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	<title>Christian Schröder Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Was gilt die Freiheit der Person, wenn sie ein Flüchtling ist?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 09:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme des Komitee f&#252;r Grundrechte und Demo&#173;kratie zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#8220;, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 119-122 (Red.) Am 25. Februar hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/ 4097) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht eine Bleiberechtsregelung f&#252;r [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/was-gilt-die-freiheit-der-person-wenn-sie-ein-fluechtling-ist/">Was gilt die Freiheit der Person, wenn sie ein Flüchtling ist?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellungnahme des Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demo&shy;kratie zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#8220;, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 119-122</p>
<p><i>(Red.) Am 25. Februar hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/ 4097) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht eine Bleiberechtsregelung f&uuml;r die zahlreichen, seit vielen Jahren hier lebenden Ausl&auml;nder vor. Ob bisher Geduldete dieses Bleiberecht erhalten, liegt jedoch im Ermessen der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden (und kann beispielsweise bei fr&uuml;heren Verst&ouml;&szlig;en gegen Ausreiseverf&uuml;gungen versagt werden). Dar&uuml;ber hinaus soll der Status derjenigen Fl&uuml;chtlinge, die im Rahmen sog. Resettlement-Programme des UNHCR (z.B. aus Syrien) in Deutschland aufgenommen wurden, angeglichen werden. Sie sollen k&uuml;nftig die gleichen Rechte genie&szlig;en wie jene, die von deutschen Beh&ouml;rden als Fl&uuml;chtlinge anerkannt wurden &#8211; was dem Entwurf jedoch nur unzureichend gelingt. Schlie&szlig;lich regelt das Gesetz auch die Erteilung von Aufenthalts- und Wiedereinreiseverboten sowie die Voraussetzungen der Abschiebehaft f&uuml;r sog. Dublin-Fl&uuml;chtlinge. </i></p>
<p><i>Zu dem Entwurf haben zahlreiche Fl&uuml;chtlings- und Fachorganisationen Stellung bezogen. Wir geben hier beispielhaft die Kritik des Komitees f&uuml;r Grundrechte und Demokratie wieder.</i></p>
<h5>Einleitung </h5>
<p>Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drs.&nbsp;18/4097) will die Bundesregierung das Bleiberecht sowie das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht reformieren. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, beispielsweise die Rechtsstellung f&uuml;r langj&auml;hrig geduldete Fl&uuml;chtlinge zu verbessern. Der zweite Teil des Entwurfs jedoch, der zwar aufgrund zahlreicher Proteste gegen&uuml;ber dem Referentenentwurf bereits leicht modifiziert wurde, weitet repressive Ma&szlig;nahmen gegen Fl&uuml;chtlinge immer noch ma&szlig;los aus. Der Gesetzentwurf ist deshalb aus grund- und menschenrechtlicher Sicht abzulehnen.</p>
<p>Wir fordern die Bundestagsabgeordneten der CDU und SPD auf, diesem Gesetzesentwurf die Zustimmung zu verweigern. Entscheidend zu kritisieren sind vor allem zwei Punkte:</p>
<p><i>1. Ma&szlig;lose Ausweitung der Abschiebungshaft </i></p>
<p>a) Um den europarechtlichen Anspr&uuml;chen der Abschiebungshaft f&uuml;r ausreisepflichtige Ausl&auml;nder (&#8222;illegaler Aufenthalt&#8220;) gerecht zu werden, werden im Regierungsentwurf (&sect; 2 Abs. 14 + 15) nun vermeintlich &#8222;objektive Kriterien&#8220; festgelegt, die die Annahme der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde best&auml;tigen k&ouml;nnten, ein/e Ausl&auml;nderIn k&ouml;nne sich der Abschiebung oder &Uuml;berstellung durch Flucht entziehen wollen. Aber alle diese vermeintlich objektiven Kriterien sind v&ouml;llig ungeeignet, um einem Fl&uuml;chtling eine &#8222;erhebliche Fluchtgefahr&#8220; zu unterstellen und damit der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit einzur&auml;umen, Abschiebungshaft richterlich anordnen zu lassen. Der Begriff der &#8222;erheblichen Fluchtgefahr&#8220; bleibt auch unter den gesetzlichen Kriterien dehnbar und unbestimmt und er&ouml;ffnet damit weite Ermessensspielr&auml;ume der Fl&uuml;chtlingsverwaltung, den politischen Tagesanforderungen entgegenzukommen (z.B. hohes Fl&uuml;chtlingsaufkommen). Denn diese nun normierten Verdachtskriterien &#8211; wie &#8222;Vernichtung von Identit&auml;ts- oder Reisedokumenten&#8220;, Finanzierung von Fluchthelfern mit erheblichen Mitteln (ab 3.000,- &#8364; aufw&auml;rts) oder die Erkl&auml;rung, sich einer Abschiebung entziehen zu wollen &#8211; werden bei vielen Fl&uuml;chtlingen vorliegen. Menschen, die sich unter Einsatz ihres Lebens auf die Flucht begeben, m&uuml;ssen nicht nur Fluchthilfe in Anspruch nehmen und diese finanzieren, sondern oftmals auch ihre Identit&auml;t verschleiern, um zur&uuml;ckgebliebene Familienangeh&ouml;rige, FreundInnen und Bekannte nicht zu gef&auml;hrden. Abschiebungshaft dagegen dient allein dazu, einen Verwaltungsakt, den der Abschiebung, vorzubereiten oder seine beh&ouml;rdliche Durchf&uuml;hrung sicherzustellen, wie es gesetzlich hei&szlig;t. Allein auf der Grundlage willk&uuml;rlicher Verdachtsmomente, wie sie jetzt normiert werden sollen, um eine &#8222;erhebliche Fluchtgefahr&#8220; zu unterstellen, in die Unverletzlichkeit der Freiheit einer Person (GG Art. 2.2.) einzugreifen, ist unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und nicht grundrechtskonform. Mit dem Kriterienkatalog der Bundesregierung werden nicht nur der allgemeine Verdacht, ein/e Ausl&auml;nderIn wolle sich der Abschiebung entziehen, sondern naheliegend auch das Instrument der Abschiebungshaft und die damit einhergehende Zwangsgewalt gegen Ausl&auml;nderInnen ausgeweitet. Damit wird allein zur Erleichterung von hoheitlichem Verwaltungshandeln, n&auml;mlich die Beschleunigung und Durchsetzung von Abschiebungen, in Form der zwangsweisen Freiheitsentziehung massiv in Grund- und Menschenrechte von Fl&uuml;chtlingen eingegriffen.</p>
<p>b) Die M&ouml;glichkeiten zur Inhaftierung von Fl&uuml;chtlingen im &#8222;Dublin-Verfahren&#8220; werden erheblich ausgeweitet. Das betrifft diejenigen Fl&uuml;chtlinge, die bereits in einem anderen EU-Staat, zumeist im Ersteinreiseland, registriert worden sind. Nicht nur werden f&uuml;r diese Asylsuchenden die Kriterien f&uuml;r die Unterstellung von &#8222;Fluchtgefahr&#8220; angewandt, obwohl sie sich als Asylsuchende nicht illegal aufhalten. Zugleich soll die Weiterflucht vor Abschluss eines laufenden Verfahrens in einem anderen EU-Staat bereits zur Inhaftierung berechtigen. Damit k&ouml;nnten alle sogenannten Dublin-Fl&uuml;chtlinge, f&uuml;r die ein anderer EU-Staat zust&auml;ndig ist, in Haft genommen werden, um ihre &#8222;&Uuml;berstellung&#8220; zwangsweise sicherzustellen. Aber es gibt gute Gr&uuml;nde, weiter zu fliehen, weil in einigen Mitgliedsstaaten der EU allgemeine Verfahrensstandards nicht eingehalten werden (k&ouml;nnen), weil Fl&uuml;chtlinge in Obdachlosigkeit und ohne die notwendigen Lebensmittel sich selbst &uuml;berlassen bleiben oder weil sie einem gewaltt&auml;tigen Rassismus ausgesetzt sind. Ein inhumanes europ&auml;isches Zust&auml;ndigkeitssystem (Dublin), das Fl&uuml;chtlinge in Europa wie Frachtgut hin und her verschiebt, kann offensichtlich nur mit einem menschenrechtsverletzenden Inhaftierungsprogramm ungeheuren Ausma&szlig;es umgesetzt werden.</p>
<p>c) Mit dem Gesetzesentwurf wird ein maximal viert&auml;giger &#8222;Ausreisegewahrsam&#8220; nach richterlicher Anordnung eingef&uuml;hrt (&sect;&nbsp;62b AufenthG-E). Dieser soll m&ouml;glichst im Transitbereich der Flugh&auml;fen oder in zugriffsnahen Unterk&uuml;nften vollzogen werden. Er kann angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist &uuml;berschritten worden ist und die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde vermutet, dass der/die Ausl&auml;nderIn die Abschiebung erschweren oder vereiteln werden wird. F&uuml;r den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person muss wiederum als Begr&uuml;ndung die Erm&ouml;glichung eines Verwaltungsaktes herhalten, allein weil dieser mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand, wie bei Sammelabschiebungen &uuml;blich, einhergeht. In diesem Kontext droht der freiheitsentziehende Eingriff zum grundrechtswidrigen Regelfall zu werden.</p>
<p><i>2. Massive Ausweitung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes </i></p>
<p>Bisher konnten bereits ausgewiesene, zwangsweise zur&uuml;ck- oder abgeschobene Fl&uuml;chtlinge mit einem auf maximal f&uuml;nf Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot sanktioniert werden. Mit dem Gesetzentwurf kann dieses Verbot auf Asylsuchende ausgedehnt werden, deren Asylgesuche als &#8222;offensichtlich unbegr&uuml;ndet&#8220; abgelehnt oder deren Asylfolge- oder Zweitantr&auml;ge nicht zur &#8222;Durchf&uuml;hrung&#8220; angenommen worden sind. Das Verbot kann bis zu drei Jahren EU-weit vom Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge angeordnet werden. Insbesondere dann, wenn eine &#8222;missbr&auml;uchliche&#8220; Inanspruchnahme des Asylverfahrens vorzuliegen scheint, so hei&szlig;t es in der Begr&uuml;ndung zum neuen &sect; 11 des Aufenthaltsgesetzes. Das wird beispielsweise f&uuml;r jene Asylgesuche aus sogenannten &#8222;sicheren Herkunftsstaaten&#8220; regelm&auml;&szlig;ig angenommen. Mit der Ausweitung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sollen &uuml;ber den generalpr&auml;ventiven, also abschreckenden Effekt hinaus Verwaltungskapazit&auml;ten f&uuml;r die &#8222;tats&auml;chlich schutzbed&uuml;rftigen Fl&uuml;chtlinge&#8220; frei werden, hei&szlig;t es. Aber das Ergebnis eines Asylverfahrens sagt noch nichts &uuml;ber das subjektive Schutzbed&uuml;rfnis eines Menschen aus, der m&ouml;glicherweise ohne Kenntnis der komplizierten Rechtslage ein Asylgesuch gestellt hat.</p>
<p>Gesetzlich jedoch wird damit das Vorurteil festgeschrieben, diese Menschen, aktuell vor allem Roma aus den Westbalkanstaaten, seien nur gekommen, um &ouml;ffentliche soziale Leistungen beziehen zu k&ouml;nnen. Sie werden systematisch der missbr&auml;uchlichen Inanspruchnahme des Asylrechts bezichtigt und dadurch stigmatisiert. Die blo&szlig;e Inanspruchnahme des Grundrechts auf Asyl wird durch den Gesetzesentwurf f&uuml;r diese Fl&uuml;chtlingsgruppe sanktioniert und mit EU-weiten Einreiseverboten bestraft.</p>
<p>3. Das Freiheitsgrundrecht wird der Abschiebemaschinerie geopfert</p>
<p>Der zweite Teil des Gesetzentwurfes ist allein unter dem Vorsatz geschrieben worden, Abschiebungen mittels Freiheitsentzug zwangsweise durchsetzen und beschleunigen, sowie Ausgrenzungen unerw&uuml;nschter Fl&uuml;chtlinge vornehmen zu k&ouml;nnen. Dabei hat man in der CDU und SPD offensichtlich jegliches menschenrechtliche und humane Ma&szlig; verloren. Denn die Inhaftierung von Fl&uuml;chtlingen und Asylsuchenden wird mit diesem Gesetzesentwurf und seinen Eingriffsrechten extrem erleichtert. In das Grundrecht der Freiheit der Person wird allein aus Gr&uuml;nden, die Arbeit der Fl&uuml;chtlingsverwaltung zu optimieren, schwerwiegend eingegriffen. Menschenrechtlich jedoch gilt es, die Abschiebehaft generell abzuschaffen.</p>
<p><i>K&ouml;ln, den 3. M&auml;rz 2015</i></p>
<p><i>Der Innenausschuss des Deutschen Bundestags f&uuml;hrte am 23. M&auml;rz 2015 eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung zum Gesetzentwurf durch. Die Stellungnahmen zahlreicher Expert_innen, NGOs und Initiativen sind abrufbar unter </i><a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/</i></a><i>anhoerungen/42_sitzung_inhalt/364474.</i></p>
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