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	<title>BAK Kritische Juristen Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! (Memorandum)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 20:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 51-75 Die Geschichte des Verfassungsschutzes ist eine Geschichte der Rechtsbrüche, des Machtmissbrauchs, der demokratischen Zumutungen. Diese Erkenntnis ist nicht neu, sie gerät über den ständigen (Terror-) Warnungen immer wieder in Vergessenheit. Um daran zu erinnern, hat die Humanistische Union zusammen mit anderen Bürgerrechtsorganisationen ein Memorandum zum Verfassungsschutz (VS) verfasst. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/brauchen-wir-den-verfassungsschutz-nein/">Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! (Memorandum)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 51-75</p>
<p>Die Geschichte des Verfassungsschutzes ist eine Geschichte der Rechtsbrüche, des Machtmissbrauchs, der</p>
<p>demokratischen Zumutungen. Diese Erkenntnis ist nicht neu, sie gerät über den ständigen (Terror-) Warnungen immer</p>
<p>wieder in Vergessenheit. Um daran zu erinnern, hat die Humanistische Union zusammen mit anderen</p>
<p>Bürgerrechtsorganisationen ein Memorandum zum Verfassungsschutz (VS) verfasst. Es zeigt, wie überflüssig der VS</p>
<p>ist. Weder kann noch soll er seine zentrale Aufgabe als &#132;Frühwarnsystem&#147; wahrnehmen, sie ist mit dem demokratischem</p>
<p>Verständnis einer offenen Gesellschaft unvereinbar. Für seine weiteren Aufgaben erweisen sich anderen Institutionen</p>
<p>als viel effektiver. Die öffentliche Kontrolle eines im Verborgenen agierenden Geheimdienstes schließlich ist ein</p>
<p>Ding der Unmöglichkeit. Daher gibt es nur eine Alternative: der Verfassungsschutz gehört ersatzlos abgeschafft. Wir</p>
<p>dokumentieren hier Auszüge aus dem Memorandum, das als separater Sonderdruck (s. Anzeige auf S. 53) erhältlich ist.<br />Thesen<br />1. Eine demokratische Gesellschaft lebt von der Meinungsvielfalt. Radikale Auffassungen und Bestrebungen (die von</p>
<p>den vorherrschenden Meinungsbildern abweichen) sind deshalb nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert &#8211;</p>
<p>solange die Grenzen zur Strafbarkeit bzw. zu gewalttätigem Handeln nicht überschritten werden. Staatliche Behörden</p>
<p>dürfen derartige Äußerungen weder als &#132;verfassungsfeindliche&#147; oder &#132;extremistische&#147; Bestrebungen abqualifizieren,</p>
<p>beobachten oder gar verfolgen. Wir brauchen kein staatliches &#132;Frühwarnsystem&#148; zur Beobachtung derartiger</p>
<p>Auffassungen und Bestrebungen.<br />2. Geheimdienstlicher Verfassungsschutz ist schädlich, wie auch die zahlreichen Verfehlungen und Skandale in der</p>
<p>Geschichte der Bundesrepublik zeigen. Es handelt sich dabei nicht um zufällige, persönliche oder vermeidbare</p>
<p>Fehler, sondern systematisch bedingte Mängel eines behördlichen und geheimdienstlichen &#132;Verfassungsschutzes&#147;.<br />3. Die gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden sind überflüssig. Bei ihrem Wegfall entsteht keine</p>
<p>Sicherheitslücke. Eine Aufgaben- und Befugnisüberleitung von den Verfassungsschutzbehörden auf die Polizei ist</p>
<p>daher nicht erforderlich. Der Schutz vor Gewalt und Straftaten obliegt der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den</p>
<p>Gerichten. <br />4. Eine Kontrolle geheim arbeitender Verfassungsschutzbehörden, die rechtsstaatlichen und demokratischen Ansprüchen</p>
<p>genügt, ist nicht möglich. Auch Kontrollverbesserungen sind untauglich: ein transparenter, voll kontrollierbarer</p>
<p>Geheimdienst ist ein Widerspruch in sich.<br />5. Die Verfassungsschutzbehörden sind ersatzlos abzuschaffen &#150; allein schon deshalb, um nicht in Zeiten knapper</p>
<p>Kassen und in Beachtung der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse jährlich eine halbe Milliarde Euro für</p>
<p>überflüssige, ja schädliche Behörden auszugeben. Es bedarf auch keiner ersatzweisen, mit offenen Quellen</p>
<p>arbeitenden staatlichen Informations- und Dokumentationsstelle über extremistische Bestrebungen. Das Problem</p>
<p>besteht nicht in einem mangelnden Wissen über radikale, bisweilen auch menschenverachtende Meinungen und Haltungen</p>
<p>in unserer Gesellschaft. Die Auseinandersetzung darüber muss mit politischen, demokratischen Mitteln geführt</p>
<p>werden; sie ist innerhalb der Gesellschaft zu führen.<br />Einleitende Bemerkungen zum &#132;Verfassungsschutz&#147;<br />Was seit November 2011 über den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) und die von ihm begangenen Morde bekannt</p>
<p>geworden ist, brachte das Vertrauen von Politik und öffentlicher Meinung in die Arbeit der deutschen</p>
<p>Sicherheitsbehörden ins Wanken &#150; zumindest für einen kurzen Augenblick. So unfassbar waren die Pannen und Fehler,</p>
<p>die Ignoranz und ideologischen Scheuklappen von Polizei, &#132;Verfassungsschutz&#147; und anderer Geheimdienste, dass die</p>
<p>Chance für einen kompletten Neuanfang realistisch schien. Selbst in Zeitungen, die revolutionärer Neigungen</p>
<p>unverdächtig sind erschienen Beiträge, die das Ende der Verfassungsschutzbehörden verkündeten oder jedenfalls für</p>
<p>erwägenswert hielten.<br />Diese Umbruchstimmung hielt jedoch nur kurze Zeit an. Während sich der vom Bundestag eingesetzte</p>
<p>Untersuchungsausschuss (1) noch um die Aufklärung und Analyse der Versäumnisse bemühte (sein Abschlussbericht wird</p>
<p>für Juni 2013 erwartet), begann die Politik bereits mit dem von ihr verkündeten &#132;Neustart&#147;. Er beschränkt sich beim</p>
<p>überwiegenden Teil der politischen Parteien (2) jedoch auf einen bloßen Pannendienst.<br />Die eine oder andere vorgeschlagene Maßnahme mag gut gemeint sein. Alle Reformvorschläge werden jedoch nicht dem</p>
<p>Problem gerecht, das geheim arbeitende Behörden für ein demokratisches und rechtsstaatliches Gemeinwesen aufwerfen;</p>
<p>ja sie verstärken wie im Falle weiterer Zentralisierung noch deren fatale Wirkungsweise.<br />Vielmehr muss endlich von Grund auf die Frage gestellt werden, ob die Konzeption staatlicher Sicherheitswahrnehmung</p>
<p>(3) überhaupt noch stimmt, sofern sie überhaupt jemals gestimmt hat: Sind die bestehenden staatlichen Einrichtungen</p>
<p>zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenabwehr alle erforderlich? Vor allem aber: Sind sie auch einer Gesellschaft</p>
<p>angemessen, die sich in ihrer Verfassung zu den unveräußerlichen Grundrechten und Grundfreiheiten ihrer Bürgerinnen</p>
<p>und Bürger bekennt?<br />Staatliche Sicherheitspolitik hat die grundrechtlich zuerkannten Freiheitsrechte zu achten und schützen. Dazu</p>
<p>gehören namentlich die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit als Recht auf die kollektive Geltendmachung</p>
<p>von Grundrechten. Die Grenzen der Grundrechtsausübung ergeben sich aus der Verfassung, genauer: aus den Artikeln 18</p>
<p>und 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, und aus den kollidierenden Grundrechten Dritter, der Menschenwürde, der</p>
<p>körperlichen Integrität, und nicht zuletzt aus dem Strafrecht, das diese Grenzen nachzeichnet.<br />Solange und soweit sich die Ausübung von Grundrechten, insbesondere die Meinungs(äußerungs)freiheit innerhalb der</p>
<p>genannten Grenzen bewegt, kann es nicht staatliche Aufgabe sein, die Bürgerinnen und Bürger zu beobachten, zu</p>
<p>registrieren, zu stigmatisieren, zu verfolgen, zu diskreditieren oder zu zensieren und auszugrenzen. Genau dies ist</p>
<p>aber unter Anwendung des ideologiebeladenen und daher missbrauchsgeneigten Kampfbegriffs der &#132;streitbaren</p>
<p>Demokratie&#147; seit langem der Fall; in zunehmendem Maße und mit unterschiedlichen Schwerpunkten nach Maßgabe</p>
<p>wechselnder politischer Opportunität. Es sind vor allem die verschiedenen Geheimdienste, namentlich die 17</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern, die den politischen Diskurs der Bundesrepublik überwachen &#150;</p>
<p>nachzulesen in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten und ausweislich ihrer Skandalgeschichte.<br />Bedarf es vor diesem Hintergrund zur Sicherheitswahrnehmung &#132;nach innen&#148; neben der Polizei und speziellen</p>
<p>Gefahrenabwehrbehörden (z. B. Bauaufsicht, Brandschutz oder Lebensmittelsicherheit, Verkehrsbehörden) auch noch</p>
<p>geheimdienstlich arbeitender Verfassungsschutzbehörden? <br />Gesellschaftliche Vergesslichkeit als Bedingung des Weiterbestehens des &#132;Verfassungsschutzes&#147;<br />Der Rückblick in die bundesdeutsche Geschichte der Geheimdienste zeigt, dass eine Bedingung ihrer Fortexistenz im</p>
<p>Vergessen besteht, dem permanenten gesellschaftlichen Vergessen der vielen Skandale und Anmaßungen der</p>
<p>Geheimdienste. Dem wollen wir mit dieser Broschüre vorbeugen. Wir können heute nicht mehr darauf vertrauen, dass</p>
<p>die fortwährenden Skandale im Sicherheitsbereich unsere unter Mühen erreichten demokratischen Strukturen</p>
<p>unbeschadet lassen. Wir wollen, wie auch andere Akteure (4), das Bewusstsein dafür wach halten, wie fragwürdig die</p>
<p>Konstruktion eines staatlich administrativen &#132;Verfassungsschutzes&#147; ist, der selbst zu dem Problem geworden ist, das</p>
<p>er zu lösen vorgibt. <br />Unsere Schrift beschränkt sich auf die Ämter bzw. Behörden für Verfassungsschutz in Bund und Ländern. Unsere Kritik</p>
<p>und Sorge gilt in gleicher Weise den weiteren Geheimdiensten unseres Landes, namentlich dem Militärischen</p>
<p>Abschirmdienst, den abzuschaffen ja bereits in der etablierten Politik diskutiert wird, und dem</p>
<p>Bundesnachrichtendienst (BND), der als Auslandsgeheimdienst weitgehend rechtsfrei agiert.<br />Demokratie, wenn sie mehr sein will als eine periodische Schönwetter-Demokratie, muss sich gegen die Zumutungen</p>
<p>solcher Art autoritärer Zuteilung von bürgerlichen Freiheiten wehren. Es gibt sie, die alternativen Lösungen. Sie</p>
<p>liegen allein im lebendigen demokratischen gesellschaftlichen Diskurs, den es auszuhalten gilt.<br />1. Braucht die Demokratie ein politisches Frühwarnsystem gegen &#132;Extremisten&#147;?<br />Die Rechtfertigung für die Existenz von Verfassungsschutzbehörden wird häufig darin gesehen, dass diese eine</p>
<p>Frühwarnfunktion für den Staat hätten gegen &#132;Extremisten&#147;, gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen. So hat es</p>
<p>Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich (CSU) jüngst wieder im Bundesverfassungsschutzbericht 2011 ausgeführt,</p>
<p>der im Sommer 2012 vorgestellt wurde. Das Grundgesetz wolle eine &#132;wehrhafte&#147; Demokratie sein, wie sich in den</p>
<p>Artikeln 9, 18 und 21 zeige. Die Feinde der &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; können demnach ihre</p>
<p>Grundrechte verwirken, ihre Vereine und Parteien können verboten werden. Da die Polizei nur bei drohenden Gefahren</p>
<p>und Straftaten einschreiten dürfe, benötige der Staat weit im Vorfeld ein Frühwarnsystem zur Beobachtung von</p>
<p>&#132;Extremismus&#147; und verfassungsfeindlichen Bestrebungen, um frühzeitig gewappnet zu sein und die &#132;freiheitliche</p>
<p>demokratische Grundordnung&#147; verteidigen zu können.<br />Was stimmt an dieser Argumentation?<br />Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach den</p>
<p>Artikeln 5 und 8 des Grundgesetzes konstitutiv für die Demokratie, denn diese lebt vom Meinungskampf, sei es</p>
<p>politisch, sei es kulturell oder gesellschaftlich. Jede Meinung ist durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt.</p>
<p>Das beinhaltet auch die öffentliche, gemeinsame Kundgabe dieser Meinung nach Artikel 8 Grundgesetz</p>
<p>(Versammlungsfreiheit). Und die Meinungsfreiheit gilt auch für dumme, schändliche oder &#132;falsche&#147; Meinungen. Die</p>
<p>Grenze zieht hier das parlamentarisch beschlossene Strafgesetz insbesondere in den Vorschriften, die den Schutz vor</p>
<p>persönlicher Beleidigung (§§ 185ff StGB) und herabwürdigenden Äußerungen gegenüber ganzen Gruppen (Volksverhetzung</p>
<p>&#150; § 130 StGB) zum Inhalt haben. In welchen Fällen und in welcher Weise diese Grenzen gezogen werden, das obliegt</p>
<p>dem selbst wieder der öffentlichen Kontrolle unterworfenen Strafprozess. Denn wer wollte entscheiden, welche</p>
<p>Meinung jenseits ihrer strafrechtlichen Missbilligung richtig oder falsch ist, welche in den gesellschaftlichen und</p>
<p>politischen Mainstream fällt, welche radikal oder extrem, welche nützlich ist? Diese Entscheidung könnte nur die</p>
<p>Mehrheit treffen, und das wäre eine Beeinträchtigung der Minderheit. <br />Die Demokratie beruht nicht zuletzt darauf, dass eine Mehrheit zur Minderheit, eine Minderheit zur Mehrheit werden</p>
<p>kann. Deshalb genießen gerade Minderheiten einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Dieses demokratische System</p>
<p>kann nur solange funktionieren, wie diese Minderheiten &#150; auch radikale &#150; uneingeschränkt ihre Meinung vertreten</p>
<p>können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf man auch &#150; ohne verfassungswidrig zu sein oder</p>
<p>als verfassungsfeindlich zu gelten &#150; Grundrechte abschaffen oder einschränken wollen, solange dies auf</p>
<p>verfassungskonformem Weg in den verfassungsrechtlichen Grenzen geschieht, ja selbst weiteste Teile des</p>
<p>Grundgesetzes, mit Ausnahme des durch die Wesensgehaltsgarantie des Art. 79 Abs. 3 geschützten rudimentären</p>
<p>Kernbestandes, darf man ersetzen wollen durch eine neue Verfassung. In seiner Entscheidung vom 24. Mai 2005 (5) hat</p>
<p>das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, &#132;dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso</p>
<p>erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu</p>
<p>ändern&#147; (Ziffer 72). All dies ist zulässig. Es besteht kein Anlass, dass der Staat bzw. die Regierung(en) durch die</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden zum Akteur im politischen Meinungskampf werden und gegen als misshellig empfundene</p>
<p>Auffassungen durch ein &#132;Frühwarnsystem&#147; vorgehen. Der Staat ist kein Selbstzweck, sondern Ergebnis der</p>
<p>demokratischen, verfassungsmäßig zustande gekommenen Mehrheit.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht 2010: &#132;Extremismus&#147; ist ein politischer Kampfbegriff! <br />Und was heißt schon &#132;extremistisch&#147; als Ausdruck für verfassungswidrige oder verfassungsfeindliche Bewegungen oder</p>
<p>Organisationen, gegen die der Staat eines Frühwarnsystems zu seiner Verteidigung bedürfte? Zu Recht hat das</p>
<p>Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2010 (6) festgestellt, dass &#132;Extremismus&#147; nichts</p>
<p>anderes ist als ein politischer Kampfbegriff, der jeweils von der Mehrheit geprägt und interpretiert und gegen die</p>
<p>Minderheit verwendet wird. Es ist kein definierbarer und fassbarer Rechtsbegriff, an den staatliche Aufgaben oder</p>
<p>Befugnisse anknüpfen dürften. <br />&#132;Es fehlt dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmten Konturen. Ob eine Position</p>
<p>als rechtsextremistisch &#150; möglicherweise in Abgrenzung zu rechtsradikal oder rechtsreaktionär &#150; einzustufen ist,</p>
<p>ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre</p>
<p>Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen</p>
<p>Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung, welche in</p>
<p>rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung</p>
<p>rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Kriterium,</p>
<p>mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.&#148;<br />Wenn &#132;extremistische Auffassungen&#148; weder strafbar sind noch verboten werden können, dann hat der Staat insoweit</p>
<p>auch nicht (und schon gar nicht durch Geheimdienste) irgend etwas zu beobachten und zu sammeln &#150; er dürfte ohnehin</p>
<p>keine Konsequenzen daraus ziehen. Es darf in einem demokratischen Staat nicht sein, dass die jeweilige Mehrheit,</p>
<p>sei sie parteilich oder sonst wie begründet, unter &#132;sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten</p>
<p>und subjektiven Einschätzungen&#148; bestimmen kann, was als &#132;extremistisch&#147; und damit verfassungswidrig oder</p>
<p>verfassungsfeindlich aus dem herrschenden Diskurs ausgeschlossen und gesellschaftlich sanktioniert wird. <br />Mit einem Frühwarnsystem hat dies nichts zu tun. Tatsächlich ist der &#132;Verfassungsschutz&#147; zu keinem Zeitpunkt ein</p>
<p>Frühwarnsystem gewesen. Über angeblich verfassungsfeindliche Bestrebungen haben immer zunächst die Wissenschaft</p>
<p>oder die Medien berichtet, und erst anschließend wurden derartige Bestrebungen zum Beobachtungsobjekt der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden.<br />Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, dass die Verfassungsschutzbehörden offensichtlich von Entwicklungen überrascht</p>
<p>wurden, die sie hätten erkennen sollen. Bereits im Jahr 2002 gab es &#150; um ein aktuelles Beispiel zu nennen &#150;</p>
<p>Hinweise auf den NSU in der NS-Postille &#132;Weißer Wolf&#147;. Dies fand weder damals noch später Aufmerksamkeit beim</p>
<p>&#132;Verfassungsschutz&#147;. Bis zu den ersten Medienberichten im Januar 2013 bemerkten die Verfassungsschutzbehörden auch</p>
<p>nichts von den Aktivitäten der Hammerskins, einer &#132;arischen&#147; Rassenbruderschaft im mecklenburgischen Grevesmühlen &#150;</p>
<p>von &#132;Frühwarnsystem&#147; keine Spur. Und im häufig kolportierten Fall der Sauerland-Bande kam der Hinweis auf die</p>
<p>Aktivitäten der islamistischen Dschihadisten nicht etwa vom &#132;Verfassungsschutz&#147;, sondern von einem ausländischen</p>
<p>Geheimdienst.<br />Anders ist es auch kaum vorstellbar: Soweit die Behörden für Verfassungsschutz öffentliche Quellen auswerten (ca.</p>
<p>90 % ihrer &#132;Erkenntnisse&#147; beruhen nach eigenen Angaben darauf), beziehen sie sich auf bereits vorhandene</p>
<p>Medienberichte oder wissenschaftliche Untersuchungen über solche Organisationen und Strukturen, die zuvor</p>
<p>veröffentlicht wurden. Die Verfassungsschutzbehörden sind somit zwangsläufig Nachläufer und nicht Vorläufer, also</p>
<p>auch kein Frühwarnsystem. Auch ihre nachrichtendienstlichen Mittel zur weiteren Informationsgewinnung können die</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden erst dann einsetzen, wenn sie aufgrund öffentlicher Quellen einen Verdacht auf</p>
<p>möglicherweise verfassungsfeindliche Bestrebungen gefasst haben. Das wirkliche Frühwarnsystem sind also die</p>
<p>Öffentlichkeit, sind die Medien, die Wissenschaft, und wie im Fall neonazistischer Aktivitäten nicht zuletzt</p>
<p>zivilgesellschaftliche Gruppen und Projekte.<br />Darüber hinaus: Was soll denn &#132;Frühwarnsystem&#147; bedeuten? Einmal unterstellt, die Verfassungsschutzbehörden würden</p>
<p>eine angeblich verfassungsfeindliche Organisation aufspüren, beobachten und darüber berichten: Was sollte denn die</p>
<p>Bundes- (oder Landes-) Regierung aufgrund dieser Frühwarnung veranlassen? Gar nichts. Solange sich diese</p>
<p>Organisation rechtmäßig verhält, nicht zu Straf- und Gewalttaten aufruft, kann eine Regierung &#150; glücklicherweise! &#150;</p>
<p>auch gar nichts veranlassen. Bürgerinnen und Bürger oder Organisationen, die sich rechtstreu verhalten, gehen den</p>
<p>Staat nichts an. Er hat deshalb nichts zu veranlassen. Und dort, wo es um sicherheitsgefährdende oder strafbare</p>
<p>Handlungen geht, sind Polizei und Justiz zuständig.<br />Eines staatlichen &#132;Frühwarnsystems&#147; bedarf es in einem demokratischen Rechtsstaat nicht.<br />2. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist schädlich<br />Seit der Gründung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) im Jahre 1950 verging kaum ein Jahr, in dem die</p>
<p>Medien nicht über skandalträchtige Vorkommnisse bei dem Bundesamt oder einem der Landesämter (LfV) berichteten. Die</p>
<p>Anzahl der Fälle von Verfehlungen, Skandalen oder ungewöhnlichen Vorkommnissen, die von den Medien dokumentiert</p>
<p>wurden, ist gewaltig. Wir beschränken uns auf die Darstellung der Ereignisse und Entwicklungen, die uns in</p>
<p>besonderer Weise symptomatisch erscheinen.</p>
<p>Die Fluktuation in den Führungsetagen der Ämter und die strukturelle Gegenwärtigkeit der nationalsozialistischen</p>
<p>Vergangenheit<br />Den ersten großen politischen Skandal löste Otto John als erster Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz</p>
<p>(BfV) aus. 1954 verschwand er unter bis heute ungeklärten Umständen und tauchte in Ostberlin wieder auf. Von dort</p>
<p>aus begründete er seinen Wechsel in die sowjetisch besetzte Zone mit dem Wiedererstarken der restaurativen Kräfte</p>
<p>in der Bundesrepublik, die einst den Nationalsozialismus an die Macht gebracht hätten. Vom Bundesgerichtshof wurde</p>
<p>er später wegen Landesverrates zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.<br />1955 wurde Hubert Schrübbers zum neuen Leiter des BfV bestellt. Unter Schrübbers wurden viele hohe Positionen im</p>
<p>Bundesamt mit ehemaligen SS- und SD-Angehörigen besetzt. Bekannt wurde dies im Zusammenhang einer</p>
<p>Telefonabhöraffäre 1963. Zwei Mitarbeiter des BfV berichteten dem Spiegel über die ungezügelte Abhörwut des</p>
<p>Bundesamtes sowie über Differenzen zwischen Altnazis und Mitarbeitern ohne braune Vergangenheit innerhalb des</p>
<p>Bundesamts.<br />Die Ideologie und die Feindbilder dieses Personenkreises haben die Organisations- und Denkstruktur und damit die</p>
<p>politisch einseitig ausgerichtete Arbeit der Ämter des Inlandgeheimdienstes weitestgehend beeinflusst und wirken</p>
<p>bis heute nach. Der (Verfassungs-)Feind kommt vor allem von links.<br />Zu den weiteren Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz bleibt festzustellen: Fast alle mussten auf Grund</p>
<p>von Skandalen, Versäumnissen, persönlichen Unzulänglichkeiten etc. vorzeitig zurücktreten oder wurden in den</p>
<p>vorzeitigen Ruhestand versetzt:</p>
<p>1975 Günter Nollau &#150; Entdeckung des DDR-Spions Günter Guillaume; <br />1983 Richard Meier &#150; Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei einem Verkehrsunfall; <br />1985 Heribert Hellenbroich &#150; wegen Hansjoachim Tiedge, Regierungsdirektor beim BfV, zuständig für die</p>
<p>Spionageabwehr, er setzte sich in die DDR ab; <br />1985-1987 Ludger-Holger Pfahls &#150; späterer Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium, 2005 verurteilt wegen</p>
<p>dortiger Vorteilnahme und Steuerhinterziehung, 2011 wegen Betruges und Bankrott; gehört nicht in diese Reihe</p>
<p>vorzeitig zurückgetretener Präsidenten, zeigt aber die dort anzutreffenden Dispositionen an; <br />1995 Eckart Werthebach &#150; Verdacht auf Geheimnisverrat; und zuletzt <br />2012 Heinz Fromm &#150; wegen der Aktenvernichtung im Zusammenhang mit den Morden des Nationalsozialistischen</p>
<p>Untergrunds (NSU).</p>
<p>Auch bei den Landesämtern sind immer wieder Rücktritte auf Grund von Skandalen zu verzeichnen. Bei fast allen</p>
<p>Rücktritten und Versetzungen übernahmen die Amts- und Abteilungsleiter der Verfassungsschutzbehörden die</p>
<p>Verantwortung für Fehler ihrer MitarbeiterInnen. Während sie die Behörde verließen, blieben die leitenden</p>
<p>Mitarbeiter, unter deren direkter Aufsicht die Fehler, Unzulänglichkeiten und skandalträchtigen Vorkommnisse</p>
<p>passierten, mit wenigen Ausnahmen weiter in ihren Ämtern.<br />Der deutsche Sonderweg: Berufsverbote<br />Die Ministerpräsidenten der Länder und der damalige Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) beschlossen am 28. Januar 1972</p>
<p>die obligatorische Überprüfung jedes Bewerbers und jeder Bewerberin um eine Beamtenstelle auf ihre</p>
<p>Verfassungstreue. Dieser Beschluss war weder ein Akt der Gesetzgebung, noch hatte er Gesetzeskraft. Es handelte</p>
<p>sich um eine einvernehmlich vereinbarte Anweisung der Ministerpräsidenten an die Behörden in Bund und Ländern. Die</p>
<p>Prüfung auf Zweifel an der Verfassungstreue der BewerberInnen wurde in die Hände des &#132;Verfassungsschutzes&#147; gelegt.</p>
<p>Deren Wirkungsbereich wurde damit stark erweitert. Zu ihren Aufgaben gehörte fortan das umfassende Sammeln von</p>
<p>Informationen jeglicher Art über die politische Betätigung eines großen Teils der Bevölkerung. Die</p>
<p>Informationsbeschaffung erfolgte auch mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel und beschränkte sich nicht nur auf</p>
<p>die Mitgliedschaft in &#132;verdächtigen&#147; politischen Parteien, sondern reichte von Unterschriften unter Offene Briefe,</p>
<p>das Verteilen von Flugblättern, die Teilnahme an und Anmeldung von Demonstrationen bis hin zur Auflistung von</p>
<p>Artikeln und Büchern mit vermeintlich verfassungsfeindlichem Inhalt. Alles wurde gesammelt und ausgespäht. (7) Die</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden wurden zur inoffiziellen Einstellungsbehörde, von ihnen zusammengestellte Informationen</p>
<p>galten als ausreichende Belege, um Bewerber z. B. für eine Lehramtsstelle abzulehnen, weil an ihrer</p>
<p>&#132;Verfassungstreue&#147; angebliche Zweifel bestünden. Dabei schaute der Dienst fast ausnahmslos nach links.<br />Mehr als drei Millionen KandidatInnen wurden in den 1970er und 1980er Jahren vom &#132;Verfassungsschutz&#147; auf ihre</p>
<p>&#132;Verfassungstreue&#147; überprüft, gegen 11 000 wurde ein Verfahren eingeleitet. 1 250 Bewerber wurden abgelehnt und 265</p>
<p>Beamte aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Etwa zwei Drittel der Betroffenen wurde die Mitgliedschaft in der DKP</p>
<p>angelastet, einer zugelassenen und außerdem politisch bedeutungslosen Partei. (8)<br />1995 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die deutsche Berufsverbotspraxis als Verstoß gegen</p>
<p>die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch 40 Jahre nach dem Radikalenerlass warten manche Betroffene bisher</p>
<p>vergeblich auf eine Rehabilitation und Wiedergutmachung. <br />Informationen, die Basis geheimdienstlicher Arbeit. <br />Von der Datensammelwut der &#132;Verfassungsschützer&#147;<br />Auch der &#132;Verfassungsschutz&#147; muss sich, was die Speicherung von Daten anbelangt, der Kontrolle der</p>
<p>Datenschutzbeauftragten unterwerfen. Die Datenschützer dürfen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen jedoch nicht</p>
<p>berichten, weder gegenüber der Öffentlichkeit (in ihren Tätigkeitsberichten) noch gegenüber den von der Speicherung</p>
<p>Betroffenen &#150; sofern die Ämter dies nicht wollen. Und die wollen oft nicht. Auf diesem Wege werden die</p>
<p>Datenschutzbeauftragten, deren Kontrolle die Datenverarbeitung eigentlich transparent und nachvollziehbar machen</p>
<p>soll, selbst Teil des Geheimnisschleiers der Ämter. Das zeigt beispielhaft der 1985 verfasste Prüfbericht des</p>
<p>Bundesbeauftragten für Datenschutz über die &#132;Abteilung Linksextremismus&#147; beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Das</p>
<p>Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete in seiner Ausgabe vom 17. Juni 1985 über diesen geheimen Bericht, der ihm</p>
<p>in Teilen zugänglich gemacht worden war. Demnach hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte Baumann 241 Fälle von</p>
<p>unzulässiger Datenspeicherung gerügt und deren Löschung gefordert. Der zuständige Bundesinnenminister Zimmermann</p>
<p>akzeptierte nur die Hälfte dieser Rügen; und auch nur deshalb, weil der Prüfbericht in die öffentliche und</p>
<p>parlamentarische Diskussion geraten war. Die Überwachungspraxis des Verfassungsschutzes ging weiter.<br />Der Datenschutz-Prüfbericht von 1985 bot einen Einblick in den Datenhunger der Verfassungsschützer: Demnach wurden</p>
<p>nicht nur Akten angelegt über Mandats- oder Funktionsträger angeblich verfassungsfeindlicher Parteien, sondern auch</p>
<p>über einfache Mitglieder. Gespeichert wurden Bürger, wenn sie einen Aufruf zur Abrüstung unterzeichneten, an</p>
<p>Veranstaltungen linker Organisationen teilnahmen, als Demonstranten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung</p>
<p>wahrnahmen. Ebenso wurden Autokennzeichen von Fahrzeugen erfasst, die in der Nähe von &#132;politisch anrüchigen&#147;</p>
<p>Veranstaltungen parkten.<br />Da es der &#132;Linksextremistischen Szene&#147; an festen Organisationsstrukturen fehle, rechtfertigte der Innenminister die</p>
<p>Observation auch unverdächtiger Bürger damit, es sei &#132;nicht [zu] verantworten, auf die Speicherung von</p>
<p>Einzelpersonen zu verzichten, weil sie keiner bekannten extremistischen Organisation zugeordnet werden können&#148;.</p>
<p>&#132;Informationen über Formen, Inhalte, Ziele und Erfolge extremistischer Aktivitäten gegen demokratische</p>
<p>Organisationen&#147; könnten nur gewonnen werden, &#132;wenn den Verfassungsschutzbehörden auch Unterlagen über demokratische</p>
<p>Zielobjekte von Extremisten vorliegen&#147;. (9)<br />Diese Reihe ungezügelter Datensammlungen kann bis heute weiter geführt werden. In Gorleben sind es die</p>
<p>Bürgerinitiativen gegen das Atommüllendlager und die Demonstranten gegen die Atommülltransporte; (10) in Berlin war</p>
<p>es das Sozialforum, das vom Verfassungsschutz ausgeforscht wurde. (11) Im Januar 2012 meldete Spiegel-online, dass</p>
<p>27 Bundestagsabgeordnete der Partei &#132;Die Linke&#147; vom Bundesamt für Verfassungsschutz überwacht würden. Beim</p>
<p>Bundesamt seien allein dafür sieben Mitarbeiter beschäftigt, die Kosten betragen ca. 390 000 Euro jährlich. Für die</p>
<p>NPD sind im Amt 10 Stellen eingeplant, bei Kosten von ca. 590 000 Euro. <br />V-Leute<br />&#132;[D]er V-Mann ist ein geheimer, der jeweiligen Behörde nicht angehörender (freier) Mitarbeiter der</p>
<p>Nachrichtendienste, der auf längere Zeit gegen Bezahlung mit dem Verfassungsschutz zusammenarbeitet und in der</p>
<p>Regel wegen seiner Zugehörigkeit aus einem Beobachtungsobjekt geheim berichten kann&#147;, so die euphemistische</p>
<p>Definition aus der Sicht der Dienste. (12)<br />V-Leute sind notwendiger Weise aktive Unterstützer jener extremistischen Gruppierungen, die der &#132;Verfassungsschutz&#147;</p>
<p>für &#132;extremistisch&#147; hält und überwachen will. Es handelt sich dabei oft um zwielichtigen Personen, häufig auch mit</p>
<p>kriminellem Vorleben. Deren Informationen werden mit Geld erkauft. Trotz aller Skandale wollen die</p>
<p>Verfassungsschutzämter auf diese V-Leute nicht verzichten, weil sie befürchten, sonst von Informationen aus den</p>
<p>&#132;rechts- oder linksextremistischen&#147; Gruppen abgeschnitten zu sein. Der Schaden für unser Gemeinwesen, den der</p>
<p>Einsatz von V-Leuten mit sich gebracht hat, lässt die Ämter ungerührt. Erinnert sei nur an das 2003 wegen</p>
<p>&#132;fehlender rechtsstaatlicher Mindestanforderungen&#147; gescheiterte NPD-Verbotsverfahren. Damals nahmen zu viele V-</p>
<p>Leute des &#132;Verfassungsschutzes&#147; Führungspositionen in der Partei ein, weshalb für das Bundesverfassungsgericht</p>
<p>nicht mehr zu unterscheiden war, welcher Politik-Anteil in diesen Gruppen auf Initiative der staatlichen bezahlten</p>
<p>Zuträger zurückzuführen war. (13)<br />Das ganze Ausmaß der Unterwanderung der NPD seit 1970 dokumentieren und beschreiben erstmals Ute Scheub und</p>
<p>Wolfgang Becker in ihrem Aufsatz &#132;Verfassungsschutz in der Neonazi-Szene&#147;. (14) Noch ausführlicher schildert Rolf</p>
<p>Gössner die für einen demokratischen Rechtsstaat problematische Situation in seinem Buch &#132;Geheime Informationen.</p>
<p>V-Leute des Verfassungsschutzes: Neonazis im Dienst des Staates&#147;. (15)<br />Gemessen an der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wäre das KPD-Verbot vom 17. August 1956</p>
<p>höchst wahrscheinlich gescheitert. Schon damals hatte der &#132;Verfassungsschutz&#147; in allen relevanten Führungsebenen</p>
<p>der kommunistischen Partei seine Informanten. (16)<br />Wir verzichten auf eine Auflistung der Vielzahl bekannt gewordener Fälle vom skandalträchtigen Wirken von V-Leuten.</p>
<p>Eine ausführliche Darstellung der Aktivitäten von V-Leuten im Umfeld des NSU erwarten wir von den verschiedenen</p>
<p>parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Wir haben jedoch schlimmste Befürchtungen, wenn wir berücksichtigen,</p>
<p>was bisher schon möglich war. <br />Zwei der eklatantesten Fälle aus den 1970er Jahren müssen hier erwähnt werden: das &#132;Celler Loch&#147; und der Skandal um</p>
<p>den Mord an dem V-Mann Ulrich Schmücker. Diese beiden Fälle sind ein schrecklicher Beleg dafür, dass Mitarbeiter</p>
<p>des &#132;Verfassungsschutzes&#147; bereit sind, Gesetze zu brechen, Straftaten zu vertuschen und letztlich auch die Justiz</p>
<p>zu behindern, wenn es nur den geheimdienstlichen Zielen dient.<br />Einsicht: Fehlanzeige<br />Um uns ein umfassendes Bild über die Verfehlungen und Skandale des Inlandsgeheimdienstes zu machen, haben wir u. a.</p>
<p>in den Archiven der &#132;Tageszeitung&#147;, des &#132;Tagesspiegels&#147; und des &#132;Spiegel&#147; sowie der Zeitschrift &#132;Bürgerrechte und</p>
<p>Polizei &#150; CILIP&#147; recherchiert. Das Gesamtbild ist erschreckend, nicht nur wegen der Anzahl der Fälle, sondern auch</p>
<p>wegen der immer wiederkehrenden Muster. Man kann nicht mehr von Einzelfällen sprechen, die durch bessere Kontrolle</p>
<p>oder Änderungen der Organisationsstrukturen zu verhindern wären. Es ist das System des geheimen administrativen</p>
<p>Verfassungsschutzes selbst, das ursächlich für die Vielzahl der Skandale ist. Dieses System nützt dem</p>
<p>demokratischen Rechtsstaat keinesfalls, sondern schadet ihm nur.<br />Nach dem Sichten des umfangreichen Pressematerials zu den Aktivitäten von V-Leuten des &#132;Verfassungsschutzes&#147; seit</p>
<p>den 1960er Jahren müssen wir feststellen, dass das Agieren der V-Leute im Umfeld des NSU seit 2001 sich in nichts</p>
<p>unterscheidet vom Agieren der V-Leute in den Jahrzehnten davor. Es gab Waffenhandel, Beschaffung von Sprengstoff,</p>
<p>Teilnahme an kriminellen Handlungen, von Raub, über Körperverletzung, Brandstiftung bis hin zu Totschlag. Alle V-</p>
<p>Leute haben für die Beschaffung bzw. den Verkauf von Informationen Geld, ja sehr viel Geld bekommen; für</p>
<p>Informationen, die auf ihre Stichhaltigkeit nicht hinreichend überprüft werden konnten, und gelegentlich auch frei</p>
<p>erfunden waren.<br />Unser Entsetzen nach dem Bekanntwerden der NSU-Mordserie sollte sich nicht nur darauf beziehen, wie kaltblütig</p>
<p>diese Morde ausgeführt wurden, sondern auch auf das langjährige, schon früher erkennbare Versagen des</p>
<p>Verfassungsschutzes als &#132;Frühwarneinrichtung&#147;. Seit der Wiedervereinigung 1989 gab es (jenseits der NSU-Mordopfer)</p>
<p>150 Todesopfer rechter Gewalt. (17) Auf eine Anfrage der Fraktion &#132;Die Linke&#147; im Bundestag über die Zahl der</p>
<p>Todesopfer rechter Gewalt nannte die Bundesregierung 2009 jedoch nur 48 Fälle; mehr waren von den</p>
<p>Landeskriminalämtern in der entsprechenden Statistik nicht erfasst. Selbst als die Bundestagsvizepräsidentin Petra</p>
<p>Pau mit ihrer Fraktion in einer großen Anfrage im Jahr 2011, noch vor Bekanntwerden der NSU-Morde, die 90 fehlenden</p>
<p>Fälle detailliert aufführte und die Täterschaft von Rechtsradikalen und Neonazis belegte, blieb die Bundesregierung</p>
<p>bei ihrer Antwort aus dem Jahre 2009, dass sich an der Zahl von 48 nichts ändere. (18)<br />Wir müssen konstatieren: Die Regierungen, die Ämter für &#132;Verfassungsschutz&#147;, aber auch die Polizei haben das</p>
<p>Problem der mörderischen rechten Gewalt nicht ernst genommen. Der &#132;Verfassungsschutz&#147;, der sich selbst als</p>
<p>Frühwarnsystem vor &#132;extremistischer&#147; Gewalt versteht, der über umfassende Datensammlungen verfügt, hat auf ganzer</p>
<p>Linie versagt. Durch sein Nichtwissen, das auf vorurteilsbehaftete und fehlende Analysefähigkeit zurückzuführen</p>
<p>ist, hat der &#132;Verfassungsschutz&#147; seine ohnehin schon ramponierte Legitimation restlos verloren und damit den Beweis</p>
<p>seiner Überflüssigkeit erbracht.<br />3. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist entbehrlich<br />&#132;Unverzichtbar&#147;, wie der Bundesinnenminister die Verfassungsschutzbehörden qualifiziert, wären sie nur dann, wenn</p>
<p>ihre &#132;Erkenntnisse&#147; erforderlich wären für staatliche Reaktionen, wenn bei einem Wegfall der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden und ihrer Aufgaben staatliche Sicherheitslücken entstünden. Untersucht man jedoch die</p>
<p>gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden, so zeigt sich bei kritischer Durchsicht, dass befürchtete</p>
<p>Sicherheitslücken bei ihrem Wegfall nicht entstehen. Recht verstandener Verfassungsschutz wird durch</p>
<p>Gesetzesanwendung ausgeübt, im Falle der Sicherheitsbehörden insbes. der Polizeigesetze und der Strafprozessordnung</p>
<p>unter Beachtung der Verfassung, ihrer Grundrechte und des Strafgesetzbuches. Doppelzuständigkeiten, wie sie der</p>
<p>&#132;Verfassungsschutz&#147; für sich reklamiert, sind nicht nur überflüssig, sondern auch ein Kennzeichen autoritärer und</p>
<p>diktatorischer Staatssysteme. Sie widersprechen den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats.</p>
<p>Doppelzuständigkeiten führen &#150; wie bei den NSU-Vorgängen zu besichtigen &#150; zu gegenseitiger Behinderung statt</p>
<p>Aufklärung.<br />Soweit der &#132;Verfassungsschutz&#147; nach den heutigen Gesetzen Aufgaben wahrnimmt, für die nicht schon andere</p>
<p>Sicherheitsbehörden zuständig sind (namentlich die selbstreferentielle &#132;Frühwarnfunktion&#147;), sind diese für die</p>
<p>Existenz unseres Gemeinwesens und seine demokratische Verfasstheit überflüssig. Das zeigt eine Analyse der</p>
<p>gesetzlichen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147; im Detail.<br />Aufgabenanalyse im Detail <br />Vorab: Der Schutz der Verfassung wird im Grundgesetz erwähnt (Artikel 87 Grundgesetz). Keineswegs verlangt das</p>
<p>Grundgesetz jedoch, Behörden (und schon gar nicht geheim arbeitende) mit dem Schutz der Verfassung zu beauftragen.</p>
<p>Nach Art. 87 GG &#132;können Zentralstellen &#133; zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes &#133;</p>
<p>eingerichtet werden&#147;. Nach Art. 73 Abs. 1 Ziff. 10 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für</p>
<p>Fragen der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder im Bereich des Schutzes der freiheitlichen demokratischen</p>
<p>Grundordnung. Dies bedeutet nicht, dass es Verfassungsschutzbehörden geben müsste, es kann sie geben. Ob</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden eingerichtet werden, ist eine politisch zu entscheidende Frage. Die Abschaffung der</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<br />1. Die Hauptaufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147;<br />Hauptaufgabe &#150; und in der Ära des Kalten Krieges bis zur Novelle des Verfassungsschutzgesetzes vom 7. August 1972</p>
<p>einzige Aufgabe &#150; des &#132;Verfassungsschutzes&#147; ist <br />&#132;die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften,</p>
<p>Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand</p>
<p>oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der</p>
<p>Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.&#147; (§ 3 Abs. 1</p>
<p>Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG)<br />Gemäß § 4 Abs. 2 zählen zur &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; im Sinne dieses Gesetzes<br />&#132;a)  das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der</p>
<p>Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner,</p>
<p>unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,<br />b)  die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und</p>
<p>der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,<br />c)  das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,<br />d)  die Ablösbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,<br />e)  die Unabhängigkeit der Gerichte,<br />f)  der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und<br />g)  die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.&#147;</p>
<p>Die zitierten Aufgabenbeschreibungen und Definitionen suggerieren, das alles sei verfassungsrechtlich begründet.</p>
<p>Sie erfordern jedoch eine Einordnung in den Kontext der politischen Gravitätsfelder unserer Republik und sind ohne</p>
<p>eine solche Einordnung nicht zureichend zu begreifen. Diese Definitionen sind &#150; namentlich die &#132;freiheitlich</p>
<p>demokratischen Grundordnung&#147; (fdGO) &#150; wörtlich übernommen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum</p>
<p>Verbot der KPD (1956), und dem vorangegangenen Verbot der rechtsextremen SRP (1952). Den in diesen beiden</p>
<p>Entscheidungen entwickelten Kanon zur fdGO erneuerte das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden</p>
<p>Berufsverbote-Entscheidung vom 22. Mai 1975. (19) Dabei deutete das Gericht die Kriterien der &#132;freiheitlich-</p>
<p>demokratischen Grundordnung&#147; derart um, dass sie nun ein individualrechtliches Pflichtenkorsett darstellten, dem</p>
<p>sich jede/r einzelne Bürgerin oder Bürger zu unterwerfen habe. Die Berufsverbote-Entscheidung des</p>
<p>Bundesverfassungsgerichts geriet so zur Sternstunde des administrativen &#132;Verfassungsschutzes&#147;: Aus einem</p>
<p>Kriterienkatalog zur Bekämpfung von zumindest als gesellschaftlich bedeutend angesehenen und organisatorisch-</p>
<p>parteilich gebündelten &#132;Bestrebungen&#147; (insbes. der KPD) wurde eine verfassungsschützerische Kampfansage an jeden</p>
<p>Bürger und jede Bürgerin jenseits von Parteizugehörigkeiten und konkretem Tun. Mit dem Verlust des einfachen &#150;</p>
<p>orthodox kommunistisch verorteten &#150; Feindbildes wurde die gesamte Gesellschaft zum Beobachtungsfeld, und jeder</p>
<p>Bürger und jede Bürgerin zum möglichen Verletzer der &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; insgesamt oder</p>
<p>auch nur deren einzelner Gebote. (20)<br />Gemessen an der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes mit ihrer Vorsicht gegenüber Begriffen wie</p>
<p>&#132;verfassungsfeindlich&#147; und &#132;extremistisch&#147; (21) ist die Übernahme des Pflichtenkanons der &#132;freiheitlichen</p>
<p>demokratischen Grundordnung&#147; für die verfassungsschützerische Beobachtung individuellen Denkens und Handelns ein</p>
<p>verfassungsrechtlicher Aberwitz; sie stellt den Grundrechtekatalog der Verfassung auf den Kopf. Denn wozu muss eine</p>
<p>staatliche Behörde derartige angeblich verfassungsfeindliche Bestrebungen beobachten und überwachen und Nachrichten</p>
<p>über sie sammeln? Die geistige Auseinandersetzung auch über radikale Thesen gehört zum Grundbestand unserer</p>
<p>Verfassung und schadet Niemandem, zu allerletzt der Verfassung. (22) Es ist schlicht überflüssig, Gruppierungen,</p>
<p>die Derartiges in Hinterzimmern diskutieren, mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten und zu belauschen,</p>
<p>die Sammlungen auszuwerten und im Verfassungsschutzbericht mit der Wirkung von Verrufserklärungen (23) zu</p>
<p>veröffentlichen. <br />Geht eine Gruppierung mit möglicherweise gegen die Verfassung gerichteten Vorstellungen in die Öffentlichkeit, um</p>
<p>Anhänger zu gewinnen, um Meinungsmacht zu erringen, um politische Mandate oder Mehrheiten zu erkämpfen &#150; so braucht</p>
<p>man ebenfalls keinen im Geheimen mit nachrichtendienstlichen Mitteln operierenden &#132;Verfassungsschutz&#147;. Jeder sieht</p>
<p>und hört ja die vertretenen Auffassungen &#150; Bürger, Medien und Politiker. Eine Beobachtung durch einen</p>
<p>nachrichtendienstlichen Spitzeldienst ist nicht erforderlich. Im übrigen dürfte und könnte ein &#132;Verfassungsschutz&#147;</p>
<p>solchen Meinungskampf auch nicht verhindern. Das ist nicht seine Aufgabe und hierzu hat er keine Befugnis.</p>
<p>Öffentlicher Meinungskampf und Willensbildungsprozess brauchen weder vom &#132;Verfassungsschutz&#147; beobachtet zu werden</p>
<p>noch dürfen sie es. Sollte diese Gruppierung im öffentlichen Meinungskampf zur Mehrheit werden, so ist dies zum</p>
<p>einen nach den Grundsätzen der Demokratie hinzunehmen, zum zweiten von keiner Behörde zu verhindern, sondern nur</p>
<p>von den demokratisch bewussten und engagierten Bürgern, die eine solche Mehrheit nicht zustande kommen lassen.<br />Exkurs: Der Fehlglaube, die Verfassungsschutzbehörden könnten politische Entwicklungen verhindern<br />Es wäre abenteuerlich zu glauben, eine Verfassungsschutzbehörde könnte politische Entwicklungen verhindern &#150; oder</p>
<p>eine Regierung könnte dies, &#132;aufgeweckt&#147; von den Verfassungsschutzbehörden als angeblichem &#132;Frühwarnsystem&#147;.</p>
<p>Schließlich hat selbst die Staatssicherheit der DDR mit ihren 100 000 hauptamtlichen Mitarbeitern es nicht</p>
<p>vermocht, den Bestand der DDR und ihre Verfassung gegen die oppositionellen Kräfte zu schützen.<br />Wird schließlich eine &#132;radikale&#147; oder &#132;extremistische&#147; Gruppierung zur verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne</p>
<p>der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (indem sie Gewalt anwendet und aktiv kämpferisch tätig wird), so</p>
<p>begibt sie sich in den Bereich des Strafrechts. Dann sind die Strafverfolgungsbehörden, also Staatsanwaltschaft und</p>
<p>Polizei, dafür zuständig, ihrem Tun Einhalt zu gebieten.<br />Die häufig geäußerte Befürchtung, polizeiliche und strafrechtliche Sanktionen kämen erst hinterher, nach dem</p>
<p>Eintritt schädigender Handlungen zum Wirken, stimmt so nicht. Das Strafrecht hat sich in den letzten Jahrzehnten &#150;</p>
<p>wie wir meinen &#150; bedenklich weit in das Vorfeld vor der eigentlichen Begehung von Straftaten ausgebreitet. Heute</p>
<p>ist bereits der Aufruf zu Straftaten (§ 111 StGB) als solcher schon strafbar, ebenso wie lediglich die</p>
<p>Mitgliedschaft in einer kriminellen (§ 129 StGB) oder terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB), ohne dass dem</p>
<p>Mitglied eine konkrete Straftat nachgewiesen werden müsste. Auch etwa die Volksverhetzung (§ 130 StGB), die</p>
<p>Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB) oder die Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) sind strafbar, die Verwendung</p>
<p>nationalsozialistischer Kennzeichen sowieso. Daneben gibt das Polizeirecht der Polizei auch außerhalb des</p>
<p>Strafrechts die Befugnis zur Abwehr nicht nur bereits eingetretener, sondern schon bevorstehender, drohender</p>
<p>Gefahren. Durch den Fortfall des &#132;Verfassungsschutzes&#147; entsteht keine Sicherheitslücke.<br />In Bezug auf die Hauptaufgabe der Verfassungsschutzbehörden (Schutz vor Bestrebungen gegen die freiheitliche</p>
<p>demokratische Grundordnung) besteht also keine Notwendigkeit, einen Geheimdienst einzuschalten: Weder im Bereich</p>
<p>der nicht-öffentlichen Meinungsbildung (wo überhaupt nur nachrichtendienstliche Mittel wie etwa Spitzel, Wanzen und</p>
<p>dergleichen eingesetzt werden können), noch im öffentlichen Meinungskampf, noch bei Gewalttätigkeit und Straftaten,</p>
<p>deren Verhinderung oder Ahndung ohnehin nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147; gehören.<br />2. Spionage und Wirtschaftsspionage: Nichts für den &#132;Verfassungsschutz&#147;<br />Nach dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG) obliegt den Verfassungsschutzbehörden darüber hinaus die</p>
<p>Beobachtung &#132;sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine</p>
<p>fremde Macht&#147;. <br />Gerade in diesem Bereich ist die Überflüssigkeit des &#132;Verfassungsschutzes&#147; und seiner Tätigkeit ganz besonders</p>
<p>offensichtlich. Spionage ist eine Straftat, ihre Verfolgung obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Was soll da die</p>
<p>Doppelzuständigkeit einer weiteren Behörde?<br />In Zeiten der wohl stärksten Spionagetätigkeit &#132;fremder Mächte&#147;, in der Zeit des Kalten Krieges, gab es diese</p>
<p>Aufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; nicht. Die Spionageabwehr und -verfolgung oblag damals allein der Polizei. Es ist</p>
<p>nicht ersichtlich, dass in jener Zeit unser Gemeinwesen ohne den &#132;Schutz&#147; der Verfassungsschutzbehörden gefährdeter</p>
<p>gewesen wäre als heute.<br />Darüber hinaus darf bezweifelt werden, inwieweit überhaupt eine staatliche Spionageabwehrbehörde erforderlich ist.</p>
<p>Nennenswerte Aufklärungserfolge konnte die Spionageabwehr bisher nicht vorweisen. Sie gelangen erst nach 1990, als</p>
<p>die bundesdeutschen Behörden Erkenntnisse aus Unterlagen des DDR-Staatssicherheitsdienstes gewannen und Stasi-</p>
<p>Mitarbeiter sich den westdeutschen Behörden offenbarten.<br />Soweit die Wirtschaftsspionage betroffen ist, gibt es etwa den Straftatbestand des § 17 UWG und damit ebenfalls die</p>
<p>Kompetenz der Strafverfolgungsorgane. Auch Bestechung, die im Bereich der Wirtschaftsspionage häufig vorkommt, ist</p>
<p>nach § 299 StGB strafbar. Außerdem muss sich jedes Unternehmen selbst gegen das Ausspähen seiner Geheimnisse</p>
<p>schützen, denn das droht ja nicht nur aus dem Ausland. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb das Ausspionieren</p>
<p>von Siemens durch Nixdorf die staatliche Spionageabwehr nichts angehen soll, wohl aber das Ausspionieren von</p>
<p>Siemens durch russische oder chinesische Staatskonzerne. Der Schutz geschäftlicher und betrieblicher Geheimnisse</p>
<p>ist Aufgabe der Unternehmen selbst, nicht aber einer staatlichen Spionageabwehr.<br />Schließlich ist der Umfang der Spionageabwehr so gering, dass selbst ihr totaler Wegfall keine nennenswerten</p>
<p>Einbußen an Sicherheit mit sich bringen würde. Laut Verfassungsschutzbericht 2011 (Bund, Seite 414), leitete der</p>
<p>Generalbundesanwalt in diesem Jahr ganze 14 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts geheimdienstlicher</p>
<p>Agententätigkeit bzw. wegen Landesverrats ein, 9 Angeklagte wurden verurteilt. Selbst wenn man einmal offen lässt,</p>
<p>inwieweit an diesen Verfahren überhaupt Erkenntnisse des &#132;Verfassungsschutzes&#147; beteiligt waren, zeigt sich doch,</p>
<p>dass es sich um eine geringe Sicherheitsgefährdung handelt, die es keineswegs rechtfertigt, dass neben den Landes-</p>
<p>und Bundespolizeien und Staatsanwaltschaften gleichzeitig noch 17 Verfassungsschutzbehörden damit befasst sind. Die</p>
<p>Spionageabwehr ist &#150; wie bis 1972 bereits praktiziert &#150; bei den Strafverfolgungsbehörden gut aufgehoben.<br />3. Völkerverständigung: Kein Mittel zur Verbesserung eines ramponierten Ansehens<br />Weiterhin soll der &#132;Verfassungsschutz&#147; Informationen sammeln und auswerten über Bestrebungen, die durch Anwendung</p>
<p>von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland</p>
<p>gefährden bzw. solche, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche</p>
<p>Zusammenleben der Völker (Verbot und Strafbarkeit des Angriffskrieges nach Art. 26 GG) gerichtet sind (§ 3 Abs. 1</p>
<p>Satz 1 Ziff. 3 und 4 BVerfSchG).<br />Auch hier gilt: Sowohl die Anwendung von Gewalt wie auch die Vorbereitung eines Angriffskrieges sind strafbar;</p>
<p>selbst die Mitgliedschaft in einer ausländischen (nicht nur deutschen) kriminellen oder terroristischen Vereinigung</p>
<p>ist nach § 129b StGB in Deutschland strafbar. Folglich ist die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden gegeben.</p>
<p>Soweit andere, von den Strafgesetzen nicht verbotene Bestrebungen die &#132;auswärtigen Belange der Bundesrepublik</p>
<p>Deutschland gefährden&#147; sollten (welch schwammige Begrifflichkeit!), können sie ohnehin nicht unterbunden oder</p>
<p>verboten werden, weder vom &#132;Verfassungsschutz&#147; noch von der Regierung.</p>
<p>4. Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen<br />Nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG wirken die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mit bei der</p>
<p>Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder</p>
<p>Dokumente zugänglich sind, sowie bei solchen Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder</p>
<p>verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, und schließlich bei technischen</p>
<p>Sicherheitsmaßnahmen. <br />Auch diese Aufgaben wurden bis zum Jahr 1972 nicht von den Verfassungsschutzbehörden wahrgenommen, sondern von den</p>
<p>Einrichtungen, die solche Überprüfungen für nötig befanden &#150; nämlich beim jeweiligen Arbeitgeber, sei es im</p>
<p>öffentlichen Dienst, sei es in der Privatwirtschaft. Und genau dort gehören sie auch hin. Selbst heute ist das so,</p>
<p>wie der Verfassungsschutzbericht 2011 (Bund) selbst ausführt: &#132;Die Verantwortung für die Sicherheitsmaßnahmen liegt</p>
<p>bei den zuständigen Stellen.&#147; (S. 416). Jeder Arbeitgeber, ob öffentlich oder privat, kann und muss sich selbst</p>
<p>soweit erforderlich vor Geheimnisverrat schützen, kann über eigene Sicherheits- bzw. Geheimschutzbeauftragte die</p>
<p>betreffende Person befragen und den Sachverhalt ermitteln. Im Übrigen gehört etwa eine Beratung im Bereich von</p>
<p>technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Aufgabenbereich der Polizei und wird auch heute bereits durch die</p>
<p>Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt sichergestellt. Weiter ist in diesem Bereich tätig z. B. auch das</p>
<p>Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.<br />5. Organisierte Kriminalität, Mitwirkung bei Einbürgerungen und andere Versuche der Legitimierung von</p>
<p>Verfassungsschutzbehörden <br />Nach § 1 Abs. 2 BVerfSchG sind Bund und Länder verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes</p>
<p>zusammenzuarbeiten. Daher haben auch die 16 Bundesländer Verfassungsschutzbehörden eingerichtet, teilweise als</p>
<p>Bestandteil der Innenministerien, teilweise als selbständige Landesämter, deren Aufgaben und Befugnisse in</p>
<p>Landesverfassungsschutzgesetzen geregelt sind. Diese übernehmen ganz überwiegend, größtenteils wörtlich, die</p>
<p>Aufgaben nach dem Vorbild des BVerfSchG. Einige Länder allerdings weisen ihrem &#132;Verfassungsschutz&#147; zusätzliche</p>
<p>Aufgaben zu, nämlich den Schutz vor organisierter Kriminalität, die Mitwirkung bei der Einstellung in den</p>
<p>öffentlichen Dienst, die Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern und von Ausländern sowie die Sammlung von</p>
<p>Informationen über &#132;fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR&#147;. Auch</p>
<p>in dieser Hinsicht ist die Erforderlichkeit einer Verfassungsschutzbehörde für diese Aufgaben zu überprüfen.<br />Die Landesregelungen zum Schutz vor Organisierter Kriminalität sind verfassungswidrig. Zur Definition der</p>
<p>Organisierten Kriminalität verweisen sie auf die &#132;Gemeinsamen Richtlinien der Justiz- und Innenminister der Länder</p>
<p>über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität&#147;. Die</p>
<p>Gesetzgebungsbefugnis für das Straf- und Strafprozessrecht liegt nach Artikel 74 Abs. 1 Ziff. 1 Grundgesetz beim</p>
<p>Bund. Den Ländern fehlt hinsichtlich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität die Zuständigkeit, sie wäre auch</p>
<p>überflüssig.<br />Gleiches gilt für die Mitwirkung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; bei der Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern oder von</p>
<p>Ausländern nach dem Ausländerrecht. Wie überflüssig dies ist zeigt sich schon daran, dass 13 von 16 Bundesländern</p>
<p>solche Überprüfungen für nicht erforderlich halten, ohne dass deshalb die Sicherheit in diesen Ländern geringer</p>
<p>wäre als in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen. Auch dürften sich bei der Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern</p>
<p>oder Ausländern nach Maßgabe des Ausländerrechts die vorliegenden &#132;Erkenntnisse&#147; auf deren früheres Leben im</p>
<p>Ausland beziehen. Solche &#132;Erkenntnisse&#147; dürfte der &#132;Verfassungsschutz&#147; als reiner Inlandsgeheimdienst ohnehin nicht</p>
<p>beschaffen. Schließlich ist absolut fragwürdig, warum alle zugewanderten oder hier lebenden Menschen mit</p>
<p>Migrationshintergrund pauschal und präventiv auf angebliche Verfassungstreue oder Sicherheitsrisiken überprüft</p>
<p>werden, die 80 Millionen hier geborenen Deutschen jedoch nicht. <br />6. Ein neues Feld: &#132;Ausländerextremismus&#147;<br />Bleibt noch das Problem des &#132;Ausländerextremismus&#147;, ein von den Verfassungsschutzbehörden selbst geprägter Begriff.</p>
<p>Es ist sicher richtig, dass politische Konflikte in den Herkunftsländern sich auch auf die hier lebenden Menschen</p>
<p>aus diesen Ländern und unsere Gesellschaft auswirken. Es gilt auch hier: kein Sonderrecht für Migranten, also auch</p>
<p>keine präventive Beobachtung von Migranten. Auch sie sollen nur in den sicherheitsbehördlichen Fokus gelangen</p>
<p>dürfen, wenn sie &#150; wie ihre deutschen Mitbürger &#150; die Gesetze des Landes übertreten. <br />7. Wie lange noch: &#132;Verfassungsschutz&#147; beobachtet die STASI<br />Schließlich sehen noch drei ostdeutsche Länder, nämlich Sachsen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4), Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 1</p>
<p>Ziff. 2) und Thüringen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) eine Aufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; in der Beobachtung und Sammlung</p>
<p>von Informationen über &#132;fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen</p>
<p>Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieses Gesetzes&#147;. Diese Aufgabe mag historisch-politisch</p>
<p>verständlich gewesen sein in der Zeit nach 1990; nach über 20 Jahren besteht dafür aber keine Berechtigung mehr.<br /> &#150; <br />Fazit: Bei kritischer Durchsicht erweisen sich die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147;</p>
<p>tatsächlich als überflüssig. Eine ersatzlose Streichung würde zu keiner Sicherheitslücke führen.</p>
<p>4. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist unkontrollierbar<br />Geheimhaltung verhindert Kontrolle<br />Die gesetzlich vorgesehenen mehrstufigen Kontrollmöglichkeiten, mit denen die Kontrolle des &#132;Verfassungsschutzes&#147;</p>
<p>erreicht werden soll, stellen sich allesamt als ungenügend bis untauglich heraus &#150; gleichgültig, ob es sich um die</p>
<p>Binnenkontrolle durch die Aufsichtsbehörden (Innenministerien) handelt, um die eigens eingerichtete</p>
<p>parlamentarische Kontrolle in Bund und Ländern, um die gerichtliche oder die datenschutzrechtliche Kontrolle.</p>
<p>1. Die VS-Gesetze sehen kein Recht von Betroffenen auf Einsicht in VS-Akten vor, sondern lediglich einen Anspruch</p>
<p>auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten. Dazu müssen die Antragsteller allerdings auf</p>
<p>Bundesebene und in etlichen Bundesländern einen &#132;konkreten Sachverhalt&#147; benennen, der Anlass zu einer Beobachtung</p>
<p>oder Speicherung gegeben haben könnte &#150; also eine Art Selbstdenunziation; außerdem müssen sie ein &#132;besonderes</p>
<p>Interesse&#147; an der Auskunft darlegen. Doch selbst wenn diese beiden Hürden erfolgreich genommen sind, kann die</p>
<p>Auskunft vom VS ganz oder teilweise verweigert werden, wenn<br />&#132;eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,<br />durch die Auskunftserteilung Quellen (etwa V-Leute oder Verdeckte Ermittler) gefährdet sein können oder <br />die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten</p>
<p>ist,<br />die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile</p>
<p>bereiten würde oder<br />die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen</p>
<p>der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen&#147; (vgl. § 15 BVerfSchG bzw.</p>
<p>vergleichbare Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen).</p>
<p>2. In solchen Fällen können Betroffene die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder einschalten, die das</p>
<p>gesetzlich vorgesehene Recht haben, im Einzelfall die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen und &#8211;</p>
<p>verarbeitungsvorgängen bei den Verfassungsschutzbehörden sowie deren an Betroffene erteilte Auskünfte zu</p>
<p>überprüfen. Dabei passiert es allerdings, dass die Datenschutzbeauftragten &#150; falls die Verfassungsschutzbehörden</p>
<p>&#132;Quellenschutz&#147; behaupten &#150; mitunter darauf verzichten, die Unterlagen und Dokumente persönlich bzw. durch einen</p>
<p>Mitarbeiter einzusehen. Statt dessen können sie sich vom &#132;Verfassungsschutz&#147; den Sachverhalt mündlich erläutern</p>
<p>oder aus den Akten vorlesen lassen, um überhaupt einen Ansatz zur Kontrolle zu haben. Den auskunftssuchenden</p>
<p>Bürgern dürfen die Datenschutzbeauftragten aus Geheimhaltungsgründen keine Auskünfte oder Hinweise über die</p>
<p>Ergebnisse ihrer Prüfungen erteilen. Sie erhalten im Regelfall nur eine schriftliche Mitteilung, dass die</p>
<p>Überprüfung keinen Anlass für die Annahme eines Rechtsverstoßes gegeben habe; im seltenen Einzelfall, dass eine</p>
<p>Beanstandung stattgefunden habe. Mehr erfahren die Auskunftssuchenden nicht, wenn es die Verfassungsschutzbehörde</p>
<p>nicht will.</p>
<p>3. Nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes</p>
<p>(Kontrollgremiumsgesetz &#8211; PKGrG) und vergleichbaren Gesetzen der Länder unterliegen die Bundes- und</p>
<p>Landesregierungen hinsichtlich ihrer Verfassungsschutzbehörden der speziellen parlamentarischen Kontrolle. Zwar</p>
<p>haben die hierfür eigens eingerichteten Parlamentarischen Kontrollgremien (PKG) und ihre Mitglieder (Abgeordnete)</p>
<p>entsprechend den VS- und PKG-Gesetzen gewisse Kontrollrechte: so etwa das Recht auf Unterrichtung durch die</p>
<p>Regierung, auf Akteneinsicht und -herausgabe, auf Zutritt zu VS-Dienststellen, zur Befragung von VS-Bediensteten</p>
<p>oder zur Beauftragung eines externen Sachverständigen.<br />Doch selbst diese gesetzlich bereits recht beschränkte Art von parlamentarischer Kontrolle der Geheimdienste wird</p>
<p>in der Praxis weitgehend ausgehebelt durch die unabweisbaren Geheimhaltungsbedürfnisse des &#132;Verfassungsschutzes&#147;,</p>
<p>dessen umfassendes, alles dominierendes Geheimhaltungssystem bis hinein in die Kontrollorgane und ihre</p>
<p>Kontrolltätigkeit reicht, diese nachhaltig prägt und ausbremst:<br />So wird noch nicht einmal allen Fraktionen der jeweiligen Parlamente eine gesetzliche Mitgliedschaft in diesen</p>
<p>Kontrollgremien zugestanden.<br />So gibt es in der Regel auch kein Minderheitenrecht, um die einzelnen Kontrollbefugnisse zu aktivieren. Die</p>
<p>Opposition (die eigentliche Kontrollkraft gegenüber Regierungshandeln) wird auf diese Weise ausgehebelt.<br />Die Kontrolleure sind weitgehend auf Auskunftsbereitschaft, Wahrheitsliebe und das Wohlwollen der Regierungen</p>
<p>angewiesen, die Themenschwerpunkte und Umfang der Kontrolle im Wesentlichen selbst bestimmen können.<br />Darüber hinaus können die für den &#132;Verfassungsschutz&#147; verantwortlichen Regierungen sogar die Unterrichtung des</p>
<p>Kontrollgremiums und die Erfüllung von Auskunftsverlangen ganz verweigern sowie &#132;Verfassungsschützern&#147; untersagen,</p>
<p>den Kontrolleuren Auskunft zu erteilen. <br />Die Beratungen der PKG sind ihrerseits geheim. Die Mitglieder der Gremien sind zur Geheimhaltung aller</p>
<p>Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind &#150; prinzipiell auch ihren</p>
<p>Mitarbeitern und Fraktionen gegenüber.<br />Die gesetzlich geregelten Beschränkungen der Kontrolle werden noch durch die beschränkte Ausstattung der</p>
<p>Kontrollgremien verschärft: So versuchen sich etwa auf Bundesebene ganze elf Bundestagsabgeordnete an der</p>
<p>(unlösbaren) Aufgabe, die über 10 000 Geheimdienstler des Bundesamts für Verfassungsschutz, des</p>
<p>Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) zu kontrollieren.<br />4. Das Geheimhaltungssystem des &#132;Verfassungsschutzes&#147; erfasst nicht nur die parlamentarische Kontrolle, sondern</p>
<p>auch die Justiz, die den Geheimdienst ebenfalls kontrollieren soll &#150; und zumeist ebenfalls daran scheitert. Die</p>
<p>Gerichtsprozesse, in denen Geheimdienste oder V-Leute eine Rolle spielen, werden tendenziell zu</p>
<p>rechtsstaatswidrigen Geheimverfahren. In den Verfahren werden &#150; aus Gründen des &#132;Quellenschutzes&#147;, der</p>
<p>&#132;Ausforschungsgefahr&#147; oder des &#132;Staatswohls&#147; &#150; Akten manipuliert oder geschwärzt und Zeugen gesperrt; treten VS-</p>
<p>Mitarbeiter nur mit beschränkten Aussagegenehmigungen auf; berichten &#132;Zeugen vom Hörensagen&#147; über Aussagen aus</p>
<p>zweiter Hand (etwa der V-Mann-Führer über die Auslassungen seines V-Mannes). All dies widerspricht</p>
<p>rechtsstaatlichen Prinzipien eines Gerichtsverfahrens.</p>
<p>5. Die zahlreichen Vertuschungsaktionen und Aktenschredder-Skandale des &#132;Verfassungsschutzes&#147;, wie sie nach dem</p>
<p>Aufdecken der NSU-Mordserie bekannt wurden, sind für diese Verdunklungsstrategien symptomatisch. Entsprechend</p>
<p>herrscht in den Verfassungsschutzbehörden eine Mentalität des Geheimhaltens, Vertuschens und Schredderns.</p>
<p>6. Diese Intransparenz und das strukturell-chronische Kontrolldefizit begünstigen eigenmächtige Operationen der</p>
<p>Geheimdienste im rechtsfreien Raum, begünstigen das Überschreiten rechtsstaatlicher Grenzen und</p>
<p>Grundrechtsverletzungen, wie sie immer wieder unfreiwillig ans Licht der Öffentlichkeit gelangen.<br />Kontrollverbesserungen sind keine Lösung<br />Bloße Kontrollverbesserungen rühren jedenfalls nicht an diese problematischen Strukturen, sondern legitimieren</p>
<p>diese zusätzlich und werden letztlich daran scheitern. Ein Geheimdienst wird sich, auch mit gegen ihn gerichteten</p>
<p>erweiterten Kontrollkompetenzen, niemals wirksam und voll kontrollieren lassen, ohne seinen Geheimdienstcharakter</p>
<p>zu verlieren. Und tatsächlich haben sich bislang alle diesbezüglichen Versuche als ungenügend, ja als untauglich</p>
<p>erwiesen. Denn ein wirklich transparenter und voll kontrollierbarer Geheimdienst ist und bleibt ein Widerspruch in</p>
<p>sich &#150; zumindest, solange eine &#132;Entgeheimdienstlichung&#147; des &#132;Verfassungsschutzes&#147; nicht auf der politischen Agenda</p>
<p>steht und umgesetzt wird. (24)<br />Aus diesen Gründen reicht es eben nicht aus, lediglich den &#132;Mythos des Geheimen&#147; anzukratzen &#150; und dabei das</p>
<p>&#132;Geheime&#147; ungeschoren zu lassen. Denn das unkontrollierbare V-Mann-Unwesen und das sich mit dem &#132;Quellenschutz&#147; und</p>
<p>der aufrecht zu erhaltenden &#132;Funktionsfähigkeit&#147; der Dienste selbst begründende Geheimhaltungssystem werden sich</p>
<p>letztlich nur aufbrechen lassen, wenn der Einsatz von V-Leuten unterbunden, die Verstrickung des</p>
<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; etwa in Neonaziszenen und -parteien endlich beendet wird &#150; und damit auch die Symbiose von</p>
<p>Verfassungsfeinden und Verfassungsschützern. (25) Einheitliche Standards für Auswahl und Führung von V-Leuten sowie</p>
<p>die geplante zentrale Erfassung aller V-Leute beim Bundesamt für Verfassungsschutz lösen jedenfalls keines der</p>
<p>Probleme, die ihr Einsatz systembedingt aufwirft und die die Kontrolle über dieses System regelmäßig ins Leere</p>
<p>laufen lassen.<br />Wer die problematischen Folgen von nachrichtendienstlichen Mitteln und Methoden nicht hinnehmen will, wer die mit</p>
<p>nachrichtendienstlicher Tätigkeit zwangsläufig verbundene Abschottung und Eigenmächtigkeit der Geheimdienste für</p>
<p>rechtsstaatsfeindlich, freiheitsschädigend und demokratiewidrig hält &#150; der muss den VS-Behörden diese</p>
<p>nachrichtendienstlichen Methoden versagen. Das bedeutet, ihnen die Lizenz zur Gesinnungskontrolle, zum Führen von</p>
<p>V-Leuten und zum Infiltrieren &#132;verdächtiger&#147; Szenen und Parteien zu entziehen. Solchen Überlegungen stehen weder</p>
<p>das Grundgesetz noch eine Landesverfassung entgegen. Weder muss es einen administrativen &#132;Verfassungsschutz&#147; geben,</p>
<p>noch muss er als Geheimdienst ausgestaltet sein.<br />Fazit: Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist ersatzlos abzuschaffen<br />In den voranstehenden Kapiteln haben wir dargelegt: <br />1. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist kein Frühwarnsystem<br />2. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist schädlich<br />3. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist entbehrlich<br />4. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist unkontrollierbar</p>
<p>Es gibt Befürchtungen, bei einer Abschaffung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; müsste die Polizei das zuvor</p>
<p>geheimdienstlich beobachtete Terrain übernehmen, und die Polizei selbst würde damit vermehrt in geheimdienstliche</p>
<p>Verfahrensweisen verstrickt. Anstelle des erhofften Gewinns von weniger Geheimdienst wäre eine</p>
<p>Vergeheimdienstlichung der Polizei zu erwarten. Diese Gefahr sehen wir nicht. Die den Verfassungsschutzbehörden</p>
<p>zugewiesenen Aufgaben sind, wie in Kapitel 3 dargelegt, überflüssig. Deshalb müsste auch keine andere Behörde, etwa</p>
<p>die Polizei, sich dieser Aufgaben annehmen. Unsere Sorge gilt gleichwohl dem längst zu beobachtenden Prozess der</p>
<p>Vergeheimdienstlichung von Teilen der Polizei, mit zunehmend abgeschotteten Strukturen und nachrichtendienstlichen</p>
<p>Methoden. Dort werden umfangreiche Dateien nach geheimdienstlichen Grundsätzen geführt, die sich nicht mehr an</p>
<p>polizeirechtliche Schranken halten, und auch völlig legales Verhalten polizeilich erfassen. Diesem Prozess</p>
<p>fortschreitender Vergeheimdienstlichung der Polizei, der das im Sicherheitsbereich immer schon bestehende</p>
<p>Kontrolldefizit nochmals rasant anwachsen lässt, gilt es in gleicher Weise entgegenzuwirken wie dem Treiben des</p>
<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; selbst.<br />Die bisherige gesetzliche Kernaufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; besteht darin, angebliche &#132;Bestrebungen&#147;</p>
<p>festzustellen und zu erfassen, die sich gegen die &#132;freiheitliche demokratische Grundordnung&#147; richten. Die dafür</p>
<p>notwendigen Informationen beschafft sich der &#132;Verfassungsschutz&#147; durch das Beobachten von völlig legalem Tun; oder</p>
<p>in der Sprache des Geheimdienstes: durch die Sammlung von &#132;Anhaltspunkten&#147; für das Vorliegen von &#132;Bestrebungen&#147;.</p>
<p>Zentrale Instrumente des &#132;Verfassungsschutzes&#148; sind dabei der Verdacht und die hoheitliche Verrufserklärung. Mit</p>
<p>ihnen operiert er jenseits der Grenze transparenten und kontrollierbaren Herrschaftsvollzuges. <br />Die parlamentarische Mehrheit sowie der exekutive Mainstream fordern als Konsequenz aus dem NSU-Skandal eine</p>
<p>bessere Zusammenarbeit von Bund und Ländern und weitere Zentralisierung der Behörden. Wenn beschränkte Kräfte</p>
<p>gebündelt werden, dann kann das zu allseitigem Vorteil sein. Wenn sich aber systematische Unfähigkeit mit</p>
<p>systematischer Unfähigkeit verbündet und zusammenwirkt, wie wir es von den 17 Verfassungsschutzbehörden in Bund und</p>
<p>Ländern vorgeführt bekommen, dann Gnade uns vor so viel geballter Inkompetenz.<br />Mit der Auflösung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; würde eine bürokratische Struktur abgeschafft, die außer sich selbst</p>
<p>eine zumindest gleich große Zahl von Anhängern vermeintlich staatsgefährdender &#132;extremistischer&#147; Bestrebungen &#150; in</p>
<p>Gestalt von V-Leuten &#150; finanziell wie organisatorisch unterstützt. Das damit verbundene Dilemma hat die</p>
<p>Zurückweisung des Verbotsantrages gegenüber der NPD im Jahre 2003 in aller Deutlichkeit gezeigt. <br />In Zeiten knapper Kassen und der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse sollte auch ein Blick auf die Kosten</p>
<p>Entscheidungshilfe leisten. Nach den amtlichen Zahlen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz rund 2 700 volle</p>
<p>Stellen, die 16 Landesbehörden haben zusammen rund 3 000 Stellen. Insgesamt sind also rund 5 700 hauptamtliche</p>
<p>Mitarbeiter in den Verfassungsschutzbehörden beschäftigt. Die laufenden Personalausgaben betragen mindestens eine</p>
<p>Viertelmilliarde Euro. Rechnet man die Versorgungs- und Beihilfekosten, die Sach- und Investitionskosten sowie die</p>
<p>Zahlungen an V-Leute und andere Ausgaben hinzu, so wird man von Gesamtausgaben in Höhe von derzeit jährlich</p>
<p>mindestens einer halben Milliarde Euro für die Verfassungsschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland ausgehen</p>
<p>können. Das ist rausgeworfenes Geld und eine Verschwendung, die wir uns angesichts der staatlichen</p>
<p>Gesamtverschuldung in Deutschland für einen &#150; wie in diesem Memorandum erläutert &#150; insgesamt entbehrlichen und vor</p>
<p>allem schädlichen Behördenapparat nicht leisten können und nicht leisten sollten.<br />Jeder aufmerksame Zeitungsleser und jeder Nutzer der sonstigen Medien ist in der Lage, demokratiefeindliche und</p>
<p>menschenrechtsverletzende Bestrebungen gewahr zu werden und auf diese angemessen zu reagieren, und so geschieht es</p>
<p>auch! Eine Vielzahl von Bürgern in den Kommunen überall in unserem Land hat sich in den letzten Jahren zu</p>
<p>Initiativen zusammengeschlossen, deren Ziel es ist, dem Neonazismus, Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit</p>
<p>entgegenzuwirken. In kaum einer Kommune ist es heute noch möglich, dass neonazistische und faschistische Gruppen</p>
<p>Aufmärsche oder Versammlungen durchführen können, ohne dass dagegen öffentlich protestiert wird. Diese Gruppen und</p>
<p>Initiativen, die mutig und für jeden sichtbar Demokratie und Menschenrechte verteidigen, gilt es zu fördern und zu</p>
<p>unterstützen. Sie sammeln und recherchieren ihre Informationen über die Verächter unserer Freiheitsrechte und deren</p>
<p>Aktivitäten selbst, der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist dabei überflüssig. <br />Schaffen wir den &#132;Verfassungsschutz&#147; ersatzlos ab. Er ist zu nichts gut, sondern hält nur die Zivilgesellschaft</p>
<p>davon ab, sich demokratie- und menschenrechtswidrigen Bestrebungen in offener Diskussion entgegenzustellen.</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 S. den gemeinsamen Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, BT-Drs. 17/8453 v. 24.1.2012.</p>
<p>2 Ausnahme &#132;Die Linke&#8220; und Teilausnahme bei Bündnis 90/Die Grünen: Fraktionsbeschluss vom 27.11.2012 &#132;Für eine Zäsur in der deutschen Sicherheitsarchitektur &#150; Auflösung des Verfassungsschutzes, Neustrukturierung der Inlandsaufklärung und Demokratieförderung&#8220;.</p>
<p>3 Wir benutzen bewusst nicht das schönfärberische Modewort der &#130;Sicherheitsarchitektur&#145;, weil dieses eine in unseren Augen nicht vorhandene, souveräne Gestaltungsmacht suggeriert.</p>
<p>4 U. a. Claus Leggewie und Horst Meier, Nach dem Verfassungsschutz, Berlin 2012.</p>
<p>5 Az. 1 BvR 1072/01.</p>
<p>6 Az. 1 BvR 1106/08.</p>
<p>7 S. dazu 3. Internationales Russell-Tribunal, Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Band 1, Berlin 1978, S. 176 ff.</p>
<p>8 S. Tagesspiegel v. 12.9.2005, &#132;Hopp, hopp, hopp &#8230; Berufsverbote stopp&#8220;.</p>
<p>9 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21.7.2010 in Sachen Bodo Ramelow/Bundesamt für Verfassungsschutz (6 C 22.09), RN 88, 105; mit dem die übereinstimmenden Urteile der Vorinstanzen aufgehoben wurden (vgl. Udo Kauß, Abschied vom einfachen Feindbild, in: Grundrechte-Report 2010, S. 185 sowie Burkhard Hirsch, Der Abgeordnete und das Bundesamt für Verfassungsschutz, in: Grundrechte-Report 2011, S. 192ff.). Über die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.</p>
<p>10 S. Weser Kurier v. 30.8.2012, &#132;Hat Verfassungsschutz geschlampt?&#8220;.</p>
<p>11 Das war nur der letzte Auslöser für die oben beschriebene Neuorganisation des Berliner Verfassungsschutzes. Dem voran ging u. a. die Bespitzelung des SPD-Abgeordneten Erich Pätzold, Mitglied der parlament. Kontrollkommission des Geheimdienstes, durch einen V-Mann des Verfassungsschutzes (s. Der Spiegel v. 19.12.1988, &#132;99 Luftballons. Der Berliner Innensenator Kewenig ge rät wegen der Sammelwut seines Verfassungsschutzes immer weiter unter Druck&#8220;).</p>
<p>12 Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart 2007, S. 266.</p>
<p>13 BVerfG, Beschluss vom 18.3.2003 &#150; 2BvB 1/01 u. a.</p>
<p>14 In: Bürgerrechte und Polizei &#150; CILIP Nr. 17, Heft 1/1984.</p>
<p>15 Erschienen erstmals 2003, neu 2012 als e-book/neobooks bei Droemer-Knaur.</p>
<p>16 S. Bürgerrechte und Polizei &#150; CILIP Nr. 28, Heft 3/1987, S. 16.</p>
<p>17 Diese Zahlen wurden übereinstimmend vom Tagesspiegel, der Zeit, der Frankfurter Rundschau und zwei weiteren Zeitungen recherchiert.</p>
<p>18 S. BT-Drs. 17/7161 v. 27.9.2011; vgl. Tagesspiegel v. 9.11.2011, &#132;Versandete Spuren. An wie vielen Morden trägt der rechte Terror schuld?&#8220;.</p>
<p>19 BVerfGE 39, 334ff mit ablehnenden Sondervoten Rupp und Seuffert.</p>
<p>20 Vgl. hierzu &#132;Der deutsche Sonderweg: Berufsverbote&#8220; in Kapitel 2 (S. 59f.).</p>
<p>21 Vgl. das Bundesverfassungsgericht zum &#132;Extremismus&#8220;-Begriff in Kapitel 1 (S. 56f.).</p>
<p>22 S. Kapitel 1 (S. 54f.).</p>
<p>23 Ganz exemplarisch der Entwurf des sog. Jahressteuergesetz 2013, wonach Vereinigungen oder Gruppierungen, die in auch nur einem der jährlich erscheinenden 17 Verfassungsschutzberichte als &#132;extremistisch&#8220; aufgenommen worden sind, von vorneherein jede öffentliche Förderungsfähigkeit und Gemeinnützigkeit mit allen daran geknüpften Vorteilen verlieren (vgl. Offener Brief von Bürgerrechtsorganisationen an den Bundestag, in: HU-Mitteilungen Nr. 217, Heft 2/2012).</p>
<p>24 S. dazu Gusy, Kontrolle der Nachrichtendienste, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2/2008, S. 38f.</p>
<p>25 Vgl. Gössner, Geheime Informanten, München 2003 (2012).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/brauchen-wir-den-verfassungsschutz-nein/">Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! (Memorandum)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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