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	<title>Dieter Deiseroth Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Der unerfüllte Verfassungsauftrag des Artikels 26 Absatz 1 Grundgesetz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 May 2017 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum neu gefassten Verbot des Angriffskrieges im deutschen V&#246;lkerstrafgesetzbuch, in: vorg&#228;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 95-111 Am 1. Dezember 2016 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Gro&#223;en Koalition von CDU/CSU und SPD, gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen den von der Bundesregierung am [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/217-vorgaenge/publikation/der-unerfuellte-verfassungsauftrag-des-artikels-26-absatz-1-grundgesetz/">Der unerfüllte Verfassungsauftrag des Artikels 26 Absatz 1 Grundgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum neu gefassten Verbot des Angriffskrieges im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch, in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1/2017), S. 95-111</p>
<p><i>Am 1. Dezember 2016 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Gro&szlig;en Koalition von CDU/CSU und SPD, gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen den von der Bundesregierung am 1. Juni 2016 eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8621) zur &Auml;nderung des deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuches (VStGB). Nach der Zustimmung des Bundesrates trat das Gesetz am 1.&nbsp;Januar 2017 in Kraft.[1] Damit wurde der Straftatbestand des Aggressionsverbrechens als neuer &sect;&nbsp;13 VStGB geschaffen. Gleichzeitig wurde &sect;&nbsp;80 StGB alter Fassung (a.F.) &uuml;ber die Strafbarkeit des Angriffskrieges gestrichen und die bisherige Regelung in &sect; 80a StGB &uuml;ber die strafbare Anstachelung zum Angriffskrieg durch den Gesetzgeber neu gefasst. In seinem Beitrag untersucht Dieter Deiseroth, welche strafrechtlichen Schutzl&uuml;cken die Neuregelung er&ouml;ffnet und wo sie hinter v&ouml;lker- und verfassungsrechtliche Vorgaben zur&uuml;ckf&auml;llt. </i></p>
<h5>1. Zum v&ouml;lker&shy;recht&shy;li&shy;chen Hintergrund der gesetz&shy;li&shy;chen Neuregelung</h5>
<p>Das Verbrechen der Aggression ist ein Straftatbestand im V&ouml;lkerstrafrecht, der nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst. d des R&ouml;mischen Statuts f&uuml;r den Internationalen Gerichtshof vom 17.7.1998 (im Folgenden: R&ouml;mSt[2]) in die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag f&auml;llt. &Uuml;ber eine Fassung des Aggressions-Tatbestandes hatte 1998 bei der Beschlussfassung &uuml;ber das R&ouml;mische Statut keine Einigkeit erzielt werden k&ouml;nnen, so dass diese Frage seinerzeit vertagt werden musste. Auf der ersten &Uuml;berpr&uuml;fungskonferenz der Vertragsstaaten des R&ouml;mischen Statuts, die vom 31.5. bis 11.6.2010 in Kampala (Uganda) stattfand, einigten sich die Vertragsstaaten nach intensiven Beratungen und Verhandlungen auf eine Definition des Verbrechens der Aggression in Art. 8-bis R&ouml;mSt sowie in Art. 15-bis und Art. 15-ter R&ouml;mSt auf die k&uuml;nftigen Voraussetzungen der Aus&uuml;bung der Gerichtsbarkeit des IStGH.</p>
<p>Nach den in Kampala beschlossenen neuen Artikeln 15-bis und Artikel 15-ter R&ouml;mSt wird die Gerichtsbarkeit des IStGH &uuml;ber das Aggressionsverbrechen nach der Ratifizierung durch mindestens 30 Vertragsstaaten aktiviert, fr&uuml;hestens jedoch nach dem 1.1.2017 (Artikel 15bis Absatz 3, Artikel 15ter Absatz 3 R&ouml;mSt). Die Aburteilungsbefugnis des IStGH h&auml;ngt weiter davon ab, dass nach diesem Datum mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Beschluss zustimmen, dass der IStGH seine Gerichtsbarkeit auch insoweit aus&uuml;ben darf.</p>
<p>Deutschland hat bereits mit Gesetz vom 3.6.2013 (vgl. BGBl. II 2013, S.&nbsp;139) der in Kampala 2010 ausgehandelten &Auml;nderung des R&ouml;mischen Statuts zugestimmt und dieses ratifiziert. Mit dem jetzt am 1.1.2017 in Kraft getretenen Gesetz wird die durch die Vertragsstaaten erfolgte &Auml;nderung des R&ouml;mischen Statuts von 2010 innerstaatlich durch eine &Auml;nderung des seit 2002 bestehenden deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuches vom 26.6.2002 (vgl. BGBl. I, S.&nbsp;2254) umgesetzt werden.</p>
<p>An der jetzt in Kraft getretenen Regelung des Aggressionstatbestandes in &sect;&nbsp;13 VStGB und der Streichung des &sect;&nbsp;80 StGB sowie der Neufassung des &sect;&nbsp;80a StGB sind zahlreiche Aspekte kritikw&uuml;rdig.</p>
<h5>2. Trennung zwischen &bdquo;Angriffs&shy;krieg&ldquo; und &bdquo;sonstiger Angriffs&shy;hand&shy;lung&ldquo;</h5>
<p>Der neue &sect;&nbsp;13 VStG differenziert zwischen der Strafbarkeit eines &bdquo;Angriffskrieges&ldquo; und einer &bdquo;sonstigen Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt&ldquo;. Diese Unterscheidung ist folgenreich.</p>
<h2 class="auto-created">a) Planung, Vorbe&shy;rei&shy;tung, Einleitung und F&uuml;hrung eines Angriffs&shy;krieges</h2>
<p>Erfreulich ist, dass sich nach dem neuen &sect;&nbsp;13 VStG nunmehr ausdr&uuml;cklich strafbar macht, wer &bdquo;einen Angriffskrieg f&uuml;hrt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht&ldquo; (Abs.&nbsp;1) und/oder einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung &bdquo;plant, vorbereitet oder einleitet&ldquo; (Abs.&nbsp;2). Diese Regelung beseitigt die Missverst&auml;ndnisse, die der bisherige &sect;&nbsp;80 StGB a.F. dadurch hervorgerufen hatte, dass er in seinem Wortlaut allein die Vorbereitung eines Angriffskrieges im Straftatbestand erw&auml;hnte. Wenn nach &sect;&nbsp;80 StGB a.F. bei einem Angriffskrieg die Strafbarkeit bereits mit dessen Vorbereitung begann, war freilich ersichtlich nicht gemeint, dass sie &ndash; wie etwa der fr&uuml;here Generalbundesanwalt Nehm regelm&auml;&szlig;ig annahm &ndash; mit Beginn des Krieges wieder entfiel, so dass die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges (anders als dessen Vorbereitung) nicht strafbar sei. Die Strafbarkeit des Angriffskrieges war vielmehr in das Vorbereitungsstadium vorverlegt und damit erweitert worden. Dies war der klare Sinn und Zweck der Norm und ergab sich bei systematischer Auslegung auch aus ihrem Zusammenhang mit Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG, der gerade auf eine P&ouml;nalisierung von Handlungen mit dem Ziel der St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker gerichtet ist. Eine solche St&ouml;rungshandlung stellt gerade das Beginnen und F&uuml;hren eines Angriffskriegs in besonderer Weise dar. Alles andere w&auml;re geradezu widersinnig gewesen. Dies war auch der ausdr&uuml;ckliche Willen des seinerzeitigen Gesetzgebers, der dies in der Begr&uuml;ndung der vom zust&auml;ndigen Bundestagsausschuss ausgearbeiteten Fassung des &sect;&nbsp;80 StGB a.F. wie folgt klar formuliert hatte:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;&sect;&nbsp;80 umfasst nicht nur, wie der Wortlaut etwa annehmen lassen k&ouml;nnte, den Fall der Vorbereitung eines Angriffskrieges, sondern erst recht den der Ausl&ouml;sung eines solchen Krieges.&ldquo; (BT-Drs. V/2860, S. 2).</i></p>
</blockquote>
<p>Diese Auslegungsschwierigkeiten beseitigt der neue &sect;&nbsp;13 VStGB. Das ist zu begr&uuml;&szlig;en.</p>
<h2 class="auto-created">b) Verzicht auf vollst&auml;n&shy;dige &Uuml;bernahme der Aggres&shy;si&shy;ons&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde des R&ouml;mischen Statuts in &sect;&nbsp;13 VStGB </h2>
<p>Die am 1.1.2017 in Kraft getretene neue Regelung in &sect;&nbsp;13 VstGB schafft aber leider betr&auml;chtliche Unklarheiten bei der tatbestandlichen Umschreibung der Straftat einer strafbaren &bdquo;sonstigen Angriffshandlung&ldquo;.</p>
<p>Auf v&ouml;lkerrechtlicher Ebene, im nunmehr ge&auml;nderten R&ouml;mischen Statut (Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 R&ouml;mSt), wird der v&ouml;lkerrechtliche Tatbestand einer v&ouml;lkerrechtswidrigen Aggressionshandlung &ndash; ohne Aufspaltung in &bdquo;Angriffskrieg&ldquo; und &bdquo;sonstige Angriffshandlung&ldquo; &ndash; durch w&ouml;rtliche &Uuml;bernahme der von der UN-Generalversammlung am 14.12.1974 einm&uuml;tig verabschiedeten &bdquo;Resolution &uuml;ber die Definition der Aggression&ldquo; (GA Res. 3314) wie folgt festgelegt:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;a) die Invasion oder der Angriff der Streitkr&auml;fte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder jede, wenn auch vor&uuml;bergehende, milit&auml;rische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben; </i>
</p>
<p class="bodytext"><i>b) die Beschie&szlig;ung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkr&auml;fte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates; </i>
</p>
<p class="bodytext"><i>c) die Blockade der H&auml;fen oder K&uuml;sten eines Staates durch die Streitkr&auml;fte eines anderen Staates;</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>d) der Angriff der Streitkr&auml;fte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkr&auml;fte oder auf die See- und Luftflotte eines anderen Staates;</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>e) der Einsatz von Streitkr&auml;ften eines Staates, die sich mit Zustimmung eines anderen Staates auf dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Versto&szlig; gegen die in dem entsprechenden Abkommen vorgesehenen Bedingungen oder jede Verl&auml;ngerung ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet &uuml;ber den Ablauf des Abkommens hinaus;</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>f) die Tatsache, dass ein Staat, der sein Hoheitsgebiet einem anderen Staat zur Verf&uuml;gung gestellt hat, zul&auml;sst, dass dieses Hoheitsgebiet von dem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;</i>
</p>
<p class="bodytext"><i>g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freisch&auml;rler oder S&ouml;ldner durch einen Staat oder in seinem Namen, wenn diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausf&uuml;hren, die auf Grund ihrer Schwere den oben aufgef&uuml;hrten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran.&ldquo; </i></p>
</blockquote>
<p>Die in der UN-Resolution vom 14.12.1974 (&bdquo;Aggressionsresolution&ldquo;) aufgef&uuml;hrten sieben Aggressions-Tatbest&auml;nde sind damit auch im R&ouml;mischen Statut v&ouml;lkervertragsrechtlich best&auml;tigt worden. Das ist erfreulich. Es kann angesichts ihrer bereits 1974 durch alle Staatenvertreter einm&uuml;tig erfolgten Billigung durch die UN-Generalversammlung, ihrer 2010 von der Staatenkonferenz in Kampala einstimmig vorgeschlagenen, von der UN-Generalversammlung angenommenen und erfolgten Aufnahme in das R&ouml;mische Statut nicht mehr bestritten werden, dass sie fester Bestandteil des V&ouml;lkergewohnheitsrechts geworden sind. &Uuml;ber Art.&nbsp;25 Satz&nbsp;1 GG sind sie damit zugleich als &bdquo;allgemeine Regeln des V&ouml;lkerrechts&ldquo; in Deutschland zugleich &bdquo;Bestandteil des Bundesrechts&ldquo;. Allgemeine Regeln des V&ouml;lkerrechts gehen nach Art.&nbsp;25 Satz&nbsp;2 GG &bdquo;den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar f&uuml;r die Bewohner des Bundesgebiets&ldquo;.[3] Insbesondere diese sieben Fallgruppen bilden nunmehr v&ouml;lkerrechtlich wie innerstaatlich den definitorischen v&ouml;lkergewohnheitsrechtlichen Kernbestand einer v&ouml;lkerrechtswidrigen milit&auml;rischen Aggression bzw. Angriffshandlung.</p>
<p>Leider wird aber in dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen und jetzt vom deutschen Gesetzgeber beschlossenen &sect;&nbsp;13 VStGB auf die vollst&auml;ndige Aufnahme der klarstellenden sieben Einzel-Tatbest&auml;nde einer v&ouml;lkerrechtswidrigen Aggressionshandlung aus der UN-Aggressionsresolution vom 14.12.1974 &ndash; im Gegensatz zu Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 R&ouml;mSt &ndash; verzichtet. Stattdessen hei&szlig;t es in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 VStGB lediglich:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souver&auml;nit&auml;t, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh&auml;ngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.&ldquo;</i></p>
</blockquote>
<p>Der Verzicht auf die w&ouml;rtliche &Uuml;bernahme der in Art. 8-bis Abs. 2 R&ouml;mSt im Einzelnen aufgef&uuml;hrten Regelbeispiele (&bdquo;insbesondere&ldquo;) v&ouml;lkerrechtswidriger Aggressions- bzw. Angriffshandlungen aus der UN-Resolution vom 14.12.1974 wird von der deutschen Bundesregierung mit &bdquo;Gr&uuml;nden der &Uuml;bersichtlichkeit&ldquo; gerechtfertigt:</p>
<p><i>&bdquo;Aus Gr&uuml;nden der &Uuml;bersichtlichkeit wurde auf die Aufnahme der Aufz&auml;hlung von Angriffshandlungen in den Gesetzestext selbst verzichtet. Zudem ist nicht eindeutig, ob es sich um eine abschlie&szlig;ende oder beispielhafte Aufz&auml;hlung von Angriffsakten handelt. Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz &bdquo;nullum crimen sine lege&ldquo; (Artikel 22 Absatz 1 des R&ouml;mischen Statuts) ist daher die Liste nicht gesetzlicher Bestandteil der Angriffsdefinition, sondern vielmehr bei deren Auslegung und Anwendung heranzuziehen.&ldquo; (BT-Drs. 18/8621, S. 19)</i></p>
<p>Diese Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Nicht-Aufnahme der konkretisierten Einzeltatbest&auml;nde aus dem R&ouml;mischen Statut in Verbindung mit der UN-Aggressionsresolution vom 14.12.1974 ist wenig &uuml;berzeugend. Letztlich macht die Bundesregierung der Sache nach geltend, &bdquo;die Liste&ldquo; (Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 R&ouml;mSt) werde damit &bdquo;nicht gesetzlicher Bestandteil der Angriffsdefinition&ldquo; im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch. Ob und in welcher Weise &bdquo;die Liste&ldquo; bei der Auslegung und Anwendung der Definition einer &bdquo;sonstigen Angriffshandlung&ldquo; von den deutschen Rechtsanwendern (Generalbundesanwaltschaft, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht) dennoch herangezogen werden wird, bleibt abzuwarten. Angesichts des v&ouml;lkergewohnheitsrechtlichen Charakters der sieben Tatbestandsalternativen der UN-Aggressionsresolution vom 14.12.1974 und in Art. 8-bis Abs. 2 a) &#8211; g) R&ouml;mSt ist dies freilich geboten.</p>
<h2 class="auto-created">c) Beschr&auml;n&shy;kung der Straf&shy;bar&shy;keit einer Angriffs&shy;hand&shy;lung durch Aufnahme eines Schwel&shy;len&shy;wertes im R&ouml;mischen Statut und in &sect; 13 VStGB</h2>
<p>Nach Abs.&nbsp;1 des Art.&nbsp;8-bis R&ouml;mSt erfordert die Strafbarkeit eines &bdquo;Verbrechens der Aggression&ldquo; die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausf&uuml;hrung einer Angriffshandlung,</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt &#8230;&ldquo;.</i></p>
</blockquote>
<p>Die Schwellenklausel (&bdquo;Art, &#8230; Schwere und &#8230; Umfang&ldquo;) soll offenbar Bagatelldelikte von der Strafbarkeit ausnehmen. Alle drei Element sind auf das Erfordernis einer &bdquo;Offenkundigkeit&ldquo; der Verletzung der UN-Charta ausgerichtet. Mit den Merkmalen der Schwere und des Umfangs k&ouml;nnen kleinere Grenzscharm&uuml;tzel (bei Einsatz von geringf&uuml;giger milit&auml;rischer Gewalt) oder kurzzeitige Territorialit&auml;tsverletzungen (begrenzter Umfang) als eindeutige F&auml;lle ausgeschlossen werden. Das Merkmal der &bdquo;Art&ldquo; ist dagegen weniger eindeutig zu bestimmen. Wie diese Schwellenklausel in Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;1 R&ouml;mSt konkret im Einzelnen auszulegen ist, ist angesichts der fehlenden tatbestandlichen Pr&auml;zision der Regelung bislang unklar und wird voraussichtlich erst durch die zuk&uuml;nftige Rechtsprechungspraxis des Internationalen Strafgerichtshofes entschieden werden.</p>
<p>Der deutsche Gesetzgeber war und ist nicht gezwungen, im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch eine solche Schwellenklausel aus Art. 8-bis Abs. 1 R&ouml;mSt in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 VStGB zu &uuml;bernehmen. Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG gibt dem deutschen Strafgesetzgeber einen umfassenden P&ouml;nalisierungsauftrag. Nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG i.V.m. Satz&nbsp;1 sind von Verfassungs wegen Handlungen unter Strafe zu stellen, &bdquo;die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren, insbesondere die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten&ldquo;. Der deutsche Gesetzgeber hat hier allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum, der es ihm erm&ouml;glicht, &bdquo;Bagatellf&auml;lle&ldquo; von der Strafbarkeit auszunehmen.</p>
<p>Festzuhalten ist allerdings, dass die Schwellenklausel des Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;1 R&ouml;mSt vom deutschen Gesetzgeber in jedem Falle nicht auf die Straftatbestands-Alternative des &bdquo;Angriffskrieges&ldquo;, sondern allein auf die Alternative einer &bdquo;sonstigen Angriffshandlung&ldquo; bezogen worden ist. Das wird durch die sprachliche Ankn&uuml;pfung des Relativsatzes an die zweite Alternative (&bdquo;sonstige Angriffshandlung&ldquo;) und das weibliche Relativpronomen (&bdquo;die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt&ldquo;) hinreichend deutlich.</p>
<h2 class="auto-created">d) Freibrief f&uuml;r &bdquo;humanit&auml;re Inter&shy;ven&shy;tion&ldquo; und &bdquo;pr&auml;ventive Selbst&shy;ver&shy;tei&shy;di&shy;gung&ldquo;?</h2>
<p>Ausweislich der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung[4] sollen nach ihrer Auffassung, wie dort zu ihrer Interpretation der Schwellenklausel des &sect; 13 Abs. 1 VStGB niedergelegt, die sog. &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo;[5] und die &bdquo;pr&auml;ventive Selbstverteidigung&ldquo;[6] nicht unter den Straftatbestand einer &bdquo;sonstigen Angriffshandlung&ldquo; fallen und damit nach dem deutschen Strafrecht straffrei bleiben:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;Das Merkmal der &sbquo;Art&rsquo; des Gewalteinsatzes zielt &#8230; auf den Zweck der Handlung und f&uuml;hrt dazu, dass etwa eine humanit&auml;re Intervention oder die pr&auml;ventive Selbstverteidigung in Anbetracht eines bevorstehenden bewaffneten Angriffs tatbestandlich nicht erfasst w&uuml;rden.&ldquo;[7]</i></p>
</blockquote>
<p>Dies geschieht, obwohl sowohl die sog. &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; (eines Staates oder eines Staatenb&uuml;ndnisses) als auch die &bdquo;pr&auml;ventive Selbstverteidigung&ldquo; eindeutig dem in Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 R&ouml;mSt (in Verbindung mit der in Bezug genommenen UN-Aggressionsresolution vom 12.12.1974) definierten Katalog der v&ouml;lkerrechtswidrigen Aggressionshandlungen unterfallen (vgl. insbes. Buchstaben a und b).</p>
<p>Die Anwendung milit&auml;rischer Gewalt gegen einen anderen Staat durch einen Einzelstaat oder mehrere in einem B&uuml;ndnis zusammengeschlossene Staaten verletzt, auch wenn sie nicht als Krieg, sondern als &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; deklariert wird, schon ihrer Art nach regelm&auml;&szlig;ig den Tatbestand des v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbots des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta. Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut (&bdquo;ordinary meaning&ldquo; i.S. der Wiener Vertragsrechtskonvention) der einschl&auml;gigen Regelung des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta. Dem v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbot unterf&auml;llt danach jede Art der Anwendung oder Androhung von Waffengewalt durch einen Staat, sofern sie gegen (1) die &bdquo;territoriale Integrit&auml;t&ldquo; oder (2) die &bdquo;politische Unabh&auml;ngigkeit&ldquo; eines anderen Staates gerichtet ist oder (3) &bdquo;sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen&ldquo; unvereinbar ist. Der durch Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta umfassend gesch&uuml;tzte Anspruch auf Achtung der &bdquo;territorialen Integrit&auml;t&ldquo; eines Staates beinhaltet, dass jedenfalls kein milit&auml;rischer &Uuml;bergriff auf das Staatsgebiet eines Staates vorgenommen werden darf. Die Anwendung von milit&auml;rischer Waffengewalt (Raketenangriffe, Bombardierung etc.) gegen das Territorium und die Bev&ouml;lkerung eines Staates greift eklatant in dessen territoriale Unversehrtheit (&bdquo;Integrit&auml;t&ldquo;) ein und verletzt diese; sie stellt durch die Beeintr&auml;chtigung und Zerst&ouml;rung der angegriffenen Ziele einen massiven &Uuml;bergriff auf das Staatsgebiet dar, und zwar unabh&auml;ngig davon, ob die Gewaltanwendung subjektiv auf die Eroberung des Gebietes zielt oder nicht. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die bei einer (nicht vom UN-Sicherheitsrat gem. Art.&nbsp;39 und 42 UN-Charta beschlossenen) &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; durch einen Einzelstaat oder ein Staatenb&uuml;ndnis erfolgende Anwendung von milit&auml;rischer Gewalt auch gegen die zweite (&bdquo;politische Unabh&auml;ngigkeit&ldquo;) oder die dritte Verbotsalternative (&bdquo;sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt&ldquo;) verst&ouml;&szlig;t. Bereits das Erf&uuml;llen der ersten Alternative begr&uuml;ndet einen Versto&szlig; gegen Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta.</p>
<p>Auch der Zusammenhang (&bdquo;context&ldquo;) der einschl&auml;gigen Bestimmungen best&auml;tigt diese Auslegung. Da n&auml;mlich Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta selbst keine Ausnahme von dem statuierten Gewaltanwendungs- und -androhungsverbot vorsieht, hei&szlig;t dies: Sofern sonst nach der UN-Charta keine rechtfertigende Ausnahme eingreift, bleibt es bei diesem umfassenden Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt, und zwar unabh&auml;ngig davon, aus welchem Motiv heraus oder mit welchem Ziel der die Gewalt androhende oder anwendende Staat handelt.</p>
<p>Ebenso f&uuml;hrt die Entstehungsgeschichte (&bdquo;drafting history of the treaty&ldquo;) der Vorschrift zu keinem anderen Befund, sondern best&auml;tigt die Wortlautinterpretation. Die Staaten, die die Einf&uuml;gung dieser Modalit&auml;ten in den Text des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta auf der UN-Gr&uuml;ndungskonferenz von San Francisco durchsetzten, wollten den Schutz der &bdquo;territorialen Unversehrtheit&ldquo; und der &bdquo;politischen Unabh&auml;ngigkeit&ldquo; besonders hervorgehoben wissen; eine Einschr&auml;nkung des in der Vorschrift statuierten Gewaltverbots war nicht beabsichtigt.</p>
<p>Das mitunter vertretene &ndash; teleologische &ndash; Argument, das nach dem Normtext umfassende Gewaltverbot des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta stehe unter dem Vorbehalt eines funktionierenden kollektiven Sicherheitssystems, vermag sich weder auf den Wortlaut noch auf die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Charta zu st&uuml;tzen. Auf der UN-Gr&uuml;ndungskonferenz in San Francisco wurde gerade auch &uuml;ber ein m&ouml;gliches Versagen des in der UN-Charta vorgesehenen Friedenssicherungssystems beraten. Konsequenz dieser Bef&uuml;rchtungen war die Verankerung des Selbstverteidigungsrechtes des Art.&nbsp;51 UN-Charta, in dem normiert worden ist, dass die UN-Charta im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein UN-Mitglied &bdquo;keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung (beeintr&auml;chtigt), bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma&szlig;nahmen getroffen hat&ldquo;. Eine &ndash; zum Missbrauch geradezu herausfordernde &ndash; Befugnis einzelner UN-Mitgliedstaaten, etwa unter Berufung auf einen &bdquo;Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage&ldquo; das Gewaltverbot (Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta) oder gar das kollektive Sicherheitssystem der UN-Charta insgesamt beiseitezuschieben, und dem &bdquo;Faustrecht&ldquo; und damit dem &bdquo;Recht des St&auml;rkeren&ldquo; zum Durchbruch zu verhelfen, sollte damit gerade vermieden und ausgeschlossen werden.</p>
<p>Daraus l&auml;sst sich zugleich auch die normative Zielsetzung, also der Zweck der Regelung ableiten, dass n&auml;mlich nach der UN-Charta die Anwendung milit&auml;rischer Gewalt nur noch in denjenigen F&auml;llen rechtm&auml;&szlig;ig und erlaubt sein soll, die in der Charta als Ausnahmen von Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 ausdr&uuml;cklich normiert sind. Das sind drei abschlie&szlig;end normierte Ausnahmef&auml;lle: Art.&nbsp;42 (Gewaltanwendung durch den UN-Sicherheitsrat), Art.&nbsp;51 (individuelle und kollektive Selbstverteidigung) und Art.&nbsp;53 (Gewaltanwendung durch regionale Sicherheitseinrichtung mit Erm&auml;chtigung des UN-Sicherheitsrates) der UN-Charta.</p>
<p>Auch die nachfolgende Staatenpraxis (&bdquo;subsequent practice&ldquo;) gibt zu einer anderen Auslegung des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta keine Veranlassung. Von 1945 bis 1999 sind 17 milit&auml;rische Aktionen von Staaten zu konstatieren, in denen sich diese auf eine sog. &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; beriefen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">1. die Milit&auml;reins&auml;tze Belgiens (1960) und<br />2. der USA im Kongo (1964), <br />3. das US-amerikanische Eingreifen in der Dominikanischen Republik im Jahre 1965,<br />4. der 1971 erfolgte Einmarsch der indischen Streitkr&auml;fte in Ost-Pakistan (Bangladesh),<br />5. die Invasion Indonesiens in Ost-Timor,<br />6. die Besetzung des Nordteils von Zypern durch die T&uuml;rkei im Jahre 1974,<br />7. die Intervention Syriens im Libanon (1975),<br />8. das Eingreifen Vietnams in dem von den Roten Khmer (Pol Pot-Regime) drangsalierten Kambodscha (1979),<br />9. die Intervention Tansanias in Uganda (1979),<br />10. die Milit&auml;rintervention Frankreichs in dem von dem Diktator Bokassa beherrschten Staat Zentralafrika (1979),<br />11. die &#8211; offiziell nicht einger&auml;umte &#8211; Mitwirkung Spaniens am Sturz des Diktators Nguema in &Auml;quatorialguinea (1979), <br />12. die Milit&auml;rinterventionen der USA in Grenada (1983),<br />13. in Nicaragua (1981) und<br />14. in Panama (1989),<br />15. das Eingreifen von Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) im August 1990 im B&uuml;rgerkrieg in Liberia,<br />16. die milit&auml;rischen Interventionen der USA und des Vereinigten K&ouml;nigreichs zugunsten der Schiiten und Kurden im Irak (seit 1991) sowie<br />17. der Luftkrieg von zehn NATO-Staaten gegen Jugoslawien (von M&auml;rz bis Juni 1999).</p>
</blockquote>
<p>Die rechtliche Beurteilung dieser siebzehn u.a. mit humanit&auml;ren Zielsetzungen begr&uuml;ndeten milit&auml;rischen Interventionen durch Einzelstaaten oder Staatenb&uuml;ndnisse ist bis heute kontrovers geblieben. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts ge&auml;ndert.</p>
<p>Eine Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art.&nbsp;51 UN-Charta kommt f&uuml;r eine (milit&auml;rische) &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; durch Einzelstaaten oder ein Staatenb&uuml;ndnis ebenfalls nicht in Betracht. Das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung ist nach Art.&nbsp;51 UN-Charta nur &bdquo;im Falle eines bewaffneten Angriffs&ldquo; gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen gegeben. Dies gilt etwa auch f&uuml;r den von den NATO-Staaten 1999 gegen Rest-Jugoslawien (Serbien) gef&uuml;hrten Kosovo-Krieg, der von der NATO u.a. mit einer Nothilfe (Art. 51 UN-Charta) zugunsten der dortigen albanischen Bev&ouml;lkerungsgruppe zu rechtfertigen versucht wurde.[8] V&ouml;lker und Volksgruppen sind zwar Tr&auml;ger von Menschenrechten (z.B. des Selbstbestimmungsrechts der V&ouml;lker). Sie sind jedoch keine Mitglieder der Vereinten Nationen, wie Art.&nbsp;51 UN-Charta es ausdr&uuml;cklich fordert. Der Ausnahmefall des Art.&nbsp;51 UN-Charta, der die Notwehr und Nothilfe zugunsten eines angegriffenen Staates rechtfertigt, lag auch deshalb nicht vor, weil keiner der NATO-Staaten milit&auml;risch von Jugoslawien angegriffen worden war; kein Staat, der Opfer einer milit&auml;rischen Aggression gewesen w&auml;re, hatte um Nothilfe gebeten.</p>
<p>Teilweise wurde beim Kosovo-Krieg auch behauptet (z.B. von dem fr&uuml;heren Bundespr&auml;sidenten Roman Herzog), es gebe &ndash; unabh&auml;ngig von Art.&nbsp;51 UN-Charta &ndash; im V&ouml;lkerrecht ein Gewohnheitsrecht von Staaten zur &bdquo;Nothilfe&ldquo; zugunsten einer von ihrem Heimatstaat drangsalierten ethnischen Minderheit. Dabei wird freilich &uuml;bersehen, dass insoweit die beiden Grundvoraussetzungen f&uuml;r das Bestehen von V&ouml;lkergewohnheitsrecht gerade nicht vorlagen und nicht vorliegen: eine diesbez&uuml;gliche &uuml;bereinstimmende allgemeine Staatenpraxis und eine dem zugrundeliegende allgemeine Rechts&uuml;berzeugung. Ob sich ein solches Recht unter Umst&auml;nden sp&auml;ter einmal entwickeln wird, ist f&uuml;r die Beurteilung der aktuell ma&szlig;geblichen Rechtslage ohne Bedeutung.</p>
<p>Soweit im Fachschrifttum und in der &ouml;ffentlichen Diskussion teilweise behauptet wird, seit 1999 sei hinsichtlich der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung und Geltung der sog. &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; ein Wandel der v&ouml;lkerrechtlichen Lage eingetreten, ist dies unzutreffend. Selbst wenn vielleicht heute mehr Staaten als fr&uuml;her eine &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; f&uuml;r zul&auml;ssig halten sollten &ndash; die Abstimmungspraxis &uuml;ber einschl&auml;gige Resolutionen in der UN-Generalversammlung spricht allerdings gerade f&uuml;r das Gegenteil &ndash;, w&uuml;rde dies dennoch zu keinem anderen v&ouml;lkerrechtlichen Ergebnis f&uuml;hren. F&uuml;r eine v&ouml;lkergewohnheitsrechtliche Anerkennung und Geltung eines Rechts zur &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; (ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates) fehlen nach wie vor die notwendigen v&ouml;lkerrechtlichen Voraussetzungen: Weder eine diesbez&uuml;gliche dauerhafte, (einigerma&szlig;en) einheitliche und allgemein verbreitete Staatenpraxis noch eine gemeinsame Rechts&uuml;berzeugung von der Geltung eines solchen Rechtssatzes sind vorhanden bzw. entstanden. Dies haben u.a. auch die Reaktionen auf die 1999 erfolgte milit&auml;rische &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; der zehn NATO-Staaten gegen Jugoslawien (&bdquo;Kosovo-Krieg&ldquo;) gezeigt, die international zwar teilweise Verst&auml;ndnis und Zustimmung, aber auch erhebliche Kritik fand (vgl. unter anderem die Stellungnahmen der Regierungen Russlands, Chinas, Indiens, S&uuml;dafrikas und vieler anderer UN-Mitgliedsstaaten). So hat etwa der damalige s&uuml;dafrikanische Pr&auml;sident Nelson Mandela die Entscheidung der Regierungen der NATO-Staaten, aus eigenem Entschluss ohne UN-Mandat Luftangriffe gegen Rest-Jugoslawien zu beginnen und vorzunehmen, als &bdquo;unverantwortlich&ldquo; bezeichnet; er verurteilte zwar mit Entschiedenheit die &bdquo;Verbrechen des Regimes in Belgrad&ldquo;, warf der NATO aber vor, letztlich &bdquo;genau dasselbe wie Milosevic&ldquo; zu tun, indem sie &bdquo;Zivilisten ermordet und in Jugoslawien Br&uuml;cken und die Infrastruktur zerst&ouml;rt&ldquo;. Damit gibt es auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Geschehnisse um den Kosovo-Krieg bis heute keine v&ouml;lkergewohnheitsrechtliche Rechtfertigung einer &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; durch Einzelstaaten oder Staatenb&uuml;ndnisse.</p>
<p>Das hei&szlig;t in der Konsequenz: Selbst wenn etwa &ndash; wie 1999 im Kosovo-Krieg der NATO-Staaten gegen Jugoslawien &ndash; das &bdquo;Bombardement gegen das Territorium eines Staates durch die Streitkr&auml;fte eines anderen Staates oder der Gebrauch von jedweden Waffen durch einen Staat gegen das Territorium eines anderen Staates&ldquo; (Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 b R&ouml;mSt) von den milit&auml;risch intervenierenden Staaten als &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; bezeichnet wird, erf&uuml;llt dies den Tatbestand des Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 b R&ouml;mSt und stellt eine strafbare v&ouml;lkerrechtswidrige milit&auml;rische Aggression/Angriffshandlung dar. Eine Rechtfertigung nach V&ouml;lkervertrags- oder V&ouml;lkergewohnheitsrecht ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Offenkundig geschieht die von der Bundesregierung[9] in der Begr&uuml;ndung ihres Gesetzentwurfs zur &Auml;nderung des V&ouml;lkerstrafgesetzbuches vorgenommene Qualifizierung einer &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; als nach ihrer &bdquo;Art&ldquo; mit der UN-Charta durchaus vereinbar aus einem spezifischen Eigeninteresse: M&ouml;gliche eigene k&uuml;nftige v&ouml;lkerrechtliche Missetaten dieser Art sollen straffrei bleiben. Es gibt in der Tat &ndash; wie u.a. der Kosovo-Krieg der NATO-Staaten gezeigt hat &ndash; mehrere Staaten auf dieser Welt, die sich ungeachtet des in Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta und in der UN-Aggressionsresolution vom 14.12.1974 verankerten v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbotes und ungeachtet aller Kritik der Mehrheit der Staatengemeinschaft &ndash; bei milit&auml;rischen Gewaltanwendungen nicht scheuen, geltend zu machen, es handele sich bei ihrem Interventionskrieg um eine v&ouml;lkerrechtlich zul&auml;ssige &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo;.</p>
<p>Interessant und gef&auml;hrlich ist auch das weitere von der Bundesregierung in der Begr&uuml;ndung ihres Gesetzentwurfs vom 1.6.2016 genannte Beispiel f&uuml;r eine &bdquo;nicht offenkundige&ldquo; Aggressionshandlung: die &bdquo;pr&auml;ventive Selbstverteidigung&ldquo;. Dieses Vehikel war zuletzt vor allem von der Regierung des US-Pr&auml;sidenten George W. Busch immer wieder f&uuml;r erfolgte oder beabsichtigte milit&auml;rische Gewaltakte in Anspruch genommen worden &ndash; etwa im Aggressionskrieg gegen den Irak im Jahre 2003. Die Behauptung der Bundesregierung, die &bdquo;pr&auml;ventive Selbstverteidigung&ldquo; sei v&ouml;lkergewohnheitsrechtlich als Ausnahme vom Gewaltverbot des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 der UN-Charta und damit als legale Gewaltanwendung anerkannt oder zumindest rechtlich vertretbar, ist unzutreffend.[10] Insoweit ist insbesondere, wie die Kritik einer Vielzahl von Staaten an der Bush-Pr&auml;ventivkriegsstrategie gezeigt hat, gerade auch kein neues V&ouml;lkergewohnheitsrecht entstanden. Es fehlt bis heute an einer &uuml;bereinstimmenden Rechts&uuml;berzeugung und gemeinsamen Staatenpraxis von der v&ouml;lkerrechtlichen Zul&auml;ssigkeit solcher milit&auml;rischer Gewaltanwendungen als anerkannte Ausnahmen vom v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbot (Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta).</p>
<h5>3. Beschr&auml;n&shy;kung der Straf&shy;bar&shy;keit auf staatliche F&uuml;hrungs&shy;ebene</h5>
<p>Die Strafbarkeit des Aggressionsverbrechens wird im R&ouml;mischen Statut (Art. 8-bis Abs. 1) auf solche Personen beschr&auml;nkt wird, die</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;tats&auml;chlich in der Lage [sind], das politische oder milit&auml;rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken&ldquo;.</i></p>
</blockquote>
<p>Mithin k&ouml;nnen sich danach ausschlie&szlig;lich Angeh&ouml;rige der politischen oder milit&auml;rischen F&uuml;hrungspositionen eines Staates strafbar machen und strafrechtlich verfolgt werden (z.B. Regierungschef/in, Verteidigungsminister, milit&auml;rische Oberbefehlshaber, evtl. Kommandeure von Einsatzverb&auml;nden).</p>
<p>Im Grundgesetz ist der P&ouml;nalisierungsauftrag des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG weiter gefasst. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, &bdquo;Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren, insbesondere die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten&ldquo; (Satz 1), &bdquo;unter Strafe zu stellen&ldquo; (Satz 2). Entscheidend f&uuml;r die von der Verfassung gewollte Strafbarkeit sind damit die Eignung einer Handlung und die Absicht des Handelnden zur St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker. Bei Angriffskriegen sollen mithin alle Handlungen unter Strafe gestellt werden, die die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges vorbereiten oder bewirken, in welcher Form auch immer. Ausnahmen f&uuml;r bestimmte Personengruppen oder weisungsgebundene Personen sind darin nicht vorgesehen.</p>
<p>Die jetzt von der Bundesregierung vorgeschlagene Fassung wird diesem Verfassungsauftrag nicht gerecht.</p>
<h2 class="auto-created">a) Straf&shy;bar&shy;keit von Beihil&shy;fe&shy;hand&shy;lun&shy;gen?</h2>
<p>Auch in &sect;&nbsp;13 Abs. 3 des VStGB ist seit dem 1.1.2017 normiert, dass</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;Beteiligter einer Tat nach den Abs&auml;tzen 1 und 2 &#8230; nur sein kann, wer tats&auml;chlich in der Lage ist, das politische oder milit&auml;rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.&ldquo;</i></p>
</blockquote>
<p>Diese von der Bundesregierung vorgeschlagene und vom Gesetzgeber &uuml;bernommene Formulierung macht es zweifelhaft, ob die Beihilfe zu einer Straftat nach &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 VStGB strafbar ist, soweit sie durch eine Person erfolgt, die nicht zu den in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 VStGB genannten F&uuml;hrungskadern z&auml;hlt. W&auml;re dies zu verneinen, k&ouml;nnten etwa Soldaten unterhalb dieser F&uuml;hrungsebene nicht wegen der Teilnahme an einem Aggressionsverbrechen strafrechtlich belangt werden, auch wenn ohne ihre Mitwirkung ein Aggressionsverbrechen nicht zustande kommen kann. Das w&auml;re eine empfindliche Strafbarkeitsl&uuml;cke und mit Art. 26 Abs. 1 GG nicht vereinbar.</p>
<h2 class="auto-created">b) Auswir&shy;kungen auf das im Solda&shy;ten&shy;ge&shy;setz (SG) geregelte Befehls&shy;recht</h2>
<p>Durch die Regelung in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 VStGB entsteht damit auch das Problem, ob der Befehl eines milit&auml;rischen Vorgesetzten (oder des Inhabers der Befehls- und Kommandogewalt nach Art.&nbsp;65a GG und Art.&nbsp;115b GG), der im Rahmen einer nach &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 VStGB strafbaren Angriffshandlung (&bdquo;Angriffskrieg&ldquo; oder &bdquo;sonstige Angriffshandlung&ldquo;) oder zu deren Unterst&uuml;tzung oder Umsetzung erteilt wird, von einem milit&auml;rischen Untergebenen verweigert werden darf.</p>
<p>In &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des deutschen Soldatengesetzes (SG) ist bisher mit guten Gr&uuml;nden normiert, dass Befehle f&uuml;r milit&auml;rische Untergebene dann unverbindlich sind, wenn durch ihre Befolgung eine Straftat begangen w&uuml;rde. Unter diese Vorschrift fallen alle Befehle, deren Ausf&uuml;hrung einen Straftatbestand des nationalen Strafrechts erf&uuml;llen w&uuml;rde.[11] Kann &bdquo;Beteiligter&ldquo; einer Straftat aber nur ein Angeh&ouml;riger der in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 VStGB benannten F&uuml;hrungsebene sein und w&auml;re die Strafbarkeit einer blo&szlig;en Beihilfehandlung auch im &Uuml;brigen ausgeschlossen, h&auml;ngt die Gehorsamsverpflichtung eines Soldaten gegen&uuml;ber Befehlen, die eine Angriffshandlung i.S.v. &sect;&nbsp;13 Abs. 1 VStGB betreffen, davon ab, ob der Befehl direkt wegen der Wirkungen des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG oder aus anderen Gr&uuml;nden unwirksam ist.</p>
<h2 class="auto-created">c) Handeln nicht-&shy;staat&shy;li&shy;cher Akteure </h2>
<p>Die von der Bundesregierung vorgeschlagene und vom Gesetzgeber auch so beschlossene Fassung des &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 VStGB erfasst nach ihrem Wortlaut nur das Handeln staatlicher Akteure, da nur diese in der Lage sind, &bdquo;das politische oder milit&auml;rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken&ldquo;. Das offenbart eine empfindliche Strafbarkeitsl&uuml;cke im Sinne von Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG f&uuml;r T&auml;ter, die durch ihr Handeln einen Angriff etwa nach dem Muster und in der Dimension von 9/11 ver&uuml;ben oder ausl&ouml;sen, der nach heute &uuml;berwiegender Auffassung einen v&ouml;lkerrechtswidrigen Angriff darstellt, der nach Art.&nbsp;51 UN-Charta zur milit&auml;rischen Selbstverteidigung des Angegriffenen berechtigt. Das Handeln dieser (privaten) Angreifer kann ggf. einem Staat, von dessen Territorium aus sie agiert haben (&bdquo;safe haven&ldquo;), v&ouml;lkerrechtlich zugerechnet werden. Sollen diese (privaten) Angreifer nach den Regelungen des V&ouml;lkerstrafgesetzbuches trotzdem straffrei bleiben?</p>
<h5>4. Vorbe&shy;rei&shy;tungs&shy;phase einer milit&auml;&shy;ri&shy;schen Aggression nicht erfasst?</h5>
<p>&sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 VStGB erkl&auml;rt die Planung, Vorbereitung oder Einleitung eines Angriffskrieges nur dann f&uuml;r strafbar, wenn der Angriffskrieg anschlie&szlig;end tats&auml;chlich stattgefunden hat oder zumindest die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung f&uuml;r Deutschland herbeigef&uuml;hrt wurde.</p>
<p>Damit wird der Tatbestand enger gefasst als im R&ouml;mischen Statut f&uuml;r den internationalen Strafgerichtshof und zugleich auch enger, als es der P&ouml;nalisierungsauftrag des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. Satz&nbsp;1 GG vorsieht. Nach dem Verfassungsbefehl des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG sind bereits alle Handlungen, die &bdquo;geeignet&ldquo; sind und in der Absicht vorgenommen werden, &bdquo;das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren, insbesondere die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten&ldquo;, verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Eine &bdquo;Eignung&ldquo; (sowie eine entsprechende Absicht) f&uuml;r die St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker, insbesondere zur Vorbereitung (und erst Recht zur Ausl&ouml;sung) eines Angriffskrieges reicht aus. Es kommt nach der Verfassungsvorschrift nicht darauf an, ob es zur Ausl&ouml;sung und F&uuml;hrung eines Angriffskrieges im Anschluss an ein solches Verhalten auch tats&auml;chlich kommt, ob ein solcher Angriffskrieg also auch stattfindet. Die Tatbestandsfassung des &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 VStGB macht nicht einmal klar, wie die Gefahr auszusehen hat, welches Stadium sie erreicht haben muss und wie konkret sie sein muss.</p>
<h5>5. Einschr&auml;n&shy;kung des Weltrechts&shy;prin&shy;zips</h5>
<p>Bisher beinhaltete &sect;&nbsp;1 VStGB a.F. das uneingeschr&auml;nkte Weltrechtsprinzip. Danach kann das V&ouml;lkerstrafgesetzbuch in Deutschland auf alle v&ouml;lkerstrafrechtlich relevanten Sachverhalte angewendet werden, und zwar unabh&auml;ngig von Tatort und Nationalit&auml;t des T&auml;ters. Nach &sect;&nbsp;153f Strafprozessordnung (StPO) kann die zust&auml;ndige deutsche Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die V&ouml;lkerstraftat ohne Bezug zu Deutschland erfolgt. Das Ermessen, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll, liegt in diesen F&auml;llen in Deutschland bei der Staatsanwaltschaft. Das war bisher schon eine erhebliche Abweichung von unserem f&uuml;r Straftaten geltenden Legalit&auml;tsprinzip, nach dem die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet ist.</p>
<p>Anders als f&uuml;r die bisher im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch geregelten Verbrechen des V&ouml;lkermords, der Kriegsverbrechen sowie der Verbrechen gegen die Menschlichkeit soll die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression nach dem neu gefassten &sect; 1 VStGB nicht mehr dem Weltrechtsprinzip unterstellt werden.[12] Dazu hei&szlig;t es in der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;Unabh&auml;ngig von einer Diskussion &uuml;ber die gegenw&auml;rtige v&ouml;lkerrechtliche Legitimation der Staaten zur weltweiten Verfolgung des Verbrechens der Aggression sollen sich nach dem neuen Tatbestand der Aggression nur Deutsche strafbar machen k&ouml;nnen und ausl&auml;ndische Staatsangeh&ouml;rige nur in den F&auml;llen, in denen sich die Tat gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.&ldquo;</i></p>
</blockquote>
<h5>6. Zust&auml;n&shy;dig&shy;keit des von der Bundes&shy;re&shy;gie&shy;rung weisungs&shy;ab&shy;h&auml;n&shy;gigen General&shy;bun&shy;des&shy;an&shy;walts</h5>
<p>Strafverfolgungsbeh&ouml;rde nach dem deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch ist beim Aggressionstatbestand (&sect;&nbsp;13 VStGB), der den bisherigen &sect;&nbsp;80 StGB ersetzt, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (&sect;&nbsp;142a GVG i.V.m. &sect;&nbsp;120 Abs. 1 Nr. 1 GVG).</p>
<p>Der Generalbundesanwalt und seine Bundesanw&auml;lte werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespr&auml;sidenten ernannt (&sect;&nbsp;149 GVG). Der Generalbundesanwalt ist nach der gegenw&auml;rtigen rechtlichen Regelung &bdquo;politischer Beamter&ldquo; (&sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 BBG) und bedarf des fortlaufenden politischen Vertrauens des Bundesjustizministers. Er unterliegt dessen Weisungen. Dem Minister stehen auch das Recht der Aufsicht und die Leitung des Generalbundesanwalts und der Bundesanw&auml;lte zu (&sect;&nbsp;147 Nr. 1 GVG).</p>
<p>Kann bei einer solchen Regelung erwartet werden, dass der Generalbundesanwalt und seine Bundesanwaltschaft zur Strafverfolgung gegen Mitglieder der Bundesregierung oder leitende Kader in der Bundeswehr bereit und in der Lage ist?</p>
<h5>7. Straf&shy;bar&shy;keits&shy;l&uuml;cke auch nach Neufassung des &sect;&nbsp;80a StGB</h5>
<p>Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den deutschen Gesetzgeber nicht nur, die Vorbereitung und Durchf&uuml;hrung eines Angriffskrieges unter Strafe zu stellen. Der Regelungsauftrag dieser Verfassungsvorschrift umfasst vielmehr das Verbot aller im Bundesgebiet stattfindenden &bdquo;Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren&ldquo;.</p>
<p>Mit Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG wollte der Verfassungsgeber vermeiden, dass nach den Erfahrungen mit den beiden von Deutschland ausgehenden Weltkriegen (1914-18 und 1939-45) deutsches Territorium jemals wieder zum Ausgangspunkt oder zur Basis eines v&ouml;lkerrechtswidrigen bewaffneten Konflikts wird. Dieses Ziel sollte nicht nur durch das Verbot und die P&ouml;nalisierung entsprechender staatlicher Ma&szlig;nahmen, sondern auch durch eine rechtzeitige Bek&auml;mpfung der nach schmerzlichen historischen Erfahrungen erkannten relevanten Ursachen f&uuml;r bewaffnete Konflikte und f&uuml;r friedensgef&auml;hrdende Menschenrechtsverletzungen erreicht werden.[13] Art.&nbsp;2 des als zentrale v&ouml;lkerrechtliche Voraussetzung der deutschen staatlichen Wiedervereinigung abgeschlossenen 2+4-Vertrages vom 12.9.1990[14] dient dem gleichen Ziel.</p>
<p>Die in Art. 26 Abs. 1 GG normierte Verfassungswidrigkeit einer St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker folgt schon aus der Verfassung selbst (&bdquo;ex constitutione&ldquo;)[15], d. h. auch ohne eine explizite P&ouml;nalisierung durch den (einfachen) Gesetzgeber.[16]</p>
<p>Die Strafbarkeit setzt im Hinblick auf die Verfassungsvorschrift des Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;2 GG (&bdquo;nullum crimen sine lege&ldquo; und &bdquo;nulla poena sine lege&ldquo; &ndash; keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz) allerdings eine gesetzliche Regelung voraus, die den Straftatbestand normenklar ausgestaltet.</p>
<p>Mit der von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vorgeschlagenen und der jetzt vom deutschen Gesetzgeber beschlossenen Neufassung von &sect;&nbsp;80a StGB, in der lediglich die Worte &bdquo;zum Angriffskrieg anstachelt&ldquo; durch die Worte &bdquo;zum Verbrechen der Aggression (&sect; 13 des V&ouml;lkerstrafgesetzbuches) anstachelt&ldquo; ersetzt werden, wird dem verfassungsrechtlichen P&ouml;nalisierungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.</p>
<p>&sect;&nbsp;80a StGB a.F. stellte bisher unter Strafe:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#8222;Wer im r&auml;umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes &ouml;ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (&sect; 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (&sect; 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren bestraft.&#8220;</i></p>
</blockquote>
<p>Das erf&uuml;llte schon bisher nicht hinreichend das Verfassungsgebot.[17] Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG richtet sich nicht nur an staatliche Stellen, sondern auch an und gegen (juristische und nat&uuml;rliche) Privatpersonen, z.B. auch an Verlage und Medien. Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG verk&ouml;rpert eine zentrale Regelung des Friedensgebotes des Grundgesetzes. Es bedarf insoweit nicht etwa einer Abw&auml;gung im Einzelfall oder der Herstellung &bdquo;praktischer Konkordanz&ldquo; zwischen der Grundrechtsaus&uuml;bung und Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG. Dies folgt aus der unmittelbar und absolut geltenden Rechtsfolgenregelung der Verfassungsnorm, die s&auml;mtliche friedensst&ouml;renden Handlungen der bezeichneten Art und damit auch friedensst&ouml;rende Grundrechtsbet&auml;tigungen erfasst.[18] In ihrer Schrankenfunktion ist die Verfassungsnorm bei der Auslegung und Anwendung des gesamten inl&auml;ndischen Rechts heranzuziehen.</p>
<p>Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG erfasst neben der Vorbereitung (und erst Recht der F&uuml;hrung) eines Angriffskrieges jedenfalls gezielte Kriegspropaganda, Kriegsverherrlichung oder Kriegsverharmlosung, das Propagieren von v&ouml;lkerrechtswidrigen Grenzrevisionen, das gegenseitige nationalistische Aufhetzen von Bev&ouml;lkerungsgruppen, Ethnien oder V&ouml;lkern sowie das Aufstacheln zur Diskriminierung, zur Feindseligkeit oder Gewalt durch die Propagierung von nationalem, rassischem oder religi&ouml;sen Fremdenhass.[19] &sect;&nbsp;80a StGB n.F. bleibt hinter diesem Verfassungsgebot weit zur&uuml;ck.</p>
<p>Der neue &sect;&nbsp;13 VStGB vermag die Defizite des &sect; 80a StGB nicht auszugleichen. Er beschr&auml;nkt die Strafbarkeit auf Handlungen, die darin bestehen, einen &bdquo;Angriffskrieg&ldquo; oder eine &bdquo;Angriffshandlung&ldquo; zu planen, vorzubereiten, einzuleiten oder zu f&uuml;hren. Der weite Bereich &bdquo;friedensst&ouml;render Handlungen&ldquo; im Vorfeld der Planung, Vorbereitung und F&uuml;hrung eines staatlichen Angriffskrieges wird von &sect;&nbsp;13 VStGB nicht erfasst.</p>
<p>Mit &sect;&nbsp;80a StGB wird auch die v&ouml;lkerrechtliche Verpflichtung aus Art.&nbsp;20 des von Deutschland ratifizierten Internationalen Paktes &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 nicht hinreichend erf&uuml;llt, &bdquo;Kriegspropaganda&ldquo; zu verbieten.[20]</p>
<p><i><b>DR. DIETER DEISEROTH</b>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1950, war zuletzt als Richter am Bundesverwaltungsgericht t&auml;tig. Ehrenamtlich ist er seit Jahren Mitglied der Wissenschaftlichen Beir&auml;te der IALANA, der IPPNW, des &bdquo;Forums Justizgeschichte&ldquo; sowie der &bdquo;Humanistischen Union&ldquo;. Seit 1999 geh&ouml;rt er der Jury zur Vergabe des &bdquo;Whistleblower- Preises&ldquo; an. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen zum Verfassungs-, Verwaltungs- und V&ouml;lkerrecht sowie zur Rechtsgeschichte, u.a. Mitautor eines Kommentars zum Grundgesetz und eines Handbuchs zum Versammlungsrecht; Mitherausgeber und Mitautor des Bandes &bdquo;Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht&ldquo; sowie der Dokumentationswerke zur Verleihung des Whistleblower-Preises (seit 1999).</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>1 Bundesgesetzblatt (BGBl) 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 28.12.2016, S. 3150.</p>
<p>2 Der Text ist zusammen mit dem deutschen Zustimmungsgesetz ver&ouml;ffentlicht in: BGBl 2000 Teil II S. 1393/1394.</p>
<p>3 Vgl. dazu u.a. Deiseroth, Innerstaatliche Gerichte und V&ouml;lkerrecht in: Roggan/Busch (Hrsg.), Das Recht in guter Verfassung? Festschrift f&uuml;r Martin Kutscha, 2013, S. 25 ff. m.w.N.</p>
<p>4 BT-Drs. 18/8621 vom 1.6.2016.</p>
<p>5 Vgl. dazu n&auml;her Dieter Deiseroth, &bdquo;Humanit&auml;re Intervention&ldquo; und V&ouml;lkerrecht, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 3084-3088, zug&auml;nglich unter: <a href="http://www.ialana.de/files/pdf/arbeitsfelder/entwicklung%20v%F6lkerrecht/DDeis%2C%20humI1999.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.ialana.de/files/pdf/arbeitsfelder/entwicklung%20v&ouml;lkerrecht/DDeis,%20humI1999.pdf</a></p>
<p>6 Vgl. dazu n&auml;her Dietrich Murswiek, Die amerikanische Pr&auml;ventivkriegsstrategie und das V&ouml;lkerrecht, in: NJW 2003, S.1014-1020 [wieder abgedruckt in: Kai Ambos / J&ouml;rg Arnold (Hrsg.), Der Irak-Krieg und das V&ouml;lkerrecht (Juristische Zeitgeschichte Bd. 14). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004, S. 285-299]</p>
<p>7 BT-Drs. 18/8621 vom 1.6.2016, S. 17.</p>
<p>8 Vgl. dazu Deiseroth, Die V&ouml;lkermordkonvention und der Kosovo-Krieg &ndash; Geozid-Verhinderung als Legitimationsgrundlage?, in: Hartwig Hummel (Hrsg.): V&ouml;lkermord &ndash; friedenswissenschaftliche Ann&auml;herungen. Baden-Baden, 2001, S. 46 &ndash; 77.</p>
<p>9 BT-Drs. 18/8621 vom 1.6.2016, S. 17 (zu &sect; 13 Abs. 1 &ndash; Schwellenklausel)</p>
<p>10 Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 21.6.2005 &ndash; 2 WD 12.04 -, ver&ouml;ffentlicht u.a. in: Europ&auml;ische Grundrechte Zeitschrift (EuGRZ) 2005, S. 636 &ndash; 678 m.w.N. (insbes. 663 ff.); Murswiek, NJW 2003, 1014 &ndash; 1020 m.w.N.</p>
<p>11 Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil v. 21.6.2005 &ndash; 2 WD 12.04 &ndash; Rn. 111 m.w.N., ver&ouml;ffentlicht u.a. in: <a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/210605U2WD12.04.0.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/210605U2WD12.04.0.pdf</a> sowie in: BVerwGE 127, 302-374= DVBl 2005, 1455-1462 = EuGRZ 2005, 636-678 = NJW 2006, 77-108.</p>
<p>12 Vgl. Art. 1 Nr. 1 a) und b) des &Auml;nderungsgesetzes.</p>
<p>13 Vgl. dazu auch Frank, Abwehr v&ouml;lkerfriedensgef&auml;hrdender Presse durch innerstaatliches Recht, 1974, S. 52 ff.; Kunze, Der Stellenwert des Art. 26 Abs. 1 GG, 2004, S. 157.</p>
<p>14 BGBl. 1990 Teil II S. 1318.</p>
<p>15 Vgl. Sachs, in: Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, 2006, &sect; 107 unter II 2 (S. 1236); v. Roettecken, Kritische Justiz (KJ) 2001, 330 (333).</p>
<p>16 Eine Ausweitung der Strafbarkeit auf Versammlungen, &bdquo;die das friedliche Zusammenleben zwischen verschiedenen ethnisch, religi&ouml;s oder kulturell definierten Bev&ouml;lkerungsgruppen gef&auml;hrden&ldquo;, fordert Lehmann, Der Schutz symboltr&auml;chtiger Orte &hellip; 2012, S. 369.</p>
<p>17 Vgl. dazu u.a. Deiseroth, Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta &#8211; aus juristischer Sicht, in: Becker/Braun/Deiseroth (Hrsg.), Frieden durch Recht?, 2010, S. 35 ff., 41 ff. m.w.N.</p>
<p>18 So zu Recht u.a. auch Kunze, Der Stellenwert des Art. 26 I GG vor extremistischen Versammlungen, 2012, S. 155 f. m.w.N.</p>
<p>19 Vgl. dazu u.a. Kunze, Der Stellenwert des Art. 26 I GG innerhalb des grundgesetzlichen Friedensgebots, 2004, S. 152 f. m.w.N.</p>
<p>20 Art. 20 des Internationalen Paktes &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966 (UNTS Vol. 999 p. 171), dem Deutschland 1973 beigetreten ist, BGBl. 1973 II, S. 1534. Diese v&ouml;lkerrechtliche Verpflichtung zu gesetzgeberischen Ma&szlig;nahmen umfasst: Verbot jeder Kriegspropaganda sowie jedes Eintretens f&uuml;r nationalen, rassischen oder religi&ouml;sen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, durch Gesetz.</p>
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		<title>NSA-Ausspähungen und der demokratische Verfassungsstaat</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:25:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Neun Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 50-65 (Red.)Dieter Deiseroth bewertet die NSA-Aff&#228;re aus einer v&#246;lkerrechtlichen Perspektive. Sein Ergebnis: Obwohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bisher nur sehr unzureichend in den internationalen Menschenrechtsvertr&#228;gen verankert ist, stellen die &#220;berwachungsaktivit&#228;ten der NSA und deren Verb&#252;ndeter einen klaren Versto&#223; gegen das V&#246;lkerrecht dar, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Neun Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 50-65</p>
<p><i>(Red.)Dieter Deiseroth bewertet die NSA-Aff&auml;re aus einer v&ouml;lkerrechtlichen Perspektive. Sein Ergebnis: Obwohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bisher nur sehr unzureichend in den internationalen Menschenrechtsvertr&auml;gen verankert ist, stellen die &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten der NSA und deren Verb&uuml;ndeter einen klaren Versto&szlig; gegen das V&ouml;lkerrecht dar, der auch mit den Mitteln des deutschen Strafrechts zu ahnden ist &#8211; wenn der (politische) Wille dazu vorhanden w&auml;re.</i></p>
<p><i>Deiseroth formuliert in seinem Beitrag neun konkrete Handlungsempfehlungen. Sie reichen von der Offenlegung und Kl&auml;rung m&ouml;glicherweise noch bestehender Sonderregelungen mit den ehemaligen Alliierten, einer St&auml;rkung parlamentarischer Kontrollbefugnisse sowie einem ausnahmslosen gerichtlichen Individualrechtsschutz gegen geheimdienstliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen bis zu neu zu schaffenden supranationalen Vereinbarungen zum Datenschutz zwischen der EU und den USA.</i></p>
<p>Die weltweite intensive Fahndung der US-Beh&ouml;rden nach Edward J. Snowden als einem &#8222;hochkriminellen Landesverr&auml;ter&#8220; mit all ihren Begleiterscheinungen(1)und die dies rechtfertigenden offiziellen Erkl&auml;rungen von US-Pr&auml;sident Obama und anderen Amtstr&auml;gern k&ouml;nnen nur so verstanden werden, dass dieser Whistleblower offenkundig empfindliche, f&uuml;r die US-Regierung und ihre Verb&uuml;ndeten peinliche Wahrheiten aufgedeckt hat,(2) darunter die jahrelange &Uuml;berwachung des Mobiltelefons der deutschen Kanzlerin und von Datens&auml;tzen ungez&auml;hlter B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in Deutschland.</p>
<p>Hochrangige US-Vertreter erkl&auml;ren bis heute mantraartig, sie verst&uuml;nden die ganze Aufregung nicht: Das meiste sei doch ohnehin bekannt; jedenfalls h&auml;tten die deutsche Regierung und ihre Nachrichtendienste &#8222;es&#8220; wissen m&uuml;ssen; zudem profitierten die Deutschen im &#8222;Kampf gegen den Terror&#8220; von den dadurch erzielten nachrichtendienstlichen Aufkl&auml;rungserfolgen. Alles vollziehe sich auf dem Boden des geltenden Rechts.</p>
<h5>Mittel und Wege der Daten&shy;be&shy;schaf&shy;fung</h5>
<p>Die NSA und andere Dienste setzen auf eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden, um weltweit f&uuml;r ihre Zwecke geeignete Daten zu erheben. Nach den von Snowden enth&uuml;llten Dokumenten(3) geschieht dies u.a. direkt bei amerikanischen IT-Unternehmen wie Google, Apple, Facebook, Microsoft, durch in IT-Software oder in Hardware eingebaute &#8222;Hintert&uuml;ren&#8220;, durch Anzapfen von Unterwasser-Glasfaserkabeln und von Satellitenfunkverkehr sowie durch unbefugtes Eindringen in Internet-Knotenpunkte. Anfang Oktober 2014 ist ferner bekannt geworden, dass das deutsche Ausw&auml;rtige Amt in den Jahren 2011 und 2012 &uuml;ber 110 US-Unternehmen gestattet haben soll, in Deutschland &#8222;analytische Dienstleistungen&#8220; f&uuml;r die US-Streitkr&auml;fte zu erbringen. Dahinter kann sich die nachrichtendienstliche Auswertung von Datennetzen verbergen. Aktuell sollen in Deutschland 44 solcher Vertr&auml;ge mit &#8222;Geheimdienstfirmen&#8220; bestehen.</p>
<p>Soweit die NSA und andere US-Dienste sich die Daten in den USA beschaffen, k&ouml;nnen sie sich dort auf US-Rechtsvorschriften berufen, insbesondere den 2008 novellierten US-Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA)(4) und den USA-Patriot-Act von 2001(5). Dies betrifft auch den Datenverkehr, der &uuml;ber das Internet von ausl&auml;ndischen Nutzern &#8222;durch&#8220; die USA &#8222;flie&szlig;t&#8220; oder der bei &#8211; dem US-Recht unterliegenden &#8211; IT-Unternehmen anf&auml;llt. Denn der Internet-Datenverkehr kennt keine Grenzen. E-Mails und andere digitale Datens&auml;tze werden, auch wenn Sender und Empf&auml;nger sich etwa in Deutschland befinden, &uuml;ber die Netzverbindungen geleitet, die global daf&uuml;r offenstehen und ad hoc am kosteng&uuml;nstigsten erscheinen.</p>
<p>Da US-IT-Unternehmen im weltweiten Internet-Verkehr eine dominierende Rolle spielen, gelangen diese Datenstr&ouml;me auf diese Weise in die USA und unterliegen damit dem dortigen Zugriff der US-Dienste. Dies gilt etwa f&uuml;r Daten aus der digitalen Internet-Kommunikation innerhalb Deutschlands jedenfalls so lange, wie die Deutsche Telekom ihre Ank&uuml;ndigung vom Oktober 2013 nicht umgesetzt hat, durch geeignete technische Ma&szlig;nahmen &#8222;den deutschen Internetverkehr innerhalb der Landesgrenzen zu belassen, um die Kunden vor Spionage aus dem Ausland zu sch&uuml;tzen&#8220;.(6)</p>
<p>Der Zugriff der NSA und kooperierender Dienste auf die Kommunikationsdaten erfolgt ausweislich der Enth&uuml;llungen Snowdens und anderer Whistleblower freilich nicht nur in den USA, sondern auch au&szlig;erhalb des US-Hoheitsgebietes. Dabei kann es sich um staatsfreie Bereiche (z.B. auf &#8222;Hoher See&#8220; oder im Weltraum), aber auch um Hoheitsgebiete anderer Staaten handeln.</p>
<p>Diese Datenerhebungen durch die US-Dienste sind Aus&uuml;bung von Staatsgewalt, welche auf dem Gebiet anderer Staaten grunds&auml;tzlich unzul&auml;ssig ist.(7) Die genannten US-Gesetze k&ouml;nnen keinen Datenzugriff innerhalb von ausl&auml;ndischen Hoheitsgebieten rechtfertigen. Daf&uuml;r fehlt dem US-Gesetzgeber die Kompetenz. In einem ausl&auml;ndischen Hoheitsgebiet darf ein Staat nur das tun, was das Recht dieses Staates erlaubt. Es ist v&ouml;lkerrechtlich nicht im Streit,(8) dass ein Staat bei Fehlen einer solchen Erlaubnisnorm Hoheitsgewalt im Staatsgebiet eines ausl&auml;ndischen Staates nicht aus&uuml;ben darf. Er ist damit f&uuml;r jede hoheitliche Bet&auml;tigung und damit auch f&uuml;r Eingriffe in Rechte von B&uuml;rgern v&ouml;lkerrechtlich auf die Zustimmung des betreffenden Staates angewiesen. Es gibt zwar weder im V&ouml;lkervertrags- noch im V&ouml;lkergewohnheitsrecht ein umfassendes Verbot der Spionage gegen einen fremden Staat. Ebenso gibt es im V&ouml;lkerrecht aber auch keine positive Erlaubnisnorm f&uuml;r Spionage und nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit; dies gilt jedenfalls f&uuml;r Friedenszeiten.(9) Die gleiche V&ouml;lkerrechtsordnung, die Spionage nicht als v&ouml;lkerrechtliches Delikt der Staaten einordnet, stellt es den Staaten zugleich aber frei, Spionage mit allen erforderlichen Mitteln abzuwehren, auch und insbesondere mit den Mitteln des nationalen Strafrechts.(10)</p>
<p>Es ist v&ouml;lkergewohnheitsrechtlich anerkannt und entspricht der st&auml;ndigen Staatenpraxis sowie allgemeiner Rechts&uuml;berzeugung aller Rechtskreise, dass Personen, die eine nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit (Agentent&auml;tigkeit) in einem anderen Staat ohne dessen Zustimmung aus&uuml;ben, daf&uuml;r vom ausspionierten Staat bestraft werden d&uuml;rfen und dass nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit vom davon betroffenen Staat abgewehrt und verhindert werden darf.</p>
<h5>Rechtfertigungen</h5>
<p>NSA-Chef Keith Alexander rechtfertigte die globalen anlasslosen &Uuml;berwachungs-Aktivit&auml;ten seines Geheimdienstes wiederholt mit der notwendigen Terrorismus-Abwehr. Seit dem 11.9.2001 seien auf diese Weise mehr als 50 Anschl&auml;ge in 20 L&auml;ndern verhindert worden. Darunter fanden sich nach offizieller Darstellung auch Hinweise, die zur Aufdeckung der Pl&auml;ne der sogenannten &#8222;Sauerland-Gruppe&#8220; in Deutschland gef&uuml;hrt haben sollen. Die im Januar 2014 publizierte US-Studie &#8222;Do NSA&#8217;s Bulk Surveillance Programs Stop Terrorists?&#8220;(11) der parteiunabh&auml;ngigen New America Foundation stellt diesen Zusammenhang freilich fundamental in Frage. Nach Auswertung von 225 verfolgten Terrorf&auml;llen kommt die Stiftung zu dem Schluss, die Sammlung von Daten im Telefon- und Internetverkehr habe &#8222;bestenfalls in 1,8 Prozent der F&auml;lle eine nachweisbare Rolle gespielt.&#8220; Tats&auml;chlich seien traditionelle Ermittlungs-Methoden f&uuml;r die Erfolge verantwortlich: &#8222;Informanten, Tipps aus &ouml;rtlichen Nachbarschaften und gezielte Geheimdienst-Operationen waren der Ausl&ouml;ser f&uuml;r die meisten Untersuchungen.&#8220; Nachpr&uuml;fbare Fakten, die einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen k&ouml;nnten, wurden bisher weder von den US-Beh&ouml;rden noch von deutschen Stellen auf den Tisch gelegt.</p>
<p>Selbst wenn es sie g&auml;be: Eine anlasslose Speicherung der Tele- und Internet-Kommunikationsdaten ist gerade deshalb ein so schwerwiegender Eingriff in fundamentale Menschenrechte, weil sie in unvorhersehbarer Weise tiefe Einblicke in das Privatleben erlaubt, ohne dass der R&uuml;ckgriff auf die Daten f&uuml;r den B&uuml;rger unmittelbar sp&uuml;rbar oder ersichtlich ist. Der Einzelne wei&szlig; nicht, was welche staatliche Beh&ouml;rde &uuml;ber ihn wei&szlig;, wei&szlig; aber, dass die Beh&ouml;rden vieles, auch H&ouml;chstpers&ouml;nliches &uuml;ber ihn wissen k&ouml;nnen. Ohne Kenntnis k&ouml;nnen die Betroffenen weder eine Unrechtm&auml;&szlig;igkeit der beh&ouml;rdlichen Datenerhebung und -verwendung noch etwaige Rechte auf L&ouml;schung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen. Das ist von gr&ouml;&szlig;ter Brisanz.</p>
<p>Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die in die Verf&uuml;gungsgewalt von US-Nachrichtendiensten gelangten Daten Grundlage f&uuml;r die weltweite geheime US-Drohnenkriegsf&uuml;hrung sind, in deren Rahmen US-Pr&auml;sident Obama nach geheimdienstlichen Listen &uuml;ber die Exekution von Verd&auml;chtigen ohne jedes gerichtliche Verfahren entscheidet. Die 2013 publizierte Studie &#8222;Geheimer Krieg&#8220; von Christian Fuchs und John Goetz hat hierzu umfangreiches Material vorgelegt.</p>
<p>Eine geheime Informationsbeschaffung und Datenverwaltung durch Nachrichtendienste und andere Sicherheitsbeh&ouml;rden ist von deren spezifischen &#8222;bias&#8220;-Strukturen gepr&auml;gt: Nachrichtendienste sehen die Welt mit anderen Augen als etwa Wissenschaftler oder Gerichte und unterliegen anderen Anerkennungs- und Rechtfertigungsmustern. Wegen der fehlenden kontinuierlichen kritischen Hinterfragung im &ouml;ffentlichen Diskurs sind die von ihnen gewonnenen Daten und Erkenntnisse strukturell defizit&auml;r und damit besonders fehleranf&auml;llig. Innerbeh&ouml;rdliche &Uuml;berpr&uuml;fungen k&ouml;nnen dies nach allen Erfahrungen mit dem Wirken von nur partiell kontrollierten Geheimbeh&ouml;rden nicht ersetzen.</p>
<p>Wirksame Kontrollen durch Parlamente und Gerichte erfolgen nur sehr begrenzt. Mitarbeiter der Geheimdienste, die vor Parlamentsgremien oder Gerichten aussagen sollen, erhalten u.a. unter Berufung auf &#8222;Quellenschutz&#8220; vielfach nur sehr eingeschr&auml;nkte Aussagegenehmigungen. Zumeist d&uuml;rfen sie nicht einmal angeben, von wem sie die Informationen erhalten haben, sondern lediglich mitteilen, dass ihrer Dienststelle glaubw&uuml;rdige Informationen &uuml;ber ein bestimmtes Thema oder eine bestimmte Person vorl&auml;gen.</p>
<p>Die Verl&auml;sslichkeit der Quellen und der von diesen tats&auml;chlich oder angeblich gelieferten Daten kann so nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren kritisch &uuml;berpr&uuml;ft werden. Auf einer solchen Grundlage lassen sich Informationen weder verifizieren noch widerlegen. Zudem sind Gerichte in den USA(12) wie auch in Deutschland(13) vielfach &auml;u&szlig;erst gro&szlig;z&uuml;gig bei der Zubilligung von Einsch&auml;tzungsspielr&auml;umen der Exekutive gerade im nachrichtendienstlichen Bereich.</p>
<h5>Privat&shy;sph&auml;re und Demokratie</h5>
<p>Der Schriftsteller Ilya Trojanow erkl&auml;rte gegen&uuml;ber der NZZ:</p>
<p><i>&#8222;Heute gehen die informationssaugenden Beh&ouml;rden nicht mehr von einem verd&auml;chtigen Individuum aus, dessen Verhalten und Kommunikation zu &uuml;berwachen ist, sondern von einer verd&auml;chtigen Gesellschaft, die als Ganze durchleuchtet werden muss, um die Gef&auml;hrlichen, Auff&auml;lligen, Kritischen und Renitenten herauszufischen.&#8220;(14)</i></p>
<p>Viele Kritiker sehen dies &auml;hnlich. Manche versuchen dies zu bagatellisieren. Zur Rechtfertigung der anlasslosen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen h&ouml;rt man h&auml;ufig: &#8222;Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu bef&uuml;rchten.&#8220; Dieser scheinbar plausible, letztlich aber unversch&auml;mte Satz ist, leider, Allgemeingut geworden und f&ouml;rdert die Duldungsstarre der B&uuml;rger. Man k&ouml;nnte zur&uuml;ckfragen: &#8222;Wenn ich nichts zu verbergen habe, warum wollt Ihr das dann wissen?&#8220;</p>
<p>H&auml;ufig wird behauptet, die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger seien im &Uuml;brigen letztlich selbst schuld, wenn andere auf ihre pers&ouml;nlichen Daten so leicht Zugriff nehmen k&ouml;nnten. Denn sie seien selbst in erster Linie f&uuml;r deren Schutz verantwortlich. Ein solches Argument ist eher zynisch. Auch wenn viele B&uuml;rger etwa in ihren E-Mails und in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc. recht gro&szlig;z&uuml;gig ihre eigenen Daten zug&auml;nglich machen, ist klar: Grundrechtsschutz ist und bleibt unverzichtbar eine zentrale Aufgabe und Verpflichtung der staatlichen Organe eines demokratischen Verfassungsstaates.</p>
<p>Es geht dabei nicht nur um den Schutz von Privatheit, sondern vor allem um fundamentale Werte und Strukturen eines demokratischen Gemeinwesens. Demokratie ist ohne einen demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess nicht m&ouml;glich. Das Demokratiegebot des Grundgesetzes findet sich nicht mit einer &#8222;Zuschauerdemokratie&#8220; ab. Es gew&auml;hrleistet die aktive Teilnahme aller B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess, der nicht von den Regierenden zu den Regierten, also nicht von &#8222;oben nach unten&#8220;, sondern gerade umgekehrt von &#8222;unten nach oben&#8220; verlaufen muss. Daten-Abstinenz hilft da nicht, im Gegenteil. Demokratie erfordert, dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger im &ouml;ffentlichen Raum, in den Medien und auch im Netz sichtbar machen, um Geh&ouml;r zu finden und &ouml;ffentliche Wirkung zu erzielen. Demokratische Partizipation und Mitbestimmung in prinzipiell allen gesellschaftlichen Angelegenheiten sind nur m&ouml;glich, wenn sich die Stimmen der engagierten B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu Geh&ouml;r bringen und Niederschlag in den Kommunikationsbeziehungen finden.</p>
<p>Demokratie vertr&auml;gt freilich keine f&uuml;r die &#8222;Obrigkeit&#8220; &#8222;gl&auml;sernen&#8220; und &#8222;durchsichtigen&#8220; B&uuml;rger. F&uuml;r ein demokratisches Gemeinwesen ist und bleibt von zentraler Bedeutung: Die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger d&uuml;rfen als der demokratische Souver&auml;n nicht mit Hilfe von Algorithmen und Datenbanken f&uuml;r die von ihnen zu kontrollierenden Machtinstanzen &#8222;von oben nach unten&#8220; berechenbar gemacht werden. Sie m&uuml;ssen f&uuml;r die &#8222;Obrigkeiten&#8220; letztlich &#8222;undurchschaubar&#8220; sein und bleiben. Nur dann sind sie der &#8222;demokratische Souver&auml;n&#8220;, von dem in einer Demokratie alle Staatsgewalt auszugehen hat.</p>
<h5>Rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;scher Handlungs&shy;be&shy;darf &ndash; Neun begr&uuml;ndete Thesen</h5>
<p><b>These&nbsp;1:</b>&nbsp; Ohne Whistleblower sind wir den Datenangriffen der NSA und anderer Dienste weithin schutzlos ausgeliefert, weil wir nicht einmal davon erfahren.</p>
<p>Whistleblower, die solche schweren Angriffe auf Menschenrechte aufdecken und enth&uuml;llen, ben&ouml;tigen Hilfe und Unterst&uuml;tzung.(15) Das erfordert einen wirksamen Whistleblower-Schutz auf allen Ebenen.(16) Notwendige Schutzregelungen m&uuml;ssen u.a. die Aufnahme solcher Whistleblower in ein Zeugenschutzprogramm, einen gesicherten Aufenthaltsstatus, den Schutz vor Auslieferung und Bestrafung, die Sicherung des Existenzminimums und Hilfen bei der gesellschaftlichen Integration gew&auml;hrleisten.</p>
<p>Bei dieser Schutzaufgabe sind der nationale Gesetzgeber sowie die nationale und die internationale Rechtsprechung gefordert. Au&szlig;erdem sind internationale Regelungen in v&ouml;lkerrechtlichen Abkommen erforderlich. Die Zivilgesellschaften m&uuml;ssen hier f&uuml;r den notwendigen Druck sorgen.</p>
<p><b>These&nbsp;2:</b>&nbsp; Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts, also von tats&auml;chlichen Anhaltspunkten f&uuml;r die M&ouml;glichkeit eines Versto&szlig;es von Nachrichtendiensten gegen Strafrechtsnormen zum Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses und pers&ouml;nlicher Daten muss entsprechend dem Legalit&auml;tsprinzip unverz&uuml;glich von den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wirksam betrieben werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um das Abh&ouml;ren des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin geht.&nbsp; Gegen jeden Amtswalter, der sich weigert, wirksame Ermittlungsma&szlig;nahmen einzuleiten und durchzusetzen, muss ein Verfahren wegen Strafvereitelung im Amt durch die &ouml;rtlich zust&auml;ndige Staatsanwaltschaft eingeleitet werden.</p>
<p>Durch illegale Aussp&auml;h- und Abh&ouml;raktionen kann neben dem Grundrecht auf Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz &#8211; GG) vor allem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 GG), also die Befugnis des Einzelnen, grunds&auml;tzlich selbst &uuml;ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers&ouml;nlichen Daten zu bestimmen, bedroht und verletzt werden. Aber auch das Grundrecht auf Wahrung der Vertraulichkeit und der Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 Abs. 1 GG) kann betroffen sein. Gleiches gilt, wenn mit akustischer und optischer Wohnraum&uuml;berwachung sowie mit der Messung von elektromagnetischer Abstrahlung, die mit der Nutzung von IT-Systemen verbunden ist, eingegriffen wird; dann kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) beeintr&auml;chtigt sein.</p>
<p>Die zust&auml;ndigen deutschen Stellen sind gem. Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet, unzul&auml;ssige Beeintr&auml;chtigungen der Grundrechte mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern.17 Dem dient u.a. das Strafrecht. Die Verletzung dieser Rechte ist in Deutschland in weitem Ma&szlig;e unter Strafe gestellt. Dies gilt etwa f&uuml;r die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (&sect; 201 StGB), die Verletzung des Briefgeheimnisses (&sect; 202 StGB), das Aussp&auml;hen von Daten (&sect; 202a StGB), das Abfangen von Daten (&sect; 202b StGB), das Vorbereiten des Aussp&auml;hens und Abfangens von Daten (&sect; 202c StGB) und die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (&sect; 206 StGB).</p>
<p>Die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit entfallen bei Aussp&auml;haktionen der NSA und anderer Dienste in Deutschland nicht etwa deshalb, weil und soweit sich diese Dienste auf nationale gesetzliche Erm&auml;chtigungen des US-Gesetzgebers nach dem US-Patriot Act oder dem FISA-Gesetz oder auf eine Executive-Order des US-Pr&auml;sidenten st&uuml;tzen k&ouml;nnen. Nationales US-Recht vermag au&szlig;erhalb der USA grunds&auml;tzlich keine Rechtsbr&uuml;che und Straftaten, die in Deutschland oder anderswo begangen werden, zu legitimieren und straffrei zu stellen.</p>
<p>Das deutsche Strafrecht gilt gem&auml;&szlig; &sect; 3 StGB zum einen f&uuml;r alle Straftaten, die im Inland, also in Deutschland, begangen werden. Eine Straftat ist an jedem Ort begangen, an dem der T&auml;ter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand geh&ouml;rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des T&auml;ters eintreten sollte (&sect; 9 StGB). Das deutsche Strafrecht gilt nach &sect; 7 Abs. 1 StGB aber au&szlig;erdem auch f&uuml;r Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (z.B. auf Hoher See).</p>
<p>Unabh&auml;ngig vom Recht des Tatortes gilt das deutsche Strafrecht nach &sect; 5 StGB zudem u.a. f&uuml;r folgende im Ausland begangene Taten, die nach dem StGB strafbar sind: Landesverrat (&sect; 94 StGB), landesverr&auml;terische Aussp&auml;hung (&sect; 96 StGB), landesverr&auml;terische Agentent&auml;tigkeit (&sect; 98 StGB) und geheimdienstliche Agentent&auml;tigkeit (&sect; 99 StGB), eine Strafbestimmung, die etwa f&uuml;r das Aussp&auml;hen des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin Merkel von besonderer Bedeutung ist.</p>
<p><b>These&nbsp;3:&nbsp;</b> Artikel 10 Grundgesetz und das G-10-Gesetz m&uuml;ssen reformiert werden.</p>
<p>(1) Das Ausf&uuml;hrungsgesetz zu Art. 10 GG (G10-Gesetz) gew&auml;hrt den Nachrichtendiensten der Bundesrepublik ausgedehnte Kompetenzen zum nachrichtendienstlichen Aussp&auml;hen von personenbezogenen Daten im In- und Ausland. Es gilt f&uuml;r die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden des Bundes (BfV) und der L&auml;nder (LfV), den Milit&auml;rischen Abschirmdienst (MAD) sowie den Bundesnachrichtendienst (BND).</p>
<p>Den Geheimdiensten und den Truppen der USA und anderer Entsendestaaten in Deutschland gew&auml;hrt das G10-Gesetz jedoch keine eigenst&auml;ndigen &Uuml;berwachungsbefugnisse. Die US-Stellen k&ouml;nnen sich allerdings nach den bestehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen an die zust&auml;ndigen deutschen Stellen wenden und um die Durchf&uuml;hrung nachrichtendienstlicher Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Ma&szlig;gabe des G10-Gesetzes sowie um Daten&uuml;bermittlung (&sect; 7a Abs. 2 G10-Gesetz) durch diese nachsuchen. Gehen solche Gesuche beim BND oder beim BfV ein, m&uuml;ssen diese bei dem zust&auml;ndigen deutschen Ministerium &#8211; auf Bundesebene das Bundesinnenministerium (BMI) &#8211; im eigenen Namen die Anordnung der gew&uuml;nschten Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis beantragen und anschlie&szlig;end &#8222;alle erforderlichen Ma&szlig;nahmen&#8220; veranlassen.</p>
<p>Solche deutschen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen k&ouml;nnen sowohl nach &sect;&nbsp;3 (&#8222;Abwehr von drohenden Gefahren&#8220; im Einzelfall) als auch nach &sect;&nbsp;5 G10-Gesetz (&#8222;strategische &Uuml;berwachung&#8220;) und nach &sect;&nbsp;8 G10-Gesetz (z.B. Rettung aus Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben im Ausland) vom Bundesinnenministerium angeordnet werden. Zuvor bedarf es jedoch nach dem G10-Gesetz der Zustimmung durch die vom Bundestag gew&auml;hlte, aus vier Mitgliedern bestehende G10-Kommission, die von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit und Notwendigkeit von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen entscheidet (&sect; 15 Abs. 5 G10-Gesetz). Das betrifft damit auch Ma&szlig;nahmen, die von den US-Streitkr&auml;ften beantragt worden sind. Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission erstreckt sich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes.</p>
<p>Auf Wunsch haben BND und BfV den alliierten Dienststellen die Anwesenheit bei Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen zu gestatten. Ferner sind sie verpflichtet, nicht nur die Ergebnisse der &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme, sondern das gesamte angefallene Material den westlichen Diensten zu &uuml;bergeben.</p>
<p>(2) Angesichts der j&uuml;ngsten Enth&uuml;llungen von Snowden und anderer Whistleblower stellt sich jedoch die Frage, ob neben dem G10-Gesetz (&sect; 7a Abs. 2) in Deutschland dar&uuml;ber hinaus ferner bisher nicht bekannte Rechtsgrundlagen f&uuml;r eigenst&auml;ndige &Uuml;berwachungsbefugnisse der Stationierungsstreitkr&auml;fte und ihres zivilen Gefolges innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes bestehen. Das ist weder im G10-Gesetz noch sonst klar geregelt. Hier besteht Kl&auml;rungsbedarf.</p>
<p>(3) Handlungsbedarf besteht auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen nachrichtendienstliche &Uuml;berwachungen. Seit der &Auml;nderung des Art.&nbsp;10 GG und des Art.&nbsp;19 Abs. 4 S.&nbsp;2 GG im Rahmen der sog. Notstandsgesetze von 1968 ist dem deutschen Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Beschr&auml;nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auszuschlie&szlig;en. Von dieser M&ouml;glichkeit &#8211; eine Verpflichtung dazu bestand und besteht nicht &#8211; hat der Gesetzgeber in &sect; 13 G10-Gesetz Gebrauch gemacht. Nach dieser bis heute geltenden Regelung ist &#8222;gegen die Anordnung von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen &#8230; und ihren Vollzug &#8230; der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zul&auml;ssig.&#8220; Ob und wann eine solche (nachtr&auml;gliche) Mitteilung ergeht, ist ungewiss.</p>
<p>Dieser weitgehende Ausschluss des Rechtsschutzes im G10-Gesetz sollte ersatzlos gestrichen werden, damit k&uuml;nftig jeder von nachrichtendienstlichen Eingriffen deutscher Stellen in Art. 10 GG Betroffene uneingeschr&auml;nkt von dem rechtsstaatlichen Fundamentalrecht auf Anrufung eines unabh&auml;ngigen Gerichts jederzeit Gebrauch machen kann.</p>
<p><b>These&nbsp;4:</b>&nbsp; Die parlamentarischen Kontrollrechte gegen&uuml;ber den deutschen Nachrichtendiensten sind unzureichend und m&uuml;ssen gest&auml;rkt werden. Dabei geht es auch um deren Zusammenwirken mit ausl&auml;ndischen Diensten.</p>
<p>Die im G10-Gesetz vorgesehene parlamentarische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) und die vierk&ouml;pfige G10-Kommission stellen schon deshalb keinen wirksamen Ersatz f&uuml;r eine gerichtliche Kontrolle dar, weil ihre Mitglieder vom Parlament nach dem St&auml;rkeverh&auml;ltnis der Fraktionen bestimmt werden. Es dominieren damit in aller Regel die Vertreter der Regierungsmehrheit. PKG und G10-Kommission tagen und verhandeln zudem ausnahmslos geheim in Abwesenheit der Betroffenen. Diese haben vor ihnen nicht die Verfahrensrechte, die ihnen vor unabh&auml;ngigen Gerichten nach den einschl&auml;gigen Prozessordnungen zust&uuml;nden. Auch der Datenschutzbeauftragte ist &#8222;au&szlig;en vor&#8220;.</p>
<p>Nach &sect; 4 PKGrG entscheidet die Bundesregierung selbst, &uuml;ber welche &#8222;allgemeine T&auml;tigkeit&#8220; bzw. welche &#8222;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&#8220; sie das PKG in Kenntnis setzt. F&uuml;r die Abgeordneten, die die Handlungen und Unterlassungen von ca. 12.000 Mitarbeitern der deutschen Geheimdienste und deren Abl&auml;ufe nicht kennen, ist es schwer einzusch&auml;tzen, ob die ihnen von der Exekutive vorgetragenen oder verschwiegenen Sachverhalte es tats&auml;chlich rechtfertigen, sie als &#8222;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&#8220; oder als &#8222;allgemeine T&auml;tigkeit&#8220; zu qualifizieren oder nicht. Deshalb muss zumindest der Inhalt der Unterrichtungspflicht durch Regelbeispiele konkretisiert werden. Diese muss sich auch auf die T&auml;tigkeit anderer Nachrichtendienste im deutschen Hoheitsgebiet oder mit Bezug zu Deutschland beziehen.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass die Mitglieder der Kontrollgremien endlich ihren Aufgaben entsprechende effektive Arbeitsm&ouml;glichkeiten erhalten. Jedem Mitglied sollten zumindest f&uuml;nf fachlich ausgewiesene Mitarbeiter seiner Wahl zur Verf&uuml;gung gestellt werden, um den Kontrollaufgaben gegen&uuml;ber der Exekutive besser gerecht werden zu k&ouml;nnen. Diese m&uuml;ssen auch an den Sitzungen teilnehmen d&uuml;rfen.</p>
<p>Es sollte ferner gesetzlich gew&auml;hrleistet werden, dass sich Mitarbeiter der Nachrichtendienste ohne vorherige Beteiligung ihrer Vorgesetzten uneingeschr&auml;nkt und unbehindert an die parlamentarischen Kontrollgremien als Ombudstelle (vergleichbar dem Wehrbeauftragten) oder den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden d&uuml;rfen; daraus d&uuml;rfen ihnen keinerlei beruflichen oder pers&ouml;nlichen Nachteile entstehen.</p>
<p>Die strafrechtlich bewehrte Geheimhaltungspflicht hindert im Grundsatz die Mitglieder der Kontrollgremien, die Regierung &ouml;ffentlich fundiert zu kritisieren. Die insoweit bestehenden Beschr&auml;nkungen von &ouml;ffentlichen Darstellungen &uuml;ber die Gremiumsarbeit und deren Bewertung (vgl. &sect; 10 Abs. 2 und 3 PKGrG) m&uuml;ssen deshalb modifiziert werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass schon ein Minderheitenquorum zur &ouml;ffentlichen Bewertung der Arbeit des jeweiligen Kontrollgremiums berechtigt.</p>
<p>Die Mitglieder der Kontrollgremien sollten au&szlig;erdem von ihrer Schweigepflicht im Falle von ihnen bekannt gewordenen Verst&ouml;&szlig;en gegen das Grundgesetz, die Strafgesetze oder gegen von Deutschland abgeschlossene v&ouml;lkerrechtliche Abkommen kraft Gesetzes ausdr&uuml;cklich entbunden werden. Vorbild f&uuml;r eine solche Regelung k&ouml;nnte die 1951 durch eine interfraktionelle Initiative geschaffene Vorschrift des &sect; 100 Abs. 3 StGB zum Schutz von Bundestagsabgeordneten vor Strafverfolgung wegen Landesverrat bei im Bundestag oder seinen Aussch&uuml;ssen erfolgter Erw&auml;hnung oder Enth&uuml;llung von illegalen Staatsgeheimnissen sein, die im Rahmen der Notstandsgesetzgebung 1968 leider wieder beseitigt worden ist. Sie hatte folgenden Wortlaut:</p>
<p><i>&#8222;Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Pr&uuml;fung der Sach- und Rechtslage und nach sorgf&auml;ltiger Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen sich f&uuml;r verpflichtet h&auml;lt, einen Versto&szlig; gegen die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem seiner Aussch&uuml;sse zu r&uuml;gen, und dadurch ein Staatsgeheimnis &ouml;ffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der R&uuml;ge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.&#8220;</i></p>
<p><b>These&nbsp;5:</b>&nbsp; Angesichts der globalen Bet&auml;tigungsfelder der Nachrichtendienste reicht einzelstaatlicher Grundrechtsschutz nicht aus. Wir ben&ouml;tigen zus&auml;tzlich baldm&ouml;glichst eine EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die die Grundrechte im EU-Raum wirksam sch&uuml;tzt. Diese Verordnung muss auch f&uuml;r solche Unternehmen gelten, die ihren Sitz au&szlig;erhalb der EU haben, sich mit ihren Diensten aber an Nutzer und Verbraucher in der EU wenden.</p>
<p>Die im Entwurf der DS-GVO vom November 2011 (Version 56) in Art. 42 urspr&uuml;nglich vorgesehene sog. Anti-FISA-Klausel ist unverzichtbar und muss entsprechend den Forderungen des EU-Parlaments wieder in diese aufgenommen werden. Diese Klausel war 2012/2013 von der EU-Kommission auf Dr&auml;ngen der US-Regierung und von US-Unternehmen wie Amazon, Google und Facebook aus dem Entwurf gestrichen worden. Eine solche Klausel soll den erforderlichen rechtlichen Rahmen f&uuml;r den Transfer von Daten zwischen EU-Staaten und Drittstaaten (einschlie&szlig;lich der USA) schaffen. Sie soll verhindern, dass Drittstaaten Zugang zu personenbezogenen Daten von EU-Bu?rgerinnen und Bu?rgern auf Anforderung eines Nicht-EU-Gerichts oder einer Nicht-EU-Verwaltungsbeh&ouml;rde erhalten oder gew&auml;hren, solange daf&uuml;r keine Genehmigung durch die zust&auml;ndige EU-Datenschutzbeh&ouml;rde oder des jeweiligen Mitgliedsstaates vorliegt. Diese Regelung muss auch auf entsprechende Aktivit&auml;ten der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) und anderer Dienste anwendbar sein. Bisher sollen &#8222;nachrichtendienstliche Sachverhalte &#8230; nicht dem Anwendungsbereich der DS-GVO&#8220; unterfallen, wie der Parlamentarische Staatssekret&auml;r im Bundesinnenministerium Ole Schr&ouml;der auf eine parlamentarische Anfrage erkl&auml;rte.(18)<br />Wenn ein europ&auml;isches Tochterunternehmen die Nutzerdaten zum amerikanischen Mutterunternehmen schickt, muss dies als ein Export von Daten qualifiziert werden. Nach EU-Recht darf ein Export von Daten ins EU-Ausland nur erlaubt sein, wenn vom europ&auml;ischen Unternehmen im Zielland (also z.B. den USA) ein &#8222;angemessenes Schutzniveau&#8220; f&uuml;r das Grundrecht auf Datenschutz garantiert werden kann. Diese Anforderungen m&uuml;ssen konkretisiert werden.</p>
<p>Der Rechtsschutz der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vor nationalen Gerichten darf durch eine Harmonisierung des EU-Datenschutzrechts nicht verk&uuml;rzt werden.</p>
<p>Unternehmen, die in der EU gesch&auml;ftlich t&auml;tig sind und rechtswidrig Informationen an staatliche oder private Stellen weitergeben, m&uuml;ssen mit empfindlichen Strafen belegt werden, die sich zu Abschreckungszwecken an der H&ouml;he des Konzern- oder Unternehmensumsatzes orientieren.</p>
<p><b>These&nbsp;6:</b>&nbsp; Die EU sollte mit den USA ein Abkommen &uuml;ber den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts sowie der Integrit&auml;t der IT-Systeme aushandeln und v&ouml;lkerrechtlich wirksam abschlie&szlig;en (&#8222;EU-US-Datenschutzabkommen&#8220;).</p>
<p>Nicht-US-B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger k&ouml;nnen sich nicht auf den Schutz des IV. Zusatzartikels der US-Verfassung und bisher ebenso wenig auf Art. 17 des UN-Paktes f&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Rechte (ICCPR) berufen.(19) Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta, die u.a. das Privatleben sch&uuml;tzen, das nach allgemeiner Auffassung auch den Datenschutz umfasst, binden weder die USA und noch ihre Nachrichtendienste.</p>
<p>In dem &#8222;EU-US-Datenschutzabkommen&#8220; sollte ein individueller Rechtsschutz verankert werden, der allen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern der EU und der USA wechselseitige Klagerechte bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Schutzniveau des IV. Zusatzartikels zur US-Verfassung sowie von Art. 17 ICCPR und Art. 8 EMRK/EuGrCh sowohl vor US-Gerichten als auch vor Gerichten der EU oder ihrer Mitgliedsstaaten einr&auml;umt. Ferner sollten sich alle EU-Mitgliedsstaaten und die USA in dem Abkommen verpflichten, f&uuml;r Streitigkeiten &uuml;ber die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und erg&auml;nzender v&ouml;lkerrechtlicher Vereinbarungen die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag nach Art. 36 des IGH-Statuts anzuerkennen.</p>
<p><b>These&nbsp;7:&nbsp;</b> Das NATO-Truppenstatut (NTS) und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), in dem eine Vielzahl fr&uuml;herer besatzungsrechtlicher Regelungen Niederschlag gefunden hat, bed&uuml;rfen einer grundlegenden Revision; die 1993 erreichten &Auml;nderungen reichen nicht aus.</p>
<p>(1) Nach Art. 3 ZA-NTS sind die deutschen Beh&ouml;rden und die der Gaststreitkr&auml;fte &#8222;zu gegenseitiger Unterst&uuml;tzung&#8220; verpflichtet. Diese erstreckt sich insbesondere &#8222;(a) auf die F&ouml;rderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Verm&ouml;gens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die f&uuml;r diese Zwecke von Bedeutung sind&#8220; sowie &#8222;(b) auf die F&ouml;rderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Verm&ouml;gens von Deutschen, Mitgliedern der Truppen und der zivilen Gefolge und Angeh&ouml;rigen sowie von Staatsangeh&ouml;rigen der</p>
<p>Entsendestaaten, die nicht zu diesem Personenkreis geh&ouml;ren.&#8220; <br />Personenbezogene Daten d&uuml;rfen zwar &#8222;ausschlie&szlig;lich zu den im NATO-Truppenstatut und in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken&#8220; &uuml;bermittelt werden. Diese Zwecke sind aber nicht n&auml;her definiert. Von Normenklarheit kann keine Rede sein. Sicherungsma&szlig;nahmen sind nicht vorgesehen. Eine weitere Regelung sieht zwar vor, dass &#8222;Einschr&auml;nkungen der Verwendungsm&ouml;glichkeiten, die auf den Rechtsvorschriften der &uuml;bermittelnden Vertragspartei beruhen&#8220;, &#8222;beachtet&#8220; werden; &Uuml;berpr&uuml;fungs- und Sanktionsm&ouml;glichkeiten fehlen jedoch.</p>
<p>Zudem ist nach Art. 3 Abs. 3b ZA-NTS keine Vertragspartei &#8222;zur Durchf&uuml;hrung von Ma&szlig;nahmen&#8220; verpflichtet, &#8222;denen ihre &uuml;berwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der &ouml;ffentlichen Sicherheit entgegenstehen.&#8220; Die in Art. II NTS normierte Pflicht der Entsendestaaten, ihrer Truppen, ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angeh&ouml;rigen, das Recht des Aufnahmestaates &#8222;zu achten&#8220;, steht damit im Bereich der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit weithin zur Disposition jeder Vertragspartei, wenn &#8222;ihre &uuml;berwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der &ouml;ffentlichen Sicherheit entgegenstehen.&#8220;</p>
<p>(2) Der/die Bundesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz muss das Recht erhalten, die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (einschlie&szlig;lich der einschl&auml;gigen Grundrechte) sowohl bei den deutschen Nachrichtendiensten als auch auf den den ausl&auml;ndischen Streitkr&auml;ften &uuml;berlassenen Liegenschaften (Art. 53 ZA-NTS) zu pr&uuml;fen und hier&uuml;ber dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.</p>
<p>(3) Die Befugnisse der deutschen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber den US-Streitkr&auml;ften und ihrem zivilen Gefolge m&uuml;ssen gest&auml;rkt werden. Nach Art. 18 ZA-NTS ist in Deutschland in einem Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges (einschl. der Nachrichtendienste) wegen einer in Aus&uuml;bung des Dienstes begangenen Straftat allein das Recht des betreffenden Entsendestaates, hier also der USA, &#8222;ma&szlig;gebend&#8220;. Die &#8222;zust&auml;ndige h&ouml;chste Beh&ouml;rde&#8220; der USA &#8222;kann dem mit der Sache befassten deutschen Gericht&#8220; oder der zust&auml;ndigen deutschen Beh&ouml;rde (Polizei; Staatsanwaltschaft) &#8222;eine Bescheinigung hier&uuml;ber vorlegen&#8220;, die dann von den deutschen Stellen zu beachten ist. Begehen also Bedienstete der US-Streitkr&auml;fte oder ihres zivilen Gefolges bei nachrichtendienstlicher T&auml;tigkeit nach deutschen Recht eine Straftat, kann diese nicht von den deutschen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ermittelt und zur Anklage gebracht werden, sofern die US-Beh&ouml;rden nicht zustimmen.</p>
<p>Hier besteht ein erheblicher Revisionsbedarf. Ziel der Revision sollte sein, insbesondere zu gew&auml;hrleisten, dass die in Deutschland befindlichen ausl&auml;ndischen Truppen und ihr ziviles Gefolge ausnahmslos das deutsche Recht zu beachten haben und dass die zust&auml;ndigen deutschen Stellen uneingeschr&auml;nkt befugt sind, auch in den &uuml;berlassenen Liegenschaften sowie im gesamten Bundesgebiet und im Luftraum dar&uuml;ber die Einhaltung dieser Fundamentalpflicht sowie der weiteren Verpflichtungen effektiv zu &uuml;berpr&uuml;fen. Dies muss erst Recht f&uuml;r Straftaten gelten.</p>
<p><b>These&nbsp;8:</b>&nbsp; Der mit den USA (sowie dem U.K. und Frankreich) abgeschlossene Aufenthaltsvertrag muss neu verhandelt werden.</p>
<p>Im Aufenthaltsvertrag (AV) vom 23.10.1954 (BGBl 1955 II, S. 253) wird in seinem Art. 1 das in Art. 4 Abs. 2 S. 2 des 1990 aufgehobenen General- oder Deutschland-Vertrags (DV) vom 23.10.1954 zum Ausdruck gebrachte Einverst&auml;ndnis der Bundesrepublik mit der weiteren alliierten Stationierung von Truppen &#8222;der gleichen Nationalit&auml;t und Effektivst&auml;rke&#8220; &uuml;bernommen und bekr&auml;ftigt; lediglich Erh&ouml;hungen der &#8211; nicht n&auml;her definierten &#8211; Effektivst&auml;rke werden von der Zustimmung der Bundesregierung abh&auml;ngig gemacht. Das macht es z.B. &auml;u&szlig;erst schwierig einzusch&auml;tzen und zu kontrollieren, welche Verb&auml;nde oder &#8222;Spezialkr&auml;fte&#8220; der US-Streitkr&auml;fte und ihres zivilen Gefolges im Bereich der Nachrichtendienste hier bereits stationiert sind oder ggf. neu verlegt werden, welche Aufgabenstellung sie haben und ob diese im Rahmen der NATO-Strukturen oder au&szlig;erhalb derselben agieren.</p>
<p>Mit anderen Worten: Immer wenn sie sich darauf berufen k&ouml;nnen, die bisherige &#8222;Effektivst&auml;rke&#8220; werde nicht ge&auml;ndert, bestehen f&uuml;r die Gaststreitkr&auml;fte weite Handlungsr&auml;ume, ohne dass zwingend die Zustimmung der deutschen Exekutive und des Gesetzgebers eingeholt werden muss. Das zeigte sich j&uuml;ngst etwa bei der Einrichtung des US-Command in Stuttgart und einer weiteren US-Kommandostelle in Ramstein f&uuml;r Drohnen-Eins&auml;tze in Afrika au&szlig;erhalb von NATO-Strukturen.</p>
<p>Durch Notenwechsel vom 25.9.1990(20) hat die Bundesregierung gegen&uuml;ber den drei Westm&auml;chten ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt, dass der Aufenthaltsvertrag &#8222;nach der Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluss des am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrags &uuml;ber die abschlie&szlig;ende Regelung in Bezug auf Deutschland in Kraft&#8220; bleibt. Dem deutschen Gesetzgeber ist, soweit ersichtlich, dieser Notenwechsel nicht zur Zustimmung vorgelegt worden. Das ist umso erstaunlicher, als in Art. 3 Abs. 1 AV i.d.F. vom 23.10.1954 ausdr&uuml;cklich geregelt war und ist, dass der Aufenthaltsvertrag insgesamt &#8222;au&szlig;er Kraft&#8220; tritt &#8222;mit dem Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland oder wenn die Unterzeichnerstaaten zu einem fr&uuml;heren Zeitpunkt &uuml;bereinkommen, dass die Entwicklung der internationalen Lage neue Abmachungen rechtfertigt.&#8220; Der 2+4-Vertrag vom 15.9.1990 und die damit in Zusammenhang stehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen stellten diese &#8222;friedensvertragliche Regelung&#8220; im Sinne des Aufenthaltsvertrages dar.</p>
<p>Die durch das parlamentarische Zustimmungsgesetz vom 24.3.1955 innerstaatlich mit Gesetzeskraft und durch die erfolgte Ratifizierung v&ouml;lkerrechtlich wirksam gewordene Regelung in Art. 3 Abs. 1 AV wird durch den Notenwechsel vom 25.9.1990 und die seitherige Staatspraxis fortlaufend missachtet. Dies erschwert die Wahrnehmung der Rechte eines souver&auml;nen Staates durch die zust&auml;ndigen deutschen Staatsorgane.</p>
<p>Jedenfalls in einem Milit&auml;r-B&uuml;ndnis wie der NATO, in dem vor allem die dominierende Macht sanktionslos nicht gerade selten V&ouml;lkerrechtsbr&uuml;che begeht (u.a. 2003 Aggressionskrieg gegen Irak(21); Menschenrechtsverletzungen in Guantanamo(22) und anderen Internierungslagern(23); gezielte T&ouml;tungen von Terrorismus-Verd&auml;chtigen ohne rechtsstaatliche Verfahren, nicht selten unter Inkaufnahme erheblicher Sch&auml;den f&uuml;r unbeteiligte Zivilpersonen24; Steuerung von Drohnen-Angriffen durch US-Kommandoeinrichtungen in Deutschland(25); CIA-Renditions-Aktionen(26)), muss uneingeschr&auml;nkt gew&auml;hrleistet sein und sichergestellt werden, dass deutsche Stellen an solchen gravierenden Rechtsbr&uuml;chen nicht mitwirken und diese auch nicht durch &#8222;Wegschauen&#8220; oder gar durch aktive Unterst&uuml;tzungsma&szlig;nahmen erm&ouml;glichen.</p>
<p><b>These&nbsp;9:</b>&nbsp; Die Altlasten des sog. General- oder Deutschland-Vertrages vom 24.10.1954 (DV) m&uuml;ssen beseitigt werden. Alle w&auml;hrend seiner Geltung von Deutschland abgeschlossenen geheimen Vertr&auml;ge, Abkommen pp. m&uuml;ssen ausnahmslos gegen&uuml;ber dem Parlament offengelegt und publiziert werden.</p>
<p>Der General- oder Deutschland-Vertrag ist zwar als solcher seit dem 15.3.1991 nicht mehr in Kraft.(27) Auf seiner Grundlage sind jedoch in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Regierungs- und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden, die bislang nicht f&ouml;rmlich aufgehoben worden sind. Dabei ging es u.a. um &#8222;&Uuml;berwachungs- und Geheimdienstvorbehalte&#8220;, zu denen 1954/55 wie auch in der Folgezeit &#8211; zumeist nicht ver&ouml;ffentlichte &#8211; v&ouml;lkerrechtlich verbindliche diplomatische Noten ausgetauscht wurden. Dies bezog sich u.a. auf den &#8222;Schutz der Sicherheit dieser Streitkr&auml;fte&#8220;, eine nicht n&auml;her definierte und extrem aufnahmef&auml;hige Kategorie. Dabei ging es nicht nur um den sog. Notstandsfall(28), sondern u.a. auch konkret um die &#8222;Kontrolle von Postsendungen und &Uuml;berwachung von Fernmeldeverbindungen&#8220; (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;3 DV; Art. 4 Abs. 1 und 2 TV) sowie eine Geheimdienst-Regelung, die erg&auml;nzend zun&auml;chst in Art. 4 Abs. 2 des Truppenvertrages (TV) vom 23.10.1954 (BGBl. II 1954, S. 78-83) und ab dem 1.7.1963 dann u.a. im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3.8.1959 (BGBl. II 1961, S. 1221) verankert wurde. Dies alles liegt weithin im Dunkeln.</p>
<p>Der Deutsche Bundestag sollte deshalb gegen&uuml;ber der Bundesregierung aktuell darauf dringen und durchsetzen: Alle v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;ge, Regierungs- und Verwaltungsabkommen sowie sonstigen Vereinbarungen, die die Bundesrepublik mit den Truppen-Stationierungsl&auml;ndern USA, Frankreich und dem Vereinigten K&ouml;nigreich auf der Grundlage des General-/Deutschland-Vertrages abgeschlossen hat oder die ggf. unabh&auml;ngig davon die in Art. II des NATO-Truppenstatuts normierte Pflicht der Entsendestaaten, ihrer Truppen, ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angeh&ouml;rigen, das Recht des Aufnahmestaates Deutschland &#8222;zu achten&#8220;, einschr&auml;nken ober beeintr&auml;chtigen oder Sonderrechte gew&auml;hren, m&uuml;ssen ausnahmslos gegen&uuml;ber dem Deutschen Bundestag offen gelegt werden. Die Notwendigkeit ihrer Fortexistenz muss jeweils konkret &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p>
<p>Der Artikel wurde vorab im Onlinemagazin Telepolis ver&ouml;ffentlicht unter:<br /><a href="http://www.heise.de/tp/artikel/43/43485/1.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.heise.de/tp/artikel/43/43485/1.html</a>.</p>
<p><i>DR. DIETER DEISEROTH&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1950, ist Richter am Bundesverwaltungsgericht und Mitglied des Beirats der Humanistischen Union. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen u.a. zum Friedensgebot des Grundgesetzes (vorg&auml;nge Nr. 189), zur v&ouml;lkerrechtlichen Bewertung von Milit&auml;reins&auml;tzen und &#8222;Humanit&auml;ren Interventionen&#8220;, zum Schutz von Whistleblowern und der Meinungsfreiheit von Redakteuren.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Dazu geh&ouml;rt u.a. auch die vom britischen Geheimdienst GCHQ gegen die Zeitung &#8222;The Guardian&#8220; mit Drohungen durchgesetzte physische Vernichtung der dort vorhandenen Festplatten mit einem Teil der Kopien der von Edward Snowden gelieferten Datens&auml;tze, vgl. dazu Greenwald, Die globale &Uuml;berwachung, 2014, S. 338 ff.</p>
<p>(2) Vgl. dazu die Auswertung der von Snowden enth&uuml;llten Daten bei Greenwald, a.a.O., S. 137 ff.; vgl. auch Deiseroth in: ders./Falter (Hrsg.), Whistleblower in der Sicherheitspolitik, 2014, S. 11 ff.<br />(3) Vgl. Greenwald, a.a.O., S. 142 ff.</p>
<p>(4) Der in seiner urspr&uuml;nglichen Fassung am 25.10.1978 in Kraft getretene FISAct (Fundstelle: U.S. Code Title 50, Chapter 36 &sect;&sect; 1801 ff.) diente seinerzeit dem Ziel, die von der Exekutive allein auf die &#8222;inherent power&#8220; des US-Pr&auml;sidenten gest&uuml;tzten Abh&ouml;ranordnungen zu nachrichtendienstlichen Zwecken legislativ einzuhegen; vgl. dazu u.a. Egbert Beier, Geheime &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu Staatssicherheitszwecken au&szlig;erhalb des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung von Art. 10 GG, 1988, S. 134 ff. m.w.N. Der Foreign Intelligence-Amendment Act (FISAA) von 2008 weitete die Befugnisse der US-Nachrichtendienste im Ausland deutlich aus, insbesondere um die Daten von Unternehmen in den USA besser absch&ouml;pfen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>(5) &#8222;USA-Patriot&#8220; steht f&uuml;r: Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act; abrufbar unter: <a href="http://www.gpo.gov/fdsys/" target="_blank" rel="noopener">http://www.gpo.gov/fdsys/</a> pkg/PLAW-107publ56/html/PLAW-107publ56.htm (aufgerufen am 16.11.2014).</p>
<p>(6) Vgl. Reuters/JW v. 14.10.2013, S. 1.</p>
<p>(7) Vgl. dazu u.a. Gusy, &sect; 2 BND-Gesetz in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, S. 1278.</p>
<p>(8) Vgl. dazu die sog. Lotus-Entscheidung des St&auml;ndigen Internat. Gerichtshofs v. 7.9.1927 (PCIJ, Series A., No. 10, 1927).</p>
<p>(9) F&uuml;r Kriegszeiten vgl. aber Art. 39 Abs. 3 des I. Genfer Zusatzprotokolls v. 12.12.1977 (&#8222;existing generally recognized rules of international law applicable to espionage&#8220;).</p>
<p>(10) Vgl. dazu u.a. Berber, V&ouml;lkerrecht, Bd. II, 2. Aufl. 1969, S. 147; Langkau, V&ouml;lker- und landesrechtliche Probleme der Kriegs- und Friedenspionage, Diss. W&uuml;rzburg, 1971, S. 84 ff., 171 ff.; Doehring, ZRP 1995, 293 (295) m.w.N.; Gusy, NZWehrR 1984, 187; Beier, Geheime &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu Staatssicherheitszwecken au&szlig;erhalb des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung von Art. 10 GG,1988, S. 78 ff. m.w.N.</p>
<p>(11) Abrufbar unter: <a href="http://www.newamerica.net/sites/newamerica.net/files/policydocs/Bergen_NAF" target="_blank" rel="noopener">http://www.newamerica.net/sites/newamerica.net/files/policydocs/Bergen_NAF</a> _NSA%20Surveillance_1_0_0.pdf</p>
<p>(12) Vgl. etwa das Verfahren Aftergood vs. CIA, Case No. 01-2524, D.D.C., 9.2.2005; dazu Rahul Sagar, Das missbrauchte Staatsgeheimnis, in: Wikileaks und die Folgen, 2011, S. 201, 206 f</p>
<p>(13) Das BVerwG sieht &#8222;Nachteile&#8220; f&uuml;r &#8222;das Wohl des Bundes oder eines Landes&#8220;, die zur Verweigerung der Vorlage von Akten durch eine oberste Bundes- oder Landesbeh&ouml;rde nach &sect;&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 VwGO berechtigten, schon dann als gegeben an, &#8222;wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die k&uuml;nftige Erf&uuml;llung der Aufgaben der Sicherheitsbeh&ouml;rden einschlie&szlig;lich deren Zusammenarbeit mit anderen Beh&ouml;rden erschweren w&uuml;rde&#8220;, vgl. Beschluss v. 18.2.2014 &#8211; BVerwG 20 F 10.13 &#8211; juris Rn. 5 m.w.N.</p>
<p>(14) Iljia Trojanow, Die Kollateralsch&auml;den des kalten B&uuml;rgerkriegs, NZZ v. 2.8.2013, abrufbar unter <a href="http://www.nzz.ch/meinung/uebersicht/die-kollateralschaeden-des-kalten-buergerkriegs-1.18126416" target="_blank" rel="noopener">http://www.nzz.ch/meinung/uebersicht/die-kollateralschaeden-des-kalten-buergerkriegs-1.18126416</a>.</p>
<p>(15) Vgl. dazu u.a. Deiseroth in: ders./Falter, Whistleblower in der Sicherheitspolitik, a.a.O., S. 8 ff.</p>
<p>(16) Vgl. dazu u.a. Deiseroth, Societal Verification, 3. Aufl. 2010.</p>
<p>(17) Vgl. dazu u.a. Hoffmann-Riem, Stellungnahme zur Anh&ouml;rung des NSA-Untersuchungsausschusses am 22.5.2014, S. 15 m.w.N., abrufbar unter: <a href="https://netzpolitik.org/wp-upload/mat_a_sv-2-1neu-pdf-data.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/wp-upload/mat_a_sv-2-1neu-pdf-data.pdf</a> (aufgerufen am 14.11.2014); Szcekalla, DVBl. 2014, 1108 (1110) m.w.N.</p>
<p>(18) Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 17. Wahlperiode, 249. Sitzung am 26.6.2013, S. 3187.</p>
<p>(19) Vgl. u.a. Deiseroth in: ders./Falter, Whistleblower in der Sicherheitspolitik, 2014, S. 19.</p>
<p>(21)Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil v. 21.6.2005 &#8211; 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77 ff. m.w.N.</p>
<p>(21) BGBl. 1990 II 1390.</p>
<p>(22) Vgl. Amnesty International Schweiz, Dossier Guant&aacute;namo, abrufbar unter: <a href="http://www.amnesty/" target="_blank" rel="noopener">http://www.amnesty</a>. ch/de/themen/sicherheit-und-menschenrechte/guantanamo (10.9.2013).</p>
<p>(23) Florian Diekmann, Tod von Terrorgefangenen: US-Justiz ermittelt gegen CIA-Agenten, Spiegel Online v. 1.7.2011, abrufbar unter: <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/tod-von-terrorgefangenen-us" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/politik/ausland/tod-von-terrorgefangenen-us</a>&#8211; justiz-ermittelt-gegen-cia-agenten-a-771694.html.</p>
<p>(24) Peter Rudolf/Christian Schaller, &#8222;Targeted Killing&#8220;. Zur v&ouml;lkerrechtlichen, ethischen und strategischen Problematik gezielten T&ouml;tens in der Terrorismus- und Aufstandsbek&auml;mpfung, Studie im Auftrag der SWP, Berlin 2012, abrufbar unter <a href="http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/produ" target="_blank" rel="noopener">http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/produ</a> cts/studien/2012_S01_rdf_slr.pdf.</p>
<p>(25) NDR-Panorama v. 30.5.2013, abrufbar unter: <a href="http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/ramstein109.html" target="_blank" rel="noopener">http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/ramstein109.html</a> und SZ v. 30.5.2013.</p>
<p>(26) Vgl. Parl. Versammlung des Europarates und Berichte seines Rapporteurs Dick Marty von 2006 und 2007, in: <a href="http://assembly.coe.int/ASP/Press/StopPressView.asp?ID=1924" target="_blank" rel="noopener">http://assembly.coe.int/ASP/Press/StopPressView.asp?ID=1924</a> (10.9.2013).</p>
<p>(27) Vgl. BGBl 1990 II, S. 1386, hier S. 1387, Ziff. 1.</p>
<p>(28) In Art. 5 Abs. 3 S. 1 DV; vgl. dazu u.a. den mit Bundeskanzler Adenauer ausgehandelten Brief der Au&szlig;enminister der drei Westm&auml;chte v. 23.10.1954, ver&ouml;ffentlicht u.a. in: Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland. Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. G&ouml;ttingen 2012; 4. durchgesehene Auflage 2014, Dok. Nr. 1b S. 287f.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1/">NSA-Ausspähungen und der demokratische Verfassungsstaat</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Rechtspolitische Konsequenzen aus der „NSA-Ausspähaffäre“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/rechtspolitische-konsequenzen-aus-der-nsa-ausspaehaffaere/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 08:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 28 Die Enth&#252;llungen des Whistleblowers Edward J. Snowden haben weltweit wichtige Debatten &#252;ber die Aktivit&#228;ten des US-Milit&#228;rgeheimdienstes NSA und anderer Nachrichtendienste angesto&#223;en. Zu Recht wird nun nach den Rechtsgrundlagen f&#252;r das Aussp&#228;hen und den politischen Verantwortlichkeiten gefragt. Der Bundestag sollte unverz&#252;glich einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einsetzen, um eigenst&#228;ndig zur Sachverhaltskl&#228;rung beizutragen. Aufgabe der [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 28</p>
<p>Die Enth&uuml;llungen des Whistleblowers Edward J. Snowden haben weltweit wichtige Debatten &uuml;ber die Aktivit&auml;ten des US-Milit&auml;rgeheimdienstes NSA und anderer Nachrichtendienste angesto&szlig;en. Zu Recht wird nun nach den Rechtsgrundlagen f&uuml;r das Aussp&auml;hen und den politischen Verantwortlichkeiten gefragt. Der Bundestag sollte unverz&uuml;glich einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einsetzen, um eigenst&auml;ndig zur Sachverhaltskl&auml;rung beizutragen. Aufgabe der Zivilgesellschaften ist es f&uuml;r Ver&auml;nderungsdruck sorgen, damit grunds&auml;tzliche Konsequenzen gezogen werden. Dazu werden hier sieben Forderungen aufgestellt.</p>
<h2 class="auto-created">1. Wirksamer Schutz f&uuml;r Whist&shy;leblower &ndash; Societal Verifi&shy;ca&shy;tion</h2>
<p>Wir brauchen v&ouml;lkerrechtliche und innerstaatliche Regelungen zur F&ouml;rderung und zum Schutz von Societal Verfication. Notwendige Schutzregelungen m&uuml;ssen u.a. die Aufnahme von Whistleblowern wie Edward Snowden in ein Zeugenschutzprogramm, die Garantie eines gesicherten Aufenthaltsstatus (z.B. nach &sect; 22 AufenthaltsG), den Schutz vor Auslieferung, die Sicherung des Existenzminimums und Hilfen bei der gesellschaftlichen Integration gew&auml;hrleisten. Das sollte in internationalen Abkommen zur Sicherung der Kommunikationsfreiheiten, zum Datenschutz und &auml;hnlichen v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;gen sowie in den jeweiligen nationalen Ausf&uuml;hrungsgesetzen garantiert werden.</p>
<h2 class="auto-created">2. Alle Geheim&shy;ver&shy;tr&auml;ge gegen&uuml;ber dem Parlament offenlegen</h2>
<p>Die Altlasten des nach der Wiedervereinigung Deutschlands am 15. M&auml;rz1991 aufgehobenen sog. Deutschland-Vertrag vom 24. Oktober1954 (DV), auf dessen Grundlage zahlreiche Regierungs- und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, m&uuml;ssen beseitigt werden. Die &bdquo;&Uuml;berwachungs- und Geheimdienstvorbehalte&ldquo;, zu denen nicht ver&ouml;ffentlichte v&ouml;lkerrechtlich verbindliche diplomatische Noten ausgetauscht wurden, betreffen u.a. den nicht n&auml;her definierten &bdquo;Schutz der Sicherheit dieser Streitkr&auml;fte&ldquo;. Dazu wurde nicht nur der sog. &bdquo;Notstandsfall&ldquo; (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 DV.), sondern u.a. die &bdquo;Kontrolle von Postsendungen und &Uuml;berwachung von Fernmeldeverbindungen&ldquo; (Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 DV; Artikel 4 Absatz 1 und 2 TV) sowie eine &bdquo;Geheimdienst-Regelung&ldquo;, z. B. im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verankert.</p>
<p>Der Bundestag sollte gegen&uuml;ber der Bundesregierung darauf dringen, dass alle Vereinbarungen offen gelegt werden, die Deutschland mit den Truppen-Stationierungsl&auml;ndern USA, Frankreich und dem Vereinigten K&ouml;nigreich auf der Grundlage des Deutschland-Vertrages abgeschlossen hat und die die in Artikel II des NATO-Truppenstatuts normierte Pflicht der Entsendestaaten einschr&auml;nken, deutsches Recht &bdquo;zu achten&ldquo;. Die Notwendigkeit der Fortexistenz dieser Vereinbarungen muss konkret &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p>
<h2 class="auto-created">3. NATO-&shy;Trup&shy;pen&shy;statut und Zusatz&shy;ab&shy;kommen revidieren</h2>
<p>Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut bedarf einer grundlegenden Revision. (Dies gilt vor allem f&uuml;r seine folgenden Vorschriften: Artikel 3, 17, 18, 18a, 20, 20, 28, 29, 45, 46, 48, 49, 53, 53a, 57, 60 und 63). Dabei muss insbesondere gew&auml;hrleistet sein, dass die in Deutschland befindlichen ausl&auml;ndischen Truppen und ihr ziviles Gefolge ausnahmslos das deutsche Recht beachten und dass die zust&auml;ndigen deutschen Stellen rechtlich und faktisch uneingeschr&auml;nkt in der Lage sind, in den &uuml;berlassenen Liegenschaften sowie im gesamten Bundesgebiet die Einhaltung dieser Verpflichtungen wirksam zu &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<h2 class="auto-created">4. Aufent&shy;halts&shy;ver&shy;trag neu verhandeln</h2>
<p>In Artikel 1 des Aufenthaltsvertrags (AV) von 1954 (BGBl 1955 II, S. 253) wird das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 DV zum Ausdruck gebrachte Einverst&auml;ndnis der Bundesrepublik mit der weiteren alliierten Stationierung von Truppen &bdquo;der gleichen Nationalit&auml;t und Effektivst&auml;rke&ldquo; bekr&auml;ftigt; lediglich Erh&ouml;hungen der &#8211; nicht n&auml;her definierten &#8211; Effektivst&auml;rke werden von der Zustimmung der Bundesregierung abh&auml;ngig gemacht. Das macht es schwierig zu kontrollieren, welche Verb&auml;nde der US-Streitkr&auml;fte hier bereits stationiert sind oder ggf. neu verlegt werden, welche Aufgabenstellung sie haben und ob diese im Rahmen der NATO-Strukturen oder au&szlig;erhalb derselben agieren. Immer wenn sie sich also darauf berufen k&ouml;nnen, die bisherige &bdquo;Effektivst&auml;rke&ldquo; werde nicht ge&auml;ndert, bestehen f&uuml;r die Gaststreitkr&auml;fte weite Handlungsr&auml;ume, ohne dass die Zustimmung Deutschlands eingeholt wird.</p>
<p>Durch Notenwechsel vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II 1390) hat die Bundesregierung gegen&uuml;ber den drei Westm&auml;chten erkl&auml;rt, dass der Aufenthaltsvertrag &bdquo;nach der Herstellung der Einheit Deutschlands&ldquo; in Kraft bleibt. Dieser Notenwechsel ist dem deutschen Gesetzgeber nicht zur Zustimmung vorgelegt worden, obwohl Artikel 3 Absatz 1 AV i.d.F. vom 23. Oktober 1954 ausdr&uuml;cklich regelt, dass der Aufenthaltsvertrag insgesamt &bdquo;au&szlig;er Kraft&ldquo; tritt &bdquo;mit dem Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland&#8220;; diese stellt der 2+4-Vertrag und die damit in Zusammenhang stehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen dar.</p>
<p>Die Regelung in Artikel 3 Absatz 1 AV wird daher durch den Notenwechsel vom 25. September 1990 und die seitherige Staatspraxis fortlaufend missachtet. Auch muss sichergestellt werden, dass deutsche Stellen an V&ouml;lkerrechtsbr&uuml;chen weder mitwirken noch diese erm&ouml;glichen.</p>
<h2 class="auto-created">5. Artikel 10 GG (Fassung von 1949) wieder&shy;her&shy;stellen und G-10-Gesetz reformieren</h2>
<p>Seit der &Auml;nderung des Artikel 10 GG und des Artikel 19 Absatz 4 Satz 2 GG durch die sog. Notstandsgesetzgebung 1968 hat der Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Beschr&auml;nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auszuschlie&szlig;en. So bestimmt &sect; 13 G10-Gesetz, dass &bdquo;gegen die Anordnung von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 3 und 5 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 G10-Gesetz und ihren Vollzug [&#8230;] der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zul&auml;ssig&ldquo; ist.</p>
<p>Diese Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden, damit jeder Betroffene uneingeschr&auml;nkt das rechtsstaatliche Fundamentalrecht des Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG jederzeit nutzen kann.</p>
<p>Auch die im G10-Gesetz vorgesehene parlamentarische Kontrolle durch das PKG und die G10-Kommission stellen keinen wirksamen Ersatz f&uuml;r eine gerichtliche Kontrolle dar, schon weil diese Gremien gem&auml;&szlig; dem St&auml;rkeverh&auml;ltnis der Fraktionen besetzt, d.h. von der parlamentarischen Regierungsmehrheit dominiert werden und die Betroffenen hier nur eingeschr&auml;nkte Verfahrensrechte haben. Ein ausreichender Schutz von geheimhaltungsbed&uuml;rftigen Informationen kann durch prozessrechtliche Vorschriften &uuml;ber den Ausschluss der &Ouml;ffentlichkeit und &uuml;ber die Einschr&auml;nkung der Pflicht zur Vorlage der Akten (&sect; 99 VwGO) gew&auml;hrleistet werden.</p>
<h2 class="auto-created">6. St&auml;rkung der parla&shy;men&shy;ta&shy;ri&shy;schen Kontroll&shy;rechte</h2>
<p>Nach &sect; 4 PKGrG entscheidet die Bundesregierung selbst, &uuml;ber welche &bdquo;allgemeine T&auml;tigkeit&ldquo; bzw. welche &bdquo;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&ldquo; sie das PKG informiert. Die Abgeordneten k&ouml;nnen angesichts der Vielzahl an Geheimdienstaktivit&auml;ten jedoch kaum einsch&auml;tzen, ob dies tats&auml;chlich passiert. Deshalb muss der Inhalt der Unterrichtungspflicht durch Regelbeispiele konkretisiert werden.</p>
<p>Jedem Mitglied der Kontrollgremien sollten zudem zumindest je f&uuml;nf fachlich ausgewiesene Mitarbeiter seiner Wahl zur Verf&uuml;gung gestellt werden, die auch an den Sitzungen teilnehmen d&uuml;rfen.</p>
<p>Es sollte ferner gesetzlich gew&auml;hrleistet sein, dass sich Mitarbeiter der Nachrichtendienste ohne vorherige Beteiligung ihrer Vorgesetzten an die parlamentarischen Kontrollgremien wenden d&uuml;rfen und ihnen daraus keine Nachteile entstehen.</p>
<p>Die strafrechtlich bewehrte Geheimhaltungspflicht hindert die Mitglieder der Kontrollgremien, die Regierung &ouml;ffentlich fundiert zu kritisieren. Diese Beschr&auml;nkungen (vgl. &sect; 10 Absatz 2 und 3 PKGrG) m&uuml;ssen deshalb modifiziert werden, insbesondere dahingehend, dass schon ein Minderheitenquorum zu &ouml;ffentlichen Stellungnahmen berechtigt. Die Mitglieder der Kontrollgremien sollten zudem von ihrer Schweigepflicht im Falle von ihnen bekannt gewordenen Rechtsverst&ouml;&szlig;en ausdr&uuml;cklich entbunden werden.</p>
<h2 class="auto-created">7. EU-Da&shy;ten&shy;schutz</h2>
<p>Die EU sollte mit den USA ein Abkommen &uuml;ber den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts (&bdquo;Datenschutzabkommen&ldquo;) aushandeln, das den Anforderungen des Artikel 8 EMRK entspricht. Darin sollten ferner allen B&uuml;rgern der EU und der USA wechselseitige Klagerechte sowohl vor US- als auch vor europ&auml;ischen Gerichten einr&auml;umt werden.</p>
<p>Die 2013 im Entwurf der EU-Datenschutzverordnung gestrichene Anti-FISA-Klausel (Artikel 42), wonach Unternehmen sensible Daten von EU-B&uuml;rgern nur dann an ausl&auml;ndische Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;bermitteln d&uuml;rfen, wenn dies durch ein Rechtshilfeabkommen gedeckt ist, ist unverzichtbar und sollte wieder aufgenommen werden.</p>
<p>Unternehmen, die in der EU gesch&auml;ftlich t&auml;tig sind und rechtswidrig Informationen an Nachrichtendienste weitergeben, m&uuml;ssen mit empfindlichen Strafen belegt werden, die sich zu Abschreckungseffekten an der H&ouml;he des Konzernumsatzes orientieren. Ferner sollte f&uuml;r Streitigkeiten &uuml;ber die Auslegung dieses Abkommens die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 des IGH-Statuts anerkannt werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bigo, Didier u.a.: National Programmes for Mass Surveillance of Personal Data in EU-Member States and their Compatibility with EU Law. Study requested by the European</p>
<p>Parliament&#8217;s Committee on Civil Liberties, Justice and Home Affairs. Brussels. 2013 (in: <a href="http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2013/493032/IPOL-LIBE_ET%282013%29493032_EN.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2013/493032/IPOL-LIBE_ET%282013%29493032_EN.pdf</a></p>
<p>Deiseroth, Dieter: Societal Verification. 3. Aufl., BoD-Verlag. Nordenham. 2010</p>
<p>Deiseroth, Dieter/Falter, Annegret (Hrsg.): Whistleblowing im Milit&auml;r und in den Geheimdiensten. Whistleblower-Preis 2011 an Bradley (Chelsea) Manning und Whistleblower-Preis 2013 an Edward J. Snowden. Berliner Wissenschaftsverlag. 2014 (i.E.)</p>
<p>Foschepoth, Josef: &Uuml;berwachtes Deutschland. Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. Vandenhoeck &amp; Ruprecht, G&ouml;ttingen 2012; 3. Auflage 2013, ISBN 978-3-525-30041-1, auch als Bd. 1415 in der Schriftenreihe der Bundeszentrale f&uuml;r politische Bildung. Bonn 2013.</p>
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		<title>Reichstagsbrandstiftung am 27. Februar 1933  Wer war es?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/reichstagsbrandstiftung-am-27-februar-1933-wer-war-es/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 03:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anmerkungen zu der andauernden Kontroverse. Aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 143-156 W&#228;hrend politische Wirkung und Funktion des Brandanschlages auf den Reichstag weitgehend erschlossen sind, bleibt die Frage nach Urhebern, Anstiftern und T&#228;ter(n) des Reichstagsbrandes auch nach 80 Jahren virulent. Immer noch ist die zeitgeschichtliche Forschung in zwei Lager gespalten, die ihre Theorien vom einzelnen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/reichstagsbrandstiftung-am-27-februar-1933-wer-war-es/">Reichstagsbrandstiftung am 27. Februar 1933  Wer war es?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Anmerkungen zu der andauernden Kontroverse. Aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 143-156</p>
<p>W&auml;hrend politische Wirkung und Funktion des Brandanschlages auf den Reichstag weitgehend erschlossen sind, bleibt die Frage nach Urhebern, Anstiftern und T&auml;ter(n) des Reichstagsbrandes auch nach 80 Jahren virulent. Immer noch ist die zeitgeschichtliche Forschung in zwei Lager gespalten, die ihre Theorien vom einzelnen T&auml;ter bzw. T&auml;terkollektiv verteidigen. Dieter Deiseroth nutzt das Instrumentarium der strafrechtlichen Beweiserhebung und -pr&uuml;fung, um die von beiden Seiten vorgelegten Argumente einer kritischen Pr&uuml;fung zu unterziehen.</p>
<h2 class="auto-created">Alles gekl&auml;rt?</h2>
<p>Der im Februar 2013 im deutschen Fernsehen ausgestrahlte Film &bdquo;Nacht &uuml;ber Berlin&ldquo; zum Reichstagsbrand mit Jan Josef Liefers und Anna Loos in den Hauptrollen erreichte mit 5,9 Millionen Zuschauern starke 17,7 Prozent Marktanteil. Das konnte die an Einschaltquoten orientierten Fernsehmacher nicht &uuml;berraschen. Denn der Reichstagsbrand ist nach wie vor einer der umstrittensten politischen Kriminalf&auml;lle der Weltgeschichte. &Uuml;ber kaum ein Ereignis des 20. Jahrhunderts haben die deutschen Historiker so intensiv und erbittert gestritten[1]. Diese Debatte h&auml;lt bis heute gerade auch in den fachwissenschaftlichen Publikationen an.<br />Der Pr&auml;sident des Deutschen Bundestages, Dr. Norbert Lammert (CDU), bezieht in diesem Streit &ouml;ffentlichkeitswirksam Position: Er bewirbt auf seiner aktuellen dienstlichen Homepage mit einer eigenen Rezension das 2008 von Sven Felix Kellerhoff, Redakteur f&uuml;r Zeitgeschichte der <i>Welt</i>, publizierte Buch &bdquo;Der Reichstagsbrand. Die Karriere eines Kriminalfalls&ldquo;. Dieses hatte Lammert in Berlin im Haus der Parlamentarischen Gesellschaft von dem prominenten Zeithistoriker Prof. Hans Mommsen bereits publikumswirksam vorstellen lassen. Autor Kellerhoff h&auml;lt in seinem Buch das &bdquo;R&auml;tsel des Reichstagsbrandes&ldquo; nunmehr f&uuml;r gel&ouml;st: ,,Nach 75 Jahren Streit steht am Ende eine einfache Wahrheit: Marinus van der Lubbe war ein Einzelt&auml;ter.&#8220; (S. 139). Kellerhoff beansprucht dabei, selbst eine letzte gro&szlig;e L&uuml;cke der Ursachenforschung geschlossen zu haben. Seine These: Nachdem Marinus van der Lubbe &bdquo;mit seinen auf den ersten Blick ungen&uuml;genden Mitteln wie Kohleanz&uuml;ndern, Kleidungsst&uuml;cken und Tischdecken&ldquo; im gro&szlig;en Reichstagsplenum &bdquo;vor allem die Portieren am Pr&auml;sidententisch und gegen&uuml;ber am westlichen Ausgang des Plenarsaals&ldquo; in Brand gesteckt hatte, was er in seinen Vernehmungen immer wieder einger&auml;umt hatte, sei es eher durch einen Zufall zum &bdquo;Ph&auml;nomen Backdraft&ldquo; gekommen, als &bdquo;der Polizeileutnant Lateit, der Hausinspektor Scranowitz und die Feuerwehrleute &#8230; durch das &Ouml;ffnen der T&uuml;ren zum Plenarsaal die explosionsartige Ausweitung des Feuers&ldquo; ausgel&ouml;st h&auml;tten (S. 138 f.). Wegen der ge&ouml;ffneten T&uuml;ren habe sich &bdquo;ein starker Luftzug ins Innere&ldquo; gebildet. Dessen Sauerstoff habe sich dann &bdquo;in wenigen Sekunden bis mehr als einer Minute&ldquo; mit den hei&szlig;en Rauchgasen im Plenarsaal vermischt und zu einer z&uuml;ndf&auml;higen Mischung gef&uuml;hrt, so dass sich eine &bdquo;Rauchgasexplosion&ldquo; mit Temperaturen von bis zu 1000 Grad entwickelt habe, die zu dem Gro&szlig;brand und zum Einsturz der Kuppel gef&uuml;hrt habe.<br />Hans Mommsen, selbst seit Jahrzehnten in die Kontroversen um den Reichstagsbrand aktiv involviert, schrieb zu Kellerhoffs Buch ein Vorwort. Darin stellt auch er heraus, ,,dass an der alleinigen T&auml;terschaft van der Lubbes nicht gezweifelt werden kann&#8220; (S. 7). Im Umgang mit Skeptikern der Alleint&auml;ter-These ist Mommsen dabei nicht zimperlich. In Bezug auf den angesehenen Schweizer Fachhistoriker Walther Hofer, den renommierten Zeithistoriker Karl-Dietrich Bracher und andere Forscher ist bei Mommsen von einer ,,F&auml;lscher-Mafia&#8220; die Rede; dem M&uuml;nchner Institut f&uuml;r Zeitgeschichte (IfZ) wirft er vor, es habe sich &bdquo;immer wieder zum Kumpan der F&auml;lscher-Mafia&ldquo; gemacht und &bdquo;sich nicht gescheut, F&auml;lscher zu decken&ldquo; (S. 10).<br />Zum 80. Jahrestag des Brandes hat sich Kellerhoff erneut mit zahlreichen Beitr&auml;gen in verschiedenen Medien zu Wort gemeldet. Gegen&uuml;ber Zweiflern an der Alleint&auml;ter-Theorie kennt auch er kein Pardon. So hat er etwa dem Drehbuchautor Rainer Berg und dem Regisseur Friedemann Fromm des hochgelobten ZDF-Films &bdquo;Nacht &uuml;ber Berlin&ldquo; vorgehalten, sie h&auml;tten nicht zur Kenntnis genommen, &bdquo;dass die seri&ouml;se Geschichtswissenschaft praktisch einm&uuml;tig den holl&auml;ndischen Anarchisten Marinus van der Lubbe f&uuml;r den Einzelt&auml;ter h&auml;lt&ldquo;. &bdquo;Nur noch ein paar wenige, oft recht aggressive Publizisten&ldquo; hielten &bdquo;mit kruden Verschw&ouml;rungstheorien dagegen&ldquo; und diffamierten ihre Kritiker. Berg und Fromm trauten sich keine seri&ouml;se Positionierung zu; denn sie h&auml;tten ganz bewusst die T&auml;terfrage offen gelassen[2].</p>
<h2 class="auto-created">Drei Grund&shy;rich&shy;tungen der Debatten</h2>
<p>F&uuml;hrende NS-Vertreter sprachen bereits in der Brandnacht von einem &bdquo;kommunistischen Aufstand&ldquo;, zu dem das Entz&uuml;nden des Reichstags das Fanal gewesen sei. Beweise f&uuml;r angebliche Pl&auml;ne f&uuml;r einen Aufstand der Kommunisten sind indes nie erbracht worden und haben nach heutigem Erkenntnisstand auch nie existiert. Der Reichstagsbrand hatte den Kommunisten nicht genutzt, sondern im Gegenteil &ndash; voraussehbar &ndash; ihre verst&auml;rkte staatliche Verfolgung nach sich gezogen. Der vom Reichsgericht als Brandstifter zum Tode verurteilte Marinus van der Lubbe stand mit der KPD nicht in Verbindung und hatte sich auch mit den niederl&auml;ndischen Kommunisten damals l&auml;ngst &uuml;berworfen.<br />Von vielen anderen wurde dagegen unmittelbar im Anschluss an den Reichstagsbrand vermutet, dass das Feuer auf Weisung oder jedenfalls mit Billigung f&uuml;hrender NS-Politiker gelegt worden sei, um einen Vorwand f&uuml;r die Verfolgung politischer Gegner und die vollst&auml;ndige Etablierung der NS-Machtpositionen zu erhalten. Die von Nazi-Gegnern vor allem aus dem Umfeld der KPD im Exil in Westeuropa herausgegebenen &rdquo;Braunb&uuml;cher&rdquo;[3] sowie eine im Herbst 1933 in London tagende Internationale Juristenkommission hatten bereits damals Indizien zusammen getragen, die auf eine Brandstiftung aus dem Verantwortungsbereich der Nazis hindeuteten. Diese zweite Theorie pr&auml;gte jahrzehntelang die fast unangefochtene Einsch&auml;tzung im In- und Ausland.<br />Das Reichsgericht in Leipzig hatte auf der Grundlage von mehreren Brandgutachten der von ihm herangezogenen Sachverst&auml;ndigen in seinem Urteil vom 23.12.1933, mit dem es den im brennenden Reichstag aufgegriffenen, stark sehbehinderten und v&ouml;llig ortsunkundigen Marinus van der Lubbe zum Tode verurteilte und die vier kommunistischen Mitangeklagten Torgler, Dimitroff, Taneff und Popoff vom Tatvorwurf freisprach, festgestellt:</p>
<p><i>&bdquo;Es kann nach Ansicht des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass die T&auml;tigkeit van der Lubbes im Reichstag im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem oder den Mitt&auml;tern erfolgt ist, die im Plenarsaal den Brand vorbereitet und die Selbstentz&uuml;ndung angelegt haben. (&#8230;) Die Rolle, die dem Angeklagten van der Lubbe bei der Inbrandsetzung des Reichstags zugedacht war, war offenbar die, den Verdacht der T&auml;terschaft, und zwar einer Alleint&auml;terschaft, auf sich zu lenken.&ldquo; [4]</i></p>
<p>Gleichzeitig hatte es dabei unter Offenbarung der eigenen politisch-mentalen Verankerung seiner Richter im &bdquo;nationalen Lager&ldquo; den NS-Machthabern gleichsam einen &bdquo;Persilschein&ldquo; ausgestellt und im Urteil formuliert:</p>
<p><i>&bdquo;(&hellip;) Jedem Deutschen ist klar, dass die M&auml;nner, denen das deutsche Volk seine Errettung vor dem bolschewistischen Chaos verdankt und die es einer inneren Erneuerung und Gesundung entgegenf&uuml;hren, einer solchen verbrecherischen Gesinnung, wie sie die Tat verr&auml;t, niemals f&auml;hig w&auml;ren. (&hellip;)&ldquo;</i></p>
<p>Die heute weit verbreitete &ndash; dritte &ndash; Theorie von der Alleint&auml;terschaft van der Lubbes wurde in einer im Jahre 1959 im Nachrichtenmagazin Der Spiegel erschienenen Artikel-Serie[5] erstmals &ouml;ffentlichkeitswirksam publiziert. Der Spiegel hatte sich dabei auf ein Manuskript des Verfassungsschutzbeamten Fritz Tobias berufen, der dieses bald darauf auch in einem Buch[6] ver&ouml;ffentlichte. Fritz Tobias und der Spiegel st&uuml;tzten ihre Alleint&auml;ter-These im Wesentlichen auf drei Umst&auml;nde.<br />Zum einen argumentierten sie unter Berufung auf einen &bdquo;Abschlussbericht&ldquo; des den Tatverd&auml;chtigen van der Lubbe seinerzeit vernehmenden Kriminalbeamten Walter Zirpins vom 3.3.1933, der Vernommene habe &bdquo;die Schilderung des Tatorts und der Tatausf&uuml;hrung (&#8230;) schon von der ersten Vernehmung an (also vor der Tatortbesichtigung selbst) genau mit allen Einzelheiten, Brandstellen, Besch&auml;digungen und Spuren sowie des Weges, auf dem sie liegen, so angegeben, wie sie ihm noch in Erinnerung waren.&ldquo;[7] Hierzu sei nur derjenige in der Lage, der die Tat selbst ausgef&uuml;hrt habe. Die &bdquo;Rekonstruktion des Tatherganges (&#8230;) war &ndash; wie die wiederholten Nachpr&uuml;fungen ergaben &ndash; l&uuml;ckenlos.&ldquo;[8]<br />Zweitens h&auml;tten au&szlig;er den &bdquo;von ihm genau beschriebenen weitere Spuren nicht festgestellt werden&ldquo; k&ouml;nnen, womit &bdquo;f&uuml;r die erfahrenen Kriminalbeamten der zwingende Beweis erbracht war, dass neben van der Lubbe weitere T&auml;ter keinesfalls beteiligt sein konnten.&ldquo;[9] Die Ermittlungen der Kriminalbeamten seien professionell und (bis auf wenige Ausnahmen) frei von sachfremden Erw&auml;gungen.[10]<br />Drittens sei die Auffassung der mit der Brandstiftung befassten Sachverst&auml;ndigen Prof. Josse, Dr. Wagner und Dr. Schatz unzutreffend, dass van der Lubbe den Brand im Plenarsaal nicht allein habe legen k&ouml;nnen, weil ihm daf&uuml;r angeblich nicht ausreichend Brandmittel und nicht gen&uuml;gend Zeit zur Verf&uuml;gung gestanden h&auml;tten. Vielmehr ergebe sich vor allem aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverst&auml;ndigengutachten von Prof. Dr. Br&uuml;ning vom 9.3.1933, &bdquo;dass die Brandstiftung h&ouml;chstwahrscheinlich u.a. mit durch (Kohlen-)Anz&uuml;nder in Brand gesetzten W&auml;schest&uuml;cken erfolgt ist.&ldquo;[11] Andere in Betracht kommende Brennmittel wie Petroleum und Brennspiritus seien nicht gefunden worden. Die Kohlenanz&uuml;nder h&auml;tten &bdquo;m&uuml;helos jenen Vorhang vom Westumgang des Plenarsaals in Brand setzen k&ouml;nnen&ldquo;, der entgegen den unbewiesenen Behauptungen des vom Reichsgericht vernommenen Sachverst&auml;ndigen Dr. Schatz leicht entflammbar gewesen sei[12].</p>
<h2 class="auto-created">Die Ausbootung von Hans Schneider</h2>
<p>Gegen die 1959/60 publizierte Spiegel-Serie hatte sich im renommierten, 1949 zur Aufarbeitung des NS-Regimes von Bund und L&auml;ndern gegr&uuml;ndeten M&uuml;nchener Institut f&uuml;r Zeitgeschichte (IfZ) schon bald Widerstand geregt. Dessen Leiter beauftragte den Historiker Hans Schneider, der bereits einschl&auml;gig publiziert hatte, mit einer Expertise &uuml;ber &bdquo;den wahren Stand der Forschung in Sachen Reichstagsbrand&ldquo;. Es kam jedoch weder zur Fertigstellung noch zur Publikation dieser Studie im Rahmen des IfZ. Knapp zwei Jahre &ndash; neben dem Lehrerberuf ausge&uuml;bter &ndash; Forschungst&auml;tigkeit hatten nicht ausgereicht, ein publikationsreifes Manuskript fertigzustellen. Im IfZ entstand dazu ein Aktenvermerk[13], in dem der ehemalige Institutsangestellte Hans Mommsen festhielt, wie sich das IfZ des Hans Schneider entledigen und ihn daran hindern k&ouml;nne, seine Erkenntnisse anderweitig zu publizieren: Es k&ouml;nne zwar eine Instituts-Publikation ablehnen, aber nicht verhindern, dass Schneider in eigenem Namen sein Manuskript ver&ouml;ffentliche. Doch es gebe einen Weg, den juristisch unberatenen Schneider einzusch&uuml;chtern: n&auml;mlich &bdquo;rasch und energisch alle Druckmittel, die in unmittelbarer Verf&uuml;gung des Instituts stehen, auch da, wo sie einer endg&uuml;ltigen juristischen Pr&uuml;fung nicht standhalten, auszuspielen, um Herrn Schneider daran zu hindern, Zeitgewinn zu haben, sowohl hinsichtlich der Verhandlungen &uuml;ber eine anderweitige Publikation als auch hinsichtlich der Verarbeitung des ihm einstweilen noch zur Verf&uuml;gung stehenden Quellenmaterials.&ldquo; Auch k&ouml;nne man &bdquo;Herrn Schneider durch eine sofortige Zur&uuml;ckforderung des gesamten Materials mattsetzen&ldquo;. Schlie&szlig;lich habe &ndash; so Mommsen weiter &ndash; das Institut ein Interesse, &bdquo;die Publikation Schneiders &uuml;berhaupt zu verhindern&ldquo;, da &bdquo;aus allgemeinpolitischen Gr&uuml;nden eine derartige Publikation unerw&uuml;nscht scheint&ldquo;. Vielleicht sei es sogar angezeigt, &bdquo;durch Druck auf Schneider vermittels des Stuttgarter Ministeriums&ldquo; (also bei dessen obersten Dienstbeh&ouml;rde) und eine Abfindung von 5.000 bis 6.000 Mark diesen zum Nachgeben zu bringen.<br />Was mit den &bdquo;allgemeinpolitischen Gr&uuml;nden&ldquo; gemeint war, ist bis heute nicht hinreichend gekl&auml;rt. Dazu sind mehrere Hypothesen aufgestellt worden. Hersch Fischler, der den Aktenvermerk Mommsens im Archiv des IfZ entdeckt hatte, mutma&szlig;t, die konservative Illustrierte aus dem Springer-Verlag &bdquo;Kristall&ldquo;, deren Chefredakteur der langj&auml;hrige Augstein-Vertraute und Spiegel-Ressortleiter Horst Mahnke gewesen sei, habe dem damaligen IfZ-Leiter Helmut Krausnick vorgeworfen, mit Hans Schneider einen Nichtfachmann mit der &Uuml;berpr&uuml;fung der Alleint&auml;ter-These betraut zu haben. Au&szlig;erdem sei Krausnick, dessen fr&uuml;here NSDAP-Mitgliedschaft in der &Ouml;ffentlichkeit unbekannt gewesen sei, mit deren angedrohter Enth&uuml;llung erpresst worden[14]. Dies habe Krausnick dazu veranlasst, Schneider im November 1962 den Auftrag f&uuml;r die Studie mit dem Vorwurf zu entziehen, er habe immer noch kein publikationsf&auml;higes Manuskript vorgelegt. Dies sei vorgeschoben gewesen, da Schneider sechs Monate, nachdem er die Protokolle der Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht aufgefunden habe, dem IfZ ein 56seitiges Manuskript mit &uuml;ber 400 Fu&szlig;noten vorgelegt habe.<br />Hans Mommsen hat bis heute keine konkrete und nachvollziehbare Erkl&auml;rung f&uuml;r den von ihm gefertigten Aktenvermerk und insbesondere die in Bezug genommenen &bdquo;allgemeinpolitischen Gr&uuml;nde&ldquo; gegeben. Am 25.11.2000 erkl&auml;rte er in der tageszeitung (taz)[15] die &bdquo;Zur&uuml;ckziehung des Forschungsauftrags&ldquo; an Schneider &bdquo;erfolgte nach der am 9. und 10. November 1962 vom Direktor des IfZ getroffenen und von ihm am 30. November schriftlich best&auml;tigten Entscheidung, den Vertrag nicht weiter fortzusetzen.&ldquo; Die Formulierung &bdquo;allgemeine politische Gr&uuml;nde&ldquo; beziehe sich &bdquo;auf den abtr&auml;glichen Effekt, den eine Publikation des Konvoluts (&#8230;) in der &Ouml;ffentlichkeit angesichts der nachhaltigen F&ouml;rderung durch das IfZ h&auml;tte haben m&uuml;ssen.&ldquo; &Auml;hnlich hie&szlig; es am 22.1.2001 in einem in der Welt ver&ouml;ffentlichten Leserbrief Hans Mommsens: &bdquo;Die von Herrn Fischler in verleumderischer Absicht ausgeschlachtete Aktennotiz von Ende November 1962 diente der Kl&auml;rung der Rechtslage, nachdem sich das Institut [f&uuml;r Zeitgeschichte] bereits von Hans Schneider getrennt hatte.&ldquo; Beide &Auml;u&szlig;erungen Mommsens entsprechen schwerlich der Wahrheit, denn in Mommsens &bdquo;Aktennotiz&ldquo; zu dem Gespr&auml;ch mit Rechtsanwalt Delp ist nirgendwo von einer bereits erfolgten K&uuml;ndigung des Vertrags mit Schneider die Rede. Ganz im Gegenteil hei&szlig;t es dort: &bdquo;Die Bedingungen f&uuml;r eine einseitige Aufhebung des Vertrages [mit Schneider] durch das Institut sind ung&uuml;nstig&ldquo; (S. 1). Und weiter: &bdquo;Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Institut formell nicht in der Lage, von dem mit Schneider geschlossenen Vertrag zur&uuml;ckzutreten&ldquo; (S. 2). Mommsens Gespr&auml;ch mit Rechtsanwalt Delp zielte darauf, &uuml;berhaupt erst eine Strategie zu entwickeln, wie das IfZ Hans Schneider den Auftrag entziehen und eine Publikation verhindern k&ouml;nnte. Ob der damalige Referent beim IfZ, Dr. Mommsen, dazu von der Institutsleitung beauftragt worden war oder in eigener Regie handelte, ist bislang nicht hinreichend gekl&auml;rt.<br />Was auch immer die Hintergr&uuml;nde waren: Jedenfalls sandte IfZ-Leiter Helmut Krausnick (CSU) am 30.11.1962 entsprechend Mommsens Ratschlag einen Brief an Hans Schneider, der die offene Drohung enthielt: &bdquo;Ihre Vorstellung, da&szlig; das Institut jemals seine Einwilligung dazu geben w&uuml;rde, da&szlig; Sie ein gro&szlig;enteils auf im Eigentum des Instituts befindliches oder mit Hilfe des Instituts gewonnenes Material gest&uuml;tztes Manuskript (ob mit oder ohne Nennung des Instituts) ver&ouml;ffentlichen k&ouml;nnen, ist irrig.&ldquo;[16] Schneider d&uuml;rfe sich zwar &bdquo;gelegentlich publizistisch zu dem Reichstagsbrandproblem&ldquo; &auml;u&szlig;ern. Jedoch &bdquo;machen wir Sie darauf aufmerksam, da&szlig; Sie daf&uuml;r keineswegs die von Seiten oder durch Vermittlung des Instituts zur Verf&uuml;gung gestellten Materialien auszugsweise zitieren oder mit Angabe der Fundstelle benutzen k&ouml;nnen.&ldquo;<br />Das IfZ &uuml;bertrug nach der &bdquo;Ausbootung&ldquo; Hans Schneiders diese Aufgabe nunmehr Hans Mommsen. Mommsen, dem die Ermittlungs- und Gerichtsakten zum Reichstagsbrand nur rudiment&auml;r zur Verf&uuml;gung standen, best&auml;tigte nach intensiven Kontakten mit Tobias zur gro&szlig;en &Uuml;berraschung der Fachwelt und der &Ouml;ffentlichkeit die &bdquo;Alleint&auml;ter-Theorie&ldquo; und hielt sie f&uuml;r wissenschaftlich gut begr&uuml;ndet und &uuml;berzeugend[17]. Mommsens Aufsatz lieferte Tobias und Augstein &bdquo;den Triumph der Wissenschaft&ldquo;, wie der Spiegel seine Leser Anfang 1965 informierte. Mommsens Aufsatz wurde bald auch von der Bundeszentrale f&uuml;r Politische Bildung und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung publiziert und fand weiteste Verbreitung.<br />Hans Schneider ver&ouml;ffentlichte sein Manuskript auch danach nicht und starb 1994 nach langer Krankheit. Seine im IfZ unerw&uuml;nschte Expertise wurde erst im Jahre 2004 von der &bdquo;Vereinigung Deutscher Wissenschaftler&ldquo; unter dem Titel <i>Neues vom Reichstagsbrand? Ein Vers&auml;umnis der deutschen Geschichtsschreibung </i>nebst zahlreichen Dokumenten publiziert[18].<br />Die Leitung des IfZ distanzierte sich zwischenzeitlich offiziell von einigen Umst&auml;nden der Ausbootung Hans Schneiders. In der IfZ-Stellungnahme hei&szlig;t es u.a.: &bdquo;Diese auch von Hersch Fischler zitierten &Auml;u&szlig;erungen von Hans Mommsen sind unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten v&ouml;llig inakzeptabel.&ldquo;[19]<br />Das Exemplarische, vielleicht auch Lehrst&uuml;ckhafte an den Kontroversen im IfZ um die Studie Hans Schneiders d&uuml;rfte darin liegen, dass nicht nur, wie so oft, um Manuskriptl&auml;ngen und Fertigstellungstermine gestritten wurde. Es ging jedenfalls auch um die Inhalte von Zeitgeschichtsschreibung und um den Umgang mit Dissens. Die Art der institutsinternen Auseinandersetzungen und ihrer Bearbeitung offenbaren ein wissenschaftliches Zentralproblem: Wie geht eine wissenschaftliche Institution mit wissenschaftlichem und wissenschaftspolitischem Dissens in den eigenen Reihen um? Es ist nicht gerade h&auml;ufig, dass solche Konflikte und ihre Ergebnisse f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Diskurs nachvollziehbar offengelegt und dokumentiert werden k&ouml;nnen. Dabei kann daraus viel gelernt werden: Welche Vorkehrungen m&uuml;ssen getroffen werden, welche Mindestbedingungen m&uuml;ssen erf&uuml;llt sein, damit in einem solchen Konflikt weder beteiligte Wissenschaftler/Forscher und ihr Gegen&uuml;ber, die wissenschaftliche Institution, in der sie arbeiten, noch der wissenschaftliche Diskurs nachhaltig &bdquo;besch&auml;digt&ldquo; werden? Meine These ist, dass es daf&uuml;r eine spezifische &bdquo;Streitkultur&ldquo; sowie auch institutionelle Vorkehrungen und Rahmenbedingungen geben muss, auf die hier freilich nicht n&auml;her eingegangen werden kann[20].</p>
<h2 class="auto-created">Kritiker der Allein&shy;t&auml;&shy;ter-&shy;The&shy;orie</h2>
<p>Die &bdquo;Alleint&auml;ter-Theorie&ldquo; rief auch nach dem Scheitern von Hans Schneider zahlreiche Zeithistoriker und andere Forscher auf den Plan. Namentlich trat dabei unter ma&szlig;geblicher Beteiligung des Historikers Prof. Walter Hofer das so genannte &bdquo;Luxemburger Komitee&ldquo; mit seinem damaligen Generalsekret&auml;r E. Calic in Erscheinung. In mehreren Publikationen gelangten diese Autoren zum Ergebnis: Die Nazis waren es[21]. Die Tagungen und Publikationen des &bdquo;Luxemburg-Komitees&ldquo;, das in der Anfangsphase von prominenten Wissenschaftlern (u.a. Eugen Kogon) und Politikern (u.a. Willy Brandt) unterst&uuml;tzt wurde, riefen wiederum heftige Gegenattacken der Vertreter der &bdquo;Alleint&auml;ter-Theorie&ldquo; hervor, die u. a. auch im Vorwurf bewusster Quellenmanipulationen und F&auml;lschungen gipfelten[22]. Die als F&auml;lscher inkriminierten Historiker um Prof. Hofer wehrten sich ebenso heftig. Sie r&auml;umten zwar einige kleinere Ungenauigkeiten in ihren bisherigen Publikationen ein, hielten jedoch an ihrer zentralen These fest und ziehen ihre Kontrahenten ihrerseits der bewussten Manipulation und Missachtung wichtiger Quellen[23].<br />Unterst&uuml;tzt wurden die &bdquo;Luxemburger&ldquo; unter anderem auch von Rechtsanwalt Robert M.W. Kempner, der bis zur Brandnacht Ende Februar 1933 als Jurist im preu&szlig;ischen Innenministerium gearbeitet hatte, unmittelbar darauf emigriert und nach 1945 als hochrangiger Ermittler in der Anklagebeh&ouml;rde bei der Vorbereitung der N&uuml;rnberger Kriegsverbrecher-Prozesse t&auml;tig war[24]. F&uuml;r Kempner, der in den 1970er und 1980er Jahren im Auftrag des Bruders Jan des hingerichteten Marinus van der Lubbe mehrere Wiederaufnahme-Verfahren[25] erfolglos vor Berliner Gerichten und dem Bundesgerichtshof f&uuml;hrte, war sein damaliger Vorgesetzter, der kommissarische preu&szlig;ische Innenminister Hermann G&ouml;ring (NSDAP), der Organisator des Reichstagsbrandes, der dies gegen&uuml;ber Zeitgenossen &ndash; anders als im N&uuml;rnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozess dann von ihm bestritten &ndash; bei Vernehmungen auch einger&auml;umt haben soll[26].<br />Ungeachtet dessen fand die &bdquo;Alleint&auml;ter-Theorie&ldquo; im In- und Ausland immer mehr Anh&auml;nger. Prominente Historiker &ndash; neben Hans Mommsen[27] u.a. Heinrich August Winkler[28], Hans-Ulrich Wehler[29], Klaus Hildebrand[30], Ian Kershaw[31], Richard J. Evans[32] und j&uuml;ngst auch Norbert Frei[33] &ndash; halten die These von der Alleint&auml;terschaft van der Lubbes f&uuml;r die wahrscheinlichste. Der &bdquo;Spiegel&ldquo; tritt mit Vehemenz nach wie vor allen Versuchen entgegen, sich angesichts neuer Erkenntnisse von der Alleint&auml;terthese zu verabschieden[34].<br />Andere fanden und finden sich damit nicht ab. Der Soziologe Hersch Fischler, der vor einigen Jahren Hans Schneiders (nicht fertiggestelltes) Manuskript im Archiv des IfZ aufgefunden hatte, warf unter Berufung auf neue Quellenfunde sowohl Fritz Tobias als auch Hans Mommsen wiederholt zahlreiche Fehler bei der W&uuml;rdigung der vorliegenden Dokumente vor. Letztlich sei das Tatgest&auml;ndnis van der Lubbes falsch; die Beweise f&uuml;r dessen angebliche T&auml;terschaft seien manipuliert. Freilich vermag auch Fischler die Brandstifter nicht eindeutig zu identifizieren. F&uuml;r ihn geh&ouml;ren dazu u.a. &bdquo;rechte Kreise&ldquo; aus den Koalitionspartnern der Nazis, n&auml;mlich DNVP, Stahlhelm und &bdquo;Papen-Kreis&ldquo;, die noch st&auml;rker als die NSDAP ein Interesse an der Vort&auml;uschung eines kommunistischen Aufstandes gehabt h&auml;tten[35]. Aber auch (Mit-)T&auml;ter aus dem NS-Bereich k&auml;men in Betracht; er h&auml;lt allerdings die weit verbreitete These von der T&auml;terschaft eines geheimen NS-Kommandos, das den unterirdischen Gang zwischen Reichstag und Reichstagspr&auml;sidentenpalais nutzte, f&uuml;r falsch[36].<br />Welche Argumente und Belege haben Fischler und andere Kritiker der Alleint&auml;ter-These in der Sache vorzuweisen? Ihren publizierten Beitr&auml;gen lassen sich im Wesentlichen die folgenden Argumentationsstr&auml;nge entnehmen.</p>
<p>(1) Alle vom Reichsgericht vernommenen Sachverst&auml;ndigen h&auml;tten &uuml;bereinstimmend festgestellt, dass ein solcher Gro&szlig;brand allein durch eine Person ohne jede Ortskenntnis und mit einer starken Sehbehinderung mit den bei van der Lubbe festgestellten bescheidenen Z&uuml;ndmitteln unm&ouml;glich habe bewerkstelligt werden k&ouml;nnen[37]. Van der Lubbe habe zwischen seinem Einstieg in das Reichstagsgeb&auml;ude und seiner um 21.22 Uhr vorgenommenen Verhaftung nur etwa &bdquo;ca. 11 &ndash; 12 Minuten&ldquo; Zeit zur Verf&uuml;gung gehabt[38].<br />(2) Die Aussagen van der Lubbes &uuml;ber den Ort seines Einstiegs, seinen Weg durch das Geb&auml;ude sowie die von ihm verursachten Brandstellen vor dem und im Plenarsaal seien, wie sich aus den Niederschriften &uuml;ber seine verschiedenen Vernehmungen ergebe, sehr widerspr&uuml;chlich und daher nicht glaubhaft[39].<br />(3) Unter den am Tatort aufgefundenen Fingerabdr&uuml;cken h&auml;tten sich keine befunden, die von van der Lubbe stammten, was aber der zust&auml;ndige Kriminalbeamte Bunge vor dem Reichsgericht verschleiert habe[40].<br />(4) Der vom Reichsgericht vernommene Sachverst&auml;ndige Dr. Schatz habe zudem an mehreren Brandstellen im Plenarsaal Spuren eines selbstentz&uuml;ndlichen Brandmittels (Phosphor in Schwefelkohlenstoff) gefunden, die auf weitere T&auml;ter hindeuteten[41]. Bei diesem Brandbeschleuniger habe es sich um die gleiche Substanz gehandelt, die seinerzeit von einem SA-Spezialkommando zur Zerst&ouml;rung gegnerischer Wahlplakate eingesetzt worden sei[42].<br />(5) Von den Ermittlern seien 1933 schwere Ermittlungsfehler begangen[43] und zudem wichtige Beweisst&uuml;cke unterschlagen worden[44]. Zu Unrecht unber&uuml;cksichtigt geblieben seien u.a. die in dem offiziellen Brandbericht der Berliner Feuerwehr aufgef&uuml;hrte Brandfackel sowie eine Spur von ausgegossenem Brandmaterial (Benzin oder Benzol). Der Bericht sei an G&ouml;rings Kanzlei &uuml;bergeben worden und dort verschwunden; selbst dem Reichsgericht sei er nicht vorgelegt worden[45]. Der f&uuml;r den erw&auml;hnten Bericht der Berliner Feuerwehr verantwortliche Oberbranddirektor Gempp sei suspendiert und in einem offensichtlich politisch motivierten Korruptionsprozess angeklagt und verurteilt worden sowie 1938 im Gef&auml;ngnis zu Tode gekommen, m&ouml;glicherweise durch Mord[46]. Zahlreichen Hinweisen auf NS-T&auml;ter seien die Ermittlungsbeh&ouml;rden und das Reichsgericht nicht nachgegangen. Das betreffe vor allem den NS-Reichstagsabgeordneten Dr. Herbert Albrecht, der von der Polizei vor und kurz nach dem Brand beim fluchtartigen Verlassen des Reichstagsgeb&auml;udes entdeckt, dann jedoch aufgrund eines zweifelhaften Alibis wieder freigelassen worden sei[47]. Ferner belegten die Akten Kontakte van der Lubbes zu mehreren SA- und Polizeispitzeln (Willi Hintze, Ernst Panknin, Fritz Hen&szlig;ler und Franz Waschitzki)[48]. Kurz vor oder nach 21 Uhr habe, wie bereits das Reichsgericht in seinem Urteil festgestellt hat, zudem eine unbekannte Person durch das S&uuml;dportal des Reichstags, das von anderer Hand aufgeriegelt sowie hinter ihr wieder ordnungsgem&auml;&szlig; verschlossen worden sei, verlassen und sich eilig in Richtung K&ouml;nigsplatz entfernt. Die Identit&auml;t dieser Person, die als Mitt&auml;ter der Brandstiftung in Betracht komme, sei nie gekl&auml;rt worden[49].<br />(6) Die Aussagen der van der Lubbe vernehmenden Kriminalbeamten Zirpins, Heise und Bunge vor dem Reichsgericht seien in sich widerspr&uuml;chlich und widerspr&auml;chen zudem teilweise ihren sp&auml;teren Einlassungen nach 1945. Insbesondere Zirpins, der f&uuml;r Tobias als &bdquo;Kronzeuge&ldquo; fungiere, sei aufgrund seiner eigenen Ermittlungsfehler vor allem beim Umgang mit den aufgefundenen Namensschildern sowie wegen seiner widerspr&uuml;chlichen Aussagen &bdquo;befangen&ldquo; und nicht glaubw&uuml;rdig[50].<br />(7) G&ouml;ring sei bereits gegen 21.19 Uhr und damit bereits einige Minuten vor der um ca. 21.22 Uhr erfolgten Verhaftung van der Lubbes im Reichstag erschienen[51]; offenbar habe er schon vor Ausbruch des Brandes von diesem Kenntnis gehabt[52]. Auch die NS-Spitzenpolitiker Hitler und Goebbels seien so fr&uuml;h im Reichstag eingetroffen, dass der Reichstagsbrand f&uuml;r sie offenbar keine &Uuml;berraschung gewesen sein k&ouml;nne[53].<br />(8) Die von dem von G&ouml;ring geleiteten preu&szlig;ischen Innenministerium in der Brandnacht durchgef&uuml;hrte gro&szlig;e Verhaftungsaktion gegen Regimegegner sei bereits vor dem Reichstagsbrand geplant, vorbereitet und Stunden vor Feuerausbruch in Gang gesetzt worden[54].<br />(9) Ein SA-Mann (Adolf Rall), der sich w&auml;hrend des Leipziger Prozesses aus dem Gef&auml;ngnis gemeldet habe, habe den Berliner SA-F&uuml;hrer Hans-Georg Gewehr als technischen Leiter der Brandstiftung beschuldigt; Rall sei wegen seiner Aussage von der Gestapo im Herbst 1933 ermordet worden; das Ermittlungsverfahren sei auf Anweisung G&ouml;rings sofort niedergeschlagen worden[55].</p>
<h2 class="auto-created">Neues vom Reichs&shy;tags&shy;brand?</h2>
<p>Anfang 2013 haben der Historiker Alexander Bahar und der Diplomphysiker Wilfried Kugel eine Studie mit dem Titel &bdquo;Der Reichstagsbrand. Geschichte einer Provokation&ldquo; vorgelegt, bei der es sich um die &uuml;berarbeitete Version ihres 2001 publizierten Werkes &bdquo;Der Reichstagsbrand. Wie Geschichte gemacht wird&ldquo; handelt. Auch in ihrem neuen Werk vertreten sie die Auffassung, dass der &bdquo;Plan zu einer Provokation&ldquo; vor den Reichstagswahlen am 5.3.1933 &bdquo;wohl&ldquo; von NSDAP-Wahlkampfleiter Josef Goebbels stammte und Reichskanzler Adolf Hitler dar&uuml;ber &bdquo;m&ouml;glicherweise&ldquo; informiert war. Rudolf Diels als Chef der Politischen Polizei sei eingeweiht gewesen und habe zusammen mit dem SA-Gruppenf&uuml;hrer Graf von Helldorf die Verhaftungsaktionen im unmittelbaren Anschluss an den Brand geleitet. Das &bdquo;eigentliche SA-Brandstifterkommando&ldquo; habe unter dem Kommando von SA-F&uuml;hrer Karl Ernst gestanden; technischer Leiter der Aktion sei Hans-Georg Gewehr gewesen; weiter habe der Adjutant von Karl Ernst, Walter von Mohrenschildt, dem Brandstifter-Kommando angeh&ouml;rt. Der vorab als &bdquo;Volkstribun&ldquo; motivierte Holl&auml;nder Marinus van der Lubbe sei am Brandabend von der SA (&bdquo;m&ouml;glicherweise von Wilhelm Sander&ldquo;) in das Reichstagsgeb&auml;ude gebracht worden, wo der Brand im Plenarsaal bereits gelegt gewesen sei; er habe als &bdquo;zu opfernder Strohmann&ldquo; gedient (S. 170). Bahar/Kugel st&uuml;tzen sich f&uuml;r ihre T&auml;ter-Hypothesen im Kern auf eine Zusammenschau von Aussagen einer Vielzahl von Personen, ohne diese quellenkritisch hinreichend zu pr&uuml;fen. Das reicht m.E. f&uuml;r eine sichere &Uuml;berf&uuml;hrung der T&auml;ter und Mitt&auml;ter nicht aus. Letztlich r&auml;umen sie dies zum Teil in ihrer Wortwahl (&bdquo;wohl&ldquo;, &bdquo;m&ouml;glicherweise&ldquo; etc.) auch selbst ein. Es soll dabei allerdings nicht in Zweifel gezogen werden, dass die arbeitsaufw&auml;ndigen Quellenstudien und die daraus gezogenen Hypothesen beider Autoren wichtige Aspekte erhellen und die Zweifel an der Alleint&auml;ter-Theorie vertiefen. Die Glaubhaftigkeit der von ihnen herangezogenen &Auml;u&szlig;erungen der zahlreichen Personen und m&ouml;glichen Zeugen sowie deren Glaubw&uuml;rdigkeit k&ouml;nnen allerdings auf dieser Grundlage im Detail nicht nachvollziehbar verifiziert werden.</p>
<h2 class="auto-created">Zu den metho&shy;di&shy;schen Anfor&shy;de&shy;rungen an den T&auml;ter&shy;nach&shy;weis</h2>
<p>Die Feststellung von historischen Tatsachen stellt an Historiker &auml;hnliche Anforderungen wie an Richter. In einem Gerichtsverfahren m&uuml;ssen die in Betracht kommenden Beweismittel nach den strengen Regeln der Prozessordnung gepr&uuml;ft und gew&uuml;rdigt werden. Dies gilt insbesondere auch f&uuml;r die Bekundungen von Zeugen, die auf Glaubhaftigkeit und Glaubw&uuml;rdigkeit untersucht sowie mit sonstigen Beweismitteln abgeglichen werden m&uuml;ssen, um die Tats&auml;chlichkeit der entscheidungserheblichen Vorg&auml;nge festzustellen. Zu der in einem Strafprozess notwendigen Widerlegung der Unschuldsvermutung haben sich in der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Beweisw&uuml;rdigung herausgebildet. Alle Beweismittel m&uuml;ssen in die &ouml;ffentliche gerichtliche Hauptverhandlung eingef&uuml;hrt werden (&bdquo;M&uuml;ndlichkeitsprinzip&ldquo;) und dort Gegenstand eines dialogischen Verfahrens mit Befragungs- und Beweisantragsrechten der Prozessbeteiligten sein; anderenfalls d&uuml;rfen sie nicht ber&uuml;cksichtigt werden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen haben die Richter lege artis insbesondere auch die Methoden und Erkenntnisse der Aussagenpsychologie heranzuziehen[56]. F&uuml;r die &Uuml;berf&uuml;hrung eines Angeklagten bedarf es der &bdquo;vollen Gewissheit&ldquo; des Tatrichters &uuml;ber den Tathergang, die dieser aufgrund freier Beweisw&uuml;rdigung &bdquo;aus dem Inbegriff der m&uuml;ndlichen Verhandlung&ldquo; sch&ouml;pfen muss. Erforderlich ist ein nach der Lebenserfahrung &bdquo;ausreichendes Ma&szlig; an Sicherheit, demgegen&uuml;ber vern&uuml;nftige Zweifel nicht mehr aufkommen&ldquo;. Zur &Uuml;berf&uuml;hrung eines Angeklagten ist zwar keine &bdquo;mathematische Gewissheit&ldquo; von dessen Schuld erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit l&uuml;ckenlosen, nachvollziehbaren und logischen Argumenten gef&uuml;hrt sein. Die Beweisw&uuml;rdigung muss auf einer tragf&auml;higen, verstandesm&auml;&szlig;ig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und ersch&ouml;pfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen f&uuml;r die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen und seine Beweisw&uuml;rdigung in den Urteilsgr&uuml;nden schl&uuml;ssig und nachvollziehbar darzulegen.<br />Der Beweisw&uuml;rdigung durch Richter entsprechen bei den Historikern die methodengerechte Quellenkritik und die anschlie&szlig;end lege artis vorgenommene Quelleninterpretation. Dazu ist zun&auml;chst zu sichten und zu untersuchen, ob und inwieweit die jeweils zur Verf&uuml;gung stehende Quelle &uuml;berhaupt als &bdquo;zeugnisf&auml;hig&ldquo; zuzulassen ist. Dies erfordert Klarheit dar&uuml;ber, ob sie wirklich das ist, wof&uuml;r sie ausgegeben und angef&uuml;hrt wird oder ob sie etwa ganz oder zum Teil gef&auml;lscht ist; der Benutzer eines schriftlichen Textes als historischer Quelle muss sich lege artis u.a. vergewissern, ob ihm der authentische Wortbestand vorliegt; er muss ggf. daf&uuml;r sorgen, dass dieser von fremden Einsch&uuml;ben methodengerecht befreit wird. Neben dieser Textsicherung ist die &auml;u&szlig;ere und innere Quellenkritik erforderlich, bei der es darum geht, Entstehungszeit, Entstehungsort, Verfasser und Adressaten eines Textes sicher zu bestimmen sowie den Text sprachlich und sachlich aufzuschl&uuml;sseln. Nachdem die in Betracht kommenden Quellen kritisch gesichtet und bestimmt sind, ist ihre inhaltliche Zuverl&auml;ssigkeit und Validit&auml;t zu pr&uuml;fen. Im Rahmen der anschlie&szlig;enden Quelleninterpretation ist dann zun&auml;chst der Aussagebereich der Quelle einzugrenzen und abzusch&auml;tzen. Schl&uuml;sselfragen sind dabei vor allem: Welche Absichten verfolgte der Verfasser des Textes? Liegen Informationen &uuml;ber die Situation von Verfasser und Adressat zum Zeitpunkt der Abfassung des Textes vor? Wie erkl&auml;ren sich Abweichungen zu anderen zeitgen&ouml;ssischen &Auml;u&szlig;erungen zum gleichen Thema? Anschlie&szlig;end ist der Erkenntniswert der Quelle f&uuml;r die eigene Fragestellung nachvollziehbar zu bestimmen und darzulegen.<br />Dass in den Kontroversen um die Reichstagsbrand-T&auml;terschaft die Quellenkritik und die Quelleninterpretation diesen methodischen Anforderungen in jeder Hinsicht gen&uuml;gt haben und gen&uuml;gen, vermag ich bisher nicht zu erkennen. Das gilt nicht nur f&uuml;r die in methodischer Hinsicht eher laienhaften Darstellungen von Fritz Tobias, sondern auch f&uuml;r die auf intensiveren Archivstudien beruhenden &bdquo;tobiaskritischen&ldquo; Arbeiten von Fischler, Bahar und Kugel sowie f&uuml;r Kellerhoffs Backdraft-Theorie, mit der dieser die Richtigkeit der Alleint&auml;ter-Theorie beweisen will. Kellerhoff verstrickt sich nicht nur in &#8211; von ihm auch einger&auml;umte &#8211; begriffliche Widerspr&uuml;che bei der Interpretation von Brandabl&auml;ufen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorliegenden Sachverst&auml;ndigengutachten findet bei ihm nicht statt; daf&uuml;r verliert er sich &auml;hnlich wie seinerzeit Fritz Tobias teilweise in schwer nachvollziehbarer Polemik. Auch seine W&uuml;rdigung vorliegender Zeugenaussagen ist l&uuml;ckenhaft und erkennbar selektiv. Insgesamt vermag sie die zahlreichen anderen Defizite und Widerspr&uuml;che der Alleint&auml;ter-Theorie nicht zu beheben und zu schlie&szlig;en. Angesichts dessen &uuml;berrascht es nicht, dass bislang kein wirklich &uuml;berzeugender T&auml;ternachweis gef&uuml;hrt werden konnte. Dabei darf allerdings nicht vergessen werden: Die Ursachen f&uuml;r die fortbestehende Ungewissheit &uuml;ber die Identit&auml;t des oder der Brandstifter liegen in erster Linie in den unzureichenden Ermittlungen unmittelbar nach dem Brandanschlag durch die NS-kommandierte Polizei, den von der Hitler-Regierung &bdquo;handverlesenen&ldquo; Untersuchungsrichter und den weisungsgebundenen Oberreichsanwalt. Auch der IV. Strafsenat des Reichsgerichts erf&uuml;llte die ihm nach der Strafprozessordnung gestellten Aufgaben nicht im gebotenen Ma&szlig;e[57]. Schlie&szlig;lich vermochten auch nach 1945 die Justizorgane beider deutscher Staaten nicht, Licht in das Dunkel zu bringen. In der Bundesrepublik wurden die daf&uuml;r vorhandenen Chancen insbesondere in den am Widerstand der Nachkriegsjustiz gescheiterten Wiederaufnahmeverfahren vertan. Auch in der DDR kam es zu keinen Wiederaufnahmeverfahren. Man belie&szlig; es in der Tradition der &bdquo;Braunb&uuml;cher&ldquo; bei der tradierten These von der T&auml;terschaft &bdquo;der Nazis&ldquo;.</p>
<p><b>DIETER DEISEROTH</b> Dr. jur, Jahrgang 1950, ist Richter am Bundesverwaltungsgericht und Mitglied des Beirats der Humanistischen Union. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen u.a. zum Friedensgebot des Grundgesetzes (vorg&auml;nge Nr. 189), zur v&ouml;lkerrechtlichen Bewertung von Milit&auml;reins&auml;tzen und &bdquo;Humanit&auml;ren Interventionen&ldquo;, zum Schutz von Whistleblowern und der Meinungsfreiheit von Redakteuren.</p>
<p>Anmerkungen<br />1Vgl. dazu Zentral- und Landesbibliothek Berlin, Archiv des Reichstagsbrandforums 1995 &ndash; 2008, abrufbar unter <a href="http://www.zlb.de/projekte/kulturbox-archiv/brand/" target="_blank" rel="noopener">http://www.zlb.de/projekte/kulturbox-archiv/brand/</a>.<br />2Die Welt vom 20.2.2013.<br />3Braunbuch &uuml;ber Reichstagsbrand und Hitlerterror, Basel 1933 (Reprint 1978); Braunbuch II. Dimitroff contra G&ouml;ring. Paris 1934 (Reprint 1981); vgl. dazu u.a. Sohl, in: Jahrbuch f&uuml;r Geschichte 21 (1980), S. 289 ff.<br />4Vgl. den vollst&auml;ndigen Text des Urteils in: Deiseroth (Hrsg.), Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht, 2006, S. 227 ff., S. 263 (Seite 37 des Urt.).<br />5Spiegel-Serie Heft 43/1959 bis Heft 1-2/1960.<br />6Fritz Tobias, Der Reichstagsbrand, Rastatt 1962.<br />7Tobias verlegt den Zeitpunkt des Einstiegs van der Lubbes in das Reichstagsgeb&auml;ude auf &bdquo;um 21.30 Uhr&ldquo; (ebd., S. 64), obwohl feststeht, dass bereits um 21.13 Uhr, nachdem das Feuer im Reichstag entdeckt worden war, die Feuerwehr (Feuerwache Moabit) alarmiert wurde; vgl. dazu u.a. Vermerk der Hauptfeuerwache Berlin vom 7.3.1933, abgedr. in Tobias, a.a.O., S. 270 f.; Berndt, VfZ 23 (1975), S. 77 (80); Fischler, VfZ 2005, S. 617 (624 f.).<br />8Tobias, ebd., S. 67f.<br />9Tobias, ebd., S. 77.<br />10Vgl. auch Tobias in: Die Welt vom 27.1.2000, S. 4.<br />11Ebd., S. 447.<br />12Ebd., S. 448 ff.<br />13Abgedr. in: Hans Schneider, Neues vom Reichstagsbrand? Dokumentation. Ein Vers&auml;umnis der deutschen Geschichtsschreibung. Mit einem Geleitwort von Iring Fetscher und Beitr&auml;gen von Dieter Deiseroth, Hersch Fischler und Wolf-Dieter Narr. Berliner Wissenschaftsverlag. Berlin 2004, S. 231 ff.<br />14Fischler in: Schneider, Neues vom Reichstagsbrand?, a.a.O., S. 50 f.<br />15Abgedr. in: Schneider, Neues vom Reichstagsbrand?, a.a.O., S. 247 f.<br />16Abgedr. in: Schneider, Neues vom Reichstagsbrand?, a.a.O., S. 235 ff.<br />17Hans Mommsen, Der Reichstagsbrand und seine politischen Folgen, VfZ, 1964, S. 351 ff.<br />18Hans Schneider, Neues vom Reichstagsbrand?, a.a.O.<br />19Vgl. VfZ 49/3 (Juli 2001), S. 555; vgl. auch die Stellungnahme dazu von Fischler/Brack, VfZ 2002, S. 329 ff.<br />20Vgl. dazu u.a. Deiseroth in: Schneider, a.a.O., S. 29 ff. sowie ders., Der offene und freie Diskurs als Voraussetzung verantwortlicher Wissenschaft, in: Albrecht/Braun/Held (Hrsg.), Einstein weiterdenken, Berlin 2006, S. 193 ff.<br />21Hofer/Edouard Calic/Graf/Zipfel (Hrsg.), Der Reichstagsbrand. Bd. 1, 1972 und Bd. 2, 1978.<br />22Vgl. dazu vor allem die Beitr&auml;ge von Jesse, Backes, Tobias, K&ouml;hler und Jan&szlig;en, in: Backes/Jan&szlig;en/ Jesse/K&ouml;hler/Mommsen, a.a.O., S. 58 ff., S. 88 ff., 115 ff., S. 167 ff. und S. 216 ff.; Jesse, in: FAZ v. 6.1.1988.<br />23Hofer/Calic/Graf/Zipfel (Hrsg.), Der Reichstagsbrand. 3. Aufl., bearbeitet und neu herausgegeben von Alexander Bahar, 1992.<br />24Robert W. Kempner, Ankl&auml;ger einer Epoche, 1983, S. 103 ff.<br />25Vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 22.12.1981 &ndash; Az: 2 Ars 232/81 -, NStZ 1982, 214; Ries, NStZ 1981, S. 274 f.; KG, Beschluss v. 2.5.1983 &ndash; Az 3 ARs 4/83.<br />26Vgl. Kempner in: Wasserburg/Waddenhorst (Hrsg.), Festgabe f&uuml;r Karl Peters 1984, S. 365 ff.<br />27H. Mommsen, VfZ 12 (1964), S. 351 ff.; ders. in: Backes u.a., Reichstagsbrand a.a.O., 6, S. 253; ders., in: Die Welt, 22.1.2001; ders., SZ v.15./16.7.2006.<br />28Heinrich August Winkler: Der Weg in die Katastrophe.1990, S. 880 ff.<br />29Hans Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 4, 2003, S. 604.<br />30Klaus Hildebrand: Das Dritte Reich, Band 17, 5. Aufl. M&uuml;nchen 1995, S. 300.<br />31Ian Kershaw, Hitler, 1998.<br />32Richard J. Evans, Das Dritte Reich, 2004.<br />33Vgl. ARD-Dokumentation am 21.2.2013.<br />34Wiegrefe in: Der Spiegel Nr. 15/2001, S. 38 (58).<br />35Vgl. Fischler in: Die Welt v. 8.2.2000, S. 6 (Streitgespr&auml;ch mit Fritz Tobias); diese Kreise h&auml;tten u.a. wegen der peinlichen parlamentarischen Untersuchungen von Subventionsbetrug von Gro&szlig;agrariern aus &bdquo;Ostelbien&ldquo; ein besonderes Interesse an einer Ausschaltung des Reichstages gehabt. Zwei Tatverd&auml;chtige aus dem &bdquo;rechten Spektrum&ldquo; (Schornsteinfeger Wilhelm Heise und der Holl&auml;nder Constant F. Schoch) seien festgenommen, trotz bestehender Verdachtsmomente aber &bdquo;ohne Alibi eiligst entlassen worden.&ldquo;<br />36Fischler in: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, Archiv des Reichstagsbrandforums 1995 &ndash; 2008, <a href="http://www.zlb.de/projekte/kulturbox-archiv/brand/fischler.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.zlb.de/projekte/kulturbox-archiv/brand/fischler.htm</a>, S. 2; ders. in Deiseroth, a.a.O., S. 121 ff.<br />37Vgl. Schneider, Neues vom Reichstagsbrand?, a.a.O., S. 129 ff.; ders., Nach drei&szlig;ig Jahren, a.a.O., S. 185 f.; vgl. Bahar in: Deiseroth, a.a.O., S. 156; im Jahre 1970 sei zudem ein Gutachten des Thermodynamischen Instituts der TU Berlin auf der Basis zeitgem&auml;&szlig;er wissenschaftlicher Berechnungsmethoden zu dem gleichen Ergebnis gekommen, ebd., S. 157.<br />38Fischler, VfZ 2005, S. 631.<br />39Vgl. dazu u.a. Schneider, Neues vom Reichstagsbrand?, a.a.O., S. 91 ff, 105 ff; ders., Nach drei&szlig;ig Jahren, a.a.O., S. 183 f.; Schm&auml;decke/Bahar/Kugel, HZ 269 (1999), S. 608 ff; Bahar/Kugel, Der Reichstagsbrand, a.a.O., S. 116 ff.<br />40Bahar in: Deiseroth, a.a.O., S. 156 m.w.N.<br />41Schneider, Nach drei&szlig;ig Jahren, a.a.O., S. 185; Bahar/Kugel in: TAZ 21.2.1998.<br />42Bahar in Deiseroth, a.a.O., S. 157 m.w.N.<br />43Schneider, Nach drei&szlig;ig Jahren, a.a.O., S. 184 f. (bei Vernehmung und Tatortbegehungen sei die &bdquo;Initiative&ldquo; unprofessionell van der Lubbe &uuml;berlassen worden, der wesentliche Angaben erst gemacht habe, &bdquo;nachdem er den Tatort wieder gesehen hatte&ldquo;; Tatortbegehung unter den erleichternden Bedingungen von Tageslicht; Nichtber&uuml;cksichtigung zeitraubender Handlungen wie z.B. Aus- und Wiederanziehen von Kleidungsst&uuml;cken).<br />44Fischler in: Deiseroth, a.a.O., S. 102 f.<br />45Schneider, Nach drei&szlig;ig Jahren, a.a.O., S. 186; Bahar in Deiseroth, a.a.O. S. 159.<br />46Schneider, Neues vom Reichstagsbrand?, a.a.O., S. 132 ff; ders., Nach drei&szlig;ig Jahren, a.a.O., S. 185 f; Bahar in Deiseroth, a.a.O., S. 159.<br />47Bahar/Kugel in TAZ vom 21.2.1998; Fischler in: Deiseroth, a.a.O., S. 121 ff.<br />48Bahar in Deiseroth, a.a.O., S. 152 f.<br />49Schneider, Neues vom Reichstagsbrand?, a.a.O., S. 186 f; Bahar/Kugel, a.a.O., S. 149 ff.<br />50Fischler in: Deiseroth, S. 89 (102 ff, 110, 115, 117).<br />51Bahar/Kugel, ebd., S. 128.<br />52Bahar in Deiseroth, a.a.O., S. 155.<br />53Bahar/Kugel, ebd., S. 137 ff.<br />54Fischler in: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, Archiv des Reichstagsbrandforums 1995 &ndash; 2008, a.a.O.; Bahar in Deiseroth, a.a.O., S. 153 f.<br />55Bahar in Deiseroth, a.a.O., S. 157 f.<br />56Zu den rechtlichen Anforderungen an einen Tatnachweis im Prozessrecht vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19.7.2007 &ndash; Az: BVerwG 2 WD 13.05 -, NVwZ-RR 2007, S. 182 ff m.w.N.; Deiseroth, jurisPR-BVerwG 2/2007, Anm. 4; BVerfG, Beschluss vom 29.10.2007 &ndash; 2 BvR 1461.06 &ndash; m.w.N.<br />57Vgl. dazu auch Deiseroth, Der Reichstagsbrand-Prozess &ndash; ein rechtsstaatliches Verfahren?, in: Kritische Justiz 42 (2009), S. 303&ndash;316.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/reichstagsbrandstiftung-am-27-februar-1933-wer-war-es/">Reichstagsbrandstiftung am 27. Februar 1933  Wer war es?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Das Friedensgebot des Grundgesetzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/189-vorgaenge/publikation/das-friedensgebot-des-grundgesetzes-anspruch-und-wirklichkeit-nach-sechzig-jahren/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 16:15:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Anspruch und Wirklichkeit nach sechzig Jahren*; aus: vorg&#228;nge Nr. 189, Heft 1/2010, S. 103-112 I. Einleitung Gustav Heinemann hat in seiner Antrittsrede nach seiner Vereidigung als Bundespr&#228;sident am 1. Juli 1969 eine uns alle verbindende wichtige Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, die bis heute nichts an ihrer Aktualit&#228;t verloren hat: &#8222;Nicht der Krieg ist der Ernstfall, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anspruch und Wirklichkeit nach sechzig Jahren*;</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 189, Heft 1/2010, S. 103-112</p>
<h2 class="auto-created">I. Einleitung </h2>
<p>Gustav Heinemann hat in seiner Antrittsrede nach seiner Vereidigung als Bundespr&auml;sident am 1. Juli 1969 eine uns alle verbindende wichtige Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, die bis heute nichts an ihrer Aktualit&auml;t verloren hat:</p>
<p><i>&#8222;Nicht der Krieg ist der Ernstfall, in dem der Mann sich zu bew&auml;hren habe, wie meine Generation in der kaiserlichen Zeit auf den Schulb&auml;nken unterwiesen wurde, sondern heute ist der Frieden der Ernstfall. Hinter dem Frieden gibt es keine Existenz mehr.&#8220;[1] </i></p>
<p>Seit Jahren macht uns Helmut Simon, der langj&auml;hrige Bundesverfassungsrichter, immer wieder mit gro&szlig;er &Uuml;berzeugungskraft auf ein Defizit aufmerksam, das offenbar werden l&auml;sst, wie unzureichend wir die <i>rechtlichen </i>Dimensionen der Heinemannschen Botschaft beherzigen: In den nunmehr fast 60 Jahren seit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist, so Helmut Simon, bisher vers&auml;umt worden, das Friedensgebot des Grundgesetzes &#8222;&auml;hnlich konkret herauszuarbeiten wie etwa das Sozialstaatsgebot oder das Rechtstaatsgebot.&#8220; Vernachl&auml;ssigt worden seien vor allem &#8222;die Folgerungen f&uuml;r die zivile Konfliktbearbeitung und deren Vorrang vor milit&auml;rischer Gewaltanwendung.&#8220; Simon h&auml;lt es u. a. &#8222;f&uuml;r unertr&auml;glich, dass f&uuml;r diese Aufgabe lediglich ein verschwindend geringer Teil der Mittel zur Verf&uuml;gung steht, wie wir sie f&uuml;r das Milit&auml;r aufwenden.&#8220;[2]</p>
<p>Ich bin von den Veranstaltern gebeten worden, in meinem Beitrag der Frage n&auml;her nachzugehen, wie es um den friedensstaatlichen Anspruch des Grundgesetz steht, insbesondere welche Bilanz sechzig Jahre nach seinem Inkrafttreten gezogen werden kann.</p>
<h2 class="auto-created">II. Das Grundgesetz &ndash; keine pazifis&shy;ti&shy;sche Verfassung</h2>
<p>Das Grundgesetz ist, anders als etwa die Verfassung Costa Ricas, jedenfalls seit der 1956 erfolgten Einf&uuml;gung der so genannten Wehrverfassung, keine pazifistische Verfassung. Allen pazifistischen verfassungsrechtlichen Hoffnungen zum Trotz regelt n&auml;mlich Art. 87a GG, dass der Bund &#8222;Streitkr&auml;fte zur Verteidigung&#8220; aufstellt (Absatz 1), die allerdings &#8211; und dies ist sehr bedeutsam &#8211; &#8222;au&szlig;er zur Verteidigung &#8230; nur eingesetzt&#8220; werden d&uuml;rfen, &#8222;soweit dieses Grundgesetz es <i>ausdr&uuml;cklich </i>zul&auml;sst.&#8220; (Absatz 2)[3] Diese &#8222;Nur-soweit-Regelung&#8220; soll verhindern, dass f&uuml;r die Aufstellung und damit auch f&uuml;r die Verwendung der Streitkr&auml;fte als Mittel der vollziehenden Gewalt &#8222;ungeschriebene Zust&auml;ndigkeiten aus der Natur der Sache&#8220; abgeleitet werden.[4] Es gilt damit das <i>Gebot strikter Texttreue.[5]</i></p>
<p>Was nach dem Grundgesetz unter &#8222;Verteidigung&#8220; zu verstehen ist, l&auml;sst sich zum einen der Entstehungsgeschichte des Art. 87a GG[6] und zum anderen dem Wortlaut der Regelung &uuml;ber den &#8222;Verteidigungsfall&#8220; in Art. 115a GG entnehmen: Es geht um die Situation, dass das &#8222;Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen&#8220; wird oder dass &#8222;ein solcher Angriff unmittelbar droht&#8220;.</p>
<p>Der Normtext des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG spricht allerdings von &#8222;Verteidigung&#8220;, anders als die zun&auml;chst vorgeschlagene Fassung[7] aber nicht von &#8222;Landesverteidigung&#8220;. Dies ist kein Redaktionsversehen. Der verfassungs&auml;ndernde Gesetzgeber hat, wie die Entstehungsgeschichte der Norm ausweist, bei Verabschiedung der Regelung im Jahre 1968 einen Einsatz der Bundeswehr im Rahmen eines NATO-B&uuml;ndnisfalles als verfassungsrechtlich zul&auml;ssig vorgesehen und dies auch im Text des Grundgesetzes erkennbar zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa Art. 80a Abs. 3 GG). Deshalb ist davon auszugehen, dass &#8222;Verteidigung&#8220; im Sinne des GG alles, aber auch nur das umfasst, was nach dem geltenden V&ouml;lkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) geh&ouml;rt, der die Bundesrepublik Deutschland 1973 wirksam beigetreten ist.</p>
<p>Art. 51 UN-Charta gew&auml;hrleistet &#8211; und begrenzt &#8211; f&uuml;r jeden Staat das Recht zur &#8222;individuellen&#8220; und zur &#8222;kollektiven Selbstverteidigung&#8220; gegen einen &#8222;bewaffneten Angriff&#8220; (&#8222;armed attack&#8220;). Er schlie&szlig;t die bewaffnete erbetene Nothilfe etwa im Rahmen der NATO zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates und damit auch Eins&auml;tze im &#8222;NATO-B&uuml;ndnisfall&#8220; ein, soweit diese nach den Regeln der UN-Charta erfolgen. In jedem Falle darf ein Milit&auml;reinsatz eines Staates in Wahrnehmung seines Notwehr- oder Nothilferechts jedoch nach Art. 51 UN-Charta (nur) so lange dauern, &#8222;bis der Sicherheitsrat (der UNO) die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma&szlig;nahmen getroffen hat.&#8220; Das gilt damit auch f&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr &#8222;zur Verteidigung&#8220; nach Art. 87a GG.</p>
<p>Der Einsatz der Bundeswehr &#8222;zur Verteidigung&#8220; ist mithin ausschlie&szlig;lich in den Grenzen des Art. 51 UN-Charta als Abwehr gegen einen &#8222;milit&auml;rischen Angriff&#8220; erlaubt,[8] jedoch nicht etwa zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung &ouml;konomischer, politischer oder geostrategischer Interessen. Die Ziele, z.B. Behinderungen beim Zugang zu Bodensch&auml;tzen und anderen wichtigen Ressourcen, zu &Ouml;lpipelines oder zu Absatzm&auml;rkten zu beseitigen oder gar politische und wirtschaftliche Einflusszonen zu schaffen und zu sichern, berechtigen ebenso wenig zu milit&auml;rischer Gewaltanwendung in Gestalt individueller oder kollektiver Selbstverteidigung wie etwa die Wahrnehmung der wichtigen Aufgabe der Bek&auml;mpfung von individueller, organisierter oder terroristischer Kriminalit&auml;t. Auch wenn es sehr m&uuml;hsam und schwierig ist, terroristische, also kriminelle T&auml;ter zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und den Nachweis ihrer individuellen Schuld zu f&uuml;hren, rechtfertigt dies nicht, diese Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, dass man stattdessen auf milit&auml;rische Schl&auml;ge, so genannte &#8222;gezielte T&ouml;tungen&#8220; (&#8222;targeted killing&#8220;) oder gar milit&auml;rische Vergeltungs- und Bestrafungsaktionen setzt.</p>
<p>Der nach dem 11. September 2001 von der US-Regierung unter Pr&auml;sident Bush jun. und ihren Verb&uuml;ndeten begonnene und bis heute andauernde Krieg gegen Afghanistan ist daf&uuml;r ein bedeutsames und folgenschweres Negativ-Beispiel. Hier entschied man sich lieber f&uuml;r die Finanzierung von einflussreichen Warlords, die das Taliban-Regime st&uuml;rzten und dabei zugleich schreckliche Menschenrechtsverletzungen begingen, zur Entsendung verdeckt operierender eigener &#8222;Spezialkr&auml;fte&#8220;, zur Bombardierung mit Marschflugk&ouml;rpern und schlie&szlig;lich auch zum Dislozieren eigener Kampfverb&auml;nde und Truppen, die dort nunmehr im achten Jahr stationiert sind, ohne dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan oder in den NATO-Staaten verbessert h&auml;tte &#8211; im Gegenteil. Dabei lie&szlig; erstaunen, dass gegen Osama Bin Laden, den angeblichen oder tats&auml;chlichen Drahtzieher der terroristischen Anschl&auml;ge von 9/11, wegen dieses Vorwurfs kein Haftbefehl erging.[9]Fehlten die Beweise? Die Bem&uuml;hungen nach dem 11. September wurden nicht auf Strafverfolgung und Dingfestmachung der Tatverd&auml;chtigen gerichtet und begrenzt. Vielmehr wurden &#8211; unter Berufung auf das in Art. 51 UN-Charta verankerte Recht zur Selbstverteidigung &#8211; milit&auml;rische Aktionen gegen das schon damals durch jahrzehntelange Kriege v&ouml;llig zerst&ouml;rte Afghanistan gestartet, die bis heute, acht Jahre danach, immer noch nicht beendet sind, obwohl die unmittelbare Gegenw&auml;rtigkeit der terroristischen Angriffe von 9/11, gegen die das Recht zur Selbstverteidigung in Anspruch genommen und reklamiert wurde, jedenfalls heute schlechterdings nicht mehr zu erkennen ist. Die zur Rechtfertigung von Milit&auml;raktionen im Rahmen von &#8222;Enduring Freedom&#8220; erfolgende Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht kommt in Afghanistanim &Uuml;brigen jedenfalls heute deshalb nicht in Betracht, weil die UN unmittelbar nach dem 11. September 2001 eine Vielzahl von wirksamen Ma&szlig;nahmen zur Terrorbek&auml;mpfung beschlossen und umgesetzt haben und ein &#8211; freilich durchaus kritikw&uuml;rdiges &#8211; Konzept zum Neuaufbau Afghanistans beschlossen haben. Deshalb ist es &#8211; zur&uuml;ckhaltend formuliert &#8211; nicht nachvollziehbar, wie sich milit&auml;rische Gewaltanwendung durch die USA und ihre Verb&uuml;ndeten in Afghanistan immer noch gegen einen &#8222;armed attack&#8220; im Zusammenhang mit dem 11. September richten soll.</p>
<h2 class="auto-created">III. Die zentralen Elemente des Friedens&shy;ge&shy;botes des Grund&shy;ge&shy;setzes </h2>
<p>Wenn vom &#8222;Friedensgebot&#8220; oder von der &#8222;Friedensstaatlichkeit&#8220; des Grundgesetzes gesprochen wird, wird zu Recht regelm&auml;&szlig;ig vor allem auf die folgenden neun Regelungskomplexe Bezug genommen:</p>
<p>(1) Die Pr&auml;ambel, in der es hei&szlig;t, dass das &#8222;Deutsche Volk&#8220;, &#8222;von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen&#8220;, sich kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben hat.</p>
<p>(2) Art. 1 Abs. 2 GG, wonach sich das Deutsche Volk &#8222;zu unverletzlichen und unver&auml;u&szlig;erlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt&#8220; bekennt.</p>
<p>(3) Die Bindungen an &#8222;Recht und Gesetz&#8220; (Art. 20 III GG) und an die &#8222;allgemeinen Regeln des V&ouml;lkerrechts&#8220; (Art. 25 GG), wozu auch das v&ouml;lkerrechtliche Gewaltverbot geh&ouml;rt.</p>
<p>(4) Das Verbot des Angriffskrieges und von friedensst&ouml;renden Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG); der Auftrag an den Gesetzgeber zur P&ouml;nalisierung aller Verst&ouml;&szlig;e gegen dieses verfassungsrechtliche Verdikt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie die Genehmigungspflichtigkeit von &#8222;zur Kriegsf&uuml;hrung bestimmter Waffen&#8220; (Art. 26 Abs. 2 GG).</p>
<p>(5) Die Option, Hoheitsrechte durch (einfaches) Bundesgesetz auf &#8222;zwischenstaatliche Einrichtungen&#8220; &uuml;bertragen zu k&ouml;nnen (Art. 24 Abs. 1 GG).</p>
<p>(6) Die jetzt in Art. 23 GG enthaltene Verpflichtung zur Mitwirkung an der europ&auml;ischen Einigung.</p>
<p>(7) Die vorgesehene M&ouml;glichkeit der Einordnung in ein &#8222;System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; (Art. 24 Abs. 2 GG).</p>
<p>(8) das Gebot der Unterwerfung unter eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Gerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 GG).</p>
<p>(9) das Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und seine besondere Relevanz f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Gesetzgeber und Exekutive in der Friedens- und Sicherheitspolitik. Im Folgenden m&ouml;chte ich mich auf einen Bereich konzentrieren &#8211; Art. 24 Abs. 2 GG <br />&#8211; und mich zudem bei der von mir erbetenen bereichsspezifischen Bilanzierung von 60 Jahren Grundgesetz auf eher thesenartige Bemerkungen beschr&auml;nken.</p>
<h2 class="auto-created">IV. Die Uminter&shy;pre&shy;ta&shy;tion des Art. 24 Abs. 2 GG durch das Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richt </h2>
<p><b>1.</b> W&auml;hrend Absatz 1 des Art. 24 GG die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, Hoheitsrechte durch einfaches Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu &uuml;bertragen, sieht Absatz 2 die Option einer Einordnung <i>&#8222;in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220;</i> vor. Das BVerfG hat in seiner Out-of-Area-Entscheidung vom 12.7.1994[10] &#8211; anders als in seiner fr&uuml;heren Rechtsprechung &#8211; argumentiert, besser gesagt: behauptet, es sei &#8222;unerheblich&#8220;, ob das von Art. 24 Abs. 2 GG adressierte &#8222;System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; &#8222;ausschlie&szlig;lich oder vornehmlich unter den Mitgliedsstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von au&szlig;en zum kollektiven Beistand verpflichten soll&#8220;.[11] Entscheidend sei, dass das System &#8222;durch ein friedenssicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation f&uuml;r jedes Mitglied einen Status v&ouml;lkerrechtlicher Gebundenheit&#8220; begr&uuml;nde, und dieser Status der v&ouml;lkerrechtlichen Gebundenheit &#8222;wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet&#8220; und &#8222;Sicherheit gew&auml;hrt&#8220;. Auf dieser Grundlage hat das BVerG dann die NATO als ein &#8222;System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; i. S. von Art. 24 Abs. 2 GG qualifiziert.</p>
<p>Meine These ist: Diese Argumentation des BVerfG geht an Normstruktur und Norminhalt des Art. 24 Abs. 2 GG vorbei und implantiert so in diese Verfassungsnorm in ungerechtfertigter Weise eine abweichende, ja kontr&auml;re sicherheitspolitische Grundkonzeption. Das ist eine gravierende, ja fundamentale Abkehr von einem der wichtigsten Elemente des im Grundgesetz verankerten Friedensgebotes. Bezieht man dabei die vom Bundesverfassungsgericht mit Mehrheit erfolgte Billigung der Ausdehnung des &#8222;NATO-Gebiets&#8220;[12] ohne vorherige &Auml;nderung des NATO-Vertrages und des parlamentarischen Zustimmungsgesetzes in die Betrachtung ein, so wird das Ausma&szlig; der Ver&auml;nderungen des verfassungsrechtlichen Rahmens deutlich, der insoweit in den letzten 15 Jahren vollzogen wurde.</p>
<p><b>2.</b> Erhellend f&uuml;r die Problemidentifizierung ist zun&auml;chst die Entstehungsgeschichte der ma&szlig;geblichen GG-Norm. Carlo Schmid (SPD), der geistige und politische Vater des Art. 24 Abs. 2 GG, hat dazu 1948/49 bei der Ausarbeitung des GG in den Debatten des Parlamentarischen Rates ausgef&uuml;hrt[13] :</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;Der Begriff der &sbquo;kollektiven Sicherheit&#8216; ist ein Terminus technicus, unter welchem etwas ganz Bestimmtes verstanden wird. &#8230; Unter &sbquo;kollektiver Sicherheit&#8216; ist etwas ganz Pr&auml;zises zu verstehen, eine Institution aus dem gro&szlig;en Gebiet des Kriegsverh&uuml;tungsrechts, das in den modernen Lehrb&uuml;chern als besonderer Abschnitt des Systems des positiven V&ouml;lkerrechts behandelt zu werden pflegt. <br />&#8230; &sbquo;Kollektive Sicherheit ist ein genau so klar umrissener Terminus wie im b&uuml;rgerlichen Recht der Ausdruck &sbquo;ungerechtfertigte Bereicherung&#8216;.&#8220;[14] </p>
</blockquote>
<p>Zu konstatieren ist allerdings, dass weder Carlo Schmid noch andere Abgeordnete des Parlamentarischen Rates anstrebten und durchsetzten, eine pr&auml;zise Definition des von ihnen als &#8222;festen juristischen Begriff&#8220; bzw. als &#8222;Terminus technicus&#8220; bezeichneten &#8222;System(s) gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; im Grundgesetz zu verankern. Das sollte sich in der Folgezeit als schwerer Fehler erweisen.</p>
<p>Dennoch ist jedoch sicher, dass in den Debatten des Parlamentarischen Rates zu Art. 24 Abs. 2 GG kein eigenst&auml;ndiger verfassungsrechtlicher Begriff der &#8222;kollektiven Sicherheit&#8220; gepr&auml;gt wurde, sondern dass man die vorgefundene einschl&auml;gige Begrifflichkeit aus dem V&ouml;lkerrecht der Verfassungsgebung und damit dem dann am 23. Mai 1949 in Kraft gesetzten Grundgesetz zugrunde legte.</p>
<p>Im V&ouml;lkerrecht ist seit Jahrzehnten klar: &#8222;Kollektive Sicherheit und B&uuml;ndnisse widersprechen sich fundamental.&#8220;[15] Was sind diese fundamentalen Unterschiede, worin bestehen sie? Es lassen sich vier zentrale Kriterien festhalten.</p>
<p>(1) Verteidigungsb&uuml;ndnisse und &#8222;Systeme kollektiver Sicherheit&#8220; reflektieren <i>zwei entgegengesetzte Grundkonzeptionen </i>von Sicherheitspolitik. Das Grundkonzept von <i>Verteidigungsb&uuml;ndnissen </i>basiert auf Sicherheit durch eigene St&auml;rke und die St&auml;rke der eigenen Verb&uuml;ndeten. Es ist &#8222;partikul&auml;r-egoistisch&#8220;. Denn es verankert die eigene Sicherheit nicht zugleich in der Sicherheit des potenziellen Gegners, also gerade nicht in der gemeinsamen Sicherheit, sondern im Gegenteil in der relativen Schw&auml;che und Unterlegenheit des potenziellen Gegners. Die Grundkonzeption <i>kollektiver Sicherheit</i>, die in der Periode zwischen den beiden Weltkriegen als bewusste Alternative zu den tradierten sog. Verteidigungsb&uuml;ndnis-Systemen entwickelt wurde, basiert dagegen auf der Sicherheit aller potenziellen Gegner durch die Reziprozit&auml;t innerhalb einer internationalen Rechtsordnung. Es gr&uuml;ndet auf dem Konzept der gemeinsamen Sicherheit.</p>
<p>(2) Zweitens: Anders als ein System kollektiver Sicherheit ist ein Verteidigungsb&uuml;ndnis &#8211; so auch die NATO &#8211; <i>nicht auf Universalit&auml;t im Sinne des Einschlusses potenzieller Aggressoren</i> angelegt. So steht die NATO -bezeichnenderweise anders als das System &#8222;kollektiver Sicherheit&#8220; der UNO &#8211; nicht jedem Beitrittswilligen offen, der die im NATO-Vertrag verankerten Ziele anerkennt. Dementsprechend haben die NATO und ihre Mitgliedsstaaten sowohl in den Jahren 1954/55 als auch im Zusammenhang mit den NATO-Osterweiterungen der letzten Jahre Begehren der fr&uuml;heren Sowjetunion und Russlands auf Einbeziehung in das NATO-B&uuml;ndnis ausdr&uuml;cklich abgelehnt.</p>
<p>(3) Drittens &#8211; und dies ist ein weiterer gravierender Unterschied eines Verteidigungsb&uuml;ndnisses zu einem kollektiven Sicherheitssystem &#8211; enth&auml;lt der NATO-Vertrag <i>f&uuml;r den Fall eines von einem eigenen Mitgliedsstaat begangenen Aggressionsaktes keine verbindlichen internen Konfliktregelungsmechanismen.</i> Eine NATO-interne Verpflichtung der &uuml;brigen NATO-Partner, dem einen Aggressionsakt begehenden NATO-Verb&uuml;ndeten mit kollektiven NATO-Zwangsma&szlig;nahmen entgegen zu treten, sieht der NATO-Vertrag gerade nicht vor. Dieses Defizit ist typisch f&uuml;r ein B&uuml;ndnis zur kollektiven Verteidigung, das ja gerade zur Verteidigung gegen einen potenziellen externen Aggressor geschlossen wird.</p>
<p>(4) Die NATO etabliert auch &#8211; dies ist der vierte wesentliche Unterschied zu einem System kollektiver Sicherheit &#8211; keine den Mitgliedsstaaten &uuml;bergeordnete zwischenstaatliche oder supranationale Gewalt einer organisierten und rechtlich geordneten Macht nach dem Modell der Vereinten Nationen.</p>
<p><b>3. </b>Art. 24 Abs. 2 GG kn&uuml;pft an diese vierfach typisierte v&ouml;lkerrechtliche Begrifflichkeit und fundamentale Unterscheidung zwischen einem &#8222;kollektiven Sicherheitssystem&#8220; und einem &#8222;kollektiven Verteidigungsb&uuml;ndnis&#8220; an und inkorporiert diese Unterscheidung in das deutsche Verfassungsrecht. Diese Unterscheidung ist f&uuml;r die konzeptionelle Orientierung der deutschen Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik &auml;u&szlig;erst bedeutsam &#8211; rechtlich und verfassungspolitisch.</p>
<p>(1.) Rechtlich bedeutsam ist der Unterschied zwischen einem kollektiven Verteidigungsb&uuml;ndnis und einem System kollektiver Sicherheit vor allem im Hinblick auf die in Betracht kommende Rechtsgrundlage f&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr. F&uuml;r milit&auml;rische Eins&auml;tze &#8222;zur Verteidigung&#8220; auf der Grundlage von Art. 51 UN-Charta, also zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, ist Rechtsgrundlage allein Art. 87a GG (&#8222;nur zur Verteidigung&#8220;). Denn diese Bestimmung ist insoweit lex specialis. Art. 24 Abs. 2 GG scheidet daf&uuml;r aus, weil diese Regelung auf Verteidigungsb&uuml;ndnisse keine Anwendung findet. Art. 24 Abs. 2 GG kommt als Rechtsgrundlage nur f&uuml;r Eins&auml;tze im Rahmen eines kollektiven Sicherheitssystems wie der UNO oder vielleicht einmal bei entsprechender Ausgestaltung der OSZE und zudem stets nur dann in Betracht, wenn dabei die deutschen Streitkr&auml;fte tats&auml;chlich im Rahmen und nach den Regeln dieses kollektiven Sicherheitssystems eingesetzt werden. Milit&auml;rische Eins&auml;tze au&szlig;erhalb der UN oder gar unter Bruch der UN-Charta k&ouml;nnen keinesfalls auf Art. 24 Abs. 2 GG gest&uuml;tzt werden.</p>
<p>(2.) Das in Art. 24 Abs. 2 GG verankerte Konzept der &#8222;kollektiven Sicherheit&#8220; hat dar&uuml;ber hinaus noch eine wichtige Leitfunktion f&uuml;r die verfassungsrechtliche Orientierung deutscher Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik. Verteidigungsb&uuml;ndnisse wie die NATO basieren auf dem Konzept der nuklearen und der nicht-nuklearen (&#8222;konventionellen&#8220;) Abschreckung. Sie unterliegen der Abschreckungs- &#8222;Logik&#8220;. Diese baut auf der Vorstellung auf, der potenzielle Gegner k&ouml;nne von einem nuklearen und/oder nicht-nuklearen Angriff dadurch wirksam abgeschreckt werden, dass man ihm f&uuml;r diesen Fall einen vernichtenden milit&auml;rischen Gegenschlag androht, der f&uuml;r sein Land zu unannehmbaren Folgen und Sch&auml;den, m&ouml;glicherweise sogar zur vollst&auml;ndigen Vernichtung in einem atomaren Inferno f&uuml;hren werde. Um die eigene F&auml;higkeit und Bereitschaft zu einer solchen (Gewalt-)Reaktion &#8211; immanent betrachtet &#8211; &#8222;glaubw&uuml;rdig&#8220; demonstrieren und vermitteln zu k&ouml;nnen, sind nach dieser &#8222;Logik&#8220;, diesem Grundansatz gem&auml;&szlig;e nukleare und nicht-nukleare Bewaffnungen, entsprechende milit&auml;rische Ausr&uuml;stungen, logistische Einrichtungen, Strategien und Einsatzdoktrinen erforderlich.</p>
<p>Konstitutiver Bestandteil f&uuml;r ein &#8211; immanent betrachtet &#8211; Funktionieren dieser &#8222;Abschreckungslogik&#8220; ist dabei jedoch denknotwendig stets, dass man es mit einem rational kalkulierenden Gegner zu tun hat, der auf der Basis hinreichender ihm zur Verf&uuml;gung stehender Informationen ausschlie&szlig;lich, auch in kritischen Situationen, wohl &uuml;berlegte rationale Entscheidungen trifft. Das hei&szlig;t zugleich: Das Abschreckungskonzept kann mithin schon nach seiner eigenen &#8222;Logik&#8220; nicht funktionieren, wenn es um die Abschreckung eines &#8222;irrationalen&#8220; Gegners geht. Denn dieser entscheidet und handelt eben nicht nach den vorausgesetzten &uuml;berwiegend rationalen Kriterien. Historische Beispiele f&uuml;r solche &#8222;abschreckungsresistenten&#8220; Gegner waren jedenfalls im zu Ende gegangenen 20. Jahrhundert, dem blutigen &#8222;Zeitalter der Extreme&#8220; (Eric Hobsbawm), nicht gerade selten. Man stelle sich nur vor, sie h&auml;tten &uuml;ber Atomwaffen verf&uuml;gt.</p>
<p>Aber auch dann, wenn man es mit einem prinzipiell &#8222;rationalen Gegner&#8220; zu tun hat, ist die Funktionsf&auml;higkeit der nuklearen (wie auch der so genannten konventionellen) Abschreckung davon abh&auml;ngig, dass diesem Gegner nach den konkreten Umst&auml;nden hinreichende zeitliche, informationelle und logistische M&ouml;glichkeiten und Kapazit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stehen, um kritische Entscheidungssituationen in dem jeweils erforderlichem Ma&szlig;e analysieren, absch&auml;tzen und beurteilen zu k&ouml;nnen sowie hieraus verantwortliche praktische Folgerungen zu ziehen. Bei sehr kurzen Vorwarnzeiten und in zugespitzten Krisensituationen ist es eher illusion&auml;r anzunehmen, diese Voraussetzungen seien in hinreichendem Ma&szlig;e auf Seiten aller Konfliktbeteiligten gew&auml;hrleistet.</p>
<p>Schlie&szlig;lich funktioniert die &#8222;Abschreckungslogik&#8220; auf der Grundlage der ihr zugrunde liegenden Annahmen auch dann nicht oder st&ouml;&szlig;t jedenfalls an gef&auml;hrliche Grenzen, wenn menschliche Fehleinsch&auml;tzungen (&#8222;human error&#8220; oder &#8222;incomprehensible interaction&#8220;) oder &#8222;technisches Versagen&#8220; wirksam werden. Dies ist etwa der Fall, wenn sich defekte oder fehlinterpretierte Daten in Kommunikationssysteme einschleichen und Fehlalarme ausgel&ouml;st werden, die es angesichts sehr kurzer Vorwarnzeiten jedenfalls u. a. sehr schwer oder gar unm&ouml;glich machen, sicher zu diagnostizieren, ob in der konkreten Entscheidungssituation die verf&uuml;gbaren digitalen und sonstigen vorliegenden Daten nun auf einen gegnerischen Angriff schlie&szlig;en lassen oder nicht, der es nach den Vorgaben der eigenen Doktrin erforderlich macht, unverz&uuml;glich die eigenen Atomwaffen einzusetzen, schon um ihre Zerst&ouml;rung nicht zu riskieren.</p>
<p>Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung, die immer wieder geltend macht, das nukleare Abschreckungssystem habe in den Zeiten des &#8222;Kalten Krieges&#8220; und dar&uuml;ber hinaus bis heute seine Wirksamkeit und Funktionsf&auml;higkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt und so den Frieden gesichert, gab es in Wirklichkeit in den vergangenen 60 Jahren zumindest zwanzig solcher &auml;u&szlig;erst kritischen Situationen &#8211; sowohl im Osten[16] als auch im Westen[17] &#8211; , in denen die Welt am Rande des nuklearen Infernos stand und in denen sich &#8211; wie es der fr&uuml;here US-amerikanische Verteidigungsminister Robert Mc-Namara formuliert hat &#8211; das &Uuml;berleben der Menschheit allein gl&uuml;cklichen Zuf&auml;llen verdankte.[18] Es ist hier nicht der Ort, diese Situationen im Einzelnen n&auml;her darzustellen.</p>
<p>Die sog. Palme-Kommission, an der neunzehn bedeutende Politiker und Fachleute aus Ost und West, Nord und S&uuml;d, darunter der fr&uuml;here deutsche Bundesminister und Abr&uuml;stungsexperte Egon Bahr, mitgewirkt haben, hat in der Hochphase des Kalten Krieges die lebensbedrohlichen Konsequenzen der Abschreckungsdoktrin eingehend analysiert und daraus bemerkenswerte Schlussfolgerungen gezogen, die sie in einem Alternativ-Konzept &#8222;gemeinsamer Sicherheit&#8220; zusammen gefasst hat:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">&#8222;In der heutigen Zeit kann Sicherheit nicht einseitig erlangt werden. Wir leben in einer Welt, deren &ouml;konomische, politische, kulturelle und vor allem milit&auml;rische Strukturen in zunehmendem Ma&szlig;e voneinander abh&auml;ngig sind. Die Sicherheit der eigenen Nation l&auml;sst sich nicht auf Kosten anderer Nationen erkaufen.&#8220;[19] </p>
</blockquote>
<p>Im nuklearen Zeitalter der gegenseitig gesicherten Zerst&ouml;rung ist Sicherheit nicht mehr <i>vor </i>dem potenziellen Gegner, sondern nur noch <i>mit </i>ihm, d.h. als gemeinsame Sicherheit zu erreichen. Das kn&uuml;pft unmittelbar an die Vorstellungen einer &#8222;kollektiven Sicherheit&#8220; an, wie sie nach der Konzeption der V&auml;ter und M&uuml;tter des Grundgesetzes in Art. 24 Abs. 2 GG ihren Niederschlag gefunden haben.</p>
<p><b>4.</b> Die Missachtung der Erkenntnisse der Palme-Kommission von der im Nuklearzeitalter bestehenden existenziellen Notwendigkeit, in der Sicherheitspolitik vom Grundkonzept &#8222;gemeinsamer Sicherheit&#8220; auszugehen, zeigt sich nicht nur am Festhalten an der nuklearen Abschreckungsstrategie u. a. der NATO, sonder gegenw&auml;rtig sehr praktisch und deutlich auch am Beispiel der offenkundig immer weiter fortschreitenden Osterweiterung der NATO &#8211; mittlerweile, wie die j&uuml;ngsten NATO-Man&ouml;ver in Georgien sichtbar gemacht haben, offenbar demn&auml;chst bis in den Kaukasus. Die Osterweiterung entspricht zwar, wie es den Anschein hat, den Forderungen der gegenw&auml;rtigen Regierungen und den W&uuml;nschen weiter Kreise der Bev&ouml;lkerung der Beitrittsl&auml;nder. Diese nationalen Optionen sind aufgrund der historischen traumatischen Erfahrungen dieser V&ouml;lker mit dem fr&uuml;heren Zarenreich und dann der stalinistischen und nachstalinistischen Sowjetunion auch durchaus versteh- und erkl&auml;rbar. Das &auml;ndert aber nichts daran, dass Grundlage und Orientierung der NATO-Osterweiterung eben nicht die Ausrichtung auf eine gemeinsame Sicherheit aller potenziellen Konfliktparteien ist. Eng verbunden mit dem jeweiligen NATO-Beitritt dieser L&auml;nder sind regelm&auml;&szlig;ig (im &Uuml;brigen &auml;u&szlig;erst kostspielige) R&uuml;stungsmodernisierungen und die Ausr&uuml;stung der neuen B&uuml;ndnispartner mit NATO-kompatiblen Waffensystemen sowie der Aufbau von neuen Milit&auml;rst&uuml;tzpunkten und die Entwicklung entsprechender Einsatzkonzepte gegen den in dieser Region objektiv einzigen potenziellen externen Gegner, n&auml;mlich Russland. Die Beitrittsl&auml;nder werden so als NATO-Mitgliedsstaaten ausnahmslos in das NATO-Milit&auml;rsystem eingebunden und damit nicht nur aus der Sicht Russlands, sondern auch objektiv zu vorgeschobenen NATO-Milit&auml;rbasen. Dies geschieht bezeichnenderweise entgegen allen Zusagen des damaligen US-Pr&auml;sidenten George Bush sen. und seines Au&szlig;enministers James Baker gegen&uuml;ber dem damaligen sowjetischen Pr&auml;sidenten Gorbatschow bei der Beendigung des Kalten Krieges und bei Abschluss der Charta von Paris im Jahre 1990.[20]</p>
<p>Die Missachtung des Konzepts gemeinsamer Sicherheit offenbart sich allen verbalen Beteuerungen zum Trotz objektiv auch in der von der US-Regierung Bush jun. in Gang gesetzten, von dem neuen US-Pr&auml;sidenten Obama allerdings zwischenzeitlich suspendierten Einbeziehung Polens und Tschechiens in die im Aufbau befindlichen US-amerikanischen &#8222;Anti-Raketensysteme&#8220;. Objektiv bewirkt wird durch diese Vorg&auml;nge letztlich eine geostrategische Einkreisung Russlands.</p>
<p>Es ist alles andere als fern liegend, dass sich die in mannigfaltigen Formen vollziehende geostrategische Einkreisung Russlands[21] im Rezeptionshorizont der russischen Entscheidungstr&auml;ger als eine Sicherheitslage wahrgenommen werden kann, die derjenigen vergleichbar ist, in der sich die US-Regierung im Oktober 1962 w&auml;hnte, als die damalige Sowjetunion Atomraketen auf Kuba, also im unmittelbaren geographischen Umfeld der USA, dislozierte, was nach der Begr&uuml;ndung der sowjetischen Regierung geschah, um die USA von einem Angriff auf Kuba abzuschrecken. Ein Vorst&uuml;ck dazu gab es ja in Gestalt der im Jahr zuvor von der CIA organisierten und mit Billigung[22] des US-Pr&auml;sidenten Kennedy erfolgten Landung bewaffneter Einheiten in der kubanischen &#8222;Schweinebucht&#8220;. Bekanntlich veranlasste die damalige Situation mit sowjetischen Atomraketen &#8222;vor der Haust&uuml;r&#8220; der USA die Kennedy-Administration im Oktober 1962, eine milit&auml;rische Seeblockade rund um Kuba zu verh&auml;ngen und mit starken Marinekr&auml;ften durchzusetzen. Kennedy war dabei zu einer milit&auml;rischen Invasion Kubas und einer gewaltsamen Zerst&ouml;rung der dortigen sowjetischen Raketenstellungen f&uuml;r den Fall entschlossen, dass diese nicht unverz&uuml;glich abgebaut w&uuml;rden. Bei ihrem Vorgehen nahmen Pr&auml;sident Kennedy und seine Regierung die Ausl&ouml;sung eines Nuklearkriegs bewusst in Kauf.[23] Ebenso war die sowjetische Regierung, wie sp&auml;ter der Stabschef des Warschauer Pakts, General Gribkov, der w&auml;hrend der Krise als hoher sowjetischer Offizier vor Ort in Kuba war, enth&uuml;llte, im Falle einer US-Invasion auf Kuba zu einem Nuklearschlag gegen die USA vorbereitet und entschlossen.[24] Dass es im Oktober 1962 im Verlaufe dieser extremen Krisensituation nicht zu einem atomaren Schlagabtausch und damit nicht zu einem die ganze Menschheit bedrohenden nuklearen Inferno kam, war nicht allein ein Ergebnis des Krisenmanagements, sondern vor allem auf besonders gl&uuml;ckliche Umst&auml;nde zur&uuml;ck zu f&uuml;hren. Das haben sowohl der damalige US-Justizminister Robert Kennedy, der von seinem Pr&auml;sidentenbruder ma&szlig;geblich in das Krisenmanagement eingebunden worden war,[25] als auch der damalige US-Verteidigungsminister Robert McNamara in mehreren Publikationen[26] wiederholt eindringlich beschrieben. Auf solche &#8222;gl&uuml;cklichen Umst&auml;nde&#8220; und ihr ausnahmsloses Vorliegen in Krisensituation zu setzen und davon letztlich das &Uuml;berleben der Menschheit und dieses Planeten abh&auml;ngig zu machen, offenbart &#8211; zur&uuml;ckhaltend formuliert &#8211; geradezu hazardeurhafte Denkmuster und Verhaltensz&uuml;ge.</p>
<p>Seit dem Ende des Kalten Krieges hat sich die nukleare Gegnerschaft zwischen den USA und Russland allerdings insoweit modifiziert, als beide Atomm&auml;chte die Zahl ihrer Nuklearwaffensysteme verringert haben, vor allem der &auml;lteren Baujahre; die bestehenden werden jedoch fortlaufend modernisiert und weiterentwickelt. Beide Seiten haben zwar jetzt die Atomraketenstellungen und andere Zielobjekte des jeweiligen Gegners aus ihrer eigenen Zielplanung herausgenommen. Fachleute wie der fr&uuml;here US-Verteidigungsminister Robert McNamara weisen jedoch darauf hin, dass ein &#8222;retargeting&#8220;, also eine Wiederhereinnahme dieser Ziele in die Zielplanung, binnen weniger Minuten erneut erfolgen kann.[27]</p>
<p>Die grundlegenden menschheitsbedrohenden Gefahren, die sich dann realisieren, wenn das Abschreckungssystem versagt (&#8222;if deterrence fails&#8220;), bestehen damit fort. Hinzu kommen die besonderen atomaren Risiken des Nuklearterrorismus und der Proliferation. Diese haben sich heute eher versch&auml;rft, worauf unl&auml;ngst in den USA die prominenten Ex-Politiker Henry Kissinger, George Shultz, William Perry und Sam Nunn in zwei fulminanten Artikeln im &#8222;Wallstreet Journal&#8220;[28] sowie in Deutschland der fr&uuml;here Bundeskanzler Helmut Schmidt, der fr&uuml;here Bundespr&auml;sident Richard von Weizs&auml;cker, der ehemalige Au&szlig;enminister und Vizekanzler Hans-Dietrich Genscher sowie der langj&auml;hrige Bundesminister und Abr&uuml;stungsexperte der SPD Egon Bahr in einem gemeinsamen Artikel in der &#8222;Frankfurter Allgemeinen Zeitung&#8220;[29] zu Recht hingewiesen haben.</p>
<p><b>5. </b>Es ist deshalb, zur&uuml;ckhaltend formuliert, hohe Zeit, sich endlich wieder zumindest der fundamentalen Differenz zu vergewissern, die gerade auch den V&auml;tern und M&uuml;ttern des Grundgesetzes bei der Formulierung des Art. 24 Abs. 2 GG bewusst war: Es geht um die fundamentale Differenz zwischen einem &#8222;System kollektiver Sicherheit&#8220;, das auf &#8222;gemeinsamer Sicherheit&#8220; der potenziellen Konfliktparteien aufbaut, und einem Verteidigungsb&uuml;ndnis, das bis heute auf Konzepte der nuklearen (und nicht-nuklearen) Abschreckung setzt. Hieraus m&uuml;ssen dann die notwendigen praktischen Konsequenzen gezogen werden. Die bisherige einschl&auml;gige Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 24 Abs. 2 GG tr&auml;gt leider in starkem Ma&szlig;e dazu bei, diese fundamentale Differenz zu verdunkeln.</p>
<p><b>*</b> Mit Nachweisen versehene gek&uuml;rzte Fassung des Vortrags des Autors zur Tagung &#8222;60 Jahre Grundgesetz&#8220; der &#8222;Gustav-Heinemann-Initiative&#8220; am 12. Juni 2009 in der &#8222;Erinnerungsst&auml;tte f&uuml;r die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte&#8220; im Schloss Rastatt.</p>
<p>[1] Gustav Heinemann, Antrittsrede als Bundespr&auml;sident, im Wortlaut abgedr. in: S&uuml;dd. Zeitung v. 2.7.1969, S. 7.</p>
<p>[2] Helmut Simon, Frankfurter Rundschau v. 06.01.2004.</p>
<p>[3] Solche ausdr&uuml;cklichen Zulassungen im Sinne von Art. 87a Abs. 2 GG sind nur in folgenden Grundgesetz-Bestimmungen enthalten: Art. 87a Abs. 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG.</p>
<p>[4] So ausdr&uuml;cklich der Rechtsausschuss des Dt. Bundestages in seinem schriftlichen Bericht zum Entwurf einer Notstandsverfassung, BTDrucks IV/2873, S. 13; BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 1 BvR 357/05 &#8211; (Rn. 93), NJW 2006, 751.</p>
<p>[5] Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 a.a.O. Rn. 94; BVerwG, Urt. vom 26.9.2006 &#8211; BVerwG 2 WD 2.06 -, BVerwGE 127, 1.</p>
<p>[6] Vgl. dazu Claus Arndt, D&Ouml;V 1992, 618 [619]; B&auml;hr, Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen, 1994, S. 91 ff., 102 ff. m. w. N..</p>
<p>[7] Vgl. dazu B&auml;hr, a.a.O., S. 91.</p>
<p>[8] Zu den Schw&auml;chen des Gewaltverbots vgl. u. a. Deiseroth, Vom Recht des St&auml;rkeren zur St&auml;rke des Rechts, in: Colneric u.a. (Hrsg.), Gewalt in Deutschland, Gewalt aus Deutschland, Hamburg, 1994, S. 127 (136ff) m. w. N..</p>
<p>[9] In der am 11.10.2001 vom amerikanischen FBI pr&auml;sentierten Fahndungsliste wurden zwar 22 Personen als gesuchte Terroristen (mit Foto) aufgef&uuml;hrt, darunter u. a. auch Usama Bin Ladin; keiner der 22 vom FBI gesuchten Terroristen wird jedoch &#8222;in der Fahndungsausschreibung f&uuml;r die Selbstmordattentate auf das World Trade Center und das Pentagon verantwortlich gemacht&#8220; (vgl. dazu die &#8222;Frankfurter Allgemeine Zeitung&#8220; vom 12.10.2001, S. 6).</p>
<p>[10] BVerfGE 90, 286 (347-351).</p>
<p>[11] BVerfGE 90, 349.</p>
<p>[12] BVerfG, Urt. v. 22.11.2001 &#8211; 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 151 (zur neuen NATO-Strategie) und Urt. v. 3.7.2007 &#8211; 2 BvE 2/07 &#8211; (Tornado-Einsatz im Rahmen von ISAF in Afghanistan)</p>
<p>[13] Er wandte sich damit gegen einen Antrag des SPD-Abg. Menzel, mit dem die Ersetzung des im Entwurf der Vorschrift (&#8222;Herrenchiemsee-Entwurf&#8220;) vorgesehenen Begriffs &#8222;gegenseitige kollektive Sicherheit&#8220; durch &#8222;gemeinsame Sicherheit&#8220; wegen der &#8222;politischen Belastung, die dieses Wort (&#8222;kollektive Sicherheit&#8220;) &#8211; ob zu Recht oder zu Unrecht, mag dahingestellt bleiben &#8211; in den letzten Jahren in der europ&auml;ischen Politik bekommen hat&#8220;, verlangt wurde.</p>
<p>[14] Vgl. 6. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.11.1948, Sten. Prot. S. 71; J&ouml;R n.F. 1 (1951), S. 227 .</p>
<p>[15] Vgl. dazu meine Untersuchungen in: Die Friedenswarte 2000, 101 ff sowie in Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz (Mitarbeiterkommentar) 2002, Art. 24 Abs. 2 GG Rn. 194 ff; ferner in: Wissenschaft und Frieden, 2009, S. 12 ff jeweils m. w. N..</p>
<p>[16] Vgl. etwa den Vorfall vom 26.9.1983, als der 44j&auml;hrige Oberstleutnant Stanislaw Petrow die diensthabende Einheit der Kommandozentrale im Raketenwarnsystem Serpuchow-15 bei Moskau befehligte. Nach Mitternacht wurde pl&ouml;tzlich Atomalarm ausgel&ouml;st. Der sowjetische Oko-Satellit aus der Kosmos-1382-Klasse meldete gegen 0.40 Uhr den Anflug einer amerikanischen Minuteman-Rakete. Sekunden darauf folgten Hinweise auf den Start eines zweiten, dritten, vierten und f&uuml;nften Geschosses, die alle geradewegs auf die UdSSR zusteuern. Dem diensthabenden Offizier bleiben in einem solchen Fall nur f&uuml;nf bis zehn Minuten, um die Flugk&ouml;rper zweifelsfrei zu identifizieren. Danach musste Juri Andropow, der damalige KPdSU-Generalsekret&auml;r und sowjetische Oberkommandierende, informiert werden. H&auml;tte er sich zum Abwehrschlag entschlossen, w&auml;ren sieben Minuten sp&auml;ter Interkontinental-Raketen des Typs SS-18 in Richtung Washington, New York und diverser US-Milit&auml;rbasen gestartet &#8211; wie es die geltende Doktrin von der <i>&#8222;gesicherten gegenseitigen Zerst&ouml;rung&#8220;</i> vorsah. Doch Oberstleutnant Petrov z&ouml;gerte, weil das Bodenwarnsystem das vom Satelliten ausgesandte Signal nicht best&auml;tigte. M&ouml;glich, dass der Satellit durch die Einwirkung kosmischer Strahlung irritiert wurde. <i>&#8222;Man kann die Vorg&auml;nge unm&ouml;glich in ein paar Minuten gr&uuml;ndlich analysieren&#8220;, </i>erkl&auml;rte Petrov den Vorfall zwanzig Jahre sp&auml;ter, <i>&#8222;sondern sich nur auf die Intuition verlassen&#8220;</i>. In jener Nacht zum 26. September 1983 entschied Petrov intuitiv und ging von einem Fehlalarm aus. Stanislaw Petrov wurde f&uuml;r sein Handeln weder ger&uuml;gt noch ausgezeichnet. Erst &uuml;ber zwei Jahrzehnte sp&auml;ter verlieh ihm die US-amerikanische Association of World Citizens am 21. Mai 2004 <i>&#8222;f&uuml;r die Verhinderung des Dritten Weltkrieges&#8220;</i> den &#8222;Weltb&uuml;rgerpreis&#8220;. Auch danach noch ereigneten sich &auml;hnliche Vorf&auml;lle, etwa am 25. Januar 1995, als russische Techniker auf ihren Radarschirmen den Abschuss einer US-amerikanischen Forschungsrakete von Andoya, einer kleinen Insel vor der norwegischen K&uuml;ste aufsp&uuml;rten. Was auf ihren Radarschirmen wie die Spur weiterer Raketen aussah, waren die abgesprengten Stufen des Raketenantriebs dieser Forschungsrakete. Deren Start war zwar absprachegem&auml;&szlig; den russischen Milit&auml;rs vorher angek&uuml;ndigt worden, aber diese Ank&uuml;ndigung hatte die Techniker an den Radarschirmen aus einem nicht gekl&auml;rten Grund nicht erreicht. Nur wenige Minuten sp&auml;ter h&auml;tte der damalige &#8211; physisch schwer angeschlagene und alkoholabh&auml;ngige &#8211; russische Pr&auml;sident Boris Jelzin die Entscheidung &uuml;ber einen nuklearen Gegenschlag treffen m&uuml;ssen (vgl. dazu Markl, Atomkrieg aus Irrtum, in: <a href="http://wienerzeitung.at/app_support/print" target="_blank" rel="noopener">http://wienerzeitung.at/app_support/print</a> (26.5.2009)).</p>
<p>[17] Vgl. etwa die &auml;u&szlig;erst dramatische technische Panne, die sich am 9.11.1979 im Lage-Raum des US-Luftverteidigungskommandos ereignete. An diesem Tag meldete das &#8222;World Wide Military Command and Control System&#8220; auf der elektronischen Anzeigetafel &#8222;Enemy attack&#8220;. Es entschl&uuml;sselte die Meldung als einen Atomangriff mit mehreren Raketen durch ein sowjetisches Atom-U-Boot im Nordatlantik. In k&uuml;rzester Zeit trafen die US-Streitkr&auml;fte Vorbereitungen zum atomaren Gegenschlag. Die US-amerikanischen und kanadischen Abfangj&auml;ger waren bereits aufgestiegen, die Interkontinentalraketen abschussbereit, als sich herausstellte, dass die Computer f&auml;lschlich den Text eines Testbandes abgespielt hatten; vgl. Der Spiegel, Nr. 34 vom 28.4.1980, S. 198.</p>
<p>[18] &#8222;I want to say &#8211; and this is very important, at the end we lucked out. It was luck that prevented nuclear war. We came that close to nuclear war at the end.&#8220; (so w&ouml;rtlich in dem 2003 mit einem &#8222;Oscar&#8220; preisgekr&ouml;nten Film &#8222;The Fog of War. Eleven Lessons from the Life of Robert S. McNamara&#8220; von Errol Morris, zit. nach: <a href="http://ecoglobe.ch/nuclear/d/drs15201.htm" target="_blank" rel="noopener">http://ecoglobe.ch/nuclear/d/drs15201.htm</a> (26.05.2009); vgl. auch Robert McNamara/ James Blight, Wilsons Ghost, New York , 2001, S. 180 ff..</p>
<p>[19] Vgl. Der Palme-Bericht, Hrsg. von Olof Palme/H. Rogge, Berlin 1982.</p>
<p>[20] Vgl. Gorbatschow, Wie es war. Die deutsche Wiedervereinigung. Berlin, 1999, S. 102; vgl. ferner ders., in DIE WELT vom 12.M&auml;rz 1999, S. 6; auch der fr&uuml;here au&szlig;enpolitische Berater Gorbatschows, Tschernjajew, hat &ouml;ffentlich darauf hingewiesen, dass Gorbatschow mehrmals m&uuml;ndlich zugesagt worden sei, dass es nicht zu einer Osterweiterung der NATO kommen werde (zitiert in FAZ vom 8.5.1995); vgl. ferner das Interview Gorbatschows mit der Bild-Zeitung vom 2.4.2009: &#8222;Gorbatschow: Kohl, US-Au&szlig;enminister James Baker und andere sicherten mir zu, dass die NATO sich keinen Zentimeter nach Osten bewegen w&uuml;rde. Daran haben sich die Amerikaner nicht gehalten, und den Deutschen war es gleichg&uuml;ltig. Vielleicht haben sie sich sogar die H&auml;nde gerieben, wie toll man die Russen &uuml;ber den Tisch gezogen hat. Was hat es gebracht? Nur, dass die Russen westlichen Versprechungen nun nicht mehr trauen.&#8220;</p>
<p>[21] Vgl. dazu auch die Perspektiven des Sicherheitsberaters des fr&uuml;heren US-Pr&auml;sidenten Jimmy Carter (und heutigen Beraters des US-Pr&auml;sidenten Barack Obama) Zbigniew Brzezinski, Die einzige Weltmacht. Amerikas Strategie der Vorherrschaft, 1997: &#8222;Dieses riesige, merkw&uuml;rdig geformte eurasische Schachbrett -das sich von Lissabon bis Wladiwostok erstreckt &#8211; ist der Schauplatz des global play.&#8220; (ebd., S. 54 &#8211; 58) &#8222;[&#8230;] wobei eine Dominanz auf dem gesamten eurasischen Kontinent noch heute die Voraussetzung f&uuml;r globale Vormachtstellung ist.&#8220;[ebd., S.64] Und zwar einfach deshalb, weil Eurasien der mit Abstand gr&ouml;&szlig;te Kontinent ist, auf dem 75 Prozent der Weltbev&ouml;lkerung leben und der dreiviertel der weltweit bekannten Energievorkommen beherbergt. Brzezinski folgert deshalb: &#8222;Eine Macht, die Eurasien beherrscht, w&uuml;rde &uuml;ber zwei der drei h&ouml;chst entwickelten und wirtschaftlich produktivsten Regionen der Welt gebieten.&#8220; Au&szlig;erdem sind &#8222;Amerikas potentielle Herausforderer auf politischem und/oder wirtschaftlichem Gebiet [&#8230;] ausnahmslos eurasische Staaten.&#8220; Brzezinski kommt deshalb zu dem Schluss, dass das erste Ziel amerikanischer Au&szlig;enpolitik darin bestehen muss, &#8222;dass kein Staat oder keine Gruppe von Staaten die F&auml;higkeit erlangt, die Vereinigten Staaten aus Eurasien zu vertreiben oder auch nur deren Schiedsrichterrolle entscheidend zu beeintr&auml;chtigen.&#8220;[ebd. S. 283] Es gelte, &#8222;die Gefahr eines pl&ouml;tzlichen Aufstiegs einer neuen Macht erfolgreich (hinauszuschieben).&#8220; Die USA verfolgten das Ziel, &#8222;die beherrschende Stellung Amerikas f&uuml;r noch mindestens eine Generation und vorzugsweise l&auml;nger zu bewahren &#8230;&#8220;. Sie m&uuml;ssen &#8222;das Emporkommen eines Rivalen um die Macht (&#8230;) vereiteln.&#8220;[ebd. S. 304 -306].</p>
<p>[22] Vgl. McNamara, Blindlings ins Verderben, Hamburg 1987, S. 11.</p>
<p>[23] Vgl. Robert McNamara/J.G.Blight, a. a. O., 2001, S. 190.</p>
<p>[24] Vgl. dazu die Detailangaben bei McNamara/Blight, 2001, S. 190.</p>
<p>[25] Vgl. Robert Kennedy, Dreizehn Tage oder die Verhinderung des Dritten Weltkriegs, 1969.</p>
<p>[26] Vgl. Robert McNamara, 1987; vgl. auch Jonathan Schell, The Gift of Time, The Case for Abolishing Nuclear Weapons Now, New York 1998 (zit. nach der deutschen Ausgabe: J. S., Am Scheideweg. Die Atomwaffen und die Zukunft der Erde, Hamburg,1999, S. 56, 223.</p>
<p>[27] Robert McNamara, a. a. O., 2001, S. 181.</p>
<p>[28] Shultz/ Perry/Kissinger/ Nunn, in: The Wall Street Journal v. 4.1.2007 und v. 15.1.2008.</p>
<p>[29] Schmidt/von Weizs&auml;cker/Genscher/Bahr, in: FAZ v. 9.1.2009, S. 10.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/189-vorgaenge/publikation/das-friedensgebot-des-grundgesetzes-anspruch-und-wirklichkeit-nach-sechzig-jahren/">Das Friedensgebot des Grundgesetzes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Whistleblower-Schutz in Deutschland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/whistleblower-schutz-in-deutschland/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 23 May 2009 02:40:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 111 In die rechtspolitische Diskussion &#252;ber einen besseren Schutz von Whistleblowern &#8211; also von Insidern, die gravierende Missst&#228;nde, Risiken oder Fehlentwicklungen aus ihrem beruflichen Umfeld aufdecken &#8211; ist in Deutschland Bewegung gekommen. Selbst der Begriff scheint sich in der deutschen Sprache allm&#228;hlich einzub&#252;rgern. Die Anst&#246;&#223;e dazu kommen aus drei Richtungen. Das US-amerikanische [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/whistleblower-schutz-in-deutschland/">Whistleblower-Schutz in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 111</p>
<p>In die rechtspolitische Diskussion &uuml;ber einen besseren Schutz von Whistleblowern &#8211; also von Insidern, die gravierende Missst&auml;nde, Risiken oder Fehlentwicklungen aus ihrem beruflichen Umfeld aufdecken &#8211; ist in Deutschland Bewegung gekommen. Selbst der Begriff scheint sich in der deutschen Sprache allm&auml;hlich einzub&uuml;rgern. Die Anst&ouml;&szlig;e dazu kommen aus drei Richtungen.</p>
<p>Das US-amerikanische SOX-Gesetz zwingt an der US-B&ouml;rse notierte Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften &#8211; auch wenn sie in Deutschland operieren &#8211; dazu, innerbetriebliche Regelungen zum Schutz von solchen Besch&auml;ftigten zu schaffen.</p>
<p>Das Antikorruptions&uuml;bereinkommen des Europarats zwingt alle Mitgliedsstaaten, &bdquo;in ihrem innerstaatlichen Recht (vorzusehen), dass Besch&auml;ftigte, die den zust&auml;ndigen Personen oder Beh&ouml;rden in redlicher Absicht einen begr&uuml;ndeten Korruptionsverdacht mitteilen, angemessen vor ungerechtfertigten Nachteilen gesch&uuml;tzt werden.&ldquo; Die Bundesregierung hat angek&uuml;ndigt, dieses Abkommen zu ratifizieren und umzusetzen.</p>
<p>Und drittens gibt es zivilgesellschaftlichen Druck. Vor allem die schockierenden Skandale im Bereich des Umwelt-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes (u.a. BSE, Gammelfleisch, M&uuml;llverbrennung, Babynahrung), der gro&szlig;fl&auml;chige, vielfach kaum aufdeckbare Missbrauch sensibler personenbezogener Daten in der Wirtschaft sowie die malade Situation vieler Pflegebed&uuml;rftiger in Krankenh&auml;usern und Einrichtungen haben in den letzten Jahren immer deutlicher sichtbar gemacht, wie wichtig Insider sind, die &uuml;ber gravierende Missst&auml;nde die Alarmglocke l&auml;uten, in dem sie sich an zust&auml;ndige Stellen oder notfalls auch an die &Ouml;ffentlichkeit wenden, um Abhilfe zu erreichen (siehe auch Grundrechte-Report 2005). Die detaillierte Berichterstattung in den Medien &uuml;ber die Bedeutung dieser Whistleblower f&uuml;r die Aufdeckung solcher Missst&auml;nde, die Stiftung und Vergabe eines Whistleblower-Preises und die Aktivit&auml;ten des &bdquo;Whistleblower-Netzwerks&ldquo; haben dazu ma&szlig;geblich beigetragen.</p>
<h2 class="auto-created">Erste Schritte zum Infor&shy;man&shy;ten&shy;schutz</h2>
<p>Zur Umsetzung des Antikorruptions&uuml;bereinkommens des Europarats hat der deutsche Gesetzgeber zwischenzeitlich im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008, das ab dem 1. April 2009 in Kraft treten wird, in &sect; 38 Absatz 2 Nr. 3 normiert, dass die Verschwiegenheitspflicht von Beamten k&uuml;nftig nicht mehr gelten soll, &bdquo;soweit &#8230; gegen&uuml;ber der zust&auml;ndigen obersten Dienstbeh&ouml;rde, einer Strafverfolgungsbeh&ouml;rde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Beh&ouml;rde oder au&szlig;erdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begr&uuml;ndeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den &sect;&sect; 331 &#8211; 337 StGB angezeigt wird.&ldquo;</p>
<p>Das betrifft freilich nur einen &#8211; allerdings wichtigen &#8211; Ausschnitt des Whistleblowing. Artikel 9 des Europarats-&Uuml;bereinkommens fordert dar&uuml;ber hinaus Schutzregelungen f&uuml;r alle Besch&auml;ftigten.</p>
<p>Die Gesetzgeber anderer Staaten haben diesen Weg bereits beschritten. Verwiesen sei insoweit nur auf den im Vereinigten K&ouml;nigreich bereits 1999 in Kraft getretenen &bdquo;Public Interest Disclosure Act&ldquo; sowie Whistleblowerschutzgesetze in den USA, in Australien, S&uuml;dafrika, Japan und j&uuml;ngst auch in Frankreich. Dementsprechend ist es konsequent und zu begr&uuml;&szlig;en, wenn auch der deutsche Gesetzgeber&nbsp;&#8211; &auml;hnlich wie der niederl&auml;ndische und der israelische &#8211; nunmehr Schutzregelungen f&uuml;r alle Arbeits- und Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse anstrebt und diese Neuregelung nicht auf den Schutz von Anzeigen im Bereich der Korruption beschr&auml;nkt.</p>
<p>Eine fraktions&uuml;bergreifende Initiative im Deutschen Bundestag und Teile der Bundesregierung erw&auml;gen die Einf&uuml;gung einer Bestimmung in das BGB zum Schutz von Whistleblowern in Arbeitsverh&auml;ltnissen (&#8222;Informantenschutz&#8220;). Der bisher diskutierte Gesetzentwurf ist recht knapp. Der jetzige &sect; 612 a des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) soll &sect; 612 b BGB werden und an seiner Stelle soll eine neue Norm eingef&uuml;gt werden. Kommt der Arbeitgeber einem innerbetrieblichen Abhilfeverlangen nicht nach, soll der Arbeitnehmer k&uuml;nftig ausdr&uuml;cklich das Recht haben, sich an eine zust&auml;ndige au&szlig;erbetriebliche Stelle, also in aller Regel eine staatliche Beh&ouml;rde, zu wenden.</p>
<h2 class="auto-created">Schutz der Meinungs&shy;frei&shy;heit bleibt defizit&auml;r</h2>
<p>Eine solche Gesetzes&auml;nderung w&uuml;rde &#8211; ungeachtet notwendiger Detailkritik &#8211; den rechtlichen Schutz von Whistleblowern in Deutschland verbessern. Ein wirksamer Whistleblower-Schutz verlangt zudem aber eine wirksame Garantie der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit f&uuml;r alle Dienst- und Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse. Es reicht nicht aus, wie bisher die grundrechtliche Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit nur &bdquo;mittelbar&ldquo; &uuml;ber auslegungsf&auml;hige Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe des Arbeits- und Dienstrechts im Rahmen einer Abw&auml;gung mit anderen Gesichtspunkten zu ber&uuml;cksichtigen. Es bedarf einer klaren und unmittelbaren Gew&auml;hrleistung der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit f&uuml;r alle Arbeits- und Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse. Dabei muss die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) f&uuml;r &Auml;u&szlig;erungen im &ouml;ffentlichen Bereich geltende Vermutungsregel beachtet werden: Bei allen &Auml;u&szlig;erungen,</p>
<ul>
<li>die nicht leichtfertig und nicht wider besseres Wissen erfolgen und die</li>
<li>eine das &ouml;ffentliche Interesse wesentlich ber&uuml;hrende Frage betreffen,</li>
</ul>
<p>spricht eine Vermutung f&uuml;r ihre Zul&auml;ssigkeit.</p>
<p>In der Anh&ouml;rung zu der geplanten &bdquo;Informantenschutz&ldquo;-Regelung im Juni 2008 des Bundestagsausschusses f&uuml;r Ern&auml;hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz war das Hauptargument gegen die Neuregelung die m&ouml;gliche Rufgef&auml;hrdung der Unternehmen durch falsche Medienberichte und negative Schlagzeilen aufgrund einer unberechtigten Anzeige. Wie bei jeder Rechtswahrnehmung ist es auch bei der Zuerkennung eines Anzeigerechts f&uuml;r Arbeitnehmer m&ouml;glich, dass der einzelne davon in missbr&auml;uchlicher Weise Gebrauch macht, indem er etwa nach einer berechtigten K&uuml;ndigung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit durch die Behauptung falscher Tatsachen &uuml;ber Betriebsabl&auml;ufe Vergeltung &uuml;bt. Vort&auml;uschung einer Straftat, falsche Verd&auml;chtigung, &uuml;ble Nachrede und Verleumdung sind jedoch gem. &sect;&sect; 145d, 164, 186 und 187 StGB hinreichend mit Strafe bedroht und k&ouml;nnen auch zivilrechtlichen Schadensersatz ausl&ouml;sen. Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert, muss &uuml;ber die straf- und zivilrechtlichen Sanktionen hinaus mit einer weitgehenden Stigmatisierung rechnen. Die Bereitschaft zum Whistleblowing ist also von vornherein durch vielf&auml;ltige Nachteile ged&auml;mpft. Hinzu kommt, dass bei der Verfolgung von Straftaten Staatsanwaltschaften und die sonstigen zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden gr&ouml;&szlig;te Vorsicht walten lassen, bevor sie bei einem wegen wirtschaftlicher Erfolge gesch&auml;tzten Unternehmen intervenieren.</p>
<p>Bei der rechtspolitischen Abw&auml;gung der m&ouml;glichen Missbrauchsgefahr und des Nutzens eines Fr&uuml;hwarnsystems &uuml;ber Missst&auml;nde kann das Urteil nur zugunsten des letzteren ausfallen, zumal keine rechtstats&auml;chlichen Untersuchungen ein statistisch relevantes Gewicht missbr&auml;uchlicher Anzeigen best&auml;tigen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Deiseroth, Dieter/Falter, Annegret (Hrsg.): Whistleblower in Gentechnik und R&uuml;stungsforschung. Preisverleihung 2005 an Theodore A. Postol und Arpad Pusztai.<br />Berlin. 2006. ISBN-13: 978-3-8305-1262-2</p>
<p>Dies. (Hrsg.): Whistleblower in Altenpflege und Infektionsforschung. Preisverleihung 2007 an Brigitte Heinisch und Liv Bode. Berlin. 2007. ISBN: 978-3-8305-1455-8</p>
<p>Deiseroth, Dieter/Derleder, Peter: Whistleblower und Denunziatoren, in: Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik (ZRP) 2008, D. 248 &#8211; 251</p>
<p>Deutscher Bundestag &#8211; Ausschuss f&uuml;r Ern&auml;hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (81. Sitzung am 4. Juni 2008. 16. Wahlperiode. Drucksache 16/81): Wortprotokoll der &Ouml;ffentlichen Anh&ouml;rung zum Thema &bdquo;Regelung des Informantenschutzes f&uuml;r Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Gesetz zur &Auml;nderung des Lebensmittel- u. Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften&ldquo;<br /><a href="http://www.bundestag.de/ausschuesse/a10/anhoerungen/a10_81/16-81_Protokoll.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/ausschuesse/a10/anhoerungen/a10_81/16-81_Protokoll.pdf</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/whistleblower-schutz-in-deutschland/">Whistleblower-Schutz in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Richter als Ausspähungsopfer des italienischen Geheimdienstes?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/richter-als-ausspaehungsopfer-des-italienischen-geheimdienstes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 00:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 10]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 133 Mehr als 200 Richterinnen und Richter in Italien und in zw&#246;lf weiteren europ&#228;ischen L&#228;ndern sind zwischen 2001 und 2006 vom italienischen milit&#228;rischen Geheimdienst SISMI &#8222;beschattet&#8220; worden. Die Computer und der E-Mail-Verkehr der Richter wurden &#8222;angezapft&#8220;. Teilweise sollen die SISMI-Agenten den Richterinnen und Richtern auch gezielte Fehlinformationen zugespielt haben. Dies geht aus [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 133</p>
<p>Mehr als 200 Richterinnen und Richter in Italien und in zw&ouml;lf weiteren europ&auml;ischen L&auml;ndern sind zwischen 2001 und 2006 vom italienischen milit&auml;rischen Geheimdienst SISMI &bdquo;beschattet&ldquo; worden. Die Computer und der E-Mail-Verkehr der Richter wurden &bdquo;angezapft&ldquo;. Teilweise sollen die SISMI-Agenten den Richterinnen und Richtern auch gezielte Fehlinformationen zugespielt haben. Dies geht aus einem Untersuchungsbericht hervor, den der Oberste Richterrat (CSM) Italiens, dem der italienische Staatspr&auml;sident vorsitzt, am 4. Juli 2007 einstimmig verabschiedet hat. Zu den 47 italienischen Opfern sollen vor allem jene Mail&auml;nder Staatsanw&auml;lte geh&ouml;ren, die Verfahren gegen den Ex-Ministerpr&auml;sidenten Silvio Berlusconi er&ouml;ffneten und vom SISMI-Geheimdienst als &bdquo;regierungsfeindlich&ldquo; eingestuft wurden. Zielobjekte von SISMI sollen auch zwei Staatsanw&auml;lte gewesen sein, die Strafverfahren gegen jenes CIA-Kommando betreiben, dem die Verschleppung des &auml;gyptischen Predigers Abu Omar vorgeworfen wird, sowie Staatsanwalt Antonio Ingroia, der &uuml;ber die Querverbindungen zwischen Mafia und Politik in Italien ermittelte.</p>
<h2 class="auto-created">Illegale Aktionen des Milit&auml;r&shy;ge&shy;heim&shy;dienstes</h2>
<p>Der italienische Milit&auml;rgeheimdienst SISMI war in den vergangenen Jahren wiederholt in die &ouml;ffentliche Kritik geraten. Die Vorw&uuml;rfe betrafen unter anderem seine Mitwirkung an der Erstellung von gef&auml;lschten Beweismitteln f&uuml;r die US-Regierung &uuml;ber den angeblichen Erwerb von Uran durch das Saddam-Hussein-Regime im Niger (&bdquo;Nigergate&ldquo;), illegale Abh&ouml;raktionen im Bereich der italienischen Telecom und seine Beteiligung an der Entf&uuml;hrung des Muslim-Predigers Abu Omar durch CIA-Bedienstete. SISMI-Direktor General Nicol&oacute; Pollari ist im November 2006 durch die Prodi-Regierung von seinem Posten abgel&ouml;st und durch Admiral Branciforte ersetzt worden. Im Februar 2007 wurde Pollari wegen seiner m&ouml;glichen Beteiligung an der Abu Omar-Entf&uuml;hrung verhaftet. Zwischenzeitlich wurde er zusammen mit 26 CIA-Agenten vor einem Mail&auml;nder Strafgericht angeklagt. Aufgrund eines vor kurzem vom italienischen Parlament beschlossenen &Auml;nderungsgesetzes wird SISMI k&uuml;nftig seine T&auml;tigkeiten unter der Bezeichnung &bdquo;AISE&ldquo; (&bdquo;Agenzia informazioni e sicurezza esterna&ldquo; &#8211; Agentur f&uuml;r Informationen und &auml;u&szlig;ere Sicherheit) fortf&uuml;hren.</p>
<h2 class="auto-created">Deutsche Staats&shy;an&shy;walt&shy;schaft vermeidet Ermitt&shy;lungen</h2>
<p>Mitglieder der europ&auml;ischen Richterorganisation MEDEL, zu der in Deutschland die Gruppe der in der Gewerkschaft Ver.di organisierten Richterinnen und Richter sowie die &bdquo;Neue Richtervereinigung&ldquo; (NRV) geh&ouml;ren, haben in Italien, Frankreich und auch in Deutschland wegen des aufgekommenen Verdachts, von SISMI &uuml;ber Jahre hinweg ausgesp&auml;ht worden zu sein, Strafanzeige bei den zust&auml;ndigen Staatsanwaltschaften ihrer L&auml;nder gestellt.</p>
<p>Die Ermittlungen in Italien und Frankreich sind noch im Gange. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Bremen &#8211; Dezernat Organisierte Kriminalit&auml;t &#8211; am 19. Oktober 2007 die Aufnahme von Ermittlungen von vornherein mit der Begr&uuml;ndung abgelehnt, es bestehe kein &bdquo;ausreichender Verdacht&ldquo; (Az. 352 Js 54910/07). Es fehle an der &bdquo;Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts mit der Folge, dass ein Prozesshindernis besteht&ldquo;. Sollten die in der Strafanzeige angesprochenen Taten tats&auml;chlich begangen worden sein, liege der Handlungsort in Italien. Auch eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts &uuml;ber den &bdquo;Erfolgsort&ldquo; (&sect; 9 Strafgesetzbuch, StGB) sei nicht gegeben. Beim Aussp&auml;hen von Daten handele es sich nicht um ein &bdquo;Erfolgsdelikt&ldquo;; denn unter Strafe gestellt sei nur das unbefugte Sichverschaffen von Zugang zu bestimmten Daten. Ein solches Sichverschaffen sei gegebenenfalls in Italien erfolgt. Zwar gelte das deutsche Strafrecht nach &sect; 7 Absatz 1 StGB auch f&uuml;r Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. In jedem Fall sei aber erforderlich, &bdquo;dass eine bestimmte einzelne deutsche Person verletzt i.S.v. &sect; 77 Absatz 1 StGB ist&ldquo;. Die zur Anzeige gebrachten &bdquo;Taten richteten sich, ihre Begehung unterstellt, gegen italienische Richter und Staatsanw&auml;lte&ldquo;. Eine &bdquo;mittelbare Betroffenheit dadurch, dass &hellip; (von der deutschen Anzeigenerstatterin) verfasste E-Mails mitgelesen wurden&ldquo;, mache die davon Betroffenen in Deutschland &bdquo;nicht zu Verletzten i.S.d. &sect; 77 Absatz 1 StGB&ldquo;.</p>
<h2 class="auto-created">Das Aussp&auml;hen von Daten bleibt ein Straf&shy;tat&shy;be&shy;stand</h2>
<p>In der Folgezeit hat sich der Verdacht, dass auch deutsche Richter und Staatsanw&auml;lte &#8211; entgegen der unbelegten Unterstellung der Bremer Staatsanwaltschaft &#8211; von den Aussp&auml;haktionen der SISMI-Agenten betroffen waren, verdichtet. Noch im Juli 2007 teilte zwar die deutsche Bundesjustizministerin Brigitte Zypries der Gewerkschaft Ver.di mit, ihr italienischer Amtskollege, Justizminister Mastella, habe ihr anl&auml;sslich eines Treffens in Berlin versichert, &bdquo;dass nach seinen Informationen keine deutschen Richter oder Staatsanw&auml;lte von den Abh&ouml;rma&szlig;nahmen betroffen gewesen seien&ldquo;. Auch schriftlich habe Mastella ihr gegen&uuml;ber erkl&auml;rt, dass nach den bisher vorliegenden Informationen &bdquo;keine deutschen Richter und Staatsanw&auml;lte abgeh&ouml;rt worden sind.&ldquo; In einem weiteren an Ver.di gerichteten Brief schrieb Ministerin Zypries im November 2007 jedoch, am 15. Oktober 2007 sei ein Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Rom an die Deutsche Botschaft in Rom weitergeleitet worden, das ihr jetzt vorliege. Daraus ergebe sich, dass nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen von der &bdquo;nachrichtendienstlichen T&auml;tigkeit der SISMI-Mitarbeiter&ldquo;&#8230; &bdquo;auch deutsche Richter und Staatsanw&auml;lte betroffen gewesen&ldquo; seien.</p>
<p>Damit besteht ein offenkundiger Widerspruch zwischen den von Ministerin Zypries wiedergegebenen m&uuml;ndlichen und schriftlichen &Auml;u&szlig;erungen ihres italienischen Amtskollegen Mastella einerseits und dem von der Deutschen Botschaft weitergeleiteten Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Rom andererseits: Waren von den SISMI-Ma&szlig;nahmen denn nun deutsche Richter und Staatsanw&auml;lte betroffen oder nicht? Zudem f&auml;llt auf, dass die von Ministerin Zypries wiedergegebene Darstellung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Rom nicht pr&auml;zise klarstellt, worin die &bdquo;nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit der SISMI-Mitarbeiter&ldquo; konkret bestand, von denen also offenbar doch &bdquo;auch deutsche Richter und Staatsanw&auml;lte betroffen gewesen sind&ldquo;. Denn einerseits wird einger&auml;umt, diese &bdquo;nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit&ldquo; habe &bdquo;die Einsichtnahme in Material einschlie&szlig;lich Namen, Adressen, Kongresst&auml;tigkeit und E-Mails &#8230; umfasst&ldquo;. Andererseits wird geltend gemacht, dies sei &bdquo;&uuml;ber die Homepage der Organisation der europ&auml;ischen Richterorganisation MEDEL&ldquo; geschehen, &bdquo;ohne dass dabei Sicherungsma&szlig;nahmen umgangen worden seien&ldquo;. Wie muss man sich vorstellen, dass &uuml;ber eine allgemein allen Internetnutzern frei zug&auml;ngliche Homepage der Zugriff auf E-Mails m&ouml;glich sein soll? Wie kann ein Zugriff auf den dienstlichen und/oder privaten E-Mail-Verkehr zwischen europ&auml;ischen Richtern und Staatsanw&auml;lten ohne Umgehung von Sicherungsma&szlig;nahmen (z.B. Passw&ouml;rter, Verschl&uuml;sselungen) stattgefunden haben? Dies aufzukl&auml;ren, obliegt vor allem den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, die mit den entsprechenden Befugnissen und Mitteln ausgestattet sind.</p>
<p>Das geltende Recht bietet ihnen daf&uuml;r eine hinreichende Grundlage. F&uuml;r Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen wurden, gilt das deutsche Strafrecht jedenfalls dann, &bdquo;wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist&ldquo; (&sect; 7 Absatz 1 StGB). Ob und in welchem Ausma&szlig;e deutsche Richter und Staatsanw&auml;lte von der Aussp&auml;hung ihres privaten und dienstlichen E-Mail-Verkehrs durch SISMI-Agenten im Einzelfall betroffen waren, kann freilich nur durch entsprechende Ermittlungen der Strafverfolgungsorgane festgestellt werden. Ferner muss im Hinblick auf &sect; 7 Absatz 1 StGB (Tatort im Ausland; Tatopfer deutsche Staatsangeh&ouml;rige) die Tathandlung in Italien &#8222;mit Strafe bedroht&#8220; sein. Dies ist der Fall. Denn in Italien ist &ndash; ebenso wie in Deutschland (&sect; 202a StGB) &ndash; das Aussp&auml;hen von Daten ein Straftatbestand.</p>
<p>Lehnen die zust&auml;ndigen Staatsanwaltschaften in Deutschland weiterhin die notwendigen Ermittlungsma&szlig;nahmen und damit die Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften ab, die zum Schutz der Grundrechte der von solchen Aussp&auml;h-Aktionen Betroffenen geschaffen wurden, verfehlen sie ihre rechtstaatliche Aufgabe.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Dieter Deiseroth, Staatliche Internet-Kriminalit&auml;t im gemeinsamen Europa, in: Betrifft Justiz 2007, S. 151 ff.</p>
<p>Markus Hansen: Andreas Pfitzmann, Technische Grundlagen von Online-Durchsuchung und -Beschlagnahme, in: Deutsche Richterzeitung 2007, S. 225-228</p>
<p>Hans Leyendecker, Ermittlung gegen Italiens Milit&auml;rgeheimdienst, in: S&uuml;ddeutsche Zeitung vom 16. Oktober 2007</p>
<p>Peter M&uuml;hlbauer, W&auml;hrend der Amtszeit Silvio Berlusconis wurden auch die Justizbeh&ouml;rden vom Geheimdienst &uuml;berwacht, in: Telepolis vom 11. Juli 2007 (<a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/25/25685/1.html" target="_blank" rel="noopener">www.heise.de/tp/r4/artikel/25/25685/1.html</a>)</p>
<p>Hartmut Pohl, Zur Technik der heimlichen Online-Durchsuchung, in: Datenschutz und Datensicherheit 2007, S. 684-688</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/richter-als-ausspaehungsopfer-des-italienischen-geheimdienstes/">Richter als Ausspähungsopfer des italienischen Geheimdienstes?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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