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	<title>Anna Lübbe Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Ehegattennachzug und kein Ende &#8211; Ungeordneter Rückzug in Sachen Sprachkenntnisse-Erfordernis</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/ehegattennachzug-und-kein-ende-ungeordneter-rueckzug-in-sachen-sprachkenntnisse-erfordernis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 03:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 6]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 100 Zum vierten Mal in sechs Jahren muss sich der Grundrechtereport mit dem Ehegattennachzug befassen. Der deutsche Gesetzgeber hatte im Jahr 2007 den Nachzug von Ehegatten zu in Deutschland lebenden Ausländern und Deutschen unter anderem dadurch verschärft, dass der Ehegatte vor dem Nachzug deutsche Sprachkenntnisse erwerben und per Sprachtest nachweisen muss &#8211; [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/ehegattennachzug-und-kein-ende-ungeordneter-rueckzug-in-sachen-sprachkenntnisse-erfordernis/">Ehegattennachzug und kein Ende &#8211; Ungeordneter Rückzug in Sachen Sprachkenntnisse-Erfordernis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 100</p>
<p>Zum vierten Mal in sechs Jahren muss sich der Grundrechtereport mit dem Ehegattennachzug befassen. Der deutsche Gesetzgeber hatte im Jahr 2007 den Nachzug von Ehegatten zu in Deutschland lebenden Ausländern und Deutschen unter anderem dadurch verschärft, dass der Ehegatte vor dem Nachzug deutsche Sprachkenntnisse erwerben und per Sprachtest nachweisen muss &#8211; und zwar im Ausland, denn Visen zum Zweck des Spracherwerbs in Deutschland wurden den Betroffenen mit dem Argument der angeblich bestehenden Gefahr des Untertauchens in die Illegalität verweigert. Die deutsche Sprache muss soweit beherrscht werden, dass der Betroffene sich &#8222;zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann&#8220;, §§ 30 Absatz 1 1 Nummer 2, 28 Absatz 1 5 AufenthG. Mit Deutschkursen ist das Ausland nun aber nicht flächendeckend versorgt. Der Spracherwerb erweist sich vor allem für bildungsferne Schichten, ältere Menschen und solche, die fernab der städtischen Zentren oder gar im Flüchtlingslager leben, als praktisch undurchführbar. Ein gemeinsames Eheleben ist dann auf viele Jahre hinaus oder auch für immer nicht realisierbar, es sei denn, der in Deutschland lebende Partner gibt seine etablierte Existenz auf und zieht ins Ausland.</p>
<p>Die Regelung war von Anfang an umstritten. Kritiker machten geltend, der angegebene Gesetzeszweck, Zwangsverheiratungen zu verhindern, erfordere eine derartige Zuzugshürde nicht, erreicht werde vor allem die Abwehr bildungsferner Schichten. In menschenrechtlicher Hinsicht wurden der Regelung der in Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK verankerte Schutz der Ehe entgegengehalten. Die Regelung verstoße ferner gegen die europäische Familiennachzugsrichtlinie und Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta, soweit deren Anwendungsbereich  (Ehegatten von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt) berührt sei. Die Richtlinie erlaube wohl Integrationsmaßnahmen wie Sprachkursteilnahme nach Zuzug, aber keine Zuzugshürden wie das Sprachtesterfordernis, denn diese verhinderten die Realisierung des gemeinsamen Ehelebens, die gerade Zweck der Richtlinie sei.</p>
<p>Die Kritik ließ die Verantwortlichen ungerührt. Mit einer Entscheidung vom März 2010 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Regelung für verfassungsgemäß, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielt es nicht für nötig (BVerwG 1 C 8.09). Das Bundesverfassungsgericht hat einschlägige Beschwerden bisher nicht zur Entscheidung angenommen. Immerhin stellte das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung fest, in Härtefällen müsse, gestützt auf § 16 V AufenthG, ein Visum zum Zweck des Spracherwerbs in Deutschland erteilt werden. Inzwischen sind aber auch dem Bundesverwaltungsgericht weitergehende Bedenken gekommen. Die Hinweise, dass die Sprachtestregelung europarechtlich nicht haltbar ist, häufen sich dramatisch. Die Bundesregierung aber bewegt sich immer noch nicht.</p>
<h2 class="auto-created">EU-Kom&shy;mis&shy;sion: Sprachtests unvereinbar mit der Famili&shy;ennach&shy;zugs&shy;richt&shy;linie</h2>
<p>Die Zweifel an der Europarechtskonformität der Sprachtestregelung hat im Mai 2011 zunächst eine Erklärung der EU-Kommission an den Europäischen Gerichtshof zu dem aus den Niederlanden vorgelegten Rechtsstreit Imran ausgelöst. Die EU-Kommission vertritt darin die Auffassung, dass Sprachtests als Zuzugshürden von der Familiennachzugsrichtlinie nicht gedeckt seien. Der EuGH hat den Fall wegen Erledigung letztlich nicht entschieden, denn die Niederlande verzichteten für den anhängigen Einzelfall auf die Sprachkenntnisse. Für Türken gibt es inzwischen den niederländischen Sprachtest überhaupt nicht mehr: Um eine Niederlage in einem weiteren Rechtsstreit abzuwenden, haben die Niederlande den Sprachtest als Zuzugsvoraussetzung für Türken noch im Jahr 2011 generell gekippt.</p>
<p>Zwischen Türken und anderen Drittstaatlern wird insofern differenziert, als sich die Europarechtswidrigkeit der Sprachtests für Türken bereits aus dem Assoziationsrecht ergibt. Im Anwendungsbereich des Assoziationsrechts verbieten dessen Stillhalteklauseln Zuzugsverschärfungen. Zu einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es inzwischen in dem aus Österreich vorgelegten Fall Dereci gekommen: Das Gericht hat im November 2011 das österreichische Erfordernis des Sprachtests vor Ehegattennachzug für Türken für unvereinbar mit dem Assoziationsrecht erklärt (EuGH C-256/11). Zu demselben Ergebnis kam bereits ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom Juni 2011.</p>
<h2 class="auto-created">Ausw&auml;rtiges Amt verhindert Pr&auml;ze&shy;denz&shy;fall&shy;ent&shy;schei&shy;dung</h2>
<p>Seit dem EU-Kommissionspapier im Fall Imran zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht an der Europarechtskonformität der deutschen Sprachtestregelung. Einen Fall, in dem es im Jahr 2011 konsequenterweise eine Klärung der Vereinbarkeit mit der Familiennachzugsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof herbeiführen wollte, hat das Auswärtige Amt der Erledigung zugeführt, indem es für den anhängigen Einzelfall auf die Sprachkenntnisse verzichtete. Damit wurde eine Präzedenzfallentscheidung des Europäischen Gerichtshofs verhindert. Offensichtlich rechnen die Verantwortlichen selbst damit, im Falle einer EuGH-Entscheidung zu unterliegen. Unterdessen bleibt Deutschland bei der europarechtswidrigen Praxis. Hinzu kommt jetzt nur die rechtsstaatlich  bedenkliche Praxis, durch Nachgeben im Einzelfall kurz vor Niederlage eine verbindliche gerichtliche Klärung zu verhindern.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte wenigstens in seiner Kostenentscheidung zu dem erledigten Fall Gelegenheit, seinen Zweifeln an der Europarechtskonformität des Sprachtests Ausdruck zu verleihen (BVerwG 1 C 9.10), und nun reagieren auch die unteren Instanzen: Verwaltungsgerichte erlassen Eilentscheidungen, in denen Abschiebungen von Menschen, die &#8211; nur mangels Sprachkenntnissen erfolglos &#8211; über ein Ehegattenaufenthaltsrecht in Deutschland bleiben wollen, gestoppt werden. Die Rechtmäßigkeit des Sprachkenntnisse-Erfordernisses sei zweifelhaft und im Hauptsacheverfahren per Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu klären (z.B. VG Oldenburg 11 B 3223/12).</p>
<h2 class="auto-created">BVerwG schreitet ein</h2>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner in einer Entscheidung vom September 2012 erkannt, dass mindestens für den Ehegattennachzug zu Deutschen das Sprachkenntnisse-Erfordernis aus Gründen der Grundrechte auf Ehe, Artikel 6 GG, und auf Freizügigkeit, Artikel 11 GG, fallen gelassen werden muss, wenn andernfalls die Realisierung des gemeinsamen Ehelebens in Deutschland nicht innerhalb eines Jahres möglich ist, denn Deutschen sei die Realisierung der Ehe durch Wegzug ins Ausland nicht zumutbar (BVerwG 10 C 12.12). Abhängig vom Grad ihrer Verwurzelung in Deutschland stellt sich die Zumutbarkeitsfrage allerdings auch für Ausländer.</p>
<p>Das Sprachkenntnisse-Erfordernis für den Ehegattennachzug wird also immer löchriger, und letztlich wird es sich, ob nun für Türken oder andere Drittstaatler, nicht halten lassen. Die Bundesregierung wird auf Dauer eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht verhindern können. Bis dahin kann nur empfohlen werden, sich in allen in den Anwendungsbereich des Assoziationsrechts oder der Familiennachzugsrichtlinie fallenden Einzelfällen zu wehren. Auch in Fällen des Nachzugs zu Deutschen kann man sich wegen der Verweisungstechnik des § 28 Absatz 1 5 AufenthG auf die Europarechtswidrigkeit des § 30 Absatz 1 1 Nummer 2 AufenthG berufen. Solch eine Empfehlung &#8211; die Empfehlung, mit einer Flut von Rechtsstreiten der staatlichen Taktik zu begegnen, per Einzelfallerledigung kurz vor Niederlage die gerichtliche Kontrolle von Rechtsvorschriften zu verhindern &#8211; musste hier bisher noch nicht ausgesprochen werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>EU-Kommission, Schriftliche Erklärung an den EuGH vom 4. Mai 2011, Sj.g(2011)540657, in der Sache Imran Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages/Birgit Schröder, Ausarbeitung vom 21. Juni 2011, WD 3 &#8211; 3000 &#8211; 188/11</p>
<p>Habbe, Heiko, Zwangstrennung ohne Perspektive, in: Grundrechte-Report 2008, S. 89 ff.; Lübbe, Anna, Kein Besuch zwecks Spracherwerbs, in: Grundrechte-Report 2010, S. 97 ff.; Marx, Reinhard, Europafeindliche Entscheidung, Bundesverwaltungsgericht bestätigt Deutschtests beim Ehegattennachzug, in: Grundrechte-Report 2011, S. 179 ff.; jeweils m. w. Nw.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/ehegattennachzug-und-kein-ende-ungeordneter-rueckzug-in-sachen-sprachkenntnisse-erfordernis/">Ehegattennachzug und kein Ende &#8211; Ungeordneter Rückzug in Sachen Sprachkenntnisse-Erfordernis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Kein Besuch zwecks Spracherwerbs &#8211; Verhinderung des Ehegattennachzugs verfestigt</title>
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		<pubDate>Sun, 23 May 2010 03:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 6]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 97 Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber den Ehegattennachzug unter anderem mit der zusätzlichen Voraussetzung erschwert, der aus dem Ausland nachziehende Ehegatte müsse sich &#8222;zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen&#8220; können, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2  Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Gesetzesänderung war von Anfang an umstritten. Kritikerinnen und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/kein-besuch-zwecks-spracherwerbs-verhinderung-des-ehegattennachzugs-verfestigt/">Kein Besuch zwecks Spracherwerbs &#8211; Verhinderung des Ehegattennachzugs verfestigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 97</p>
<p>Im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber den Ehegattennachzug unter anderem mit der zusätzlichen Voraussetzung erschwert, der aus dem Ausland nachziehende Ehegatte müsse sich &#8222;zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen&#8220; können, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2  Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Gesetzesänderung war von Anfang an umstritten. Kritikerinnen und Kritiker rügen, das gesetzgeberische Ziel der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen könne per Integrationskurspflicht auf weniger einschneidende Weise erreicht werden. Die Vorschrift verletze das Grundrecht auf Ehe und Familie sowie europarechtliche Vorgaben und diskriminiere Personen aus einfachen Verhältnissen, für die Deutschkurse oft nicht erreichbar oder nicht erschwinglich seien (siehe dazu Habbe, Grundrechte-Report 2008, S. 89 ff.). Jetzt haben deutsche Behörden und Gerichte einen weiteren Schritt in Richtung einer Realisierung dieser Befürchtungen getan.</p>
<h2 class="auto-created">Nach Ehegat&shy;ten&shy;nachzug auch Besuchs&shy;visum versagt</h2>
<p>Frau B., eine 39-jährige Bosnierin, hat einen seit 17 Jahren in Deutschland lebenden Landsmann geheiratet. Er hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel und ist berufstätig, sie hat bisher eine kleine Landwirtschaft in einem bosnischen Dorf betrieben. Jetzt möchte sie zu ihrem Mann ziehen. Der Ehegattennachzug scheitert nur an den fehlenden Deutschkenntnissen. Sprachkurse gibt es in der Gegend nicht. Herrn B., der sich erkundigt, ob es denn wahr sein könne, dass er in Deutschland nicht mit seiner Frau zusammenleben darf, wird geraten, Frau B. solle ein Besuchsvisum beantragen und bei Gelegenheit des Besuchs die Sprachkenntnisse in Deutschland erwerben, unterstützt durch am Wohnort des Herrn B. zugängliche Kurse und laufende Sprachpraxis. Danach könne man einen aussichtsreicheren Nachzugsantrag stellen. Aber die deutsche Botschaft in Sarajevo lehnt auch den Besuchsvisums-Antrag ab. Der beabsichtigte Aufenthalt gefährde die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, § 5 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG. Frau B. wolle bekanntlich in Deutschland leben, deshalb sei zu befürchten, dass sie das Besuchsvisum für eine illegale Einwanderung missbrauchen werde. Frau B., die eigentlich nicht in Deutschland untertauchen, sondern ihren Mann sehen, Deutsch lernen und einen legalen Weg hin zu einer rechtmäßigen Ehegattenzusammenführung beschreiten wollte, geht gegen die Entscheidung der Botschaft vor. Das Verwaltungsgericht Berlin entscheidet im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten von Frau B.. Die zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die behördliche Prognose einer illegalen Einwanderung sei nicht zu beanstanden. Auch das Grundrecht auf Ehe gebiete keine andere Entscheidung. Die Eheleute könnten im Ausland sowie per Post und Telefon verkehren. Das können die Eheleute B. nicht nachvollziehen. Zu Recht.</p>
<p>Die Prognose einer illegalen Einwanderung bei erkennbarem Daueraufenthaltswunsch ist in der Visavergabepraxis üblich. Bisher betraf das aber Fälle, in denen eine legale Möglichkeit, den Daueraufenthalt zu realisieren, nicht nur nicht bestand, sondern auch nicht in Aussicht stand. Es sind dann der Grenzübertritt mit Hilfe eines Besuchsvisums und der spätere Gang in die Illegalität die einzige Möglichkeit, einen (prekären) Daueraufenthalt dennoch zu etablieren. Anders verhält es sich bei Frau B.: Sie hat eine legale Zuwanderungsmöglichkeit in Aussicht. Die  allein noch fehlenden Deutschkenntnisse können mit besuchsweisen Aufenthalten und Kursen in Deutschland in absehbarer Zeit erworben werden. Mit dem beantragten Besuchsvisum soll dieser legale Weg erkennbar und erklärtermaßen beschritten werden. Der in der Prognoseentscheidung als plausibel zugrunde gelegte Gang in die Illegalität hingegen würde allenfalls zu einem sehr prekären Aufenthalt führen oder, im Fall einer Abschiebung, die Zuwanderung wegen des dann eingreifenden gesetzlichen Wiedereinreiseverbots sogar gründlich vereiteln, § 11 Absatz 1 AufenthG. Die behördliche Prognose legt also ein irrationales, selbstschädigendes Verhalten als plausibel zugrunde. Sie verkennt den zentralen Wunsch der Beschwerdeführerin nach Realisierung eines stabilen ehelichen Zusammenlebens mit ihrem in Deutschland etablierten Mann und erschwert die legale Verwirklichung dieses legitimen Wunsches ohne hinreichenden Grund.</p>
<h2 class="auto-created">Schutz der Ehe verletzt</h2>
<p>Eine derart unvertretbare Prognose verkennt die Wirkung des Artikels 6 Absatz 1 GG auf Entscheidungen über Visaanträge. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil zum Familiennachzug (BVerfGE 76, 1) entschieden hat, entspricht der Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ein Anspruch des Grundrechtsträgers darauf, dass bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigt werden, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz der Ehe erkennbar beimisst. Daraus resultiert ein Verbot, Einreisewilligen einen aussichtsreichen, legalen Weg hin zur Ehegattenzusammenführung mit unvertretbaren Prognosen zu versperren, statt die Ehegatten in ihrem durch Artikel 6 Absatz 1 GG geschützten Interesse im Rahmen des Möglichen zu schützen und zu fördern. Gewiss besteht kein Anspruch, Nachzugswilligen in jedem Fall den effizientesten Weg zum Erlernen der für den Nachzug nötigen Sprachkenntnisse begehbar zu machen. Es darf aber ein solcher Weg nicht mit fern liegenden, die eheliche Interessenlage verkennenden Vermutungen einer illegalen Einwanderungsabsicht staatlicherseits aktiv verschlossen werden. Würde diese Praxis Schule machen, wären die in der Diskussion um die Konformität der neuen Nachzugsvoraussetzung mit Verfassung, Europäischer Menschenrechtskonvention und Europarecht geäußerten Befürchtungen bezüglich des Schutzes von Ehe und Familie und bezüglich der Diskriminierung von aus einfachen Verhältnissen stammenden Personen realisiert &#8211; nun auch für solche Betroffenen, denen der Ausweg des Spracherwerbs über einen besuchsweisen Aufenthalt beim Ehegatten nicht aus finanziellen Gründen ohnehin verschlossen ist.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Göbel-Zimmermann, Ralf, Verfassungswidrige Hürden für den Ehegattennachzug nach dem Richtlinienumsetzungsgesetz, <i>Zeitschrift für Ausländerrecht </i>2008, S. 169 ff.</p>
<p>Habbe, Heiko, Zwangstrennung ohne Perspektive. Wie der Staat den Ehegattennachzug aus dem Ausland verhindert, Grundrechte-Report 2008, S. 89 ff.</p>
<p>Lübbe, Anna, Zur Migrationsrisikoprognose bei Antrag nachzugswilliger Ehegatten auf Besuchsvisum zum Zweck des Spracherwerbs, <i>Zeitschrift für Ausländerrecht</i> 2009, S. 215 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/kein-besuch-zwecks-spracherwerbs-verhinderung-des-ehegattennachzugs-verfestigt/">Kein Besuch zwecks Spracherwerbs &#8211; Verhinderung des Ehegattennachzugs verfestigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>„Nachgelagerte“ Studiengebühren in Hessen &#8211; Zur Herstellung von Solidarität mit sich selbst</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/nachgelagerte-studiengebuehren-in-hessen-zur-herstellung-von-solidaritaet-mit-sich-selbst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 00:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 12]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 142 Seit dem Wintersemester 2007/08 werden auch in Hessen allgemeine Studienentgelte erhoben. Deren Sozialverträglichkeit soll durch die Vergabe von Darlehen hergestellt werden, die erst bei späterer Leistungsfähigkeit, in der Phase der beginnenden Berufstätigkeit, zurückzuzahlen sind (so genannte nachgelagerte Studienentgelte). Ähnliche Modelle sind, trotz völkerrechtlicher Bedenken (vgl. Ataner Öztürk, Grundrechte-Report 2007, S. 170), [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 142</p>
<p>Seit dem Wintersemester 2007/08 werden auch in Hessen allgemeine Studienentgelte erhoben. Deren Sozialverträglichkeit soll durch die Vergabe von Darlehen hergestellt werden, die erst bei späterer Leistungsfähigkeit, in der Phase der beginnenden Berufstätigkeit, zurückzuzahlen sind (so genannte nachgelagerte Studienentgelte). Ähnliche Modelle sind, trotz völkerrechtlicher Bedenken (vgl. Ataner Öztürk, Grundrechte-Report 2007, S. 170), in den meisten Bundesländern in Planung oder bereits verwirklicht. In Hessen muss sich die Einführung allgemeiner Studienentgelte nicht nur am Grundgesetz und am Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte messen lassen, sondern auch an dem in Artikel 59 der Hessischen Verfassung (HV) festgeschriebenen Grundsatz der Unterrichtsgeldfreiheit. Absatz 1 der Norm lautet:</p>
<p>&#8222;In allen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder sonst Unterhaltspflichtigen es erlaubt.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Erhebung von Studienent&shy;gelten nur f&uuml;r wirtschaft&shy;lich Belastbare</h2>
<p>Die in Art. 59 Absatz1 Satz 1 HV normierte Unterrichtsgeldfreiheit wird durch die so genannte Studiengeldoption des Satzes 4 eingeschränkt. Die Vorschrift erlaubt allerdings die Erhebung von Studienentgelten nur für wirtschaftlich belastbare Personen. Dass der Gesetzgeber mit dem Hessischen Studienbeitragsgesetz die Entgelte dennoch für alle Studierenden einführt, rechtfertigt er mit der &#8222;Nachlagerung&#8220;: Durch die Darlehenslösung werde trotz der Entgelte jeder in die Lage versetzt zu studieren. Das genüge der Intention des Art. 59 HV, Hochschulbildung unabhängig von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu ermöglichen.</p>
<p>Die Argumentation übersieht, dass die Aussage des Art. 59 HV sich nicht auf das Ziel der Bildungschancengleichheit reduzieren lässt, so dass der Gesetzgeber in der Mittelwahl eine Einschätzungsprärogative hätte. Vielmehr legt die Vorschrift durch die Vorgabe des Mittels Studienentgelte nur für wirtschaftlich Belastbare ein Schutzniveau fest, das der Gesetzgeber nicht unterschreiten darf. Mit der Einführung von Studienentgelten auch für wirtschaftlich Schwache hat der hessische Gesetzgeber diese verfassungsrechtliche Grenze verletzt.</p>
<h2 class="auto-created">Lieber arm als arm und verschuldet</h2>
<p>Daran ändert auch die &#8222;Nachlagerung&#8220; der Studienentgelte nichts. Die Studierenden werden nicht wirtschaftlich belastbar im Sinne des Art. 59 Absatz 1 Satz 4 HV, indem man ihnen Darlehen zur Verfügung stellt. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass auch geliehenes Geld wirtschaftlich belastbar macht, so gilt doch: Jedenfalls vor Aufnahme des Darlehens besteht die Leistungsfähigkeit nicht, und deshalb auch keine Leistungspflicht, zu deren Erfüllung man verpflichtet sein könnte, ein Darlehen aufzunehmen. Und wer wollte freiwillig ein Darlehen aufnehmen, das leistungspflichtig macht: Lieber arm als arm und verschuldet.</p>
<p>Nach der Argumentation des rechtswissenschaftlichen Gutachtens, das die hessische Landesregierung im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens in Auftrag gegeben hat, soll das Hessische Studienbeitragsgesetz landesverfassungskonform sein, weil durch die &#8222;Nachlagerung&#8220; die Leistungspflicht der Studierenden zeitlich zu ihrer späteren Leistungsfähigkeit hin verlagert werde, so dass die von Art. 59 HV geforderte Gleichzeitigkeit von Leistungspflicht und Leistungsfähigkeit gegeben sei. Wenn jedoch die Studierenden während des Studiums noch gar nicht leistungspflichtig sind, wozu brauchen sie dann während des Studiums ein Darlehen? Offenbar geht es hier um zwei voneinander zu unterscheidende Leistungspflichten: Die eine, in der Tat erst künftig zu erfüllende ist die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens, die andere, keineswegs nachgelagerte ist die Pflicht zur Zahlung von Studienentgelten. Die von Art. 59 HV geforderte Gleichzeitigkeit ist natürlich die zwischen der Pflicht zur Zahlung von Studienentgelten und der Fähigkeit zur Zahlung von Studienentgelten.</p>
<p>Nachdem sich bereits im Gesetzgebungsverfahren rechtswissenschaftliche Experten/innen mit unterschiedlichen Auffassungen zur Vereinbarkeit der hessischen Studienentgelte mit Art. 59 HV geäußert haben, ist jetzt ein Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof anhängig; eine Entscheidung wurde im Zeitpunkt der Drucklegung für das Frühjahr 2008 erwartet. Die Hessische Landesanwältin hat sich mit dem Antrag in das Verfahren eingeschaltet, das Gesetz für nichtig zu erklären. Inzwischen liegt auch eine eingehend begründete Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Giessen vor (Beschluss vom 12.11.2007, Az. 3 G 3758/07), die einem Studenten die Zahlung der Entgelte vorläufig erspart, da er voraussichtlich das Hauptsacheverfahren wegen der Landesverfassungswidrigkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes gewinnen werde.</p>
<h2 class="auto-created">Der Trend zur Solidarit&auml;t mit sich selbst</h2>
<p>Transferleistungen, die als Darlehen und nicht als Beihilfe gewährt werden, verändern das traditionelle Verständnis von Solidarität als eines eigentlich zwischenmenschlichen Vorgangs: Die Solidarität findet jetzt mit sich selbst statt. Die Unterstützung fließt dem Bedürftigen nicht mehr &#8211; via Umverteilung über den Steuerstaat &#8211; vom begünstigteren Mitbürger zu, sondern von seinem eigenen späteren Ich. Der Bedürftige wird auf die nun über seine eigene Lebensdauer hinweg gestreckte Möglichkeit verwiesen, sich selbst zu helfen. Das Verschieben von Lasten in die individuelle Zukunft wirtschaftlich ohnehin schwacher Bevölkerungsteile führt nicht zu sozialem Ausgleich, sondern vergrößert die Schere zwischen Arm und Reich. Angesichts der ohnehin geringen Bildungsbeteiligung sozial Schwächergestellter ist der nicht nur im Bildungsbereich beobachtbare Trend zu derartigen Zugriffen auf künftige Leistungsfähigkeit deshalb über den speziellen hessischen Fall hinaus ein Problem der sozialen Gerechtigkeit. <br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Anna Lübbe, Zur Landesverfassungswidrigkeit &#8222;nachgelagerter&#8220; Studiengebühren in Hessen, in: Die öffentliche Verwaltung 2007, S. 423; Der staatliche Zugriff auf künftige Leistungsfähigkeit, in: Kritische Vierteljahresschrift 2007, S. 256</p>
<p>Christian Pestalozza, Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen, 2006</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/nachgelagerte-studiengebuehren-in-hessen-zur-herstellung-von-solidaritaet-mit-sich-selbst/">„Nachgelagerte“ Studiengebühren in Hessen &#8211; Zur Herstellung von Solidarität mit sich selbst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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