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	<title>Bettina Winsemann Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>3:0 für die Bürgerrechte? Ein neues Grundrecht baut hohe Hürden für die Onlinedurchsuchung auf</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 1/2 Innerhalb weniger Wochen f&#228;llte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe drei Urteile, die nicht nur B&#252;rgerrechtler und Datensch&#252;tzer aufhorchen lie&#223;en. Die Richterinnen und Richter beendeten das automatische Scannen von KFZ-Kennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein, sie schr&#228;nkten mit einer einstweiligen Anordnung den staatlichen Zugriff auf die seit 1. Januar gespeicherten Vorratsdaten ein und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/200/publikation/30-fuer-die-buergerrechte-ein-neues-grundrecht-baut-hohe-huerden-fuer-die-onlinedurchsuchung-auf/">3:0 für die Bürgerrechte? Ein neues Grundrecht baut hohe Hürden für die Onlinedurchsuchung auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 1/2</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4242 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-600x319.jpg" alt="3:0 f&uuml;r die B&uuml;rgerrechte? Ein neues Grundrecht baut hohe H&uuml;rden f&uuml;r die Onlinedurchsuchung auf" width="600" height="319" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-600x319.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-768x408.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-1000x531.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-1536x816.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-800x425.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg-450x239.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bverfg.jpg 1600w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Innerhalb weniger Wochen f&auml;llte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe drei Urteile, die nicht nur B&uuml;rgerrechtler und Datensch&uuml;tzer aufhorchen lie&szlig;en. Die Richterinnen und Richter beendeten das automatische Scannen von KFZ-Kennzeichen in Hessen und Schleswig-Holstein, sie schr&auml;nkten mit einer einstweiligen Anordnung den staatlichen Zugriff auf die seit 1. Januar gespeicherten Vorratsdaten ein und schufen nicht zuletzt mit ihrer Entscheidung &uuml;ber die sogenannte Online-Durchsuchung ein neues Grundrecht. [1] Obwohl in allen drei F&auml;llen die angegriffenen Gesetze f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt bzw. in ihrer Anwendung stark eingeschr&auml;nkt wurden, boten die Entscheidungen auch aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht gen&uuml;gend Diskussionsstoff: Was bedeuten diese Urteile f&uuml;r die Privatsph&auml;re der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger? Sind ihre Daten und Bewegungen im Stra&szlig;enverkehr nun besser gesch&uuml;tzt als zuvor? Oder entpuppen sich die Entscheidungen bei n&auml;herer Betrachtung als Pyrrhussieg oder gar als Niederlage?</p>
<p>Das Urteil zur Online-Durchsuchung (OD) war von Anfang an gespannt erwartet worden. Aus dem Bundesverfassungsgericht war schnell zu vernehmen, dass die Richter nicht nur &uuml;ber das strittige nordrhein-westf&auml;lische Gesetz, sondern auch &uuml;ber die Grenzen einer staatlichen Online-Durchsuchung im Allgemeinen urteilen wollten. Zwar richteten sich Teile der Verfassungsbeschwerde auch gegen andere Aspekte des Gesetzes, im Zentrum der Aufmerksamkeit stand jedoch immer die Online-Durchsuchung. Dabei fand sich der Begriff nicht einmal in dem Verfassungsschutzgesetz selbst, welches mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde. Dort war von einem &bdquo;heimliche(n) Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel&#8220; die Rede. Dies wurde von manchen Kritikern angemerkt und die Aufregung um m&ouml;gliche Online-Durchsuchungen deshalb als Hoax, als eine staatliche &Uuml;berwachungslegende abgetan. Die Zweifel am Realit&auml;tsgehalt der Online-Durchsuchung wurden dadurch gest&auml;rkt, dass die Vertreter des nordrhein-westf&auml;lischen Landesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz bei der m&uuml;ndlichen Verhandlung im Oktober 2007 zugeben mussten, dass ihre Beh&ouml;rde &uuml;berhaupt nicht &uuml;ber die Mittel f&uuml;r einen Einsatz des Instruments verf&uuml;ge. Au&szlig;erdem wurde immer wieder beschrieben, mit welchen einfachen Mitteln sich jene, die von einer solchen &Uuml;berwachung betroffen sein k&ouml;nnten (Schwerstkriminelle&#8230;), dagegen sch&uuml;tzen k&ouml;nnten.</p>
<p>Die Kritik an der Durchf&uuml;hrbarkeit von Online-Durchsuchungen &uuml;bersieht jedoch einen wichtigen Punkt: Unabh&auml;ngig davon, ob eine solche Durchsuchung beim angesprochenen Klientel &uuml;berhaupt technisch umsetzbar w&auml;re, w&uuml;rde sie das Vertrauen vieler B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in ihr eigenes Rechnersystem, vor allem ihr Vertrauen in staatliche Software untergraben. Das war nur einer der Gr&uuml;nde, warum eine Verfassungsbeschwerde sinnvoll erschien. <br />Das Problem eines Vertrauensverlustes durch staatliche Schadsoftware wie den &bdquo;Bundestrojaner&#8220; wurde im April 2007 erfolgreich vom Chaos Computer Club aufgegriffen. Er teilte in einem Aprilscherz mit, der Bundestrojaner sei in der staatlichen Steuersoftware &bdquo;Elster&#8220; gefunden worden. [2] Obwohl dieser Hoax nat&uuml;rlich schnell dementiert wurde, machte er deutlich, welche Auswirkungen nicht zuletzt auch die unbedachten &Auml;u&szlig;erungen der Politiker und Strafverfolger zur Folge hatten, die schon einmal laut &uuml;berlegten, ob eine OD nicht mit Hilfe einer durch staatliche Software heimlich eingeschleusten Software stattfinden k&ouml;nnte. Eine Technik, die man bisher nur von Spyware-Anbietern kennt.</p>
<p>Mit ihrer Entscheidung haben die Richter, wie es zu Recht angemerkt wurde, salomonisch und listig gehandelt. Auch wenn sie die Online-Durchsuchung nicht komplett verboten, haben sie ihr &auml;hnlich hohe H&uuml;rden auferlegt wie beim Gro&szlig;en Lauschangriff. Um eine OD k&uuml;nftig &uuml;berhaupt in Erw&auml;gung zu ziehen, m&uuml;ssen folgende Bedingungen erf&uuml;llt sein: Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen, die ein &uuml;berragend wichtiges Rechtsgut bedroht. Nur bei unmittelbarer Gefahr f&uuml;r Leib und Leben einer Person oder bei konkreter Bedrohung f&uuml;r den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen d&uuml;rfen die Ermittler &uuml;ber eine Online-Durchsuchung anfangen nachzudenken. Au&szlig;erdem ist ein Richtervorbehalt zwingend vorgesehen.</p>
<p>Gerade bei dieser Entscheidung gingen die Bewertungen des Urteils von Anfang an weit auseinander. So sahen viele in der Tatsache, dass die Richter in Karlsruhe die Online-Durchsuchung nicht komplett verboten, eine schwere Niederlage f&uuml;r diejenigen, die sich f&uuml;r die Privatsph&auml;re engagierten. Die Kl&auml;ger sahen das anders &ndash; sie empfanden das Urteil nicht nur in einem Punkt als richtungsweisend.<br />Nun kommt von vielen Kritikern der Einwand, der Richtervorbehalt sei heutzutage eine Farce, da Richter &uuml;berlastet und allzu bereit sind, vorgefertigte Anordnungen zu unterzeichnen ohne sich selbst umfangreich mit der Materie zu befassen. Eine nicht ganz von der Hand zu weisende Kritik, die auch durch entsprechende Studien [3] und Beobachtungen gest&uuml;tzt wird. Was aber bei dem Urteil zur OD noch hinzukommt, ist, dass einerseits die Datenerhebung grunds&auml;tzlich zu unterbleiben hat, falls im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung ber&uuml;hren wird. Andererseits muss nicht zuletzt bewiesen werden, dass die ermittelten Daten echt sind. Eine technische Echtheitsbest&auml;tigung der erhobenen Daten setzt grunds&auml;tzlich eine exklusive Kontrolle des Zielsystems im fraglichen Zeitpunkt voraus, so das Urteil. F&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung wird die Online-Durchsuchung deshalb kaum zu gebrauchen sein.</p>
<p>F&uuml;r die Kl&auml;ger war das Urteil nicht nur aus diesem Aspekt heraus als Sieg zu bewerten. Hinzu kam die Tatsache, dass das monierte Gesetz in vielen Bereichen der geforderten Normenklarheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit nicht gen&uuml;gte und als verfassungswidrig eingestuft wurde. Schlie&szlig;lich nutzte das Bundesverfassungsgericht das Urteil, um ein neues Grundrecht zu definieren. Mit dem &bdquo;<i>Grundrecht auf Integrit&auml;t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme als Teil des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG</i>&#8220; wollten die Richter etliche L&uuml;cken schlie&szlig;en, die sich durch die Anwendung neuer Techniken aufgetan haben.</p>
<p>Der Begriff &bdquo;informationstechnisches System&#8220; verhindert, dass sich das neue Grundrecht nur auf den PC oder das Internet beschr&auml;nkt. Vielmehr wurde hier ber&uuml;cksichtigt, dass die Technik weiter fortschreitet und somit beispielsweise auch intelligente Prothesen einmal in die Liste der Systeme geraten k&ouml;nnten, auf deren Zugriff die Begehrlichkeiten von Strafverfolgung und Politik schielen. Interessant ist ferner, dass das Gericht es allgemein f&uuml;r unabdingbar hielt, dass auch der Staat die Integrit&auml;t und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme achtet &ndash; eine Missachtung w&uuml;rde die freie Entfaltung der Menschen, die heutzutage zunehmend auf die Nutzung von Informationstechniken angewiesen sind, behindern. Und nicht zuletzt &auml;u&szlig;erte das Gericht seine Skepsis hinsichtlich prophylaktischer Datenansammlungen &ndash; was bei Themen wie der Vorratsdatenspeicherung und vielen weiteren Datenerhebungsideen noch eine gro&szlig;e Rolle spielen d&uuml;rfte.</p>
<p>Bei der Entscheidung &uuml;ber Online-Durchsuchungen deshalb von einem Pyrrhussieg oder gar einer Niederlage zu sprechen, ist zu einfach. Was die Richter am 27. Februar 2008 in Karlsruhe vorgelegt haben, ist eine weise Entscheidung.</p>
<p><i>Bettina Winsemann (Twister)<br />ist freie Autorin und eine Beschwerdef&uuml;hrerin gegen die Online-<br />Durchsuchung im nordrhein-westf&auml;lischen Verfassungsschutzgesetz </i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.2.2008, im Internet unter: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html</a></p>
<p>[2] Pressemitteilung des Chaos Computer Clubs von 1. April 2007, online unter: <a href="http://www.ccc.de/updates/2007/bundestrojaner-elster" target="_blank" rel="noopener">http://www.ccc.de/updates/2007/bundestrojaner-elster</a></p>
<p>[3] Otto Backes &amp; Christoph Gusy (2003): Wer kontrolliert die Telefon&uuml;berwachung? Eine empirische Untersuchung zum Richtervorbehalt bei der Telefon&uuml;berwachung. Peter Lang. Zusammenfassung im Internet unter: <a href="http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Aktuelles/pdf/backes_kurzfassung_telefonueberwachung.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Aktuelles/pdf/backes_kurzfassung_telefonueberwachung.pdf</a></p>
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