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	<title>Alexander S. Neu Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Rückkehr zum „gerechten Krieg“?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 14:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 17-24 Die neuerliche Konjunktur eines gerechtfertigten Krieges geht einher mit der Abkehr vom weitgehenden Gewaltverbot des UNO-V&#246;lkerrechts, das kriegerische Mittel eigentlich nur zur Selbstverteidigung zul&#228;sst. Der gerechte Krieg werde heute meist mit moralischen Verpflichtungen, der Vermeidung humanit&#228;rer Katastrophen begr&#252;ndet. V&#246;lkerrechtlich findet diese Pflicht zur milit&#228;rischen Intervention ihren Niederschlag [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/rueckkehr-zum-gerechten-krieg-1/">Rückkehr zum „gerechten Krieg“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 17-24</p>
<p><i>Die neuerliche Konjunktur eines gerechtfertigten Krieges geht einher mit der Abkehr vom weitgehenden Gewaltverbot des UNO-V&ouml;lkerrechts, das kriegerische Mittel eigentlich nur zur Selbstverteidigung zul&auml;sst. Der gerechte Krieg werde heute meist mit moralischen Verpflichtungen, der Vermeidung humanit&auml;rer Katastrophen begr&uuml;ndet. V&ouml;lkerrechtlich findet diese Pflicht zur milit&auml;rischen Intervention ihren Niederschlag in der Responsibility to Protect (R2P). Alexander Neu zeichnet die Entwicklung der R2P und die Aufweichung des v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbotes als Folge des Unilateralismus nach, der die &Auml;ra nach dem Zusammenbruch des ehemaligen Ostblocks pr&auml;gte. </i></p>
<h5>1. Unipolare Weltordnung und die R&uuml;ckkehr zur F&uuml;hrbarkeit des Krieges</h5>
<p>Ein Gespenst geht um in der Welt. Das Gespenst des &#8222;Gerechten Krieges&#8220; erlebt nach Ende der Systemkonfrontation 1989/91 eine Renaissance. Bis Anfang der 1990er Jahre ist die Mehrheit der Menschen, die sich mit dem Thema der Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik sowie mit dem V&ouml;lkerrecht besch&auml;ftigen, davon ausgegangen, dass die These des Kriegsphilosophen Carl von Clausewitz, wonach &#8222;Krieg ein Mittel der Politik&#8220;[1] sei, im Nuklearzeitalter ebenso in den Orkus der Geschichte zu verweisen sei, wie die zur Legitimation von Kriegen erdachte Figur des &#8222;Gerechten Krieges&#8220;.</p>
<p>Doch nach dem Ende der konfrontativen, aber relativ stabilen bipolaren Weltordnung trat im Jahre 1991 eine neue Ordnung auf die B&uuml;hne: die &#8222;pax americana&#8220;. Es handelte sich um den Beginn der Epoche der unipolaren Weltordnung &#8211; oder wie der damalige US-Pr&auml;sident George Bush sen. es selbstbewusst formulierte: die &#8222;neue Weltordnung&#8220;.[2]</p>
<p>Die verbliebene Supermacht, die USA, sollte f&uuml;r mindestens ein Jahrzehnt diese neue, unipolare Weltordnung unangefochten pr&auml;gen. Nichts konnte diese Z&auml;sur so illustrieren wie der 1991 von der &#8222;Koalition der Willigen&#8220; unter F&uuml;hrung der USA gef&uuml;hrte zweite Golfkrieg gegen den Irak. Der konventionelle Krieg war angesichts des fehlenden atomaren Widerparts (UdSSR) ohne Risiko eines Abgleitens in einen Nuklearkrieg wieder f&uuml;hrbar.</p>
<p>Obschon im Kontext des zweites Golfkrieges eine v&ouml;lkerrechtliche Legitimation[3] zur milit&auml;rischen Gewaltanwendung existierte, n&auml;mlich die vom UN-Sicherheitsrat beschlossene Befreiung Kuwaits von der irakischen Besatzung, zeigte die &#8222;Koalition der Willigen&#8220; zwei Verhaltensmomente, die einen Vorgeschmack auf die weitere Miss- oder sogar Verachtung des V&ouml;lkerrechts seitens des Westens bieten sollte:</p>
<p>1. Die milit&auml;rische Mission wurde zwar UN-mandatiert, aber nicht von der UNO gef&uuml;hrt. Die milit&auml;rische Umsetzung fand ausschlie&szlig;lich durch die USA und ihre Hilfstruppen statt &#8211; die Befreiung Kuwaits wurde gewisserma&szlig;en auf der Grundlage von Artikel 53 der UNO-Charta geoutsourct. Angesichts dessen hatte die UNO in dem Moment, in dem sie die Resolution verabschiedete, faktisch die Kontrolle &uuml;ber das weitere Geschehen unwiederbringlich aus der Hand gegeben. Und wer milit&auml;rische Operationen f&uuml;hrt, der bestimmt auch den Charakter der milit&auml;rischen Operation und stellt die politischen Weichen f&uuml;r die Nachkriegszeit.</p>
<p>2. Die Art und Weise, wie der Krieg seitens der &#8222;Koalition der Willigen&#8220; gef&uuml;hrt wurde, ging weit &uuml;ber den Buchstaben und Geist der UN-Resolution 678 hinaus. Die milit&auml;rische Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit wurde gravierend missachtet. Tats&auml;chlich muss man von vors&auml;tzlichen Kriegsverbrechen sprechen, die bis heute nicht geahndet worden sind: Mit dem erzwungenen Abzug des irakischen Milit&auml;rs aus Kuwait war der Krieg nicht zu Ende. Die abziehenden und geschlagenen irakischen Kr&auml;fte wurden auf der Verbindungsstra&szlig;e zwischen dem irakischen Basra und Bagdad geradezu massakriert. Die US-Army bezeichnete die Massaker als &#8222;Truthahn-Schie&szlig;en&#8220;.[4] Es wurde massenhaft abgereicherte Uran-Munition verwendet, die bis heute ihre schreckliche Wirkung in der irakischen Gesellschaft entfaltet: es gibt Missgeburten und hohe Krebsraten in den Regionen, in denen diese Munition eingesetzt wurde. Die Gr&auml;ben, in denen sich irakische Soldaten versteckten, wurden mit Raupenfahrzeugen zugesch&uuml;ttet, so dass sie erstickten, obschon sie nicht mehr k&auml;mpften etc.</p>
<p>Anstatt die unangefochtene westliche Vorherrschaft in den 1990er und 2000er Jahren positiv, im Sinne des Auf- und Ausbaus einer internationalen Rechtsstaatlichkeit zu nutzen, mithin also eine Vorbildfunktion f&uuml;r die &uuml;brige Staatenwelt zu leben, widerstanden die westlichen politischen, milit&auml;rischen und &ouml;konomischen Eliten nicht der Versuchung, ihre Dominanz zur maximalen Interessens- und Profitsicherung zu missbrauchen. Die westliche Vorherrschaft wurde egoistisch ausgenutzt.</p>
<p>Allerdings gab es ein Problem: die vielzitierten westlichen Werte, insbesondere die der Rechtstreue und der Rechtsstaatlichkeit. Man konnte und kann sie nicht ohne weiteres &uuml;ber Bord werfen, zumal das (UNO-)V&ouml;lkerrecht im Wesentlichen ein Produkt westlicher Rechtsphilosophie, Rechtswissenschaft, Diplomatie und Politik ist, das vom Rest der Welt als tragf&auml;hige Basis des Staatenverkehrs akzeptiert wird. Mehr noch, man ben&ouml;tigt geradezu das V&ouml;lkerrecht, um Drittstaaten, die sich der westlichen Ordnungspolitik nicht unterordnen wollen, zumindest an die Pflichten eines V&ouml;lkerrechtsubjekts zu binden, um eine Anarchie in der Staatenwelt zu vermeiden.</p>
<p>Nun jedoch stellte die bestehende internationale Rechtsordnung, insbesondere die UNO und das UNO-V&ouml;lkerrecht, aus Sicht der westlichen Imperialpolitik in der Epoche der unipolaren Weltordnung eine inakzeptable Hemmschwelle ihrer ungenierten Machtentfaltung dar. Was tun?</p>
<p>Das Ideenspektrum zur Marginalisierung der UNO und des modernen V&ouml;lkerrechts reichte vom plumpen &#8222;wenn m&ouml;glich mit, wenn n&ouml;tig ohne UNO&#8220;, bis hin zum subtileren Vorschlag der &#8222;Weiterentwicklung des V&ouml;lkerrechts&#8220; mit Hilfe der Rechtsquelle des V&ouml;lkergewohnheitsrechtes. Ziel war und ist es immer noch, das in der UN-Charta umfassend formulierte Gewaltverbot aufzubrechen. Die UNO-Charta kennt zwei Ausnahmen (von der faktisch nicht mehr praktizierten Feindstaatklausel abgesehen):</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">1. Das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 UNO-Charta.
</p>
<p class="bodytext">2. Auf Beschluss des UN-Sicherheitsrates in Form einer Resolution auf der Grundlage von Kapitel VII der UNO-Charta k&ouml;nnen Zwangsma&szlig;nahmen &#8211; auch milit&auml;rischer Natur &#8211; gegen Staaten, die den &#8222;Weltfrieden und die internationale Sicherheit&#8220; bedrohen, autorisiert und gef&uuml;hrt werden.</p>
</blockquote>
<p>Das &#8222;Problem&#8220; des umfassenden Gewaltverbots wird durch das Vetorecht im UN-Sicherheitsrat nochmals zu Ungunsten westlicher Imperialpolitik versch&auml;rft:</p>
<p>Nicht nur, dass festgestellt werden muss, dass ein Staat den &#8222;Weltfrieden und die internationale Sicherheit&#8220; bedroht, um ihn westlicherseits milit&auml;risch disziplinieren zu k&ouml;nnen. Nein, es muss auch noch eine Unterst&uuml;tzung der Mitglieder des Sicherheitsrates erreicht sowie ein Veto gegen die geplanten milit&auml;rischen Zwangsma&szlig;nahmen verhindert werden. China und Russland spielen seit Ende der 1990er Jahre (NATO-Angriffskrieg auf Jugoslawien ohne UN-Mandat) in den Augen westlicher Geostrategen eine ungute Rolle. Sie &#8222;missbrauchen&#8220;[5] das Vetorecht, um die westlichen Weltordnungs- und -gestaltungsvorstellungen zu behindern.</p>
<p>Um die &Ouml;ffentlichkeit in den westlichen Staaten f&uuml;r konventionelle Kriege gegen unbotm&auml;&szlig;ige Staaten und deren Regierungen zu gewinnen, und um den moralischen Druck einer internationalen &Ouml;ffentlichkeit (flankiert durch auch von westlichen Regierungen finanzierte NGOs) zu erh&ouml;hen, wurde die Legitimationsfigur des &#8222;Gerechten Krieges&#8220; in der westlichen politischen Klasse reaktiviert. Dabei konnte und kann sich die politische Klasse auf die Zuarbeit so mancher Rechts- und Politikwissenschaftler, Philosophen und sogar Kulturschaffenden verlassen.</p>
<h5>2. &bdquo;Gerechter Krieg?&ldquo; Moral sticht Recht</h5>
<p>Die Debatte um die Legitimationsfigur des &#8222;Gerechten Krieges&#8220; reicht von der Antike bis in die Gegenwart.[6] Im Kern ging und geht es immer darum, die Motivation zum Kriege der Willk&uuml;r zu entziehen und stattdessen an Kriterien zu binden, die als Entscheidungsgrundlage dienen, ob ein Krieg gerecht oder ungerecht sei.</p>
<p>In der zeitgen&ouml;ssischen Debatte geht es aber auch und vielleicht sogar prim&auml;r darum, die Bindung politischer Entscheidungen an Rechtsnormen &#8211; V&ouml;lkerrechts- und ggf. Verfassungsrechtsnormen &#8211; und die sie tragenden Institutionen durch ein rechtsfremdes Gut, n&auml;mlich die Moral, aufzuweichen oder gar zu liquidieren. &#8222;Mit der UNO wenn m&ouml;glich&#8220; (aufweichen), &#8222;ohne sie, wenn n&ouml;tig&#8220;[7] (liquidieren), beschreibt pr&auml;zise diese Vorgehensweise. Moral sticht Norm, so k&ouml;nnte man den Versuch beschreiben, die Moral &uuml;ber die Norm zu heben, an dessen Ende eine rechtlose Moral in den internationalen Beziehungen vorherrschen k&ouml;nnte.</p>
<p>Nur, wo Moral draufsteht, ist keine Moral drin: Die Moral ist nicht der Zweck, sondern ein nicht zu untersch&auml;tzendes Manipulationsinstrument der politisch Herrschenden gegen&uuml;ber der &ouml;ffentlichen Meinung: &#8222;Es muss doch was getan werden &#8230;&#8220;, ist ein g&auml;ngiges moralisches Argument gegen einen &#8222;Schurkenstaat&#8220;, wenn eine milit&auml;rische Intervention der eigenen Interessenlage entspricht.</p>
<p>In diesem Sinne dient die Moral als Mittel, um das umfassende Gewaltverbot dauerhaft aufzuweichen, d.h. entweder neues kodifiziertes V&ouml;lkerrecht oder Gewohnheitsrecht (neben den beiden bisherigen Ausnahmen vom Gewaltverbot) zu etablieren, um Krieg angeblich f&uuml;r Menschenrechte oder Demokratie f&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Die Moral ist nicht das Ziel. Das Ziel ist seit Jahrhunderten unver&auml;ndert, es geht um geo-politische und geo-&ouml;konomische Einflusssph&auml;ren:</p>
<ul>
<li>Der die serbische Souver&auml;nit&auml;t aufhebende Vertragsentwurf von Rambouilliet, der den B&uuml;rgerkrieg in der serbischen Provinz Kosovo Anfang 1999 angeblich beenden sollte, beinhaltete die Dauerpr&auml;senz von NATO-Truppen in der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien &#8211; also auch jenseits der serbischen Provinz Kosovo &#8211;, die Abspaltungsm&ouml;glichkeit des Kosovo sowie die Einf&uuml;hrung der Marktwirtschaft.[8] F&uuml;r die westlichen Balkan-Kontaktgruppenmitglieder unter F&uuml;hrung der USA war dieser von ihnen vorgelegte Vertragsentwurf nur marginal, nicht aber in der Substanz verhandelbar. Serbien blieb die Wahl zwischen Kapitulation ohne Krieg oder Kapitulation im Krieg. Kein Staat der Welt, der auf seine Souver&auml;nit&auml;t Wert legt, h&auml;tte diesen Entwurf freiwillig akzeptieren k&ouml;nnen. In seiner Erpressungsqualit&auml;t ging dieser Vertragsentwurf noch weit &uuml;ber die Erpressungsdepesche Wiens vom Juli 1914 hinaus, die die KuK-Monarchie an Serbien verschickte. In beiden F&auml;llen lie&szlig; sich Serbien nicht erpressen; in beiden F&auml;llen wurde Serbien anschlie&szlig;end milit&auml;risch &uuml;berfallen.</li>
<li>&Auml;hnlich erging es dem Irak, den es 2003 angeblich zu entwaffnen und zu demokratisieren galt, im Rahmen der US-Besatzung. Der damalige US-Statthalter im Irak erkl&auml;rte kurz nach Beendigung der offiziellen Kampfhandlungen: Irak sei nun offen f&uuml;r Gesch&auml;fte.[9] </li>
</ul>
<p>Es ist zumindest fraglich, ob die Einf&uuml;hrung der &#8222;freien Marktwirtschaft&#8220; ein Menschenrechtsgut ist und sogar daf&uuml;r gebombt werden darf.[10]</p>
<h5>3. Gerechter Krieg und Entschei&shy;dungs&shy;kri&shy;te&shy;rien</h5>
<p>In der zeitgen&ouml;ssischen Debatte um den &#8222;Gerechten Krieg&#8220; wurden eine Reihe von Kriterien entwickelt. Die j&uuml;ngste Ausarbeitung kommt von der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS). Diese internationale Kommission unter F&uuml;hrung Kanadas wurde im Nachgang des NATO-Angriffskrieges auf Jugoslawien eingerichtet und ver&ouml;ffentlichte im Dezember 2001 einen &#8222;Report of the International Commission on Intervention and State Sovereignty&#8221; mit dem Titel: &#8222;The Responsibility To Protect&#8221;[11] (auch in Kurzform als &#8222;R2P&#8220; bezeichnet).</p>
<p>Der Bericht gilt Humanit&auml;ren Interventionsbef&uuml;rwortern als Meilenstein. Seine Essenz lautet: Schutzverantwortung des Staates. Wer seine B&uuml;rger nicht sch&uuml;tzen k&ouml;nne oder nicht sch&uuml;tzen wolle, komme seiner Schutzverantwortung, die ein essentielles Element der Souver&auml;nit&auml;t sei, nicht nach. Die internationale Staatengemeinschaft k&ouml;nne dann ersatzweise Verantwortung zum Schutze der Menschenrechte in dem Land &#8211; auch unter Anwendung milit&auml;rischer Ma&szlig;nahmen &#8211; f&uuml;r sich beanspruchen. Mit anderen Worten: Es findet eine Neuinterpretation des Souver&auml;nit&auml;tsbegriffs statt, die auf eine konditionierte Souver&auml;nit&auml;t hinausl&auml;uft.</p>
<p>Der &#8222;Gerechte Krieg&#8220; wird seitens der ICISS im Gewande des Menschenrechtsschutzes als sogenannte &#8222;Responsibility to Protect&#8220; formuliert. Die hierbei ganz im Sinn der bellum iustum-Lehre (Lehre vom Gerechten Krieg) reproduzierten Entscheidungskriterien f&uuml;r ein milit&auml;risches Vorgehen lauten:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">1. gerechter Grund (iusta causa): massenhafter Verlust von Menschenleben oder ethnische S&auml;uberungen gro&szlig;en Ausma&szlig;es seien ein gerechter Grund;
</p>
<p class="bodytext">2. aufrichtige Absicht (recta intentio) der Interventen: die milit&auml;rische Intervention m&uuml;sse getragen werden von einer &#8222;aufrichtigen Absicht&#8220;, d.h. einer interessenfreien Politik;
</p>
<p class="bodytext">3. letztes Mittel (ultima ratio): die Gewaltanwendung k&ouml;nne nur das letzte Mittel in einer Reihe bislang erfolgter und erfolgloser Ma&szlig;nahmen darstellen;
</p>
<p class="bodytext">4. verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Gewaltanwendung (proportionalitas): die Gewaltanwendung m&uuml;sse verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein;
</p>
<p class="bodytext">5. erfolgsversprechende Gewaltanwendung (iustus finis): die ergriffene Gewaltanwendung m&uuml;sse zum Erfolge f&uuml;hren;
</p>
<p class="bodytext">6. legitimierte Autorit&auml;t (legitima auctoritas): die Genehmigung einer milit&auml;rischen Intervention m&uuml;sse (zun&auml;chst) dem UN-Sicherheitsrat vorbehalten bleiben.</p>
</blockquote>
<p>Anhand dieser Kriterien wird deutlich, wie schwierig oder gar unm&ouml;glich die Definition eines &#8222;Gerechten Krieges&#8220; ist, was dem Missbrauch T&uuml;r und Tor &ouml;ffnet.</p>
<p>Die genannten Kriterien unterliegen einerseits &#8211; mit Ausnahme der legitima auctoritas &#8211; erheblichen Interpretationsm&ouml;glichkeiten seitens der Akteure, die in der &Ouml;ffentlichkeit &uuml;ber die Deutungshoheit verf&uuml;gen.</p>
<p>Andererseits sagt der auf diesen Kriterien basierende Ansatz erstens nichts &uuml;ber die Gewichtung (Hierarchisierung) der Kriterien im Abw&auml;gungsprozess aus noch dar&uuml;ber, ob zweitens alle Kriterien erf&uuml;llt sein m&uuml;ssten oder nur einige. Das gravierendste Defizit ist aber: Die Kriterien 2, 4 und 5 sind nur ex post, also nach dem Waffengang, verifizierbar. Ein Krieg muss also schon beendet sein, um feststellen zu k&ouml;nnen, ob die Entscheidung zum Waffengang gerechtfertigt war. Diese Kriterien versprechen also ex ante keine Entscheidungssicherheit, dass es nicht doch ein &#8222;ungerechter Krieg&#8220; sein wird. War der Krieg anhand der nachtr&auml;glichen Pr&uuml;fung nicht gerechtfertigt, sind der Waffengang und seine Ergebnisse aber nicht mehr r&uuml;ckg&auml;ngig zu machen.</p>
<p>Unzureichend sind auch optimistische Erkl&auml;rungen der milit&auml;rischen Interventen dar&uuml;ber, nur altruistisch (recta intentio) handeln zu wollen, dass die Ausma&szlig;e der &#8222;Kollateralsch&auml;den&#8220; den Zweck des Einsatzes nicht delegitimieren (proportionalitas) werden und dass der Waffengang auf jeden Fall siegreich enden werde (iustus finis), d.h. das formulierte milit&auml;rische Ziel auch erreicht werde.</p>
<p>Die genannten Kriterien als Entscheidungsgrundlage f&uuml;r den &#8222;Gerechten Krieg&#8220; taugen somit nicht, um zu kl&auml;ren, ob ein Krieg unter der Bedingung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit &uuml;berhaupt begonnen werden darf. Die Kriterien k&ouml;nnen aufgrund der skizzierten inh&auml;renten Probleme nicht leisten, was sie leisten sollen.</p>
<h5>4. R&uuml;ckkehr des &bdquo;Gerechten Krieges&ldquo; in diversen Formen</h5>
<p>Neben dem oben bereits skizzierten &#8222;R2P&#8220;-Konzept als einer Erscheinungsform des &#8222;Gerechten Krieges&#8220; sind weitere identifizierbar:</p>
<ul>
<li>Der &#8222;Krieg gegen den Terror&#8220; wird als &#8222;Gerechter Krieg&#8220; der USA und letztlich des Westens verstanden. Die Akteure f&uuml;hlen sich nicht nur territorial, sondern auch in ihren Grundwerten[12] und ihrem absoluten Hegemonialanspruch bedroht.</li>
<li>Das &#8222;Unable-Unwilling&#8220;-Konzept[13] ist an das R2P-Konzept sowie an den &#8222;Krieg gegen den Terror&#8220; angelehnt. Erneut wird die Souver&auml;nit&auml;t von Staaten durch den Westen konditioniert: Ist ein Staat in den Augen des Westens &#8222;unwillig&#8220; oder &#8222;unf&auml;hig&#8220;, nach westlichen Ma&szlig;st&auml;ben zu funktionieren, so ist seine Souver&auml;nit&auml;t ggf. einzuschr&auml;nken oder g&auml;nzlich aufzuheben. Der Westen soll demnach gem&auml;&szlig; seinem Selbstverst&auml;ndnis intervenieren d&uuml;rfen. Der derzeit laufende Einsatz der Anti-IS-Koalition unter F&uuml;hrung der USA und Teilnahme Deutschlands beruft sich auch auf dieses Konzept, um in Syrien ohne Zustimmung der syrischen Regierung Krieg f&uuml;hren zu k&ouml;nnen:<br />&#8222;(&#8230;) In diesem Zusammenhang werden auch milit&auml;rische Ma&szlig;nahmen auf syrischem Gebiet durchgef&uuml;hrt, da die syrische Regierung nicht in der Lage und/oder nicht willens ist, die von ihrem Territorium ausgehenden Angriffe durch den IS zu unterbinden&#8220;.[14] Dieses Konzept steht klar im Widerspruch zum modernen UN-V&ouml;lkerrecht.[15]</li>
</ul>
<h5>5. Fazit</h5>
<p>Allen zeitgen&ouml;ssischen Konzepten des &#8222;Gerechten Krieges&#8220; ist gemein, dass die nicht zum Westen geh&ouml;renden Staaten unter Umst&auml;nden durch den Westen in ihrer Souver&auml;nit&auml;t konditioniert werden. Um die V&ouml;lkerrechtswidrigkeit nicht allzu offensichtlich werden zu lassen, wird eine moralisch motivierte gewohnheitsrechtliche &#8222;Weiterentwicklung des V&ouml;lkerrechts&#8220; suggeriert. Die beiden kodifizierten Ausnahmen des ansonsten umfassenden UN-Gewaltverbots (Art. 42 und 51 UN-Charta) sollen mit Verweis auf die angeblich neue gewohnheitsrechtlich etablierte Norm erg&auml;nzt werden. Diese &#8222;Weiterentwicklung&#8220; kann indes angesichts ihrer Unilateralit&auml;t keinen gewohnheitsrechtlichen Anspruch erheben. Gewohnheitsrecht im Werden muss von anderen Staaten mitgetragen und mitpraktiziert werden, damit es sich als allgemeing&uuml;ltige Rechtsnorm etablieren kann.</p>
<p>Der &#8222;Gerechte Krieg&#8220; als Legitimationsfigur erh&auml;lt in der Epoche der unipolaren Weltordnung (&#8222;mit der UNO, wenn m&ouml;glich oder ohne die UNO, wenn n&ouml;tig&#8220;) eine Renaissance. Diese Willk&uuml;r in Fragen der Rechtstreue f&uuml;hrt zu einem Rechtsnihilismus.</p>
<p>Fraglich bleibt indessen, ob der &#8222;Gerechte Krieg&#8220; als Legitimationsfigur im Zuge der sich bereits entwickelnden multipolaren Weltordnung weiter als vorteilsbringend betrachtet werden kann. Auch neue Gro&szlig;m&auml;chte wie die BRICS-Staaten k&ouml;nnten versucht sein, ihre Interessenpolitik im Gewande des &#8222;Gerechten Krieges&#8220; zu verfolgen, um nicht unter strategischen Gesichtspunkten gegen&uuml;ber dem Westen in eine nachteilige Position zu geraten. Die Russische F&ouml;deration hat sich bereits die &#8222;Weiterentwicklung des V&ouml;lkerrechts&#8220; zu Nutze gemacht: bei der diplomatischen Anerkennung von zwei abtr&uuml;nnigen georgischen Provinzen (2008) sowie der Integration der Krim in die Russische F&ouml;deration (2014).</p>
<p><b>ALEXANDER S. NEU&nbsp;</b><i>&nbsp; Jahrgang 1969, studierte bis 1995 Politikwissenschaften in Bonn. Ab 2000 arbeitete er bei der OSZE im ehemaligen Jugoslawien, anschlie&szlig;end promovierte er 2004 mit einer politikwissenschaftlichen Arbeit zur Jugoslawien-Kriegsberichterstattung von Times und Frankfurter Allgemeiner Zeitung. Von 2006 bis 2013 war er Referent f&uuml;r Sicherheitspolitik der Linksfraktion im Deutschen Bundestag, dem er seit 2013 als Abgeordneter angeh&ouml;rt. Derzeit ist Alexander Neu Obmann der Linksfraktion im Verteidigungsausschuss.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 Carl von Clausewitz, &#8222;Vom Kriege&#8220;, hinterlassenes Werk, 3. Aufl., Ullstein, Frankfurt a.M. / Berlin 1991.</p>
<p>2 Ernst-Otto Czempiel, &#8222;Die amerikanische Weltordnung&#8220;, in: &#8222;Au&szlig;enpolitik der Bundesrepublik Deutschland&#8220;, Aus Politik und Zeitgeschichte 48/2002.</p>
<p>3 UN-Sicherheitsratsresolution 678 aus dem Jahre 1990.</p>
<p>4 Ramsey Clark: <a href="http://www.humanrights.de/doc_it/archiv/u/usa/irak2.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.humanrights.de/doc_it/archiv/u/usa/irak2.html</a>.</p>
<p>5 Bspw. in S&uuml;ddeutsche Zeitung: <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/reaktionen-lizenz-zum-toeten-fuer-assads-regime-1.1275629" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/politik/reaktionen-lizenz-zum-toeten-fuer-assads-regime-1.1275629</a>.</p>
<p>6 Ludwig Siep, &#8222;Einf&uuml;hrung in die politische Philosophie&#8220;, Westf&auml;lische Wilhelms-Universit&auml;t M&uuml;nster, <a href="https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/philosophischesseminar/mitglieder/siep/seminar/gerechterkrieg/gerechterkrieg.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/philosophischesseminar/mitglieder/siep/seminar/gerechterkrieg/gerechterkrieg.pdf</a>; s. dazu auch den Beitrag von Frey in diesem Heft.</p>
<p>7 So Madeleine Albright, damalige US-Au&szlig;enministerin, w&auml;hrend des rechtswidrigen Angriffskriegs auf Jugoslawien, zitiert nach: Hans Joachim Gie&szlig;mann, &#8222;Die Bundeswehr &#8211; ein Instrument der Au&szlig;enpolitik?&#8220;, in: Lutz Kleinw&auml;chter u.a. (Hrsg.), &#8222;Milit&auml;rmacht Deutschland: Zur aktuellen Debatte um Auslandseins&auml;tze&#8220;, WeltTrends-Papiere 5, Potsdam 2007, S. 18.</p>
<p>8 Neil Clark, &#8222;Das Juwel von Trepca&#8220;, Der Freitag v. 1.10.2014, <a href="https://www.freitag.de/autoren/derfreitag/das-juwel-von-trepca" target="_blank" rel="noopener">https://www.freitag.de/autoren/derfreitag/das-juwel-von-trepca</a>.</p>
<p>9 The US occupation chief says Iraq is `open for business&#8216;, in: Tapei Times, 27.05.2003, <a href="http://www.taipeitimes.com/News/world/archives/2003/05/27/2003052863" target="_blank" rel="noopener">http://www.taipeitimes.com/News/world/archives/2003/05/27/2003052863</a>.</p>
<p>10 Carolin S&ouml;fker, &#8222;durch die Besatzungsmacht gepr&auml;gte Neuordnungen besetzter Staaten. Welche Auswirkungen haben v&ouml;lkerrechtlich verbotene Angriffskriege auf die Reichweite der Kompetenzen von Besatzungsm&auml;chten&#8220;. Dissertationsschrift, Universit&auml;t Bochum, Utz-Verlag, M&uuml;nchen 2015, S. 140.<br />11 S. <a href="http://responsibilitytoprotect.org/ICISS%20Report.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://responsibilitytoprotect.org/ICISS%20Report.pdf</a>.</p>
<p>12 &#8222;Brief von US-Intellektuellen &uuml;b er moralische Gr&uuml;nde f&uuml;r einen gerechten Krieg &#8211; Wof&uuml;r wir k&auml;mpfen&#8220;, abgedruckt in: Neue Z&uuml;richer Zeitung (NZZ), 23.02.2002: <a href="https://www.nzz.ch/article7ZME0-1.372747" target="_blank" rel="noopener">https://www.nzz.ch/article7ZME0-1.372747</a>.</p>
<p>13 &#8220;THE &#8222;UNWILLING OR UNABLE STATE&#8220; AS A CHALLENGE TO INTERNATIONAL LAW&#8221;: <a href="http://www.mpil.de/de/pub/forschung/nach-rechtsgebieten/voelkerrecht/the-unwilling-or-unablestate.cfm" target="_blank" rel="noopener">http://www.mpil.de/de/pub/forschung/nach-rechtsgebieten/voelkerrecht/the-unwilling-or-unablestate.cfm</a>.</p>
<p>14 Antrag der Bundesregierung zum Anti-IS-Einsatz der Bundeswehr vom 1. Dez. 2015, BT-Drs. 18/6866, S. 2.</p>
<p>15 Zur verfassungs- und v&ouml;lkerrechtlichen Bewertung des Syrien-Einsatzes siehe auch den Beitrag von Hahnfeld in diesem Heft.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/rueckkehr-zum-gerechten-krieg-1/">Rückkehr zum „gerechten Krieg“?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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