma&szlig;nahmen haben wir zudem im Rahmen unserer M&ouml;glichkeiten und auf eigene Verantwortung daf&uuml;r Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgew&auml;hlten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten. Uns ist bewusst, dass keinesfalls der Anschein erweckt werden darf, dass eine Unterst&uuml;tzung extremistischer Strukturen durch die Gew&auml;hrung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet wird.&ldquo;</p>
<p>Es gilt also, dem BMFSFJ nicht nur die eigene Verfassungstreue zu best&auml;tigen, sondern auch die all derjenigen, mit denen man kooperiert. Und im Zweifelsfall empfiehlt das Ministerium, Ausk&uuml;nfte beim Verfassungsschutz einzuholen.</p>
<h2 class="auto-created">Gef&auml;hrdung der Demokratie</h2>
<p>Aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht sind diese Vorgaben vor allem aus drei Gr&uuml;nden nicht hinnehmbar und als gravierende Einschr&auml;nkung der Meinungsfreiheit zu bewerten: Gruppierungen oder Einzelpersonen anlassfrei aufzufordern, gegen&uuml;ber einem Ministerium die eigene Verfassungskonformit&auml;t zu best&auml;tigen, stellt ein obrigkeitsstaatliches Verfahren dar, das die Zivilgesellschaft nicht als Grundlage, sondern als Gef&auml;hrdung der Demokratie in den Blick nimmt. <i>Zweitens</i> schr&auml;nkt ein staatliches Misstrauen gegen&uuml;ber zivilgesellschaftlichen Initiativen, dessen Grundlage ein Extremismusbegriff ist, f&uuml;r den der Verfassungsschutz Definitionsmacht beansprucht, das Spektrum politisch legitimer Positionen in problematischer Weise ein. <i>Drittens</i> wird erwartet, dass die Erkl&auml;rung nicht nur in eigener Sache abgegeben wird. Damit wird zivilgesellschaftlichen Initiativen ein Kontrollauftrag zugewiesen; sie sollen quasi als ein Hilfsorgan des Verfassungsschutzes aktiv werden, indem sie Partnerorganisationen und Referenten als potenzielle Verfassungsfeinde in den Blick nehmen.</p>
<p>Diese Erwartung &#8211; wie die Erkl&auml;rung insgesamt &#8211; f&uuml;hren zu erheblicher Verunsicherung. Die Grenzziehungen, die mit dem Verweis auf Extremismus bzw. &bdquo;extremistische Strukturen&ldquo; gemeint sind, bleiben unklar; diejenigen, die aus Sicht des Ministeriums verfassungsrechtlich unzuverl&auml;ssige Referenten einladen, m&uuml;ssen mit einem Entzug von F&ouml;rdermitteln und gegebenenfalls mit R&uuml;ckforderungen rechnen.</p>
<p>Gegen den Zwang, die zitierte Erkl&auml;rung zu unterschreiben, um staatliche F&ouml;rderung in Anspruch zu nehmen, sind verfassungsrechtliche Bedenken geltend zu machen. In einem Gutachten kommt der Staats- und Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Ulrich Battis zu der Einsch&auml;tzung, dass es zwar zul&auml;ssig sei, Antragstellern ein solches Verfassungsbekenntnis in eigener Sache abzuverlangen. Die Verpflichtungen, eine solche Einsch&auml;tzung &uuml;ber Kooperationspartner zu treffen, stelle jedoch &bdquo;einen Versto&szlig; gegen Artikel 4 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und dem Bestimmtheitsgebot dar&ldquo; und sei &bdquo;daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.&ldquo;</p>
<h2 class="auto-created">Regierende Unein&shy;sich&shy;tig&shy;keit</h2>
<p>Von juristischen Argumenten hat sich die Bundesregierung jedoch bislang ebenso wenig beeindrucken lassen wie von den vielf&auml;ltigen Protesten Betroffener. So wurde ein &bdquo;Aufruf gegen Generalverdacht und Bekenntniszwang&ldquo; verfasst, den mittlerweile 1394 Initiativen und Einzelpersonen unterzeichnet haben. Bei einem Aktionstag im Februar 2011 wurden ca. 1500 Einwendungen per Post, E-Mail und Facebook an das Bundesministerium adressiert. Gegen die Einsch&uuml;chterung antirassistischer Initiativen durch die Erkl&auml;rung haben auch der Zentralrat der Juden sowie der Zentralrat der Muslime Stellung bezogen.</p>
<p>Auch auf parlamentarischer Ebene gibt es Protest. Unter anderem hat das Land Berlin am 11. Mai 2011 einen (erfolglosen) Antrag im Bundesrat eingebracht, der die Streichung des zweiten und dritten Satzes der Erkl&auml;rung fordert. Das Brandenburgische Innenministerium hat wie folgt Stellung bezogen: &bdquo;Die Extremismusklausel ist das Ergebnis einer politischen Haltung, die engagierten B&uuml;rgern und Vereinen mit obrigkeitsstaatlichen Vorbehalten und b&uuml;rokratischem Formalismus begegnet.&ldquo;</p>
<p>In besonderer Weise zugespitzt ist die Situation in Sachsen: Dort wird Initiativen abverlangt, ihre Presseerkl&auml;rungen durch das Ministerium genehmigen zu lassen und Referent/innen eine Unterzeichnung der Extremismuserkl&auml;rung abzuverlangen. Beim Verwaltungsgericht Dresden ist inzwischen eine Klage gegen die Extremismuserkl&auml;rung eingereicht worden.</p>
<p>Skandal&ouml;s sind auch Vorg&auml;nge im Umfeld der Erkl&auml;rung. So ist bekannt geworden, dass das BMFSFJ zumindest eine Organisation, von der es annahm, dass ein leitender Mitarbeiter den oben genannten kritischen &bdquo;Aufruf gegen Bekenntniszwang&ldquo; unterschrieben hatte, diesbez&uuml;glich angefragt und darauf hingewiesen hat, dass die F&ouml;rderungsw&uuml;rdigkeit der Organisation in Frage stehen k&ouml;nnte, sollte es sich um die Unterschrift eines ihrer Mitarbeiter handeln.</p>
<p>Bislang unbest&auml;tigt ist die Mitteilung, dass auch gr&ouml;&szlig;ere Stiftungen, die in der Arbeit gegen Rechtsextremismus aktiv sind, aufgefordert wurden, sich bei der Vergabe eigener F&ouml;rdergelder die Erkl&auml;rung zu eigen zu machen. Diese sollen das Ansinnen erfolgreich abgewehrt haben. Zahlreiche kleinere Projekte haben sich dem Bekenntniszwang dagegen inzwischen &#8211; gegen ihre &Uuml;berzeugung &#8211; unterworfen, um sich den Zugang zu dringend ben&ouml;tigten F&ouml;rdermitteln nicht zu versperren.</p>
<p>Was erkl&auml;rt die hartn&auml;ckige Weigerung der Bundesregierung, von dieser Erkl&auml;rung Abstand zu nehmen? Warum beschr&auml;nkt sich das BMFSFJ nicht darauf, durch angemessene Verfahren, etwa durch wissenschaftliche Evaluationen, in begr&uuml;ndeten Einzelf&auml;llen zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob es sich um f&ouml;rderungsw&uuml;rdige, d. h. demokratischen und menschenrechtlichen Prinzipien verpflichtete Projekte handelt? Diesbez&uuml;glich liegt die Vermutung nahe, dass politische Abgrenzungsbed&uuml;rfnisse gegen linke Positionen bislang st&auml;rker sind als die Einsicht, dass Demokratie auch gef&auml;hrdet wird, wenn sie durch die Einschr&auml;nkung von Grundrechten verteidigt werden soll.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Ulrich Battis, Zur Zul&auml;ssigkeit der &sbquo;Extremismusklausel&lsquo; im Bundesprogramm &sbquo;Toleranz f&ouml;rdern &#8211; Kompetenz st&auml;rken&lsquo;, Berlin 2010.</p>
<p><a href="http://www.aktionstaggegenbekenntniszwang/blogsport.de" target="_blank" rel="noopener">www.aktionstaggegenbekenntniszwang/blogsport.de</a></p>
<p><a href="http://extremismusstreik.blogsport.de/" target="_blank" rel="noopener">http://extremismusstreik.blogsport.de</a></p>
<p><a href="http://www.toleranz-foerdern-kompetenz-staerken.de/fileadmin/Content/Downloads/PDF/Demokratieerklaerung_01.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.toleranz-foerdern-kompetenz-staerken.de/fileadmin/Content/Downloads/PDF/Demokratieerklaerung_01.pdf</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/die-demokratieerklaerung-keine-staatliche-foerderung-fuer-linksextreme/">Die Demokratieerklärung &#8211; keine staatliche Förderung für „Linksextreme“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Warum Chancengleichheit nicht genügt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/188-vorgaenge/publikation/warum-chancengleichheit-nicht-genuegt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>F&#252;r ein Konzept der Bef&#228;higungsgerechtigkeit; aus: vorg&#228;nge Nr. 188, Heft 4/2009, S. 43-52 Dem Bildungssystem kommt f&#252;r die Einl&#246;sung des Grundversprechens b&#252;rgerlich-demokratischer Gesellschaften, dass alle &#8211; und dies unabh&#228;ngig von ihrer sozialen Herkunft &#8211; gleiche Lebenschancen haben sollen, eine zentrale Bedeutung zu: Von staatlich verantworteten Kinderg&#228;rten, Schulen und Hochschulen kann zwar nicht erwartet werden, dass [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;r ein Konzept der Bef&auml;higungsgerechtigkeit;</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 188, Heft 4/2009, S. 43-52</p>
<p>Dem Bildungssystem kommt f&uuml;r die Einl&ouml;sung des Grundversprechens b&uuml;rgerlich-demokratischer Gesellschaften, dass alle &#8211; und dies unabh&auml;ngig von ihrer sozialen Herkunft &#8211; gleiche Lebenschancen haben sollen, eine zentrale Bedeutung zu: Von staatlich verantworteten Kinderg&auml;rten, Schulen und Hochschulen kann zwar nicht erwartet werden, dass sie die Reproduktion sozialer Ungleichheiten aufheben k&ouml;nnen. Denn f&uuml;r diese sind z.B. auch ungleiche Familieneinkommen und die Vererbung von Geld- und Sachverm&ouml;gen bedeutsam. Durch gleiche Bildungschancen soll jedoch gew&auml;hrleistet werden, dass Kindern und Jugendlichen herkunftsunabh&auml;ngige Qualifizierungsm&ouml;glichkeiten zug&auml;nglich sind und damit sozial gerechte Chancen im Zugang beruflichen Positionen und M&ouml;glichkeiten des sozialen Aufstiegs er&ouml;ffnet werden.[1]</p>
<p>Dass die Realit&auml;ten der schulischen, hochschulischen und beruflichen Bildung dem Anspruch der herkunftsunabh&auml;ngigen Chancengleichheit faktisch nicht gerecht werden, ist durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen immer wieder aufgezeigt worden (s. etwa Reichwein 1985; M&uuml;ller 1998; Schimpl-Neimanns 2000; Deutsches PISA-Konsortium 2002). Problematisch ist aber nicht allein, dass Bildungschancen nachweisbar herkunftsabh&auml;ngig sind, sondern zudem, dass das Bildungssystem den Glauben an eine begabungs- und leistungsgerechte Auslese &#8211; eine &#8222;Illusion der Chancengleichheit&#8220; (Bourdieu/Passeron 1971) &#8211; erzeugt und damit zur Verdeckung und zur Legitimationsbeschaffung der faktischen Privilegierungen und Benachteiligungen beitr&auml;gt (s. Solga 2009).</p>
<p>Erst seit wenigen Jahren ist erneut eine politische Auseinandersetzung mit diesen Sachverhalten in Gang gekommen. In dieser verbinden sich &#8211; wie bereits in der Bildungsreform der 1960er Jahre (s. dazu von Friedeburg 1989: 334ff.) &#8211; bildungs&ouml;konomische Forderungen nach einer volkswirtschaftlich erforderlichen Steigerung des Bildungsniveaus mit einer Kritik sozial ungerechter Bildungsbenachteiligung. Anders als in den 1960er und 1970er Jahren sind die neueren Diskussionen zu den Erfordernissen einer zeitgem&auml;&szlig;en Bildungsreform jedoch nicht von einem sozialdemokratischen Reformoptimismus getragen. Dominant ist vielmehr ein neoliberal und technokratisch gerahmter Bildungsdiskurs, in dem Forderungen nach einer an Prinzipien sozialer Gerechtigkeit orientierten Bildungsreform randst&auml;ndig bleiben und sich im Diskurs &uuml;ber die sog. &#8222;neuen Unterschichten&#8220; auf die Problematisierung von Bildungsarmut, ihre Folgen und Nebenfolgen reduzieren (Allmendinger/Leisering 2003). Auch hier gilt der Grundsatz: Das Problem der Armen ist die Armut, das Problem der Wohlhabenden sind die Armen, die immer wieder &#8211; so nicht zuletzt im Hinblick auf Gewalt und Kriminalit&auml;t &#8211; als bedrohliche Gruppe vorgestellt werden.</p>
<p>Demgegen&uuml;ber sollen im Folgenden &Uuml;berlegungen zu den Erfordernissen einer solchen Bildungspolitik und P&auml;dagogik entwickelt werden, welche ein Verst&auml;ndnis von Bildung als B&uuml;rgerrecht (s. Dahrendorf 1965) sowie als deklariertes Menschenrecht (s. Lohrenscheit 2004) ernst nimmt und sich konsequent an dem Ziel orientiert, Bildungsgerechtigkeit zu erm&ouml;glichen. <i>Dazu gen&uuml;gt es nicht, wie zu zeigen sein wird, formelle Chancengleichheit innerhalb des Bildungssystems anzustreben. Vielmehr bedarf es der Verbindung einer umfassenden Bildungsreform mit einer Gesellschaftspolitik, die dar&uuml;ber hinausgehend auf die &Uuml;berwindung struktureller Benachteiligungen ausgerichtet ist. </i></p>
<h2 class="auto-created">I. Bildung und soziale Ungleich&shy;heiten </h2>
<p>Einige zentrale Ergebnisse der neueren Bildungsforschung (s. dazu u.a. Becker 2009; Konsortium Bildungsberichterstattung 2006; OECD 2009) lassen sich zun&auml;chst wie folgt zusammenfassen:</p>
<ul>
<li>Zusammenh&auml;nge zwischen sozialer Herkunft, insbesondere den Einkommens- und Verm&ouml;gensverh&auml;ltnissen, der beruflichen Stellung und dem formalen Bildungsniveau der Herkunftsfamilie mit dem schulischen Bildungs-(miss-)erfolg lassen sich f&uuml;r alle OECD-Staaten nachweisen. Sie sind in Deutschland aber &uuml;berdurchschnittlich hoch ausgepr&auml;gt. </li>
<li>Insbesondere f&uuml;r Deutschland gilt: Zusammenh&auml;nge zwischen sozialer Herkunft und Bildungs-(miss-)erfolg l&ouml;sen sich auch dann nicht auf, wenn man die kognitiven F&auml;higkeiten und die Lesekompetenz kontrolliert. So ist die Wahrscheinlichkeit einer Gymnasialempfehlung bei Kindern der oberen Dienstklasse ca. 2,7mal h&ouml;her als bei Arbeiterkindern, die &uuml;ber gleiche kognitive F&auml;higkeiten verf&uuml;gen und gleiche Leseleistungen erzielen. Eine aktuelle Studie (Uhlig/Solga 2009) hat aufgezeigt, dass im Verh&auml;ltnis zu ihrem kognitiven Leistungsverm&ouml;gen ca. 30 Prozent aller Sch&uuml;ler/innen in Deutschland den falschen Schultypus besuchen und dass die soziale Herkunft von zentraler Bedeutung daf&uuml;r ist, ob Sch&uuml;ler/innen der Gruppe derjenigen zuzurechnen sind, deren kognitives Leistungsverm&ouml;gen in Schulen nicht abgerufen wird. </li>
<li>Die Bildungsexpansion und die Bildungsreformen der 1960er und 1970er Jahre sind nicht folgenlos geblieben. So kommt der Bildungssoziologie Rolf Becker zu der Einsch&auml;tzung (s. Becker 2009), dass sich das Ausma&szlig; der Bildungsprivilegierung von Beamtenkindern gegen&uuml;ber Arbeiterkindern reduziert hat. Ihre Chance, auf das Gymnasium zu wechseln, ist nicht mehr 19mal, sondern &#8222;nur&#8220; noch ca. 8mal besser. Und innerhalb des schulischen Bildungssystems erreichen M&auml;dchen nicht mehr schlechtere, sondern inzwischen etwas bessere Bildungsabschl&uuml;sse als Jungen. Im Unterschied zu Becker argumentiert der Sozialstrukturforscher Rainer Gei&szlig;ler (Gei&szlig;ler 2006) dagegen, dass Arbeiterkinder gegen&uuml;ber Angestellten- und Beamtenkindern im Verlauf der Bildungsexpansion gleichwohl weiter verloren haben, weil sich der Standard der Bildungsabschl&uuml;sse nach oben verschoben hat und Arbeiterkinder in nur relativ geringem Ausma&szlig; von den verbesserten Bildungschancen profitieren. </li>
<li>Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund unterliegen einer zus&auml;tzlichen, nicht zureichend als Effekt der sog. &#8222;ethnischen Unterschichtung&#8220; der Sozialstruktur, und auch nicht zureichend als Folge unterschiedlicher Kenntnisse der deutschen Sprache, erkl&auml;rbaren Benachteiligung. Ihre Chance auf eine Gymnasialempfehlung ist auch bei Kontrolle der kognitiven und sprachlichen F&auml;higkeiten geringer als bei Kindern und Jugendlichen ohne Migrationshintergrund (s. etwa Diefenbach 2009).</li>
<li>Die Wirkungen von Bildungsbenachteiligungen verst&auml;rken sich im Lebensverlauf (Choi 2008). Auch die Wahrnehmung von Weiter- und Fortbildungsangeboten folgt dem so genannten Matth&auml;us-Prinzip (Wer da hat, dem wird gegeben): Wer hohe Bildungstitel hat, nutzt viel h&auml;ufiger Weiter- und Fortbildungs<em>angebote</em> (u.a. Bolder 2006). </li>
</ul>
<h2 class="auto-created">II. Soziale Herkunft und Bildungs&shy;er&shy;folg: Erkl&auml;&shy;rungs&shy;an&shy;s&auml;tze </h2>
<p>Fragt man nach den Ursachen dieser in zahlreichen Studien nachgewiesenen Zusammenh&auml;nge, dann trifft man in der wissenschaftlichen Diskussion auf unterschiedliche Erkl&auml;rungsans&auml;tze, denen heterogene theoretische Modelle zu Grunde liegen. Einflussreich sind <i>erstens </i>Studien, die in der Tradition Raymond Boudons den Zusammenhang von sozialer Lage, au&szlig;erschulischem Kompetenzerwerb, angestrebten Bildungsaspirationen und Kosten-Nutzen-Abw&auml;gungen f&uuml;r Bildungsentscheidungen ins Zentrum stellen (s. dazu etwa Becker 2009); <i>zweitens </i>Untersuchungen, die, h&auml;ufig im Anschluss an Pierre Bourdieu, den Fokus auf sozialstrukturelle und soziokulturelle Prozesse, insbesondere auf die Genese und Verankerung des Bildungshabitus in sozialen Milieus sowie auf klassenspezifische Bildungsstrategien legen (s. dazu etwa Vester 2006). Davon zu unterscheiden sind <i>drittens </i>Theorien institutioneller Diskriminierung, die, bislang v. a. im Hinblick auf Migranten, die Mechanismen untersuchen, die zur unbeabsichtigten, nicht durch individuelle Vorurteile erkl&auml;rbaren Benachteiligung durch Schulen f&uuml;hren (s. dazu Gomolla 2006; Hormel/Scherr 2004: 23ff.). In eine &auml;hnliche Richtung weisen auch Forschungen, die das deutsche F&ouml;rder- und Sonderschulwesen als Form einer &#8222;institutionellen Behinderung&#8220; beschreiben (Powell 2007).[2]</p>
<p>Ohne hier auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen diesen Erkl&auml;rungsans&auml;tzen n&auml;her eingehen zu k&ouml;nnen, sind unseres Erachtens nach die folgenden Zusammenh&auml;nge zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg sowohl theoretisch und empirisch gut begr&uuml;ndbar als auch f&uuml;r die bildungspolitische Diskussion von zentraler Bedeutung:</p>
<p>(1) F&uuml;r schulische Leistungen sind sowohl F&auml;higkeiten und Wissensbest&auml;nde als auch habituelle Dispositionen &#8211; also grundlegende Haltungen im Hinblick auf den Sinn und die Erfolgsaussichten schulischen Lernens, die N&auml;he und Distanz zu den Erwartungen, Kommunikationsstilen usw. von LehrerInnen, ein Wissen dar&uuml;ber, welche Schullaufbahn der eigenen Herkunft angemessen ist &#8211; folgenreich, die zu einem erheblichen Teil vor- und au&szlig;erschulisch erworben und verfestigt werden. In schulische Leistungsbewertungen und darauf bezogene Selektionsprozesse gehen damit &#8211; direkt und indirekt &#8211; Kompetenzen und psychosoziale Dispositionen ein, die nicht in der Schule gelernt und dort als individuelle Begabung des Sch&uuml;lers/der Sch&uuml;lerin sichtbar werden. Selbst wenn Schulen dem Ideal einer strikt objektiven leistungsgerechten Beurteilung der Sch&uuml;ler/innen gerecht w&uuml;rden &#8211; was nachweislich nicht der Fall ist -, w&auml;ren damit keineswegs sozial gerechte Verh&auml;ltnisse erreicht: Denn die schulisch relevante individuelle Begabung ist zu einem erheblichen Teil Ergebnis sozialer Prozesse der vor- und au&szlig;erschulischen Sozialisation im Kontext sozial ungleicher Klassenlagen und Milieus. <i>Eine an Prinzipien der begabungsgerechten individuellen F&ouml;rderung orientierte Schule entkommt folglich dem Reproduktionszusammenhang von sozialer Herkunft und Bildungserfolg nicht</i>. Sie ist aber in der Lage, wie Ergebnisse der Grundschulforschung zeigen (s. Bos u.a. 2003; Ramseger/Wagener 2008), Herkunftseffekte etwas zu verringern, solange Sch&uuml;ler ungleicher Herkunft gemeinsam unterrichtet werden.</p>
<p>(2) <i>Gegliederte Schulsysteme mit ungleichwertigen Bildungsg&auml;ngen und fr&uuml;her Selektion verst&auml;rken Herkunftseffekte eigendynamisch</i>: Ersichtlich kann schulisches Lernen die Auswirkungen vorschulischer Selektion umso weniger ausgleichen, je k&uuml;rzer die Zeit gemeinsamen Lernens ist. W&uuml;rde man Kinder bereits in der ersten Klasse auf unterschiedliche Schultypen verweisen, w&uuml;rde sich die Illusion der Chancengleichheit aufl&ouml;sen. In Hauptschulen sind &#8211; aufgrund der immer selektiveren sozialen Zusammensetzung der Sch&uuml;ler/innen, der schlechteren materiellen Ausstattung der Schulen, nicht zuletzt aber aufgrund der k&uuml;rzeren Schulzeit und des Wissens um den geringen Nutzen des erreichbaren Abschlusses f&uuml;r die weitere Karriere &#8211; erheblich schlechtere Lernbedingungen gegeben als in Gymnasien. Folglich ist eine dreifache Benachteiligung bzw. Privilegierung zu konstatieren: <i>erstens </i>durch die herkunftsbedingten Sozialisationsbedingungen, als mehr oder weniger bildungsf&ouml;rderlicher Kontext, <i>zweitens </i>durch deren Auswirkungen auf Schulleistungen und &Uuml;bergangswahrscheinlichkeiten und <i>drittens </i>durch die Effekte der Verweisung auf Schulen mit ungleichen Lernbedingungen.</p>
<p>(3) Nachweislich gehen nicht nur sozial erzeugte Leistungsunterschiede, sondern auch generelle Einsch&auml;tzungen der Sch&uuml;lerpers&ouml;nlichkeit in die Leistungsbemessung ein. Die diesbez&uuml;glichen impliziten Erwartungshaltungen von LehrerInnen bevorzugen Sch&uuml;ler/innen aus sozialen Herkunftsmilieus mit h&ouml;herem Bildungsniveau (s. Schumacher 2002; Dravenau/Groh-Samberg 2005). Hinzu kommen, wie insbesondere die Forschung zur institutionellen Diskriminierung von Migrantenkindern (s.o.) sowie zum &sbquo;stereotype threat&#8216; (s. Schofield 2006) aufgezeigt hat, aus der Sicht der Lehrkr&auml;fte durchaus rationale, aber in ihren Wirkungen diskriminierende Einsch&auml;tzungen bzgl. des erwartbaren Leistungsverm&ouml;gens von Sch&uuml;ler/innen bestimmter sozialer Gruppen sowie bzgl. der f&uuml;r sie verf&uuml;gbaren materiellen und immateriellen Unterst&uuml;tzung durch die Herkunftsfamilie. Diese f&uuml;hren dazu, dass im Zweifelsfall Empfehlungen f&uuml;r niedrigere Bildungsg&auml;nge ausgesprochen und Bildungsanstrengungen nicht ermutigt werden. Entsprechend wird in Berichten bildungserfolgreicher Migrant/innen deutlich, dass es nicht allein offenkundige Vorurteile waren, sondern gerade auch die wohlmeinenden Ratschl&auml;ge wohlwollender P&auml;dagogInnen, wie z.</p>
<p>B. die gut gemeinte Empfehlung, die eigenen M&ouml;glichkeiten realistisch einzusch&auml;tzen und Selbst&uuml;berforderung zu vermeiden, die zur Reproduktion von Bildungsungleichheiten beitragen (s. Hummrich 2009).</p>
<p>Bereits aus diesen, durch empirische Bildungsforschung nachgewiesenen Zusammenh&auml;ngen lassen sich unschwer bildungspolitische und p&auml;dagogische Folgerungen ableiten. Offensichtlich sind insbesondere eine &Uuml;berwindung der fr&uuml;hen Selektion, etwa durch eine 10-j&auml;hrige gemeinsame Beschulung, eine Angleichung der Schulbesuchsdauer f&uuml;r alle Sch&uuml;ler/innen sowie eine Bildungspolitik und P&auml;dagogik erforderlich, die sich nicht auf die F&ouml;rderung der schulisch sichtbar werdenden individuellen Begabungen beschr&auml;nkt, sondern sich am Ziel der Bef&auml;higungsgerechtigkeit (s. u.) orientiert. Bevor hierauf etwas n&auml;her eingegangen werden kann, ist zun&auml;chst noch knapp auf die engen Zusammenh&auml;nge zwischen gesamtgesellschaftlichen und bildungsspezifischen Ungleichheiten hinzuweisen, die in der gegenw&auml;rtigen Bildungsdiskussion gew&ouml;hnlich ausgeblendet bleiben.</p>
<h2 class="auto-created">III. Bildungs&shy;spe&shy;zi&shy;fi&shy;sche und gesamt&shy;ge&shy;sell&shy;schaft&shy;liche Ungleich&shy;heiten </h2>
<p>Vor dem Hintergrund der skizzierten Ergebnisse der Bildungsforschung ist davon auszugehen, dass das Ausma&szlig;, in dem soziale Ungleichheiten durch die Gestaltung des Bildungssystems verfestigt, verst&auml;rkt oder aber reduziert wird, durchaus in erheblichem Umfang variabel ist.[3] Eine Aufhebung der herkunftsbedingten Effekte auf den Schulerfolg ist jedoch in Gesellschaften mit erheblichen Ungleichheiten zwischen sozialen Klassen, Schichten und Milieus kein erreichbares Ziel. Obwohl diesbez&uuml;glich aussagekr&auml;ftige, historisch und international vergleichende Analysen kaum (s. u.) vorliegen, kann mit hoher Plausibilit&auml;t angenommen werden, dass die gesamtgesellschaftlichen Auspr&auml;gungen und das gesamtgesellschaftliche Ausma&szlig; sozialer Ungleichheiten f&uuml;r die St&auml;rke des Zusammenhanges von sozialer Herkunft und Bildungserfolg sowie f&uuml;r die Auswirkungen von Bildungsungleichheiten folgenreich sind.</p>
<p>Geradezu als eine soziale Gesetzm&auml;&szlig;igkeit kann formuliert werden: Je ungleicher Gesellschaften insgesamt verfasst sind, umso st&auml;rker sind die Herkunftseffekte auf den Bildungserfolg und umso bedeutsamer sind die Auswirkungen von Bildungsungleichheiten; in eher egalit&auml;ren Gesellschaften sind die Verkn&uuml;pfungen dagegen zugleichschw&auml;cher und folgenloser. Die Plausibilit&auml;t dieser &Uuml;berlegung ergibt sich zun&auml;chst aus der Beobachtung, dass extreme Formen sozialer Benachteiligung und Ausgrenzung dazu f&uuml;hren k&ouml;nnen, dass sich die allt&auml;gliche Lebensf&uuml;hrung auf ein &Uuml;berleben im Hier und Jetzt reduziert und Anstrengungen, sich aus der vorgefundenen Lage, etwa durch Bildungsaufstiege zu befreien, auf erhebliche objektive Schwierigkeiten sto&szlig;en und sich zugleich subjektiv als aussichtslos darstellen (s. dazu etwa Willis 1979; Dubet/Lapeyronnie 1993). Entsprechend kann angenommen werden, dass die Chancen erfolgreicher Bildungskarrieren dann relativ gleicher sind, wenn die Unterschiede der Verf&uuml;gung &uuml;ber bildungsrelevante Ressourcen zwischen den sozialen Klassen und Schichten gering und die Auswirkungen der sozialen Herkunft auf die schulisch relevanten F&auml;higkeiten und Dispositionen von Sch&uuml;ler/innen nicht allzu sehr ins Gewicht fallen. <i>Folglich sind die Erfolgsaussichten einer gerechtigkeitsorientierten Bildungspolitik und P&auml;dagogik dann besser, wenn es &#8211; durch Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Steuer- und Sozialpolitik sowie tarifliche Festlegungen &#8211; gelingt, soziale Ungleichheiten der Lebensbedingungen insgesamt zu reduzieren und allen Gesellschaftsmitgliedern Zugang zu existenzsichernder und sinnstiftender Arbeit, sozialer Sicherheit und kultureller Teilhabe zu erm&ouml;glichen. Zugleich gilt, dass sich die negativen Auswirkungen verbleibender Bildungsungleichheiten dann reduzieren, wenn der Abstand zwischen den Privilegien und Benachteiligungen, zu denen Bildung Zugang verschafft, geringer ausf&auml;llt. </i></p>
<p>Anders betrachtet: Bildungsgleichheit bewirkt unter Bedingungen erheblicher gesellschaftlicher Ungleichheiten nichts anderes, als dass in den Konkurrenzk&auml;mpfen um anstrebenswerte Positionen bildungsexterne herkunftsbedingte Merkmale einflussreicher werden, wie dies bei der Besetzung von Elitepositionen ohnehin der Fall ist (s. Hartmann 2002). Zudem war und ist mit erheblichen Anstrengungen der Privilegierten zu rechnen, die Bedingungen aufrecht zu erhalten, die ihren Kindern Zugang zu privilegierten Positionen sichern, die umso aussichtsreicher sind, je st&auml;rker sich sozio&ouml;konomische mit Machtungleichheiten verschr&auml;nken. Denn &#8222;die Geschichte der Bildungsreform zeigt&#8220;, so fasst von Friedeburg (1989: 476) ein Ergebnis seiner Studie zusammen, &#8222;dass &uuml;ber ihren Fortgang nicht p&auml;dagogische Einsichten und organisatorische Konzepte, sondern gesellschaftliche Machtverh&auml;ltnisse entscheiden.&#8220;</p>
<p>Entsprechend l&auml;sst sich zeigen, dass erfolgreiche Prozesse der Bildungsreform in gesamtgesellschaftliche Reformprozesse eingebettet waren: Dass es gelungen ist, die schulische Bildungsbenachteiligung von M&auml;dchen zu &uuml;berwinden, setzt voraus, dass der bis dahin einflussreiche Glaube, dass Frauen weniger intellektuell begabt seien als Jungen, ebenso in Frage gestellt, wie ihr Recht auf eigenst&auml;ndige Erwerbsarbeit durchgesetzt wurde. In ihrer instruktiven Analyse des finnischen Bildungssystems zeigt Gundel Sch&uuml;mer (2009), dass die Durchsetzung eines am Ziel gleicher Erfolgschancen aller sozialen Gruppen ausgerichteten Bildungspolitik und P&auml;dagogik ohne die &#8222;Verankerung des Gleichheitsprinzips in der Religion, der Kultur und der Sozialpolitik&#8220; (ebd.: 49) nicht verstanden werden kann. Bildungspolitische und p&auml;dagogische Programme sind, wie auch in einer vergleichenden Untersuchung von Bildungskonzepten in Einwanderungsgesellschaften deutlich wurde (s. Hormel/Scherr 2004), in hohem Ma&szlig;e von den unterschiedlichen gesellschaftlich einflussreichen Sichtweisen des schulischen Bildungsauftrags und der anzustrebenden sozialen Positionen von Migranten im Sinne eines Konsenses abh&auml;ngig, die Entscheidungen auf allen Ebenen voraussetzen.</p>
<p>Es sind also folgenreiche Zusammenh&auml;nge zwischen gesamtgesellschaftlichen und bildungsspezifischen Ungleichheiten in Rechnung zu stellen: Ein Abbau von Bildungsungleichheiten kann durch Bildungspolitik und P&auml;dagogik allein nur begrenzt erreicht werden und eine Verringerung von Bildungsungleichheiten tr&auml;gt nur begrenzt zum Abbau sozialer Ungerechtigkeit bei.</p>
<h2 class="auto-created">IV. Bef&auml;hi&shy;gungs&shy;ge&shy;rech&shy;tig&shy;keit statt Chancen&shy;gleich&shy;heit </h2>
<p>Im Sinne der pessimistischen Einsch&auml;tzung Siegfried Bernfelds (1925/1967: 123) l&auml;ge es vor diesem Hintergrund durchaus nahe, festzustellen: &#8222;Sie (die Erziehung, A.S./U.B.) gef&auml;llt dir nicht? Mir auch nicht, mein Freund. Du willst sie &auml;ndern; etwas, ein geringes Detail an ihr &auml;ndern? &Auml;ndere die Gesellschaftsstruktur, das Korrelate Detail an ihr. (&#8230;) Es geht nicht anders. Jeder andere Versuch ist unzul&auml;ngliche Schw&auml;rmerei.&#8220;</p>
<p>Bernfelds Pessimismus in nun aber in dem Ma&szlig; nicht zwingend, wie die sich vollziehenden gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere die Ver&auml;nderungen der Qualifikationsanforderungen und der Berufsstruktur sowie die Transformation von der befristet konzipierten Gastarbeitermigration zur Einwanderungsgesellschaft, dem Interesse an einer &Uuml;berwindung tradierter Bildungsungleichheiten R&uuml;ckhalt verschaffen. Empirisch l&auml;sst sich zeigen, dass die Bereitschaft der Bildungsbenachteiligten, ihre Benachteiligung als unver&auml;nderliches soziales Schicksal zu akzeptieren, erodiert und die Legitimationsgrundlagen eines st&auml;ndisch verfassten Bildungssystems damit in Frage gestellt sind.</p>
<p>Damit gewinnen auf Chancengleichheit ausgerichtet Forderungen erneut an Bedeutung. Unseres Erachtens haben Forderungen nach Chancengleichheit aber eine h&auml;ufig &uuml;bersehene Voraussetzung: Chancengleichheit ist nur dann eine zureichende Bestimmung sozialer Gerechtigkeit, wenn auch die unteren Pl&auml;tze in den sozialen Hierarchien noch als zumutbar gelten k&ouml;nnen. Denn nur dann, wenn auch den unteren sozialen Klassen bzw. Schichten eine angemessene Lebensf&uuml;hrung erm&ouml;glicht wird, ist es &uuml;berhaupt akzeptabel, diejenigen, die in der Schule &#8211; aus welchen Gr&uuml;nden auch immer &#8211; zu den Verlieren im idealiter chancengerechten Wettbewerb geh&ouml;ren, auf entsprechende Positionen zu verweisen. Der normative Ma&szlig;stab &sbquo;Chancengleichheit&#8216; ist folglich unter gegenw&auml;rtigen Bedingungen durchaus auch problematisch: <i>Die Verweisung auf soziale Positionen, die durch Armut und soziale Ausgrenzung gekennzeichnet sind, ist auch dann nicht akzeptabel, wenn sie chancengerecht erfolgt. </i></p>
<p>Unseres Erachtens ist es dar&uuml;ber hinaus generell unzureichend und ggf. irref&uuml;hrend, sich allein am Ziel der Herstellung von Chancengleichheit durch eine begabungsgerechte Bildung zu orientieren. Denn schulische Bildung verf&uuml;gt nur &uuml;ber begrenzte M&ouml;glichkeiten, die vorschulisch sozial hergestellten und sich in au&szlig;erschulischen Bildungsprozessen sozial verfestigenden individuellen &#8222;Begabungs&#8220; unterschiede wirksam auszugleichen. Anstrengungen, dies durch den Ausbau einer qualitativ hochwertigen vor- und au&szlig;erschulischen Bildung sowie durch integrative Ganztagesschulen anzustreben, sind gleichwohl dringend erforderlich. Irref&uuml;hrend wird die Forderung nach Chancengleichheit aber dann, wenn sie individualistisch gefasst wird, d.h. die sichtbar werdende Begabung des individuellen Kindes oder Jugendlichen von ihren sozialen Bedingungen abl&ouml;st. Eine Alternative liegt in der Orientierung von Bildungspolitik und P&auml;dagogik am Konzept der Bef&auml;higungsgerechtigkeit im Kontext einer auf die Verringerung sozialer Ungleichheiten ausgerichteten Gesellschaftspolitik.</p>
<p>Der Begriff Bef&auml;higungsgerechtigkeit, wie ihn vor allem Martha Nussbaum (2006) entwickelt hat, r&uuml;ckt dagegen nicht nur die formellen, sondern die faktischen M&ouml;glichkeiten sozialer Gruppen in den Blick, dasjenige Leben zu f&uuml;hren, das sie mit guten Gr&uuml;nden anstreben. Eine bef&auml;higungsgerechte Bildungspolitik und P&auml;dagogik steht folglich vor der Aufgabe, herkunftsunabh&auml;ngige Bildungschancen f&uuml;r die sozialen Klassen, Schichten und Milieus zu gew&auml;hrleisten. Individuelle Bildungsinteressen sowie schulisch relevante F&auml;higkeiten k&ouml;nnen dabei nicht als gegebene Voraussetzungen schulischer Chancengleichheit gelten, sondern als problematische Effekte der sich in sozial ungleichen Lebensbedingungen herstellenden ungleichen &#8222;Begabungen&#8220;. Folglich gen&uuml;gt es nicht, Individuen gem&auml;&szlig; ihren vorgefundenen F&auml;higkeiten und Interessen angemessen zu f&ouml;rdern, wie es reformp&auml;dagogische Konzepte nahe legen. Vielmehr ist es erforderlich, Bildungspolitik und P&auml;dagogik am Ziel auszurichten, gleiche Bildungsf&auml;higkeiten im Verlauf der schulischen Bildungslaufbahn aktiv herzustellen.</p>
<p>Dass dies nicht bedeuten kann, individuelle Unterschiede zu nivellieren und es auch nicht als Downgrading auf ein f&uuml;r alle erreichbares Minimum misszuverstehen ist, scheint uns selbstverst&auml;ndlich zu sein. Durchaus sind wir aber der &Uuml;berzeugung, dass es nicht die Aufgabe des &ouml;ffentlichen Bildungssystems sein kann, den Zugang zu h&ouml;herer Bildung denen vorzubehalten, die daf&uuml;r erforderliche F&auml;higkeiten und Dispositionen gegenw&auml;rtig zu einem erheblichen Teil au&szlig;erschulisch und damit herkunftsabh&auml;ngig erwerben.</p>
<p>[1] Dies impliziert in Hinblick auf Chancengleichheit auch, dass Risiken des sozialen Abstiegs demokratisiert werden, sofern nicht von einer allgemeinen Verbesserung der Lebensbedingungen ausgegangen werden kann. Das ist einer der Hintergr&uuml;nde, warum Debatten um die Verteilung von Bildungschancen mit hoher Wahrscheinlichkeit soziale Konflikte provozieren.</p>
<p>[2] Mindestens ein vierter wichtiger theoretischer Anker in der Debatte um die herkunftsbedingten Bildungsungleichheiten w&auml;re zu benennen: Ans&auml;tze, die den Zusammenhang von Bildung mit Modernisierung bzw. kapitalistischer Vergesellschaftung in den Blick nehmen, kommen zu einer radikalen Kritik gegenw&auml;rtiger Beschulungspraktiken. Das Spektrum reicht dabei von bildungstheoretischen Konzepten eines Hartmut von Hentig &uuml;ber die radikale Schulkritik von Ivan Illich bis hin zur Herausarbeitung von Zusammenh&auml;ngen zwischen kapitalistischer Vergesellschaftung und Halbbildung bei Theodor W. Adorno. Dieser Argumentationsstrang liegt u.E. aber weitgehend brach und sollte kritisch wieder angeeignet werden. (Vgl. auch Scherr 2005 und 2008; Bauer/Bittlingmayer 2005).</p>
<p>[3] Auf Grundlage der Ergebnisse der internationalen Bildungsforschung l&auml;sst sich zeigen, dass Nationalstaaten ganz unterschiedlich erfolgreich sind beim Ausbalancieren von Individualf&ouml;rderung, dem Zulassen von Heterogenit&auml;t und der Verringerung von Selektivit&auml;t. Mittlerweile gilt etwa das finnische Bildungssystem wegen seiner niedrigen Herkunftsselektivit&auml;t allgemein als vorbildlich. Auch in Deutschland existiert eine erhebliche Variabilit&auml;t zwischen den Bundesl&auml;ndern. Die Frage, welches Bundesland aus der Perspektive der Reduktion von Bildungsungleichheiten zu bevorzugen ist, ist allerdings nicht leicht zu beantworten. Wenn es darum gehen soll, dass im Sinne von Chancengleichheit m&ouml;glichst viele Jugendliche zum Abitur gef&uuml;hrt werden sollen, dann sind Bundesl&auml;nder wie Berlin, Hamburg oder Bremen vergleichsweise vorbildlich. Wenn es aber darum gehen soll, Jugendlichen auf der Grundlage ihrer Bildungsabschl&uuml;sse Erfahrungen von Arbeits- und Ausbildungsplatzlosigkeit m&ouml;glichst zu ersparen, dann erzielen Baden-W&uuml;rttemberg und Bayern die besten Ergebnisse.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur </h2>
<p><i>Allmendinger, Jutta/Leisering, Lutz </i>(2003): Bildungsarmut. In: Apuz, B 21-22/2003, 3-8.</p>
<p><i>Bauer, Ullrich/Bittlingmayer, Uwe H.</i> (2005): Egalit&auml;r und emanzipativ. Leitlinien der Bildungsreform. In: Apuz, B 12/2005, 14-20.</p>
<p><i>Becker, Rolf</i> (2009): Entstehung und Reproduktion dauerhafter Bildungsungleichheiten. In. Ders. (Hrsg.): Lehrbuch der Bildungssoziologie. Wiesbaden, S. 85-130.</p>
<p><i>Bernfeld, Siegfried </i>(1925/1967): Sisyphos oder die Grenzen der Erziehung. Frankfurt</p>
<p><i>Bolder, Axel </i>(2006): Die Vollendung des Matth&auml;us-Effekts, in: Bittlingmayer, Uwe H./Ullrich Bauer (Hrsg.) (2006): Die &#8222;Wissensgesellschaft&#8220;. Mythos, Ideologie oder Realit&auml;t, Wiesbaden: VS, 431-444.</p>
<p><i>Bos, Wilfried</i> u. a. (2003): Erste Ergebnisse ais IGLU. M&uuml;nster.</p>
<p><i>Bourdieu, Pierre/Passeron, Jean-Claude</i> (1971): Die Illusion der Chancengleichheit. Stuttgart.</p>
<p><i>Choi, Frauke </i>(2008): Leistungsmilieus und Bildungszugang. Zum Zusammenhang von sozialer Herkunft und Verbleib im Bildungssystem.</p>
<p><i>Dabrock, Peter</i> (2008): Bef&auml;higungsgerechtigkeit als Erm&ouml;glichung gesellschaftlicher Inklusion. In: Otto, H.-U./Ziegler, H. (Hrsg.): Capabilities &#8211; Handlungsbef&auml;higung und Verwirklichungschancen. Wiesbaden, S. 17-53.</p>
<p><i>Dahrendorf, Ralf </i>(1965): Bildung ist B&uuml;rgerrecht. Hamburg.</p>
<p><i>Deutsches PISA-Konsortium </i>(2001): PISA 2000. Basiskompetenzen von Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;lern im internationalen Vergleich, Opladen.</p>
<p><i>Diefenbach, Heike</i> (2009): Der Bildungserfolg von Sch&uuml;lern mit Migrationshintergrund im Vergleich Sch&uuml;lern ohne Migrationshintergrund. In: Becker, R. (Hrsg.): Lehrbuch der Bildungssoziologie. Wiesbaden, S. 433-458.</p>
<p><i>Dravenau, Daniel/Groh-Samberg, Olaf </i>(2005): Bildungsbenachteiligung als Institutioneneffekt. In: Berger, P.A./Kahlert, H. (Hrsg.): Institutionalisierte Ungleichheiten. Weinheim und M&uuml;nchen, S. 103-129.</p>
<p><i>Dubet, Francois/Lapeyronnie, Didier </i>(1993): Im Aus der Vorst&auml;dte. Stuttgart.</p>
<p><i>Gei&szlig;ler, Rainer</i> (2006): Bildungschancen und soziale Herkunft. In: Archiv f&uuml;r Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 4/2006, S. 34-49.</p>
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		<title>Der kleine Unterschied</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Dec 2006 08:15:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Diskriminierung und soziale Ungleichheit. aus: vorg&#228;nge Nr. 176 (Heft 4/2006), S. 75-83 Soziale Ungleichheiten die dazu f&#252;hren, &#8222;dass einzelne Individuen oder Gruppen in dauerhafter Weise beg&#252;nstigt oder benachteiligt&#8220; (Kreckel 1992: 17) werden, sind auch in modernen, sich als demokratisch verfasster politischer Zusammenschluss freier und gleicher B&#252;rgerInnen verstehenden Gesellschaften, der empirische Normalfall. Die Abschaffung der hinreichend [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Diskriminierung und soziale Ungleichheit. aus: vorg&auml;nge Nr. 176 (Heft 4/2006), S. 75-83</p>
<p>Soziale Ungleichheiten die dazu f&uuml;hren, &bdquo;dass einzelne Individuen oder Gruppen in dauerhafter Weise beg&uuml;nstigt oder benachteiligt&ldquo; (Kreckel 1992: 17) werden, sind auch in modernen, sich als demokratisch verfasster politischer Zusammenschluss freier und gleicher B&uuml;rgerInnen verstehenden Gesellschaften, der empirische Normalfall. Die Abschaffung der hinreichend dokumentierten sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten zwischen sozialen Klassen, Schichten und Milieus ist gew&ouml;hnlich auch keineswegs Bestandteil staatlich-politischer Programme. Gegenstand von Auseinandersetzungen sind vielmehr nur die Erfordernisse einer wohlfahrtsstaatlichen (De-)Regulierung von Armut und Arbeitslosigkeit, ihre direkten und indirekten Folgen. Dies geschieht historisch und aktuell aber unter der erkl&auml;rten Pr&auml;misse, dass Nicht-Erwerbst&auml;tige gegen&uuml;ber Erwerbst&auml;tigen weiterhin benachteiligt werden sollen und m&uuml;ssen. Denn auch schlecht bezahlte Erwerbsarbeit soll immer noch die bessere Alternative zur Existenzsicherung durch Arbeitslosen- und Sozialhilfe sein. <br />Im Unterschied dazu ist die Verhinderung bzw. &Uuml;berwindung von &bdquo;Benachteiligungen aus Gr&uuml;nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit&auml;t&ldquo; (AGG &sect;1) mit dem Aktionsprogramm &bdquo;For Diversity &ndash; Against Discrimination&ldquo; der Europ&auml;ischen Kommission (<a href="http://www.stop-discrimination.info/" target="_blank" rel="noopener">www.stop-discrimination.info</a>), der Antirassismus-Richtlinie der EU (Richtlinie 2000/43/EG) und dem bundesdeutschen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Ziel staatlicher Politik anerkannt. Dabei betrachtet die Gesetzeslage nicht nur solche F&auml;lle als problematische Diskriminierung, in denen Benachteiligung Folge einer direkten, auf Stereotype und Vorurteile zur&uuml;ckf&uuml;hrbaren Ungleichbehandlung ist. Aufgegriffen wird vielmehr auch die in der angels&auml;chsischen Rassismusforschung entwickelte Unterscheidung zwischenunmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung (vgl. Feagin/Feagin 1998; Richtlinie 2000/43/EG &amp; 13; AGG &sect; 3). Damit wird geltend gemacht, dass Benachteiligungen auch durch die Anwendung von &bdquo;dem Anschein nach neutrale(n) Vorschriften, Kriterien oder Verfahren&ldquo; (AGG &sect; 3) zu Stande kommen k&ouml;nnen. Die erw&auml;hnte EU-Richtlinie l&auml;sst dabei auch die M&ouml;glichkeit zu, nicht nur justiziable Einzelf&auml;lle in den Blick zu nehmen, sondern fordert die Einzelstaaten dazu auf, &bdquo;mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschlie&szlig;lich statistischer Beweise, festzustellen&ldquo; (RICHTLINIE 2000/43/EG, Art. 15). Dem wird in der bundesdeutschen Rechtsprechung durch die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (&sect; 26) vorgesehene Einrichtung einer &bdquo;Antidiskriminierungsstelle des Bundes&ldquo; Rechnung getragen. Diese soll nicht nur eine Beschwerde- und Konfliktschlichtungsinstanz&nbsp; sein, sondern ist auch f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung wissenschaftlicher Untersuchungen &bdquo;zu diesen Benachteiligungen&ldquo; und f&uuml;r &Ouml;ffentlichkeitsarbeit zust&auml;ndig.<br />Damit gewinnen die Fragen, was Diskriminierungen kennzeichnet, sowie ob und wie Diskriminierungen von anderen Formen sozialer Benachteiligung de jure unterschieden werden k&ouml;nnen bzw. nach wissenschaftlichen Ma&szlig;st&auml;ben unterschieden werden sollten, politische und rechtliche Relevanz. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, dass diese Fragen nicht nur auf fragw&uuml;rdige politische Festlegungen, sondern auch auf eine Problematik der sozialwissenschaftlichen Diskussion verweisen, die nicht durch einfache definitorische Setzungen aufgel&ouml;st werden kann: Diskriminierungen, so die im Folgenden zu erl&auml;uternde These, sind gerade keine von sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten eindeutig und trennscharf&nbsp; unterscheidbare soziale Tatsache. Sie stehen vielmehr historisch und systematisch in einem engen, in einigen F&auml;llen konstitutiven Zusammenhang mit sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten sowie mit politischen Herrschaftsverh&auml;ltnissen, der im gegenw&auml;rtigen politischen und rechtlichen Antidiskriminierungsdiskurs der EU verdeckt wird. [1]</p>
<h2 class="auto-created">1. Sind alle Formen von Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung unzul&auml;ssig?</h2>
<p>Der politische und rechtliche Antidiskriminierungsdiskurs der EU geht &ndash; und dies ist symptomatisch &ndash; nicht von einer formalen Kl&auml;rung des Diskriminierungsbegriffs aus, sondern fasst als Diskriminierung solche F&auml;lle von &bdquo;Benachteiligungen&ldquo;, denen bestimmte Kategorien zu Grunde liegen (&bdquo;Rasse&ldquo;, &bdquo;ethnische Herkunft&ldquo;, &bdquo;Geschlecht&ldquo;, &bdquo;Religion&ldquo;, &bdquo;Weltanschauung&ldquo;, &bdquo;Behinderung&ldquo;, &bdquo;Alter, &bdquo;sexuelle Identit&auml;t&ldquo;). Diese Zusammenstellung diskriminierungsrelevanter Kategorien ist aber weder theoretisch noch empirisch zwingend und sie kann auch nicht den Anspruch erheben, vollst&auml;ndig zu sein. <br />Dies wird schon daran deutlich, dass &ndash; und dies in &Uuml;bereinstimmung mit den einschl&auml;gigen Konventionen der Vereinten Nationen &ndash;&nbsp; ein unstrittig hoch relevanter Fall von diskriminierender Ungleichbehandlung explizit zugelassen wird, die Ungleichbehandlung von Staatsangeh&ouml;rigen gegen&uuml;ber Nicht-Staatsangeh&ouml;rigen: <br />&bdquo;Dieses Diskriminierungsverbot sollte auch hinsichtlich Drittstaatsangeh&ouml;rigen angewandt werden, betrifft jedoch keine Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangeh&ouml;rigkeit und l&auml;sst die Vorschriften &uuml;ber die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh&ouml;rigen und ihren Zugang zu Besch&auml;ftigung und Beruf unber&uuml;hrt.&ldquo; (EU Richtlinie 2000/43/EU, Art. 13).<br />Faktisch wird damit nicht nur die nationale und eu-europ&auml;ische Institutionalisierung einer Grenzziehung nach au&szlig;en, die nicht zuletzt als Absicherung der Binnenstrukturen wohlfahrtsstaatlich moderierter Ungleichheiten gegen die externen weltgesellschaftlichen Ungleichheiten und den dadurch mit bedingten Migrationsdruck bedeutsam ist, legitimiert [2]. In der Folge wird zudem zum einen auch das Faktum, dass sich in Folge der seit den 1990er Jahren vorgenommenen Einschr&auml;nkung des Asyl- und Zuwanderungsrechts eine mehrfach benachteiligte &bdquo;Unterklasse&ldquo; illegalisierter Migranten herausgebildet hat, die nicht &bdquo;nur&ldquo; &ouml;konomischen, sondern auch massiven rechtlichen Benachteiligungen unterliegt und von politischer Interessenvertretung weitgehend ausgeschlossen ist, aus dem Antidiskriminierungsdiskurs ausgeblendet [3]. Zum anderen d&uuml;rfen Arbeitsmigranten und Fl&uuml;chtlinge aus Nicht-EU-L&auml;ndern auch dann weiterhin legal benachteiligt werden, wenn sie &uuml;ber einen legalen Aufenthaltsstatus verf&uuml;gen. Sozio&ouml;konomische Ungleichheiten zwischen Arbeitskr&auml;ften mit unterschiedlichen Rechten werden also durch komplex ausdifferenzierte politisch-rechtliche Regulierungen mit hergestellt. <br />Dies ist erstens Teil einer Bedingungskonstellation, die manifeste fremdenfeindliche und rassistische Diskriminierung insofern bef&ouml;rdert, als sie f&uuml;r Forderungen nach weitreichender Bevorzugung Einheimischer gegen&uuml;ber Migranten einen Ausgangspunkt bietet. Entsprechend stellt Justin Akers Chac&oacute;n (2006: 175) im Hinblick auf die USA fest, dass Einwanderungspolitik dazu beigetragen hat, &bdquo;to atomize the working class along racial and national lines and to encourage separate planes of consciousness, such as being &sbquo;American&rsquo;, &sbquo;white&rsquo;, or a &sbquo;citizen&rsquo; versus being &sbquo;Mexican&rsquo;, an &sbquo;immigrant&rsquo;, or an &sbquo;illegal&rsquo;&ldquo;. <br />Dies f&uuml;hrt zweitens zu einer als absurd qualifizierbaren Situation, in der erlaubte und nicht-erlaubte Ungleichbehandlung schwer zu unterscheiden sind:&nbsp; So sind &ndash; etwa im Fall eines anerkannten Asylbewerbers mit Arbeitserlaubnis &ndash; die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden und Arbeitgeber gesetzlich aufgefordert, diesen gegen&uuml;ber konkurrierenden Bewerbern mit deutscher und eu-europ&auml;ischer Staatsangeh&ouml;rigkeit zu benachteiligen, da letztere vorrangig zu vermitteln sind. Gleichzeitig sind sie aufgefordert nachzuweisen, dass bei dieser Benachteiligung keine rassistischen oder ethnisierenden Vorurteile bedeutsam waren. [4]<br />Auch andere als die bereits genannten Ausklammerungen des politischen und rechtlichen Antidiskriminierungsdiskurses lassen sich ohne weitere theoretische Umwege begr&uuml;ndet problematisieren: So sind Benachteiligungen in Folge vorg&auml;ngiger Kriminalisierung oder Psychiatrisierung, die dann erwartbar sind, wenn ein vorg&auml;ngiger Gef&auml;ngnisaufenthalt oder Psychiatrieaufenthalt in der Biografie nicht verdeckt werden kann, im Gesetzestext nicht vorgesehen. Gleiches gilt auch f&uuml;r empirisch evidente F&auml;lle solcher Diskriminierungen, die ein direkter oder indirekter Grund sozio&ouml;konomischer Benachteiligungen sind: Nicht nur Berufsberater und Sozialarbeiter wissen, dass es ggf. schon gen&uuml;gt, die falsche Adresse zu haben, um als BewohnerIn eines benachteiligten Wohngebiets identifiziert, mit Stereotypen gegen&uuml;ber sog. &sbquo;sozial schwachen Familien&rsquo; und f&uuml;r diese vermeintlich typische Erziehungs- und Sozialisationsdefizite belegt und in der Folge in der Konkurrenz um Ausbildungs- und Arbeitspl&auml;tze aus dem Kreis der interessanten Kandidaten ausgeschlossen zu werden. Die neuere Armutsforschung hat zudem nachgewiesen, dass ein &bdquo;Leben in benachteiligten Wohngebieten&ldquo; (Friedrichs/Blasius 2000) selbst wiederum weitere Benachteiligungen nach sich zieht.<br />Die bislang genannten Ausklammerungen sind zun&auml;chst durchaus plausibel als ein Effekt staatlich-politischer Interessenlagen erkl&auml;rbar, die dazu gef&uuml;hrt haben, dass nur die als &ouml;konomisch dysfunktional geltenden und/oder vorherrschenden politischen Interpretationen menschenrechtlicher Prinzipien widersprechenden Benachteiligungen als problematische und zu &uuml;berwindende Diskriminierung gefasst wurden. Aber selbst innerhalb der so vorgenommenen Einschr&auml;nkungen diskriminierungsrelevanter Kategorien gilt, dass die unterstellte Abgrenzbarkeit potentiell justiziabler Formen direkter und indirekter Diskriminierung von rechtlich und politisch als hinnehmbar geltenden Formen sozio&ouml;konomischer Benachteiligung keineswegs trennscharf ist: Diskriminierende Praktiken und diese erm&ouml;glichende Strukturen, Diskurse, Ideologien und Vorurteile sind weder in ihrer Entstehung noch in ihrer sozialen Relevantsetzung voneinander unabh&auml;ngig.<br />So ist es, um dies zun&auml;chst exemplarisch zu verdeutlichen, eher unwahrscheinlich, dass ein leitender Angestellter einer in Deutschland ans&auml;ssigen international operierenden Bank mit z.B. japanischer Staatsangeh&ouml;rigkeit bei der Wohnungssuche auf Grund ethnisierender oder rassistischer Zuschreibungen benachteiligt wird. Denn sein Einkommen erlaubt es ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit, sich auf solchen Sektoren des Wohnungsmarktes zu bewegen, f&uuml;r die gilt, dass die H&ouml;he der zahlungsf&auml;higen Nachfrage solche Kriterien au&szlig;er Kraft setzt. Gleiches gilt nicht f&uuml;r einen deutschen Studenten schwarzer Hautfarbe, der auch dann, wenn er sich selbst als ethnischer bzw. nationaler Deutscher definiert, mit h&ouml;herer Wahrscheinlichkeit mit Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche konfrontiert ist, da in diesem Fall erwartbar ist, dass Annahmen &uuml;ber die Unsicherheit der Zahlungsf&auml;higkeit bedeutsam werden, die sich mit rassistischen Vorurteilen vermischen k&ouml;nnen bzw. von diesen schwer zu unterscheiden sind.<br />Um die Problematik einer von sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten abstrahierenden Antidiskriminierungsperspektive etwas genauer in den Blick nehmen zu k&ouml;nnen, wird im Weiteren knapp auf einige Aspekte der theoretischen Verortung und der begrifflichen Bestimmungen des Ungleichheits- und des Diskriminierungsbegriffs in den Sozialwissenschaften eingegangen.&nbsp;</p>
<h2 class="auto-created">2. Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung oder soziale Ungleich&shy;heit?</h2>
<p>Soziale Ungleichheiten und Diskriminierungen werden auch in g&auml;ngigen sozialwissenschaftlichen Analysen als zwar zusammenh&auml;ngende, aber gleichwohl zu unterscheidende Sachverhalte in den Blick genommen. Von Diskriminierung ist insbesondere dann die Rede, wenn spezifische Benachteiligungen von Migranten und Minderheiten thematisiert werden, von denen angenommen wird, dass sie in einem Zusammenhang mit Vorurteilen stehen. Im Kontext der Ungleichheitsforschung werden Benachteiligungen zudem dann als Diskriminierung thematisiert, wenn in Kritik tradierter Klassen- und Schichtungsmodelle darauf hingewiesen werden soll, dass ein &uuml;ber die sozio&ouml;konomischen Kernstrukturen der Produktion und Reproduktion sozialer Ungleichheiten hinausgehender Aspekt erg&auml;nzend in den Blick genommen werden soll. So hei&szlig;t es etwa bei Kreckel (1992: 17): Von sozialen Ungleichheiten seien &bdquo;regelm&auml;&szlig;ig &#8230; die Mitglieder von unterschiedlichen Klassen und Schichten&ldquo; betroffen, &bdquo;aber nicht nur &#8230; diese: Ebenso sind davon die Angeh&ouml;rigen diskriminierter (oder privilegierter) gesellschaftlicher Teil- und Randgruppen betroffen, in unserer Gesellschaft z.B. Frauen, Ausl&auml;nder, Farbige, Bewohner r&uuml;ckst&auml;ndiger Wohngebiete usw.&ldquo; (Hervorhebungen d. Verf.) Diskriminierung wird auch hier nach Ma&szlig;gabe der davon spezifisch betroffenen Gruppen von klassen- und schichtenspezifischer Benachteiligung unterschieden. Dies ist schon deshalb problematisch, weil alle diejenigen, die hier als &bdquo;Angeh&ouml;rige&ldquo; gesellschaftlicher Teil- und Randgruppen benannt werden, zugleich immer auch &bdquo;Mitglieder&ldquo; sozialer Klassen und Schichten und folglich zugleich als solche von Privilegierungen und Benachteiligungen betroffen sind. Eine Begriffsstrategie, die den Unterschied von Diskriminierungen und sonstigen Benachteiligungen &uuml;ber unterschiedliche Adressatengruppen auszuweisen versucht, ist insofern nicht trennscharf und bestreitet zudem implizit die M&ouml;glichkeiten klassen- und schichtenbezogener Diskriminierung. Letzteres ist, wie im neueren Diskurs &uuml;ber die sog. &sbquo;Unterklassen&rsquo; erneut deutlich wird, nicht zuletzt deshalb fraglich, weil stigmatisierende Eigenschaftszuschreibungen sich wiederkehrend auch an Angeh&ouml;rige sozio&ouml;konomisch benachteiligter Gruppen richten (vgl. Scherr 2000).<br />Zudem wird hier, wie auch andernorts vielfach &uuml;blich, nicht hinreichend zwischen den grundlegenden und folgenreichen Differenzen des jeweiligen Mitgliedschaftsstatus unterschieden: Zum &bdquo;Mitglied&ldquo; einer sozialen Klasse oder Schicht wird man in Folge sozialwissenschaftlicher Klassifikation, die auf der Grundlage empirisch festzustellender objektiver Unterschiede der Lebenslage von Individuen oder Familien &ndash; insbesondere hinsichtlich der Verf&uuml;gung &uuml;ber &ouml;konomisches, kulturelles und soziales Kapital &ndash; , Klassen- und Schichtenmodelle entwirft, die typische Unterschiede ausweisen sollen und Individuen einer Position in diesen Modellen zuordnen. Es handelt sich also um wissenschaftliche Klassifikationen, die keineswegs die Unterscheidungen sozialer Gruppen abbilden m&uuml;ssen, die Individuen, Familien, Organisationen und Institutionen im Sinne einer Selbst- und Fremdeinordnung verwenden (s. dazu grundlegend Bourdieu 1985). <br />Dagegen sind Selbst- und Fremdeinordnungen f&uuml;r die Zugeh&ouml;rigkeit zu einer ethnisierend oder rassialisierend verstandenen Gruppe konstitutiv: Denn ethnisierende und rassialisierende sowie auch geschlechtsbezogene Zuordnungen und Eigenschaftszuschreibungen bilden nicht einfach vorg&auml;ngige, objektiv gegebene Unterschiede der Lebenslage oder der individuellen Eigenschaften und F&auml;higkeiten ab, sondern verleihen diesen eine bestimmte Bedeutung oder bringen diese bzw. einschl&auml;gige Stereotype und Vorurteile erst hervor und f&uuml;hren so ggf. zu wirklichkeitsm&auml;chtigen sozialen Konstruktionsprozessen (s. Hormel/Scherr 2003). Erst durch solche Prozesse wird aus etwa einem Menschen mit schwarzer Hautfarbe ein &bdquo;Neger&ldquo; oder ein &bdquo;Afrikaner&ldquo;, der sich vermeintlich von &bdquo;normalen Deutschen&ldquo; auch dann unterscheidet, wenn er einen deutschen Pass besitzt, oder aus einem Menschen mit t&uuml;rkischer Staatsangeh&ouml;rigkeit der Angeh&ouml;rige eines Kollektivs mit vermeintlich gemeinsamen, dieses von &bdquo;uns Deutschen&ldquo; oder &bdquo;uns Europ&auml;ern&ldquo; unterscheidenden ethnisch-kulturellen Eigenschaften. [5] <br />Folglich sind Unterschiede zwischen Klassen- und Schichten von Diskriminierungen als spezifische Formen der Hervorbringung sozial relevanter Ungleichheiten&nbsp; nicht im Hinblick auf davon betroffene Gruppen, sondern dahingehend zu unterscheiden, was die jeweiligen strukturellen Bedingungen und die Prozesse sind, die jeweilige Differenzen hervorbringen. Diskriminierung ist dabei zudem nicht als ein von sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten sowie politischen Macht- und Herrschaftsbeziehungen abzugrenzendes Ph&auml;nomen zu fassen, sondern als eine mit deren (Re-) Produktion eng zusammenh&auml;ngende Form der Unterscheidung und Klassifikation.</p>
<h2 class="auto-created">3. Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungen als ungleich&shy;heits&shy;be&shy;zo&shy;gene Klassi&shy;fi&shy;ka&shy;ti&shy;onen,&nbsp;&nbsp;&nbsp; Begr&uuml;n&shy;dungen und Legiti&shy;ma&shy;ti&shy;onen</h2>
<p>Diskriminierung kann vor diesem Hintergrund als eine sozial folgenreiche Unterscheidungspraxis zwischen realen oder imagin&auml;ren sozialen Gruppen von (Re-) Produktionsprozessen sozialer Ungleichheiten in Folge der direkten oder indirekten Vererbung von Verm&ouml;gen, Einkommen, formellen und informellen Qualifikationen, sozialen Beziehungen und Prestige innerhalb von Familien und Verwandtschaften unterschieden werden. Grundlage und Operationsmodus von Diskriminierungen sind asymmetrische &ndash;&nbsp; d.h. mit Annahmen &uuml;ber ungleiche Eigenschaften und/oder F&auml;higkeiten und/oder Rechte verbundene &ndash; Unterscheidungen von &bdquo;Personenkategorien&ldquo;, mit denen diejenigen bezeichnet werden, die &bdquo;in unerw&uuml;nschter Weise anders&ldquo; sind, als &bdquo;die Normalen&ldquo; (Goffman 1967: 11) resp. diejenigen, denen gleichberechtigte Interaktions- und gesellschaftliche Teilhabechancen zustehen. Es handelt sich um &bdquo;Konstruktionen einer Realit&auml;t&ldquo;, die sich &bdquo;nicht aus der Sache selbst ergeben&ldquo;, sondern die Realit&auml;t erst hervorbringen, die sie abzubilden beanspruchen (Luhmann 1996: 111). [6] Weiter kann in Anschluss an Herbert Blumers Analyse von Race-Relations mit einiger Plausibilit&auml;t davon ausgegangen werden, dass f&uuml;r Konstruktionen diskriminierungsrelevanter Personenkategorien ein &bdquo;sense of social position&ldquo; bedeutsam ist, d.h. Annahmen &uuml;ber den legitimen Ort der Eigen- und der Fremdgruppe in Strukturen sozialer Ungleichheit und in Herrschaftsverh&auml;ltnissen. Blumer akzentuiert, dass Vorstellungen &uuml;ber- soziale Positionen nicht nur empirisch, sondern auch normativ zu verstehen sind: &bdquo;Sociologically it is not a mere reflection of the objective relations between racial groups. Rather, it stands for ,what ought to be&lsquo; rather than for &sbquo;what is&lsquo;. It is a sense of where the two racial groups belong.&ldquo; (Blumer 1955/1975: 221).<br />Diskriminierende Kategorierungen haben jedoch keinen zuf&auml;lligen Charakter. Sie entstehen historisch und aktuell, wie insbesondere die Rassismusforschung gezeigt hat (s. etwa Priester 2003), vielfach als Deutungen der Situation untergeordneter und benachteiligter Gruppen und tragen zur Begr&uuml;ndung und Legitimation von Herrschaftsbeziehungen und Benachteiligungen bei. Sie f&uuml;hren dann zur Hervorbringung oder Verfestigung von Ungleichheiten, wenn sie Strukturen und Praktiken erm&ouml;glichen oder legitimieren, durch die die &bdquo;Lebenschancen&ldquo; derjenigen, die diesen Personenkategorien zugeordnet sind, &bdquo;wirksam, wenn auch oft gedankenlos&ldquo; (Goffmann 1967: 11) beeintr&auml;chtigt werden. <br />In Rechnung zu stellen sind dabei zumindest drei, in Hinblick auf ihre gesellschaftsstrukturelle Verankerung systematisch zu unterscheidende Dimensionen von Diskriminierung:</p>
<p>(1)&nbsp; Diskriminierung im Kontext von Beziehungen und Konflikten zwischen realen Gruppen, die eine begrenzte Zahl von Individuen umfassen, die in einem Interaktions- und Kommunikationszusammengang stehen;<br />(2) Diskriminierung im Kontext von Beziehungen zwischen imagin&auml;ren Gruppen und Gemeinschaften, z.B. national oder ethnisch definierten Kollektiven, deren &bdquo;Angeh&ouml;rige&ldquo; nicht in einem realen Interaktions- bzw. Kommunikationszusammenhang stehen, sondern deren Identit&auml;t auf Fremd- und/oder Selbstzuschreibungen vermeintlicher Gemeinsamkeiten beruht;<br />(3) Diskriminierung auf der Grundlage einer Unterscheidung von Kollektiven, die auch durch diskriminierenden Zuschreibungen vorg&auml;ngige gesellschaftsstrukturelle Differenzen (insbesondere Staatsangeh&ouml;rigkeit und Klassenlage) voneinander unterschieden sind.</p>
<h2 class="auto-created">4. Class, Gender, Race?</h2>
<p>Der m&ouml;gliche analytische Gewinn einer eigenst&auml;ndigen sozialwissenschaftlichen Diskriminierungsforschung liegt so betrachtet darin, dass sie die gesellschaftliche Bedeutung von Unterscheidungen und Klassifikationen in den Blick r&uuml;ckt, die zu heterogenen (auch klassen- und schichtenspezifische Zuschreibungen einschlie&szlig;ende) Konstruktionen von Personenkategorien f&uuml;hren, deren Ungleichbehandlung sie als gerechtfertigt darstellen. <br />F&uuml;r eine auf die Analyse und Kritik von Diskriminierungen &ndash; einschlie&szlig;lich der Problematik politischer und rechtlicher Antidiskriminierungsstrategien &#8211; ausgerichtete Forschung ist es dabei m.E. von zentraler Bedeutung, nicht von starren, historisch und/oder gesellschaftstheoretisch deduzierten Vorannahmen dar&uuml;ber auszugehen, welche sozialen Gruppen tats&auml;chlich oder potentiell von Diskriminierung betroffen sind. Im Unterschied also zu g&auml;ngigen Vorschl&auml;gen, neben Klasse auch Geschlecht,&nbsp; &bdquo;Race&ldquo; und &bdquo;Ethnizit&auml;t&ldquo; als diskriminierungs- und ungleichheitsrelevante Strukturkategorien gesellschaftstheoretisch zu reklamieren (s. etwa Balibar/Wallerstein 1990;&nbsp; Weiss 2001),&nbsp; ist es dazu erforderlich, empirisch zu rekonstruieren, in welchen sozialen Kontexten welche Unterscheidungen wie verwendet und relevant gesetzt werden sowie welche privilegierenden oder benachteiligenden Effekte dies nach sich zieht. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in unterschiedlichen sozialen Kontexten, etwa in Betrieben, Schulen und Hochschulen gesellschaftlich zirkulierende, etwa ethnisierende oder rassialisierende Konstruktion direkt und in einheitlicher Weise aufgegriffen und verwendet werden. In Rechnung zu stellen sind nicht nur kontextspezifische Modifikationen, sondern auch je spezifische &Uuml;berlagerungen und Verschr&auml;nkungen. <br />Erforderlich ist es also, differenziert zu untersuchen, wie soziale Ungleichheiten durch eine potentiell komplexe Verschr&auml;nkung von sozio&ouml;konomischen Merkmalen (Verm&ouml;gen, Einkommen, Qualifikationen, soziales Kapital) und rechtlichen Unterscheidungen (insbesondere: Staatsb&uuml;rgerschaft, Aufenthaltsstatus) einerseits mit rassialisierenden, ethnisierenden und geschlechtsbezogenen, aber auch mit auf sozio&ouml;konomische Lebenslagen, Wohngebiete, familiale Lebensverh&auml;ltnisse usw. bezogenen Konstruktionen andererseits hervorgebracht und reproduziert werden.<br />Die wissenschaftliche Herausforderung liegt so betrachtet darin, das komplexe Zusammenwirken von sozio&ouml;konomischen, politischen und rechtlichen Benachteiligungen mit diskriminierenden Gruppenkonstruktionen zu untersuchen; die politische und p&auml;dagogische darin, Strategien zu entwickeln, die sich nicht auf die Skandalisierung justiziabler F&auml;lle von Diskriminierung beschr&auml;nken und sozio&ouml;konomische, sowie legale Bedingungen und Formen von Diskriminierung nicht ausblenden.</p>
<p>&nbsp;<br />1&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der vorliegende Text ist Ergebnis zahlreicher Diskussionen mit Ulrike Hormel und verdankt diesen vielf&auml;ltige Anregungen.&nbsp; In der demn&auml;chst erscheinenden Dissertation von Ulrike Hormel wird &uuml;ber&nbsp; gemeinsam entwickelte Aspekte (s. auch Hormel/Scherr 2004 und 2006) hinausgehend eine weiterf&uuml;hrende Diskussion sozialpsychologischer und soziologischer&nbsp; Diskriminierungstheorien vorgelegt.<br />2&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mike Davis (2006) kommentiert die diesbez&uuml;gliche Entwicklung wie folgt: Mit dem Ende des Kalten Kriegs und dem Fall der Mauer sei keineswegs &bdquo;eine &Auml;ra grenzenloser Freiheit&ldquo; ausgebrochen; vielmehr habe &bdquo;der globale Triumph des Kapitalismus die gr&ouml;&szlig;te Welle von Grenzbefesti&shy;gungen in un&shy;serer Geschichte&ldquo; ausgel&ouml;st.<br />3&nbsp;&nbsp; Zur Situation illegalisierter Migranten s. Alt (2003); vor dem Hintergrund der Beobachtung, dass sog. illegale Arbeitskr&auml;fte in einigen Sektoren der eu-europ&auml;ischen &Ouml;konomie de facto als unverzichtbares Arbeitskr&auml;ftepotential&nbsp; vorgesehen sind, formuliert Castells (2005: 31) den folgenden Verdacht: &bdquo;Politiken, die angeblich undokumentierte Arbeiter ausschlie&szlig;en wollen, k&ouml;nnen oft in Wirklichkeit dazu da sein, sie durch Seiten- und Hintert&uuml;ren&nbsp; auszuschlie&szlig;en, um sie leichter ausbeuten zu k&ouml;nnen.&ldquo; (Castells 2005: 31). <br />4&nbsp;&nbsp; Auch von nationalistischer Benachteiligung ist im Gesetzestext nicht die Rede, was aber wahrscheinlich durch einen diffusen Begriff von Ethnizit&auml;t bedingt ist, der nationalistische Stereotype mit umfasst. Das werden k&uuml;nftige Gerichtsverfahren ggf. zu kl&auml;ren haben.<br />5&nbsp;&nbsp;&nbsp; Davon wiederum zu unterscheiden sind Mitgliedschaftsregulierungen von Organisationen, die mit je spezifischen Leistungserwartungen und Motivunterstellungen einhergehen (s. Luhmann 2000: 110). Die einschl&auml;gige Forschung &uuml;ber &bdquo;institutionelle Diskriminierung&ldquo; (s. als &Uuml;berblick Gomolla 2005) untersucht im Kern, ob und wie organisatorische Mitgliedschaftskonstrukte diskriminierende Effekte haben. <br />6&nbsp;&nbsp;&nbsp; Luhmann (1996: 125) formuliert in seiner Diskussion der M&auml;nner-Frauen-Unterscheidung die These, dass &bdquo;die Asymmetrien die Brauchbarkeit einer Unterscheidung erst konstituieren&ldquo;. So betrachtet ist die Verwendung einer Unterscheidung nicht unabh&auml;ngig von ungleichheitsbezogenen Annahmen zu denken und eine Kritik kann sich nicht auf den diskriminierenden Gebrauch beschr&auml;nken, sondern muss die Unterscheidung selbst zum Gegenstand machen. Dies ist nicht nur in Hinblick auf Geschlecht, sondern auch in Hinblick auf die Unterscheidung von &bdquo;Rassen&ldquo; und &bdquo;Ethnien&ldquo; bedeutsam.<br />&nbsp;</p>
<p><b>Literatur&nbsp;</b>&nbsp;</p>
<p>Alt, J. (2003): Leben in der Schattenwelt. Problemkomplex &bdquo;illegale&ldquo; Migration. Karlsruhe<br />Balibar, E./Wallerstein, I. (1990): Rasse, Klasse, Nation. Hamburg<br />Bourdieu, P. (1985): Sozialer Raum und &lsquo;Klassen&rsquo;. Lecon sur la lecon. Frankfurt<br />Blumer, H. (1955/1975): Reflections on Theory of Race Relations. In: Lind, Andrew W. (ed.): Race Relations in World Perspective. Papers read at the conference on race relations in world perspective. Honolulu 1954, S. 3-19<br />Blumer, H./Duster, T. (1980): Theories of Race and Social Action. In:&nbsp; Sociological Theories: Race and Colonialism. Paris: Unesco<br />Chacon, J. A. (2006): Mexico: Caught in the Web of U.S. Empire. In: Chacon, J.A./Davis. M.: No one is illegal. Zuma Press<br />Feagin, J. R./Booher Feagin, C. (1998): Racial and Ethnic Relations. Prentice Hall<br />Friedrichs, W./ Blasius, J. (2000): Leben in benachteiligten Wohngebieten. Opladen<br />Goffman, E. (1967): Stigma. Frankfurt<br />Gomolla, M./Radtke, F.-O. (2002): Institutionelle Diskriminierung. Opladen<br />Gomolla, M. (2005): Schulerfolge in der Einwanderungsgesellschaft. M&uuml;nster<br />Hormel, U./Scherr, A. (2003): Was hei&szlig;t &bdquo;Ethnien&ldquo; und &bdquo;ethnische Konflikte&ldquo; in der modernen Gesellschaft? In: A. Groenemeyer/J. Mansel (Hg.): Die Ethnisierung von Alltagskonflikten. Opladen 2003, S. 47-68 <br />Hormel, U. /Scherr, A. (2004): Bildung f&uuml;r die Einwanderungsgesellschaft. Perspektiven der Auseinandersetzung mit struktureller, institutioneller und interaktioneller Diskriminierung. Wiesbaden (2. Auflage Berlin 2005)<br />Hormel, U./Scherr, A. (2006): Ungleichheiten und Diskriminierung. In: Scherr., A. (Hg.): Soziologische Basics. Wiesbaden, S. 181-186<br />Luhmann, N. (1996): Frauen, M&auml;nner und George Spencer Brown. In: Ders.: Protest. Frankfurt, S. 107-155<br />Luhmann, N. (2000): Organisation und Entscheidung. Wiesbaden<br />Scherr, A. (2000c): Randgruppen und Minderheiten. In: B. Sch&auml;fers &amp; W. Zapf (Hg.), Handw&ouml;rterbuch zur Gesellschaft Deutschlands. Opladen 2000, S. 514-523<br />Hormel, U. (2007): Sozialwissenschaftliche Begr&uuml;ndungsprobleme einer kritischen P&auml;dagogik in der Einwanderungsgesellschaft. Freiburg (in Vorbereitung)<br />Weiss, A. (2001): Rassismus wider Willen. Ein anderer Blick auf eine Struktur sozialer Ungleichheit. Wiesbaden</p>
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