<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Claudia Krieg Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/autoren/claudia-krieg/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/autoren/claudia-krieg/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2021 13:41:57 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.2</generator>
	<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/editorial-35/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/editorial-35/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 1-8 Seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sind der Suizid, d.h. die freiverantwortliche Selbsttötung, sowie die Beihilfe dazu in Deutschland straffrei. Seitdem gilt: Will jemand auf eigenen Wunsch aus dem Leben scheiden, kann er/sie die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen &#8211; egal ob es sich um nahe Angehörige, Ärzt/innen oder andere [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/editorial-35/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 1-8</p>
<p>Seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sind der Suizid, d.h. die freiverantwortliche Selbsttötung, sowie die Beihilfe dazu in Deutschland straffrei. Seitdem gilt: Will jemand auf eigenen Wunsch aus dem Leben scheiden, kann er/sie die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen &#8211; egal ob es sich um nahe Angehörige, Ärzt/innen oder andere Helfer/innen handelt. Das soll sich jetzt ändern. Der Bundestag beriet kurz vor der Sommerpause in erster Lesung über vier fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe zur Neuregelung des assistierten Suizids. Drei dieser Entwürfe wollen die Beihilfe &#8211; in unterschiedlichem Ausmaß &#8211; kriminalisieren; ein Entwurf beschränkt sich auf die Regulierung der ärztlichen Suizidbeihilfe. Der aussichtsreiche Entwurf von Michael Brand u.a. will die geschäftsmäßige Beihilfe verbieten; dieses Verbot beträfe alle Formen wiederholter, organisierter Suizidbeihilfe und würde neben Vereinen auch Ärzte treffen. Renate Künast setzt dagegen auf ein Suizidbeihilfegesetz, dass die Assistenz für Ärzte wie Angehörige und Vereine weiterhin zulässt, jedoch die gewinnorientierte Beihilfe (durch Einzelne oder Organisationen) untersagt. Peter Hintzes Entwurf regelt ausschließlich die ärztliche Suizidassistenz &#8211; die zwar grundsätzlich zulässig bleiben, aber auf das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit eingeschränkt werden soll. Der Entwurf von Patrick Sensburg schließlich will jegliche Beihilfe zum Suizid verbieten &#8211; egal durch wen, egal wann.</p>
<p>Diese vier Initiativen zur gesetzlichen Regulierung der Suizidbeihilfe stehen im Zentrum dieses Schwerpunkts der vorgänge: Wir stellen die Entwürfe vor, vergleichen ihre Auswirkungen auf die derzeitige Rechtslage und Praxis, unterziehen sie einer verfassungs- und menschenrechtlichen Bewertung, auch mit Blick auf die Sterbehilfedebatten im europäischen Kontext. Darüber hinaus gehen wir besonders auf die praktischen Aspekte der geplanten Gesetzgebung ein: wen betreffen die Gesetze konkret, was bedeuten sie für Ärzte wie Patienten?</p>
<p>Der Bedarf nach einer rechtlichen Regelung von Fragen des Lebensende liegt auf der Hand. Immer wieder landen Ärzte, Angehörige oder Betreuer/innen vor Gericht, weil es Verwirrung darüber gibt, welche Formen der Sterbehilfe hierzulande erlaubt sind oder nicht, weil selbst manche Richter/innen das Abschalten einer Magensonde fälschlich als (verbotene) aktive Sterbehilfe einordnen. Durch die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte sind alle Entscheidungen zum Beginn, der Fortführung oder dem Abbruch medizinischer Behandlungen sowie der Therapieumstellung mittlerweile eng an das Selbstbestimmungsrecht der Behandelten gebunden. Diese Selbstbestimmung umfasst nach Auffassung der Gerichte auch die Entscheidung darüber, wann und wie jemand sein Lebensende gestalten möchte (soweit das naturgemäß überhaupt geht). [1] Zu diesen Entwicklungen hat der Gesetzgeber bisher jedoch geschwiegen. Nach wie vor fehlen jene gesetzlichen Klarstellungen, die die Diskrepanz zwischen juristischer und alltäglicher Bedeutung von aktivem und passivem Handeln aufklären und den Stellenwert teils widersprüchlicher ärztlicher Berufsordnungen transparent machen könnten. Die Wahrnehmung der aktuellen Debatte um die Suizidbeihilfe in Teilen der Politik und der Bevölkerung ist nur ein weiteres Beispiel für die existierende Rechtsunsicherheit, oder genauer: die Unklarheit über die geltende Rechtslage. Wenn so getan wird, als würden einzelne der vier Gesetzentwürfe zu einer Liberalisierung der Sterbehilfe beitragen oder müsse einen Dammbruch stoppen &#8211; dann wird die derzeitige Rechtslage entweder verkannt oder verdreht. Deutschland hat seit über 140 Jahren die liberalste Regelung zur Suizidbeihilfe, zumindest in strafrechtlicher Hinsicht: alle dürfen sie ohne Beschränkung jederzeit ausführen; wenn es einen Dammbruch gäbe, hätte er längst stattfinden müssen. </p>
<p>All diese Probleme werden mit den jetzt vorliegenden Gesetzentwürfen nicht gelöst. Keiner der realistischen Entwürfe (den Vorschlag von Sensburg u.a. einmal ausgenommen) wird zu einer Klarstellung der zulässigen Formen von Sterbehilfe führen &#8211; eher im Gegenteil. Mehr oder weniger gemeinsames Ziel der Abgeordneten ist vielmehr, die Straffreiheit des assistierten Suizid einzuschränken bzw. bestimmte Formen der Beihilfe zur Selbsttötung zu kriminalisieren.</p>
<p>Anlass des ganzen gesetzgeberischen Aktionismus ist im Wesentlichen die Tätigkeit von zwei (!) Vereinen sowie einer Handvoll einzelner Sterbehelfer in Deutschland. Bedarf es aber wirklich einer gesetzlichen Neuregelung, um sicherzustellen, dass durch diesen Verein bzw. diese Sterbehelfer niemand in den Tod gedrängt wird?</p>
<p>Zurzeit gilt (und das will niemand ändern): &#8222;Sterbehilfe ist regelmäßig straflos, Totschlag oder Tötung auf Verlangen sind regelmäßig strafbar.&#8220; [2] Nach geltendem Recht ist jede Hilfe zu einem Suizid, bei dem der/die Betroffene nicht freiverantwortlich entscheiden konnte (weil er/sie dazu angestiftet, gedrängt, genötigt &#8230; wurde), als Totschlag bzw. als fahrlässige Tötung mit gravierenden Strafen bedroht. Wer heute bei einem Suizid hilft, muss sich von vornherein darauf einstellen, später nachweisen zu können, dass er/sie die Entscheidung des Sterbewilligen nicht beeinflusst hat.</p>
<p>Bisher ist der  Bundesgesetzgeber bei allen Versuchen gescheitert, die Suizidbeihilfe zu kriminalisieren. Nun sieht es so aus, als könnte er dafür die notwendigen Mehrheiten gewinnen. Über diesen Repressionsversuch und den darin liegenden Abbau individueller Freiheitsrechte will das vorliegende Heft informieren und aufklären. Thematisch steht diese Ausgabe der vorgänge damit in einer langen Tradition, die  1973 mit Gerd Hirschauers Beitrag &#8222;Das neue Thema: Sterbehilfe&#8220; eröffnet wurde und sich über zwei Schwerpunktausgaben (Heft 36/1978 sowie Heft 175/2006) sowie zahlreiche Einzelbeiträge hinweg erstreckt. Die vorgänge haben sich im Spannungsfeld zwischen individueller Selbstbestimmung und staatlichen Schutzpflichten im Zweifel stets für die Verwirklichung der individuellen Ansprüche ausgesprochen. Dieser Ausrichtung folgt auch das vorliegende Heft. Es versammelt &#8211; mit einer Ausnahme &#8211; Beiträge, die der Bewahrung und Verteidigung von Grundrechten am Lebensende verpflichtet sind. In ihnen wird nicht neutral und zurückhaltend, aber stets  sachlich, einmal mehr wissenschaftlich, andererseits bürgerrechtlich engagiert mit einer Fülle von Argumenten bezweifelt, dass die vorgesehenen Einschränkungen weder politisch noch rechtlich notwendig, sinnvoll oder angemessen sind.</p>
<p>Im I. Teil des Heftes werden die ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwürfe sowie ein weiterer, gescheiterter Antrag der Abgeordneten Keul systematisierend vorgestellt. Neben einer Dokumentation der zentralen Regelungstexte werden die Reichweite und die Auswirkungen der einzelnen Gesetzentwürfe bzw. Anträge tabellarisch verglichen. Allen Abgeordnetengruppen haben wir daneben einen Fragenkatalog vorgelegt, mit dem wir ihnen Gelegenheit gegeben wollten, ihre vorgeschlagenen Einschränkungen der bestehenden Rechtslage zu begründen und die unterschiedlichen Ansätze besser gegeneinander abzugrenzen. Leider haben zwei Initiativgruppen (Brandt und Künast)  auf unsere  Fragen nicht geantwortet. Um gleichwohl unsere Leser/innen zu informieren, haben wir auf die Gesetzesbegründungen zurückgegriffen und mit ihrer Hilfe die Fragen beantwortet.</p>
<p>Der II. Teil analysiert die Gruppenanträge vor dem Hintergrund des bislang geltenden Rechts zur Sterbehilfe in Deutschland und der Rechtsprechung des EGMR. <i>Georgios Sotiriadis </i>zeigt in seinem Beitrag über &#8222;Die Behandlung der Suizidbeteiligung im geltenden Strafrecht&#8220;, dass in der aktuellen Debatte die geltende Rechtslage zur Straffreiheit der Suizidbeihilfe häufig ungenau dargestellt wird. Das liege daran, dass zur Ermittlung der Strafbarkeit der Suizidbeteiligung die Interpretation der einschlägigen Normen nicht ausreicht, vielmehr müsse auch die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt werden, um die komplexen rechtsdogmatischen Figuren zu verstehen. Sotiriadis informiert über die teilweise unübersichtliche Rechtslage und deren Konsequenzen, räumt mehrere Missverständnisse aus und zeigt auf, wo nach seiner Meinung der Gesetzgeber gefordert ist, um bestehende Ungereimtheiten (wie sie beispielsweise durch das Verbot der Abgabe todbringender Mittel nach dem Betäubungsmittelgesetz verursacht werden) zu beseitigen.</p>
<p>Der Grundsatzartikel von <i>Bijan Fateh-Moghadam </i>zu den Grenzen der Kriminalisierung von Suizidbeihilfe analysiert die vier Gesetzentwürfe mit dem Redaktionsstand nach der ersten Lesung im Bundestag. In der generellen bzw. partiellen Kriminalisierung der bislang straflosen Beihilfe zum Suizid sieht er eine rechtspolitische Weichenstellung für die Strafrechtskultur als Ganzes. Der Autor sieht die rechtsstaatlichen Grenzen für eine Kriminalisierung der Suizidbeihilfe durch die Vorschläge teilweise als überschritten an.</p>
<p>Der sich anschließende Beitrag von <i>Anette Grünewald </i>zeigt die rechtsgeschichtliche Entwicklung bis zur Straffreiheit des Suizids und der Suizidbeihilfe in Deutschland. Dazu wird die Diskussion seit der Antike bis zur Straffreistellung durch das Reichsstrafgesetzbuch 1871 skizziert und gezeigt, wie dies in die Rechtsordnung des Grundgesetzes überführt wurde. Die Autorin kritisiert, dass die Gesetzesvorschläge auf die Suizidteilnahme fixiert sind und diese bereichsweise kriminalisieren, anstatt die Sterbehilfe insgesamt weiter zu liberalisieren.</p>
<p><i>Nicola Jacob </i>stellt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit verschiedener Formen der Sterbehilfe vor. Sie zeigt, welche Kriterien und Maßstäbe das Gericht für die Zulässigkeit der aktiven und passiven Sterbehilfe sowie der Suizidbeihilfe entwickelt hat. Dazu skizziert sie die Auslegungen und Interpretationen des EGMR zum Recht auf Leben (Artikel 2), dem Verbot von Folter und unmenschlicher/erniedrigender Behandlung (Artikel 3), der Achtung des Privatlebens (Artikel 8) und zum Diskriminierungsverbot (Artikel 14). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EGMR beschreibt Jacob den aus menschenrechtlicher Sicht zulässigen Gestaltungsspielraum, den der Staat im Rahmen seiner Schutzpflichten nutzen kann, was er dem/der Einzelnen beim Sterben verbieten darf oder erlauben muss. Ein Übersicht über den Rechtsstand zu den verschiedenen Formen der Sterbehilfe in den Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz ergänzt diesen Beitrag.</p>
<p>Dass die bis hierher versammelten wissenschaftlichen Kritiken an den Gesetzentwürfen keine Einzelmeinungen darstellen, belegt eindrucksvoll eine Resolution von über 140 Strafrechtslehrer/innen, die sich im April diesen Jahres öffentlich gegen die geplante Kriminalisierung der Suizidbeihilfe ausgesprochen haben. Wir stellen dem Resolutionstext kurze einleitende Bemerkungen von <i>Eric Hilgendorf </i>voran, der den Aufruf gemeinsam mit Henning Rosenau initiiert hat. Den Abschluss dieses Teils bildet ein Interview mit dem Vorsitzenden des zweiten Strafsenats des Bundesgerichtshofes, <i>Thomas Fischer</i>. Er geht auf die grundsätzlichen Probleme der gegenwärtigen Sterbehilfedebatte ein und führt das ganze Ausmaß der drohenden gesetzlichen Regelung vor Augen.</p>
<p>Im III. Teil wird das berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids auf seine verfassungsrechtliche und ethische Vertretbarkeit hin untersucht. <i>Rosemarie Will</i> stellt das in 10 von 17 deutschen Ärztekammerbezirken geltende berufsrechtliche Verbot einer ärztlichen Assistenz beim Suizid dar. Nach ihrer Auffassung sind diese Verbote sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig. Jedoch bezweifelt sie auch, dass der Bundesgesetzgeber die Kompetenz dazu hat, diese berufsrechtlichen Verbote einfach aufzuheben, wie es die Entwürfe von Künast und Hintze vorsehen. Der Arzt und Medizinethiker <i>Meinolfus Strätling</i> sowie die Ärztin <i>Beate Sedemund-Adib </i>begründen in ihrem Beitrag, warum sie die Sterbehilfe dennoch als ärztliche Aufgabe sehen, auch wenn die Musterordnung der Bundesärztekammer etwas anderes behauptet. Das Verbot sei sowohl aus ethischer wie aus medizinischer Sicht unverhältnismäßig und könne deshalb keinen Bestand haben. Auch unter präventiven Gesichtspunkten sei der ärztlich assistierte Suizid unverzichtbar, weil nur Ärzte die Suizident_innen professionell über Alternativen beraten können.</p>
<p>Der IV. Teil setzt sich mit den wichtigsten Argumenten auseinander, die gegen die Zulässigkeit des assistierten Suizids ins Feld geführt werden.  Die Rechtmäßigkeit des Freitodes wird heute nur noch selten bestritten. Häufig jedoch wird von Psychologen, Medizinern und auch Sozialwissenschaftlern die Freiverantwortlichkeit jedweden Suizids in Frage gestellt. Zum Teil wird jedoch unterstellt, dass die Straffreiheit der Beihilfe einer Suizidprävention entgegen wirke. Dagegen wendet sich <i>Robert Poll </i>in seinem Beitrag über den &#8222;Streit um die Freiverantwortlichkeit des Suizids&#8220;. Er geht auf die verschiedenen Arten von Zweifeln an der Selbstbestimmung bzw. Freiverantwortlichkeit von Suizidentscheidungen ein, die letztendlich alle darauf hinauslaufen, dass äußere Umstände diese Entscheidung maßgeblich beeinflusst hätten. Im Ergebnis sprechen sie den Suizidenten die Selbstbestimmung und ihren Helfern die Legitimität ab und münden damit in einem Paternalismus. Poll hält die Straffreiheit von Suizid und Suizidbeihilfe für eine notwendige Bedingung, damit es zu einer offenen und respektvollen Kommunikation über den Todeswunsch kommen kann und eine Auseinandersetzung mit den konkreten Problemen und Befürchtungen der Patienten stattfinden kann. Strafrechtliche Verbote schränken diese Kommunikationsmöglichkeiten erheblich ein und erweisen sich damit für die Suizidprävention als kontraproduktiv.</p>
<p>Als ein weiteres Argument in der aktuellen Diskussion wird der notwendige Ausbau und die Entwicklung von Palliativmedizin und Hospizplätzen gegen den assistierten Suizid ins Feld geführt. Der assistierte Suizid sei, wenn man nur die palliativen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend zur Verfügung stelle, überflüssig bzw. er verhindere sogar deren Nutzung. Die Anhänger des &#8222;Überflüssigkeitsargumentes&#8220; bedient ein parallel zur Sterbehilfe-Debatte von der Bundesregierung eingebrachter Gesetzentwurf &#8222;zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland&#8220;, kurz Hospiz- und Palliativgesetz (HPG), den <i>Gita Neumann </i>in ihrem Beitrag untersucht. Sie gibt einen Überblick über zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs und unterzieht seine Prämissen einer kritischen Analyse. Dank ihrer langjährigen eigenen Erfahrung in der Hospizarbeit kann sie beurteilen, wer vom neuen Gesetz profitiert würde und wer aufgrund der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen außen vor bleibt. Dem &#8222;Sterben 1. Klasse&#8220; im Hospiz sind auch nach diesem Gesetz eindeutige Grenzen gesetzt, das &#8222;Überflüssigkeitsargument&#8220; wird von ihr als Mythos entlarvt, der die Wirklichkeit des Sterbens nicht zur Kenntnis nimmt.</p>
<p><i>Lukas Rhiel </i>befasst sich mit dem &#8222;Dammbruch- oder Slippery-Slope-Argument&#8220; in der Debatte um Sterbehilfe. Der Beitrag geht auf die wiederkehrenden Argumentationsmuster ein, wonach durch eine zu liberale Regelung der Sterbehilfe ein Druck auf Alte und Kranke entstehen könne, dass jene sich das Leben nehmen. Außerdem könnten sich alte und kranke Menschen zunehmend als Belastung für ihre Umwelt empfinden, die (un-)freiwillige Euthanasie zum weitverbreiteten Normalfall werden. Rhiel stellt die zwei Grundvarianten dieses Argumentes dar und belegt den ideologischen und unsachlichen Charakter dieser Argumentationsweise.</p>
<p>Der sich anschließende Artikel von <i>Erika Feyerabend </i>entstand im Nachgang zur Tagung &#8222;Ökonomie des Sterbens&#8220;, die im November 2014 mit Unterstützung des Bildungswerkes der Humanistischen Union in NRW stattgefunden hat. Feyerabend sieht die Forderung nach einem autonom bestimmten, selbst gestalteten Tod im Kontext ökonomischer Zwänge des Gesundheitswesens. Die Debatte um Sterbehilfe sei geeignet, genau so wie die gesetzliche Anerkennung von Patientenverfügungen, die (Selbst-) Wahrnehmung von Alten, Kranken und Behinderten zu beeinträchtigen und sie in den Tod bzw. die Sterbehilfe zu drängen. Autonomie und Selbstbestimmung am Lebensende werden als ideologisch motivierte Fehlvorstellungen in Frage gestellt. Feyerabends Warnung vor den drohenden Gefahren einer liberalen Sterbehilfepraxis lässt erahnen, warum auch viele sozialliberale, grüne oder linke Abgeordnete die repressive Stoßrichtung der vorliegenden Gesetzentwürfe unterstützen. Leider bleibt in ihrem Beitrag offen, wer eigentlich anstelle der Betroffenen nach welchen Maßstäben die Entscheidungen am Lebensende treffen solle. Die grundsätzliche Kritik am gegenwärtigen Zustand unseres Gesundheitswesens mündet darin, die Rechte des/der Einzelnen bei Entscheidungen zum Lebensende zu negieren. Solange wir Sterbenden oder Sterbewilligen nicht ausreichend helfen können, seien sie auch nicht frei genug, um selbst zu entscheiden.</p>
<p>Der sich anschließende Aufsatz von <i>Wolfgang van den Daele </i>zur Entscheidungslast der Abgeordneten bei der Abstimmung über die Sterbehilfe ist eine dezidierte Gegenargumentation zu Feyerabends Beitrag. Van den Daele plädiert dafür, die Entscheidung über eine gesetzliche Beschränkung der Suizidbeihilfe nicht auf der Basis individueller Wertmaßstäbe zu fällen (die von der Mehrheit der Bevölkerung nicht geteilt werden), sondern sich mit den empirischen Fakten und vergleichbaren Erfahrungen in anderen Ländern auseinander zu setzen. &#8222;Wer mit Annahmen über drohende Folgen argumentiert, übernimmt Beweislasten und unterwirft sich Standards kognitiver Rationalität. Dazu gehört ein unverstellter, nicht-selektiver Blick auf die Fakten.&#8220; Gestützt auf empirische Befunde zur deutschen und internationalen Sterbehilfedebatte zeigt er, dass zentrale Annahmen über die Gefahren einer (ärztlichen) Suizidbeihilfe, wie sie in der parlamentarischen Debatte vorgetragen wurden, nicht belegbar sind. Allen Leser/innen, denen die juristischen Argumentationen zu kompliziert oder nicht verständlich genug sind, sei dieser Artikel wärmstens empfohlen.</p>
<p>Im  V. Teil des Heftes wollten wir die Praxis der in Deutschland tätigen Sterbehilfeorganisationen und Einzelhelfer möglichst umfassend darstellen. Unser Anspruch war es, diejenigen, deren sterbebegleitende Tätigkeit kriminalisiert werden soll, zu Wort kommen zu lassen, um mehr Transparenz und Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen. Leider waren Sterbehilfe Deutschland und Dignitas nicht bereit, die von uns gestellten Fragen zu beantworten. Es liegt auf der Hand, dass diese Weigerung nicht vertrauensbildend ist, sondern die Mythen derjenigen nährt, die sie verbieten wollen. Gleichwohl halten wir einige der Fragen zentral dafür um zu beurteilen, ob etwa eine Regelung zur ärztlichen Beihilfe ähnlich suizidpräventiv wirksam sein kann wie es die Arbeit dieser Organisationen vermutlich bereits ist. Wir drucken unsere nicht beantworteten Fragen deshalb im Heft ab &#8211; nicht zuletzt als Aufforderung an den Gesetzgeber, der sich selbst um die Antworten bemühen sollte, bevor er über die eingebrachten Entwürfe entscheidet. Nur mit den Antworten auf diese oder ähnliche Fragen lässt sich beurteilen, ob die geplanten Grundrechtseingriffe tatsächlich zu rechtfertigen sind, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen.</p>
<p>Weil wir als Redaktion dazu beitragen wollen, die Diskussion über die organisierten Sterbehelfer zu versachlichen, hat Sven Lüders die verfügbaren Fakten über den <i>Verein Sterbehilfe Deutschland </i>zusammenzutragen. Dieser Verein ist der erklärte Anlass, wenn nicht gar der Hauptgrund für die derzeitigen gesetzgeberischen Bemühungen; ihn vor allem würde das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe treffen. Die Dokumentation zeigt, wie durchdacht und gewissenhaft die Suizidbegleitung durch den Verein angeboten wird &#8211; und welche marginale Rolle diese Form der Suizidbeihilfe einnimmt. Ein weiteres Interview, das Claudia Krieg mit <i>Peter Puppe </i>führte, einem der wenigen bekannten deutschen Sterbebegleiter, verschafft Einblick in dessen Praxis. Puppe betont, dass bei seiner Beratung das Verhältnis von Lebenshilfe zu Sterbehilfe etwa 6:1 betrage, was sich mit den Angaben Schweizer Sterbehilfevereine deckt.</p>
<p>Der abschließende VI. Teil des Schwerpunkt ist dem bürgerrechtlichen Engagement der Humanistischen Union auf dem Gebiet der Sterbehilfe gewidmet. Er beginnt mit einer historischen Reminiszenz, dem Nachdruck eines Artikels von <i>Gerd Hirschauer </i>&#8222;Über Freitod, Selbstmord, aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen&#8220; aus den vorgängen 36 (1978). Hirschauer war als langjähriger Redakteur der vorgänge der wichtigste intellektuelle Vorkämpfer für die Liberalisierung der Sterbebegleitung innerhalb der Humanistischen Union. In seinem hier nachgedruckten Beitrag erinnert Hirschauer an Jean Amery, der am 17. Oktober 1978 den Freitod wählte. Hirschauer appelliert an die Freiheit zum Freitod, die nicht auf bestimmte Krankheitsstadien beschränkt oder gar selbst als Krankheit deklariert werden dürfe und zeichnet eine klare Argumentation im grundsätzlichen Streit um die Selbstbestimmung bei der Sterbehilfe auf, die auch heute noch lesenswert ist.</p>
<p><i>Jürgen Roth </i>geht in seinem Beitrag auf die aktuellen bürgerrechtlichen Herausforderungen beim Recht auf Sterbehilfe ein. Er zeichnet die Forderungen der Humanistische Union für Selbstbestimmung am Lebensende in ihrer historischen Abfolge nach und stellt die zentralen bürgerrechtlichen Kritikpunkte an den im Bundestag beratenen Entwürfen heraus.</p>
<p>Den Abschluss des Schwerpunkts bildet ein ganz neuer Vorschlag von <i>Helga Killinger </i>und <i>Heide Hering</i>, die analog zur Patientenverfügung einen Sterbepass fordern. Die beiden Autorinnen sehen einen solchen Pass als konsequente Weiterentwicklung des Selbstbestimmungsrechtes am Lebensende an.</p>
<p>Mit diesem zugegebenermaßen sehr umfangreichen Schwerpunkt der vorliegenden Ausgabe verfolgen wir mehrere Ziele: Zum einen möchten wir unsere Leserinnen und Leser über das laufende Gesetzgebungsverfahren informieren und zugleich ermutigen, ihre Erwartungen mit den Abgeordneten ihres Wahlkreises zu diskutieren. Im parlamentarischen Alltag gibt es nur wenige Momente, in denen die Stimme jeder und jedes einzelnen Abgeordneten zählt und das Ergebnis der Abstimmung nicht vorhersehbar ist &#8211; die Gesetzgebung zur Suizidbeihilfe ist einer dieser seltenen Momente. Nutzen Sie ihn! Zugleich wollen wir auch alle Abgeordneten des Deutschen Bundestags über unsere Kritik an den vorliegenden Gesetzentwürfen informieren. Deshalb stellen wir ihnen das Heft kostenfrei zur Verfügung &#8211; verbunden mit der Hoffnung, dass die hier versammelten Argumente beachtet und aufgegriffen werden.</p>
<p>Wie gewohnt bietet auch diese Ausgabe der vorgänge neben dem Schwerpunkt weitere Beiträge zu aktuellen bürgerrechtlichen Fragen. Wir möchten Sie an dieser Stelle besonders auf den Aufruf zur aktuellen Flüchtlingssituation und der Bitte um konkrete Unterstützung hinweisen, den wir dieser Ausgabe voran gestellt haben. Die in der vorletzten Ausgabe (Heft 208) beschriebenen Versuche einer &#8222;Abschottung Europas&#8220; gegenüber den Flüchtlingen aus Osten und Süden sind vorerst gescheitert &#8211; eine politische Lösung, die nicht auf neue Mauern, Zäune oder Kriegsschiffe setzt, vorerst noch nicht in Sicht. Umso mehr ist gegenwärtig die Zivilgesellschaft gefragt, um den hier ankommenden Flüchtlingen schnell zu helfen.</p>
<p>Darüber hinaus finden Sie in dieser Ausgabe eine Bilanz der jüngsten Reform des Bundesdatenschutzgesetzes von Hartmut Aden; und Axel Bußmer stellt den neuen Film über Fritz Bauer, den früheren Hessischen Generalstaatsanwalt und Mitbegründer  der Humanistischen Union vor. Wir wünschen Ihnen bei der Lektüre dieser Ausgabe der vorgänge viele erhellende Momente und freuen uns über Ihre Anregungen und Kritiken.</p>
<p><i>Claudia Krieg, Sven Lüders und Rosemarie Will<br />für die Redaktion</i></p>
<h2 class="auto-created">Heftvorschau:</h2>
<p>Heft 212 (4/2015)  Reflexhaftes Strafrecht<br />Heft 213 (1/2016)  10 Jahre Versammlungsrecht der Länder</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>[1] S. BVerfGE 52, 171 (174).</p>
<p>[2] Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 61. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 211-216, Rdnr. 35a.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/editorial-35/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Begründungen der vier Gesetzentwürfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe/</guid>

					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 17-37 Wir haben die Sprecher_innen der vier Gruppenentwürfe sowie des Antrags auf Regelungsverzicht (s.S. 11 ff.) gebeten, ihre Vorschläge genauer zu erläutern. Wir wollten wissen, wie die Abgeordneten zu den grundsätzlichen Fragen der Strafbarkeit stehen, welche Auswirkungen sie bei einer Umsetzung ihres Vorschlags erwarten, welche Rolle die Palliativversorgung dabei spielt und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe/">Die Begründungen der vier Gesetzentwürfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 17-37</p>
<p><i>Wir haben die Sprecher_innen der vier Gruppenentwürfe sowie des Antrags auf Regelungsverzicht (s.S. 11 ff.) gebeten, ihre Vorschläge genauer zu erläutern. Wir wollten wissen, wie die Abgeordneten zu den grundsätzlichen Fragen der Strafbarkeit stehen, welche Auswirkungen sie bei einer Umsetzung ihres Vorschlags erwarten, welche Rolle die Palliativversorgung dabei spielt und wie diese verbessert werden könnte; ferner wie sie zur ärztlichen Suizidbeihilfe stehen und warum sie sich gegen andere möglichen Verfahrensvorgaben für Suizidbeihilfevereine entschieden haben. Geantwortet haben Katja Keul für den Vorschlag auf Regelungsverzicht, Carola Reimann für den Vorschlag einer gesetzlichen Regelung der ärztlichen Suizidbeihilfe sowie Patrick Sensburg für den Entwurf eines absoluten Verbots der Suizidbeihilfe. Wir hatten auch Michael Brand gebeten, für den Gesetzentwurf zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe Stellung zu nehmen &#150; was er leider im letzten Moment ablehnte, so dass wir keinen Ersatz mehr finden konnten. Auch Renate Künast sah sich aus Termingründen nicht in der Lage, ihren Entwurf eines Suizidbeihilfegesetzes hier noch einmal zu erläutern. Wir haben in beiden Fällen versucht, die mutmaßlichen Antworten dieser Gruppen aus den Begründungen ihrer Gesetzentwürfe (BT-Drs. 18/5373 für Brand und BT-Drs. 18/5375 für Künast) zu erschließen. Die entsprechenden Zitate sind in der nachfolgenden Übersicht mit * gekennzeichnet. </i></p>
<p>[Straffreiheit]<br />1. Wie stehen Sie zur Straffreiheit der Suizidhilfe für Ärzte, Angehörige und Freunde bzw. organisierte Sterbehelfer? Warum soll diese erhalten bzw. (für einzelne Gruppen) beschränkt werden? <br />MICHAEL BRAND*  Das deutsche Rechtssystem verzichtet darauf, die eigenverantwortliche Selbsttötung unter Strafe zu stellen, da sie sich nicht gegen einen anderen Menschen richtet und der freiheitliche Rechtsstaat keine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben kennt. Dementsprechend sind auch der Suizidversuch oder die Teilnahme an einem Suizid(-versuch) straffrei. Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran sollte deshalb nicht infrage gestellt werden. <br />Eine Korrektur ist aber dort erforderlich, wo geschäftsmäßige Angebote die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen und Menschen dazu verleiten können, sich das Leben zu nehmen. Der hier vorgelegte Entwurf will nicht die Suizidhilfe kriminalisieren, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation oder aus rein altruistischen Gründen gewährt wird. Ein vollständiges strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es etwa in anderen europäischen Staaten besteht, wäre sowohl rechtssystematisch problematisch als auch in der Abwägung unterschiedlicher ethischer Prämissen ein überscharfer Eingriff in die Selbstbestimmung von Sterbewilligen.</p>
<p>KATJA KEUL (zu den Fragen 1-3)  Ich halte die aktuelle Rechtslage für richtig, nach der Suizidhilfe straffrei ist. Dabei sollten wir es belassen, um die betroffenen Menschen nicht zu isolieren und den Zugang zu ergebnisoffener Beratung zu erhalten. Strafdrohungen sind nicht geeignet Menschen vom Suizid abzubringen und dienen daher nicht wirklich dem Schutz des Lebens. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Strafdrohung gegen den Hausarzt oder die Angehörigen richtet. Wem sich die notleidenden Menschen am Ende anvertrauen wollen, ist nicht Sache des Gesetzgebers.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Staat und Gesellschaft dürfen es einem Menschen nicht abverlangen, einen qualvollen Weg bis zum bitteren Ende zu gehen und zu durchleiden. Deswegen muss es auch möglich sein, Menschen zu helfen, wenn diese sich selbstbestimmt und aus objektiv verständlichen Gründen das Leben nehmen möchten. Strafrechtlich ist dies nicht verboten. Sich selbst zu töten, ist in Deutschland straffrei. Seit der Schaffung des Strafgesetzbuches im Jahr 1871 ist es legal, Menschen beim Suizid Hilfe zu leisten; für Angehörige und dem sterbewilligen Menschen nahestehende Personen genauso wie für Ärztinnen, Ärzte und Vereine. <br />Diese Straffreiheit ist keine Strafbarkeitslücke. Das Strafrecht hat seit 140 Jahren  die Hilfe zur Selbsttötung nicht verboten, ohne dass es zu gravierenden Fehlentwicklungen gekommen wäre. Seit der Geltung des Grundgesetzes gibt es in Deutschland keine Rechtspflicht des Einzelnen, sich am Leben zu halten. Eine solche Vorstellung kann in einem säkularen Rechtsstaat auch nicht als Richtschnur moralischen Verhaltens angesehen werden.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Bei den vielen Veranstaltungen und Gesprächen in den letzten Wochen hat sich für mich das bestätigt, was Umfragen schon lange immer wieder zeigen. Die Menschen wollen nicht, dass der Staat mit Verboten in den sensiblen Bereich zwischen Leben und Tod eingreift. Sie wollen sich nicht vorschreiben lassen, wie viel Leid und Kontrollverlust sie am Lebensende ertragen müssen. Wer ein Leben lang für sich selbst entscheidet, der will dies auch am Lebensende tun. Diesem Wunsch entsprechen wir mit unserem Gesetzentwurf. Wir verzichten als einzige Gesetzesinitiative auf eine Verschärfung der derzeitigen Rechtslage. Wir lehnen jeden Eingriff in das Strafrecht kategorisch ab.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Unser Antrag spricht sich grundsätzlich gegen die Hilfe beim Selbstmord aus. Schon eine Ausnahmeregelung für den durch Angehörige oder Ärzte assistierten Suizid würde für das Lebensende einen völlig neuartigen Erwartungs- und Entscheidungshorizont eröffnen. Wenn lebenserhaltende Therapie und unterstützter Selbstmord als gleichwertige Alternativen gesehen werden, wird der Patient, der sich für die Lebenserhaltung entscheidet, den Angehörigen und der Gesellschaft gegenüber dafür begründungspflichtig. Mit seiner Entscheidung verursacht er in der Folge nämlich weitere Kosten für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und belastet seine Familie. Das Leben wird nur noch eine von zwei möglichen Alternativen, zwischen denen er entscheiden soll. Dieser Erwartungs- und Entscheidungshorizont eröffnet sich für den Betroffenen in einer gesundheitlichen Lage, in der er schwach und an der Grenze seiner Entscheidungsfähigkeit angelangt ist.<br />2. Wie begründen Sie das von ihnen vorgeschlagene strafrechtliche Verbot bzw. warum lehnen Sie ein solches ab?<br />MICHAEL BRAND*  Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern. In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine oder auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig anbieten, beispielsweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines tödlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche Normalisierung, ein Gewöhnungseffekt an solche organisierten Formen des assistierten Suizids, einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedrängt fühlen. Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote werden sie eine solche Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten, aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken. &#8230;<br />Geschäftsmäßig im Sinne unseres Vorschlags handelt, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit. Das so verstandene Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit weist auf eine besondere Gefährdung der autonomen Entscheidung Betroffener hin. Entscheidend ist dabei, dass die Suizidhelferinnen und -helfer spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolgen und ihre Einbeziehung damit eine autonome Entscheidung der Betroffenen infrage stellt. Diese potenzielle Interessenkollision ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Suizidhilfe entgeltlich angeboten wird &#8230; Denn auch ohne Einnahme- oder Gewinnerzielungsabsicht entstehen autonomiegefährdende Gewöhnungseffekte und Abhängigkeiten. Die daraus resultierenden Konsequenzen sind überaus problematisch: Wenn infolge der wiederholten Suizidhilfe diese als eine Art Standard etabliert wird, dient das zum einen mit Blick auf die Suizidhelfer der professionellen Profilbildung. Es baut zum anderen gegenüber den Betroffenen zusätzlichen (Entscheidungs-)Druck auf. Autonomiegefährdende Interessenkonflikte sind insoweit keineswegs notwendigerweise finanziell bedingt. <br />Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB ist eine Bestrafung nach dem deutschen Strafrecht auch dann möglich, wenn die im Ausland begangene Haupttat dort straflos ist. Wird danach die im Ausland betriebene und dort straffreie geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung im Inland beworben, macht sich der im Inland werbende Gehilfe strafbar, soweit er mit seiner Tätigkeit die Haupttat fördert. Damit tritt die Neuregelung auch Versuchen entgegen, den assistierten Suizid als grenzüberschreitende Dienstleistung anzubieten. <br />Verfassungsrechtlich steht der Gesetzentwurf im Spannungsfeld der grundlegenden Schutzgarantien der menschlichen Selbstbestimmung einerseits und des menschlichen Lebens andererseits. &#133; Insoweit sollen zwei höchstrangige Rechtsgüter, nämlich das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte Recht auf Leben und die verfassungsrechtlich geschützte individuelle Garantie autonomer Willensentscheidungen geschützt, werden. Damit steht das Verbot nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm angestrebten Ziel. Es handelt sich mithin um eine zulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Nichts anderes gilt hinsichtlich des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen. Entscheidend ist insoweit, dass die Neuregelung nicht nur die Möglichkeit jedes Einzelnen, frei und eigenverantwortlich über das Ende des eigenen Lebens zu entscheiden, unberührt lässt, sondern im Gegenteil sogar auf den Schutz einer von Fremdbeeinflussung freien Willensbildung abzielt. Einen hierüber hinausgehenden Anspruch auf Hilfe zum eigenen Suizid kennt weder das Grundgesetz noch die Europäische Konvention für Menschenrechte. Das hier vorgeschlagene strafbewehrte Verbot ist auch erforderlich. Mildere Maßnahmen wie dem strikten strafrechtlichen Verbot vorgelagerte Kontrollmaßnahmen sind kein gleichermaßen geeignetes Mittel. Der hier vorgelegte Entwurf kriminalisiert ausdrücklich nicht die Suizidhilfe, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Der Gesetzentwurf normiert explizit, dass Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar ist. Zwar beschreibt dies die derzeitige Rechtslage. Dennoch kommt der Regelung mehr als nur deklaratorischer Charakter zu. Denn sie beseitigt Rechtsunsicherheiten in der Bevölkerung sowie bei Ärzten. Darüber hinaus werden die gewerbsmäßige, also auf Gewinnerzielung ausgerichtete Hilfe zur Selbsttötung sowie das Verleiten zur Selbsttötung, verboten. Für alle organisierten oder geschäftsmäßigen Hilfestellungen zur Selbsttötung werden hohe Bedingungen an Beratung und Dokumentation aufgestellt. Ziel des Gesetzes ist es, die von Angehörigen, Nahestehenden, Ärzten und Sterbehilfeorganisationen geleistete Hilfe zur Selbsttötung bzw. den assistierten Suizid weiterhin straflos zu lassen. Dabei darf Hilfe zum Suizid wie bisher nur geleistet werden, wenn die sterbewillige Person freiverantwortlich über ihr Leben entscheiden kann. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass sie volljährig ist. Darüber hinaus ist die Freiverantwortlichkeit anhand der Maßstäbe zu bestimmen, die man nach herrschender Auffassung auch ansonsten bei der Disposition über Rechtsgüter heranzieht, also anhand der Regelungen über die Voraussetzung der Einwilligung bzw. der Ernstlichkeit eines Tötungsverlangens im Sinne des § 216 StGB.<br />Mit der Hilfe zur Selbsttötung darf nicht Profit gemacht werden. Dies könnte die Rechtsgüter des Lebens und der Selbstbestimmung anderer Menschen gefährden. Denn wer ein kommerzielles Interesse an der Selbsttötung anderer Menschen hat, beeinflusst diese möglicherweise in ihrer Entscheidungsfindung einseitig. Eine Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbsttötung birgt die Gefahr, dass bei geneigten Menschen um einen Hilfsauftrag regelrecht geworben oder subtiler psychischer Druck ausgeübt werden könnte, anstatt ihnen die Hilfe anzubieten, die sie erst in die Lage zur freiverantwortlichen Entscheidung versetzen würde. Nach einheitlicher Auslegung von Literatur und Rechtsprechung liegt Gewerbsmäßigkeit vor, wenn jemand in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen  Verglichen mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit also enger, da er eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Im Unterschied zur Organisation kann auch ein Einzelner gewerbsmäßig handeln. <br />Es ist für die Gesellschaft nicht hinnehmbar, wenn Einzelpersonen oder Organisationen aus dieser Hilfe zum Sterben in der Not eine kommerzielle Geschäftsidee machen möchten. Dies birgt die Gefahr, dass für den Suizid geworben werden könnte oder Menschen gar dazu verleitet werden. Eine Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbsttötung kann die Rechtsgüter des Lebens und der Selbstbestimmung gefährden. Denn wer ein kommerzielles Interesse an der Selbsttötung anderer Menschen hat, mag diese möglicherweise in ihrer Entscheidungsfindung einseitig beeinflussen oder ihnen den eigentlich noch vorbehaltenen Rücktritt vom eigenen Selbsttötungsentschluss psychisch erschweren. Doch darüber hinaus sollte es der Gesetzgeber unterlassen, das Strafrecht zu ändern. <br />Aber vorhandene Fragen und Besorgnisse im Zusammenhang mit diesen Organisationen müssen aufgenommen und gesetzlich flankiert werden, um Missbrauch zu vermeiden. Der Arbeit von Sterbehilfeorganisationen muss deswegen ein klarer Rahmen gesetzt werden. Schon heute ist klar, dass sie sich bei ihrer Tätigkeit an das geltende Recht halten müssen.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Aus meiner Sicht lösen strafrechtliche Verbote keine Probleme, sie schaffen zusätzliche. Egal ob ich gewerbliche oder geschäftsmäßige, auf Wiederholung angelegte Sterbehilfe unter Strafe stelle, die Folge ist immer ein Risiko für Ärzte, die regelmäßig mit Grenzfällen zu tun haben. Davor warnen auch über 140 Strafrechtler, die hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht haben. [s. Dokumentation in diesem Heft] Gesetzliche Regelungen im Strafrecht gefährden das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis.</p>
<p>PATRICK SENSBURG Die strafrechtliche Sanktion ist die Ausprägung eines Verbots. So haben alle Regelungen, welche die Hilfe zum Selbstmord auch nur irgendwie beschränken wollen, notwendigerweise eine entsprechende Sanktion zu bestimmen. Lediglich diejenigen, die Hilfe zum Selbstmord in jeder Lage für zulässig erachten, kommen ohne strafrechtliche Sanktion aus. Danach wäre es denn aber auch straffrei und damit vom Staat toleriert, wenn ein Arzt einem jungen Mann ein Sterbemittel zur Verfügung stellt, wenn ihn seine erste große Liebe verlässt und er in diesem Moment sterben will. Dies kann doch nicht ernsthaft akzeptiert werden und sanktionslos bleiben.<br />3. Inwiefern halten Sie es für gerechtfertigt, bei der Straffreiheit / dem Verbot der Suizidbeihilfe zwischen Ärzten, Angehörigen/Freunden und organisierten Sterbehelfern zu differenzieren und einzelne Gruppen vom Verbot bzw. der Straffreiheit auszunehmen?<br />MICHAEL BRAND*  Durch eine gesonderte Regelung wird im Entwurf klargestellt, dass Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmäßig handeln. Absatz 2 enthält daher einen persönlichen Strafausschließungsgrund für Angehörige und andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen. Die Regelung berücksichtigt, dass kein Strafbedürfnis gegenüber Personen besteht, die ihren Angehörigen oder anderen engen Bezugspersonen in einer in der Regel emotional sehr belastenden und schwierigen Ausnahmesituation beistehen wollen. <br />Angesichts der Gleichstellung [von nahestehenden Personen] mit den Angehörigen wird das Bestehen eines auf eine gewisse Dauer angelegten zwischenmenschlichen Verhältnisses vorausgesetzt; entscheidend ist dabei, dass dem Angehörigenverhältnis entsprechende Solidaritätsgefühle existieren und deshalb auch eine vergleichbare psychische Zwangslage gegeben ist. Als derartige Verhältnisse basaler Zwischenmenschlichkeit gelten etwa Liebesbeziehungen, enge Freundschaften, nichteheliche bzw. nicht eingetragene Lebens- und langjährige Wohngemeinschaften. Demgegenüber genügt der bloße sympathiegetragene gesellschaftliche Umgang mit Sports- und Parteifreunden oder Berufskollegen und Nachbarn diesen Anforderungen nicht.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Einige Menschen, die sich dazu entscheiden, ihr eigenes Leben zu beenden, haben Angehörige oder ihnen nahestehende Personen, die sie um Hilfe bitten können. Andere wollen lieber mit Dritten reden, um den Angehörigen oder Freunden die Belastung zu ersparen. Letztere sollten wir nicht schlechter behandeln als jene, die Angehörige und ein soziales Umfeld haben. Deswegen soll es dabei bleiben, dass ein assistierter Suizid nicht nur Einzelpersonen gestattet wird, sondern es soll weiterhin auch Vereine geben dürfen, die Beratung und Hilfe anbieten. Es wäre falsch, Einzelpersonen zwingend immer für vertrauenswürdiger zu halten, als Sterbehilfeorganisationen. Auch im persönlichen Nahbereich existiert theoretisch eine interessensgeleitete Missbrauchsgefahr. Was Einzelnen erlaubt ist, kann zudem aus verfassungsrechtlichen Gründen einem Verein nicht verboten werden. Existierende Sterbehilfeorganisationen sollen deswegen nicht strafrechtlich sanktioniert werden. Sterbehilfeorganisationen bieten Angehörigen, nahestehenden Personen sowie Ärztinnen und Ärzten Entlastung für den Fall, dass sie aus ihren ethischen Überzeugungen heraus weder an der Beratung noch an der Hilfe zur Selbsttötung teilhaben wollen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Unser Entwurf richtet sich grundsätzlich gegen eine Erlaubnis zur Hilfe beim Selbstmord. In den meisten Fällen wird die Verantwortung auf den Arzt geschoben werden, wenn Angehörige den Tod eines Familienmitglieds in der letzten Lebensphase wollen. Sie selber werden nur in seltenen Fällen selbst das Sterbemittel auswählen wollen und es dann so zur Verfügung stellen, wie es mit Blick z.B. auf eine Krankheit notwendig ist. Nicht der Sterbende wird dann die Entscheidung treffen, sondern der Arzt, ob er ein Sterbemittel zur Verfügung stellt oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem Berufsverständnis von Ärzten. Sie wollen heilen, nicht töten. Nach welchen Kriterien soll ein Arzt denn auch die Entscheidung treffen? In den übrigen Gesetzesentwürfen steht hierzu nichts und das jeweilige Einzelschicksal lässt sich in einem Gesetz, das immer generell-abstrakt ist, ja auch nicht regeln. All dies spricht für ein grundsätzliches Verbot, wenn man den Lebensschutz ernst nimmt und nicht mit Begriffen, wie &#132;Selbstbestimmtheit&#147; täuscht.<br />4. Auf welche Fakten bzw. empirischen Problemlagen stützen Sie Ihren Vorschlag zur Neuregelung bzw. Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage?<br />MICHAEL BRAND*  Zahlreiche Untersuchungen geben deutliche Hinweise darauf, dass sich viele Menschen davor fürchten, als Last empfunden zu werden, vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein und dabei ihre Autonomie zu verlieren. Hinzu kommen tiefsitzende Ängste, schlecht und würdelos versorgt zu werden oder starke Schmerzen erdulden zu müssen &#8230; Eine Umfrage in Deutschland hat ergeben, dass Ängste vor einem langen Sterbeprozess (61,8 Prozent), vor starken Schmerzen oder schwerer Atemnot (60,1 %) am weitesten verbreitet sind, daneben auch die Sorge, den eigenen Angehörigen zur Last zu fallen (53,8 %).1 <br />Die Suizidhilfe wird in der Regel, neben der Vermittlung der Möglichkeit, im Ausland bereits existierende entsprechende Strukturen zu nutzen, vornehmlich dadurch geleistet, dass tödlich wirkende Substanzen und/oder Apparaturen bereitgestellt sowie gegebenenfalls auch Räumlichkeiten für die Durchführung des Suizids zur Verfügung gestellt werden. Es geht daher eindeutig nicht um eine bloße, die autonome Willensbildung unterstützende Beratungsfunktion. &#8230;<br />Der Deutsche Ethikrat macht auf etwa 100.000 Suizidversuche im Jahr aufmerksam. Im Jahr 2013 töteten sich 10.076 Menschen selbst. Damit ist rund 1 Prozent aller jährlichen Todesfälle in Deutschland suizidbedingt. Nach Angaben des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland (NaSPro) gehen etwa zwei Drittel aller Suizide im Alter auf eine depressive Erkrankung zurück. &#8230; Gerade bei älteren Menschen werden depressive Erkrankungen oft nicht oder nicht korrekt erkannt und entsprechend nicht oder nur unzureichend behandelt. So weisen das NaSPro, die Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS), der Deutsche Ethikrat, die Diakonie Deutschland und weitere Organisationen im Zusammenhang mit der Debatte über die Neuregelung des assistierten Suizids auf die Bedeutung der Suizidprävention vor allem für ältere Menschen hin.2<br />Die Zahl der nach Definition des vorliegenden Gesetzentwurfes geschäftsmäßig assistierten Suizide in Deutschland nimmt nach allen bekannten Daten zu. Konkret bereitet Sorgen, dass seit Längerem aufgrund einer gesetzlichen Regelungslücke auch in Deutschland (wie schon seit längerer Zeit in einigen Nachbarstaaten) Organisationen und Personen auftreten, die das Modell eines sogenannten assistierten Suizids nachhaltig öffentlich als Alternative zum natürlichen, medizinisch und menschlich begleiteten Sterben propagieren und geschäftsmäßig Unterstützung bei der Selbsttötung anbieten. Presseberichten zufolge hat etwa ein Berliner Arzt, der sich offen zur Suizidassistenz bekennt, nach eigener Aussage in den vergangenen 20 Jahren als selbst ernannter Sterbehelfer beim Suizid von über 200 Menschen assistiert &#8230; Ein in Deutschland existierender Verein hat im Jahr 2012 insgesamt 29 und im Jahr 2013 insgesamt 41 sogenannte Suizidbegleitungen durchgeführt3 &#8230; Allein im Jahr 2013 soll es insgesamt mindestens 155 Fälle von begleiteten Suiziden durch zwölf nicht bekannte Sterbehelfer gegeben haben (Katholische Nachrichten-Agentur, Meldung vom 14.1.2014). <br />Es handelt sich bei diesem Phänomen also um ein aktuelles, die Gegenwart prägendes und soweit auch aus den Zahlen bei den europäischen Nachbarn ersichtlich in der Tendenz zunehmendes Problem. Aktuelle Berichte über die Entwicklung in der Schweiz weisen in diese Richtung. Dort ist nach Medienberichten die Zahl der assistierten Suizide stark angestiegen. Danach haben sich im Jahr 2014 25 Prozent mehr Menschen als im Vorjahr zum assistierten Suizid entschieden, darunter ein großer Anteil deutscher Staatsbürgerinnen und -bürger.</p>
<p>KATJA KEUL  Die bisherige Rechtslage in Deutschland hat sich bewährt. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf aufgrund zunehmender Suizidassistenzen ist nicht erkennbar.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Dass Selbstbestimmung und Würde durch die geltende Rechtslage verletzt werden, wird in der öffentlichen Debatte über den assistierten Suizid gar nicht vorgetragen. Allenfalls werden Gefahren für die Zukunft beschworen: Kranke und Alte könnten sich als zur Last fallend empfinden und deshalb den nicht selbstbestimmten Weg der Sterbehilfe wählen, wenn Vereine erlaubt blieben, die Hilfe zur Selbsttötung anbieten. Wissenschaftliche Belege für eine solche Wirkung, die ja, wäre die Befürchtung begründet, längst eingetreten sein müsste, werden nicht vorgetragen. Auch liegen keine Tatsachen vor, warum eine solche Wirkung bei organisierter Sterbehilfe, jedoch nicht bei der durch Verwandte, eintreten sollte bzw. gegeben wäre.<br />Dass Sterbehilfeorganisationen den Willen der zu Beratenden hin zu einer vorschnellen Entscheidung oder überhaupt zum Suizid beeinflussen, ist also weder belegt noch plausibel. Schon in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung der 17. Wahlperiode (BT-Drs. 17/11126, S. 7) gab die Bundesregierung an, es fehlt an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, inwieweit gerade die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung die Suizidrate beeinflussen kann. Neue Erkenntnisse dazu liegen auch heute nicht vor.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  In Deutschland geht aus Befragungen hervor, dass 93 % der Bürger der Überzeugung sind, Suizidbeihilfe sei strafbar. Es fallen hier also Rechtsempfinden und tatsächliche Rechtssituation auseinander. Wir wollen dies wieder zusammenfügen. Die Erfahrungen aus anderen Ländern, wie z.B. den Niederlanden, zeigen, dass eine Öffnung des assistierten Selbstmordes rechtliche Unsicherheiten zeigt und zu viel mehr Selbstmorden führt. Dies wollen wir für Deutschland nicht.<br />5. Worin sehen Sie die besonderen Vorzüge Ihres Gesetzentwurfs gegenüber den anderen Entwürfen?<br />MICHAEL BRAND*  [D]urch die Einbeziehung der Suizidhelferinnen und Suizidhelfer, die spezifische Eigeninteressen verfolgen, können die Willensbildung und Entscheidungsfindung der betroffenen Personen beeinflusst werden. Dem ist mit einer autonomiesichernden Regelung der Suizidbeihilfe zu begegnen. Der Deutsche Ethikrat hat ganz in diesem Sinne hervorgehoben: Des Weiteren und vor allem ist der Gefahr fremdbestimmender Einflussnahme in Situationen prekärer Selbstbestimmung vorzubeugen.4 Hingegen ist ein vollständiges strafbewehrtes Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es Sensburg u.a. vorschlagen und es in einzelnen anderen europäischen Staaten besteht, politisch nicht gewollt und wäre mit den verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren, es wäre nicht verhältnismäßig. Auch eine Begrenzung des Verbots allein auf gewerbsmäßige Angebote der Förderung der Selbsttötung ist nicht zielführend, denn dies wird dem Problem nicht gerecht. Bei der Gewerbsmäßigkeit wird auf die Gewinnerzielungsabsicht des Täters, also die Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, abgestellt.<br />Grundsätzlich ist die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf beschränkt, dass der Täter unmittelbar vom Suizidwilligen einen Vermögensvorteil erhält. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Rahmen der Vereinsorganisation insbesondere über die Berechnung von Verwaltungskosten leicht zu verschleiern oder aber solche Organisationen arbeiten dann unentgeltlich. Das zeigt auch das Beispiel der Organisation Sterbehilfe Deutschland, die in Erwartung des Verbots der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe 2012 ihre Satzung dahingehend änderte, dass im Falle einer Suizidbegleitung alle vom Mitglied gezahlten Beiträge wieder an die Hinterbliebenen zurückgezahlt werden sollten. So sollte verhindert werden, dass der Eindruck von kommerziellem Handeln entsteht.<br />Als das Gesetzgebungsverfahren scheiterte, wurde 2014 in der neuen Satzung diese bisher geltende Geld-zurück-Garantie dann wieder gestrichen. In der aktuellen Satzung ist außerdem festgelegt, dass gegen eine Zahlung eines einmaligen Mitgliedbeitrags in Höhe von 7.000 Euro die Wartefrist bis zur Suizidbegleitung, die in der Regel 1 bis 3 Jahre beträgt, entfällt und damit der Antrag schneller bearbeitet wird. Andere, nicht strafrechtliche Maßnahmen sind wenig erfolgversprechend und mithin nicht gleichermaßen geeignet. Im Fall des Berliner Arztes, der nach eigenen Angaben über 200 Menschen beim Suizid begleitet hat, hob das Verwaltungsgericht Berlin sogar eine berufsrechtliche Unterlassungsverfügung auf.5</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für die Hilfe zur Selbsttötung zu bestimmen; die rechtlichen Unsicherheiten für Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten, auszuräumen; für Ärzte klarzustellen, dass sie Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, und Regeln für Organisationen aufzustellen, deren Zweck es ist, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Würde man die Hilfe zur Selbsttötung ganz oder teilweise verbieten oder sie nur bestimmten Personen- und Berufsgruppen gestatten, würde mehr verboten, als es der Schutz der Rechtsgüter des Lebens und der Selbstbestimmung gebietet. Diese könnten insbesondere durch die Kommerzialisierung der Hilfe zur Selbsttötung gefährdet werden. Wer darüber hinaus jede organisierte Form, also etwa von ehrenamtlichen Vereinen, oder jede geschäftsmäßige Form, also etwa von Ärztinnen und Ärzten, ausschließt, nimmt vielen betroffenen und leidenden Menschen die Möglichkeit zu einem selbstbestimmten und würdevollen Tod. Denn viele Menschen wollen ihre Verwandten und nahestehenden Personen nicht um Hilfe zu einer geplanten Selbsttötung bitten, weil sie diese damit nicht belasten möchten. Manche insbesondere ältere Menschen haben diese Möglichkeit zudem gar nicht mehr. Verwandte, nahestehende Personen, Ärztinnen und Ärzte sind unter Umständen aufgrund ethischer oder persönlicher Überzeugungen auch nicht bereit oder in der Lage, den Betroffenen zu helfen.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Wir haben bewusst das Arzt-Patienten-Verhältnis ins Zentrum unseres Gesetzentwurfes gestellt und nicht die Aktivitäten einer überschaubaren Zahl von selbsternannten Sterbehelfern. Ich will nicht, dass sich verzweifelte Menschen an anonyme Sterbehilfevereine wenden müssen. Ich will, dass Menschen in großer Not sich ihrem persönlichem Umfeld und ihrem Arzt anvertrauen können, weil er es ist, der sie fachlich am besten beraten kann. Dafür wollen wir einen rechtssicheren Rahmen schaffen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Im Gegensatz zu den anderen Entwürfen ist unser Entwurf hinreichend bestimmt und klar, so dass er den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Diejenigen Entwürfe, die eine Freigabe der Suizidassistenz wollen, werden letztlich Ärzten die Entscheidung aufbürden, wer ein Sterbemittel bekommt und wer nicht. Im Ergebnis wollen Angehörige und besonders der Selbstmörder einen schnellen und schmerzfreien Tod. Diesen werden sie sich von einem Arzt wünschen. <br />Palliativärzte belegen aber, dass durch eine gute Betreuung der immer wieder aufkommende Sterbewunsch sich regelmäßig in einen Lebenswunsch umkehrt. Oft will der Mensch in der letzten Lebensphase &#132;nicht mehr so leben&#147; &#150; leben will er aber doch. Der assistierte Suizid ist daher keine Sterbebegleitung, sondern das Beenden des Lebens, in Fällen, in denen der Tod noch nicht von alleine kommt. Dies wollen wir nicht.<br />[Palliativversorgung]<br />6. Kann der Ausbau der Palliativmedizin und der Hospizversorgung das Problem des assistierten Suizids beseitigt? <br />MICHAEL BRAND*  Zunächst müssen Konsequenzen aus den beschriebenen Ängsten und Sorgen der Menschen gezogen werden, indem die gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungsangebote sowie die Hospiz- und Palliativversorgung verbessert werden. &#8230; Die Möglichkeiten der modernen Palliativmedizin, Schmerzen und Leiden gut zu behandeln, müssen in der Öffentlichkeit bekannter gemacht werden, um den Ängsten der Menschen begegnen und flächendeckend eine menschlich und medizinisch würdevolle Begleitung beim Sterben erreichen zu können.</p>
<p>KATJA KEUL  Der Ausbau der Palliativmedizin ist zu begrüßen. Dadurch können allerdings nicht alle Notlagen vollumfänglich erfasst werden.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen. Die Stellungnahmen zum Gesetz zur Verbesserung der Palliativ-und Hospizversorgung sind hier nicht übertragbar, da dort der Fraktionszwang nicht aufgehoben wurde.</p>
<p>CAROLA REIMANN  In der Regel ermöglicht die Palliativmedizin eine ausreichende Schmerzlinderung, aber in sehr wenigen Fällen stößt sie in der Praxis an Grenzen. Dies ist dann der Fall, wenn eine ausreichende Schmerzbehandlung nach Maßgabe der für die Durchführung palliativmedizinischer Maßnahmen geltenden fachlichen Richtlinien ausnahmsweise nicht ermöglicht werden kann oder das Leiden daher rührt, dass der Patient seine Situation nicht mehr anzunehmen vermag. Insofern werden der (zwingend erforderliche) Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung und die damit einhergehende Verbesserung der Versorgung vielleicht dazu führen, dass manche von ihrem Suizidwunsch abrücken. Aber es wird auch weiter Menschen geben, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Natürlich nie zu 100 Prozent, aber Palliativmedizin und eine gute Hospizversorgung führen dazu, dass Menschen bis in den Tod begleitet werden und der Selbstmord nicht als gleichberechtigte Alternative gesehen wird. In diesem Rahmen müssen wir dafür Sorge tragen, dass Menschen nicht unnötig leiden. Denn darum geht es im Kern. Menschen, die sich mit dem Gedanken an Suizid tragen, wollen oft &#132;nicht mehr so leben&#147;. Eigentlich wollen diese Menschen also dem Leid bzw. Schmerz ein Ende bereiten und nicht ihrem Leben. Mit den Fortschritten in der heutigen Medizin, insbesondere der Schmerzmedizin, müssen aber viel weniger Menschen an unerträglichen Schmerzen in der letzten Lebensphase leiden. Eine umfassende palliative Versorgung ermöglicht daher oftmals ein schmerzfreies Leben bis zu dessen natürlichem Ende.<br />7. Wo sehen Sie gegenwärtig die größten Defizite bei der palliativmedizinischen und der Hospizversorgung? Sehen Sie weitergehenden Handlungsbedarf, über den Regierungsentwurfes hinaus? (z.B. gesetzliches Leistungsspektrum; Kreis der Leistungsberechtigten; Verfügbarkeit von Angeboten; Änderungen der Gebührenordnungen f. sterbebegleitende Hilfen)<br />MICHAEL BRAND*  Die jüngsten Initiativen zur Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung sowie zur Stärkung der Pflege sind weitere wichtige Pfeiler einer Kultur des menschlichen Begleitens von Älteren und Schwerstkranken.</p>
<p>KATJA KEUL  Ambulante Palliativ-Versorgung muss derzeit gezielt verordnet werden und ist ausdrücklich als Ersatz für Krankenhausbehandlung gedacht. Das führt zu einer &#132;Zwei-Klassen-Versorgung&#147; und schließt insbesondere in ländlichen Regionen viele Patienten aus. Besser wäre ein integratives System, das Palliativ-Versorgung durch Hausärzte ebenfalls besser honoriert, so wie es u.a. der Antrag der grünen Bundestagsfraktion vorsieht (BT-Drs. 18/4563).</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen. Die Stellungnahmen zum Gesetz zur Verbesserung der Palliativ-und Hospizversorgung sind hier nicht übertragbar, da dort der Fraktionszwang nicht aufgehoben wurde.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Völlig unstrittig ist, dass wir eine gezielte Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland brauchen. Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Hospiz- und Palliativgesetz setzt aus meiner Sicht die richtigen Schwerpunkte: finanzielle Stärkung der Hospize, ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung und die Möglichkeit, unterschiedliche Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung zu vernetzen, auch im Hinblick auf die Versorgung in Pflegeheimen. Wichtig ist, dass Sterbebegleitung, Pflege und ärztliche Versorgung besser miteinander verknüpft werden. <br />PATRICK SENSBURG  Mit dem in diesem Jahr vorgelegten Kabinettsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung werden wir ein flächendeckendes Hospiz- und Palliativangebot in ganz Deutschland bekommen. Schwerstkranken Menschen wird damit die Gewissheit gegeben, dass sie eben nicht allein gelassen werden in ihrer letzten Lebensphase und in jeder Hinsicht gut versorgt sind. Das neue Gesetz stärkt Palliativversorgung und Hospizkultur dort, wo die Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen. Und genau das brauchen wir in Deutschland.<br />[Änderungsprognosen]<br />8. Was erwarten Sie von der Umsetzung Ihres Vorschlags? Wie wird sich die bisherige Praxis der Suizidassistenz durch Ärzte, Angehörige oder Vereine in Deutschland ändern?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>KATJA KEUL  Ich denke nicht, dass sich die bisherige Praxis der Suizidassistenz ändern wird, wenn wir die jetzige Rechtslage beibehalten.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Beseitigung der rechtlichen Unsicherheiten für Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten; für Ärzte wird klargestellt, dass sie Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen; die Regeln für die Hilfe zur Selbsttötung werden Missbrauch verhindern.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Ein klares &#132;ja&#147; zum Leben. Die Beförderung in den Tod darf keine Alternative zur Sterbebegleitung werden. Durch unser klares Verbot setzen wir ein Zeichen und eine politische Wertentscheidung. Es wird in den kommenden Jahren in Deutschland hierdurch zu einer Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung kommen, wenn unser Gesetzesentwurf umgesetzt wird. <br />9. Welche Wirkungen erwarten Sie von der Umsetzung Ihres Vorschlags hinsichtlich der Suizidprävention? Rechnen Sie mit mehr oder weniger Suizidversuchen? Gehen Sie davon aus, dass mehr Menschen als bisher eine Beratung zur Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen oder dass die Zahl der selbstausgeführten Suizide zurückgehen wird?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>KATJA KEUL  Die Suizidprävention sollte verbessert werden. Dies ist allerdings nicht mit einer verschärften Strafdrohung zu erreichen, sondern mit verbesserten Beratungsangeboten.<br />RENATE KÜNAST*  Mehr Fürsorge und Beratung, nicht mehr Strafrecht; dies brauchen sterbewillige Menschen. Änderungen im Strafrecht sind keine Antwort auf schwierigste Lebenssituationen. Ein Verbot der Suizidassistenz nimmt Menschen, die sich in großen Nöten befinden, die Chance, ein ergebnisoffenes Gespräch zu führen. Die Tabuisierung würde noch vergrößert, die Prävention aber nicht gestärkt. Auch deswegen ist es der falsche Ansatz, die Hilfe zur Selbsttötung verbieten zu wollen. So können reflektierte und selbstbestimmte Entscheidungen ermöglicht und spontane Verzweiflungssuizide vermieden werden. Sterbewillige Menschen sollen ermutigt werden, sich mit Personen ihres Vertrauens in einem umfassenden Beratungsgespräch auszutauschen. So soll eine eigenverantwortliche Entscheidung unterstützt werden.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Untersuchungen zeigen, dass die Fälle der ärztlichen Suizidassistenz in Belgien, der Schweiz, den Niederlanden und dem Staat Oregon (USA) sich relativ konstant auf niedrigem Niveau bewegen, während die Fälle der aktiven Sterbehilfe in Belgien und den Niederlanden signifikant gestiegen sind. Die geringen Fallzahlen im Bereich der ärztlichen Suizidassistenz belegen, dass die Notwendigkeit, das eigene Leben nur selbst beenden zu können, eine besondere Entscheidungsqualität und Entscheidungstiefe erfordert und daher eine wirksame Schwelle vor übereilten Entscheidungen bildet.<br />Erfahrungen aus der ärztlichen, psychologischen und seelsorgerischen Begleitung zeigen zudem, dass bereits ein sicheres Wissen des Erkrankten um die Möglichkeit, im Fall eines als unerträglich empfundenen Leidens sein Leben beenden zu können, häufig dazu führt, dass von dieser Möglichkeit auch bei einem starken Leidensdruck letztlich Abstand genommen wird. Demnach kann eine ausdrückliche gesetzliche Gestattung der ärztlichen Suizidassistenz suizidpräventiv wirken. Besteht für todkranke Menschen in einer aussichtslosen Situation die Möglichkeit, den behandelnden Arzt des Vertrauens um Hilfe bei der selbst vollzogenen Lebensbeendigung zu bitten, wird dem Wirken von Sterbehilfevereinen in Deutschland die Grundlage entzogen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Am Beispiel Holland sehen wir, wie unbefriedigend gesetzliche Regelungen sein können und dass sie mehr Unsicherheiten schaffen, als Klarheiten zu bringen. Aufgrund der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, wie auch der Suizidassistenz, kommt es hier zu immer mehr Fällen. Die Suizidprävention nimmt im Gegenzug ab. Durch ein Verbot der Hilfe beim Selbstmord werden die Zahlen in Deutschland, wie in vielen anderen europäischen Ländern, gering bleiben. Gleichzeitig wollen wir die Suizidprävention ausbauen. Es gibt beispielsweise in Deutschland immer noch keine 24h-Hotline für Suizidgefährdete, die auch tatsächlich immer erreichbar ist. <br />10. Wie bewerten Sie die verschiedenen Arten der Suizidbeihilfe durch Ärzte, Angehörige/ Freunde oder Vereine? Halten Sie eine der Arten für vorzugswürdig, auch im Vergleich zum nicht-assistierten Suizid? Glauben Sie, dass sich nach der Umsetzung Ihres Vorschlags das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den Suizid(beihilfe)arten ändern wird, sich beispielsweise suizidwillige Menschen von den Sterbehilfe-Vereinen ab- und der ärztlichen Suizidberatung zuwenden werden?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>KATJA KEUL  An wen sich ein Sterbewilliger wendet, ist eine persönliche Vertrauensfrage und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ich denke, dass sich mehr Menschen an Ihren Arzt wenden würden und weniger an einen Verein, wenn das ärztliche Berufsrecht das zulassen würde. Das kann allerdings nicht durch ein Bundesgesetz geregelt werden, sondern nur durch das landesrechtliche Berufsrecht, bzw. durch die Ärztekammern selber.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Wer als Mitglied oder als Angestellter einer Sterbehilfeorganisation um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, ohne selber Arzt zu sein, hat die Pflicht, die Leitung der Organisation unverzüglich darüber zu informieren. Eine solche Form der Organisation ist zwingend erforderlich, um Hilfe zur Selbsttötung in Arbeitsteilung anbieten zu dürfen. Sterbehilfeorganisationen müssen gewährleisten, dass die sterbewillige Person unverzüglich durch einen Arzt beraten wird. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt beraten wurde, darf ein Mitglied oder ein Angestellter der Sterbehilfeorganisation ein eigenes Beratungsgespräch führen. Hierdurch wird zum einen sichergestellt, dass immer auch ein Arzt ein Beratungsgespräch mit der sterbewilligen Person führt. Zum anderen wird gewährleistet, dass der sterbewillige Mensch zuerst alle medizinischen Argumente erfährt, bevor er von einem medizinisch nicht in gleichem Maße versierten Mitglied oder Angestellten einer Sterbehilfeorganisation noch einmal beraten wird.<br />Die Anforderungen an diese Beratung sind weniger ausgeprägt als bei Ärzten. Das Verbot für das Mitglied oder den Angestellten einer Sterbehilfeorganisation, bei dem Beratungsgespräch mit dem Arzt anwesend zu sein, ergibt sich zum einen aus der ärztlichen Schweigepflicht. Auch soll damit gewährleistet werden, dass die Beratungsgespräche nicht zu ähnlich verlaufen. Schließlich soll die Gefahr vermieden werden, dass die Anwesenheit des Mitglieds oder des Angestellten einer Sterbehilfeorganisation den Inhalt oder die Qualität des ärztlichen Beratungsgesprächs beeinflusst.</p>
<p>CAROLA REIMANN  keine Antwort</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Diejenigen Entwürfe, die eine Freigabe der Suizidassistenz wollen, werden letztlich Ärzten die Entscheidung aufbürden, wer ein Sterbemittel bekommt und wer nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Arztes, den Tod herbeizuführen. Aufgabe des Arztes ist es nicht, Sterbehelfer zu sein, sondern den Sterbenden im Rahmen der Möglichkeiten zu begleiten und mit einer verbesserten Palliativmedizin den Menschen die große Angst vor dem Sterben zu nehmen. Begleiten kann der Arzt zum Beispiel mit der Palliativsedierung, einer hoch dosierten Gabe von Schmerzmitteln, die auch nach unserem Antrag selbstverständlich zulässig ist.</p>
<p>[Ärztliche Suizidbeihilfe]<br />11. Wie beurteilen Sie das von verschiedenen Ärztekammern geregelte berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids? Wie wirkt sich ihr Vorschlag darauf aus?<br />MICHAEL BRAND*  Eindeutig nicht strafbar ist die sogenannte Hilfe beim Sterben die durch medizinisches und pflegerisches Personal etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hospizen und anderen palliativmedizinischen Einrichtungen geleistet wird. Im Gegensatz hierzu ist der assistierte Suizid gerade nicht medizinisch indiziert und entspricht deshalb nicht dem Selbstverständnis dieser Berufe und Einrichtungen. Insofern unterscheidet er sich von dem auf dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen beruhenden Behandlungsabbruch und der oder von der sogenannten indirekten Sterbehilfe oder Therapiezieländerung. Diese sind Konstellationen, in denen eine ärztlich gebotene, vor allem schmerzlindernde Maßnahme einen Sterbevorgang potentiell beschleunigen kann, was eine unbeabsichtigte, aber in Einzelfällen unvermeidbare Nebenfolge darstellt. Der assistierte Suizid wird daher von den oben genannten Berufen und Einrichtungen grundsätzlich auch nicht gewährt und ist auch von den Kostenerstattungsregelungen nicht erfasst.</p>
<p>KATJA KEUL  Ich halte das berufsrechtliche Verbot für einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Als Bundesgesetzgeber fehlt uns allerdings die Gesetzgebungskompetenz, diese landesrechtliche Regelung zu ändern. Der Antrag von Hintze u.a. dürfte daher formal verfassungswidrig sein. <br />Gegen das Verbot der Ärztekammern könnte betroffenen Ärzten allerdings der Weg zum Verfassungsgericht offen stehen. Es wäre wünschenswert, wenn auf diesem Wege eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden würde.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Sollte sich der Patient für einen Suizid entscheiden, sollen Ärzte weiterhin dabei helfen dürfen, ohne dass ihnen daraus Nachteile erwachsen. Davon abweichende Regelungen etwa in Berufsordnungen der Ärztekammern sind vor dem Gleichheitsgrundsatz nicht hinnehmbar und deswegen unwirksam. <br />Niemand, auch kein Arzt, hat die Pflicht, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Zu den ärztlichen Aufgaben gehört unter anderem, beim Sterben zu helfen. Aber daraus folgt weder eine Pflicht noch ein Verbot, auch zum Sterben zu helfen. Ärzte sind Helfer ihrer Patienten. In manchen Fällen ist die einzige humane Hilfe, die noch zur Verfügung steht, die Hilfe zum Sterben. Ärzte können und dürfen dies selber aus persönlichen und ethischen Gründen verweigern, doch es darf ihnen nicht verweigert werden. Andernfalls würde ein letzter Rest an Unmoral für die Ärzteschaft reklamiert mit einem Lehrsatz, der nirgendwo plausibel begründet wird. Zwar greift [unsere] Regelung in die Selbstverwaltungsautonomie der Landesärztekammern ein, die sich aus den Kammergesetzen der Bundesländer ergibt. Doch ist § 6 Absatz 2 Satz 2 notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts für die betroffenen sterbewilligen Menschen und die sie betreuenden Ärzte. Ärzte bieten Sterbehilfe und die Hilfe zur Selbsttötung an. Sie brauchen hierbei Rechtsklarheit im Sinne des Zweckes dieses Gesetzes (§ 1 Nummer 3). Wären von der gesetzlich geregelten Rechtslage weiterhin Abweichungen in den unterschiedlichen Berufsordnungen möglich, würde der Gesetzeszweck durchbrochen. Die Regelung des § 16 Satz 3 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte wird in den Berufsordnungen der Ärztekammern unterschiedlich oder gar nicht umgesetzt. Dies schafft in ungerechtfertigter Weise ungleiche Betreuungssituationen für die Menschen und ungleiche Berufsausübungsregeln für Ärzte. Soweit dieses Gesetz mit den Kammergesetzen der Bundesländern im Hinblick auf die dort geregelten Kompetenzen der Ärztekammern zu ihren Berufsordnungen kollidiert, bricht dieses Gesetz Landesrecht (Artikel 31 Grundgesetz).</p>
<p>CAROLA REIMANN (zu den Fragen 11-14)  Leider hat die Bundesärztekammer 2011 auf Betreiben ihres Präsidenten Frank Ulrich Montgomery eine Musterberufsordnung verabschiedet, die Ärzten die Beihilfe zum Suizid untersagt. Diese Musterberufsordnung haben einige Ärztekammern übernommen, andere nicht. Das heißt, in manchen Bundesländern müssen Ärzte, die Beihilfe zum Suizid leisten, berufsrechtliche Konsequenzen fürchten. In anderen Bundesländern ist dies nicht der Fall. Dieser Flickenteppich an unterschiedlichen Regelungen verunsichert Ärzte und Patienten. Das ist ein unhaltbarer Zustand. Mit der zivilrechtlichen Regelung, die unser Gesetzesvorschlag vorsieht, werden wir Rechtssicherheit schaffen. Rechtssicherheit, die nötig ist für ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis. Zur Sicherstellung eines möglichst hohen medizinischen Schutzniveaus haben wir die Durchführung der Suizidassistenz und der ihr vorgelagerten Beratung ausdrücklich auf Ärzte beschränkt.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Grundsätzlich halte ich das von den Ärztekammern geregelte berufsrechtliche Verbot des ärztlich assistierten Suizids für richtig. Momentan haben wir in Deutschland aber eine unklare Lage beim ärztlichen Standesrecht, da es Ärzten in Deutschland nicht überall verboten ist, Beihilfe bei einer Selbsttötung zu leisten. Dies gilt z.B. für Ärzte in Bochum, Dortmund oder Hagen. Dort haben sie größere Spielräume als bspw. ihre Kollegen in Essen oder Duisburg. Durch ein gesetzliches Verbot schaffen wir Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte.<br />12. Warum sollen nur für Ärzte besondere Beschränkungen in der Suizidbeihilfe gelten, nicht jedoch für das andere medizinische Personal?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Eine Vertretung durch nichtärztliches Personal, etwa durch Pfleger, ist ausgeschlossen. Ärzte verfügen über das notwendige fachliche Wissen, um zu beurteilen, ob der Wunsch zu sterben bei suizidgeneigten Patienten auf einer Depression oder anderen psychischen Erkrankungen beruht, die anderweitig behandelt werden können. Damit können vom Patienten nicht wirklich gewollte Suizide vermieden werden.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Alleine diese Frage macht deutlich, dass man die Suizidassistenz kaum einschränken kann, wenn man nicht für ein grundsätzliches Verbot ist. Man wird dann auch fragen dürfen, nach welchen Regeln soll denn dann die Suizidassistenz durch anderes medizinisches Personal erfolgen. Welche Voraussetzungen kann es prüfen? Eine medizinische Diagnose kann es ja dann nicht sein, womit es also nicht mehr darauf ankommt, ob der Sterbewillige unheilbar krank ist und z.B. Schmerztherapien nicht wirken. <br />13. Wie viel Zeit sollten Ärzte für die Beratung und Begleitung eines Suizids aufwenden können resp. finanziert bekommen? <br />MICHAEL BRAND*  Die ärztliche Suizidbeihilfe ist nach dem Vorschlag unzulässig, die Frage erübrigt sich.</p>
<p>KATJA KEUL  Die Suizidberatung sollte keinen gesonderten Gebührentatbestand auslösen. Es müsste allerdings eine Beratungsgebühr geben für die Ermittlung des Patientenwillens hinsichtlich der Therapiewünsche und der Therapiebegrenzung am Lebensende. Ein solches Gespräch kann nicht in der Behandlungspauschale von 50 Euro pro Quartal enthalten sein. Angemessen könnte eine Gesprächsdauer von 60 Minuten und eine Gebühr entsprechend einer Psychotherapiesitzung sein.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Nach unserem Vorschlag stehen die palliativmedizinische Betreuung und das Hospizwesen im Vordergrund. Den Facharzt für Suizid darf es nach unserem Verständnis nicht geben. Eine Diskussion über die Abrechnung der Unterstützung von Selbstmorden halte ich für unerträglich. <br />14. Warum regeln Sie nicht die Möglichkeit der Verschreibung tödlicher Medikamente, die zur Suizidbeihilfe benötigt werden?<br />MICHAEL BRAND*  Die ärztliche Suizidbeihilfe ist nach dem Vorschlag unzulässig, die Frage erübrigt sich.</p>
<p>KATJA KEUL  In der aktuellen Debatte geht es vorrangig darum, eine Verschärfung der Rechtslage zu verhindern. Für die Erweiterung der Möglichkeiten gibt es offensichtlich keine Mehrheiten im Deutschen Bundestag. Ich persönlich kann mir durchaus vorstellen, Wege für die Verschreibung tödlicher Medikament zu eröffnen. Vielleicht müsste man dann allerdings über eine Begrenzung für speziell geschulte und zugelassene Ärzte nachdenken.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Weil der Missbrauch und die individuellen Risiken zu hoch sind. Statt Menschen mit einem, wenn auch verschreibungspflichtigen, Medikament alleine zu lassen, ist es ein Akt der Nächstenliebe, sie aufopfernd bis in den Tod zu betreuen und zu pflegen. <br />[Verfahrensvorgaben/-regelungen]<br />15. Wie begründen bzw. beurteilen Sie die Dokumentations- und Beratungspflichten, wie sie der Entwurf von Künast u.a. vorsieht? <br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Ärzte, Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus, Sterbehelfer oder Mitglieder beziehungsweise Angestellte einer Sterbehilfeorganisation dürfen nur dann Hilfe zur Selbsttötung leisten, wenn sie aufgrund eines persönlichen und umfassenden Beratungsgesprächs mit dem sterbewilligen Menschen zu der Überzeugung gelangt sind, dass er die Hilfe zur Selbsttötung freiwillig, selbstbestimmt und nach reiflicher Überlegung ernstlich verlangt. § 7 regelt detailliert für jeweils unterschiedliche Personengruppen deren Beratungspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung. Leisten Ärzte in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Hilfe zur Selbsttötung, so ist dies geschäftsmäßig. <br />Die Dokumentation kann schriftlich oder durch Ton- oder Bildaufnahmen erfolgen. Für Ton- oder Bildaufnahmen ist eine schriftliche Einwilligung des sterbewilligen Menschen erforderlich. Die Dokumentation muss mindestens fünf Jahre (vgl. § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB) als Beweismittel aufbewahrt werden.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Bevor auf Wunsch des Patienten eine Suizidassistenz gewährt wird, muss aus meiner Sicht eine ärztliche Beratung des Patienten sowohl über infrage kommende alternative Behandlungen als auch über die Art und Weise der Suizidassistenz stattgefunden haben. So kann eine ausreichend informierte Entscheidung des Patienten gewährleistet und der Patienten vor übereilten Entscheidungen geschützt werden. Eine darüber hinausgehende Mindestfrist bietet meiner Meinung nach keinen größeren Schutz für den Patienten.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Der Entwurf Künast bindet die Suizidbeihilfe nur an die vorherige ärztliche Beratung und die anschließende Dokumentation. Weder wird eine solche von einer unaufhaltsam zum Tode führenden Erkrankung, von großem Leiden oder einem zweiten ärztlichen Urteil abhängig gemacht. Dies kann eine Gesellschaft nicht wollen. Staatlich tolerierte Tötungen darf es nicht geben.<br />16. Wie begründen bzw. beurteilen Sie die Einführung einer Mindestfrist zwischen Beratung/ Anfrage und Ausführung der Suizidbeihilfe, wie sie u.a. der Entwurf von Künast u.a. (hier: 14 Tage) vorsieht?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  § 7 Absatz 3 statuiert die Pflicht zur Einhaltung einer Bedenkzeit. Diese beginnt nicht mit dem Moment der erstmaligen Äußerung der Bitte um Hilfe zur Selbsttötung. Vielmehr setzt ihr Beginn mindestens ein Beratungsgespräch nach § 7 Absatz 1 voraus. Es ist nicht möglich, auf die Bedenkzeit zu verzichten.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Die Absicht ist natürlich verständlich und soll spontane Aktionen verhindern. Berücksichtigt wird aber nicht, dass es viele psychische Situationen gibt, die länger als 14 Tage dauern, z.B. die Trauer um den Verlust eines geliebten Menschen. Nach 14 Tagen kann man dann dem Trauernden zu seinem eigenen Selbstmord helfen. Dies kann doch nicht gewollt sein.<br />17. Wie begründen bzw. beurteilen Sie die Einführung eines 4-Augen-Prinzips bei der Suizidberatung bzw. -beihilfe, wie im Entwurf von Reimann u.a. für die ärztliche Beratung vorgesehen?<br />MICHAEL BRAND*  Für die Frage ist der Begründung zum Gesetzentwurf keine Antwort zu entnehmen.</p>
<p>KATJA KEUL  Dokumentation, Mindestfrist und 4-Augen Prinzip sollten im Rahmen einer ärztlichen Suizidhilfe selbstverständlich sein &#150; schon aus rechtlicher Absicherung des Suizidhelfers, der ein Interesse daran hat, sich nicht dem Verdacht einer aktiven Sterbehilfe, also eines Tötungsdeliktes, auszusetzen.<br />Die Frage ist allerdings, in welchem rechtlichen Rahmen dieses Vorgehen festgelegt werden sollte. Das BGB ist dafür nicht der geeignete Ort, da die Konsequenzen eines Verstoßes keine zivilrechtlichen sein können. Denkbar wäre ein gesondertes Beratungsgesetz, ähnlich dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Zu entscheiden wäre dann über die Konsequenz eines ärztlichen Pflichtverstoßes. In Betracht kommen berufsrechtliche oder strafrechtliche Regelungen. Ich halte berufsrechtliche Sanktionen für ausreichend, soweit es sich trotz des Pflichtverstoßes zweifelsfrei um eine Suizidbeihilfe handelt. <br />Führt der Pflichtverstoß dazu, dass ein Überschreiten der Grenze zur aktiven Tötung nicht mehr ausgeschlossen werden kann, ist ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdeliktes ohnehin unumgänglich. Es besteht daher m.E. keine Notwendigkeit neue Straftatbestände für ärztliches Handeln auf den Weg zu bringen.</p>
<p>RENATE KÜNAST*  Diese ist in unserem Entwurf auch vorgesehen. Wer als Arzt, als Sterbehelfer oder als Mitglied beziehungsweise im Rahmen seiner Tätigkeit für einen Sterbehilfeverein Hilfe zu einer Selbsttötung leistet, muss hohe Standards einhalten. Dazu gehören insbesondere die Feststellung der freiverantwortlichen Entscheidung, das Vorhandensein einer Patientenverfügung und ein Vier-Augen-Prinzip bei der Begutachtung.</p>
<p>CAROLA REIMANN  Sowohl das Vorliegen einer unheilbaren Erkrankung als auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung tödlich verläuft, müssen nach unserem Gesetzesvorschlag durch mindestens zwei Ärzte nach dem Vier-Augen-Prinzip medizinisch festgestellt werden. Das Vier-Augen-Prinzip erstreckt sich auch auf die Feststellung, dass der Patient einwilligungsfähig ist und eine ärztliche Suizidhilfe ernsthaft und endgültig wünscht. Das Erfordernis des Vier-Augen-Prinzips dient einerseits dem Schutz des Patienten vor missbräuchlichem Verhalten und anderseits dem Schutz des Arztes vor möglichen Fehldiagnosen.</p>
<p>PATRICK SENSBURG  Natürlich führt ein Vier-Augen-Prinzip zu mehr Objektivität. Wenn es aber bereits an der Prämisse fehlt und es sich nur um eine Beratung handelt und im Ergebnis jedem zur Selbsttötung geholfen wird, ist das Vier-Augen-Prinzip nur ein Deckmäntelchen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-begruendungen-der-vier-gesetzentwuerfe/">Die Begründungen der vier Gesetzentwürfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Jede Bemühung um einen &#8218;Beratungszwang&#8216; geht vollständig an der Realität vorbei“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/jede-bemuehung-um-einen-beratungszwang-geht-vollstaendig-an-der-realitaet-vorbei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 07:46:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/jede-bemuehung-um-einen-beratungszwang-geht-vollstaendig-an-der-realitaet-vorbei/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Interview mit dem Sterbebegleiter Peter Puppe In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 201 &#8211; 202 PETER PUPPE   Jahrgang 1943, hat 35 Jahre als Lehrer an Bremer Schulen sowie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gearbeitet. Puppe ist heute als Autor, freier Lektor, Rezitator und Hörbuchproduzent tätig. Er hat vier Bücher veröffentlicht: &#132;Sterbehilfe. 4+1 Wege zum selbstbestimmten Sterben&#147;, &#132;Sterbehilfe [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/jede-bemuehung-um-einen-beratungszwang-geht-vollstaendig-an-der-realitaet-vorbei/">„Jede Bemühung um einen &#8218;Beratungszwang&#8216; geht vollständig an der Realität vorbei“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Interview mit dem Sterbebegleiter Peter Puppe In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 201 &#8211; 202</p>
<p><i>PETER PUPPE   Jahrgang 1943, hat 35 Jahre als Lehrer an Bremer Schulen sowie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gearbeitet. Puppe ist heute als Autor, freier Lektor, Rezitator und Hörbuchproduzent tätig. Er hat vier Bücher veröffentlicht: &#132;Sterbehilfe. 4+1 Wege zum selbstbestimmten Sterben&#147;, &#132;Sterbehilfe &#150; die letzten Wochen des Klaus G. Zur Illusion humanen Sterbens in Deutschland&#147;, &#132;Ich sterbe mich. Aus dem Alltag deutscher Sterbehelfer&#147;, sowie den Krimi &#132;Mimi Muskaneder und der Todesengel von Augsburg&#147;. Peter Puppe ist zusammen mit dem niederländischen Psychiater Dr. Boudewijn Chabot Begründer der Organisation &#130;Sterbendürfen&#145;.</i><br />Herr Puppe, danke, dass Sie bereit sind, einige Fragen für die vorgänge zu beantworten. Zunächst möchte ich Sie danach fragen, ob Sie im Rahmen des Vereins &#132;Sterbendürfen&#147; oder als Privatperson agieren?<br />Es gibt keinen Verein, sondern nur die Menschenrechtsbewegung &#132;Sterbendürfen&#147;! Ich handele immer nur als Privatperson. Ich möchte im übrigen keine zusätzliche Werbung für meine Tätigkeit. Ich halte mich aus demselben Grund auch mit Auftritten in den Medien sehr zurück. Jeder Medienauftritt oder Bericht hat die Folge von 20 bis 60 neuen Anfragen, die ich kaum angemessen bewältigen kann. Übrigens bestätige ich Ihnen vorab auch gern die Erfahrung der Schweizer Vereine: In meinen Beratungen (konkrete Zahlen werde ich nie nennen, aber Sie können von Hunderten seit 2005 ausgehen) ist das Verhältnis von Lebenshilfe zu Sterbehilfe etwa 6 zu 1!<br />Welche Unterstützung oder Hilfeleistungen bieten Sie an und für wen?<br />Ich biete gar nichts an! Nach meiner Dokumentation von 2005 (&#132;Sterbehilfe &#150; die letzten Wochen des Klaus G&#147;), für eine Kurzfassung im Internet bekam ich den Arthur-Koestler-Preis 2005, kam es folgerichtig zu weiteren Anfragen, auf die ich als Privatperson reagiere. Alles Weitere ist und bleibt immer privat im Rahmen unserer geltenden Gesetze. Es gibt also von mir kein öffentliches Angebot!<br />Wie finden Betroffene zu Ihnen? Welche Art von Gesprächen führen Sie durch? Wann und wie treffen Sie die Entscheidung, welche Hilfen Sie im konkreten Fall anbieten? Beziehen Sie andere in die Begleitung ein?<br />Diese Fragen sind oben bereits beantwortet.</p>
<p>Wie finanzieren Sie Ihre Arbeit?<br />Vor einer persönlichen Beratung erwarte ich die Vorabüberweisung für meinen Reiseaufwand. Bei Bedürftigkeit trage ich die Kosten selbst, teilweise aus Unterstützungsbeiträgen für die Menschenrechtsbewegung &#132;Sterbendürfen&#147;.<br />Sehen Sie Gefahren bei einer Professionalisierung der Suizidbeihilfe oder gibt es aus Ihrer Sicht andere zu regelnde Aspekte Ihrer Tätigkeit? <br />Was verstehen Sie bitte unter Professionalisierung? Ich bin seit 10 Jahren &#132;professionell&#147; und einer (zeitlich stehe ich ganz hinten) von nur fünf namentlich bekannten &#132;Sterbehelfern&#147; in Deutschland &#150; neben Herrn Kusch (zu dem ich mich nicht weiter äußere) aber der einzige, der über das Internet problemlos zu erreichen ist! Herrn Arnold und Herrn Spittler kenne ich persönlich, mit Frau Neumann hatte ich wiederholt Mailkontakt. Ich selbst nenne mich übrigens &#132;Sterbebegleiter&#147;; warum, ist in meinem aktuellsten Buch dargestellt.<br />Meine Tätigkeit als Privatperson auf der Grundlage geltender Gesetze bedarf ganz sicher keiner weiteren Regelung. Sollte es irgendwann in Deutschland tatsächlich eine ausreichende Zahl von qualifizierten Medizinern geben, die ansprechbar wären, würde ich meine private Tätigkeit gerne aufgeben und bei der Qualifizierung der Mediziner mit meiner Erfahrung mithelfen.<br />Die geplante Gesetzesinitiative halte ich im Übrigen für nicht verfassungskonform und bin sicher, dass sie das Bundesverfassungsgericht wieder kippen wird, was allerdings drei bis vier Jahre dauern könnte. Ein Horror für jede_n Betroffene_n! Jede Bemühung um einen &#132;Beratungszwang&#147; geht weiterhin an der Realität vollständig vorbei. Nach meiner Einschätzung würden 90 bis 95 Prozent aller meiner Gesprächspartner einer verordneten Beratung mit dem Risiko der Ablehnung Ihres Sterbewunsches nicht nachkommen, sondern weiterhin den privaten Beratungskontakt suchen.</p>
<p>Herr Puppe, vielen Dank.<br />Das Gespräch führte Claudia Krieg.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/jede-bemuehung-um-einen-beratungszwang-geht-vollstaendig-an-der-realitaet-vorbei/">„Jede Bemühung um einen &#8218;Beratungszwang&#8216; geht vollständig an der Realität vorbei“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Wenn jemand vor Ihrer Haustür im Sterben läge, würden Sie die Verantwortung über­neh­men und handeln.“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/wenn-jemand-vor-ihrer-haustuer-im-sterben-laege-wuerden-sie-die-verantwortung-uebernehmen-und-handel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 10:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/wenn-jemand-vor-ihrer-haustuer-im-sterben-laege-wuerden-sie-die-verantwortung-uebernehmen-und-handel/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Interview mit Emily O&#8217;Reilly, Ombudsfrau der Europ&#228;ischen Union, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 76-78 (Red.) Die Irin Emily O&#8217;Reilly ist seit dem 1. Oktober 2013 Ombudsfrau der Europ&#228;ischen Union. Ihre zentrale Aufgaben ist es, Beschwerden &#252;ber Missst&#228;nde in den Organen und Einrichtungen der Europ&#228;ischen Union nachzugehen. In dieser Funktion hat Emily O&#8217;Reilly auch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/wenn-jemand-vor-ihrer-haustuer-im-sterben-laege-wuerden-sie-die-verantwortung-uebernehmen-und-handel/">„Wenn jemand vor Ihrer Haustür im Sterben läge, würden Sie die Verantwortung über­neh­men und handeln.“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Interview mit Emily O&#8217;Reilly, Ombudsfrau der Europ&auml;ischen Union, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 76-78</p>
<p><i>(Red.) Die Irin Emily O&#8217;Reilly ist seit dem 1. Oktober 2013 Ombudsfrau der Europ&auml;ischen Union. Ihre zentrale Aufgaben ist es, Beschwerden &uuml;ber Missst&auml;nde in den Organen und Einrichtungen der Europ&auml;ischen Union nachzugehen. In dieser Funktion hat Emily O&#8217;Reilly auch die Arbeit der Europ&auml;ischen Grenzschutzagentur Frontex untersucht, deren Eins&auml;tze an den europ&auml;ischen Au&szlig;engrenzen immer wieder in der Kritik stehen. Gegen&uuml;ber den </i><b>vor</b><i>g&auml;ngen berichtet sie von den bisherigen Ergebnissen ihrer Recherchen und Interventionen.</i></p>
<p><i>Frau O&#8217;Reilly, Sie sind seit einem Jahr im Amt. Fast zeitgleich mit ihrem Amtsantritt ertranken im Mittelmeer am 3. Oktober 2013 mindestens 366 Fl&uuml;chtlinge. Hat diese Katastrophe den Beginn Ihrer Arbeit beeinflusst?</i></p>
<p>Diese und andere Trag&ouml;dien, die wir in den letzten Jahren an der europ&auml;ischen Mittelmeerk&uuml;ste miterlebt haben, k&ouml;nnen niemandem gleichg&uuml;ltig sein. Wenn jemand vor Ihrer Haust&uuml;r im Sterben l&auml;ge, w&uuml;rden Sie die Verantwortung &uuml;bernehmen und handeln. Das Mittelmeer ist vor Europas Haust&uuml;r, daher m&uuml;ssen wir die Verantwortung &uuml;bernehmen und etwas unternehmen, um Menschenleben zu retten. Dies ist eine humanit&auml;re Katastrophe, bei der Politik nebens&auml;chlich ist. Daher ist diese Angelegenheit ein Hauptbereich meiner Arbeit.</p>
<p><i>Im Zuge der zahlreichen Fl&uuml;chtlingskatastrophen im Mittelmeer ger&auml;t auch die Grenzschutzagentur Frontex immer mehr in den Blickwinkel der &Ouml;ffentlichkeit. Namhafte NGO&#8217;s werfen Frontex starke Verst&ouml;&szlig;e gegen die Menschenrechte vor.</i><a class="sdendnoteanc" href="https://www.humanistische-union.de/typo3/ext/rte/app/rte.php?bgColor=%23E4E0DB&amp;defaultExtras=&amp;elementId=data%5Btt_news%5D%5BNEW553372c913773%5D%5Bbodytext%5D&amp;formName=editform&amp;pid=3028&amp;sC=richtext%3Arte_transform%5Bflag%3Drte_enabled%7Cmode%3Dts%5D&amp;typeVal=0#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup><i>i</i></sup></a><i> Welche Gr&uuml;nde haben Sie veranlasst, verschiedene Untersuchungen zu den sogenannten Joint Return Operations (JROs) von Frontex einzuleiten?</i></p>
<p>Es ist meine Aufgabe sicherzustellen, dass die EU-Institutionen, einschlie&szlig;lich Agenturen wie Frontex, im Hinblick auf Transparenz, ethisches Verhalten und Einhaltung von Grundrechten den h&ouml;chsten Anspr&uuml;chen gen&uuml;gen. Bei Abschiebungen besteht naturgem&auml;&szlig; die Gefahr, dass ernsthafte Grundrechtsverletzungen vorkommen k&ouml;nnen. Mit Hilfe dieser Untersuchung m&ouml;chte ich herausfinden, wie Frontex gegen m&ouml;gliche Grundrechtsverletzungen gewappnet ist.</p>
<p><i>Als EU-Agentur operiert Frontex seit dem Jahr 2005 und genie&szlig;t dabei weitgehende Autonomie. Agenturhandeln und Entscheidungsprozesse bleiben undurchsichtig. Wie k&ouml;nnen die Vorw&uuml;rfe und Bedenken von menschenrechtlichen Zuwiderhandlungen damit in &Uuml;bereinstimmung gebracht werden &#8211; oder pr&auml;ziser: Wer kontrolliert Frontex?</i></p>
<p>Ich bin generell der Auffassung, dass die EU-Institutionen und Agenturen offen und transparent arbeiten sollten, sonst ist es f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit schwierig, ihren Handlungen und Entscheidungen zu vertrauen. Selbstverst&auml;ndlich gilt das auch f&uuml;r Frontex. Frontex spielt eine gro&szlig;e Rolle bei der Koordination der Erstaufnahme von Asylsuchenden und anderen Migrant_innen, die versuchen, die europ&auml;ische K&uuml;ste zu erreichen. Mit den Ergebnissen meiner Untersuchungen kann ich M&auml;ngel bez&uuml;glich der Transparenz oder der Einhaltung von Grundrechten aufzeigen. In dieser Hinsicht hat mein Amt eine W&auml;chterfunktion.</p>
<p><i>Was haben Ihre bisherigen Untersuchungen zu Frontex-JRO&#8217;s ergeben?</i></p>
<p>Die Untersuchung dar&uuml;ber, wie Frontex sicherstellt, dass die Grundrechte von Migranten_innen respektiert werden, die in ihre Herkunftsl&auml;nder abgeschoben werden, dauert noch an. Ich habe Frontex um Erl&auml;uterungen gebeten, wer die Verantwortung f&uuml;r das Wohlergehen der R&uuml;ckkehrer_innen w&auml;hrend der Fl&uuml;ge tr&auml;gt und wie eine unabh&auml;ngige &Uuml;berwachung w&auml;hrend der R&uuml;ckf&uuml;hrungsaktionen gew&auml;hrleistet werden kann.</p>
<p>Um den Zusammenhang zu verdeutlichen: Eine EU-Richtlinie legt gemeinsame EU-Standards und Verfahren f&uuml;r die Abschiebung von Personen aus Drittl&auml;ndern fest, die sich unrechtm&auml;&szlig;ig in der EU aufhalten (z.B. abgelehnte Asylbewerber_innen). EU-Mitgliedstaaten ordneten 2012 die Ausreise von 484.000 Personen an, von denen ungef&auml;hr 178.000 tats&auml;chlich die EU verlie&szlig;en. Frontex koordiniert gemeinsame R&uuml;ckf&uuml;hrungsaktionen, an denen verschiedene EU-Mitgliedstaaten teilnehmen. Von 2006 bis 2013 fanden 209 solcher Aktionen statt, bei denen insgesamt 10.855 Personen abgeschoben wurden.</p>
<p>Meine Untersuchung umfasst Frontex&#8216; Zusammenarbeit mit staatlichen Kontrollinstanzen, wie z.B. Ombudsleuten. Ich habe allen meinen Kolleg_innen im Europ&auml;ischen Verbindungsnetz der Ombudsleute geschrieben und sie um relevante Informationen &uuml;ber Abschiebungen gebeten. Die Untersuchung umfasst au&szlig;erdem die &Uuml;berwachung gemeinsamer R&uuml;ckf&uuml;hrungsaktionen oder die Behandlung von R&uuml;ckkehrern, die z.B. krank oder im fortgeschrittenen Stadium einer Schwangerschaft sind. Sie wirft auch Fragen nach der Umsetzung des Verhaltenskodex auf, den Frontex eingef&uuml;hrt hat. Dazu geh&ouml;ren Standards f&uuml;r Begleitpersonen, Beschwerdemechanismen und die Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten.</p>
<p><i>Was sind die Ergebnisse Ihrer anderen Untersuchungen bez&uuml;glich Frontex?</i></p>
<p>Im Zusammenhang mit einer anderen wichtigen Initiativuntersuchung habe ich Frontex empfohlen, einen internen Beschwerde-Mechanismus einzurichten, damit sich Einwanderer_innen und andere Betroffene direkt bei Frontex beschweren k&ouml;nnen, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Menschenrechte verletzt wurden.</p>
<p>Frontex sieht die Verantwortung f&uuml;r Menschenrechtsverletzungen an den EU-Au&szlig;engrenzen ausschlie&szlig;lich bei den jeweiligen Mitgliedstaaten. Ich kann diese Auffassung nicht teilen. Die ersten Menschen, die Asylsuchende an der K&uuml;ste sehen, sind Frontex-Beamte, die die Europaflagge an ihrer Uniform tragen. Ich denke, dass jede_r, die/der in einer dienstlichen Eigenschaft diese Flagge tr&auml;gt, die Standards der EU-Grundrechte aufrecht erhalten muss. Diese verzweifelten Menschen m&uuml;ssen in der Lage sein, sich zu beschweren, wenn das n&ouml;tig ist. Danach kann entschieden werden, ob sich eine Beh&ouml;rde des Mitgliedstaats mit der Beschwerde auseinandersetzen muss. Frontex selbst sollte Beschwerden entgegennehmen k&ouml;nnen. Von Menschen, die oft schutzbed&uuml;rftig sind, kann unter diesen schrecklichen Umst&auml;nden nicht verlangt werden, dass sie erst selbst Untersuchungen anstellen, an wen sie sich mit ihrer Beschwerde wenden k&ouml;nnen.</p>
<p>Jedoch hat Frontex bisher keinen Beschwerdemechanismus eingef&uuml;hrt. Ihre Begr&uuml;ndung: einzelne Vorf&auml;lle l&auml;gen in der Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten. Ich bin auf dieses Problem in einem Sonderbericht an das Europ&auml;ische Parlament eingegangen. Jetzt liegt es am Parlament daf&uuml;r zu sorgen, dass Frontex seine Position &uuml;berdenkt.</p>
<p><i>Vielen Dank f&uuml;r Ihre Antworten.</i></p>
<p><i>Die Fragen stellte Claudia Krieg.</i></p>
<p><i>Der Sonderbericht ist zu finden unter: <br /><a href="http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/specialreport.faces/en/52465" target="_blank" rel="noopener">www.ombudsman.europa.eu/en/cases/specialreport.faces/en/52465</a></i>/html.bookmark</p>
<h5 align="left">Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Siehe u.a.: Amnesty International, The Human Cost of Fortress Europe. Human Rights Violations against migrants and refugees at Europe&#8217;s borders, 2014; Pro Asyl, Pushed-back: Systematic human rights violations against refugees in the aegean sea and at the Greek-Turkish border, November 2013; Human Rights Watch, The EU&#8217;s dirty hands: Frontex involvement in ill-treatment of migrant detainees in Greece, September 2011.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/wenn-jemand-vor-ihrer-haustuer-im-sterben-laege-wuerden-sie-die-verantwortung-uebernehmen-und-handel/">„Wenn jemand vor Ihrer Haustür im Sterben läge, würden Sie die Verantwortung über­neh­men und handeln.“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Grundrecht in umstrittenem Zustand</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/grundrecht-in-umstrittenem-zustand/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/grundrecht-in-umstrittenem-zustand/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Positionen der Parteien zur Lage des europäischen und deutschen Asylsystems, aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 92-103 (Red.) Wir haben die Fachpolitiker_innen der im Bundestag vertretenen Parteien sowie von FDP und PIRATEN befragt, wie sie den aktuellen Zustand des deutschen und europäischen Asylsystems beurteilen. Wir wollten wissen, wie sich die momentane Flüchtlingssituation, die aktuelle [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/grundrecht-in-umstrittenem-zustand/">Grundrecht in umstrittenem Zustand</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Positionen der Parteien zur Lage des europäischen und deutschen Asylsystems, aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 92-103</p>
<p><i>(Red.) Wir haben die Fachpolitiker_innen der im Bundestag vertretenen Parteien sowie von FDP und PIRATEN befragt, wie sie den aktuellen Zustand des deutschen und europäischen Asylsystems beurteilen. Wir wollten wissen, wie sich die momentane Flüchtlingssituation, die aktuelle Rechtsprechung zum Asylrecht in der politischen Debatte und im politischen Handeln der Parteien niederschlagen. Unsere Fragen beantworteten Luise Amtsberg für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Thomas Strobl für die CDU/CSU, Ulla Jelpke für DIE LINKE, Jan-Christoph Oetjen aus der niedersächsischen Landtagsfraktion für die FDP, Lars Castellucci für die SPD und Fabio Reinhardt aus der Berliner Abgeordnetenhausfraktion für DIE PIRATEN. </i></p>
<p><i>Macht das rechtlich geregelte Asylsystem der EU Europa zur Festung?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN </b>  Mitnichten kann von einem gemeinsamen Schutzraum für Flüchtlinge die Rede sein &#150; dies gibt es für die EU nur auf dem Papier. Die Asylstandards in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gehen immer noch weit auseinander, unterschiedliche Sozialsysteme und verschiedene Abwehrmaßnahmen in den Mitgliedsstaaten verhindern nach wie vor eine schnelle Aufnahme und Integration von Schutzsuchenden. Gleichzeitig blockieren die Mitgliedsstaaten Initiativen, die menschenwürdige Bedingungen, faire Asylverfahren in ganz Europa und sichere Zugangsmöglichkeiten für Flüchtlinge in die EU schaffen wollen. Aber sich vor den zahlreichen Krisenherden in Europas Nachbarschaft abzuschotten, ist nicht nur moralisch falsch, es wird auch nicht funktionieren &#150; es wird lediglich dazu führen, dass Schutzsuchende noch größere Risiken auf sich nehmen, um die Außengrenzen zu überwinden.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Nein, das Asylsystem der EU erfüllt im internationalen Vergleich die höchsten Standards. Europa muss sich gerade im Vergleich der Kontinente nicht verstecken. In der gesamten EU gilt das Prinzip: Wer politisch verfolgt ist, erhält Asyl.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Zur Festung wird die EU vor allem durch das Dublin-System und durch die europäische Grenzagentur Frontex. Durch das Dublin-System, weil es die Verantwortung für asylsuchende Menschen an die Ersteinreisestaaten am Rande der EU delegiert. Griechenland und Bulgarien zeigen, wohin das führt &#150; zu einer rigiden Abschottung der Grenzen mittels Zäunen und Gräben, illegalen Zurückschiebungsmaßnahmen der Grenzschützer, massenhafter Inhaftierung. Durch Frontex, weil unter deren Führung die Abschottung technisch perfektioniert und zusätzliche Finanzmittel mobilisiert werden. Und weil Frontex den Geist prägt, der in Flüchtlingen nicht zuerst schutzsuchende Menschen, sondern illegale Migranten sieht.</p>
<p><b>FDP </b>  Grundsätzlich ist es notwendig, klare Regeln im Asylsystem zu haben. Nur so kann auch sichergestellt werden, dass Flüchtlinge ein Recht auf Asyl geltend machen können. Die EU bleibt, was die Instrumente der Zuwanderung betrifft, unter ihren Möglichkeiten.</p>
<p><b>PIRATEN</b>   Definitiv! Es ist für Menschen mit Fluchthintergrund kaum noch möglich, Europa in angemessener Weise zu erreichen. Europa teilt sich mittlerweile auf in &#150; grob gesagt &#150; zwei Sorten von Länder: Die nördlicheren sind durch das Dublin-Abkommen abgeschottet; es regelt, dass das Verfahren von Asylbewerbern in dem Land behandelt werden muss, in dem ihr Asylerstantrag gestellt wurde. In den grenznahen Ländern wie Spanien oder Griechenland werden Flüchtlinge massiv an dem Betreten der Länder gehindert. Außerdem werden, wenn sie es doch einmal ins Land geschafft haben, kaum menschenwürdige Standards eingehalten.</p>
<p><b>SPD </b>  Die europäische Flüchtlingspolitik ignoriert, dass es schon immer Wanderungen gegeben hat. Die Jahresberichte zur Einwanderung beschreiben Fortschritte bei der Aktion gegen Migrationsdruck, nicht Fortschritte bei der Gestaltung von Zuwanderung. Aber unser alternder, schrumpfender, wachstumskriselnder Kontinent braucht dringend einen neuen Aufbruch.</p>
<p><i>Artikel 18 der Grundrechtecharta (GRCh) garantiert das Recht auf Asyl. Welche legalen und sicheren Zugänge gibt es für asylberechtigte Personen zu diesem Recht? Darf die EU asylberechtigte Personen durch immer weitere Abschottung der Außengrenzen und eine Zugangsverhinderungspolitik, durch Kooperation mit den Anrainerstaaten auf Abstand halten, so dass diese gar nicht erst Asyl beantragen können &#150; obwohl sie asylberechtigt sind?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN </b>  Artikel 18 der Grundrechtecharta garantiert zwar das Recht auf Asyl, das Unionsrecht beinhaltet aber leider bisher keinen Mechanismus, der die Einreise von Asylbewerber_innen erleichtert. Da die allermeisten Asylbewerber_innen schlechte Chancen auf die Einreise mit gewöhnlichem Visum haben, werden sie dazu gedrängt, die EU-Außengrenzen auf irreguläre Weise zu überschreiten. Genau aus diesem Grund müssen sichere Zugangsmöglichkeiten geschaffen werden. Eine Möglichkeit könnte das humanitäre Visum sein, mit dem es möglich gemacht werden soll, in den Auslandsvertretungen der EU-Mitgliedstaaten einen Visumsantrag zu stellen. Auch Resettlement- und Humanitäre Aufnahmeprogramme sollten ausgeweitet werden.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Die EU und ihre Mitgliedsstaaten verfolgen keine Politik der Abschottung. Das Kernziel ist ein gerechtes Asylsystem, wie zum Beispiel die Aufnahme syrischer Flüchtlinge in Deutschland und anderen EU-Staaten zeigt. Der EU und ihren Mitgliedsstaaten geht es darum, den tatsächlich politisch Verfolgten zu helfen, aber die Aufnahme von Wirtschaftsflüchtlingen zu verhindern.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  Es gibt keine legalen und sicheren Wege, abgesehen von den wenigen Flüchtlingen, die im Rahmen von Kontingenten aus anderen Erstaufnahmeländern in die EU-Staaten aufgenommen werden (Resettlement). Mit der Vorverlagerung von Grenzkontrolle und Migrationsregime in die Anrainerstaaten der EU wird der Flüchtlingsschutz ausgehebelt. Zugleich wird angeblich dort der Aufbau von Asylsystemen gefördert, um ein weiteres Argument für die Abschottung der eigenen Grenzen parat zu haben. Rechtlich ist das nicht angreifbar, dagegen müssen antirassistische und fortschrittliche Gruppen politisch agieren.</p>
<p><b>FDP</b>   Das deutsche Resettlement-Programm und die verschiedenen Kontingent-Aufnahmeprogramme der Bundesländer ermöglichen einen legalen und sicheren Zugang zum Asylrecht. Die anderen europäischen Mitgliedstaaten haben vergleichbare Aufnahmeprogramme, sodass eine absolute Zugangsverhinderung zum Asylrecht nicht eintreten kann. <b></b></p>
<p><b>PIRATEN</b>   Artikel 18 GRCh nimmt zunächst nur auf das Genfer Abkommen von 1951 und das Protokoll von 1967 Bezug. Deren Schutz greift zu kurz. Aber auch wenn man diesen engen Asylbegriff zu Grunde legt, schottet sich die EU zunehmend ab, da sie kaum gewährleisten kann, dass die massiven, teils sehr gewaltsamen Maßnahmen gegen ein &#132;unerlaubtes&#147; Betreten der EU sich auf Flüchtlinge im Sinne des Artikel 18 GRCh nicht auswirkt. Im Gegenteil ist damit zu rechnen, dass diese ebenfalls die Grenze nicht überschreiten können. Ein Abschotten der Außengrenzen, um Flüchtlinge am Betreten des eigenen Hoheitsgebietes zu hindern, verstößt aber eindeutig gegen den Sinn der genannten Abkommen, die natürlich davon ausgehen, dass Flüchtlinge das Recht haben, sicheres Gebiet zu betreten &#150; und die Aufnahmestaaten selbstverständlich die Pflicht, ihnen dies auch zu ermöglichen. Es braucht legale Einreisewege in die EU und nach Deutschland und es muss möglich sein, von außerhalb der EU Asyl zu beantragen, zum Beispiel über sogenannte Europabotschaften.</p>
<p><b>SPD</b>   Es braucht eine Erweiterung des Mandats der EU-Grenzschutzagentur Frontex um die Aufgabe der Seenotrettung im Mittelmeer. Es braucht weiterhin mehr legale Einreisemöglichkeiten, eine Ausweitung des Resettlements und eine vermehrte Vergabe humanitärer Visa.</p>
<p><i>Gibt es völkerrechtliche Vorgaben, gegen die die EU mit ihrer aktuellen Asylpolitik verstößt?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Es gibt immer wieder Fälle, in denen die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten gegen völkerrechtliche Vorgaben verstoßen. Am deutlichsten wird dies bei Verstößen gegen das Gebot des Non-Refoulement, das auch auf hoher See gilt. Wegweisend ist dabei das Urteil des Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg gegen Italien vom Februar 2012. Die EU-Mitgliedstaaten müssen &#150; unabhängig davon, ob sie auf Grundlage eines Mandats der europäischen Grenzschutzagentur Frontex handeln &#150; ihre Grenzkontroll- und Zurückweisungspolitik daran anpassen. Viel zu häufig wird das Gebot jedoch missachtet, wie das Beispiel einer völlig entglittenen Push-Back-Operation in Griechenland zeigt, die am 20. Januar 2014 stattfand. Drei Frauen und acht Kinder aus Afghanistan starben, als ihr Boot im Schlepptau der griechischen Küstenwache vor der Insel Farmakonisi sank. Die Bediensteten der Küstenwache gaben laut Pro Asyl an, dass ihr Einsatz im Rahmen der Frontex-Operation Poseidon stattfand. Am 20. Januar 2015 wurde deshalb Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Griechenland eingereicht.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Nein.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Mit den Richtlinien zum Asylverfahren, zur Definition von Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutzstatus und zur Aufnahme und Behandlung von Asylsuchenden geht die EU in Teilen über die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus. Eine Ausnahme gibt es lediglich in der Aufnahmerichtlinie, die weitgehende Ausnahmen vom Verbot der Inhaftierung Asylsuchender vorsieht. Das Perfide am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist jedoch, dass rein rechtlich fast alles in Ordnung ist, die Praxis in den Mitgliedsstaaten diesem Recht jedoch nur mangelhaft entspricht. Vor allem aber zielt die EU-Politik darauf, dieses Recht erst gar nicht zur Anwendung kommen zu lassen.</p>
<p><b>FDP</b>   Bei dem völkerrechtlichen Asylrecht handelt es sich um ein Recht des Staates, Asyl zu gewähren, das er aufgrund seiner Souveränität ausüben kann. Der Einzelne kann daraus kein Recht auf Asyl herleiten. Die Genfer Konvention gibt keinen Individualanspruch auf Asyl, sondern regelt lediglich die Rechtsstellung. Die europäischen Mitgliedstaaten haben diese Rechtsstellung umzusetzen. In einigen europäischen Mitgliedstaaten sind die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren in einigen Bereichen verbesserungsfähig. Diese Defizite werden derzeit stufenweise behoben. Wir Demokraten unterstützen dieses Prozess, denn für uns ist das Asylrecht ein Grundrecht.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Der Sinn des Flüchtlingsschutzes ist, dass der jeweilige Staat Flüchtenden Schutz gewährt. Die aktuelle EU-Politik sorgt für eine Kriminalisierung von Flüchtenden anstatt für ihren Schutz. Soweit Flüchtlinge die EU gar nicht erst erreichen, verstößt die EU durch ihre Abschottung gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten. Auch die Unterbringung unter menschenunwürdigen Bedingungen &#150; es gibt keine europaweiten einheitlichen Standards zur Unterbringung &#150; ist ein völkerrechtlicher Verstoß.</p>
<p><b>SPD</b>   Es gibt eine Reihe von Entscheidungen internationaler Gerichte und Menschenrechtsorganisationen, die einzelne Verstöße von Mitgliedstaaten der EU gegen menschenrechtliche Verpflichtungen festgestellt haben. Wir werden unseren eigenen Werten nicht gerecht, wenn wir weiter Tod und Elend an unseren Außengrenzen, etwa auf dem Mittelmeer, zulassen.</p>
<p><i>Werden die Lasten aus dem Asylverfahren in der EU solidarisch verteilt, oder benachteiligt die Dublin-Verordnung die Staaten an der östlichen und südlichen Peripherie?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die Verteilung der Verantwortung für Schutzsuchende erfolgt nicht solidarisch. Die vor einem Jahr abgeschlossene Reform der EU-Flüchtlingspolitik blieb weitgehend wirkungslos, da auf Drängen der Bundesregierung das Dublin-Verteilsystem nicht angerührt wurde. Flüchtlinge müssen weiterhin dort ihr Asylverfahren durchführen lassen, wo sie zuerst europäischen Boden betreten haben. Damit wird der Großteil der Verantwortung, vor allem die der Soforthilfe für neu ankommende Flüchtlinge, auf die Staaten Südeuropas verlagert, welche wiederum nicht allein in der Lage sind, menschenwürdige Standards voll umzusetzen.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  Die Lasten im Asylsystem der EU ließen sich sicherlich gerechter verteilen. Wenn die Dublin-Verordnung in ganz Europa vollumfänglich angewendet würde, wäre das schon ein deutlicher Schritt zu einer gerechteren Lastenteilung.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  Von einer solidarischen Verteilung kann keine Rede sein. In Bezug auf die Asylsuchenden, die von Italien aus in andere EU-Staaten (Deutschland, Frankreich, Schweden) weitergereist sind, gab es harte Kritik an Italien wegen Verstoßes gegen die Dublin-Verordnung. Würden die Flüchtlinge nicht weiterreisen, müsste Italien allein ein Fünftel aller Asylsuchenden in der EU aufnehmen &#150; und das als einer der Krisenstaaten der EU.</p>
<p><b>FDP </b>  Es fehlt an einer fairen Verteilung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen. Derzeit wird der übergroße Teil der Asylverfahren in Südeuropa durchgeführt. Darunter leiden die Menschen vor Ort, die Qualität der Verfahren und somit vor allem die Asylbewerber. Eine Änderung ist längst überfällig. Es braucht einen Schlüssel zur europaweiten Verteilung für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge. Vorbild kann der bereits zwischen den deutschen Bundesländern angewandte sogenannte Königsteiner Schlüssel sein.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Statt der Dublin-Verordnung wäre es sinnvoller, wenn es Flüchtlingen freigestellt würde, selbst zu entscheiden, in welchem Teil Europas sie leben wollen. Ein europäischer Lastenausgleich über einen fairen Schlüssel könnte dann dafür sorgen, dass die anfallenden Kosten alle gemeinsam zahlen. Die derzeitige Situation ist, weder für die tatsächlich aufnehmenden Staaten, noch für die Flüchtlinge als &#132;solidarisch&#147; zu bezeichnen.</p>
<p><b>SPD</b>   Die gegenwärtige Verteilung der Flüchtlinge in der EU ist offenkundig nicht solidarisch. Die Natur des Dublin-Systems der Zuständigkeiten für Asylanträge bedingt eine übermäßige Belastung derjenigen EU-Staaten, die Grenzen zu Drittstaaten haben. Faire Quoten und finanzielle Ausgleiche müssen politisch durchgesetzt werden.</p>
<p><i>Wie kann die in den europäischen Verträgen ausdrücklich vereinbarte solidarische Lastenteilung zwischen den EU-Mitgliedsstaaten für das Asylsystem verbessert werden?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Das Fernziel bleibt das von deutschen NGOs entwickelte Modell der &#132;freien Wahl&#147;, nach dem Flüchtlinge in dem EU-Land Asyl beantragen sollen, in dem sie Anknüpfungspunkte wie familiäre Bindungen oder Sprachkenntnisse haben. Derzeit scheitert dieses Modell aber an den Bedenken, dass Flüchtlinge aufgrund der für sie besseren Lebensbedingungen überwiegend in nordeuropäische Länder ziehen würden. Dieses würde ebenso zu einer ungleichen Verteilung innerhalb Europas führen. Deshalb muss darüber gesprochen werden, wie die Länder mit erhöhten Aufnahmezahlen zusätzlich zu den ohnehin bereitstehenden europäischen Mitteln aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) weitere finanzielle Anreize erhalten können, um die Standards vor Ort zu verbessern.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Bundesinnenminister de Maiziére hat völlig zu Recht vorgeschlagen, für eine beschränkte Zeit und auf freiwilliger Basis die Asylbewerber innerhalb der EU besser zu verteilen. Für Deutschland würden sich daraus geringere Bewerberzahlen ergeben, für Staaten wie z.B. Bulgarien und Rumänien aber höhere Bewerberzahlen.</p>
<p><b>DIE LINKE   </b>Dafür müsste die ganze Konstruktion der Dublin-Verordnung aufgegeben werden. Für die Asylsuchenden müsste die freie Wahl des Aufenthaltsortes gelten &#150; und zwischen den Staaten müsste es gemäß Wirtschaftskraft, Bevölkerungsgröße und Zahl der aufgenommenen Asylsuchenden einen finanziellen Ausgleich geben. Dabei müsste selbstverständlich durch eine strenge Überwachung der Praxis in den Staaten sichergestellt sein, dass kein Staat absichtlich abschreckende Lebensbedingungen schafft, damit niemand bleiben will.</p>
<p><b>FDP  </b> Hier trifft das selbe zu wie bei der vorhergegangenen  Frage.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Alle Mitgliedstaaten müssen gemäß ihren Kapazitäten Flüchtlinge und Asylsuchende aufnehmen. Eine von Solidarität geprägte europäische Flüchtlings- und Asylpolitik darf einzelne Mitgliedstaaten nicht mit dem finanziellen, logistischen und administrativen Aufwand alleine lassen. Die gemeinsamen Anstrengungen müssten am besten jährlich als Lastenausgleich geregelt werden.</p>
<p><b>SPD </b>  Eine Verteilung der Flüchtlinge nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels, ähnlich dem Königsteiner Schlüssel in Deutschland, würde zu einer solidarischen Lastenteilung beitragen.</p>
<p><i>Sollten die Lasten nach einem Schlüssel aus Größe und Wirtschaftskraft der Mitgliedsländer verteilt werden? Was würde dies für die Bundesrepublik Deutschland bedeuten?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Deutschland muss entsprechend seiner Bevölkerungsgröße und Wirtschaftskraft mehr Verantwortung für Schutzsuchende in der EU übernehmen und nicht weniger. Eine faireres System kann nicht mittels einer zwangsweisen Verteilung von Menschen anhand eines auf Europa ausgeweiteten &#132;Königsteiner Schlüssel&#147; organisiert werden. Das würde den Fehler des derzeitigen Systems wiederholen. Man muss die Wanderungsinteressen der Flüchtlinge mit berücksichtigen. Sinnvoll ist ein Ausgleichsmechanismus im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, nach dem die Länder mit niedrigeren Aufnahmequoten und mangelhaften Aufnahme- und Verfahrensstrukturen dazu verpflichtet werden, mehr in ihr Asylsystem zu investieren.</p>
<p><b>CDU/CSU </b>  S. vorherige Antwort.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Was das für die Bundesrepublik bedeuten würde, darüber lässt sich nur spekulieren. Sicherlich würde die Zahl der Asylbewerber noch einmal zunehmen, aber dem würden auch gewisse Einnahmen entgegenstehen. Klar ist, dass überall in der EU für ein solches solidarisches Aufnahmesystem geworben werden müsste &#150; in Deutschland für die Aufnahme weiterer Flüchtlinge, in anderen Staaten dafür, dass sie für die Flüchtlinge in Deutschland und anderswo zahlen.</p>
<p><b>FDP</b>   Sicherlich muss auch die Größe des Landes und dessen Wirtschaftskraft berücksichtigt werden. Allerdings kann dies nicht der einzige Maßstab sein. Letztlich muss auch auf die Belange des Flüchtlings eingegangen werden. Dabei spielt u.a. die Frage eine Rolle, ob dessen Familie bereits in einem Teil Europas ansässig geworden ist. Natürlich würde eine pauschale Zuweisung nach diesen Kriterien für Deutschland bedeuten, dass deutlich mehr Asylsuchende zu uns kommen würden. Dies sehen wir jedoch nicht als Problem. Ziel muss es sein, Asylbewerber so auf die Mitgliedstaaten zu verteilen, dass die Asylverfahren schnellstmöglich und in voller Übereinstimmung mit europäischem Recht durchgeführt werden können. Deutschland hat mit der Verteilung nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel gute Erfahrungen gemacht. Eine äquivalente Lösung auf europäischer Ebene ist nicht nur sachgerecht, sondern ein dringendes Gebot der Menschlichkeit.</p>
<p><b>PIRATEN</b>   Als Lastenausgleich wäre ein Schlüssel sinnvoll, der Anzahl der Einwohner, Wirtschaftskraft und tatsächliche Anzahl aufgenommener Flüchtlinge berücksichtigt. Das würde bedeuten, dass einige EU-Länder deutlich mehr Flüchtlinge aufnehmen und Asylverfahren bearbeiten müssen als jetzt und dass einige sich finanziell stärker beteiligen müssten. Die genauen Auswirkungen auf Deutschland sind abhängig von der jeweiligen genauen Ausgestaltung und Umsetzung des Schlüssels. Letztlich würden aber sowohl die EU-Staaten als auch die Flüchtlinge davon profitieren, dass es verlässliche Berechnungen und gemeinsamen Lastenausgleich gibt, statt sich gegenseitig das so empfundene Problem zuzuschieben und nationale Flüchtlingsabwehr zu betreiben, in der Hoffnung, im europäischen Vergleich weniger attraktiv zu werden.</p>
<p><b>SPD </b>  Ein solcher Schlüssel sollte zumindest auch die Einwohnerzahl bzw. Bevölkerungsdichte und die soziale Situation des Landes berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass Deutschland selbst bei realisierter europäischer Solidarität sogar mehr tun müsste. <br />Die Verträge enthalten einen Programmauftrag zur Definition eines europäischen Asylstatus. Wie kann ein solcher Status so realisiert werden, dass anerkannte Flüchtlinge in den Mitgliedsstaaten auch gleichbehandelt werden.</p>
<p><i>Müsste es daneben nicht auch so etwas wie einen europäischen Duldungsstatus geben?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Die Definition eines europäischen Asylstatus steht aus. Es besteht aber die dringende Notwendigkeit, dass nicht nur Ablehnungen, sondern auch positive Bescheide von Asylverfahren europaweit anerkannt werden. Auch über einen europäischen Duldungsstatus sollte nachgedacht werden.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Bei der anstehenden Reform des Bleiberechts für geduldete Ausländer und des Ausweisungsrechts in Deutschland werden wir einen wichtigen Schritt zu mehr Gerechtigkeit tun. Wer seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst bestreitet, soll ein Bleiberecht erhalten. Wir werden aber auch das Ausweisungsrecht praxistauglicher gestalten, denn es muss einen Unterschied machen, ob man sich legal in Deutschland aufhält oder nicht. Weitere EU-Gesetzgebung brauchen wir in diesem Bereich nicht, zunächst muss das Gemeinsame Europäische Asylsystem in allen Mitgliedstaaten einmal effektiv angewendet werden.</p>
<p><b>DIE LINKE  </b> Die EU-Richtlinien haben einen weitgehend harmonisierten Status bereits geschaffen, bis hinein in die Rechtsfolgen. Das betrifft etwa Fragen zum Familiennachzug, wo subsidiär Schutzberechtigte den nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Flüchtlingen weitgehend gleichgestellt wurden. Auch hier kommt es nun vor allem auf die Umsetzung in den EU-Staaten an. Bereits der Duldungsstatus für Deutschland bedeutet eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Unsicherheit, dafür noch einen europäischen Rechtsrahmen zu schaffen, lehne ich klar ab.</p>
<p><b>FDP</b>   Eine Gleichbehandlung der Flüchtlinge kann nur durch eine umfassende Harmonisierung des Asylrechts innerhalb der EU-Mitgliedstaaten erreicht werden. Ein europäischer Duldungsstatus wäre Folge einer umgesetzten Harmonisierung.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Die EU-Mitgliedsstaaten haben kein Interesse daran, ihre nationale Autonomie bezüglich der Ausgestaltung der Asylverfahren zu reduzieren. Deshalb sind die Kriterien und die Ausgestaltung des Asylverfahrens in den jeweiligen Ländern sehr unterschiedlich gestaltet. Zusätzlich gilt die letztendliche Anerkennung dann auch nicht EU-weit, was die Bewegungsfreiheit deutlich einschränkt. Es bräuchte ein einheitliches Anerkennungsverfahren mit klaren Kriterien, das EU-weit gilt und von den Mitgliedsstaaten auch umgesetzt wird. Die Anerkennung und auch ein eventueller daraus resultierender Duldungsstatus müssten EU-weit gelten, sodass die Betroffenen dann keinerlei Einschränkungen bezüglich Bewegungs- und Reisefreiheit, Wahlrecht und Freizügigkeit erfahren, analog zu EU-Staatsbürgern.</p>
<p><b>SPD  </b> Mit der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2004, überarbeitet von 2011, liegt ein Rahmen für einen einheitlichen Status der Flüchtlinge vor. Allerdings wird dieser nicht von allen EU-Staaten richtig angewandt. Duldungen wie beispielsweise in Deutschland müssen vermieden werden. <br />Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und auch deutsche Gerichte haben die Rückabschiebung, wie sie die Dublin-Verordnung vorsieht, wegen des Risikos unmenschlicher Behandlung teilweise gestoppt. So musste Deutschland Abschiebungen nach Griechenland nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) von 2011 aussetzen. Nach Italien hingegen, wo Flüchtlinge, auch Familien mit Kindern, der Obdachlosigkeit überlassen werden, wird weiter abgeschoben. Sind diese gerichtlichen Korrekturen und Praktiken nicht ein Indiz für einen verfehlten Umgang mit den Menschenrechten, der im Dublin-System strukturell angelegt ist?<br />BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   Ja, und trotzdem versucht die Bundesregierung, die Rückschiebungen innerhalb des Dublin-Systems zu intensivieren. Aber es besteht eine gemeinsame europäische Verantwortung für Flüchtlinge und Deutschland müsste mit strukturellen Reformen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gegen die Menschenrechtsverstöße vorgehen.</p>
<p><b>CDU/CSU  </b> Nein, die Grundidee des Dublin-Systems ist völlig richtig: Wir als Union gehen davon aus, dass jeder Mitgliedsstaat der EU geltendes Recht anwenden und vollziehen kann. Es gibt nur wenige internationale Organisationen, die weltweit einen solchen Menschenrechtsstandard gewährleisten wie die EU.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Umgekehrt: die Urteile führen noch einmal vor Augen, dass die Grundannahme des Dublin-Systems faktisch einfach falsch war, wonach in allen Dublin-Staaten (neben der EU noch Norwegen und die Schweiz) die gleichen Bedingungen für Asylsuchende herrschen. Auch heute noch weichen die Anerkennungsquoten für Asylsuchende aus demselben Herkunftsland zum Teil ganz erheblich voneinander ab. Die unmenschlichen Zustände in manchen Staaten bei der Flüchtlingsaufnahme kommen da noch oben drauf. Die Urteile zeigen das Scheitern des ganzen Systems.</p>
<p><b>FDP </b>  Asylrecht in ganz Europa ist ein heikles Thema. Die anderen Mitgliedsstaaten dürfen nicht aus ihrer Verantwortung entlassen werden. Das bedeutet, nicht ausschließlich die Flüchtlinge aus Italien nach Deutschland zu holen, sondern auch Italien an die eigenen humanitären Pflichten zu erinnern. Selbstverständlich sind die Belastungen dort deutlich stärker. Aber Familien mit Kindern sich selbst zu überlassen wird dieser Pflicht in jedem Fall nicht gerecht.</p>
<p><b>PIRATEN</b>   Die Situation in Griechenland und auch Italien und anderen Ländern sollte ein Anstoß sein, das bisherige puzzleartige, nationalstaatliche und und unterfinanzierte Asylsystem zu überdenken. Sowohl die katastrophale Unterbringungssituation in vielen Mitgliedsstaaten, als auch die Unfähigkeit der davon Betroffenen, sich juristisch daraus zu befreien, stellen ein Problem dar. Statt des bisherigen Dublin-Verfahrens sollte es ein gemeinsames Asylsystem mit klaren menschenrechtlichen Standards geben. Abschiebungen innerhalb der Europäischen Union sollte es generell nicht geben, sondern stattdessen eine Übernahme von Asylverfahren durch andere EU-Mitgliedsstaaten, wenn die betroffene Person dies wünscht.</p>
<p><b>SPD </b>  Das Dublin-System funktioniert nicht. Aber Verstöße gegen Menschenrechte sind den Mitgliedstaaten anzulasten. Das sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.</p>
<p><i>Was muss sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.Juli 2014 zur Abschiebungshaft an der deutschen Praxis ändern? Entsprechen die bisher realisierten bzw. diskutierten Maßnahmen diesen Vorgaben?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</b>   Neben dem Urteil des EuGH vom 17.7.2014 hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer 2014 eine wegweisende Entscheidung getroffen, in der er klargestellt hat, dass die Abschiebungshaft im Dublin-Verfahren überwiegend rechtswidrig ist. Damit war der Großteil aller Abschiebehäftlinge von dem Urteil betroffen und musste umgehend freigelassen werden. Innerhalb kürzester Zeit die zweite höchstrichterliche Ohrfeige für die exzessive Anwendung der Abschiebungshaft in Deutschland. Die rechtswidrig erklärte Inhaftierung von Abschiebehäftlingen in normalen Justizvollzugsanstalten gemeinsam mit Strafhäftlingen müsste bundesweit das Ende der Abschiebungshaft einleiten, mindestens aber ihre drastische Reduzierung. Ein aktueller Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium plant jedoch das Gegenteil: Wird der Entwurf Gesetz, würde die gerade vom BGH abgeschaffte Dublin-Haft zur Regel werden &#150; mithilfe einer maßlosen Ausweitung der Haftgründe. Allein die Bestimmung, dass in Haft genommen werden kann, wer ein anderes EU-Land während eines laufenden Asylverfahrens verlassen hat, würde die Gefängnisse füllen.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   S. vorletzte Antwort.</p>
<p><b>DIE LINKE </b>  Der EuGH hatte geurteilt, dass die Rückführungsrichtlinie in Deutschland insofern nicht korrekt umgesetzt wurde, als Abschiebungshaft getrennt vom Justizvollzug stattfinden muss, es sei denn, bundesweit stünde keine Abschiebungshafteinrichtung zur Verfügung. In Deutschland war die Richtlinie so umgesetzt worden, dass in den Bundesländern ohne Abschiebungshafteinrichtung auch Verwahrung in Justizvollzugsanstalten möglich war. Das wird jetzt im Aufenthaltsgesetz entsprechend geändert. Ein weiteres Ergebnis ist, dass die Länder nun verstärkt zusammenarbeiten und Abschiebungsknäste gemeinsam nutzen &#150; direkt nach dem Urteil wurden alle Abschiebungshäftlinge aus der JVA Büren (Nordrhein-Westfalen) nach Berlin in den Köpenicker Abschiebungsknast gebracht. Die Vorgaben wurden umgesetzt &#150; an dem unmenschlichen, unverhältnismäßigen und entwürdigenden Instrument der Abschiebungshaft ändert das aber keinen Deut.</p>
<p><b>FDP</b>   Der Schritt, dass Flüchtlinge in Abschiebehaft nicht mit regulären Strafgefangenen gemeinsam untergebracht werden sollen, ist ein guter Anfang. Asylsuchende müssen angemessen untergebracht werden.</p>
<p><b>PIRATEN </b>  Der EUGH hat klar gemacht, dass Menschen, die auf ihre Abschiebung warten, nicht wie Kriminelle behandelt werden dürfen. Das war richtig, denn die Suche nach einem besseren Leben ist kein Verbrechen. Als Konsequenz rüsten die Länder nun nach und bauen Gebäude (um), deren Bedingungen sich von Strafvollzugsanstalten unterscheiden. Die richtige Konsequenz wäre stattdessen, die Abschiebehaft ganz abzuschaffen. Die einzige Gefahr, die aus der Nichtausreise ausreisepflichtiger Menschen, hervorgeht, ist das Untertauchen. Und das ist keine Gefahr für die Gesellschaft, sondern nur für die Betroffenen.</p>
<p><b>SPD</b>   Abgelehnte Asylbewerber dürfen nicht in Haftanstalten untergebracht werden. Sie müssen getrennt von Strafgefangenen eine Unterkunft erhalten.</p>
<p><i>Das geänderte Asylbewerberleistungsgesetz soll im März 2015 in Kraft treten. Setzt dieses Gesetz das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2012 verfassungsgemäß um, obwohl erst nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland der Anspruch auf Sozialhilfeniveau gewährt wird und die Gesundheitsversorgung in dieser Zeit nur einen &#132;Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers&#147; vorsieht?</i></p>
<p><b>BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN </b>  Über zwei Jahre nach der Entscheidung des BVerfG sollen ab 1. März 2015 Asylbewerber_innen in Zukunft höhere Leistungen bekommen. Die Richter hatten damals die Leistungen als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt, bei der Festlegung des Existenzminimums durfte nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus unterschieden werden. Wenn manche Gruppen nun weiterhin weniger Geld bekommen oder anderen Regelungen unterliegen sollen, dann ist das nur erlaubt, wenn der tatsächliche Bedarf dieser Menschen niedriger ist. Diesen Anforderungen des BVerfG wird die Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur bedingt gerecht. Es sollte abgeschafft werden. Die bislang vom AsylbLG erfassten Gruppen bedürfen keiner gesonderten Feststellung des Existenzminimums und sollten in Zukunft wie alle übrigen Bürger_innen des Landes Grundsicherung erhalten. Besonders beschämend ist es, dass die Bundesregierung Menschen, die bei uns Schutz vor Verfolgung suchen, keine angemessene gesundheitliche Versorgung gewähren will. Deutschland hat ein leistungsfähiges Gesundheitssystem, zu dem endlich auch Asylsuchende Zugang bekommen müssen.</p>
<p><b>CDU/CSU</b>   Ja.</p>
<p><b>DIE LINKE</b>   Zur Frage der Gesundheitsversorgung hat das Gericht sich nicht geäußert. Dass es auch nach den Änderungen dabei bleiben soll, dass nur in akuten Notfällen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Geburt für Gesundheitsversorgung gezahlt wird, ist hingegen mit dem Menschenwürdegebot nicht vereinbar, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ja stark gemacht hat. Das wird auch nicht dadurch besser, dass für Nothelfer nun eine größere Rechtssicherheit geschaffen wurde und sie ihre Aufwendungen erstattet bekommen. Es sorgt aber dafür, dass Asylbewerber nicht einfach von Krankenhäusern abgewiesen werden, weil die nicht wissen, ob sie die Kosten auch tatsächlich erstattet bekommen.</p>
<p><b>FDP</b>   Die aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Gesundheitsversorgung ist unbefriedigend. Die FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag ist der Auffassung, dass die Flüchtlinge in das Krankenkassensystem eingegliedert werden müssen.</p>
<p><b>PIRATEN  </b>  Das Asylbewerberleistungsgesetz ist ein diskriminierendes Sondergesetz, dessen Zweck der Ausschluss von Asylbewerbern aus dem deutschen Sozialsystem ist. Die Konsequenz aus der Kritik des BVerfG hätte die ersatzlose Abschaffung sein müssen. Das Zwei-Klassen-Sozial-System existiert damit weiter. Asylbewerber bekommen weiterhin Geld unterhalb des deutschen Existenzminimums und sind von der regulären Krankenversorgung ausgeschlossen.</p>
<p><b>SPD </b>  Ja.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/grundrecht-in-umstrittenem-zustand/">Grundrecht in umstrittenem Zustand</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Wir brauchen Europa als den Ort von Schutzverantwortung als oberstes Prinzip“ (vollständig)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/wir-brauchen-europa-als-den-ort-von-schutzverantwortung-als-oberstes-prinzip-vollstaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 08:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/wir-brauchen-europa-als-den-ort-von-schutzverantwortung-als-oberstes-prinzip-vollstaendig/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Interview mit Claudia Roth, aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 133-139 (Red.) CLAUDIA ROTH   ehemalige Bundesvorsitzende von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, ist Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages. Eines ihrer politischen Aufgabengebiete sieht sie im Einsatz für Flüchtlinge weltweit. Im Gespräch mit der vorgänge-Redaktion nimmt sie Stellung zu aktuellen Entwicklungen in der Asylrechts- und Flüchtlingspolitik. Frau Roth, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/wir-brauchen-europa-als-den-ort-von-schutzverantwortung-als-oberstes-prinzip-vollstaendig/">„Wir brauchen Europa als den Ort von Schutzverantwortung als oberstes Prinzip“ (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Interview mit Claudia Roth, aus: vorgänge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 133-139</p>
<p><i>(Red.) <b>CLAUDIA ROTH  </b> ehemalige Bundesvorsitzende von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, ist Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages. Eines ihrer politischen Aufgabengebiete sieht sie im Einsatz für Flüchtlinge weltweit. Im Gespräch mit der vorgänge-Redaktion nimmt sie Stellung zu aktuellen Entwicklungen in der Asylrechts- und Flüchtlingspolitik.</i></p>
<p><i>Frau Roth, am 3. Dezember 2014 hat sich ein Boot von Marokko auf dem Weg nach Europa gemacht. Die spanische Küste liegt etwa 40 Kilometer entfernt. Am 4. Dezember kam die Nachricht, dass das Boot in Seenot geraten ist, auf dem Meer treibt. Die spanische Seenotrettung kann nichts finden. Erst ein Frachter, der kurz darauf das Boot entdeckt, stellt fest, dass von den 50 Personen, die gemeinsam gestartet sind, mindestens 8 Kinder und 21 Erwachsene inzwischen gestorben sind. Wenn Sie eine solche Nachricht erreicht, was geht da in Ihnen vor?</i></p>
<p>Auf der einen Seite tiefe Trauer, Erschütterung, völliges Unverständnis über diese Realität. Und auf der anderen Seite richtige Wut. Ich habe als Kind im Mittelmeer schwimmen gelernt. Das war der Traum im Nachkriegsdeutschland: Mittelmeer, Italien, das war etwas Wunderbares. Dieses Meer ist in der Zwischenzeit zu einem Meer des Todes geworden. Und wenn Flüchtlinge auf der sizilianischen Seite, die es geschafft haben, erzählen, dass ein Drittel der Menschen diese Überfahrt nicht schafft, dann ist das Wahnsinn. Das findet ja nicht in einem Science-Fiction- oder in einem Horrorfilm statt, sondern das ist europäische Außengrenzenrealität. Wir reden hier über das Europa, das einen Friedensnobelpreis bekommen hat, Europa, das eine Wertegemeinschaft sein will, und Europa, das in Zeiten der größten Flüchtlingszahlen seit dem Zweiten Weltkrieg, in Zeiten der humanitären Katastrophen und Tragödien, in Zeiten, in der eine Welt aus den Fugen geraten ist, das in diesen Zeiten das Visier runter klappt und die Mauern hochzieht. Die jetzige italienische Regierung hat Mare Nostrum auf den Weg gebracht, als Seenotrettung, und hat damit über 150.000 Menschen retten können. Und hat dann aber zu Recht gesagt, das kann nicht nur Aufgabe Italiens sein, sondern auch Europa soll bitte mit die Kosten übernehmen. Es geht dabei um ca. acht Millionen Euro im Monat. Eine für ganz Europa lächerliche Summe. Acht Millionen. Für die Lebensrettung von Menschen, die eigentlich Schutzverantwortung erleben müssten. Aber diese Menschen, die in Not sind, sind der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten offenbar dieses Geld nicht wert.</p>
<p><i>Sondern nur die 2,9 Millionen für die Frontex-Einsätze, die unter dem Operations-Namen &#132;Triton&#147; gestartet sind.</i></p>
<p>So sieht es aus.</p>
<p><i>Sind Sie vertraut mit der Situation an den Außengrenzen der EU, zum Beispiel mit dem Umstand, dass diese Grenzanlagen zum Teil bereits in Nordafrika installiert werden?</i></p>
<p>Ich war lange im Europaparlament, und schon 1990 war das ein Thema. Damals kam zum ersten Mal die Debatte auf, in Italien an der Außengrenze Militär gegen Flüchtlinge einzusetzen. Das war ein unglaublicher Skandal innerhalb Italiens, innerhalb des Europaparlaments. &#132;Wie können die Italiener überhaupt auf so eine Idee kommen. Flüchtlinge sind doch keine Feinde!&#147; Das waren damals die Reaktionen. Jetzt haben wir eine Militarisierung der Flüchtlingsabwehrpolitik, bei der es nicht darum geht, den Schutz für Flüchtlinge zu organisieren, sondern den Schutz vor Flüchtlingen. Das ist eine Kriminalisierung von Menschen auf der Flucht. Das fängt schon damit an, dass man sie einfach umbenennt. Sie sind dann keine Flüchtlinge mehr, sondern Illegale. Aber wie kann ein Mensch illegal sein?</p>
<p>Die innere Aufrüstung gegen Flüchtlinge ist der eine Punkt. Der andere ist dieser Wettlauf der Schäbigkeit, wenn es darum geht, die Verantwortung mit einer abenteuerlichen Logik auf die Länder abzuschieben, die EU-Außengrenzen haben. Also entweder sind wir ein gemeinsames Europa, mit einem gemeinsamen Binnenmarkt, mit der Freizügigkeit von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital, oder wir sind es nicht. Bei Personen tut man sich schwer, aber man kann nicht sagen, es sind nur diejenigen Mitgliedsländer verantwortlich für die Aufnahme von Flüchtlingen, in denen die Menschen zum ersten Mal den Boden der Europäischen Union betreten, so wie es das Dublin-System tut. Ich halte diese EU-Flüchtlingspolitik für dramatisch gescheitert.</p>
<p><i>Gilt das auch für die deutsche Flüchtlingspolitik?</i></p>
<p>Deutschland spielt auf europäischer Ebene in dieser Hinsicht traditionell keine positive Rolle. Jede Regierung hat sozusagen eine Tendenz, Europa im Zweifelsfall für das zu benutzen, was man national vielleicht noch nicht durchsetzt. Was national noch nicht geht, macht man dann eben hinten rum über Europa; meistens hinter verschlossenen Türen. So kann man repressivere Politik über Europa traditionell im Bereich der Innenpolitik durchsetzen. Und ich würde mir wünschen, dass die deutsche Regierung sich hinstellt und sagt: Wir müssen eine liberale, eine offenere Politik machen; wir müssen eine Flüchtlingsaufnahme ermöglichen. Wir brauchen Europa als den Ort von Schutzverantwortung als oberstes Prinzip. Eher passiert das Gegenteil. Wenn der Bundesinnenminister jetzt sagt, er ist auch für eine europäische Verantwortung und für eine gerechte Verteilung von Flüchtlingen, dann finde ich das erst einmal richtig, aber natürlich nicht in der Logik, dass die wenigen, die da sind, jetzt überall hin verteilt werden und Deutschland am Ende noch weniger Menschen aufnimmt.</p>
<p><i>Welcher Logik sollte es dann entsprechen?</i></p>
<p>Es braucht eine großzügige Aufnahme, eine neue Visumspolitik, direkte und legale Zugänge, sichere Fluchtwege und dann eine gerechte Verteilung, wobei natürlich die Biographie des Flüchtlings im Vordergrund stehen sollte. Das heißt, es muss berücksichtigt werden, ob er beispielsweise Französisch spricht oder nicht, ob in einem Land bereits Familienangehörige von ihm leben. Oder es muss berücksichtigt werden: Gibt es Länder, wo bestimmte Gruppen häufiger sind? Auch der Flüchtling soll selber mitentscheiden können, wo er hin möchte.</p>
<p><i>Das wären für Sie realistische Etappen auf dem Weg zu einer neuen Asyl- und Flüchtlingspolitik?</i></p>
<p>Also erst einmal braucht es diese andere Logik: Was sind es für Menschen? Sind die wirklich illegal oder werden sie nicht vielmehr illegalisiert und kriminalisiert? Sind es Menschen in Not? Man kann derzeit nicht sagen, dass es keine Gründe gibt, zu versuchen, aus Syrien oder aus dem Irak zu fliehen. Und es gibt vergessene Konflikte, die gelangen gar nicht bis nach Europa. Süd-Sudan, Zentralafrikanische Republik.</p>
<p>Das wäre eine Perspektive: die Logik verändern, Vorreiter zu sein der Menschenrechtscharta, der Erklärung der Menschenrechte, der Genfer Flüchtlingskonvention. Die andere Perspektive wäre eine Flüchtlingspolitik, die die gesamte Europäische Union in die Verantwortung nimmt; also nicht nur Malta, Griechenland, Italien, Spanien &#150; und das war es dann.</p>
<p><i>Können Sie die Idee des Zugangs etwas konkretisieren?</i></p>
<p>Humanitärere Zugänge sehen für mich so aus, dass man ein humanitäres Visum bekommt bereits in den Herkunftsländern. Weiterhin müssen sich die Mitgliedsstaaten viel großzügiger am Resettlementprogramm des UNHCR beteiligen, indem legale Einwanderungsmöglichkeiten geschaffen werden für Menschen, die nicht Flüchtlinge, sondern klassische Einwanderer sind. Es muss legale Einwanderung geben und eine Flüchtlingspolitik, die diese gefährlichen, tödlichen Wege nicht als einzige Möglichkeit für viele übrig lässt. Aber stattdessen wird zurückgeschoben, werden in den Nachbarregionen Auffanglager aufgebaut, die Menschen dort registriert.</p>
<p><i>Was halten Sie denn von der Forderung, Frontex, das für die Umsetzung dieser Politik als mitverantwortlich gilt, abzuschaffen?</i></p>
<p>Ich glaube nicht, dass das durchsetzbar ist. Aber das war die Idee mit Mare Nostrum: Statt Abschottung eine Seenotrettung zu organisieren und nicht um jeden Preis zu verhindern, dass die Menschen überhaupt nach Europa kommen.</p>
<p><i>Aber die Mitgliedsstaaten sind offensichtlich nicht darauf angesprungen?</i></p>
<p>Ich finde es heuchlerisch, wie jetzt auf Italien geschimpft wird. Es geht bei den Flüchtlingen um Menschen, die gedacht haben, sie schaffen es, sie haben jetzt einen Ort der Ruhe und Sicherheit, wo sie angekommen sind, wo sie nicht mehr Angst haben müssen. Dann werden sie weiter geschickt, vertrieben, müssen wieder Angst haben, abgeschoben zu werden. Wieder dahin, wo sie zuerst angekommen sind. Das ist doch völlig aberwitzig. Stattdessen sollte man fragen, was passiert, wenn die Flüchtlinge da sind. Wie sehen menschenwürdige Kriterien der Unterbringung aus? Schon 1989 gab es Untersuchungen, die belegt haben, dass Massenunterkünfte nicht nur anschlagsrelevanter, sondern auch viel teurer sind. Also braucht es eine dezentrale Unterbringung, Arbeitserlaubnis, Freizügigkeit. Den Menschen müssen Mittel an die Hand gegeben werden, damit sie Teilhabe genießen können. Dazu gehört es auch, offensiv jeweilige Sprachkurse anzubieten, die Gesundheitsversorgung zu ermöglichen, all das, was wir hier leider noch viel zu wenig haben.</p>
<p><i>Wie ist Ihre generelle Einschätzung zu den Entwicklungen im Bereich der Asyl- und Flüchtlingssituation während der letzten 20, 25 Jahre? Was hat sich verändert? Ist die Gesellschaft rassistischer geworden oder nicht? Macht es noch Sinn, an die Logik von Solidarität und Hilfe zu appellieren? Könnte nicht auch ein wirtschaftliches Argument geltend gemacht werden, zum Beispiel: Deutschland kann natürlich Millionen von syrischen Flüchtlingen aufnehmen, denn es gibt keinen wirtschaftlichen Schaden, sondern einen wirtschaftlichen Nutzen.</i></p>
<p>Erstens hat sich die Zahl der Flüchtlinge dramatisch verändert. Wir haben seit dem Zweiten Weltkrieg die größte Zahl an Flüchtlingen weltweit. Ban Ki-Moon hat das eine humanitäre Katastrophe genannt. Und die Klimaflüchtlinge sind noch gar nicht mitgerechnet. Fakt ist: Es sind noch nie so viele Menschen unterwegs gewesen, vertrieben innerhalb und außerhalb ihrer Herkunftsländer. Das hat sich verändert. Zweitens wird nun deutlich, dass trotz unglaublicher Anstrengungen, Mauern zu errichten, Grenzen hochzuziehen, Abwehr zu organisieren, Menschen dennoch versuchen werden zu kommen. Und sie gehen ein höheres Risiko dafür ein &#150; nicht, weil sie Abenteurer sind, sondern weil das ihre einzige Chance auf eine Zukunft ist. Sie haben gar keine andere Wahl. Und das ist der dritte Punkt: Ich will nicht unterschätzen, was mit Pegida gerade abläuft in Dresden und in anderen Städten. Ich glaube, das ist ein unendlich gefährliches Gemisch. Die Frage ist, wie gehen demokratische oder konservative Parteien nun mit dieser Stimmung um, die da versucht wird zu erzeugen. Rennen sie dem hinterher, oder machen sie einen klaren Schnitt?</p>
<p>Auf der anderen Seite gibt es tatsächlich eine große Offenheit in der deutschen Bevölkerung, zu sagen: Wir könnten mehr tun, wir sind bereit zu helfen. Insofern glaube ich nicht, dass man das jetzt alles reduzieren sollte auf ein ökonomisches Interesse. Das ist noch mal ein Zusatzargument, aber es geht schon um die Frage, ob wir eine Wertegemeinschaft sind. Was ist eigentlich unser Grundgesetz wert? Was ist die Behauptung wert, Humanität und Erinnerung spielen eine große Rolle, auch als Lehren aus der eigenen Geschichte? Die Erfahrung, dass es in der Nähe von uns wieder Krieg und Gewalt gibt, dass das nicht irgendwie auf einem anderen Planeten stattfindet: Das bringt viele Menschen zu großer Solidarität. Es ist ein Wert an sich, dass es in vielen Kommunen große Hilfsbereitschaft gibt. Es ist aber tatsächlich auch in unserem Interesse, dass wir Menschen aufnehmen, weil sie uns bereichern, und zwar nicht nur ökonomisch.</p>
<p>Sehr bemerkenswert zum Beispiel war mein Gespräch neulich mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär der Industrie-und Handelskammer in Schwaben. Die sagen, sie wollen, dass nicht alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nur in München bleiben, sondern, dass auch welche nach Schwaben kommen. Sie wollen die ausbilden, weil sie sie brauchen. Zum Beispiel wird gerade ein syrischer Flüchtling ausgebildet, über den sagt der Präsident &#132;Der spricht besser Englisch als alle anderen bei uns&#147;. Und den wollen sie jetzt behalten, weshalb er zu mir sagt: &#132;Dann tun Sie doch mal endlich was fürs Bleiberecht. Unsere Mitglieder sagen, sie würden ja einstellen, aber sie können nicht einstellen oder Jobs schaffen, wenn sie dann nicht wissen, ob die Menschen überhaupt hierbleiben können.&#147; Ja, Einwanderung ist in unserem Interesse der Internationalisierung der deutschen Hochschulen. Ja, wir könnten sehr viel mehr Studenten- und Studentinnenaustausch betreiben, zum Nutzen aller.</p>
<p>Ein Riesenfehler war, dass in den vergangenen Jahren systematisch Kapazitäten für die Flüchtlingsunterbringung abgebaut worden sind. Wir hatten angesichts des Krieges im ehemaligen Jugoslawien sehr viele Menschen, die nach Deutschland gekommen sind. Dann hat Europa diese großartigen Dublin- und Dublin II-Abkommen abgeschlossen, es wurden Stellen und Kapazitäten abgebaut. Man hat sich nicht darauf eingestellt, dass eine Situation entstehen kann, in der sich wieder viele Menschen auf den Weg zu uns machen müssen. Vor dem Problem stehen jetzt die Kommunen. Sie haben Unterkünfte abgebaut, weil sie sich darauf eingestellt haben, dass das Problem jetzt in Italien bleibt und die Italiener dafür verantwortlich sind.</p>
<p><i>Können Sie konkretisieren, wie dieser Abbau stattgefunden hat?</i></p>
<p>In den Asylbewerberunterkünften hatten gut qualifizierte Mitarbeiter plötzlich nichts mehr zu tun als Folge von Dublin. Es sind immer weniger Flüchtlinge gekommen, also hatten sie nichts mehr zu tun. Deutschkurse, ganze Schulen, ganze Einrichtungen haben dicht gemacht. Das war in Bayern extrem. Herr Stoiber mit seiner Sparstrategie hat bei den Schulen gespart und hat sofort in dem ganzen Bereich sehr viel weggekürzt. Jetzt stehen die Kommunen wirklich zum Teil vor großen Problemen, wobei sie viel mehr tun könnten.</p>
<p><i>Ich möchte jetzt noch einmal nach dem politischen Konflikt in Ihrer Partei fragen. Wenn Winfried Kretschmann für den Asylkompromiss vom September verantwortlich ist, in dem die nachweislich für Roma nicht sicheren Länder Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien zu &#132;sicheren Herkunftsstaaten&#147; erklärt wurden oder aktuell Abschiebungen im Winter durchführen lässt, wie widersprüchlich ist dann eine grüne Asylpolitik?</i></p>
<p>Wie Sie wissen, fand ich das nicht richtig und halte ich das Prinzip der sicheren Herkunftsländer für eine tatsächliche Aushöhlung eines Grundrechts. Ein Grundrecht gehört mir, und da kann nicht ein Staat hergehen und sagen, das gilt jetzt nicht, dieses Grundrecht wird außer Kraft gesetzt. Wir würden ja auch sofort aufschreien, wenn es hieße, es gibt keine Pressefreiheit mehr, aus welchen Gründen auch immer. Dieses Grundrecht auf Asyl ist ein individuelles Recht, der Zugang dazu muss sicher sein, ob ich dann Asyl bekomme oder nicht, ist wieder eine andere Frage. Aber der Staat kann nicht per se ein Grundrecht als nicht existent erklären, indem er einen anderen Staat interessengeleitet als sicher anerkennt. So wird es nicht von dem Recht des Einzelnen aus, sondern vom Interesse des Staates aus betrachtet. Mit der Konsequenz, dass die, die nicht sicher sind, fast keine Chance haben, Asyl zu beantragen. Auch Winfried Kretschmann lehnt das Prinzip der sicheren Herkunftsländer ab. Aber er hat in dieser konkreten Situation geglaubt, dass er mit dieser Entscheidung Verbesserungen für die Flüchtlinge hier im Land rausholen kann. Ein hoher Preis, eine Gratwanderung. Ich hätte es aus einer außenpolitischen und aus der Bürgerrechtsperspektive anders entschieden. Er sagt aber, er hat auf diesem Weg etwas erreichen können. Und das muss man ihm jetzt, auch bei aller Kritik, zugestehen, dass im Vergleich mit anderen Bundesländern es in Baden-Württemberg wirklich große Anstrengungen gibt, was die Gesundheitsversorgung angeht; was die zusätzliche Aufnahme von Frauen, die sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren, angeht; was den Aufbau von Unterkünften angeht zum Beispiel.</p>
<p><i>Aber diese Logik, die hier ein bisschen mehr und dort ein bisschen weniger von den Rechten wegnimmt, entspricht doch derselben Logik wie die der aktuellen Regierung mit dem Gesetzesentwurf von de Maiziére. Werden die Menschenrechte dann nicht doch zur Verhandlungssache?</i></p>
<p>Natürlich ist es insgesamt gesehen eine weitere Verschärfung, denn es öffnet die Tür für den Versuch, immer noch mehr Länder als sicher zu erklären. Nun muss ich Ihnen aber auch sagen: immer wenn es um das Asylrecht geht, immer wenn es um Flüchtlinge geht, ist es verdammt einsam in der deutschen Politik. So wie jetzt bei Pegida. Es macht mir Sorgen, wenn es im Bundestag Stimmen gibt, die sagen: &#132;Man muss die Ängste der Bürger ernst nehmen&#147;. Oft heißt das eher, dass Ängste geschürt werden. Und wer nimmt eigentlich die Sorgen der Migrantinnen und Migranten ernst? Am Ende geht es um die Frage: Hat der Teil der Bevölkerung, der eine offene und bunte Gesellschaft will, die Kraft, dem Rechtspopulismus etwas entgegen zu setzen oder nicht? Hat er die Kraft, auch auf demokratische Parteien Druck auszuüben, sie dazu zu bewegen, die AfD nicht dadurch bekämpfen zu wollen, dass sie deren Positionen überholen. Und da habe ich Sorge, ob das so ist.</p>
<p><i>Ist das auch Ihre politische Einschätzung?</i></p>
<p>Das ist meine Sorge, aber ich komme auch aus Bayern, da mag das berechtigt sein. Diese CSU-Nummer mit dem zu Hause deutsch sprechen, das ist doch gaga. Alle sagen, es ist gaga, aber sie haben es gesetzt. Oder die Ausländermaut. Was ist die Maut anderes als &#132;Der Ausländer nimmt uns was weg&#147;, oder &#132;Was nützt uns der?&#147; Und wenn es da dann Bündnisse gibt in der Bevölkerung aus unterschiedlichen Motiven, die einen anderen Akzent setzen und zum Beispiel sagen, wir wollen aber die ausländischen Jugendlichen ausbilden, weil wir keine anderen mehr haben und da kommen welche, die sind kompetent, dann ist das gut. Wenn dieses Bündnis stärker ist als der Rechtspopulismus, stärker als der Versuch, mit Rechtspopulismus Stimmungsmache zu betreiben, Angst zu schüren auf dem Rücken der Schwächsten, dann ist das gut. Aber das ist noch nicht endgültig entschieden.</p>
<p><i>Frau Roth, vielen Dank für das Gespräch!</i></p>
<p><i>Das Interview führte Claudia Krieg</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/wir-brauchen-europa-als-den-ort-von-schutzverantwortung-als-oberstes-prinzip-vollstaendig/">„Wir brauchen Europa als den Ort von Schutzverantwortung als oberstes Prinzip“ (vollständig)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/editorial-31/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/editorial-31/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 1/2 Wenn sicherheitspolitische Versprechen in strafrechtliche Normen umgemünzt werden, geht das meist auf Kosten der Vernunft und der rechtsstaatlichen Grundsätze. So auch bei der Sicherungsverwahrung (SV): Jahrzehntelang sanken die Fallzahlen von Sexualstraftaten, reduzierte sich die Zahl der Insassen in den Einrichtungen der Sicherungsverwahrung so weit, das einige Fachleute [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/editorial-31/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 1/2</p>
<p>Wenn sicherheitspolitische Versprechen in strafrechtliche Normen umgemünzt werden, geht das meist auf Kosten der Vernunft und der rechtsstaatlichen Grundsätze. So auch bei der Sicherungsverwahrung (SV): Jahrzehntelang sanken die Fallzahlen von Sexualstraftaten, reduzierte sich die Zahl der Insassen in den Einrichtungen der Sicherungsverwahrung so weit, das einige Fachleute schon über die Abschaffung des nahezu irrelevanten Instruments nachdachten. Dennoch reichten Ende der 1990er Jahr hitzige Medienberichte über einige wenige spektakuläre Sexualverbrechen aus, um eine neue Konjunktur der Sicherungsverwahrung einzuläuten und deren gesetzliche Anwendungsbereiche nahezu uferlos auszuweiten. Mit symbolischer Härte wollte der deutsche Gesetzgeber die Bevölkerung vor den gefährlichen Gewalttätern schützen. 1998 wurden die Hürden für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung deutlich gesenkt, und die bis dato geltende 10-Jahres-Frist gestrichen. Vier Jahre später wurde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung zunächst für Erwachsene eingeführt, zwei Jahre später auch für Heranwachsende. 2004 wurde schließlich auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung für jene Straftäter geschaffen, deren vermeintliche Gefährlichkeit sich erst während der Haft herausstellen sollte.</p>
<p>Diese Spirale immer neuer Erweiterungen einer &#132;vorsorglichen&#147; Inhaftierung stoppte erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), als er in mehreren Entscheidungen 2009/2010 zentrale Vorschriften der deutschen Gesetze zur nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärte. Die dadurch angestoßenen Reformen der Sicherungsverwahrung in Deutschland behandelt diese Ausgabe der vorgänge im Schwerpunkt.</p>
<p>Zunächst erläutert <i>Kirstin Drenkhahn </i>die nach den EGMR-Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zum sogenannten Abstandsgebot. Jenes Gebot beschreibt den Minimalstandard, in dem sich die Sicherungsverwahrung künftig von der Strafhaft (positiv) zu unterscheiden hat. Das Abstandsgebot ist die Voraussetzung dafür, dass die Sicherungsverwahrung zumindest verfassungsrechtlich nicht mehr als zusätzliche Haft (Doppeltbestrafung) bzw. als Strafe ohne begangene Straftat und damit als unzulässig zu bewerten wäre. Drenkhahn beschreibt, wie der Bundesgesetzgeber die gerichtlichen Vorgaben im Strafgesetzbuch und im Strafvollzugsgesetz umgesetzt hat und wie die Rechtsprechung darauf reagiert.</p>
<p>Wie schwer sich die Gerichte mit der &#8211; häufig sehr schleppenden Umsetzung &#8211; der notwendigen Reformen in den Einrichtungen der SV tun, schildert der Berliner Rechtsanwalt <i>Sebastian Scharmer </i>im Interview. Er hat nicht nur jene Urteile des EGMR mit erstritten, die den Anstoß für die derzeitigen Veränderungen gaben, sondern vertritt derzeit auch SV-Insassen, die keine Therapieangebote erhalten oder weiterhin in normalen Haftzellen einsitzen.</p>
<p>Die Betroffenen der Sicherungsverwahrung stehen im Mittelpunkt dieser Schwerpunktausgabe: Was hat sich für die Insassen in den Einrichtungen tatsächlich geändert? Wie nehmen Mitarbeiter und Verantwortliche die Reformen wahr? Das zeigen die aktuellen Erfahrungsberichte zur Sicherungsverwahrung, die <i>Claudia Krieg </i>gesammelt und zusammen gestellt hat.</p>
<p>Den vom Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Weg, bei der Sicherungsverwahrung den Aspekt der Besserung bzw. resozialisierenden Behandlung in den Vordergrund zu stellen, hat mittlerweile auch der Gesetzgeber aufgegriffen. 2011 trat das Therapieunterbringungsgesetz in Kraft, welches die (zwangsweise) Einweisung von Gewalt- und Sexualstraftäter_innen in geschlossene Einrichtungen ermöglicht. Bereits damals kam Kritik auf, dass es sich dabei um eine verdeckte zweite, zivilrechtliche Variante der Sicherungsverwahrung handle. Diese Befürchtungen wurden von der aktuellen Koalition bestärkt, als sie angekündigte, das Verfahren der Zwangseinweisung um eine nachträgliche Therapieunterbringung zu erweitern. Auf diesen Etikettenschwindel weist <i>Johannes Feest </i>in seinem Beitrag hin. Welche Gründe noch gegen die nachträgliche Therapieunterbringung sprechen, fasst ein Appell engagierter Wissenschaftler_innen an den Bundesjustizminister in zehn Punkten so kurz wie prägnant zusammen, den wir dokumentieren. <i>Christian Laue </i>befasst sich zum Abschluss des Schwerpunkts mit der Rechtshistorie der Sicherungsverwahrung, insbesondere unter dem Aspekt, in welchem Maße sie für Jugendliche und Heranwachsende angewandt wurde und wird.</p>
<p>Neben dem Schwerpunkt bieten auch diese vorgänge wieder zahlreiche Beiträge zu aktuellen rechtspolitischen Streitfragen: <i>Volker Gerloff</i> kommentiert die bevorstehende Gesetzgebung zum Asylbewerberleistungsgesetz, <i>Anja Heinrich</i> analysiert die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zu den Videoübersichtsaufnahmen von Demonstrationen und <i>Martin Kutscha</i> skizziert die zu erwartenden Auswirkungen des TTIP-Freihandelsabkommens auf demokratische Entscheidungshoheit und rechtsstaatliche Standards.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen wie immer eine anregende Lektüre mit den neuen vorgängen und freuen uns über Ihre Anmerkungen, Kommentare und Kritiken.</p>
<p>Claudia Krieg und Sven Lüders</p>
<p><b>VORSCHAU</b><br />vorgänge 206/207  Überwachungsfragen und Folgen der NSA-Überwachungsaffäre<br />vorgänge 208  Europäische Abschottungstendenzen nach Innen und Außen</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/editorial-31/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfahrungen mit der Sicherheitsverwahrung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/erfahrungen-mit-der-sicherheitsverwahrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/erfahrungen-mit-der-sicherheitsverwahrung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 17-28 (Red.) Für den Schwerpunkt hat die Redaktion der vorgänge Personen befragt, die (mit unterschiedlichem Hintergrund) unmittelbare Erfahrungen mit der Sicherungsverwahrung (SV) haben: den Bewährungshelfer Peter Asprion aus Freiburg/Breisgau, einen derzeit in der JVA Tegel in Berlin Sicherungsverwahrten, der unter dem Synonym &#132;Bär&#147; genannt werden möchte und die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/erfahrungen-mit-der-sicherheitsverwahrung/">Erfahrungen mit der Sicherheitsverwahrung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 17-28</p>
<p><i>(Red.) Für den Schwerpunkt hat die Redaktion der <b>vor</b>gänge Personen befragt, die (mit unterschiedlichem Hintergrund) unmittelbare Erfahrungen mit der Sicherungsverwahrung (SV) haben: den Bewährungshelfer Peter Asprion aus Freiburg/Breisgau, einen derzeit in der JVA Tegel in Berlin Sicherungsverwahrten, der unter dem Synonym &#132;Bär&#147; genannt werden möchte und die derzeitige Leiterin der JVA Rosdorf (Niedersachsen), Regina-Christina Weichert-Pleuger. Die drei werden zu ihrer grundsätzlichen Haltung zur Sicherungsverwahrung sowie dazu befragt, wie die Gerichtsurteile zur Sicherungsverwahrung den Alltag in den SV-Einrichtungen tatsächlich verändert haben bzw. verändern (können).</i></p>
<p><i>Wie stehen Sie grundsätzlich zur Idee der Sicherungsverwahrung?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Die Sicherungsverwahrung ist ein inzwischen verbrauchtes Instrument, dessen Notwendigkeit durch die Kriminalitätsentwicklung nicht begründbar ist. Mitte der 1990er Jahre des letzten Jahrhunderts war die Zahl der Verwahrten soweit gesunken, dass über die Abschaffung der Sicherungsverwahrung in Fachkreisen diskutiert wurde. Ausgelöst durch wenige, spektakuläre Fälle und deren populistische Verwertung durch den damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder (&#132;Einsperren für immer&#147;) kam es zu einer durch Fakten nicht begründbaren Renaissance der Sicherungsverwahrung. Als in Konsequenz der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Laufe des Jahres 2010 ca. 80 Verwahrte aus der Verwahrung entlassen werden mussten, schürte dies &#150; unterstützt durch bis dato ungekannte polizeiliche Maßnahmen, wie die Dauerobservation durch mehrere Beamte rund um die Uhr &#150; die Ängste in der Bevölkerung und dämonisierte die Entlassenen. Seither ist es einem entlassenen Sicherungsverwahrten kaum mehr möglich, dieser Dämonisierung zu entkommen. Die Sicherungsverwahrung gehört abgeschafft; zeitliche Strafen bis 15 Jahre und die lebenslange Freiheitsstrafe sind ausreichende Maßnahmen, die gemäß unserem Strafgesetzbuch für schwere Delikte zur Verfügung stehen.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Die Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten und verfolgt damit ein Ziel, das grundsätzlich zu unterstützen ist. Die besondere Problematik der Sicherungsverwahrung besteht darin, dass Sicherungsverwahrten die Freiheit entzogen wird, obwohl sie die richterlich verhängte Strafe wegen einer tatsächlich begangenen Straftat schon verbüßt haben, aber trotzdem die Befürchtung besteht, dass der Betroffene weiterhin gefährlich ist. De facto handelt es sich daher um eine prophylaktische Inhaftierung, mit der Ungewissheit, ob die zugrunde liegende Prognose weiterer Straftaten überhaupt zutrifft. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 4.  Mai 2011(1) hat deutlich gemacht, dass wegen dieser Kollision der Interessen der Allgemeinheit und der Interessen des Einzelnen insbesondere auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung neu zu gestalten ist und immer darauf ausgerichtet sein muss, dem Sicherungsverwahrten eine Entlassungsperspektive zu schaffen. Mit dieser deutlichen Schwerpunktsetzung entspricht der Grundgedanke der Sicherungsverwahrung den Erfordernissen der Praxis, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Bereitschaft, sich einer erforderlichen Therapie zu unterziehen während der mit einem festen Entlassungszeitpunkt berechneten Strafhaft nicht immer selbstverständlich ist.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147; </b>Die Sicherungsverwahrung ist ein Relikt einer Unrechtsjustiz, welche in der Zeit des Nationalsozialismus noch verschärft wurde. (&#8230;) Das Relikt wurde, zusammen mit vielen damaligen NS-Juristen, in die junge &#132;BRD&#147; gerettet. Die Grundzüge des gesamten SV-Rechtes stammen vom NS-Oberstaatsanwalt Roland Freisler, dem Präsidenten des Volksgerichtshofes. Die SV ist eine unmoralische und menschenrechtswidrige Doppelbestrafung. Und durch die von uns SVlern hinzunehmende, unrechtmäßige, unverhältnismäßige Unterbringung in der JVA fügt die SV den betroffenen Menschen &#150; mit dem Status eines gefangenen Bürgers ohne Strafe &#150; nicht nur physische, sondern und hauptsächlich psychische Schäden zu, die nach Art. 104 Grundgesetz eigentlich zu vermeiden sind. (2) (&#133;) Die menschenrechtlich erklärte Unschuldsvermutung wird außer Kraft gesetzt und der Verwahrte wird (teilweise unter extremen Bedingungen) dazu verurteilt, Beweise zu erbringen, dass er zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird &#150; gegenüber einem Gremium aus Staatsanwaltschaft, Gericht, JVA und anderen Beteiligten, z.B. Gutachter. Ein effektiver Rechtsschutz besteht nicht, unter anderem auch deshalb, weil eine Strafvollstreckungskammer (StVK) kein ordentliches Gericht ist, im Sinne eines eigentlich zuständigen Sondergerichtes, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fordert. (&#133;) Das Land Berlin hat mit dem Bau des teuren &#132;Knastes im Knast&#147; 60 Plätze geschaffen (wobei dies bereits längst hätte geschehen müssen), damit &#132;Menschen ohne Strafe&#147; (Sicherungsverwahrte, die Red.) länger festgehalten werden können. Dieses Gebäude hätte außerhalb des Gefängnisses gebaut werden müssen, mit Anbindung an die Infrastruktur der Stadt.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie, dass die breite Spanne der Anlasstaten der primären Sicherungsverwahrung beibehalten wurde und wird?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Wenn die Sicherungsverwahrung abgeschafft ist, stellt sich diese Frage nicht mehr; bis dahin sollte das immer wieder behauptete Prinzip der Anwendung nur für gefährlichste Straftaten durch eine Begrenzung auf solche seinen Niederschlag finden.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Bei den Anlasstaten handelt es sich um Straftaten, die erheblich in die körperliche (und psychische) Unversehrtheit der Opfer eingreifen, daher ist der Katalog der Anlasstaten durchaus nachvollziehbar. Die Spanne ist ja auch insofern verkleinert worden, als z. B. ein Vermögensdelikt wie Betrug gerade nicht mehr als Anlassdelikt ausreichend ist. Im Übrigen ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zuletzt auch daran geknüpft, dass bereits einschlägige Vorverurteilungen mit einer bestimmten Straflänge vorliegen. Zeit, die in dem Fall nicht genutzt wurde, um an den Ursachen der Straftaten zu arbeiten.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Bei der SV handelt es sich meines Erachtens um reine &#132;Strafhaft&#147;, die nach der EMRK menschenrechtswidrig ist, zumal nicht nur die unverhältnismäßige Unterbringung jedem einzelnen Betroffenen &#132;Sonderopfer&#147; abverlangt. Die SVler, die ich kenne, sind sich ihrer Taten bewusst und würden auch ihre Opfer nicht verunglimpfen, geschweige denn die Taten bagatellisieren wollen. Jedem SVler wird jeden Tag neu bewusst, was für schreckliche Fehler er gemacht hat. Die Kriminalität der Menschen ohne Strafe zur &#132;Geisteskrankheit&#147; umzuschreiben, um Menschen weiter wegsperren zu können, scheint dabei das Ziel eines Justiz- und Polizeistaates zu sein. Dieses &#132;vorbeugende Aussortieren&#147; gleicht der Quadratur des Kreises und hat lediglich zum Ziel, einer, häufig von Medien aufgeheizten, Öffentlichkeit Sicherheit vorzugaukeln. Die Statistik von tatsächlichen Rückfalltätern bei den SVlern, analog zu den Strafgefangenen, spricht aber für sich.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie die (Beibehaltung der) Gefährlichkeitsprognose als Anordnungsvoraussetzung?</i></p>
<p><b>Asprion </b>Ich kann mich da nur Mark Twain anschließen: &#132;Prognosen sind schwierig, vor allem, wenn es um die Zukunft geht&#147;. Selbst anerkannte forensische Gutachter, wie der Münchner Professor Dr. Nedopil gehen von einer hohen Fehlerquote bei Gefährlichkeitsprognosen aus. Die Rede ist da von 80 Prozent oder mehr falsch als gefährlich eingestuften Tätern. Rückfalluntersuchungen von als gefährlich eingestuften Tätern, die nicht in Verwahrung gekommen sind, bestätigen dies. Insbesondere ist hier die Arbeit von Michael Alex zu nennen. Auch von den 80 in 2010/2011 entlassenen Verwahrten sind kaum Rückfälle bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund halte ich Prognosen als Entscheidungsgrundlage für derart schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte als eine zu schwache Begründung. Wir sollten dabei bleiben, Taten zu verurteilen und nicht zukünftige mögliche Delikte.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b>  Da das Ziel der Sicherungsverwahrung der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die fortbestehende Gefährlichkeit durch eine Prognose ermittelt wird.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Die moderne Wissenschaft bezeichnet die Gefährlichkeitsprognose als &#132;Kaffeesatzleserei&#147;. Meiner Ansicht nach sollten 65 bis 70 Prozent der &#132;Menschen ohne Strafe&#147; sofort in die Freiheit entlassen werden, weil die gestellten Gutachten nicht von wirklich unabhängigen Gutachtern verfasst werden.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie die Beibehaltung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für sogenannte Altfälle, für nach Jugendstrafrecht Verurteilte und zur Tatzeit Heranwachsende? Wie bewerten Sie die Verknüpfung zwischen dem Urteil, in dem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, und einer späteren Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Im Jugendstrafrecht hatte meines Erachtens die Sicherungsverwahrung nie einen Platz; der Alliierte Kontrollrat hat sie deshalb nach dem Krieg aus dem StGB gestrichen. Die allgemeine, nachträgliche Sicherungsverwahrung verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Die Hilfskonstruktion der &#132;psychischen Störung&#147; hinkt &#150; kranke Menschen gehören nicht verwahrt, sondern im Krankenhaus behandelt.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger </b>Keine Antwort.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Hier scheint es darum zu gehen, &#132;die Bude voll zu kriegen&#147;. Eine im Urteil angeordnete SV setzt voraus, dass der Strafvollzug oder die Psychiatrie keinerlei resozialisierende oder heilende Wirkung auf den festgehaltenen &#132;Menschen ohne Strafe&#147; hat. Verbunden mit einer am &#132;Strafende&#147; folgenden Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer und einem Beschluss zur weiteren Unterbringung in der SV weist dies meines Erachtens eine Art von &#132;Vernichtungswillen&#147; auf. Heranwachsende und / oder Jugendliche in die SV zu stecken ist noch weitaus menschenverachtender als der Fußtritt der Justiz gegen die Menschenwürde von Erwachsenen.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie das sogenannte Therapieunterbringungsgesetz (ThUG), dass über vorbehaltliche Sicherungsverwahrung entscheidet?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Es sind trickreiche Versuche der Politik, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu umgehen. Dass das ThUG bislang vorwiegend bis ausschließlich in Bayern Anwendung findet, spricht für eine politische Anwendung, wenn man davon ausgeht, dass bayerische Straftäter sich nicht wesentlich von denen aus anderen Regionen Deutschlands unterscheiden. Was die von der großen Koalition beabsichtigte Einführung einer nachträglichen Therapieunterbringung angeht, habe ich mich mit einigen Kriminologen in einem offenen Brief an den Bundesminister der Justiz gewandt und dringend abgeraten, dies zu tun. Der Brief wurde inzwischen von vielen weiteren Unterstützern mit unterzeichnet. (siehe S. 39 ff. in dieser Ausgabe)</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Keine Antwort.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Das neue Therapieunterbringungsgesetz ist der Versuch, geistig gesunde Menschen in &#132;Haft&#147; zu behalten, die laut geltendem Gesetz sowie nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes zu entlassen und zu entschädigen wären. Das Gesetz wird ganz bestimmt für verfassungswidrig erklärt. Die &#132;Thesen&#147; der Justiz zur angeblichen Gefährlichkeit der zu entlassenen &#132;Menschen ohne Strafe&#147; werden einerseits durch die Inkompetenz von befangenen Gutachtern, andererseits durch die &#132;Unrechtsjustiz&#147; der Strafvollstreckungskammern fundiert. Weshalb gibt es eigentlich eine Strafvollstreckungskammer, wenn doch keine Haft mehr vorliegt und keine Strafe mehr vollzogen werden muss? Offenbar wirkt hier die Forderung des Ex-Bundeskanzlers Schröder: &#132;Wegsperren für immer.&#147; immer noch nach.</p>
<p><i>Was sind für Sie die derzeit augenscheinlichsten Konsequenzen der Reform?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Unnötige Investitionen in Gebäude und bürokratische Versuche, &#132;Therapie&#147;, &#132;Freiheitsorientierung&#147; und andere Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Die Ironie dabei ist, dass die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts nichts als die Wiederholung wesentlicher Grundsätze des Strafvollzugsgesetzes von 1977 sind, die längst hätten umgesetzt sein können. Dafür, dass inhaltlich wenig in Angriff genommen wird, spricht der kürzlich ergangene Beschluss einer Strafvollstreckungskammer, die einen Verwahrten aus der JVA Werl entlassen wollte, weil bei ihm nicht die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen durchgeführt wurden. Die Gelder würden sinnvoller für Unterstützungsmaßnahmen für Opfer von Straftaten verwendet. Deren Unterstützung betreibt die Politik im Wesentlichen vor allem auf der symbolischen, rhetorischen Ebene.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Für den Vollzug der Sicherungsverwahrung sind dies das Abstandsgebot, das durch die freizügigeren Rahmenbedingungen der Unterbringung deutlich wird und die Umsetzung des geforderten freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzuges.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b></p>
<ul>
<li> ein Fernseher mit größerer Diagonale</li>
<li> Ledersofa im vermeintlichen Gruppenraum</li>
<li> Verhöhnung durch die Umbenennung der Zellen in Zimmer</li>
<li>mehr Einkaufsmöglichkeiten, erhöhter Arbeitslohn sowie höheres Taschengeld</li>
<li> Selbstversorgung nebst Zulagen für Sonderkost</li>
<li> plötzliche Resozialisierungsbemühungen bei vollkommen perspektivlosen, desinformierten und desillusionierten Gefangenen</li>
<li> beschäftigungstherapeutische Werkstätten: Korbflechterei und Fahrradwerkstatt (wobei letztere tatsächlich Anforderungen an die Insassen stellt, die dortige Arbeit gleicht der einer Werkstatt draußen)</li>
<li>tägliche Aufschlusszeiten</li>
<li> eine &#132;Leerzelle&#147; als Ausgleich für die fehlenden, vom Gesetzgeber festgelegten Quadratmeter &#132;Wohnfläche&#147;</li>
<li> eine Staatsanwältin (die lediglich in Paragraphen denkt) als Vollzugsleiterin</li>
<li>eine höhere Dichte der Gruppenleiter/innen und Psychologen/innen bei den derzeit in dieser JVA untergebrachten SVlern </li>
</ul>
<p>Eine wirkliche Förderung zur Erreichung der Entlassung wird sicher nicht so gewährleistet, wie es das Gesetz verlangt und wie es vom höchsten Gericht der BRD beschlossen worden ist. Undenkbar, dass Entscheidungen mit den SVlern getroffen werden; schließlich geht alles über deren, also unsere, Köpfe hinweg. Hier wird Vereinbarungsfähigkeit erwartet und verlangt, jedoch nicht erwidert.</p>
<p><i>Wie ist Ihr Eindruck vom neuen »freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzept«?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Ich halte dies für nicht umsetzbar. Zum einen sind es nach wie vor Gefängnisse, die dies tun sollen. Und ein freiheitsorientiertes Gefängnis ist in sich ein Widerspruch. Das hat bereits die Nicht-Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes von 1977 gezeigt, in dem der Offene Vollzug als Regelvollzug formuliert war, was bis heute nicht umgesetzt ist. Zum anderen ist fraglich, ob der &#132;Therapieglaube&#147; des Bundesverfassungsgerichts realitätsgerecht ist. Es stellt sich die Frage, ob alle betroffenen Verurteilten therapiebedürftig oder therapiefähig sind und ob die bestehenden Einrichtungen jemals ein geeignetes therapeutisches Setting erreichen können.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger </b>Das Bundesverfassungsgericht hat einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug der Sicherungsverwahrung gefordert. Es hat klargestellt, dass es nicht ausreicht, nur die (standardisierten) Angebote und Mittel des Strafvollzuges zu nutzen. Den Sicherungsverwahrten ist eine Entlassungsperspektive zu eröffnen. Dies bedeutet, dass individuelle und intensive Behandlungs- und Betreuungsangebote zu unterbreiten sind, wenn Standardmaßnahmen nicht ausreichen. Aus diesem Grund spielen psychologische; aber auch in großem Umfang psychiatrische Angebote eine zentrale Rolle im Vollzug der Sicherungsverwahrung, weil im Regelfall nur über die erfolgreiche Absolvierung dieser Maßnahmen eine Reduzierung der prognostizierten Gefährlichkeit möglich und erst dann eine Entlassung denkbar ist. Eine Intensivierung dieser Bemühungen der Vollzugsbehörden ist daher nötig. <br />Aber: trotz vielfältiger Angebote und intensiver Anstrengungen werden wir nicht jeden erreichen! Die Bemühungen der Vollzugsbehörden sind das Eine, die Angebote müssen auch genutzt werden. Und hierzu sind die Einsicht der Sicherungsverwahrten, dass therapeutische Behandlung erforderlich ist, sowie die Akzeptanz der angebotenen Maßnahmen nötig. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Sicherungsverwahrten, sondern gleichermaßen auch für die Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung, denen auch intensive Angebote zur Reduzierung der Gefährlichkeit gemacht werden, um den Antritt der Sicherungsverwahrung möglichst zu vermeiden. (&#133;) <br />Die Forderung eines freiheitsorientierten Vollzuges zielt darauf ab, den Kontakt der in der Regel langjährig inhaftierten Sicherungsverwahrten zur Außenwelt, vorzugsweise zu Angehörigen, zu erhalten oder neu zu schaffen. In Niedersachsen steht den Sicherungsverwahrten aus diesem Grund mindestens eine Ausführung im Monat zu, sofern sie noch keine weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen in Anspruch nehmen dürfen. Es sollen jedoch auch &#150; wenn Sicherheitsaspekte nicht dagegen sprechen &#150; möglichst selbständige vollzugsöffnende Maßnahmen wie z.B. Ausgang ermöglicht werden. Auch die Freiheitsorientierung ist ein wichtiges Standbein unserer Arbeit, wenn man das Ziel einer Entlassung in die Freiheit in ein Leben ohne weitere Straftaten verfolgt. Langjährig Inhaftierte ohne Außenkontakte verlieren den Bezug zur Gesellschaft und es gehen wichtige Entwicklungen an ihnen vorbei, deren Kenntnis aber nötig ist, um eine stabile Existenz nach der Entlassung zu schaffen und zu erhalten. Die Unfähigkeit, sich in diese veränderte Gesellschaft zu integrieren, ist durchaus ein Faktor, der neue Straftaten begünstigen kann.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Freiheitsorientierte und therapieausgerichtete Gesamtkonzepte im Strafvollzug, analog bei der SV, sind reine Makulatur. Sie dienen dazu, den Vorgaben des BVerfG pro forma gerecht zu werden. Der Berliner Gesamtvollzug ist aufgrund der freiheitsfeindlichen und antidemokratischen Strukturen (als quasi &#132;totales System&#147;) nicht fähig, die Behandlungsmaßnahmen, wie sie sonst in anderen Bundesländern zumindest ansatzweise umgesetzt werden, durchzuführen. Eine solche Behandlung müsste darauf ausgerichtet sein, zu vermeiden, dass ein Strafer die SV nach Haftende antreten muss, respektive die begonnene SV schnellstmöglich beenden zu können. Aber die Vorgaben werden nicht umgesetzt, auch weil es nach wie vor Beamte des Vollzuges sind, die nun eine &#132;Betreuung&#147; durchführen müssen. Diese erfordert enorme Fähigkeiten im sozialen Umgang mit &#132;Menschen ohne Strafe&#147;. Die meisten SVler kennen diese Beamten bereits seit vielen Jahren, entsprechend voreingenommen sind sie ihnen gegenüber.</p>
<p><i>Sind die richterlichen Beschlüsse zu gesonderten Abteilungen und Gebäuden zur deutlichen Trennung zwischen Strafhaft und SV umgesetzt bzw. umsetzbar?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Das kann ich nicht beurteilen; dies müsste in einer umfassenden Evaluation bundesweit erkundet werden.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung unter anderem das sogenannte Abstandsgebot und den Trennungsgrundsatz formuliert. Beide Grundsätze werden durch die JVA Rosdorf umgesetzt. Die JVA Rosdorf ist seit dem 01. Juni 2013 für den Vollzug der Sicherungsverwahrung niedersächsischer und bremischer Sicherungsverwahrter zuständig. Hierfür ist innerhalb der bestehenden Anstalt eine baulich und räumlich abgetrennte (Trennungsgebot) Abteilung für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten errichtet worden. Den Sicherungsverwahrten stehen Unterkunftsbereiche zur Verfügung, die sich in Größe und Ausgestaltung klar von den Hafträumen für Strafgefangene unterscheiden (Abstandsgebot) und im Rahmen des Wohngruppenvollzuges können großzügig angelegte Gemeinschaftseinrichtungen genutzt werden. Die Entscheidung, eine Abteilung innerhalb einer bestehenden Anstalt zu errichten, bietet im Gegensatz zu einer gesonderten Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung den Vorteil, bereits bestehende Infrastruktur z.B. für Besuch, Arbeit, Ausbildung und Freizeit nutzen zu können. Gruppenangebote, die Strafgefangenen gemacht werden, können von Sicherungsverwahrten ebenfalls in Anspruch genommen werden. Angesichts der im Verhältnis zu den Strafgefangenen nur kleinen Zahl der Sicherungsverwahrten in Niedersachsen bietet dies die Chance für eine breitere Palette von Angeboten. Die bisherige Praxis in Rosdorf hat gezeigt, dass diese Möglichkeit von den Sicherungsverwahrten auch genutzt wird.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Durch die unverhältnismäßige Unterbringung in der JVA ist das sogenannte Abstandsgebot nicht gewährleistet. Selbst durch den Umzug in den Neubau auf dem Gelände der JVA gäbe es nicht genügend Zwischenraum. Der Vollzug der SV bleibt dem einfachen Strafvollzug sehr ähnlich &#150; der Berliner SV-Vollzug ist nahezu eine Kopie des Strafvollzugs und berücksichtigt das notwendige Abstandsgebot in keinster Weise. (&#133;) Der Gesetzgeber hat dem Vollzug alle Möglichkeiten gegeben, gesetzliche Vorgaben im Sinne der Betroffenen umzusetzen, aber es findet weder eine generelle Förderung zur Minimierung einer wahrscheinlichen Gefährlichkeit statt, noch eine therapiegerichtete Behandlung, die sich auf eine Freilassung orientiert.</p>
<p><i>Wie ist Ihr Eindruck von den in Aussicht gestellten Neuerungen &#150; z.B. für die Sicherungsverwahrten in Berlin: viermalige »Ausführung« im Jahr in Begleitung von BeamtInnen, Anspruch auf zehn statt einer Besuchsstunde im Monat und &#150; abgesehen von dem Nachtverschluss zwischen 21.30 und 6 Uhr &#150; »Bewegungsfreiheit« im Gebäude. Weiterhin: Anspruch auf Selbstverpflegung &#150; mittels 75 Prozent mehr Lohn als Strafgefangene, maximal 300 Euro und Erhöhung des Schlüssels der psychologischen Betreuung.</i></p>
<p><b>Asprion</b> Glaubt jemand, dass das wirklich nützt? Und: Was sollen die Strafgefangenen im Regelvollzug davon halten? Können diese nicht auf den Gedanken kommen, dass diese Regelungen Ihnen mindestens genauso zustehen, wenn man das Strafvollzugsgesetz ernst nimmt, zumal sie ja nicht als so gefährlich und schwierig angesehen werden?</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Die in der Fragestellung genannten Aspekte sind Ausfluss des Abstandsgebotes und der Freiheitsorientierung, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch keine konkreten Vorgaben zur Umsetzung dieser Grundsätze gemacht, so dass sich die Umsetzung in den Bundesländern durchaus unterscheiden kann. Niedersachsen z.B. eröffnet den Sicherungsverwahrten, wie bereits beschrieben, den Anspruch auf mindestens eine monatliche Ausführung, sofern noch keine weitergehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen möglich sind. Es wird in Niedersachsen auch kein Besuchskontingent festgesetzt, da auch die Besuchsmöglichkeiten ein wesentlicher Baustein der Freiheitsorientierung ist. Aber unabhängig davon, auf welche Weise und in welchem Umfang diese Grundsätze umgesetzt werden, sind sie wichtige Teilaspekte der Vorbereitung der Sicherungsverwahrten auf ein Leben in Freiheit, das das Ziel des Vollzuges auch der Sicherungsverwahrung ist. Kritisch lässt sich in diesem Zusammenhang meines Erachtens nur fragen, aus welchen Gründen gerade Sicherungsverwahrten diese Vorteile gewährt werden, da auch für Strafgefangene das Ziel einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft gilt.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Diese allgemeinen Veränderungen für die SVler können nicht ohne weiteres als solche angenommen werden. Die &#132;Ausführungen&#147; (viermal im Jahr) führen eher dazu, dass sich der Betroffene wie ein Hund fühlt, der mal &#132;Gassi&#147; geführt wird. Solange das &#132;Gewaltenverhältnis&#147; im SV-Vollzug praktiziert wird, bleibt es Gefängnis. Insbesondere sind alle grundrechtlich beschränkenden Maßnahmen des Strafvollzuges auch für die SV gültig und selbst unmittelbarer Zwang. Zellen- und Körperdurchsuchungen zeigen an, dass man im &#132;Knast&#147; ist. Die JVAs haben es geschafft, der Öffentlichkeit weiszumachen, dass es uns hier gut geht und alles den Vorgaben entspricht. Ich widerspreche dem ganz vehement und fordere nach wie vor die Freilassung. Die unverhältnismäßige Unterbringung, die wir hinnehmen müssen, ist nicht tragbar. (&#8230;) Die meisten hier haben bis heute einen schlimmeren Vollzug erlebt, als es den Menschen draußen jemals bewusst werden kann, da die Stellungnahmen eine andere Sprache sprechen. Es ist und bleibt uneingeschränkt ein Vollzug wie im Gefängnis.</p>
<p><i>Welche Rolle haben psychologische Beratungs- und Betreuungsangebote? Was bewirkt die Zusammenarbeit mit Bewährungshelfern, was kann/könnte sie bewirken? </i></p>
<p><b>Asprion </b>Die Erfahrungen mit den im Jahr 2010 kurzfristig und unvorbereitet aus der Verwahrung entlassenen Sicherungsverwahrten zeigten übereinstimmend folgendes Bild: In den Anstalten wurden sie als gefährlich und nicht therapierbar oder therapiebereit abgeschrieben. Nach der Entlassung waren sie überwiegend überraschend kooperativ, arbeiteten mit ihren BewährungshelferInnen gut zusammen und ließen sich auf therapeutische Angebote ein; dies sowohl bei den ihnen per Weisung auferlegten Kontakten zu den Forensischen Ambulanzen als auch auf freiwilliger Basis bei niedergelassenen Therapeuten. Sie haben damit real den Nachweis erbracht, dass die bestehenden ambulanten Dienste angenommen werden und wirken. Im Detail habe ich zwei Beispiele in meinem Buch Gefährliche Freiheit? Das Ende der Sicherungsverwahrung, erschienen 2012 im Verlag Herder, dargestellt.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Wie gesagt, kommt den Behandlungsmaßnahmen eine zentrale Bedeutung zu, weil der Weg zur Entlassung im Regelfall nur über die erfolgreiche Absolvierung solcher Angebote führen wird. Überwiegend wird es hier um Angebote von Psychologen oder Psychiatern gehen, aber auch das Erlernen sozialer Kompetenzen wird einen Schwerpunkt setzen, so dass die Bedeutung sogenannter niederschwelliger Gruppenmaßnahmen im Freizeitbereich nicht zu unterschätzen ist.<br />Die Zusammenarbeit mit Bewährungshelfern war und ist unverzichtbar, um einen abrupten Wechsel von der intensiven Betreuung und Unterstützung während des Vollzuges in eine unbetreute Entlassungssituation zu vermeiden. Langjährig Inhaftierte benötigen auch in der Zeit nach der Entlassung einen Ansprechpartner, der sie in schwierigen Situationen unterstützt.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Beratung und Betreuung soll in meinen Augen die SVler haftfähig halten. Sie dienen einem Prinzip von Sicherheit und Ordnung, das versucht, teilweise schwer verzweifelte &#132;Menschen ohne Strafe&#147; von Suiziden abzuhalten. (&#133;) Es unterstützt den Umstand, dass ein SVler niemals wieder wird wirklich frei sein können. (&#133;) Die SV gibt den JVA-Beamten ein explizites Betätigungsfeld für eine absolute soziale Kontrolle und ist gleichzeitig ein einzigartiges Experimentierfeld für psychiatrische und soziologische Maßnahmen &#150; ähnlich einer &#132;totalitären Hygiene&#147;. (&#8230;)</p>
<p><i>Wie wirkt sich Ihrer Erfahrung nach die vorbehaltene Sicherungsverwahrung als Standardmaßnahme auf Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug aus (bzw. wie wird sie sich voraussichtlich auswirken)?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Zum einen kann es zu einer vordergründigen Anpassung kommen, eine authentische Zusammenarbeit mit dem Fachpersonal der Anstalten wird schwieriger bis unwahrscheinlich. Zum anderen wird möglicherweise das Denunziantentum in den Anstalten gefördert werden. Für ein notwendiges Minimum an Vertrauen, das eine Behandlung braucht, bleibt da kaum mehr Raum.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger</b> Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung könnte sich als Motivationsfaktor für die Behandlungsbemühungen während der Strafhaft erweisen. Wie bereits beschrieben, ist die Erkenntnis der Strafgefangenen, dass sie therapeutische Unterstützung benötigen und dass sie aktiv daran mitwirken müssen, nicht immer gegeben. Die Verurteilung zu einer Strafe, deren Ende auf den Tag genau berechnet ist, kann dazu verleiten, sich der Anstrengung einer Therapie nicht zu unterziehen.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147;</b> Es wird medial und auch seitens der Justiz ein Klima der Angst geschaffen und die Anpassung der SVler an ihre Situation als vergebliches Unterfangen dargestellt. Dabei ist eine umfassende Anpassung an die Gesellschaft auch deshalb fast unmöglich, weil es an effektivem Rechtsschutz für die &#132;Menschen ohne Strafe&#147; fehlt. Da der derzeit betriebene Vollzug der SV im Strafvollzug weder willens noch imstande ist, eine adäquate Sozialisierung zu erbringen, wird die Resozialisierung von vornherein unmöglich. Die SV sollte, wenn schon nicht abwendbar, zumindest im Vollzug dafür Sorge tragen, dass der &#132;Mensch ohne Strafe&#147; so gut behandelt wird wie nur möglich und so schnell als möglich frei gelassen werden kann. Präventivhaft ist meines Erachtens eine Maßnahme, die den Menschen draußen &#132;Sicherheit&#147; vermitteln soll. (&#133;) Die meisten Menschen denken wahrscheinlich, dass wir mit jedem neuen Sozialarbeiter weiter &#132;nach vorne&#147; kommen, aber tatsächlich ist mit jedem Wechsel, mit jeder neuen Regelung ein Neubeginn verbunden, der unsere Situation in einer &#132;Schleife&#147; hält. Eine wirkliche Behandlung findet nicht statt. Es wird uns in dieser Hinsicht auch kein Vertrauen entgegengebracht, ich habe gar keine Gelegenheit, eine &#132;Veränderung&#147; zu zeigen. Jemanden an die &#132;lange Leine&#147; zu nehmen, ist das eine, aber wir werden eher an Gummibändern gehalten, die uns in hohem Bogen zurück katapultieren, wenn wir eine Bewegung zu viel machen.</p>
<p><i>Wie bewerten Sie im Hinblick auf Entlassungen die verschiedenen Erweiterungen der Führungsaufsicht (Betreuung in der psychiatrischen Ambulanz, elektronische Aufenthaltsüberwachung), wie entsprechende polizeiliche Observierungsmaßnahmen?</i></p>
<p><b>Asprion</b> Die Unterstützung durch forensische Ambulanzen ist ein Schritt in eine gute Richtung. Die elektronische Überwachung wird bereits von der Polizei überwiegend als nicht nützlich bewertet; die offenen polizeilichen Observationen bedeuten praktisch eine Wiederkehr des Prangers. Insgesamt sind die Maßnahmen Ausdruck der Tendenz der Abkehr vom helfenden Wohlfahrtsstaat hin zu einem punitiven Überwachungsstaat. Straftaten verhindern sie nicht wirklich in dem suggerierten Ausmaß.</p>
<p><b>Weichert-Pleuger </b>Die Einrichtung psychiatrischer Ambulanzen und in speziellen Fällen auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung sind wichtige Aspekte in der Entlassungsphase der Sicherungsverwahrten, die den Übergang von der Inhaftierung in die Freiheit erleichtern. Die Ambulanzen bieten die Möglichkeit einer Nachbetreuung und Nachbehandlung der Entlassenen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann in geeigneten Fällen bei der Überprüfung der Einhaltung von Weisungen (z.B. bestimmte Orte nicht aufzusuchen) unterstützen.</p>
<p><b>&#132;Bär&#147; </b>Es ist und bleibt eine totale Kontrolle. Würde uns mehr vertraut werden, gäbe es sicherlich mehr SVler, die mit einer elektronischen Fußfessel entlassen werden würden. Dennoch macht sich vermutlich niemand klar, was eine Freilassung für den einzelnen Betroffenen bedeutet, wenn er unter dieser totalen Kontrolle steht und gleichzeitig von Behörden fremdbestimmt wird, die einen schwer bestrafen können, allein nur, wenn er eine rote Ampel überqueren würde. Wenn die Behörden so mit uns zusammenarbeiten würden, dass wir unsere Bürgerrechte wahrnehmen könnten, wären viel mehr dieser Maßnahmen hinnehmbar. Aber das ist nicht der Fall. Es wird nicht mit uns, sondern über uns hinweg geredet. Für mich symbolisieren die derzeit festgehaltenen &#132;Bürger ohne Strafe&#147; in der unverhältnismäßigen Unterbringung und die Maßnahmen in Psychiatrien, Alten- und Kinderheimen sowie im Knast doch sehr die &#132;kranke Gesellschaft&#147;.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, Nr. 1-178.</p>
<p>(2) Artikel 104 Abs. 1 GG verbietet seelische und körperliche      Misshandlung.</p>
<p>(3) Nachträgliche Sicherungsverwahrung &#150; ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel; Felix-Verlag 2010/2013.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/erfahrungen-mit-der-sicherheitsverwahrung/">Erfahrungen mit der Sicherheitsverwahrung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Niedersachsen: Journalist_ innen klagen gegen den Verfassungsschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/niedersachsen-journalist-innen-klagen-gegen-den-verfassungsschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: LfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/niedersachsen-journalist-innen-klagen-gegen-den-verfassungsschutz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 84-85 Der im vergangenen Jahr bekannt gewordene Skandal um die Beobachtung von Journalist_innen durch den nieders&#228;chsischen Verfassungsschutz (VS) landete im Januar 2014 vor Gericht: Die Fachjournalistin und Buchautorin Andrea R&#246;pke klagt gegen ihre mindestens sechs Jahre dauernde rechtswidrige &#220;berwachung. Nach einem vor zwei Jahren gestellten Auskunftsantrag war die Akte [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/niedersachsen-journalist-innen-klagen-gegen-den-verfassungsschutz/">Niedersachsen: Journalist_ innen klagen gegen den Verfassungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 84-85</p>
<p>Der im vergangenen Jahr bekannt gewordene Skandal um die Beobachtung von Journalist_innen durch den nieders&auml;chsischen Verfassungsschutz (VS) landete im Januar 2014 vor Gericht: Die Fachjournalistin und Buchautorin Andrea R&ouml;pke klagt gegen ihre mindestens sechs Jahre dauernde rechtswidrige &Uuml;berwachung. Nach einem vor zwei Jahren gestellten Auskunftsantrag war die Akte der Journalistin heimlich gel&ouml;scht worden. Mittlerweile wurde sie vom VS &#8211; &#8222;soweit dies noch m&ouml;glich war&#8220; &#8211; rekonstruiert und in einem dubiosen Dossier ihrem Anwalt &uuml;bermittelt. &#8222;Die dadurch einger&auml;umten Beobachtungen zeigen, dass engagierter und kritischer Journalismus offenbar ausreicht, um in den Fokus des VS und damit unter Generalverdacht zu geraten&#8220;, fasst es ihr Anwalt Sven Adam zusammen.</p>
<p>Die Journalistin war nicht nur im Rahmen von Veranstaltungen und Versammlungen zum Thema &#8222;extreme Rechte&#8220; beobachtet worden. Ihre Akte gibt auch Auskunft &uuml;ber offenbar bewusst gew&auml;hlte Ungenauigkeiten und Diskreditierungen, mit denen &ouml;ffentliche Auftritte von R&ouml;pke kommentiert wurden. So notierte der VS zu einer Veranstaltung in der B&uuml;rgerschaft der Hansestadt Bremen, bei der R&ouml;pke einen Beitrag des ARD-Magazins &#8222;Panorama&#8220; &uuml;ber einen brutaler Angriff von Neonazis auf vermeintliche Gegner_innen zeigte, dass die &Auml;u&szlig;erungen der Fachjournalistin zu staatsanwaltlichen Ermittlungen gef&uuml;hrt h&auml;tten. Daf&uuml;r gibt es jedoch keine Belege, genauso wenig eine Anklage.</p>
<p>R&ouml;pke, die als Sachverst&auml;ndige im NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages auftrat und f&uuml;r ihre demokratische Courage geehrt wurde, betont, sie habe immer nur zu zivilgesellschaftlichem Engagement gegen Neonazis aufgerufen. Auch die Teilnahme an Demonstrationen, beispielsweise in Bad Nenndorf, wurden in der Akte vermerkt. Ihre Teilnahme diente jedoch allein beruflichen Zwecken, sie berichtet jedes Jahr &uuml;ber die Neonazi-&#8222;Trauerm&auml;rsche&#8220; in der nieders&auml;chsischen Kurstadt.</p>
<p>Nach Ansicht ihres Rechtsanwaltes Adam belegt das VS-Dossier recht deutlich, mit welchen mitunter bizarren Vorw&uuml;rfen die Beh&ouml;rde versucht, der Journalistin eine vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit nachzuweisen. Dazu habe der Geheimdienst den Alltag der Journalistin gezielt ausspioniert &#8211; ohne seine Vorw&uuml;rfe letztlich untermauern zu k&ouml;nnen, so Adam. Er vertritt R&ouml;pke und ihren Kollegen Kai Budler, der &auml;hnlich betroffen ist, nun bei deren Klagen vor den Verwaltungsgerichten in Stade und G&ouml;ttingen.</p>
<p>Mittlerweile hat der VS einen Teil von R&ouml;pkes Akte gesperrt und verweigert weitere Ausk&uuml;nfte. &#8222;Es ist schon beachtlich, dass der Verfassungsschutz trotz des jahrelangen Fehlverhaltens mir gegen&uuml;ber jetzt noch die vollst&auml;ndige Aufkl&auml;rung dieser Abgr&uuml;nde verweigert&#8220;, so Andrea R&ouml;pke. Aus diesem Grund hat ihr Anwalt nun den nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten eingeschaltet. &#8222;Wenn die Beh&ouml;rde sich weigert, vollst&auml;ndig Auskunft zu erteilen, bleibt uns nur, sie gerichtlich zu zwingen. Wir sind gerade wegen der Brisanz auch gewillt, die Angelegenheit notfalls in einem so genannten in-camera-Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht zu tragen&#8220;, so Adam zum weiteren Fortgang des Verfahrens.</p>
<p><i>Pressemitteilung der Kanzlei Adam v. 30.1.2014, abrufbar unter </i><a href="http://www.anwaltskanzlei-ada/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.anwaltskanzlei-ada</i></a><i>m.de/index.php?id=63,947,0,0,1,0.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/niedersachsen-journalist-innen-klagen-gegen-den-verfassungsschutz/">Niedersachsen: Journalist_ innen klagen gegen den Verfassungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Editorial</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/editorial-19/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 22:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/editorial-19/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 1-3 &#132;Das bewährte Staatskirchenrecht in unserem Land ist eine geeignete Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.&#147; So endet im Koalitionsvertrag der neuen Regierungskoalition in Deutschland das nur eine Seite umfassende Kapitel &#132;Kirchen und Religionsgemeinschaften&#147;. Die im Dezember 2013 vereidigte Regierung plant also wohl keine religionspolitischen Reformen. Das [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/editorial-19/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 1-3</p>
<p>&#132;Das bewährte Staatskirchenrecht in unserem Land ist eine geeignete Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.&#147; So endet im Koalitionsvertrag der neuen Regierungskoalition in Deutschland das nur eine Seite umfassende Kapitel &#132;Kirchen und Religionsgemeinschaften&#147;. Die im Dezember 2013 vereidigte Regierung plant also wohl keine religionspolitischen Reformen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die christlichen Kirchen. &#132;Wir halten daher auch am System der Kirchensteuern fest, damit die Kirchen Planungssicherheit haben. Nur so können sie die eigenfinanzierten Leistungen zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes weiter sicherstellen. Zugleich wollen wir die kirchlichen Dienste weiter unterstützen. Dabei achten wir die kirchliche Prägung der entsprechenden Einrichtungen.&#147; (ebd.)</p>
<p>Die bundesdeutsche Gesellschaft dagegen scheint ebensolche Reformen zu verlangen. Die Kirchensteuererhebung durch den Staat wird ebenso in Frage gestellt wie Staatsleistungen an die Kirchen und das kirchliche Sonderarbeitsrecht. Während Privilegien der christlichen Kirchen verstärkt von Bürgerrechtsorganisationen wie der Humanistischen Union, aber auch von Parteien wie Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen hinterfragt werden, sind Muslim_innen in Deutschland immer noch bemüht, Rechte zu erstreiten, um im Privaten wie im Öffentlichen ihren Glauben leben zu können. Gestritten wird über das Tragen des Kopftuches im öffentlichen Dienst, Schwimmunterricht für muslimische Mädchen und muslimische Bestattungen. Auch die Beschneidung jüdischer und muslimischer Jungen bleibt trotz der im Dezember 2012 getroffenen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ein öffentliches Thema.</p>
<p>Wie aber soll der Staat mit den Religionsgemeinschaften umgehen? Welche Rechte soll er ihnen gewähren, bzw. welche ihrer Rechte darf er beschneiden? Eine zentrale Frage für die Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften ist, ob diese zur Ausübung ihrer Religionsfreiheit Sonderrechte benötigen &#150;  vielleicht sogar je nach Glauben unterschiedliche &#150;, oder ob Religionsgemeinschaften ebenso wie andere zivilgesellschaftliche Akteure behandelt werden können oder sogar müssen.</p>
<p>Dieser Frage geht die vorliegende Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge</i> in ihrem <i>Schwerpunkt &#132;Religiöse Sonderrechte auf dem Prüfstand&#147;</i> nach. Die Aufmerksamkeit richtet sich dabei vor allem auf die strukturellen Fragen: den Status der beiden großen christlichen Kirchen im Vergleich zu anderen Religionsgemeinschaften; die staatliche Finanzierung der Kirchen und deren Sonderarbeitsrecht. Die beiden Rechtsprofessoren Hermann Weber und Christoph Möllers unterhalten sich mit Rosemarie Will über die aktuelle Lage des Religionsverfassungsrechts. Gleich zu Beginn gehen sie dabei der Frage nach, ob für die deutsche Rechtslage der Begriff Staatskirchen- oder Religionsverfassungsrecht zutreffend ist. Johann Albrecht Haupt, das frühere Vorstandsmitglied der Humanistischen Union, fordert die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen zur Erfüllung des entsprechenden Verfassungsauftrages. Karl Martin vom Dietrich Bonhoeffer Verein zeigt auf, wie Kirchen ohne Kirchensteuer finanziert werden können. Claudia Krieg aus der Redaktion stellt die unterschiedlichen parteipolitischen Positionen zur Religionspolitik dar. Die Rechtsprofessorin Dorothea Frings und der Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg kritisieren in ihren Beiträgen das kirchliche Sonderarbeitsrecht. Während Frings insbesondere das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft hinterfragt, zeigt Müller-Heidelberg auf, wie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in die Schranken des für alle geltenden Gesetzes zurückverwiesen werden muss. Auch die Politologin Corinna Gekeler kritisiert im Gespräch mit Sven Lüders die Einstellungspraxis der kirchlichen Wohlfahrtsträger. Ihre 2013 erschiene Studie &#132;Loyal dienen&#147; enthält zahlreiche Fälle religiös motivierter Diskriminierung bei kirchlichen Einrichtungen wie Trägern und lässt die Betroffenen zu Wort kommen.</p>
<p>Da sich die politische Mehrheit im Bund einer Weiterentwicklung des Religionsverfassungsrechts weitgehend verweigert, werden die aktuellen religions- und weltanschaulichen Streitfragen andernorts ausgetragen: in den Ländern, vor Gerichten oder in der EU. Die <b>vor</b>g<i>änge</i> dokumentieren die wichtigsten Konflikte, in denen sich der zunehmende religiös/weltanschauliche Pluralismus der Bundesrepublik widerspiegelt: Johannes Spohr kritisiert die aktuellen Pläne, in Berlin eine Gebühr für den Austritt aus der Kirche einzuführen. Johann Albrecht Haupt sieht nicht ein, warum der bayerische Staat für das Erzbistum München einen Palast unterhalten muss. Rosemarie Will kommentiert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine muslimische Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen muss &#150; sie könne dort einen Burkini tragen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münsters, dass eine katholische Bekenntnisschule einen muslimischen Schüler ablehnen darf, weil der nicht am katholischen Religionsunterricht teilnehmen will, bespricht der Rechtsanwalt Thomas Langer. Er fordert letztendlich die Abschaffung der Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen.</p>
<p>In den redaktionellen Kurzbeiträgen von Claudia Krieg, Sven Lüders und Kirsten Wiese finden sich weitere Beispiele für die praktischen religionspolitischen Fragen, auf die eine religiös/weltanschaulich plurale Gesellschaft Antworten finden muss: Hamburg und Bremen haben erstmals Staatsverträge mit muslimischen Gemeinschaften abgeschlossen und damit deren Gleichstellung gegenüber den christlichen Kirchen verbessert; einzelne Bundesländer haben ihre Bestattungsgesetze zugunsten von Muslim_innen geändert. In Hessen wurde die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Um das Kopftuch im öffentlichen Dienst und auch andernorts wird weiterhin gestritten; ein muslimischer Schüler durfte in Berlin an einer öffentlichen Schule nicht in der Pause beten. Die religiös motivierte Beschneidung minderjähriger Jungen beschäftigt &#150; ein Jahr nach der Einführung des bundesdeutschen Gesetzes &#150; mittlerweile auch die parlamentarische Versammlung des Europarates.</p>
<h5 align="center">&#150;</h5>
<p>Neben den Beiträgen zum Schwerpunkt-Thema enthält auch diese Ausgabe der <b>vor</b><i>gänge </i>wieder viele aktuelle bürgerrechtliche Themen: Eines davon ist der Skandal um die geheimdienstliche Überwachung unserer Kommunikation durch die NSA und weitere ausländische wie inländische Geheimdienste. Seit Monaten werden immer neue Details bekannt, wie umfassend unser Kommunikationsverhalten, aber auch deren Inhalte ausgespäht werden. Allein die für Spionageabwehr zuständigen Behörden (allen voran der Verfassungsschutz) und die Politik zeigen wenig Initiative, dem Einhalt zu gebieten. Eine der beliebtesten Ausreden lautet, dass wir die Einhaltung der (vermeintlich hohen) deutschen Datenschutzstandards nicht von der restlichen Welt abverlangen dürften, wo international verbindliche Schutzstandards noch fehlten. Dem abzuhelfen ist das erklärte Ziel einer gemeinsamen Erklärung zahlreicher NGOs und Aktivist_innen, die &#132;Internationale Grundsätze für die Anwendung der Menschenrechte in der Kommunikationsüberwachung&#147; formuliert. Welche lange Tradition die Überwachung durch ausländische Geheimdienste &#150; gerade im Nachkriegsdeutschland &#150; hat, zeigt die ausführliche Rezension Britta Schinzels zum Buch &#132;Überwachtes Deutschland&#147; von Josef Foschepoth, das durch den NSA-Skandal auf deutlich mehr Interesse stieß, als von einer zeitgeschichtlichen Untersuchung zur Überwachungsgeschichte zu erwarten gewesen wäre.</p>
<p>Der letzte Bundestagswahlkampf, bei dem neben der FDP auch Bündnis 90/Die Grünen zu den Verlierern gehörten, war von zahlreichen Berichten über frühere pädophile Positionen in diesen Parteien überschattet. Ob Dagmar Döring (FDP) und Jürgen Trittin (Grüne) wirklich exponierte Vertreter_innen jener Pädo-Propaganda waren, wie ihnen im Wahlkampf vorgeworfen wurde, sollte mit etwas Abstand noch einmal überprüft werden. Warum sich diese Debatte aber so wenig zum Wahlkampf eignet wie zu einer ernsthaften Debatte über die Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs, erklärt Monika Frommel in ihrem Hintergrundbeitrag. Ihr Text hilft dabei, die liberalen, emanzipatorischen Gewinne jener Diskussionen um das Sexualstrafrecht, die in den 1970er Jahren geführt wurden, angesichts der pädosexuellen Legitimationsversuche nicht aus dem Blick zu verlieren. Wie notwendig das ist, zeigen nicht zuletzt der von Alice Schwarzer initiierte Appell gegen Prostitution und die daraufhin erfolgten Ankündigungen der Großen Koalition zur Reform des Prostitutionsgesetzes &#150; die den Grundsatz sexueller Selbstbestimmung infrage stellen und deren schützende Wirkung von den betroffenen Frauen selbst bezweifelt wird.</p>
<p>Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre mit den neuen <b>vor</b><i>gängen</i> und freuen uns über Ihre Anmerkungen, Kommentare und Kritiken.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/editorial-19/">Editorial</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
