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	<title>Claudia Krieg und Sven Lüders Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/editorial-47/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 1-5 Als wir die Beiträge für den Schwerpunkt dieser Ausgabe der vorgänge planten, konnten wir nicht ahnen, welche ungewollte Aktualität das Thema bekommen sollte. Geplant war eine kritische Bestandsaufnahme zum deutschen Strafrecht, die Fehlentwicklungen und Trends nachgeht, in analytischer Distanz, fernab der tagespolitischen Aufregungen. Dann kam der 13. November 2015. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/editorial-47/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 1-5</p>
<p>Als wir die Beiträge für den Schwerpunkt dieser Ausgabe der vorgänge planten, konnten wir nicht ahnen, welche ungewollte Aktualität das Thema bekommen sollte. Geplant war eine kritische Bestandsaufnahme zum deutschen Strafrecht, die Fehlentwicklungen und Trends nachgeht, in analytischer Distanz, fernab der tagespolitischen Aufregungen. Dann kam der 13. November 2015. Die Anschläge, die an diesem Abend in Paris verübt wurden und denen 130 Menschen zum Opfer fielen, hinterließen mit ihrer Brutalität, ihrem Überraschungsmoment und ihrer kalten Präzision eine Wirkung: Mit einem Schlag war die Verwundbarkeit unserer Gesellschaft (wieder) sichtbar, jede Menschenansammlung ein Risiko. Innerhalb kürzester Zeit antworteten führende Politiker in Frankreich und Deutschland auf die vermeintliche &#132;Kriegserklärung gegen die westliche Gesellschaft&#147; jener Attentäter von Paris. Nachdem man sich erst noch gegen die Kriegsrhetorik wehrte, wurde bereits drei Wochen nach den Ereignissen beschlossen, die Bundeswehr gegen die mutmaßlichen Drahtzieher des Terrors in Syrien einzusetzen. Aus Erfahrung wissen wir: Dabei wird es nicht bleiben. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis der Ruf nach weiteren Sicherheitsgesetzen, nach neuen Strafen für mutmaßliche Terroristen laut wird. Was uns bevorsteht, ist eine neue Runde im &#132;reflexhaften Strafrecht&#147;. Doch was dürfen wir von neuen Strafvorschriften erwarten? Gibt es nicht ohnehin einen ständigen Zuwachs neuer Strafgesetze? Diesen Fragen ist der aktuelle Schwerpunkt der vorgänge gewidmet.</p>
<p>Die kritische Auseinandersetzung mit dem Strafrecht gehört für eine Bürgerrechtsorganisation wie die Humanistische Union zum Kern ihrer Arbeit. Das Strafrecht als &#132;schärfstes Schwert des Staates&#147; schränkt äußere wie innere Freiheiten ein. Aus bürgerrechtlicher Sicht geht es einerseits darum, bestehende materielle Vorschriften des Strafrechts immer wieder zu hinterfragen, ob sie im Lichte veränderter Wertvorstellungen und Lebensentwürfe noch zeitgemäß sind und Allgemeingültigkeit beanspruchen können (man denke nur an die Bestimmungen zu Unzucht und Kuppelei oder das Abtreibungsrecht). Dazu gehören aber auch die Rechte der Beschuldigten im Strafverfahren, etwa das Recht auf angemessene Verteidigung und rechtliches Gehör, die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren sowie die rechtsstaatlichen Grenzen der Beweiserhebung; schließlich auch die strafrechtlichen Sanktionen bis hin zum Strafvollzug. Zu all diesen Fragen hat sich die Humanistische Union seit ihrer Gründung immer wieder geäußert. Einige zentrale Argumente aus diesen Stellungnahmen seien hier kurz benannt, weil sie den Hintergrund dieser Schwerpunktausgabe bilden.</p>
<p>Weitgehender Konsens (zumindest in der Rechtswissenschaft) herrscht über das Ziel des Strafrechts, das nicht mehr in der Vergeltung von begangenem Unrecht gesehen wird (&#132;Auge um Auge&#147;). Es besteht heute vielmehr darin, die Bürgerinnen und Bürger vor (erneuten) Rechtsgutsverletzungen zu schützen. Strafrecht hat den Anspruch, die Risiken eines unmittelbar sozialschädlichen Verhaltens und die Beeinträchtigung Dritter weitestgehend zu vermeiden. Es zielt also auf die (objektiven) Taten und nicht vordergründig auf die mutmaßlichen Motive oder Gesinnungen der Täter. An diese Grundgedanken schließt ein ganzes Bündel zentraler Wesensmerkmale eines rechtsstaatlichen Strafrechts an: die Straftatbestände müssen nach dem Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) eindeutig und unmissverständlich (in Juristensprache: hinreichend bestimmt) definiert sein, so dass jeder Bürger/jede Bürgerin zweifelsfrei erkennen kann, welches Verhalten von ihm/ihr erwartet wird und wann er/sie mit einer Verurteilung rechnen muss. Die Tatbestandsmerkmale &#150; auf denen die strafrechtliche Beurteilung des inkriminierten Verhaltens beruht &#150; sind anhand objektiver Tatbestände (&#132;äußerer Handlungen&#147;) zu beschreiben; alles andere führt zur Abkehr vom verfassungsrechtlich gebotenen Prinzip des Tatstrafrechts, zu einem Gesinnungsstrafrecht und damit letztlich in die Unfreiheit, wenn mutmaßliche Überzeugungen verfolgt werden. Schließlich muss das kriminelle Verhalten dem Straftäter/der Straftäterin zuzurechnen sein, seine/ihre individuelle Verantwortlichkeit muss gegeben sein &#150; Kollektivschuld und kollektive Bestrafung (in moderner Variante: die Kontaktschuld) sind nicht zulässig.</p>
<p>Soweit zumindest die Theorie. In der Praxis werden diese Prinzipien leider immer wieder durchbrochen. Das liegt nicht zuletzt daran &#150; so die bürgerrechtliche Kritik &#150; dass der Gesetzgeber zu symbolischen Verschärfungen im Strafrecht neigt, deren Wirksamkeit zweifelhaft ist. Hierzu zählen leider auch große Teile des Terrorismusstrafrechts (und die damit verbundenen Überwachungsbefugnisse), die staatliche Entschlossenheit vermitteln und die Angst der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Anschlägen absorbieren sollen &#150; sich aber im Hinblick auf die Abwehr terroristischer Bedrohungen als weitgehend wirkungslos erweisen. Das führen uns nicht zuletzt die Anschläge von Paris vor Augen, wo die Sicherheitsbehörden im Vergleich zu Deutschland über ungleich mehr Überwachungsbefugnisse verfügten und sich dennoch nicht imstande sahen, diese Taten zu verhindern. Wer die sogenannten Evaluationsberichte der hierzulande erlassenen Sicherheitsgesetze genau liest, für den ist dieses Scheitern nicht überraschend. Schon lange vor der Diskussion um den Stellenwert einer Evaluation gehörte für die Humanistische Union das Beharren auf empirischen Wirkungszusammenhängen zu den Grundvoraussetzungen einer rationalen Strafrechts- wie Sicherheitspolitik. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Strafrechtsreform von 1963 (s. die Dokumentation in diesem Heft) forderte die Organisation eine viel weiter gehende Reform des Strafrechts, in der alle Bestimmungen nach wissenschaftlichen Kriterien auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen seien, ohne falsche Rücksicht auf sittliche oder moralische Befindlichkeiten. Bei allem Modernisierungswillen und aller Aufbruchstimmung, die die sozialliberale Wende im Strafrecht begleitete &#150; für diesen Schritt sahen Experten wie Fritz Bauer oder Alexander Mitscherlich die deutsche Politik und die deutsche Öffentlichkeit in den 1960er Jahren noch nicht reif. Doch sind wir heute so weit, uns von falschen Sicherheitsversprechungen zu lösen? Sind wir bereit, die Videokameras, die keine Straftaten verhindern, abzunehmen; bereit, auf die Rasterfahndung, die immer wieder zu falschen Verdächtigungen, aber nicht zu konkreten Ermittlungsergebnissen führt, zu verzichten? Den Bemühungen um ein &#132;schlankes&#147; Strafrecht, das noch die Große Strafrechtsreform (1969-1975) und den Alternativ-Entwurf eines liberalen Strafrechts (1966) kennzeichnete, steht eine lange Liste von Strafverschärfungen und Sicherheitsgesetzen [1] gegenüber, die seit der Verabschiedung der Notstandsgesetze erlassen und die &#150; bis auf ganz wenige Ausnahmen &#150; auch dann beibehalten wurden, als die sie begründenden Gefahren (wie RAF, Warschauer Pakt &#133;) schon längst wieder verschwunden waren. Zweifel sind deshalb angebracht, ob unsere heutige Strafrechtspolitik so viel rationaler ist als in den 1960er Jahren.</p>
<p>Gegen die sich historisch ergebende Akkumulation immer neuer Straftatbestände vertritt die Humanistische Union &#150; wie viele Strafrechtler_innen übrigens auch &#150; einen strafrechtlichen Minimalismus: Dahinter steht die Überzeugung, dass die generalpräventive Wirkung des Strafrechts verloren geht, wenn gesellschaftlich umstrittene Fragen mit Hilfe des Strafrechts entschieden werden sollen. [2] Zugleich wird das Strafrecht für viele Konfliktarten als ungeeignetes Instrument gesehen, etwa wenn es bei konkurrierenden Wertevorstellungen um die Aushandlung eines neuen pluralistischen Konsens geht (z.B. Knabenbeschneidung); wenn strafrechtliche Verbote das anstößige Geschehen nicht unterbinden können, sondern eher in die Illegalität treiben (wie bei Abtreibung, Drogenkonsum und Sterbehilfe); wenn die Rechtsstellung potenzieller Opfer durch strafrechtliche Sanktionen eher geschwächt, anstatt gestärkt wird (z.B. Prostitution). Strafrecht ist kein Ersatz für ein kluges Ordnungsrecht. Wenn ordnungspolitische Ansprüche mit strafrechtlichen Mitteln umgesetzt werden, mündet das schnell in Bevormundung.</p>
<p>Staatliche Übergriffe auf individuelle Lebensentscheidungen soll auch eine weitere bürgerrechtliche Anforderung abwehren: die Wertneutralität allen staatlichen Rechts und damit auch des Strafrechts. Strafrecht soll nicht die Normen und Werte einer Religion oder einer Gruppe wiedergeben. Diese Forderung richtete sich zunächst gegen Delikte, deren Unrechtsgehalt offenkundig religiös definiert ist (etwa: &#132;Gotteslästerung&#147;, § 166 StGB a.F.). Die Forderung geht darüber jedoch weit hinaus. Religiös-weltanschauliche Einflüsse zeigen sich bei genauer Betrachtung auch in zahlreichen Strafnormen, die auf den ersten Blick keinen religiösen Inhalt haben, etwa im Bereich der Sterbehilfe (§ 216: Tötung auf Verlangen) oder beim Inzestverbot (§ 173).</p>
<p>Ein letztes Kriterium gewinnt schließlich in neuerer Zeit mehr und mehr an Bedeutung: die Gleichheit vor dem Gesetz. Dabei geht es einerseits um mögliche implizite Diskriminierungseffekte durch Straftatbestände, die teilweise erst durch neuere Ansätze der Gleichheitsforschung zutage treten (dass etwa die Gleichbehandlung von Personengruppen mit ungleichen Voraussetzungen auch diskriminierend wirken kann). Darüber hinaus lässt die zunehmende Verrechtlichung von politischen wie Verwaltungsentscheidungen und ein wachsendes soziales Gefälle in der Gesellschaft die Probleme der Zugänglichkeit des Rechts immer dringlicher erscheinen. Wer die Wirksamkeit von (Straf-)Recht in den Blick nimmt, muss auch berücksichtigen, welche Gruppen in der Gesellschaft die ihnen zustehenden Rechte nicht in Anspruch nehmen können oder wollen &#150; und wie das kompensiert werden kann. Hier sei nur an die Diskussionen um die Gewährleistung einer effektiven Verteidigung vor Gericht, aber auch um die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einkommensschwache Menschen erinnert.</p>
<p>So weit zum bürgerrechtlichen Kontext des Themas. Den vorliegenden Themenschwerpunkt leiten wir mit einem kurzen Memorandum der Humanistischen Union zur Strafrechtsreform ein. Die Stellungnahme von 1963 zeigt, dass bei allem Wandel einzelner Strafnormen im Detail die damals formulierten grundsätzlichen Ansprüche an ein modernes Strafrecht &#150; Wertneutralität, Entmoralisierung, konsequente Wirkungsorientierung etc. &#150; heute immer noch gültig sind, was sich u.a. daran zeigt, dass zahlreiche Beiträge des Schwerpunkts darauf Bezug nehmen.</p>
<p>Zum Auftakt beschäftigt sich Christina Schlepper mit den empirischen Befunden zur &#132;Straflust&#147; in Deutschland. An verschiedenen Beispielen zeigt sie, wie die Strafgesetzgebung immer stärker generalpräventive Ansätze verfolgt, wenn auf die Abschreckungswirkung hoher Strafen gebaut wird oder die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung im Vordergrund stehen. Ihr Beitrag, der auf eine umfangreiche empirische Auswertung der Strafgesetzgebung von Mitte der 1970er bis Mitte der 1990er Jahre zurückgeht, zeigt einen eindeutigen Trend: Bei fast zwei Dritteln der verabschiedeten Strafrechtsgesetze aus diesem Zeitraum handelt es sich um Neukriminalisierungen oder Tatbestandserweiterungen (also Ausdehnungen des strafrechtlichen Bereiches), während Strafmilderungen oder Entkriminalisierungen nur äußerst selten waren.</p>
<p>Hartmut Aden schildert, wie die Europäische Union beginnend mit dem Umwelt- und Finanzstrafrecht und verstärkt seit dem Vertrag von Lissabon immer mehr Initiativen zur Harmonisierung des Strafrechts ihrer Mitgliedsstaaten startet &#150; und dadurch die Entwicklung eines politisch motivierten Strafrechts vorantreibt. Die Rückkehr zu einem rein nationalen Strafrecht stellt für ihn jedoch keine Alternative dar, da eine effektive Strafverfolgung ohne grenzüberschreitende Zusammenarbeit heute kaum noch denkbar sei.</p>
<p>Mit dem Beitrag von Renate Künast wenden wir uns der aktuellen Strafgesetzgebung zu. Die Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zeigt anhand verschiedener Gesetzgebungsverfahren aus der jüngsten Vergangenheit, wie der Leitsatz vom Strafrecht als Ultima Ratio immer mehr zu verblassen scheint. Diese Beispiele werden in den drei darauffolgenden Artikeln ausführlicher dargestellt: Jens Puschke erläutert am &#132;Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten&#147;, wie im Zuge der Vorverlagerung strafbaren Verhaltens im Terrorismusstrafrecht rechtsstaatliche Grundsätze aufgegeben werden. Rosemarie Will fasst die Bedenken gegen das jüngst verabschiedete &#132;Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung&#147; zusammen, mit dem ab sofort die geschäftsmäßige, d.h. organisierte und wiederholte Suizidhilfe verboten ist. Sie meldet erhebliche Zweifel an, ob dieses Gesetz verfassungskonform ist, da der Gesetzgeber weder empirische Beweise für die besonderen Gefährdungen durch organisierte Sterbehelfer/innen erbracht hat, noch überzeugend erklären kann, worin die konkrete Gefahr einer &#132;Normalisierung&#147; der Suizidbeihilfe besteht. [3] Christine Howe schließlich stellt den aktuellen Entwurf des Prostituiertenschutzgesetzes vor, über das der Gesetzgeber voraussichtlich im kommenden Jahr zu entscheiden hat. Sie kritisiert, dass sich der Entwurf nicht klar zwischen einer gewerbe- und ordnungsrechtlichen Regulierung legaler Prostitution und einem bevormundenden Schutz der Ausübenden entscheiden kann.</p>
<p>Im Anschluss drucken wir das Minderheitenvotum des früheren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, ab. Er lehnte 2008 die mehrheitliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Inzestverbots ab. Seine Begründung setzt sich detailliert mit den vorgeblichen Schutzzwecken, den moralischen Voraussetzungen und den milderen Alternativen dieser Strafnorm auseinander &#150; und ist auch für Nicht-Jurist/innen äußerst lesenswert. Lorenz Böllinger stellt anschließend einen weiteren Klassiker verfehlter Strafrechtspolitik vor: das Verbot des Drogenkonsums. Böllinger erinnert daran, dass dieses Verbot weder angemessen noch zielführend ist, weil es willkürlich zwischen legalen Genussmitteln und verbotenen Drogen trennt; weil es teils abstrakte, teils widersprüchliche Schutzzwecke verfolgt; weil es die Gefährlichkeit und die Abhängigkeitswirkung von Drogen falsch beurteilt.</p>
<p>Monika Frommels Kommentar zum Symbolischen Strafrecht fasst die Kritiken der vorhergehenden Artikel zusammen. Mit zwei Beiträgen zu Prozessen gegen sogenannte Schleuser und Menschenhändler, die angesichts der derzeitigen Flüchtlingssituation besondere Aufmerksamkeit erfahren, sowie Rezensionen aktueller Neuerscheinungen schließt dieser Schwerpunkt ab.</p>
<p>Im aktuell-politischen Teil der Ausgabe bespricht Kirsten Wiese eine Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts zu polizeilichen Gefahrengebieten. Mit der Entscheidung kassierte das Gericht die bisherige Befugnis der Hamburger Polizei, in solchen von ihr selbst festgelegten Bereichen anlasslose Kontrollen durchführen zu dürfen. Die Entscheidung hat Vorbildwirkung für die Polizei- und Sicherheitsgesetze anderer Bundesländer, so Wiese.</p>
<p>Einer noch weiter reichenden Grundsatzentscheidung ist die Stellungnahme des Netzwerks Datenschutzexpertise gewidmet. Im Herbst erklärte der Europäische Gerichtshof das safe harbor-Verfahren für Datenübermittlungen in die Vereinigten Staaten für ungültig. Kurzberichte zu weiteren bürgerrechtlichen Themen runden diese Ausgabe ab. Wir wünschen Ihnen wie stets eine interessante und aufschlussreiche Lektüre.</p>
<p><i>Claudia Krieg und Sven Lüders</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1  Zur Übersicht Humanistische Union (Hrsg.), Sicherheitsgesetze &#8211; Notstandsgesetze für den alltäglichen Gebrauch? Die Überwachungsgesetze verändern unseren Staat, HU-Schriften 13, München 1988; Humanistische Union (Hrsg.), Innere Sicherheit &#150; Ja, aber wie? HU-Schriften 20, München 1994; Gustav Heinemann-Initiative &#038; Humanistische Union (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit. Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001. Berlin 2009.</p>
<p>2  Strafrechtlicher Minimalismus heißt dabei keineswegs, das Strafrecht grundsätzlich abzulehnen oder immer nur einen Rückbau von Straftatbeständen zu fordern. So hat die HU beispielsweise in der Debatte um den Tatbestand der Vergewaltigung dafür gestritten, dass dieser nicht nur bei Unverheirateten, sondern auch bei Ehepaaren zur Anwendung kommt.</p>
<p>3  Zur Debatte um das Verbot der Suizidbeihilfe s. auch die vorherige Ausgabe (vorgänge 210/211).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/editorial-47/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/editorial-34/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2015 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 1-3 Der NSA-Überwachungsskandal hat deutlich gemacht, in welchem Umfang und mit welcher Reichweite westliche Geheimdienste die Überwachung der Kommunikationsnetze betreiben. Der damit verbundene finanzielle, technische und personelle Aufwand lässt erahnen, dass es dabei keineswegs nur um die Ausforschung der Privatsphäre mehr oder weniger ahnungsloser Bürger_innen geht. Die Zeiten, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/editorial-34/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 1-3</p>
<p>Der NSA-Überwachungsskandal hat deutlich gemacht, in welchem Umfang und mit welcher Reichweite westliche Geheimdienste die Überwachung der Kommunikationsnetze betreiben. Der damit verbundene finanzielle, technische und personelle Aufwand lässt erahnen, dass es dabei keineswegs nur um die Ausforschung der Privatsphäre mehr oder weniger ahnungsloser Bürger_innen geht. Die Zeiten, in denen der Cyberspace nur dem Gedankenaustausch diente, sind längst vorbei; die Datennetze sind zur zentralen Infrastruktur unserer Gesellschaft geworden. Ihre Überwachung zielt deshalb nicht nur auf jene, die per E-Mail, Chat oder Onlineplattformen kommunizieren, sondern kann buchstäblich jede_n treffen: ob am Bankautomaten, in der Arztpraxis, bei der Arbeit oder im vernetzten Heim. Der &#8222;Cyberspace&#8220; ist zu einem Ort geworden, an dem sich neue Formen der Kriminalität, des Krieges und der terroristischen Bedrohung entwickeln, aber auch neue Strategien der Sicherheit erprobt werden. Diese Ausgabe der vorgänge widmet sich dem Thema Cybersecurity, der zunehmenden sicherheitspolitischen Durchdringung des digitalen Raumes.</p>
<p>Den Themenschwerpunkt eröffnen Stefan Hügel und Dietrich Meyer-Ebrecht mit einem Beitrag, in dem sie den rationalen Kern der Debatte um Cybersecurity herausarbeiten wollen. Sie gehen der Frage nach, ob es sich bei den immer wieder beschworenen Gefahren in der digitalen Welt um &#8222;Panikmache oder unterschätzte Gefahren&#8220; handelt. Die Rede von den ebenso vielfältigen wie akuten Gefahren im Cyberspace gehört zum sicherheitspolitischen Diskurs dazu &#8211; sie wird nicht selten benutzt, um neue, weitergehende Überwachungsmaßnahmen zu rechtfertigen.(1) Für die beiden Autoren steht noch nicht fest, ob sich im Cyberspace ein &#8222;neuer wilder Westen&#8220; auftut. Ihr Beitrag führt in zentrale Probleme der Cybersecurity ein und erklärt die wichtigsten Begriffe: Woher rührt die grundsätzliche Verletzbarkeit informationstechnischer Systeme? Welche Arten von Angriffen auf IT-Infrastruktur lassen sich unterscheiden und wer steckt (möglicherweise) dahinter? Welche Optionen der Absicherung von IT-Systemen gibt es?</p>
<p>Welche technische Möglichkeiten für den Selbstdatenschutz in der Ära nach Snowden noch existieren, dieser Frage geht Rüdiger Weis in seinem Beitrag über &#8222;Kryptographie, Open Source und Gesellschaft&#8220; nach. Die Grundannahme des Kryptologen ist ernüchternd: einmal gespeicherte Daten in IT-Anlagen können auf technische Weise nicht (absolut) geschützt werden. Deshalb sind Datensparsamkeit und eine Stärkung des Datenschutzrechts unabdingbar für sichere Kommunikation. Weis listet auf, welche Sicherheitsstandards nach den Snowden-Dokumenten als kompromittiert und damit als unsicher gelten &#8211; um zugleich praktische Tipps zu geben, was beim Einsatz kryptografischer Verfahren (der nach wie vor unbedingt zu empfehlen ist) beachtet werden muss und welche Verfahren nach derzeitigem Stand von Wissenschaft, Technik und Geheimdienstfähigkeiten noch eine gewisse Sicherheit bieten.</p>
<p>Dass Sicherheit im Cyberspace nicht allein mit technischen Mitteln, sondern auch politischer und rechtlicher Rahmenbedingungen bedarf, unterstreicht auch Martin Kutscha. Er hebt die Bedeutung der (Grund-)Rechte für die Cybersecurity hervor. Sicherheit im Netz dürfe sich nicht allein auf repressive Aspekte, etwa die Gewährleistung einer lückenlosen Strafverfolgung, beschränken &#8211; die Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Kommunikationssysteme sei für die Nutzer_innen mindestens ebenso wichtig. Kutscha untersucht, inwiefern die bisherigen Cybersicherheitsstrategien überhaupt mit der Gewährleistung grundrechtlicher Freiheiten vereinbar sind. Seine Bilanz fällt negativ aus: er geht davon aus, dass das Internet bereits auf dem Weg zu einem grundrechtsfreien Raum sei.</p>
<p>Diese Zweifel nähren auch <i>Ute Bernhardt </i>und <i>Ingo Ruhmann</i>, die in ihrem Artikel bisherige Erkenntnisse über durchgeführte bzw. vorbereitete Cyberangriffe zusammenfassen. Dabei wird deutlich, dass die Entwicklung und der Einsatz sogenannter Cyber-Angriffswaffen sehr schnell voranschreitet. Vergleicht man die Etats, die mittlerweile für Cyberangriffe einerseits und Verteidigungs- bzw. Aufklärungsbemühungen andererseits zur Verfügung gestellt werden, zeigt sich ein deutliches Übergewicht der Ressourcen für militärische bzw. geheimdienstliche Angriffe im Cyberspace. Das die Militarisierung der digitalen Welt keine Vision einer fernen Zukunft ist, sondern sehr real vorangetrieben wird, dokumentiert nicht zuletzt das Talinn-Manual, welches Michael Bothe vorstellt. Das Manual gibt wieder, mit welchen Auswirkungen eines Cyberwarfare zu rechnen ist und wie die völkerrechtlichen Regeln für die Begrenzung bewaffneter Konflikte auf die digitale Kriegsführung übertragen werden können. Das von einer Expertenkommission erstellte Dokument verdeutlicht die Bemühungen der NATO um Regeln für die künftige Cyberkriegsführung.</p>
<p>Neben Militär und Geheimdiensten existieren weitere Akteure der Cybersicherheit, die in den drei folgenden Beiträgen vorgestellt werden: <i>Matthias Monroy </i>informiert über die aktuellen Cybersicherheits-Initiativen der europäischen Polizeiagentur Europol und weiterer EU-Einrichtungen. Er geht dabei auch auf die beteiligten deutschen Behörden ein &#8211; allen voran das Bundeskriminalamt, dass in Sachen Internetüberwachung eine Vorreiterrolle in Europa einnehme. Welcher Logik die digitale Sicherheitspolitik folgt, erschließt sich nicht, solange man nur auf die staatlichen Akteure schaut. Cybersecurity ist längst zum Geschäft geworden, hinter dem eine einflussreiche Industrie steht. Wie eng parlamentarische Entscheidungen zur europäischen Sicherheitsforschung und industrielle Lobbybemühungen miteinander verwoben sind, beschreiben<i> Martin Ehrenhauser </i>und <i>Alexander Sander</i>. Ihr Beitrag fasst eine frühere Studie zum &#8222;Lobbyismus der Sicherheitsindustrie in der Europäischen Union&#8220; der beiden Autoren zusammen. Eine gegenläufige Perspektive nimmt <i>Markus Euskirchen </i>ein, der als engagierter Beobachter sozialer Proteste im Internet über den sogenannten Hacktivismus schreibt, jene Form der Wiederaneignung der Technik, mit der Aktivist_innen ein freies Netz verteidigen wollen.</p>
<p>Abschließend stellen wir drei aktuelle sicherheitspolitische Initiativen vor, die die Koordinaten der Cybersecurity in Deutschland und Europa für die nächsten Jahre bestimmen werden: Zora Siebert skizziert, wie sich die EU-Kommission seit zwei Jahren um eine EU-weite Richtlinie für Netzsicherheit bemüht &#8211; und ihre Ansprüche nicht zuletzt dank massiver Lobbybemühungen immer weiter nach unten korrigiert hat. Der Deutsche Bundestag hat dagegen kürzlich ein IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet, das am 25. Juli 2015 in Kraft trat. <i>Stefan Hügel </i>fasst die Kritik am neuen Gesetz zusammen, das erstmals für bestimmte Bereiche Meldepflichten für Störungen und fremde Eingriffe in deren IT-Systeme einführt &#8211; nach Einschätzung vieler Kritiker_innen jedoch kaum zu mehr Sicherheit im Cyberspace beitragen kann. Kurt Graulich schließlich kommentiert das gegenwärtig laufende Gesetzgebungsverfahren zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland &#8211; nachdem der Europäische Gerichtshof die entsprechende EU-Richtlinie für nichtig erklärt und immer mehr EU-Staaten von dem Vorhaben Abstand nehmen. Warum die Daten so begehrt sind und weshalb die Vorratsdatenspeicherung gegen alle juristischen wie politischen Bedenken wieder eingeführt werden soll &#8211; das sollte nach der Lektüre dieser vorgänge deutlich werden; schließlich sind Benutzerdaten eine zentrale Ressource der Sicherheitspolitik.</p>
<p>Neben dem Schwerpunkt bietet die aktuelle Ausgabe weitere Beiträge zu bürgerrechtlichen Fragen unserer Zeit: <i>Felix Herzog </i>kritisiert in seinem Essay zunehmend &#8222;Moralische Kreuzzüge auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts&#8220; und bezieht sich dabei u.a. auf die Debatte um die Ausweitung des Straftatbestands der Vergewaltigung. Dazu berichtet Mara Kunz von einer Sachverständigenanhörung des Deutschen Bundestags, bei der sehr gegensätzliche Positionen zu mutmaßlichen Strafbarkeitslücken und der Wirksamkeit bzw. Angemessenheit eines schärferen Sexualstrafrechts vertreten wurden.<i> Anna Luczak </i>und <i>John Philipp Thurn </i>kommentieren die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Sachsen-Anhalt zu verschiedenen Befugnissen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes. <i>Till Müller-Heidelberg</i> schließlich setzt sich kritisch mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht auseinander. Die gesamte Redaktion wünscht Ihnen wie immer eine anregende Lektüre mit der neuen Ausgabe und freut sich über Ihre Kommentare und Kritiken.</p>
<p><i><br />Claudia Krieg und Sven Lüders<br />für die Redaktion</i></p>
<h2 class="auto-created">Heftvorschau:</h2>
<p>Heft 210/211  Gesetzgebung zum Verbot der Suizidbeihilfe<br />Heft 212  Reflexhaftes Strafrecht</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>(1) Jüngstes Beispiel ist die Erweiterung der Befugnisse zur geheimdienstlichen Kommunikationsüberwachung durch das &#8222;Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes&#8220;, mit dem BND, Verfassungsschutz und MAD internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe &#8222;mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln&#8220; abwehren sollen (s. BT-Drs. 18/4654 v. 20.4.2015).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/editorial-34/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/editorial-32/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 1-6 Am 6. Juni 2013 ver&#246;ffentlichte die britische Zeitung The Guardian erstmals vertrauliche Informationen &#252;ber ein US-amerikanisches &#220;berwachungsprogramm, mit dem die Verbindungsdaten aller Telefonate gespeichert werden, die innerhalb, von und mit den Vereinigten Staaten gef&#252;hrt werden. Die Zeitung berief sich dabei auf eine ihr vorliegende &#220;berwachungsanordnung, nach der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/editorial-32/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 1-6</p>
<p>Am 6. Juni 2013 ver&ouml;ffentlichte die britische Zeitung The Guardian erstmals vertrauliche Informationen &uuml;ber ein US-amerikanisches &Uuml;berwachungsprogramm, mit dem die Verbindungsdaten aller Telefonate gespeichert werden, die innerhalb, von und mit den Vereinigten Staaten gef&uuml;hrt werden. Die Zeitung berief sich dabei auf eine ihr vorliegende &Uuml;berwachungsanordnung, nach der die Firma Verizon (einer der gr&ouml;&szlig;ten Telefonanbieter der USA) diese Daten t&auml;glich an den Geheimdienst National Security Agency (NSA) zu &uuml;bermitteln habe. Wenige Tage sp&auml;ter ver&ouml;ffentlichten der Guardian und die Washington Post Informationen &uuml;ber einen direkten Zugang der NSA auf die Kundenserver gro&szlig;er amerikanischer Internetanbieter (Programm PRISM). Die NSA kann demnach auf die Kontaktdaten, Dokumente, E-Mails und Fotos aller Kunden dieser Anbieter zugreifen. Betroffen sind u.a. die Firmen Apple, Facebook, Google, Microsoft und Skype.</p>
<p>Mit diesen Ver&ouml;ffentlichungen begann das, was in den Medien mittlerweile als NSA-&Uuml;berwachungsskandal bezeichnet wird. Schnell wurde bekannt, dass die Informationen aus der selben Quelle stammen, einer Sammlung geheimer Unterlagen der NSA, die Edward Snowden einigen Journalisten zugespielt hatte. Seitdem rei&szlig;en die Enth&uuml;llungen aus den &#8222;Snowden-Dokumenten&#8220; kaum noch ab. Nahezu w&ouml;chentlich werden neue Details ver&ouml;ffentlicht(1), die verdeutlichen, wie umfassend, fl&auml;chendeckend und perfide die geheimdienstliche &Uuml;berwachungspraxis der NSA und ihrer Partnerdienste ist. Sie greifen die weltweiten Kommunikationsdaten auf den transatlantischen Glasfaserkabeln ab, lassen ganze L&auml;nder fl&auml;chendeckend abh&ouml;ren und speichern die Inhalte aller dort stattfindenden Telefonate; sie kompromittieren technische Sicherheitsstandards beim Mobilfunk und der Verschl&uuml;sselung von Daten; sie fangen von Kunden bestellte IT-Ger&auml;te auf dem Versandweg ab und manipulieren diese &#8230; Es besteht kein Zweifel, dass der NSA-Skandal die Ma&szlig;st&auml;be daf&uuml;r, in welchem Umfang staatliche &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten heute denkbar und m&ouml;glich sind und praktiziert werden, weit verschoben hat.</p>
<p>Die NSA-&Uuml;berwachungsaff&auml;re bildet den Ausgangspunkt f&uuml;r diese Ausgabe der vorg&auml;nge. Alle Beitr&auml;ge des Schwerpunkts beziehen sich mehr oder weniger intensiv auf die damit verbundenen Erkenntnisse. Dennoch ist dies kein Schwerpunkt zur &Uuml;berwachung durch die NSA, zeigen wir nicht mit dem Finger auf Amerika. Wir richten den Blick vielmehr auf die Arbeit der deutschen Geheimdienste, allen voran den BND. Warum das? Zum einen arbeitete und arbeitet die NSA mit zahlreichen europ&auml;ischen Geheimdiensten &#8211; allen voran nat&uuml;rlich dem britischen Government Communications Headquarter (GCHQ), aber auch dem Bundesnachrichtendienst (BND) &#8211; eng zusammen. Dar&uuml;ber hinaus sehen wir auch bei den hiesigen Geheimdiensten, besonders im Bereich der Telekommunikation (TK), eine Tendenz zur grenzenlosen &Uuml;berwachung, erhebliche Rechtsl&uuml;cken und unzureichende Kontrollmechanismen. Bevor sich Deutschland auf internationaler Ebene glaubhaft f&uuml;r eine menschen- und grundrechtsorientierte Beschr&auml;nkung der &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten einsetzen kann, sind aus unserer Sicht noch zahlreiche Hausaufgaben zu erledigen. Diese zu benennen, ist Anliegen und Anspruch des aktuellen <b>vor</b><i>g&auml;nge</i>-Schwerpunkts.</p>
<p>Nachdem die zahlreichen NSA-&Uuml;berwachungsprogramme bekannt wurden, stellen sich viele Menschen hierzulande Fragen: Inwiefern sind wir von diesen &Uuml;berwachungen betroffen? Waren oder sind deutsche Beh&ouml;rden an diesen Praktiken beteiligt? Was wusste die Bundesregierung &uuml;ber diese Vorg&auml;nge, und was unternimmt sie f&uuml;r einen effektiven Schutz unserer Daten? Zur Kl&auml;rung dieser Fragen hat der Deutsche Bundestag einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss eingesetzt, der im April 2014 seine Arbeit aufnahm. Der Ausschuss f&uuml;hrte zu Beginn seiner T&auml;tigkeit eine Reihe von Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rungen durch, um die Abgeordneten mit den technischen, rechtlichen und praktischen Aspekten der Geheimdienstarbeit vertraut zu machen. <b><i>Sven L&uuml;ders </i></b>fasst die Stellungnahmen von drei zentralen Rechtsgutachten zusammen, in denen die bestehenden rechtlichen Schranken dargestellt werden, die Geheimdienste hierzulande bei der TK-&Uuml;berwachung einhalten sollen. Dar&uuml;ber hinaus geben die Stellungnahmen einen guten &Uuml;berblick &uuml;ber widerspr&uuml;chliche oder zu weit gefasste &Uuml;berwachungsbefugnisse, &uuml;ber bestehende Regelungsl&uuml;cken sowie die staatlichen M&ouml;glichkeiten und Verpflichtungen, gegen die ausufernden &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten vorzugehen.</p>
<p>Die rechtspolitische Auseinandersetzung um geheimdienstliche &Uuml;berwachungspraktiken ist immer auch eine Auseinandersetzung um Begriffe und Wertungen: sind es Geheimdienste oder Nachrichtendienste; werden unsere Gespr&auml;che &uuml;berwacht oder Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen durchgef&uuml;hrt? Das gilt auch f&uuml;r die Abh&ouml;rpraktiken des BND. Bei dessen &#8222;strategischer Fernmeldeaufkl&auml;rung&#8220; werden j&auml;hrlich Millionen von E-Mails, Telefonaten, Faxen etc. aus dem grenz&uuml;berschreitenden Verkehr nach bestimmten Begriffen durchsucht, die Treffer anschlie&szlig;end weiter verarbeitet. Ist das maschinelle Durchsuchen solcher Nachrichten bereits eine Form der &Uuml;berwachung, oder handelt es sich dabei nur um einen harmlosen Filtervorgang? Reicht die Kontrolle dieser gro&szlig;fl&auml;chigen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen durch das G&nbsp;10-Gremium, oder bedarf es weitergehender Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten? &Uuml;ber diese Fragen diskutieren <b><i>Kurt Graulich </i></b>und <b><i>Martin Kutscha </i></b>im Streitgespr&auml;ch zur &Uuml;berwachungspraxis des BND. Ihr Gespr&auml;ch fand im Rahmen des dritten Gustav-Heinemann-Forums im Juni 2014 in Rastatt statt, von dem auch zwei weitere Beitr&auml;ge dieser Ausgabe stammen.</p>
<p>Die NSA-Aff&auml;re f&uuml;hrt uns eine gravierende Diskrepanz vor Augen: W&auml;hrend viele Nachrichten heute durch weltweite Datennetze geschickt werden und die &Uuml;berwachungstechniken sich den globalen Kommunikationsstrukturen l&auml;ngst angepasst haben, existieren verbindliche und durchsetzungsf&auml;hige rechtliche Regelungen f&uuml;r die Eingrenzung und Kontrolle dieser Aktivit&auml;ten nach wie vor nur auf nationaler Ebene. Das in den Vertr&auml;gen verb&uuml;rgte Menschenrecht auf Privatheit entfaltet kaum eine Wirksamkeit, es gibt (jenseits der EU) weder internationale Konventionen noch Zusatzprotokolle zum Datenschutz. Wohl gerade deshalb hat die NSA-Aff&auml;re eine Diskussion um verbindliche internationale Regeln f&uuml;r den Datenschutz angesto&szlig;en.(2) <b><i>Eric T&ouml;pfer </i></b>zeigt in seinem Beitrag, dass sich die Vereinten Nationen bereits im Vorfeld der Snowden-Enth&uuml;llungen verst&auml;rkt mit Fragen der &Uuml;berwachung besch&auml;ftigten. Zwei Berichte von Sonderberichterstattern (Scheinin 2009 / La Rue 2013) wiesen bereits auf zahlreiche Missst&auml;nde sowie den v&ouml;lkerrechtlichen Handlungsbedarf hin &#8211; fanden aber kaum die n&ouml;tige Aufmerksamkeit. Neuen Aufschwung erhielt die Debatte in den UN durch die gemeinsam von Brasilien und Deutschland eingebrachte Resolution zum &#8222;Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter&#8220;, die die Generalversammlung am 18.&nbsp;Dezember 2013 verabschiedete. Mit dem Beschluss erging auch ein Auftrag an die UN-Menschenrechtskommissarin, einen Bericht &uuml;ber das Thema vorzulegen. T&ouml;pfer stellt die wesentlichen Ergebnisse des Berichts von Navi Pillay vom 16.&nbsp;Juli 2014 vor, der auch f&uuml;r die &Uuml;berwachungspraxis deutscher Geheimdienste manche Empfehlung parat h&auml;lt.</p>
<p>Wer sich in Deutschland &uuml;ber die &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten der NSA beschwert, sollte vorher die &#8222;Fernmeldeaufkl&auml;rung&#8220; des BND zur Kenntnis nehmen. Zwar unterscheiden sich die beiden Dienste in ihrer personellen wie finanziellen Ausstattung um Gr&ouml;&szlig;enordnungen, beim Abh&ouml;ren von Gespr&auml;chen finden sich dagegen viele Gemeinsamkeiten. So ist dem BND die gezielte &Uuml;berwachung deutscher Staatsb&uuml;rger_innen nur bei konkreten Verdachtsmomenten erlaubt, aber schon die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation wird ohne konkreten Verdacht und gro&szlig;fl&auml;chig &uuml;berwacht. <b><i>Bertold Huber </i></b>stellt in seinem Beitrag die verschiedenen zul&auml;ssigen Formen der TK-&Uuml;berwachung durch den BND dar. Huber, der selbst stellvertretender Vorsitzender der G 10-Kommission ist, die solche &Uuml;berwachungsanordnungen zu genehmigen und zu kontrollieren hat, schildert seine Erfahrungen mit den Verfahrensabl&auml;ufen und Kontrollm&ouml;glichkeiten. Sein erschreckender Befund: Der BND betreibt eine weitere Form der &Uuml;berwachung, n&auml;mlich im Ausland &#8211; im ganz gro&szlig;en Stil und vorbei an allen gesetzlichen Vorgaben und Kontrollmechanismen. Das macht deutlich, wie gro&szlig; der rechtspolitische Handlungsbedarf hierzulande ist.</p>
<p>Mit dem rechtspolitischen Handlungsbedarf besch&auml;ftigen sich gleich drei Autoren unserer Ausgabe, wenn auch mit unterschiedlichen Akzenten: <b><i>Dieter Deiseroth </i></b>konzentriert sich auf die Zusammenarbeit der deutschen Geheimdienste mit den Diensten der ehemaligen alliierten M&auml;chte in Deutschland. Es gilt zwar der Grundsatz, dass in deutschen Gesetzen keine Befugnisse zur TK-&Uuml;berwachung f&uuml;r ausl&auml;ndische Geheimdienste einger&auml;umt werden. Allerdings wird den hier stationierten Streitkr&auml;ften der USA nach dem Aufenthaltsvertrag und einem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut das Recht einger&auml;umt, innerhalb der ihnen &uuml;berlassenen Liegenschaften &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen f&uuml;r ihre Sicherheitszwecke auszuf&uuml;hren, bei denen amerikanisches (und nicht deutsches) Recht anwendbar ist. Aus Ver&ouml;ffentlichungen von Edward Snowden und Josef Foschepoth(3) gibt es Hinweise darauf, dass weitere zwischenstaatliche Vereinbarungen &uuml;ber &#8211; bisher nicht &ouml;ffentliche &#8211; Rechtsgrundlagen f&uuml;r &Uuml;berwachungsbefugnisse ausl&auml;ndischer Streitkr&auml;fte und ihres Geheimdienstpersonals in Deutschland bestehen. All diese Vereinbarungen sind nicht nur intransparent, sondern mittlerweile von der Geschichte &uuml;berholt. Deiseroth formuliert deshalb neun Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf. Sie reichen von Klarstellungen in Artikel&nbsp;10 Grundgesetz (GG) sowie dem Ausf&uuml;hrungsgesetz, der Offenlegung aller bestehenden v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen zum Gew&auml;hrenlassen ausl&auml;ndischer Dienste, einer St&auml;rkung der parlamentarischen Kontrollrechte bis zur Reform von Aufenthaltsvertrag, NATO-Truppenstatut und Deutschlandvertrag.</p>
<p><i><b>Alexander Dix</b> </i>beschreibt, mit welchen Mitteln die Bundesregierung gegen&uuml;ber den amerikanischen Verhandlungspartnern f&uuml;r mehr Datenschutz sorgen kann. Er verweist dazu auf die bestehenden Datenschutzvereinbarungen zwischen der EU und den USA, allen voran die Safe Harbor-Vereinbarung, auf deren Grundlage deutsche und europ&auml;ische Unternehmen ihre Daten in die USA &uuml;bertragen und dort verarbeiten d&uuml;rfen. Die Vertragsgrundlage dieser Vereinbarung k&ouml;nnte nach den bisherigen Erkenntnissen der NSA-Aff&auml;re obsolet sein, eine Neuaushandlung des Abkommens ist deshalb zwingend erforderlich. Daneben sei die Einhaltung datenschutzrechtlicher Mindeststandards auch bei den derzeitigen Verhandlungen &uuml;ber das internationale Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen (TISA) sowie das transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP) zu beachten. Neben der Verabschiedung der l&auml;ngst &uuml;berf&auml;lligen europ&auml;ischen Datenschutzstandards (EU-Grundverordnung) und dem Schlie&szlig;en nationaler Kontrolll&uuml;cken fordert Dix auch, dass sich der Staat st&auml;rker um die Entwicklung sicherer Kommunikationstechnik bem&uuml;ht. Dazu sollte die Entwicklung anwenderfreundlicher L&ouml;sungen f&uuml;r Datenverschl&uuml;sselung sowie dezentrale Netzstrukturen staatlich gef&ouml;rdert werden. Zugleich sollte das Inverkehrbringen von Hard- oder Software mit geheimen Hintert&uuml;ren unter Strafe gestellt werden. Nur so k&ouml;nne man den einfachen Anwender_innen eine vertrauliche Telekommunikation gew&auml;hrleisten.</p>
<p>Auf die technikpolitischen Optionen der Bundesregierung geht <b><i>Peter Schaar</i></b> ausf&uuml;hrlicher ein. In seinem Beitrag befasst er sich mit einer zentralen Voraussetzung f&uuml;r sichere Verschl&uuml;sselungstechniken: Deren Algorithmen und Verfahren m&uuml;ssen &ouml;ffentlich dokumentiert sein, andernfalls beruhe die Sicherheit dieser Techniken auf purem Vertrauen in die jeweiligen Anbieter und deren Arbeit. Da fehlerfreie Software bisher noch nicht erfunden wurde und es in jeder Organisation Insider geben kann, die vorhandene Schwachstellen oder Fehler missbr&auml;uchlich ausnutzen, ist die Offenlegung von Quellcodes der beste Weg, um unbemerkte Fehler oder wissentlich eingebaute &#8222;Hintert&uuml;ren&#8220; in Programmen ausfindig zu machen. In der Sicherheitstechnik sollten daher Open-Source-Produkte bevorzugt gef&ouml;rdert werden. Mit ihnen lassen sich jene Hintert&uuml;ren in unseren Computern schlie&szlig;en, die Kriminelle wie Geheimdienste f&uuml;r ihre digitalen Einbr&uuml;che nutzen. Schaar spricht sich daf&uuml;r aus, eine starke IT-Sicherheit zum Markenkern europ&auml;ischer Marktanbieter_innen zu machen. Sichere Webanwendungen, starke Kryptografieverfahren oder ein europ&auml;isches Routingnetz (das Nachrichten an den amerikanischen &Uuml;berwachungsstationen vorbei lotst) k&ouml;nnten f&uuml;r die hiesigen Firmen zum Wettbewerbsvorteil werden.</p>
<p>Was Peter Schaar am Beispiel der Kryptografie diskutiert, behandelt <b><i>Linus Neumann</i></b> auf einer allgemeineren Ebene: Er erl&auml;utert zun&auml;chst, wie die verschiedenen Sicherheitsl&uuml;cken in Computerprogrammen entstehen, um davon ausgehend zu formulieren, mit welchen Mitteln sich eine sichere, alltagstaugliche Technik bereitstellen lie&szlig;e. Dazu w&auml;re es notwendig, dass der Staat weiterf&uuml;hrende Ma&szlig;nahmen gegen den florierenden (Schwarz-)Markt mit Softwarefehlern unternimmt, anstatt sich durch seine Geheimdienste (die solche Fehler gern aufkaufen) selbst daran zu beteiligen. Neumann fordert deshalb eine offene Sicherheitskultur, in der technische Verfahren und Instrumente genauso transparent zu machen sind wie die juristischen und Verwaltungsabl&auml;ufe. Zudem sei eine von den Geheimdiensten und Innenministerien unabh&auml;ngige Sicherheitspolitik n&ouml;tig, um das 2008 vom Verfassungsgericht formulierte Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme endlich zu verwirklichen.</p>
<p><b><i>Dietrich Meyer-Ebrecht</i></b> wagt sich abschlie&szlig;end daran, die verschiedenen politischen, rechtlichen, technischen und gesellschaftlichen Handlungsoptionen gegeneinander abzuw&auml;gen. Sein Beitrag stellt ein &#8211; wenn auch recht pessimistisches &#8211; Res&uuml;mee aller vorangehenden Bem&uuml;hungen dar. Die bittere Botschaft des Ingenieurs: die Technik allein kann das Problem nicht l&ouml;sen. Ebenso unwillig zeigt sich derzeit (noch) die Politik, den Geheimdiensten oder der Wirtschaft engere Grenzen f&uuml;r den Umgang mit unseren Daten aufzuerlegen. Gesellschaftlich haben wir uns weitgehend damit abgefunden, dass wir f&uuml;r all die schicken Gadgets und die n&uuml;tzlichen Apps unsere Daten preisgeben. Solange sich dagegen kein ausreichender politischer Wille aus der Mitte der Gesellschaft formiert, wird uns auch kein Gesetzgeber vor den Gefahren der modernen Kommunikationstechnik bewahren k&ouml;nnen. Den Ausweg sieht Meyer-Ebrecht nicht im Verzicht, sondern darin, dass wir selbst t&auml;tig werden &#8211; nicht nur politisch, sondern auch indem wir mithelfen, eine daten- und sicherheitsbewusste Anwender_ innenschaft zu etablieren. Denn nur eine starke Nachfrage nach datenschutzkonformer Technik k&ouml;nne Wirtschaft und Politik dazu bewegen, selbst entsprechende &Auml;nderungen einzuleiten.</p>
<p>Die Sammelrezension einiger Neuerscheinungen zum Thema NSA-Aff&auml;re beschlie&szlig;t den Schwerpunkt.</p>
<h5 align="center">&ndash;</h5>
<p>Die geheimdienstlichen Befugnisse besch&auml;ftigen uns auch jenseits des aktuellen Schwerpunktthemas. <b><i>Michael Pl&ouml;se </i></b>analysiert die zum 1. Januar 2015 erfolgte Reform der Antiterrordatei &#8211; jenes Werkzeugs zur Anbahnung von Datentransfers zwischen den beteiligten Polizei- und Geheimdienstbeh&ouml;rden. Die Reform geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 zur&uuml;ck, die aus b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive in mancher Hinsicht hinter den Erwartungen zur&uuml;ckblieb. Dennoch enth&auml;lt sie zahlreiche Vorgaben zu notwendigen Einschr&auml;nkungen bei den geheimdienstlichen Daten&uuml;bermittlungsvorschriften. Ob der Gesetzgeber diese Ansagen bei seiner Reform hinreichend beachtet hat, wird Pl&ouml;se in einem 2. Teil seiner Besprechung (im n&auml;chsten Heft) erl&auml;utern.</p>
<p>Welche Auswirkungen Sicherheitsgesetze und -ma&szlig;nahmen wie die Antiterrordatei haben, sollte in Evaluationsverfahren ermittelt werden. In der Sicherheitsgesetzgebung setzen sich derartige Untersuchungen langsam aber stetig durch. <b><i>Heinrich Amadeus Wolff</i></b>, der selbst mehrere Gesetze begutachtet hat, spricht im Interview &uuml;ber seine Erfolge und Misserfolge bei dem Versuch einer Beratung des Gesetzgebers.</p>
<p>Die Beitr&auml;ge von <b><i>Axel Bu&szlig;mer </i></b>und <b><i>Michael Kuhn</i></b> stellen Ergebnisse eines von der Europ&auml;ischen Kommission gef&ouml;rderten Projektes zu staatlichen Datensammlungen in der EU dar, an dem sich die Humanistische Union in den vergangenen beiden Jahren beteiligt hat. W&auml;hrend Bu&szlig;mer die Ergebnisse des l&auml;nder&uuml;bergreifenden Vergleichs zur Speicherpraxis in den untersuchten L&auml;ndern referiert, wagt sich Kuhn an den Vorschlag eines Datenschutzindexes, mit dem staatliche Datenbanken vergleichend bewertet werden k&ouml;nnen. Die Anwendung dieses Indexes f&uuml;hrt er sogleich an der Antiterrordatei vor.</p>
<p>Obwohl die <b>vor</b><i>g&auml;nge</i> ihre Kompetenz eindeutig bei den innenpolitischen Themen sehen, wollte sich die Redaktion dem Konflikt in der Ukraine nicht verschlie&szlig;en. Die politischen Reaktionen in Ost und West sowie die damit verbundene milit&auml;rische Eskalation zeigen, wie instabil die europ&auml;ische Friedensordnung ist. Umso wichtiger erscheint uns die Suche nach geeigneten alternativen Strategien zur Eind&auml;mmung des Konflikts. Einen Beitrag dazu k&ouml;nnte das Dossier von Andreas Buro, Karl Grobe und Clemens Ronnefeldt leisten. Sie haben im Auftrag der Kooperation f&uuml;r den Frieden die Entstehung des Konflikts untersucht und nach geeigneten M&ouml;glichkeiten einer zivilen L&ouml;sung Ausschau gehalten. Eine gek&uuml;rzte Fassung ihres Berichts drucken wir als Hintergrund ab.</p>
<p>Weitere Stellungnahmen zu einem aktuellen Gesetzgebungsverfahren sowie die Besprechung eines j&uuml;ngst ergangenen Urteils des Europ&auml;ischen Gerichtshofes zum &#8222;Recht auf Vergessen&#8220; im Internet und eine Besprechung des aktuellen Films &uuml;ber den Auschwitz-Prozess schlie&szlig;en diese Ausgabe der <b>vor</b><i>g&auml;nge</i> ab. Die gesamte Redaktion w&uuml;nscht Ihnen wie immer eine anregende Lekt&uuml;re mit der neuen Ausgabe und freut sich &uuml;ber Ihre Anmerkungen, Kommentare und Kritiken.</p>
<p><i>Claudia Krieg und Sven L&uuml;ders<br />f&uuml;r die Redaktion</i></p>
<p>VORSCHAU</p>
<p><b>vor</b><i>g&auml;nge</i> 208&nbsp;&nbsp; Europ&auml;ische Abschottungstendenz&nbsp;nach Innen und<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Au&szlig;en</p>
<p><b>vor</b><i>g&auml;nge</i> 209&nbsp;&nbsp; Gesetzgebung zum Verbot der Suizidbeihilfe</p>
<h4>Anmerkungen:</h4>
<p>(1) &Uuml;bersichten zu den bisherigen Enth&uuml;llungen finden sich beispielsweise bei Wikipedia (Stichwort: &#8222;Globale &Uuml;berwachungs- und Spionageaff&auml;re&#8220;), bei Zeit-Online (<a href="http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-10/hintergrund-nsa-skandal" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-10/hintergrund-nsa-skandal</a>) oder beim Onlinemagazin Heise (<a href="http://www.heise.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/</a> extras/timeline-2013/#vars!date=2013-06-06_10:12:00!). Die American Civil Liberties Union (ACLU) macht die Originaldokumente aus dem NSA-Fundus online zug&auml;nglich: <a href="https://www.aclu.org/nsa-documents-search" target="_blank" rel="noopener">https://www.aclu.org/nsa-documents-search</a>.</p>
<p>(2) Vgl. dazu auch den zivilgesellschaftlichen Forderungskatalog: &#8222;Internationale Grunds&auml;tze f&uuml;r die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikations&uuml;berwachung&#8220; in vorg&auml;nge Nr. 203 (3-2013), S. 121 ff.</p>
<p>(3) Josef Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland &#8211; Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck &amp; Ruprecht, November 2012.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/editorial-32/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/editorial-21/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 21:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 1-2 Das öffentliche Ansehen der Polizei ist gut. Glaubt man aktuellen Umfragen, dann schenken über 80 Prozent der deutschen Bevölkerung den Polizist_innen ihr Vertrauen &#150; weit mehr, als den Richter_innen, Journalist_innen oder Politiker_innen. [1] Diesem Grundvertrauen in die Arbeit der Polizei stehen zahlreiche Unrechtserfahrungen von Bürger_innen entgegen. Das muss [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/editorial-21/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 1-2</p>
<p>Das öffentliche Ansehen der Polizei ist gut. Glaubt man aktuellen Umfragen, dann schenken über 80 Prozent der deutschen Bevölkerung den Polizist_innen ihr Vertrauen &#150; weit mehr, als den Richter_innen, Journalist_innen oder Politiker_innen. [1] Diesem Grundvertrauen in die Arbeit der Polizei stehen zahlreiche Unrechtserfahrungen von Bürger_innen entgegen. Das muss nicht der Schlag zuviel bei der Festnahme, der Pfefferspray-Einsatz bei der letzten Demonstration oder die irrtümlich vorgenommene Hausdurchsuchung sein. Viel alltäglicher, weil systematisch angelegt sind dagegen verdachtsunabhängige Kontrollen, die zum Alltag ganzer Bevölkerungsgruppen gehören. Das &#132;<i>Racial Profiling</i>&#147; &#150; die diskriminierende Kontroll- und Durchsuchungspraxis allein aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit oder Herkunft &#150; weist die ganze Bandbreite von Problemen auf, die sich mit der <i>Steuerung und Kontrolle der Polizei </i>verbinden. Im vorliegenden Heft erläutert der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, welche gesetzlichen Grundlagen diese Kontrollen im Gefahrenabwehrrecht des Bundes haben, welche Erwartungen seitens der Politik daran geknüpft sind &#150; und welche europa- und menschenrechtlichen Einwände dagegen bestehen. Wie die Polizei mit diesem Konflikt umgehen soll, bleibt ihr vorerst allein überlassen. Weder die Gerichte noch die Bundesregierung haben bisher eine Antwort darauf gefunden, wie mit den offensichtlich rechtswidrigen Kontrollen umzugehen wäre.</p>
<p>Hartmut Aden liefert gewissermaßen die empirischen Grundlagen für die weiteren Schwerpunktbeiträge: eine Bestandsaufnahme über die Umsetzung verschiedener <i>Kontrollmechanismen in den Bundesländern</i>. Folgt man seiner Darstellung, geht es nicht mehr um das Ob, sondern vor allem um das Wie einer effektiven Kontrolle der Polizeiarbeit. Er stellt die wichtigsten Modelle vor und benennt Kriterien für eine möglichst wirksame Kontrolle der Polizeiarbeit.</p>
<p>Der analytische Beitrag Michael Bäuerles führt uns dagegen die <i>strukturellen Grenzen von Steuerung und Kontrolle der Polizei </i>vor Augen. Dem rechtsstaatlichen Standardmodell demokratischer Legitimation stellt Bäuerle die faktischen Eigendynamiken polizeilichen Handelns in Gefahrensituationen, die oft überzogenen sicherheitspolitischen Erwartungen an die Polizei, die fehlenden Steuerungsvorgaben der Polizeigesetze und die fehlende parlamentarische Kontrolle eines Teils der Polizeiarbeit durch die Justiz entgegen. Einzelne Akteur_innen für ihr Fehlverhalten zur Verantwortung zu ziehen, so Bäuerle, löse noch nicht die strukturellen Defizite einer rechtsstaatlichen Kontrolle der Polizei.</p>
<p>Udo Behrendes, ehemals leitender Polizeidirektor, setzt sich mit der Frage auseinander, welchen Einfluss die (externen) Kontrollmechanismen auf die <i>interne polizeiliche Fehlerkultur </i>haben. Er verdeutlicht, das die Dominanz strafrechtlicher Aufarbeitung von Fehlverhalten für die Entwicklung einer internen Fehlerkultur kontraproduktiv ist. Gleichzeitig, so Behrendes, mangle es an justiziellen, medialen und parlamentarischen Kontrollen. Ein Umdenken innerhalb der Polizei müsse gar nicht stattfinden, denn die externe, öffentliche Auseinandersetzung mit dem Polizeihandeln verlaufe stark kontrovers und interessengeleitet.</p>
<p>Einen konkreten Vorschlag, wie eine unabhängige Kontrolle der Polizei ausgestaltet werden kann, bietet der Gesetzentwurf der Humanistischen Union für einen <i>parlamentarisch bestellten Polizeibeauftragten</i>. Der soll nach dem Vorbild des Wehrbeauftragten für interne wie externe Beschwerden zur Polizeiarbeit zuständig sein, jedoch nicht nur mutmaßliches Fehlverhalten aufklären, sondern auch die strukturellen Defizite der Polizeiarbeit in den Blick nehmen und Organisationsvorschläge unterbreiten. Wir dokumentieren den Entwurf hier, weil er uns &#150; obwohl in der Sprache des Gesetzgebers verfasst &#150; auch für Nicht-Juristen verständlich erscheint und bei der konkreten Ausgestaltung eines solchen Kontrollmodells zahlreiche praktisch zu entscheidende Fragen sichtbar werden.</p>
<p>Auf welche Hindernisse eine justizielle Kontrolle der Polizeiarbeit stößt, beschreibt der Beitrag von Thomas Stadler zum <i>Richtervorbehalt</i>. Der Freisinger Rechtsanwalt weis aus seinem Berufsalltag, wie oft der Anspruch einer unabhängigen richterlichen Entscheidung des Einzelfalles scheitert; zu sehr dominieren der Wissensvorsprung und die Personalausstattung der Ermittlungsbehörden.</p>
<p>Wie wenig die Gewerkschaft der Polizei (GdP) von der gerichtlichen Kontrolle der Polizeiarbeit hält, zeigt ihr regelrechter Feldzug gegen die <i>Kennzeichnungspflicht </i>von Polizeibeamt_innen. Bisher widersetzte sich die GdP allen Versuchen einer einfachen Identifizierbarkeit von Polizist_innen. Ihre diesbezüglichen Klagen vor dem Brandenburger Landesverfassungsgericht kommentiert Rosemarie Will. Für sie bieten die Verfahren die Gelegenheit, die Zulässigkeit einer Kennzeichnungspflicht endlich verfassungsrechtlich zu klären &#150; und damit dem absurden Widerstand der GdP den Boden zu entziehen.</p>
<p>Die Deklarierung ganzer Stadtteile als <i>Gefahrengebiete in Hamburg</i> um die Jahreswende 2013/2014 hat auf erschreckende Weise deutlich gemacht, wie weitgehend unsere Handlungs- und Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden kann, ohne dass die polizeilichen Maßnahmen unabhängig kontrolliert werden. Im gemeinsamen Chor von Polizeigewerkschaft, Medien und Politik hatten sich die Projektionen einer angeblich steigenden Gewaltbereitschaft gegen Hamburger Polizeibeamt_innen gegenseitig hochgeschaukelt &#150; bis schließlich festgestellt werden musste, dass die vermeintliche Gefahrensituation auf Falschinformationen beruhte. Der ehemalige Streifenpolizist und Polizeisoziologe Rafael Behr untersucht anhand dieser Auseinandersetzung das Selbstverständnis der Beamt_innen, die medialen Einflüsse auf das Polizeiverhalten und dessen Feindbilder. Seine ernüchternde Bilanz: kritische Selbstreflexion findet sich nur selten &#150; und ist auch nicht gern gesehen.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre der Beiträge zum Themenschwerpunkt, aber auch aller weiteren aktuellen Beiträge des Heftes.</p>
<p><i>Ihre Claudia Krieg &#038; Sven Lüders</i></p>
<p>[1] Job-Ranking: Diesen Berufen vertrauen die Deutschen, Spiegel-Online v. 21.2.2014</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/editorial-21/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mit welchen Mitteln sollen Polizei und Polizeihandeln kontrolliert werden?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/mit-welchen-mitteln-sollen-polizei-und-polizeihandeln-kontrolliert-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 20:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/mit-welchen-mitteln-sollen-polizei-und-polizeihandeln-kontrolliert-werden/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Positionen der Parteien zu Kennzeichnungspflicht, Ermittlungsbefugnissen, Versammlungsrecht und Trennungsgebot. Aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 21-28 Die Redaktion der vorgänge hat die innenpolitischen Sprecher_innen der Parteien zu den Themen dieses Schwerpunkts befragt: Wie stehen Sie zur Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt_innen? Über welche heimlichen Ermittlungsbefugnisse sollte die Polizei verfügen? Wie weit soll das Trennungsgebot beachtet werden? [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Positionen der Parteien zu Kennzeichnungspflicht, Ermittlungsbefugnissen, Versammlungsrecht und Trennungsgebot. Aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 21-28</p>
<p><i>Die Redaktion der vorgänge hat die innenpolitischen Sprecher_innen der Parteien zu den Themen dieses Schwerpunkts befragt: Wie stehen Sie zur Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt_innen? Über welche heimlichen Ermittlungsbefugnisse sollte die Polizei verfügen? Wie weit soll das Trennungsgebot beachtet werden? Es antworteten für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Bundestagsabgeordnete Irene Mihalic, für die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Ulla Jelpke und für die SPD-Bundestagsfraktion der zuständige Berichterstatter in der AG Innenpolitik, MdB Uli Grötsch. Für die Berliner PIRATEN-Fraktion beantwortete deren Vorsitzender Christopher Lauer unsere Fragen. Die CDU/CSU, mit Abstand größte Fraktion des Bundestags, sah sich aufgrund mangelnder Ressourcen &#150; so die Büros des stellv. Fraktionsvorsitzenden Thomas Strobl und des Innenpolitikers Stephan Mayer &#150; leider nicht in der Lage, unsere Fragen zu beantworten. </i></p>
<h5>Kennzeichnungspflicht</h5>
<p><i>Wie stehen Sie zur Einführung einer Kennzeichnungspflicht (durch Namens- oder Nummernschilder) für Polizist_innen? Sollte es Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht geben? Wenn ja, warum und wofür?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die Fraktion fordert seit langem, dass jede_r Polizist_in eindeutig erkennbar sein muss. Das sollte auch bei der Bundespolizei so sein. Ausdrücklich sollen Beamt_innen im Einsatz dabei nicht unter einen Generalverdacht gestellt werden. Aber gerade bei Großlagen wie Demonstrationen oder in anderen Stresssituationen kann es zu Fehlern und unverhältnismäßigen Gewaltanwendungen kommen. Transparenz, Kontrolle und die Aufklärung von vorgeworfenen Verfehlungen sind selbstverständliche Grundlagen des Rechtsstaats. Anlass für Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind nicht vorgesehen. Sowohl grundsätzlich als auch in Fällen, in denen Polizist_innen Rache von Gewalttätern fürchten, kann eine Nummer, die von Einsatz zu Einsatz wechseln könne, anstelle von Namensschildern vergeben werden. Entscheidend ist, dass die Kennzeichnung gut sichtbar auf der Uniform getragen wird und eindeutig zuzuordnen ist.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   fordert die Kennzeichnungspflicht ausdrücklich (s. den Antrag in BT-Drs. 17/11263 vom 29. Oktober 2012). Ausnahmen lehnt die Fraktion ab.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Eine gesetzlich festgelegte Kennzeichnungspflicht für alle Polizist_ innen der Länder und der Bundespolizei ist rechtsstaatlich unabdingbar. In Berlin ist diese lediglich in einer Geschäftsanweisung festgeschrieben und wurde nur sehr mangelhaft umgesetzt. (Die unzureichende Umsetzung habe der Senat aufgrund mehrerer parlamentarischer Anfragen der Piratenfraktion eingeräumt.) Die Fraktion hat beantragt, die Kennzeichnungspflicht gesetzlich festzuschreiben und die festgestellten Umsetzungsmängel zu beseitigen, was die große Koalition jedoch ablehnt. Soweit die Kennzeichnungspflicht durch das Tragen einer Nummer erfolgt, ist kein Grund für eine Ausnahme ersichtlich. Nur dort wo Namensschilder verwendet werden und daraus eine konkrete Gefahr für Polizist_innen entsteht, ist eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   Die Kennzeichnungspflicht für Polizist_innen stärkt das Vertrauen der Bürger_ innen in die Polizei und hilft unter Umständen im Einzelfall, Tatumstände besser aufzuklären. Aus Fürsorgegründen hat für die SPD-Bundestagsfraktion auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Polizist_innen hohe Bedeutung. Sie sollen angesichts besonderer Gefahrenlagen nicht unzumutbaren Risiken ausgesetzt werden. Wenn es zur Kennzeichnungspflicht für Bundespolizist_innen kommen sollte, müsste auf jeden Fall eine Identifikation ggf. auch ohne unmittelbare Offenlegung des Namens ermöglicht werden.</p>
<h5>Versammlungsrecht</h5>
<p><i>Wie stehen Sie zu den folgenden polizeilichen Befugnissen im Kontext von Versammlungen unter freiem Himmel?<br />a) verdachtsunabhängige Vorabkontrollen (potenzieller) Teilnehmer_innen einer Demonstration an dafür eingerichteten Kontrollstellen<br />b) verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen der Demonstration und ihrer Teilnehmer_innen durch die Polizei.</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die anlasslose Videoüberwachung hat bei friedlichen Demonstrationen nicht zu suchen, denn sie gefährdet die Ausübung der Grundrechte auf ungestörte Ausübung der Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Bürger_innen können von der Teilnahme an Demonstrationen abgeschreckt werden oder sich bereits vorauseilend in ihrem Verhalten einschränken.<br />Anlasslosen und verdachtsunabhängigen Kontrollen steht die Fraktion grundsätzlich skeptisch gegenüber. Jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit muss sich an den Grundrechten der Bürger_innen sowie strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstäben messen lassen und auf die Wahrung von wesentlichen Rechtsgütern beschränkt sein. Kontrollen dürfen nicht zu Einschüchterung oder Abschreckung der Demonstrationsteilnehmer_innen führen.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   lehnt beide Maßnahmen ab, weil sie die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Grundsätzlich muss die Ausübung des Versammlungsrechts staatlich so ermöglicht werden, dass sie angstfrei erfolgen kann. Danach dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht dazu führen, dass Versammlungsteilnehmer_innen abgeschreckt werden, an einer Versammlung teilnehmen zu wollen. Unter Beachtung dieses Kernelementes des nach Artikel 8 GG geschützten Versammlungsrechtes bedeutet das: Verdachtsunabhängige Vorkontrollen potenzieller Demonstrationsteilnehmer_ innen lehnen wir ab. Sie sind geeignet, friedliche Versammlungsteilnehmer_innen von der Teilnahme an einer Demonstration abzuhalten, weil Durchsuchungen als stigmatisierend und als unangenehmer Eingriff in die Privatsphäre empfunden werden. Zudem sind diese Kontrollen auch nicht geeignet, um verbotene Gegenstände (Pyrotechnik, Steine etc.) aufzufinden, da sie zu einem späteren Zeitpunkt in die Versammlung mitgebracht werden können. Ebenfalls abgelehnt werden die sogenannten Übersichtsaufnahmen (siehe die aktuelle Klage der Piraten vor dem Landesverfassungsgericht Berlin zusammen mit anderen Oppositionsfraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses). Die entsprechende Regelung hält die Fraktion für verfassungswidrig und mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht vereinbar; auch sie ist geeignet, Versammlungsteilnehmer_innen abzuschrecken, weil diese nicht wissen können, ob die bei den Übersichtsaufnahmen eingesetzten multifunktionalen Kameras tatsächlich &#132;nur&#147; Übersichtsaufnahmen anfertigen oder doch Personen durch Heranzoomen individualisiert und speichert. Außerdem hat die Berliner Polizei bislang nicht nachvollziehbar dargelegt, warum solche Übersichtsaufnahmen erforderlich sind. In der Vergangenheit ist die Polizei auch ohne diese Maßnahme ausgekommen.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   Versammlungen sind durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützt. Polizeiliche Maßnahmen bei oder im Vorfeld von legalen Versammlungen dürfen sich daher nicht gegen einen effektiven Gebrauch dieses Grundrechts richten, sondern müssen ihn vielmehr bestmöglich gewährleisten. Dass Versammlungen friedlich und ohne Gefahren für Passanten und Teilnehmer ablaufen, liegt nicht nur im staatlichen, sondern auch im Interesse der Veranstalter. Ohne Anlass darf die Polizei nicht tätig werden, eine valide Gefahrenprognose muss vorhanden sein. Dann kann aber auch die Einrichtung von Kontrollpunkten o.ä. gerechtfertigt sein.</p>
<h5>Polizei&shy;liche Ermitt&shy;lungs&shy;a&shy;r&shy;beit</h5>
<p><i>Stimmen Sie dem Grundsatz zu, das polizeiliche Ermittlungsarbeit grundsätzlich offen erfolgen soll? Würden Sie folgender gesetzlichen Subsidiaritätsklausel für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zustimmen: &#132;Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen dürfen (unabhängig von dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ihrer Anwendung) nur dann eingesetzt werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise (mit offenen Ermittlungsmaßnahmen) aussichtslos wäre.&#147;?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Ja.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Polizeiliche Ermittlungsarbeit muss grundsätzlich mit nicht-geheimdienstlichen Mitteln erfolgen; Grundrechtseingriffe müssen grundsätzlich für die Betroffenen offen erfolgen, so dass sie sich unverzüglich juristisch dagegen zur Wehr setzen können. Der gesetzlichen Subsidiaritätsklausel stimmt DIE LINKE zu.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Ja.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   Jede polizeiliche Maßnahme unterliegt bereits jetzt ausnahmslos dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, das heißt sie muss geeignet, erforderlich und im Einzelfall angemessen sein. Vor diesem Hintergrund hat die Polizei bei ihrem Handeln stets die mildeste, geeignete Maßnahme anzuwenden, die zur Verfügung steht. Welche grundsätzlich rechtlich zulässige Maßnahme jeweils die geringste Eingriffstiefe aufweist, muss an Hand des Einzelfalls immer neu und sorgfältig geprüft werden.</p>
<h5>Ermittlungsmethoden</h5>
<p><i>Welche der folgenden verdeckten Ermittlungsmethoden würden Sie als verzichtbar für die präventive Polizeiarbeit bezeichnen: <br />a) Akustische Wohnraumüberwachung (&#132;Laschangriff&#147;)<br />b) Blockade des Mobilfunkverkehrs<br />c) (präventiver) Gewahrsam<br />d) (längerfristige) Observation<br />e) Online-Durchsuchung von IT-Systemen<br />f) Rasterfahndung<br />g) Standortermittlung von Mobilfunkgeräten (&#132;IMSI-Catcher&#147;)<br />h) (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung<br />i) Verdeckte Ermittler / V-Leute<br />j) Videoüberwachung öffentlicher Plätze<br />k) Vorratsdatenspeicherung (verdachtsunabhängig gespeicherte TK-Verbindungsdaten)</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Verzichtbar sind aus unserer Sicht: Blockade des Mobilfunkverkehrs, Online-Durchsuchung von IT-Systemen sowie die Vorratsdatenspeicherung.<br />a) Ein &#132;Lauschangriff&#147; darf nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person eingesetzt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person oder die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Die Überwachung sollte ständig richterlich kontrolliert werden.<br />c) Präventiver Gewahrsam darf nur zur Verhinderung von unmittelbar bevorstehenden konkreten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen wesentliche Rechtsgüter, für einen kurzfristigen Zeitraum und auf Grundlage einer richterlichen Entscheidung angewandt werden.<br />d) Die längerfristige Observation ist auf die Abwehr unmittelbar gegenwärtiger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich zu beschränken. Im Vorfeld konkreter Gefahren ist eine längerfristige Observation unverhältnismäßig.<br />f) Rasterfahndungen sollten erheblich eingeschränkt und nur im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewandt werden. Eine Evaluierung sollte jeweils die Tauglichkeit aufzeigen. <br />g) Der Einsatz von &#132;IMSI-Catchern&#147; darf nur zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben und auf Grundlage einer jederzeit überprüfbaren, spezialgesetzlichen Regelung erfolgen.<br />h) Die Quellen-TKÜ sollte nur auf Basis einer rechtlichen Grundlage, unter Beachtung des Grundrechtsschutzes und mit parlamentarischer Kontrolle möglich sein. <br />i) Der Einsatz verdeckter Ermittler_innen sollte gesetzlich geregelt werden. Der Einsatz von V-Leuten sollte ausgesetzt, nur ausnahmsweise genehmigt und grundsätzlich überprüft werden. <br />j) Die offene Beobachtung öffentlicher Plätze mittels Bildübertragung darf nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Die Speicherung der erhobenen Daten darf nur bei konkreten Gefahren zu Beweiszwecken erfolgen, wenn dies unverzichtbar ist und die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Alle genannten Maßnahmen müssen aufgrund der Eingriffstiefe mit hohen tatbestandlichen Hürden versehen werden. Der Effekt von Videoüberwachung öffentlicher Plätze, Vorratsdatenspeicherung, Rasterfahndung, Blockade des Mobilfunkverkehrs ist ohnehin zweifelhaft, durch die zahlreichen Grundrechtseingriffe bei unbeteiligten Bürger_innen aber auch vollkommen unverhältnismäßig. Diese Methoden sind daher verzichtbar.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Derzeit sind alle Maßnahmen [a) bis k)] verzichtbar. Grundsätzlich sollte bei allen polizeilichen Eingriffsbefugnissen zunächst eine sichere empirische Grundlage dafür gegeben sein, dass die Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Es reicht nicht aus, dass lediglich im Einzelfall eine dieser Maßnahmen in ihrer Präventionswirkung erfolgreich war. Erst wenn empirisches Material vorliegt, kann in eine konkrete Abwägung eingetreten werden, wann und unter welchen Voraussetzungen entsprechende Eingriffsbefugnisse für die Polizei verfassungsrechtlich vertretbar sind. Der Staat hat die Darlegungslast dafür, dass die von ihm für erforderlich erachteten Eingriffsbefugnisse dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Für sämtliche der genannten Maßnahmen ist dieser Nachweis nicht erbracht. Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen &#132;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#147;, der für staatliche Sicherheitsbehörden absolut tabu ist. Insbesondere beim sogenannten Lauschangriff, dem Spähangriff, der Onlinedurchsuchung und der Vorratsdatenspeicherung besteht stets die Gefahr, dass dieser Kernbereich verletzt wird, so dass diese Maßnahmen schon allein deswegen grundsätzlich abgelehnt werden.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   s.o.</p>
<h5>Trennungsgebot</h5>
<p><i>Welche konkrete Bedeutung hat Ihrer Meinung nach das Trennungsgebot: Wie weit darf die Polizei mit dem Verfassungsschutz zusammenarbeiten, ohne das gesetzliche Trennungsgebot zu verletzten?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Grundsätzlich sind Aufgaben, Strukturen, Informationsbestände und praktische Tätigkeiten von Polizei und Geheimdiensten aus rechtsstaatlichen Erwägungen sowie den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus streng zu trennen. Der Verfassungsschutz soll Lagebilder erstellen und grundlegende Bedrohungen erkennen. Dabei darf er heimlich tätig werden. Die Polizei soll Ermittlungen durchführen und konkrete Gefahren abwehren. Dazu hat sie weitgehende Eingriffsrechte. Verfassungsrechtlich ist in den letzten Jahren eine höchst fragwürdige Annäherung der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten festzustellen. Die Folge ist eine Erosion des Trennungsgebots, wie beispielsweise bei der Novellierung des BKA-Gesetzes 2008. Auch die neuen Abwehrzentren von Polizei und Nachrichtendiensten wie das &#132;Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum&#147; (GETZ) sind bedenklich und dürfen nur ausnahmsweise zur Abwehr terroristischer Gefahren eingerichtet werden. Wenn eine Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten stattfindet, darf dies nur auf gesetzlicher Grundlage geschehen und muss extern durch Parlamente, Gerichte und Datenschutzbeauftragte kontrolliert werden.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Wenn der VS konkrete Hinweise auf unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben hat, muss er selbstverständlich die Polizei informieren. Ansonsten gilt: der Verfassungsschutz erfasst Daten und Informationen grundsätzlich zu anderen Zwecken als die Polizei. Viele dieser Informationen, die beispielsweise über V-Leute erlangt wurden, sind zudem extrem unzuverlässig. Sie haben deshalb in der Hand der Polizei nichts zu suchen. DIE LINKE spricht sich ohnehin für die Abschaffung des Verfassungsschutzes aus.</p>
<p><b>DIE PIRATEN</b>   Die PIRATEN-Fraktion befürwortet das Trennungsprinzip, weil es ein brauchbares Mittel ist, um eine &#132;allmächtige&#147; Polizei zu verhindern, die sowohl alles wissen als auch alles tun darf. Beim BKA-Gesetz wird das Trennungsgebot für den Bereich der Terrorismusbekämpfung eindeutig verletzt, weil das BKA in diesem Bereich sowohl über sämtliche geheimdienstliche wie polizeilichen Befugnisse verfügt. Das Trennungsgebot zielt in erster Linie darauf ab, die Befugnisse von Polizei und Geheimdiensten organisatorisch zu trennen. Den Informationsaustausch berührt diese Trennung formell nicht. Durch einen Informationsaustausch entsteht organisatorisch keine neue einheitliche Behörde, in der sich die Befugnisse beider Behörden vereinen. Anderseits werden die Polizeibehörden durch die Weitergabe von Informationen, die die Geheimdienste gesammelt haben, inhaltlich auf das Wissensniveau einer fusionierten Behörde gebracht. Auf der inhaltlichen Ebene kann also das Trennungsgebot in seiner politischen und rechtsstaatlichen Zielrichtung umgangen werden. Deswegen darf ein solcher Informationsaustausch nur unter strengen rechtsstaatlichen Voraussetzungen stattfinden.</p>
<p><b>FDP</b>   keine Angaben.</p>
<p><b>SPD</b>   Das Trennungsgebot verbietet nicht jeden Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden. Insbesondere vor dem Hintergrund der rechtsextremistisch motivierten NSU-Mordserie ist &#150; nicht zuletzt durch die Arbeit des Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag &#150; deutlich geworden, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Polizeien, Staatsanwaltschaften und dem Verfassungsschutz geboten ist, um solche grausamen Taten zu verhindern bzw. aufzuklären. Deshalb hat der Untersuchungsausschuss in seinem Abschlussbericht Vorschläge zur Verbesserung auch der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Verfassungsschutz unterbreitet. Diese hat in der jetzigen Wahlperiode der Bundestag in einem interfraktionellen Antrag, dem alle Fraktionen einschl. der Opposition zugestimmt haben, erneut bekräftigt (BT-Drs. 18/558). Dort heißt es u.a. in Nummer 33: &#132;Die aufgrund der geltenden Rechtslage ohnehin bestehende Verpflichtung, die Vorschriften für die Übermittlung von Informationen der Nachrichtendienste von Bund und Ländern an die Strafverfolgungsbehörden konsequent anzuwenden, muss unter Beachtung des Trennungsgebotes umgesetzt werden.&#147;</p>
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