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	<title>Bernd Hahnfeld Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Gegen Terrorismus polizeilich, nicht militärisch vorgehen!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/gegen-terrorismus-polizeilich-nicht-militaerisch-vorgehen-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 13:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>V&#246;lkerrechtliche und verfassungsrechtliche Grenzen, in: vorg&#228;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 33-42 Im November 2015 wurden in Paris mehrere Terroranschl&#228;ge mit zahlreichen Toten und Verletzten ver&#252;bt. Zu den Anschl&#228;gen bekannte sich die Terrormiliz des sog. Islamischen Staats (IS). Der Deutsche Bundestag beschloss daraufhin am 4.&#160;Dezember 2015 den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkr&#228;fte zur Verh&#252;tung und Unterbindung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/gegen-terrorismus-polizeilich-nicht-militaerisch-vorgehen-1/">Gegen Terrorismus polizeilich, nicht militärisch vorgehen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>V&ouml;lkerrechtliche und verfassungsrechtliche Grenzen, in: vorg&auml;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 33-42</p>
<p><i>Im November 2015 wurden in Paris mehrere Terroranschl&auml;ge mit zahlreichen Toten und Verletzten ver&uuml;bt. Zu den Anschl&auml;gen bekannte sich die Terrormiliz des sog. Islamischen Staats (IS). Der Deutsche Bundestag beschloss daraufhin am 4.&nbsp;Dezember 2015 den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkr&auml;fte zur Verh&uuml;tung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch den IS. In der Folge unterst&uuml;tzten und unterst&uuml;tzen deutsche Soldaten die internationale Allianz gegen den IS u.a. durch Aufkl&auml;rungsfl&uuml;ge. Der Autor untersucht die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit und V&ouml;lkerrechtsm&auml;&szlig;igkeit dieser Eins&auml;tze und kommt zu dem Ergebnis, dass der Einsatz gegen den IS in Syrien verfassungs- und v&ouml;lkerrechtswidrig, der Einsatz im Irak verfassungswidrig ist.</i></p>
<p>Durch mehrere Terroranschl&auml;ge starben am 13. November 2015 in Paris 130 Menschen, mehr als 350 Menschen wurden verletzt. Die Terrormiliz &#8222;Islamischer Staat&#8220; (IS) hat sich in einer schriftlichen Erkl&auml;rung zu den Anschl&auml;gen bekannt.[1] Der franz&ouml;sische Staatspr&auml;sident Francois Hollande sprach von einem kriegerischen Akt und k&uuml;ndigte den entschiedenen Kampf gegen den Terror an. Die Regierung Frankreichs verh&auml;ngte den Ausnahmezustand und beantragte am 17. November im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik den Beistand der anderen EU-Staaten nach Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag.[2] Au&szlig;erdem bombardierte die franz&ouml;sische Armee Lager des IS in Syrien.[3]</p>
<p>Bundeskanzlerin Angela Merkel erkl&auml;rte, dass man gemeinsam den Kampf gegen die T&auml;ter f&uuml;hren werde und bot der franz&ouml;sischen Regierung &#8222;jedwede Unterst&uuml;tzung&#8220; an.[4] Auf Antrag der Bundesregierung beschloss der Deutsche Bundestag am 4. Dezember 2015 den Einsatz bewaffneter deutscher Streitkr&auml;fte zur Verh&uuml;tung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch den IS.[5] Maximal 1200 deutsche Soldaten unterst&uuml;tzen Frankreich, den Irak und die &#8222;internationale Allianz gegen den IS&#8220; bei ihrem Milit&auml;reinsatz gegen den IS durch die Bereitstellung von Luftbetankung, Aufkl&auml;rung, seegehenden Schutz und Stabspersonal. Die Tornado-Flugzeuge der Bundeswehr starten nahezu t&auml;glich im t&uuml;rkischen Incirlik zu Aufkl&auml;rungsfl&uuml;gen nach Syrien.[6]</p>
<p>Dieser Bundeswehreinsatz erfolgt ohne Rechtsgrundlage.</p>
<h5 align="center">I</h5>
<p>1) Die Bundesregierung beruft sich auf Artikel 24 Abs. 2 GG in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 7 EU-Vertrag sowie Resolutionen des UN-Sicherheitsrats. Ihre Auffassung, dass der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkr&auml;fte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt, ist unzutreffend. Als Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit sind bislang nur die Vereinten Nationen (UN) und (allerdings systemwidrig) auch die NATO anerkannt worden.[7] Die von der Bundesregierung in Anspruch genommene EU ist kein derartiges System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 ausdr&uuml;cklich klargestellt.[8] Laut BVerfG verdeutlicht der Ratifikationsvorbehalt des Lissabon-Vertrages, dass der Schritt der EU zu einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit (noch) nicht gegangen worden ist. Das BVerfG h&auml;lt den sp&auml;teren Ausbau der EU zu einem derartigen System offensichtlich nicht f&uuml;r unzul&auml;ssig. Als Hindernis k&ouml;nnte sich erweisen, dass Entscheidungen nach Art. 42 Absatz 7 EU-Vertrag durch Art. 24 Abs. 2 EU-Vertrag ausdr&uuml;cklich der gerichtlichen Kontrolle durch den Europ&auml;ischen Gerichtshof entzogen sind. Soweit im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags[9] behauptet wird, Art. 24 Abs. 2 GG biete auch der &#8222;Einbindung von kollektiven Verteidigungsstrukturen&#8220; nach Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag eine Rechtsgrundlage, werden der Wortlaut und Sinn der Verfassungsnorm in sein Gegenteil verkehrt. Nicht ohne Grund ist in Art. 24 Abs. 2 GG nur die &#8222;Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; zur Wahrung des Friedens vorgesehen und nicht die auf einseitige St&auml;rke setzende und nicht auf gemeinsame Sicherheit ausgerichtete Verteidigung.[10]</p>
<p>Auch bei der &#8222;internationalen Allianz gegen den IS&#8220; gibt es keinerlei Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass diese ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit sein k&ouml;nnte. Der Allianz geht es nur um die politische und milit&auml;rische Abwehr der von dem IS ausgehenden internationalen Bedrohung. Es fehlen die Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung im Rahmen der gemeinsamen Sicherheit, ein multilaterales Krisenmanagement und die Unterwerfung unter eine umfassende obligatorische Gerichtsbarkeit. Stattdessen handelt es sich bei der &#8222;internationalen Allianz gegen den IS&#8220; um ein reines Beistands- und Verteidigungsb&uuml;ndnis nach dem Muster einer &#8222;Koalition der Willigen&#8220;.</p>
<p>Die Regierungen Frankreichs und Deutschlands haben es unterlassen, ihren Milit&auml;reinsatz durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrats zu sanktionieren. Sie haben auch nicht einen Beschluss nach Art. 5 NATO-Vertrag herbeigef&uuml;hrt. Die Bundesregierung beruft sich lediglich darauf, dass der UN-Sicherheitsrat (SR) in den Resolutionen&nbsp; 2170 (2014), 2199 (2015) und 2249 (2015) wiederholt festgestellt hat, von der Terrororganisation IS gehe eine Bedrohung f&uuml;r den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aus. Zudem hat der SR in der Resolution 2249 (2015) die Mitgliedsstaaten, die dazu in der Lage sind, aufgefordert, unter Einhaltung des V&ouml;lkerrechts in dem unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiet in Syrien und Irak &#8222;alle notwendigen Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, ihre Anstrengungen zu verst&auml;rken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verh&uuml;ten und zu unterbinden.&#8220;&nbsp; Diese Formulierung dient der Bundesregierung zur Rechtfertigung des Milit&auml;r-Einsatzes, obwohl der SR im operativen Teil seiner Resolutionen keine Erm&auml;chtigung zu Milit&auml;reins&auml;tzen nach Art. 42 UN-Charta ausgesprochen hat.</p>
<p>Eine Erm&auml;chtigung zur Anwendung milit&auml;rischer Gewalt durch den SR erfordert jedoch die ausdr&uuml;ckliche Bezugnahme auf Art. 42 UN-Charta. Das ergibt sich aus Art. 53 Satz 2 UN-Charta. Diese Bestimmung schreibt vor, dass ohne Erm&auml;chtigung des SRs Zwangsma&szlig;nahmen nicht ergriffen werden d&uuml;rfen. Diese Erm&auml;chtigung muss eindeutig und zweifelsfrei sein.[11] Es entspricht der st&auml;ndigen Praxis des SRs, dass in den operativen Teilen der Resolutionen die Rechtsgrundlage ausdr&uuml;cklich genannt wird. Das folgt unzweifelhaft aus den bisherigen Resolutionen des SRs zum internationalen Terrorismus. Diesen hat der SR regelm&auml;&szlig;ig als Bedrohung f&uuml;r den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bezeichnet. Dabei hat der SR in den letzten Jahrzehnten immer wieder seine Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Einschreiten bei Terroranschl&auml;gen erkl&auml;rt und eine Vielzahl von nichtmilit&auml;rischen Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus angeordnet. Die folgenden SR-Resolutionen belegen das:</p>
<ul>
<li>1992 ist der SR mit der Resolution 748 wegen der Nichtauslieferung der mutma&szlig;lichen Attent&auml;ter von Lockerbie gegen Libyen vorgegangen.[12] Er hat sich auf Kapitel VII UN-Charta berufen und die Verhinderung von Handlungen des internationalen Terrorismus als essentiell f&uuml;r die Wahrung des Friedens und der Sicherheit bezeichnet.</li>
<li>1999 hat er mit der Resolution 1267 nach Kapitel VII UN-Charta weitreichende Sanktionen gegen das Taliban-Regime in Afghanistan beschlossen.[13] Als Begr&uuml;ndung wurde angef&uuml;hrt, dass die Taliban die Ausbildung von Terroristen und die Vorbereitung terroristischer Anschl&auml;ge erm&ouml;glichten. Die Verhinderung des Terrorismus sei essential f&uuml;r die Wahrung des Friedens und der Sicherheit. Angeordnet wurden Flugverbotszonen f&uuml;r die Flugzeuge und das Einfrieren von Bankkonten und Verm&ouml;gen der Taliban. Ein Sanktions-Komitee sollte die Durchf&uuml;hrung kontrollieren. Die Sanktionen wurden sp&auml;ter um Reiseverbote, Waffenembargos und den Personenkreis erweitert. Die Sanktionsaussch&uuml;sse des Sicherheitsrats f&uuml;hren umstrittene Listen von Verd&auml;chtigen, gegen die alle UN-Mitgliedsstaaten einzuschreiten verpflichtet sind.</li>
<li>Ebenfalls im Jahre 1999 forderte der SR mit der Resolution 1269 die Staaten allgemein zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus und zum Abschluss einer internationalen Anti-Terrorismus-Konvention auf.[14] Dasselbe wiederholte er am 12.9.2001 &#8211; einen Tag nach dem Anschlag auf die Twin-Towers, das Pentagon und andere Einrichtungen der USA -, wobei er die Terroranschl&auml;ge als kriminell und als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezeichnete.[15]</li>
<li>Mit der Resolution 1373 vom 28.9.2001 konkretisierte der SR seine Reaktion auf 9/11.[16] Erneut bezeichnete er sich als allgemein zust&auml;ndig f&uuml;r Akte des internationalen Terrorismus und erkl&auml;rte, dass er jeden Akt des internationalen Terrorismus als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betrachtet. Seine Ma&szlig;nahmen nach Kapitel VII UN-Charta richten sich an alle Staaten. Nach Art einer Rahmengesetzgebung gebietet er, die Finanzierung terroristischer Handlungen zu verhindern und das Geldsammeln zu bestrafen, Verm&ouml;gen einzufrieren, Geldtransfer zu verbieten, vor Anschl&auml;gen zu warnen, Zufluchtsorte zu verweigern, die Nutzung der Hoheitsgebiete zu verhindern, Unterst&uuml;tzer vor Gericht zu stellen, die Bewegung von Terroristen durch Grenzkontrollen zu verhindern, relevante Informationen auszutauschen, den Missbrauch der Asylgew&auml;hrung und des Fl&uuml;chtlingsstatus zu verhindern und binnen 90 Tagen &uuml;ber die eingeleiteten Schritte Bericht zu erstatten. Die Ma&szlig;nahmen sind zeitlich, r&auml;umlich und sachlich nicht begrenzt. Zur &Uuml;berwachung wurde ein Counter-Terrorism Committee geschaffen.</li>
<li>Einen Schritt weiter ging der SR bei den Bombenattentaten von Madrid 2004.[17] Obwohl er ebenso wie die spanische Regierung die Verantwortlichkeit der ETA unterstellte &#8211; und damit keinen internationalen Terrorismus &#8211;, sah er sich als zust&auml;ndig an und ging nach Kapitel VII UN-Charta vor, indem er die terroristischen Anschl&auml;ge als Bedrohung f&uuml;r den Frieden und die Sicherheit bezeichnete. Er postulierte die Verpflichtung aller Staaten, im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Resolution 1373 die Drahtzieher der Anschl&auml;ge zu &uuml;berf&uuml;hren und vor Gericht zu stellen.</li>
</ul>
<p>In diesen F&auml;llen und in den weiteren, den internationalen Terrorismus betreffenden Resolutionen hat der SR deutlich hervorgehoben, dass die angeordneten Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus (nichtmilit&auml;rische) Sanktionen nach Artikel 41 UN-Charta sind.[18] Milit&auml;rische Sanktionen nach Artikel 42 UN-Charta hat er in allen F&auml;llen vermieden. Das gilt insbesondere f&uuml;r die von der Bundesregierung als Rechtsgrundlage angef&uuml;hrten Resolutionen des Sicherheitsrats.[19] In ihnen bekr&auml;ftigt der SR wiederholt die Unabh&auml;ngigkeit, Souver&auml;nit&auml;t, Einheit und territoriale Unversehrtheit Syriens und Iraks und verurteilt die Besetzung von Teilgebieten dieser Staaten durch den IS und die Al-Nusra-Front und deren terroristische V&ouml;lkerrechtsverletzungen. Der SR fordert die UN-Mitgliedsstaaten auf, die T&auml;ter zu finden und vor Gericht zu stellen, den Zustrom ausl&auml;ndischer terroristischer K&auml;mpfer in die Region, Waffenlieferungen und Finanzierungsaktivit&auml;ten durch Grenzkontrollen und internationale Zusammenarbeit zu verhindern, und den Handel mit den Terroristen zu unterlassen. Die von dem SR geforderten &#8222;alle notwendigen Ma&szlig;nahmen&#8220; der UN-Mitgliedsstaaten beziehen sich lediglich auf die vom SR in derselben Resolution zuvor im Einzelnen aufgelisteten politischen und polizeilichen Ma&szlig;nehmen, nicht aber auf den Einsatz von Milit&auml;r. Dabei betont der SR wiederholt, dass alle Ma&szlig;nahmen nur im Einklang mit dem V&ouml;lkerrecht ergriffen werden d&uuml;rfen.</p>
<p>Nicht nachvollziehbar und v&ouml;llig unverst&auml;ndlich ist, dass die Bundesregierung aus diesen Resolutionen des SR eine Erm&auml;chtigung zum milit&auml;rischen Vorgehen gegen den IS auf den Staatsgebieten Syriens und Iraks nach Art. 42 UN-Charta herleiten will. Wortlaut und Sinn der Entscheidungen des SR werden dabei missachtet und in ihr Gegenteil verkehrt.</p>
<p>2) Die Bundesregierung beruft sich bei dem Bundeswehr-Einsatz nicht nur auf Art. 24 Abs. 2 GG, sondern auch auf das Recht auf kollektive Selbstverteidigung zugunsten Frankreichs und des Irak gem&auml;&szlig; Art. 51 UN-Charta. Somit kommt ein Einsatz nach Art. 87a Abs. 2 GG in Betracht.</p>
<p>Das BVerfG legt in st&auml;ndiger Rechtsprechung Art. 87a Abs. 2 GG dahingehend aus, dass Auslandseins&auml;tze der Bundeswehr au&szlig;er im Verteidigungsfall nur in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit erlaubt sind. Das hat das BVerfG zuletzt im Urteil vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon entschieden.[20] Der Verteidigungsfall ist in Art. 115a GG geregelt und ist im Falle des Einsatzes gegen den IS nicht eingetreten. Denn er setzt voraus, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.</p>
<p>Da weder ein Verteidigungsfall noch ein &#8222;Nato-B&uuml;ndnisfall&#8220; vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BVerfGs der Bundeswehreinsatz gegen den &#8222;Islamischen Staat&#8220; in Syrien und Irak unter keinerlei Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Er ist verfassungs- und v&ouml;lkerrechtswidrig.</p>
<h5 align="center">II</h5>
<p>Zu dem milit&auml;rischen Vorgehen der &#8222;internationalen Allianz gegen den IS&#8220; ist folgendes zu bemerken:</p>
<ul>
<li>Milit&auml;rische Selbstverteidigung gegen den IS ist nach Art. 51 UN-Charta grunds&auml;tzlich vom V&ouml;lkerrecht gedeckt.</li>
<li>Die Attentate von Paris sind mit zwischenstaatlichen Milit&auml;roperationen vergleichbar und berechtigen Frankreich grunds&auml;tzlich zur Selbstverteidigung.</li>
<li>Das Selbstverteidigungsrecht ist begrenzt und erlaubt keine Vergeltung.</li>
<li>Die von Irak erbetene milit&auml;rische Hilfe gegen den IS begegnet keinen v&ouml;lkerrechtlichen Bedenken.</li>
<li>Die &#8222;internationale Allianz gegen den IS&#8220; verst&ouml;&szlig;t durch Milit&auml;reins&auml;tze auf syrischem Staatsgebiet gegen das V&ouml;lkerrecht.</li>
</ul>
<p>Dazu im Einzelnen:</p>
<p>1) Milit&auml;rische Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta ist grunds&auml;tzlich auch gegen den IS m&ouml;glich. Der IS ist kein Staat im v&ouml;lkerrechtlichen Sinn, sondern eine nichtstaatliche Terroristengruppe. Er verf&uuml;gt nicht &uuml;ber ein gesichertes Staatsgebiet und &uuml;ber ein dauerhaft zuzuordnendes Staatsvolk. Der IS ist nicht f&auml;hig mit anderen Staaten in Beziehung zu treten und ist durch die Staatengemeinschaft auch nicht anerkannt.</p>
<p>Bei der Gr&uuml;ndung der UN im Jahre 1945 war ein nichtstaatlicher Angreifer kaum vorstellbar. Aufgrund der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats 1368 und 1373, die dieser anl&auml;sslich der nichtstaatlichen Terrorangriffe gegen die USA vom 11.9.2001 beschlossen hatte und in denen er das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 UN-Charta anerkannt hat, sowie aufgrund der Erkl&auml;rung der kollektiven Selbstverteidigung der NATO (Beistandsfall) und der Anerkennung des Selbstverteidigungsrechtes durch die OSZE und die OAS, kann es als gesichertes V&ouml;lkerrecht angesehen werden, dass das Selbstverteidigungsrecht auch auf bewaffnete Angriffe durch nichtstaatliche Akteure Anwendung findet. Das hat der Internationale Gerichtshof 2014 in Bezug auf die Mauer in den von Israel besetzten Gebieten jedenfalls f&uuml;r den Fall anerkannt, dass der Angriff grenz&uuml;berschreitender Natur ist.</p>
<p>2) Frankreich ist grunds&auml;tzlich berechtigt, sich gegen die Angriffe des IS milit&auml;risch zu verteidigen. Bei den Attentaten in Paris handelt es sich um einen Angriff des (derzeit vor allem in Gebieten Iraks und Syriens operierenden) IS gegen Frankreich. Zwar stammen die Attent&auml;ter aus Frankreich und Belgien, jedoch hat der IS in einer schriftlichen Erkl&auml;rung die Verantwortung f&uuml;r die Anschl&auml;ge &uuml;bernommen und erkl&auml;rt, er habe die Anschlagsorte ausgew&auml;hlt.</p>
<p>Die Angriffe des IS gegen Frankreich sind in Umfang und Ausma&szlig; mit zwischenstaatlichen Milit&auml;roperationen vergleichbar, denn die geplante und koordinierte Vorgehensweise ist zwar nicht in den Folgen, jedoch in der Tendenz mit den Angriffen des 11. September 2001 gegen die USA vergleichbar. In beiden F&auml;llen ging es dem Angreifer darum, mit Waffengewalt den gr&ouml;&szlig;tm&ouml;glichen Schaden anzurichten, um den angegriffenen Staat zu destabilisieren.</p>
<p>3) Das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 UN-Charta ist begrenzt. Es berechtigt nur zur Abwehr eines gegenw&auml;rtigen Angriffs. Milit&auml;rische Abwehrma&szlig;nahmen sind unzul&auml;ssig, wenn der Angriff abgeschlossen ist und kein weiterer droht. Pr&auml;ventive Selbstverteidigung ist ebenso unzul&auml;ssig wie sog. pre-emptive strikes oder die bewaffnete Repressalie (Vergeltung).[21] Die &#8211; die Verteidigung ausl&ouml;senden &#8211; Attentate von Paris sind abgeschlossen. Die meisten Attent&auml;ter sind tot. Konkrete Drohungen der wenigen auf der Flucht befindlichen Personen sind nicht bekannt geworden. Zwar hat der IS in seinem Bekenner-Schreiben weitere Anschl&auml;ge angedroht. Diese gegen Frankreich gerichtete Drohung ist jedoch vage und allgemein und l&auml;sst auch nicht sicher auf in Syrien sitzende Urheber schlie&szlig;en. Sie berechtigt (und verpflichtet) grunds&auml;tzlich nur zur polizeilichen Vorsorge, jedoch nicht zu milit&auml;rischen Verteidigungsma&szlig;nahmen &#8211; es sei denn Frankreich belegt konkrete Drohungen f&uuml;r bevorstehende Angriffe des IS.[22]</p>
<p>4) Die &#8222;internationale Allianz gegen den IS&#8220; will ihre Verteidigungsma&szlig;nahmen vor allem auf syrischem und irakischem Staatsgebiet durchf&uuml;hren. Damit kommt die Allianz dem Ersuchen der Regierung des Irak nach. Diese hat die &#8222;internationale Allianz gegen den IS&#8220; ausdr&uuml;cklich um milit&auml;rische Hilfe bei der eigenen Selbstverteidigung gegen die bewaffneten Angriffe des IS gebeten. Die milit&auml;rische Abwehr des IS im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung des Irak ist auf das Staatsgebiet des Irak beschr&auml;nkt.</p>
<p>5) Anders ist die Lage in Syrien, wo die syrische Regierung lediglich das verb&uuml;ndete Russland und den Iran um Beistand gegen den IS gebeten hat. Die Regierung Syriens muss milit&auml;rische Eins&auml;tze der &#8222;internationalen Allianz gegen den IS&#8220; auf syrischem Staatsgebiet nur hinnehmen, wenn ihr die Angriffsaktivit&auml;ten des IS zugerechnet werden k&ouml;nnen. Bei einem Angriff eines nichtstaatlichen Aggressors ist die Selbstverteidigung mit milit&auml;rischen Mitteln auf dem Staatsgebiet eines anderen Staates nach der Rechtsprechung des IGH nur dann gerechtfertigt, wenn dieser Staat sich das Handeln des nichtstaatlichen Angreifers zurechnen lassen muss.[23] Daf&uuml;r gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr befindet sich auch die syrische Regierung im Abwehrkampf gegen den IS, der Teile des syrischen Staatsgebiets v&ouml;lkerrechtswidrig okkupiert hat.</p>
<p>Auch aus anderen v&ouml;lkerrechtlichen Gesichtspunkten hat die &#8222;internationale Allianz gegen den IS&#8220; kein Recht zur Aus&uuml;bung der kollektiven Selbstverteidigung auf dem Staatsgebiet Syriens. Insbesondere bedeutet die Tatsache, dass der UN-Sicherheitsrat im nicht-operativen Teil seiner anl&auml;sslich 9/11 beschlossenen Resolutionen 1368 und 1373 das Selbstverteidigungsrecht erw&auml;hnt hat, nicht, dass er dessen Anwendung auch in F&auml;llen anerkannt h&auml;tte, in denen der Staat noch nicht einmal mit den Terroristen kollaboriert oder ihnen willentlich ein sicheres R&uuml;ckzugsgebiet (strittige &#8222;safe-haven-Doktrin&#8220;) gew&auml;hrt. Der SR hat nur allgemein auf Art. 51 UN-Charta hingewiesen. Er stellt keine Kriterien eines etwaigen Selbstverteidigungsrechts in diesen F&auml;llen auf und erm&auml;chtigt nicht zu dessen Aus&uuml;bung. F&uuml;r die Auslegung der beiden Resolutionen ist auch von Bedeutung, dass der SR im operativen Teil lediglich politische, finanzielle und polizeiliche Abwehrma&szlig;nahmen nach Art. 41 UN-Charta und keine milit&auml;rischen Ma&szlig;nahmen nach Art. 42 UN-Charta fordert.</p>
<p>Der gleichfalls umstrittene Ansatz, dass ein Staat milit&auml;rische Ma&szlig;nahmen gegen terroristische Gruppen, die von seinem Territorium aus agieren, dulden muss, wenn er weder &#8222;bereit noch f&auml;hig&#8220; ist, diese zu bek&auml;mpfen und grenz&uuml;berschreitende Angriffe zu verhindern, k&ouml;nnte allenfalls durch V&ouml;lkergewohnheitsrecht gerechtfertigt sein. Der Umstand, dass sich die Staaten der &#8222;internationalen Allianz gegen den IS&#8220; bei ihrem Vorgehen auf syrischem Boden ungeachtet der fehlenden Zustimmung Syriens auf diese Argumentation berufen, schafft noch kein V&ouml;lkergewohnheitsrecht. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Absatz 2 UN-Charta verbietet milit&auml;rische Ma&szlig;nahmen auf syrischem Staatsgebiet, soweit nicht die syrische Regierung ausdr&uuml;cklich zustimmt.</p>
<p>Ein davon abweichendes V&ouml;lkergewohnheitsrecht zum milit&auml;rischen Einsatz auf fremden Staatsgebiet w&auml;re nur entstanden, wenn in der Vergangenheit eine allgemeine Staatenpraxis und eine &uuml;bereinstimmende &Uuml;berzeugung der Staaten, bei derartigen Eins&auml;tzen V&ouml;lkerrecht anzuwenden, festzustellen w&auml;re.[24] Das ist jedoch nicht der Fall.[25]</p>
<p>Vereinzelte &Uuml;berlegungen, die Zurechnung zu einem Staat zu lockern und Terrorakte nicht-staatlicher Organisationen oder Einzelner auch dann als bewaffnete Angriffe des Staates anzusehen, wenn diese keine Schutzverbindung oder Duldung durch den Staat aufweisen, auf dessen Staatsgebiet sie handeln, widersprechen dem geltenden V&ouml;lkerrecht. Zwar trifft es zu, dass inzwischen das Ausma&szlig; der Gewalt und Zerst&ouml;rungskraft des internationalen Terrors den zwischenstaatlichen Auseinandersetzungen durchaus vergleichbar ist. Richtig ist auch, dass diese Entwicklung bei der Gr&uuml;ndung der UN 1945 unvorhersehbar gewesen ist. Dennoch hat sich bislang kein die UN-Charta erweiterndes V&ouml;lkergewohnheitsrecht herausgebildet. Vor allem hat der UN-Sicherheitsrat zwar immer wieder Terrororganisationen als &#8222;ernsteste Bedrohung f&uuml;r den internationalen Frieden und die Sicherheit bezeichnet&#8220;, aber in den operativen Teilen aller Resolutionen bewusst vermieden, milit&auml;rische Ma&szlig;nahmen nach Artikel 42 UN-Charta anzuordnen. Stattdessen hat der SR sich darauf beschr&auml;nkt, &ouml;konomische, politische und polizeiliche Ma&szlig;nahmen anzuordnen oder zu fordern.</p>
<p>Auch die gelegentlich geh&ouml;rte Argumentation, die Bombardierung des IS liege im Interesse Syriens, weshalb von einer stillschweigenden Zustimmung Syriens&nbsp; auszugehen sei, tr&auml;gt nicht. Die USA haben &ouml;ffentlich und wiederholt verk&uuml;ndet, das Regime Assad beseitigen zu wollen, so dass sich die Allianz nicht auf eine stillschweigende Zustimmung der syrischen Regierung berufen kann, Bombardierungen im ganzen Land vornehmen zu k&ouml;nnen. Der von den USA verk&uuml;ndete &#8222;war on terror&#8220; gibt keine selbst&auml;ndige Eingriffserm&auml;chtigung an der UN-Charta vorbei.</p>
<p>Auch der milit&auml;rische Angriff Frankreichs gegen den IS auf syrischem Staatsgebiet ist wegen des fehlenden Einverst&auml;ndnisses der syrischen Regierung v&ouml;lkerrechtswidrig. Frankreich bleibt nach Lage des Rechts, will es dieses nicht brechen, nur die Alternative &uuml;brig, den UN-Sicherheitsrat anzurufen. Geschieht das nicht, ist die Regierung Frankreichs darauf beschr&auml;nkt, die Anschl&auml;ge von Paris mit polizeilichen Mitteln zu bek&auml;mpfen.</p>
<p>Art. 42 Absatz 7 EU-Vertrag gibt keine selbst&auml;ndige Rechtgrundlage f&uuml;r Milit&auml;reins&auml;tze, sondern verweist lediglich auf das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 UN-Charta. Deutschland ist zur milit&auml;rischen Beistandsleistung schon deshalb nicht berechtigt, weil weder der Verteidigungsfall nach Art. 87a Abs. 2 GG noch eine Erm&auml;chtigung des UN-Sicherheitsrats nach Art. 42 UN-Charta oder der NATO-Beistandsfall nach Art. 5 NATO-Vertrag vorliegen.</p>
<p>Zusammenfassend ist festzuhalten: Der Bundeswehreinsatz gegen den IS in Syrien ist verfassungs- und v&ouml;lkerrechtswidrig. Im Irak ist der Einsatz verfassungswidrig.</p>
<p><b>BERND HAHNFELD</b><i>&nbsp;&nbsp; ist Richter im Ruhestand und Vorstandsmitglied der deutschen Sektion der IALANA (International Association of Lawyers Against Nuclear Arms).</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 SPIEGEL ONLINE vom 14.11.2015.</p>
<p>2 Frankreichs Verteidigungsminister Jean-Yves Le Drian: Frankreich w&uuml;nsche auf bilateraler Ebene und im Rahmen der M&ouml;glichkeiten Unterst&uuml;tzung der EU-L&auml;nder im Kampf gegen die Dschihadistenmiliz<br />&#8222;Islamischer Staat&#8220; (IS) &#8211; tagesschau.de vom 17.11.2015.</p>
<p>3 tagesschau.de vom 18.11.2015.</p>
<p>4 SPIEGEL ONLINE vom 16.11.2015.</p>
<p>5 BT-Drs. 18/6866.</p>
<p>6 einsatz.bundeswehr.de vom 28.11.2016.</p>
<p>7 BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994, BVerfGE 90, 286, RdNrn. 239ff und NJW 1994, 2207, kritisch Dieter Deiseroth, in: Die Friedenswarte 2000, 101 ff. sowie ders., in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz. 2002, Art. 24 Abs. 2 GG Rn. 194 ff.; ferner ders., in: Wissenschaft und Frieden, 2009, 12 ff. jeweils mwN.</p>
<p>8 BVerfGE 123,267 ff. Rn. 390.</p>
<p>9 WD2-3000-203/15.</p>
<p>10 F&uuml;r Payandeh/Sauer in &#8222;Die Beteiligung der Bundeswehr am Antiterroreinsatz in Syrien&#8220;, in: ZRP 2016, 34, 36 fehlt es f&uuml;r die Rechtm&auml;&szlig;igkeit lediglich an der f&ouml;rmlichen Beschlussfassung der EU-Organe nach Art. 42, 43 EUV.</p>
<p>11 Payandeh/Sauer (Anm. 10), 34 sprechen von der Notwendigkeit einer hinreichend klaren Autorisierung milit&auml;rischer Gewaltanwendung, an der es fehle.</p>
<p>12 S/RES/748 (1992) &#8211; alle Resolutionen des UN-SR sind in deutscher Sprache zu finden unter <a href="http://www.un.org/Depts/german" target="_blank" rel="noopener">www.un.org/Depts/german</a> und der Angabe der laufenden Nummer der Resolution.</p>
<p>13 S/RES/1267 (1999).</p>
<p>14 S/RES/1269 (1999).</p>
<p>15 S/RES/1368 (2001).</p>
<p>16 S/RES/1373 (2001).</p>
<p>17 S/RES/1530 (2004).</p>
<p>18 Heintschel von Heinegg, in: Knut Ibsen, V&ouml;lkerrecht, 6. Aufl., &sect;53 Rn. 18.</p>
<p>19 S/RES/2170 (2014), S/RES/2199 (2015), S/RES/2249 (2015).</p>
<p>20 BVerfGE 123, 267 ff, Rn. 254. Folgt man jedoch der gut begr&uuml;ndeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), so umfasst der Begriff Verteidigung in Artikel 87a Absatz 2 GG im Wortsinn mehr als die &#8222;Verteidigung&#8220; der eigenen Staatsgrenzen. Das ist laut BVerwG aus dem begrifflichen Gegensatz im Grundgesetz zwischen &#8222;Landesverteidigung&#8220; in Artikel 115 Absatz1 GG und<br />&#8222;Verteidigung&#8220; in Artikel 87a Absatz 2 GG, sowie aus dem Entstehungszusammenhang der Regelung zu schlie&szlig;en. Die im Jahre 1968 in das Grundgesetz eingef&uuml;gte Regelung sollte einen milit&auml;rischen Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des Verteidigungsb&uuml;ndnisses der NATO nicht ausschlie&szlig;en. Das BVerwG ging in dem Urteil vom 21.6.2005 -2WD 12/04- (Rn. 93) allerdings davon aus, dass<br />&#8222;Verteidigung&#8220; &auml;u&szlig;erstenfalls das umfasst, was nach dem geltenden V&ouml;lkerrecht nach Artikel 51 UN-Charta das Selbstverteidigungsrecht zul&auml;sst: &#8222;Art. 51 UN-Charta gew&auml;hrleistet und begrenzt in diesem Artikel f&uuml;r jeden Staat das &#8211; auch v&ouml;lkergewohnheitsrechtlich allgemein anerkannte &#8211; Recht zur &#8222;individuellen&#8220; und zur &#8222;kollektiven Selbstverteidigung&#8220; gegen einen &#8222;bewaffneten Angriff&#8220;, wobei das Recht zur &#8222;kollektiven Selbstverteidigung&#8220; den Einsatz von milit&auml;rischer Gewalt &#8211; &uuml;ber den Verteidigungsbegriff des Art. 115a GG hinausgehend &#8211; auch im Wege einer erbetenen Nothilfe zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates zul&auml;sst (z.B. &#8222;B&uuml;ndnisfall&#8220;).&#8220; Dass Artikel 87a Absatz 2 GG damit auch weltweit jeden milit&auml;rischen Einsatz der Bundeswehr zugunsten jedes beliebigen Staates zul&auml;sst, ist im Rahmen des NATO-Vertrages nicht auszuschlie&szlig;en. Jedoch hat das BVerwG damit nicht die st&auml;ndige Rechtsprechung des BVerfGs in Frage gestellt,<br />dass Verteidigung auf den Rahmen des Nato-Verteidigungsb&uuml;ndnisses beschr&auml;nkt ist. Payandeh/Sauer (Anm. 10), 37 kritisieren den in ihren Augen zu engen Verteidigungsbegriff des BVerfGs. Sie halten den Bundeswehreinsatz in Syrien dennoch f&uuml;r verfassungswidrig, weil er nicht im Rahmen einer vom V&ouml;lkerrecht anerkannten kollektiven Selbstverteidigung erfolgt (fehlende Zurechenbarkeit).</p>
<p>21 Michael Bothe, in: Wolfgang Graf Vitzthum, V&ouml;lkerrecht, 4.Aufl. VIII Rn.19, Heintschel von Heinegg, (Anm.18), &sect;51 Rn. 16ff, 32ff.</p>
<p>22 Ein entgegenstehendes v&ouml;lkerrechtliches Gewohnheitsrecht, wonach auch ohne konkrete Drohungen nach terroristischen Anschl&auml;gen ein Selbstverteidigungsrecht fortbesteht, l&auml;sst sich nicht nachweisen. Es wird aber z.B. von den im Rahmen der Operation &#8222;Enduring Freedom&#8220; kooperierenden Staaten in Anspruch genommen (Heintschel von Heinegg, (Anm. 18), &sect; 52 Rn. 34). Dasselbe gilt offenbar von den in der &#8222;internationalen Allianz gegen den IS&#8220; kooperierenden Staaten. Gesichert ist, dass hinreichende Anhaltspunkte, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff schlie&szlig;en lassen, zur milit&auml;rischen Selbstverteidigung berechtigen (Heintschel von Heinegg, (Anm. 18), &sect;52 Rn. 19).</p>
<p>23 Michael Bothe, in: Wolfgang Graf Vitzthum, (Anm. 21), VIII Rn. 19; Heitschel von Heinegg (Anm. 18), &sect;52, Rn. 10,21,24.</p>
<p>24 Wolfgang Graf Vitzthum, (Anm. 21), I Rn. 131; Heintschel von Heinegg (Anm. 18), &sect;17 Rn. 2ff.</p>
<p>25 Payandeh/Sauer, (Anm. 10), 35 f. sehen den Bundeswehreinsatz lediglich in einer v&ouml;lkerrechtlichen Grauzone. Wenn sich jedoch die Entstehung eines das Gewaltverbot (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta) einschr&auml;nkenden neuen V&ouml;lkerrechtssatzes nicht nachweisen l&auml;sst, bleibt die Selbstverteidigung gegen Terroristen auf dem Gebiet eines Staates, dem ihr Verhalten nicht zuzurechnen ist, v&ouml;lkerrechtswidrig<br />&#8211; unabh&auml;ngig von der ethischen oder politischen Bewertung.</p>
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