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	<title>Dirk Vogelskamp Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Was gilt die Freiheit der Person, wenn sie ein Flüchtling ist?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/was-gilt-die-freiheit-der-person-wenn-sie-ein-fluechtling-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 19 Apr 2015 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stellungnahme des Komitee f&#252;r Grundrechte und Demo&#173;kratie zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#8220;, aus: vorg&#228;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 119-122 (Red.) Am 25. Februar hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/ 4097) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht eine Bleiberechtsregelung f&#252;r [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/208/publikation/was-gilt-die-freiheit-der-person-wenn-sie-ein-fluechtling-ist/">Was gilt die Freiheit der Person, wenn sie ein Flüchtling ist?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Stellungnahme des Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demo&shy;kratie zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&#8220;, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4/2014), S. 119-122</p>
<p><i>(Red.) Am 25. Februar hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BT-Drs. 18/ 4097) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht eine Bleiberechtsregelung f&uuml;r die zahlreichen, seit vielen Jahren hier lebenden Ausl&auml;nder vor. Ob bisher Geduldete dieses Bleiberecht erhalten, liegt jedoch im Ermessen der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden (und kann beispielsweise bei fr&uuml;heren Verst&ouml;&szlig;en gegen Ausreiseverf&uuml;gungen versagt werden). Dar&uuml;ber hinaus soll der Status derjenigen Fl&uuml;chtlinge, die im Rahmen sog. Resettlement-Programme des UNHCR (z.B. aus Syrien) in Deutschland aufgenommen wurden, angeglichen werden. Sie sollen k&uuml;nftig die gleichen Rechte genie&szlig;en wie jene, die von deutschen Beh&ouml;rden als Fl&uuml;chtlinge anerkannt wurden &#8211; was dem Entwurf jedoch nur unzureichend gelingt. Schlie&szlig;lich regelt das Gesetz auch die Erteilung von Aufenthalts- und Wiedereinreiseverboten sowie die Voraussetzungen der Abschiebehaft f&uuml;r sog. Dublin-Fl&uuml;chtlinge. </i></p>
<p><i>Zu dem Entwurf haben zahlreiche Fl&uuml;chtlings- und Fachorganisationen Stellung bezogen. Wir geben hier beispielhaft die Kritik des Komitees f&uuml;r Grundrechte und Demokratie wieder.</i></p>
<h5>Einleitung </h5>
<p>Mit dem Gesetzentwurf (BT-Drs.&nbsp;18/4097) will die Bundesregierung das Bleiberecht sowie das Ausweisungs- und Abschiebungsrecht reformieren. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, beispielsweise die Rechtsstellung f&uuml;r langj&auml;hrig geduldete Fl&uuml;chtlinge zu verbessern. Der zweite Teil des Entwurfs jedoch, der zwar aufgrund zahlreicher Proteste gegen&uuml;ber dem Referentenentwurf bereits leicht modifiziert wurde, weitet repressive Ma&szlig;nahmen gegen Fl&uuml;chtlinge immer noch ma&szlig;los aus. Der Gesetzentwurf ist deshalb aus grund- und menschenrechtlicher Sicht abzulehnen.</p>
<p>Wir fordern die Bundestagsabgeordneten der CDU und SPD auf, diesem Gesetzesentwurf die Zustimmung zu verweigern. Entscheidend zu kritisieren sind vor allem zwei Punkte:</p>
<p><i>1. Ma&szlig;lose Ausweitung der Abschiebungshaft </i></p>
<p>a) Um den europarechtlichen Anspr&uuml;chen der Abschiebungshaft f&uuml;r ausreisepflichtige Ausl&auml;nder (&#8222;illegaler Aufenthalt&#8220;) gerecht zu werden, werden im Regierungsentwurf (&sect; 2 Abs. 14 + 15) nun vermeintlich &#8222;objektive Kriterien&#8220; festgelegt, die die Annahme der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde best&auml;tigen k&ouml;nnten, ein/e Ausl&auml;nderIn k&ouml;nne sich der Abschiebung oder &Uuml;berstellung durch Flucht entziehen wollen. Aber alle diese vermeintlich objektiven Kriterien sind v&ouml;llig ungeeignet, um einem Fl&uuml;chtling eine &#8222;erhebliche Fluchtgefahr&#8220; zu unterstellen und damit der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde die M&ouml;glichkeit einzur&auml;umen, Abschiebungshaft richterlich anordnen zu lassen. Der Begriff der &#8222;erheblichen Fluchtgefahr&#8220; bleibt auch unter den gesetzlichen Kriterien dehnbar und unbestimmt und er&ouml;ffnet damit weite Ermessensspielr&auml;ume der Fl&uuml;chtlingsverwaltung, den politischen Tagesanforderungen entgegenzukommen (z.B. hohes Fl&uuml;chtlingsaufkommen). Denn diese nun normierten Verdachtskriterien &#8211; wie &#8222;Vernichtung von Identit&auml;ts- oder Reisedokumenten&#8220;, Finanzierung von Fluchthelfern mit erheblichen Mitteln (ab 3.000,- &#8364; aufw&auml;rts) oder die Erkl&auml;rung, sich einer Abschiebung entziehen zu wollen &#8211; werden bei vielen Fl&uuml;chtlingen vorliegen. Menschen, die sich unter Einsatz ihres Lebens auf die Flucht begeben, m&uuml;ssen nicht nur Fluchthilfe in Anspruch nehmen und diese finanzieren, sondern oftmals auch ihre Identit&auml;t verschleiern, um zur&uuml;ckgebliebene Familienangeh&ouml;rige, FreundInnen und Bekannte nicht zu gef&auml;hrden. Abschiebungshaft dagegen dient allein dazu, einen Verwaltungsakt, den der Abschiebung, vorzubereiten oder seine beh&ouml;rdliche Durchf&uuml;hrung sicherzustellen, wie es gesetzlich hei&szlig;t. Allein auf der Grundlage willk&uuml;rlicher Verdachtsmomente, wie sie jetzt normiert werden sollen, um eine &#8222;erhebliche Fluchtgefahr&#8220; zu unterstellen, in die Unverletzlichkeit der Freiheit einer Person (GG Art. 2.2.) einzugreifen, ist unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und nicht grundrechtskonform. Mit dem Kriterienkatalog der Bundesregierung werden nicht nur der allgemeine Verdacht, ein/e Ausl&auml;nderIn wolle sich der Abschiebung entziehen, sondern naheliegend auch das Instrument der Abschiebungshaft und die damit einhergehende Zwangsgewalt gegen Ausl&auml;nderInnen ausgeweitet. Damit wird allein zur Erleichterung von hoheitlichem Verwaltungshandeln, n&auml;mlich die Beschleunigung und Durchsetzung von Abschiebungen, in Form der zwangsweisen Freiheitsentziehung massiv in Grund- und Menschenrechte von Fl&uuml;chtlingen eingegriffen.</p>
<p>b) Die M&ouml;glichkeiten zur Inhaftierung von Fl&uuml;chtlingen im &#8222;Dublin-Verfahren&#8220; werden erheblich ausgeweitet. Das betrifft diejenigen Fl&uuml;chtlinge, die bereits in einem anderen EU-Staat, zumeist im Ersteinreiseland, registriert worden sind. Nicht nur werden f&uuml;r diese Asylsuchenden die Kriterien f&uuml;r die Unterstellung von &#8222;Fluchtgefahr&#8220; angewandt, obwohl sie sich als Asylsuchende nicht illegal aufhalten. Zugleich soll die Weiterflucht vor Abschluss eines laufenden Verfahrens in einem anderen EU-Staat bereits zur Inhaftierung berechtigen. Damit k&ouml;nnten alle sogenannten Dublin-Fl&uuml;chtlinge, f&uuml;r die ein anderer EU-Staat zust&auml;ndig ist, in Haft genommen werden, um ihre &#8222;&Uuml;berstellung&#8220; zwangsweise sicherzustellen. Aber es gibt gute Gr&uuml;nde, weiter zu fliehen, weil in einigen Mitgliedsstaaten der EU allgemeine Verfahrensstandards nicht eingehalten werden (k&ouml;nnen), weil Fl&uuml;chtlinge in Obdachlosigkeit und ohne die notwendigen Lebensmittel sich selbst &uuml;berlassen bleiben oder weil sie einem gewaltt&auml;tigen Rassismus ausgesetzt sind. Ein inhumanes europ&auml;isches Zust&auml;ndigkeitssystem (Dublin), das Fl&uuml;chtlinge in Europa wie Frachtgut hin und her verschiebt, kann offensichtlich nur mit einem menschenrechtsverletzenden Inhaftierungsprogramm ungeheuren Ausma&szlig;es umgesetzt werden.</p>
<p>c) Mit dem Gesetzesentwurf wird ein maximal viert&auml;giger &#8222;Ausreisegewahrsam&#8220; nach richterlicher Anordnung eingef&uuml;hrt (&sect;&nbsp;62b AufenthG-E). Dieser soll m&ouml;glichst im Transitbereich der Flugh&auml;fen oder in zugriffsnahen Unterk&uuml;nften vollzogen werden. Er kann angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist &uuml;berschritten worden ist und die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde vermutet, dass der/die Ausl&auml;nderIn die Abschiebung erschweren oder vereiteln werden wird. F&uuml;r den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person muss wiederum als Begr&uuml;ndung die Erm&ouml;glichung eines Verwaltungsaktes herhalten, allein weil dieser mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand, wie bei Sammelabschiebungen &uuml;blich, einhergeht. In diesem Kontext droht der freiheitsentziehende Eingriff zum grundrechtswidrigen Regelfall zu werden.</p>
<p><i>2. Massive Ausweitung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes </i></p>
<p>Bisher konnten bereits ausgewiesene, zwangsweise zur&uuml;ck- oder abgeschobene Fl&uuml;chtlinge mit einem auf maximal f&uuml;nf Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot sanktioniert werden. Mit dem Gesetzentwurf kann dieses Verbot auf Asylsuchende ausgedehnt werden, deren Asylgesuche als &#8222;offensichtlich unbegr&uuml;ndet&#8220; abgelehnt oder deren Asylfolge- oder Zweitantr&auml;ge nicht zur &#8222;Durchf&uuml;hrung&#8220; angenommen worden sind. Das Verbot kann bis zu drei Jahren EU-weit vom Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge angeordnet werden. Insbesondere dann, wenn eine &#8222;missbr&auml;uchliche&#8220; Inanspruchnahme des Asylverfahrens vorzuliegen scheint, so hei&szlig;t es in der Begr&uuml;ndung zum neuen &sect; 11 des Aufenthaltsgesetzes. Das wird beispielsweise f&uuml;r jene Asylgesuche aus sogenannten &#8222;sicheren Herkunftsstaaten&#8220; regelm&auml;&szlig;ig angenommen. Mit der Ausweitung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sollen &uuml;ber den generalpr&auml;ventiven, also abschreckenden Effekt hinaus Verwaltungskapazit&auml;ten f&uuml;r die &#8222;tats&auml;chlich schutzbed&uuml;rftigen Fl&uuml;chtlinge&#8220; frei werden, hei&szlig;t es. Aber das Ergebnis eines Asylverfahrens sagt noch nichts &uuml;ber das subjektive Schutzbed&uuml;rfnis eines Menschen aus, der m&ouml;glicherweise ohne Kenntnis der komplizierten Rechtslage ein Asylgesuch gestellt hat.</p>
<p>Gesetzlich jedoch wird damit das Vorurteil festgeschrieben, diese Menschen, aktuell vor allem Roma aus den Westbalkanstaaten, seien nur gekommen, um &ouml;ffentliche soziale Leistungen beziehen zu k&ouml;nnen. Sie werden systematisch der missbr&auml;uchlichen Inanspruchnahme des Asylrechts bezichtigt und dadurch stigmatisiert. Die blo&szlig;e Inanspruchnahme des Grundrechts auf Asyl wird durch den Gesetzesentwurf f&uuml;r diese Fl&uuml;chtlingsgruppe sanktioniert und mit EU-weiten Einreiseverboten bestraft.</p>
<p>3. Das Freiheitsgrundrecht wird der Abschiebemaschinerie geopfert</p>
<p>Der zweite Teil des Gesetzentwurfes ist allein unter dem Vorsatz geschrieben worden, Abschiebungen mittels Freiheitsentzug zwangsweise durchsetzen und beschleunigen, sowie Ausgrenzungen unerw&uuml;nschter Fl&uuml;chtlinge vornehmen zu k&ouml;nnen. Dabei hat man in der CDU und SPD offensichtlich jegliches menschenrechtliche und humane Ma&szlig; verloren. Denn die Inhaftierung von Fl&uuml;chtlingen und Asylsuchenden wird mit diesem Gesetzesentwurf und seinen Eingriffsrechten extrem erleichtert. In das Grundrecht der Freiheit der Person wird allein aus Gr&uuml;nden, die Arbeit der Fl&uuml;chtlingsverwaltung zu optimieren, schwerwiegend eingegriffen. Menschenrechtlich jedoch gilt es, die Abschiebehaft generell abzuschaffen.</p>
<p><i>K&ouml;ln, den 3. M&auml;rz 2015</i></p>
<p><i>Der Innenausschuss des Deutschen Bundestags f&uuml;hrte am 23. M&auml;rz 2015 eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung zum Gesetzentwurf durch. Die Stellungnahmen zahlreicher Expert_innen, NGOs und Initiativen sind abrufbar unter </i><a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/</i></a><i>anhoerungen/42_sitzung_inhalt/364474.</i></p>
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		<item>
		<title>Der Freiheit beraubt und verbrannt &#8211; Der Verbrennungstod Oury Jallohs im Polizeigewahrsam zum zweiten Mal vor Gericht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/der-freiheit-beraubt-und-verbrannt-der-verbrennungstod-oury-jallohs-im-polizeigewahrsam-zum-zweite/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 May 2013 22:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 191 Am 13. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht Magdeburg nach insgesamt 67 Verhandlungstagen den Dienstgruppenleiter des Dessauer Polizeireviers wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 800 Euro. Dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, den an Händen und Füßen auf eine Matratze geketteten und alkoholisierten Oury Jalloh unter ständiger Beobachtung zu [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 191</p>
<p>Am 13. Dezember 2012 verurteilte das Landgericht Magdeburg nach insgesamt 67 Verhandlungstagen den Dienstgruppenleiter des Dessauer Polizeireviers wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 800 Euro. Dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, den an Händen und Füßen auf eine Matratze geketteten und alkoholisierten Oury Jalloh unter ständiger Beobachtung zu halten. Zudem habe er das erste Auslösen des Rauchmelders ignoriert. Das Dessauer Landgericht hatte im ersten Verfahren noch freigesprochen. Diesen Freispruch hatte der Bundesgerichtshof in der Revision kassiert und dabei unter anderem bemängelt, dass die im Urteil zugrunde gelegte Entwicklung des Matratzenbrandes nicht nachvollziehbar sei; das Landgericht Magdeburg sollte &#8211; auch darüber &#8211; neu verhandeln.</p>
<p>Das ist nicht gelungen, darüber kann die Verurteilung des verantwortlichen Polizeibeamten nicht hinwegtäuschen. Auch das Landgericht Magdeburg vermochte keineswegs die Ursachen und Umstände aufzuklären, die am 7. Januar 2005 zum Tod des 36-jährigen Asylsuchenden aus Sierra Leone geführt hatten. In der mündlichen Urteilsbegründung wirkte die gerichtliche Rekonstruktion der Brandentstehung durchaus brüchig.</p>
<h2 class="auto-created">Oury Jalloh &ndash; ganz in der Gewalt der Polizei</h2>
<p>An jenem frühen Januarmorgen vor acht Jahren hatte Oury Jalloh eine Gruppe von Reinigungskräften wegen eines Telefons angesprochen. Die Frauen fühlten sich von ihm belästigt und verständigten sogleich das Polizeirevier Dessau-Rosslau. Als ein Streifenwagen eintraf, stand Oury Jalloh weit abseits der Frauen. Für die beiden Streifenpolizisten war erkennbar, dass keine der Frauen zu Schaden gekommen war. Dennoch befand es einer der Streifenbeamten für rechtens, den Ausweis Oury Jallohs zu kontrollieren. Dieser weigerte sich, woraufhin er gewaltsam in den Streifenwagen gezwungen und in den &#8222;Schwitzkasten&#8220; genommen wurde, um ihm Hand- und Fußfesseln anzulegen und ihn zu durchsuchen.</p>
<p>Im Polizeirevier war Oury Jalloh bereits bekannt. Zudem war über die Leibesvisitation seine aufenthaltsrechtliche &#8222;Duldung&#8220; aufgefunden worden. Das reichte der Polizei jedoch nicht. Der Dienstgruppenleiter veranlasste eine ärztliche Untersuchung und Blutprobe gegen den Willen Oury Jallohs. Wider besseres Wissen attestierte der Polizeiarzt Hafttauglichkeit. Gewaltsam wurde Oury Jalloh in den Zellentrakt bugsiert und vorgeblich zu seiner eigenen Sicherheit an Händen und Füßen auf eine vermeintlich feuerfeste Matratze rücklings fixiert. Die diensthabenden Polizeibeamten handelten routiniert wider die vorgeschriebenen Gewahrsamsregeln: Statt den ihnen vollständig ausgelieferten, alkoholisierten und ob seiner widerrechtlichen Inhaftierung aufgebrachten Mann ständig zu beaufsichtigen, gingen sie ihrem gewohnten Dienst nach oder in die Kantine. So blieb Oury Jalloh über zwei Stunden &#8211; unterbrochen von nur etwa halbstündigen Kontrollen &#8211; in der Zelle sich selbst überlassen.</p>
<h2 class="auto-created">Polizei&shy;liche Gewal&shy;t&shy;rou&shy;tinen</h2>
<p>An diesem rechtswidrigen polizeilichen Zwangs- und Gewalthandeln nahm kein Gericht merklich Anstoß, auch nicht der Bundesgerichtshof. Es blieb der Staatsanwaltschaft vorbehalten, im zweiten Verfahren anzuregen, dem Angeklagten den rechtlichen Hinweis zu erteilen, es käme eine Bestrafung nicht nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge, gegebenenfalls fahrlässige Tötung, gemäß der Anklage in Betracht, sondern wegen Köperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Todesfolge in einem minder schweren Fall: Es habe überhaupt kein Grund zur Identitätsfeststellung bestanden, geschweige denn Oury Jalloh dazu (!) zwangsweise zu durchsuchen, ihn mitzunehmen und gewaltsam seiner Freiheit zu berauben. Für einen fortgesetzten Gewahrsam habe jede rechtliche Grundlage gefehlt. Spätestens aber mit der Absicht des Angeklagten, Oury Jalloh bis zum Nachmittag gefesselt einzusperren, wäre zwingend und unverzüglich eine richterliche Entscheidung notwendig gewesen (§§ 38 Absatz 1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, 163c Absatz 1 Strafprozessordnung, StPO).</p>
<p>Da der zuständige Dienstgruppenleiter zeitnah zur Identitätsfeststellung bereits angelegte erkennungsdienstliche Unterlagen leicht hätte einsehen können, setzte die Staatsanwaltschaft folgerichtig zudem ein vorsätzliches Handeln voraus.</p>
<p>Damit wäre eine höhere Strafandrohung verbunden gewesen, was dem Gericht, das das Verfahren bereits zuvor gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO hatte einstellen wollen, offenbar nicht schmeckte. Es erteilte den rechtlichen Hinweis nicht, obwohl die Eintragungen im Gewahrsamsbuch des Reviers zusätzlich ergeben hatten, dass &#8211; über einen Zeitraum von zehn Jahren &#8211; bei keiner Festnahme je eine richterliche Entscheidung eingeholt worden war. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde diese schon gewohnheitsmäßige rechtswidrige Kollektivpraxis des Dessauer Polizeireviers im Hinblick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung gar als Entlastungsgrund zugunsten des Angeklagten pervertiert.</p>
<h2 class="auto-created">Aufkl&auml;&shy;rungs&shy;des&shy;in&shy;ter&shy;esse auf Seiten der Justiz</h2>
<p>Die Strafkammer konzentrierte sich gänzlich auf das letzte Glied einer polizeibewirkten Ereigniskette, an deren Ende Oury Jalloh verbrannte: nämlich auf die Frage, ob der damalige Dienstgruppenleiter Oury Jalloh hätte retten können, hätte er gleich auf den ersten Feueralarm reagiert. Da jedoch der Todeszeitpunkt auch in diversen Brandsimulationen nicht exakt angegeben werden konnte, ließ sich die Zeitspanne nicht genau rekonstruieren, in der der Tod möglicherweise noch hätte verhindert werden können. So blieb für das Gericht &#8211; &#8222;im Zweifel für den Angeklagten&#8220; &#8211; nur eine fahrlässige Tötung übrig.</p>
<p>Auch dieses Gericht war nicht daran interessiert, die Umstände aufzuklären, die zur Entstehung des Brandes im Polizeirevier geführt hatten. Es machte sich die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft aufgestellte Hypothese, Oury Jalloh habe die Matratze mit einem Feuerzeug selbst entzündet, um auf sich aufmerksam zu machen, als höchst wahrscheinlich zu eigen.</p>
<p>In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ohne jedwede Anhaltspunkte unterstellt, Oury Jalloh habe, gefesselt und mehrfach durchsucht, während der Torturen, denen er widerrechtlich ausgesetzt war, ein Feuerzeug, das einer der beiden Polizeibeamten verloren haben soll, an sich genommen.</p>
<p>Unbeantwortet bleibt die zentrale Frage, wie Feuerzeugreste, die sich nicht bei der ersten Spurensicherung in der Zelle, sondern erst nachträglich bei den Asservaten angefunden hatten, die Existenz eines Feuerzeuges in der Hand Oury Jallohs belegen sollen, wenn zudem an eben diesen Resten weder DNA-Spuren des Opfers noch Faserspuren seiner Kleidung oder der Matratze festgestellt werden konnten.</p>
<p>Außerdem: Der geringer verbrannte Rücken des Toten war von der Spurensicherung auf spezielle Anordnung zusätzlich gefilmt worden. Ein Feuerzeug war dabei, laut Aussage des zuständigen Kriminaloberkommissars, nicht entdeckt worden. Diese Videosequenz ist allerdings gelöscht worden. So bleibt die &#8222;Wahrheit&#8220; über das angebliche Feuerzeug im wahrsten Sinne des Wortes im Dunkeln.</p>
<h2 class="auto-created">Kein Fazit</h2>
<p>Es können hier nicht alle Ungereimtheiten und Manipulationen der ermittelnden Polizei und die Versäumnisse auf Seiten der Justiz aufgeführt werden. Das Urteil deckt den polizeigemachten Tod Oury Jallohs voreilig zu &#8211; mit dem offenkundigen Ziel, den öffentlichen Skandal, dass ein an Händen und Füßen gefesselter Mensch im Polizeigewahrsam verbrennt, endlich rechtsstaatlich zu befrieden. Mit dieser gerichtlichen Entscheidung wird allerdings in erster Linie die Polizei geschützt. Das Magdeburger Landgericht hat nicht viel dazu beigetragen, den Verdacht auszuschließen, dass Polizisten das Feuer gelegt haben könnten. Der Verdacht schwelt weiter. Das Unrecht, der Feuertod Oury Jallohs in &#8222;Polizeiobhut&#8220;, bleibt gerichtlich unaufgeklärt und politisch folgenlos.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Landgericht Magdeburg, Urteil vom 13.12.2012, Az. 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10) &#8211; 1. große Strafkammer</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/der-freiheit-beraubt-und-verbrannt-der-verbrennungstod-oury-jallohs-im-polizeigewahrsam-zum-zweite/">Der Freiheit beraubt und verbrannt &#8211; Der Verbrennungstod Oury Jallohs im Polizeigewahrsam zum zweiten Mal vor Gericht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Verpolizeilichung der Bundesrepublik Deutchland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/177/publikation/verpolizeilichung-der-bundesrepublik-deutchland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jun 2002 14:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 177, S.43 Unter diesem Titel sind die Vortr&#228;ge der vom Komitee f&#252;r Grundrechte und Demokratie initiierten Tagung &#8222;Verpolizeilichung der Bundesrepublik &#8211; Polizei und B&#252;rgerrechte in den St&#228;dten&#8220; vom September 2000 jetzt herausgegeben worden. Die Tagung befa&#223;te sich in grund- und menschenrechtlicher Orientierung mit den Polizeien und ihren kommunalen Strategien.Die Aufs&#228;tze untersuchen vor allem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/177/publikation/verpolizeilichung-der-bundesrepublik-deutchland/">Verpolizeilichung der Bundesrepublik Deutchland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 177, S.43</p>
<p>Unter diesem Titel sind die Vortr&auml;ge der vom Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie initiierten Tagung &bdquo;Verpolizeilichung der Bundesrepublik &ndash; Polizei und B&uuml;rgerrechte in den St&auml;dten&ldquo; vom September 2000 jetzt herausgegeben worden. Die Tagung befa&szlig;te sich in grund- und menschenrechtlicher Orientierung mit den Polizeien und ihren kommunalen Strategien.<br />Die Aufs&auml;tze untersuchen vor allem die demokratisch b&uuml;rgerrecht-lichen Auswirkungen der enormen Ausweitung der rechtlichen Befugnisse der Polizeien (z.B. verdeckte Ermittlung, gro&szlig;er Lauschangriff, Schleierfahndung, Aufenthaltsverbote) und deren technische Aufr&uuml;stung (z.B. Video- und Telekommunikations&uuml;ber-wachung).<br />Die in dieser Dokumentation gesammelten Beitr&auml;ge, lange vor den Attentaten des 11. September verfa&szlig;t, bringen eine Kontinuit&auml;t zum Vorschein, die zwischen den pr&auml;ventiven Sicherheitskonzepten der vergangenen Jahre und den politischen&nbsp;sowie den gesetzgeber-ischen Reaktionen auf die Attentate vom 11. September besteht. Der Aufsatzband kann und will damit zu einem kritischen Verst&auml;ndnis der aktuellen polizeirechtlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung<br />in der Bundesrepublik Deutschland anleiten, die von verschiedenen<br />Autoren als Verpolizeilichung, als autorit&auml;rer Pr&auml;ventions- und Sicherheitsstaat oder als &Uuml;bergang zum &Uuml;berwachungsstaat begrifflich gefa&szlig;t worden sind.</p>
<p>Die Autoren bieten Analysen, Erkl&auml;rungen und Denkanst&ouml;&szlig;e, die die gravierenden Ver&auml;nderungen im Bereich der &bdquo;Inneren Sicherheit&ldquo; und die zugrundeliegenden gesellschaftlichen Entstehungsbeding-ungen, sowie die ebenso gravierenden Folgen f&uuml;r alle B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger besser verstehen und politisch einordnen lassen.<br />Es schreiben Polizeidirektor Udo Behrendes, Prof. Dr.Wolfgang Hecker, Martin Herrnkind, Prof. Dr. Martin Kutscha, Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr, Dr. Fredrik Roggan, Prof. Dr. Fritz Sack und Manfred Stenner.</p>
<p>Dirk Vogelskamp<br />Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie (Hrsg.),<br />Verpolizeilichung der Bundesrepublik Deutschland, K&ouml;ln 2002, ISBN: 3-88906-099-4</p>
<p>Die Dokumentation ist zum Preis von 10 Euro &uuml;ber den Buchhandel oder das Sekretariat des Komitees (Aquinostr. 7-11, 50670 K&ouml;ln,Tel.: 02 21- 9 72 69 &#8211; 20 und &#8211; 30, E-mail: <a href="mailto:Grundrechtekomitee%40t-online.de">Grundrechtekomitee@t-online.de</a>) zu beziehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/177/publikation/verpolizeilichung-der-bundesrepublik-deutchland/">Verpolizeilichung der Bundesrepublik Deutchland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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