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	<title>(diverse) Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Anträge zur 20. Delegiertenkonferenz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/198/publikation/antraege-zur-20-delegiertenkonferenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Sep 2007 09:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Delegiertenkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Delegiertenkonferenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 198, S. 12-19 Bis zum Redaktionsschluss der Mitteilungen lagen folgende Antr&#228;ge an die Delegiertenkonferenz vor: 1.&#160;(Satzungs&#228;nderung): Internationale Bezeichnung der Humanistischen Union2.&#160;(Satzungs&#228;nderung): Ersetzung der Delegiertenkonferenzen durch Mitgliederversammlungen3.&#160;Arbeitsschwerpunkt &#8222;Interne Vernetzung&#8220;4.&#160;Ausrichtung der IV. Berliner Gespr&#228;che 5.&#160;Kein besonderer Schutz religi&#246;ser Gef&#252;hle6.&#160;Stellungnahme zur Bildungspolitik7.&#160;Gesetzentwurf zum selbstbestimmten Sterben8.&#160;Gesetzentwurf zum selbstbestimmten Sterben (&#196;nderungsantrag zu Antrag 7)9.&#160;Kampagne &#8222;Aktive Sterbehilfe und Patientenverf&#252;gung&#8220;10.&#160;Verfassungswidrige [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/198/publikation/antraege-zur-20-delegiertenkonferenz/">Anträge zur 20. Delegiertenkonferenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 198, S. 12-19</p>
<p>Bis zum Redaktionsschluss der Mitteilungen lagen folgende Antr&auml;ge an die Delegiertenkonferenz vor:</p>
<p>1.&nbsp;(Satzungs&auml;nderung): Internationale Bezeichnung der Humanistischen Union<br />2.&nbsp;(Satzungs&auml;nderung): Ersetzung der Delegiertenkonferenzen durch Mitgliederversammlungen<br />3.&nbsp;Arbeitsschwerpunkt &bdquo;Interne Vernetzung&#8220;<br />4.&nbsp;Ausrichtung der IV. Berliner Gespr&auml;che <br />5.&nbsp;Kein besonderer Schutz religi&ouml;ser Gef&uuml;hle<br />6.&nbsp;Stellungnahme zur Bildungspolitik<br />7.&nbsp;Gesetzentwurf zum selbstbestimmten Sterben<br />8.&nbsp;Gesetzentwurf zum selbstbestimmten Sterben (&Auml;nderungsantrag zu Antrag 7)<br />9.&nbsp;Kampagne &bdquo;Aktive Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung&#8220;<br />10.&nbsp;Verfassungswidrige Observierung einer demokratischen Partei durch den Verfassungsschutz<br />11.&nbsp;Konferenz zu Sozialen Grundrechten<br />12.&nbsp;F&uuml;r ein bedingungsloses Grundeinkommen statt Hartz IV<br />13.&nbsp;Sozialabbau und &Uuml;berwachung<br />14.&nbsp;Engagement beim &#8222;Sozialforum in Deutschland&#8220;<br />15.&nbsp;Bundes-Steuerdatei und Personenkennzeichen</p>
<h5>Antrag 1 (Satzungs&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung): Inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Bezeichnung der Humanis&shy;ti&shy;schen Union</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz m&ouml;ge folgende Erg&auml;nzung von &sect; 1 (1) der Satzung beschlie&szlig;en: In englischen Beschreibungen tr&auml;gt der Verein den Namen &bdquo;German Civil Liberties Union&#8220;.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Die Namens&auml;nderung ist als ein Beitrag zu einer einfacheren Internationalisierung der HU gedacht. Im englisch-amerikanischen Sprachraum f&uuml;hrt &bdquo;Humanistic Union&#8220; zu einer Einordnung unseres Verbandes, die weder dem Arbeitsfeld noch dem Selbstverst&auml;ndnis der Humanistischen Union gerecht wird. Mit der vorgeschlagenen Bezeichnung soll englischsprachigen Kooperationspartnern die Einordnung der Humanistischen Union als B&uuml;rgerrechtsorganisation nach dem Vorbild der American Civil Liberties Union (ACLU) erleichtert werden.</p>
<p><i>Antragsteller: Christoph Bruch und die Mitglieder des Bundesvorstandes</i></p>
<h5>Antrag 2 (Satzungs&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung): <br />Ersetzung der Delegier&shy;ten&shy;kon&shy;fe&shy;renzen durch Mitglie&shy;der&shy;ver&shy;samm&shy;lungen</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz der Humanistischen Union beschlie&szlig;t, die bisher aller zwei Jahre stattfindenden Delegiertenversammlungen k&uuml;nftig durch Mitgliederversammlungen des Vereins zu ersetzen, an denen alle Mitglieder gleicherma&szlig;en stimmberechtigt teilnehmen k&ouml;nnen. Daf&uuml;r werden folgende &Auml;nderungen der Satzung der Humanistischen Union beschlossen:</p>
<p>&sect; 6 (3) wird ersetzt durch: &#8222;Juristische Personen k&ouml;nnen bei der Mitgliederversammlung durch Vertreter/innen mit beratender Stimme teilnehmen.&#8220;</p>
<p>&sect; 6 (5) Satz 2 wird ersetzt durch: &#8222;Das N&auml;here regelt eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.&#8220;</p>
<p>&sect; 7 b wird ersetzt durch: &#8222;die Mitgliederversammlung&#8220;</p>
<p>&sect; 8 (1) Satz 1 wird ersetzt durch: &#8222;Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Verbandstag und die Mitgliedschaft k&ouml;nnen Antr&auml;ge und Beschl&uuml;sse zur Urabstimmung stellen.&#8220;</p>
<p>Die &sect; &sect; 9 und 10 werden durch folgende Neufassungen ersetzt:</p>
<p>&#8220; &sect; 9 Die Mitgliederversammlung<br />1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen bei einer fristgerecht einberufenen Versammlung anwesenden Vereinsmitgliedern, die auch zum Zeitpunkt der Ank&uuml;ndigung Mitglied des Vereins waren. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Rederecht von G&auml;sten, die nicht Mitglied des Vereins sind, kann von der Mitgliederversammlung beschr&auml;nkt werden.<br />2. Die Mitgliederversammlung ber&auml;t und beschlie&szlig;t &uuml;ber die ihr vorgelegten oder aus ihrer Mitte kommenden Antr&auml;ge, insbesondere &uuml;ber die vergangene und zuk&uuml;nftige T&auml;tigkeit des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Grunds&auml;tze der Haushaltsplanung, die Mitgliedsbeitr&auml;ge sowie &uuml;ber Satzungs&auml;nderungen. Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen nicht mitgez&auml;hlt, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.<br />3. Sie w&auml;hlt auf die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlg&auml;ngen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, den &uuml;brigen Vorstand, das Schiedsgericht, die Diskussionsredaktion, die Wahlkommission und zwei Revisorinnen oder Revisoren. W&auml;hlbar ist jedes Mitglied des Vereins.<br />4. Die Beschl&uuml;sse der Mitgliederversammlung werden privatschriftlich beurkundet und von der Versammlungsleitung sowie der Protokollf&uuml;hrung unterzeichnet.</p>
<p>&sect; 10 Einberufung der Mitgliederversammlung<br />1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen.<br />2. Eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er selbst oder ein Zehntel der Mitglieder oder ein Drittel der Ortsverbandsvorst&auml;nde es verlangen. Der Antrag muss einen Tagesordnungsvorschlag enthalten und schriftlich begr&uuml;ndet sein.<br />3. Die Ank&uuml;ndigung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss sp&auml;testens drei Monate, die Ank&uuml;ndigung einer au&szlig;erordentlichen Mitgliederversammlung zwei Monate vor ihrem Zusammentritt erfolgen. Dabei sind Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mitzuteilen.<br />4. Antr&auml;ge der Mitglieder und der Vereinsgliederungen an die Mitgliederversammlung m&uuml;ssen einen Monat vor dem Zusammentritt beim Vorstand eingegangen sein. <br />5. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.. Die Einladung soll einen Vorschlag f&uuml;r die Tagesordnung sowie alle vorliegenden Antr&auml;ge an die Mitgliederversammlung enthalten.&#8220;</p>
<p>&sect; 11 der Satzung (Wahl der Delegierten) wird ersatzlos gestrichen, die Nummerierung der folgenden &sect; &sect; wird entsprechend angepasst.</p>
<p>&sect; 12 (1) Satz 2 wird ersetzt durch: &#8222;Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.&#8220;</p>
<p>&sect; 13 (1) Satz 2 wird ersetzt durch: &#8222;Der Verbandstag wird in den Jahren ohne ordentliche Mitgliederversammlung, dar&uuml;ber hinaus jederzeit auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Ortsverbandsvorst&auml;nde vom Vorstand einberufen.&#8220;</p>
<p>&sect; 15 (2) S&auml;tze 1 und 2 werden ersetzt durch: &#8222;Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gew&auml;hlt. Zu ihrer Wahl hat jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied zwei Stimmen.&#8220;</p>
<p>&sect; 15 (4) wird ersetzt durch: &#8222;Alles weitere regelt eine Schiedsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschlie&szlig;en ist.&#8220;</p>
<p>&sect; 16 (1) Satz 2 wird ersetzt durch: &#8222;Sie &uuml;berwacht die Wahlen der Mitgliederversammlung und die Urabstimmungen.&#8220;</p>
<p>&sect; 16 (4) wird ersetzt durch: &#8222;Alles weitere regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschlie&szlig;en ist.&#8220;</p>
<p>&sect; 17 (1) Satz 1 wird ersetzt durch: &#8222;Das Schiedsgericht kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausschlie&szlig;en, wenn es die Bestrebungen des Vereins in der &Ouml;ffentlichkeit gr&ouml;blich gesch&auml;digt hat.&#8220;</p>
<p>&sect; 17 (2) Satz 1 wird ersetzt durch: &#8222;Ebenso kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ein Mitglied eines Amtes im Verein entheben, wenn es die Bestrebungen des Vereins verletzt oder das Ansehen oder den Bestand des Vereins gef&auml;hrdet.&#8220;</p>
<p>&sect; 20 (1) Satz 1 wird ersetzt durch: &#8222;Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag festgesetzten Mitgliedsbeitrag an den Verein.&#8220;</p>
<p>&sect; 20 (3) Satz 1 wird ersetzt durch: &#8222;Das Finanzgebaren des Vorstandes wird von zwei Revisorinnen oder Revisoren kontrolliert, die von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu w&auml;hlen sind und der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten haben.&#8220;</p>
<p>&sect; 22 (1) und (2) werden ersetzt durch: &#8222;1. Eine &Auml;nderung der Satzung oder die Aufl&ouml;sung des Vereins kann nur von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diesbez&uuml;gliche Antr&auml;ge m&uuml;ssen einen Monat vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Das Recht der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder, diese Antr&auml;ge abzu&auml;ndern, bleibt davon unber&uuml;hrt.<br />2. Kann ein Antrag auf Aufl&ouml;sung des Vereins wegen mangelnder Beschlussf&auml;higkeit nicht erledigt werden, so kann der Vorstand eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der n&auml;chsten drei Monate einberufen, die den Aufl&ouml;sungsantrag mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder annehmen kann.&#8220;<br />Sollte die Delegiertenkonferenz (DK) dieser Satzungs&auml;nderung zustimmen, muss zugleich die bisherige Gesch&auml;ftsordnung der DK f&uuml;r kommende Mitgliederversammlungen angepasst werden. Erg&auml;nzend wird dabei eine &Auml;nderung &uuml;ber die Beschlussf&auml;higkeit einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Daf&uuml;r soll &sect; 1 (3) der bisherigen Gesch&auml;ftsordnung wie folgt ge&auml;ndert werden:<br />&#8222;Die Versammlungsleitung pr&uuml;ft zu Beginn die ordnungsgem&auml;&szlig;e Einberufung der Mitgliederversammlung und stellt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder fest. Zum Zwecke der laufenden Pr&uuml;fung der Beschlussf&auml;higkeit haben Mitglieder sich bei zeitweiliger Abwesenheit bei der Versammlungsleitung ab- und zur&uuml;ckzumelden. Sp&auml;ter kommende Mitglieder k&ouml;nnen ihr Stimmrecht erst nach Anmeldung bei der Versammlungsleitung aus&uuml;ben. Die Mitgliedersammlung ist beschlussf&auml;hig, solange mindestens die H&auml;lfte der zu Beginn der Versammlung festgestellten Anzahl an Stimmberechtigten im Raum anwesend ist.&#8220;</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Die Delegiertenkonferenz und die damit verbundenen Delegiertenwahlen sollen f&uuml;r die grunds&auml;tzlichen Entscheidungen der Humanistischen Union eine angemessene regionale Repr&auml;sentation der Mitgliedschaft sicherstellen. Ihre Einf&uuml;hrung geht auf die lang zur&uuml;ckliegende Erfahrung mit einer professionell organisierten Anreise von Mitgliedern zu einer Versammlung der Humanistischen Union in den 1960er Jahren zur&uuml;ck. Damals sollte eine umstrittene Abstimmung beeinflusst werden. Vergleichbare Situationen einer gezielten massenhaften Einflussnahme auf Entscheidungen unseres Verbandes sehen wir heute nicht. <br />Dagegen ist die Vorbereitung und Durchf&uuml;hrung der Delegiertenwahlen mit einem unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohem zeitlichen Aufwand und einer entsprechenden Belastung der Gesch&auml;ftsstelle verbunden: Kandidatinnen und Kandidaten m&uuml;ssen gefunden werden, f&uuml;r jedes Bundesland sind getrennte Wahlunterlagen vorzubereiten und zu versenden, schlie&szlig;lich die Stimmzettel auszuz&auml;hlen. Diesem Aufwand steht in den meisten Landesverb&auml;nden ein geringes Interesse an der aktiven Teilnahme bei den Delegiertenwahlen gegen&uuml;ber. Bei den letzten beiden Wahlg&auml;ngen war lediglich in zwei bzw. f&uuml;nf Bundesl&auml;ndern eine Auswahl von Kandidaten m&ouml;glich &ndash; in allen anderen Landesverb&auml;nden reichte eine abgegebene Stimme, um die Kandidatinnen und Kandidaten zu best&auml;tigen. <br />Ein Grund f&uuml;r das mangelnde Interesse an den Delegiertenwahlen besteht wohl darin, dass aktive und interessierte Mitglieder unabh&auml;ngig von ihrer Wahl als Delegierte zu dem Treffen kommen und mitdiskutieren. Von neu eingetretenen und j&uuml;ngeren Mitgliedern wissen wir, dass sie das Wahlverfahren angesichts der &uuml;berschaubaren Menge an HU-Aktiven &uuml;berzogen und formalistisch finden. Sie wollen sich lieber inhaltlich engagieren. <br />Schlie&szlig;lich hat auch die regionale Aufschl&uuml;sselung der Mandate nicht dagegen geholfen, dass die Zusammensetzung der tats&auml;chlich zur Konferenz anreisenden Delegierten immer vom Veranstaltungsort abhing. Auf lange Sicht hat die in der HU &uuml;bliche Praxis der wechselnden Orte f&uuml;r Delegiertenkonferenzen und Verbandstage zu einem Ausgleich regionaler &Uuml;bervorteilung beigetragen, einen gewissen Vorteil des aktuell &bdquo;gastgebenden&#8220; Landesverbandes konnte auch der Wahlmodus nicht verhindern. Er trug umgekehrt aber dazu bei, dass die Delegiertenkonferenzen der Humanistischen Union seit Jahren keine satzungs&auml;ndernden Mehrheiten mehr erreichten. Durch die in der Satzung festgelegte Delegiertenzahl (51) und die feststehenden Grundmandate f&uuml;r jeden Landesverband ist die Delegiertenkonferenz in Bezug auf Satzungs&auml;nderungen handlungsunf&auml;hig, sobald weniger als 34 Delegierte anwesend sind &ndash; selbst dann, wenn alle anwesenden Delegierten einem satzungs&auml;ndernden Antrag einstimmig zustimmen, und selbst dann, wenn noch viele andere HU-Mitglieder anwesend w&auml;ren, die dem auch zustimmen. <br />Aus diesen Gr&uuml;nden schlagen wir die Ersetzung der Delegiertenkonferenzen durch eine Mitgliederversammlungen vor. Diese sollen beschlussf&auml;hig sein, sofern sie mit einer Frist von mindestens drei Monaten angek&uuml;ndigt und die Einladungen mit den Tagesordnungsvorschl&auml;gen und den vorliegenden Antr&auml;gen mindestens 14 Tage vorher an die Mitglieder verschickt wurden. Unter diesen Bedingungen w&auml;re dann jede Mitgliederversammlung &ndash; unabh&auml;ngig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder &ndash; beschlussf&auml;hig. Mit der vorgeschlagenen &Auml;nderung der Gesch&auml;ftsordnung soll die unbegrenzte Verl&auml;ngerung einer Mitgliederversammlung verhindert werden.</p>
<p><i>Antragsteller: Bundesvorstand</i></p>
<h5>Antrag 3: Arbeits&shy;schwer&shy;punkt &bdquo;Interne Vernetzung&ldquo;</h5>
<p>Der n&auml;chste HU-Bundesvorstand sollte die interne Vernetzung und neue Formen der Zusammenarbeit zu einem seiner Arbeitsschwerpunkte machen.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Immer weniger Ortsverb&auml;nde und Landesverb&auml;nde der HU sind arbeitsf&auml;hig; au&szlig;erdem ist die Bereitschaft zur Mitarbeit in anderen, weniger &#8222;vereinsf&ouml;rmigen&#8220; Bahnen (z.B. E-Mail-Gruppen, Jour Fixes, produktorientierte Projektgruppen, Informationsst&auml;nde &#8230;) vermutlich gr&ouml;&szlig;er. Da es immer noch vielf&auml;ltigen, aber oft r&auml;umlich &#8222;zerstreuten&#8220; Sachverstand innerhalb der Mitgliedschaft zu mobilisieren g&auml;be, bedarf dieses Thema neben den politischen Akzenten des Verbands einer gr&ouml;&szlig;eren Aufmerksamkeit als bisher. Eine Hoffnung auf eine umfassende Satzungsreform kann angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre nicht gehegt werden &#8211; also m&uuml;ssen informelle Erg&auml;nzungen der bisherigen Strukturen erprobt werden.</p>
<p><i>Antragsteller: Landesverband NRW</i></p>
<h5>Antrag 4: Ausrichtung der IV. Berliner Gespr&auml;che</h5>
<p>Der Arbeitskreis Staat und Kirche der Humanistischen Union fordert die Delegiertenkonferenz vom 21. &#8211; 23. September in Hannover auf, sich f&uuml;r die IV. Berliner Gespr&auml;che wieder st&auml;rker auf die Thematik &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; zu besinnen und insbesondere die starke Privilegierung der beiden deutschen Amtskirchen durch das Konkordat und die folgenden Staatskirchenvertr&auml;ge mit den evangelischen Kirchen auf- und anzugreifen.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Die Forderung nach Trennung von Staat und Kirche ist satzungsgem&auml;&szlig; eines der Hauptziele der Humanistischen Union. In der internen Diskussion gerade in den letzten Monaten begegnet man immer wieder zwei Hauptargumentationslinien: Zum einen sei dieses Ziel nicht mehr zeitgem&auml;&szlig;, weil die &#8222;Bedrohung&#8220; durch die Kirchen nicht mehr so gro&szlig; sei wie zum Gr&uuml;ndungszeitpunkt der HU 1961. Zum zweiten, dieses Ziel sei zwar nach wie vor wichtig, m&uuml;sse aber gegen&uuml;ber den b&uuml;rgerrechtlichen Zielen zur&uuml;ckstehen, weil &#8222;das Haus in&nbsp; Flammen stehe und zun&auml;chst der Brand gel&ouml;scht werden m&uuml;sse&#8220;. Es sprechen aber sowohl strukturell als auch praktisch-politisch gesehen gewichtige Gr&uuml;nde daf&uuml;r, das Ziel &#8222;Trennung von Staat und Kirche&#8220; nach wie vor intensiv zu verfolgen:<br />Strukturell spricht erstens die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ausgangslage daf&uuml;r. Als 1949 bei der Beratung des Grundgesetzes wegen der Blockade der gro&szlig;en Kirchen und der CDU/CSU unter F&uuml;hrung von Konrad Adenauer kein Konsens &uuml;ber eine Neuregelung des Kirchenrechts erzielt werden konnte, wurden die Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung) als Bestandteil des Grundgesetzes in dessen Artikel 140 &uuml;bernommen. Nach Art. 137 (1) (Weimar) besteht zwar keine Staatskirche, aber die Kirchen werden privilegiert, u.a. durch das Kirchensteuerrecht. Der Verfassungsauftrag des Artikels 137 (1) (Weimar) und somit auch des Artikels 140 GG, nach dem die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abgel&ouml;st werden, wurde bis heute nicht verwirklicht, sondern einfach negiert. Zu diesen Staatsleistungen geh&ouml;ren nach wie vor die aus dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 resultierenden Zahlungen an die Kirchen, f&uuml;r die man jedem Steuerzahler gleichviel ob Christ, Muslim, Atheist bzw. Agnostiker oder Freidenker in die Tasche greift.<br />Zweitens sind die strukturelle Bevorzugung der Kirchen und dadurch eine indirekte Benachteiligung aller anderen Staatsb&uuml;rger durch das Konkordat und die verschiedenen Kirchenstaatsvertr&auml;ge zu nennen. Diese schreiben erhebliche Geldtransfers an die Kirchen fest, und zwar nicht nur f&uuml;r die Leistungen im sozialen Bereich, die die Kirchen nach ihrer Selbstdarstellung f&uuml;r die Allgemeinheit erbringen. Es geht aus kirchlicher Perspektive immer um die Sicherung des Einflusses auf Kinderg&auml;rten, Religionsunterricht an den Schulen und die theologischen Fakult&auml;ten einschlie&szlig;lich personeller Interventionsm&ouml;glichkeiten. Dieser Einfluss wird bei uns immer noch prim&auml;r durch das 1933 von Adolf Hitler mit dem Vatikan &ndash; oder wie er sich selbst nennt: &bdquo;Heiligen Stuhl&#8220; &ndash; abgeschlossene Konkordat garantiert. Es enth&auml;lt keine K&uuml;ndigungsklausel wie andere &#8222;normale&#8220; bzw. politische Staatsvertr&auml;ge. Das &ndash; politische &ndash; M&uuml;nchener Abkommen von 1938 wurde nachtr&auml;glich f&uuml;r &bdquo;v&ouml;lkerrechtswidrig, ung&uuml;ltig von Anfang an und f&uuml;r null und nichtig&#8220; erkl&auml;rt mit der Begr&uuml;ndung, es sei mit einem Verbrecher abgeschlossen worden. Und sogar die katholischen Staaten Spanien und Italien haben sp&auml;ter die von den faschistischen Diktatoren Franco und Mussolini mit dem &bdquo;Heiligen Stuhl&#8220; abgeschlossenen Konkordate revidiert! In Deutschland hat man sich bem&uuml;ht, den evangelischen Kirchen &ndash; nach 1989 auch in den neuen Bundesl&auml;ndern durch Kirchenstaatsvertr&auml;ge die gleichen Privilegien zu sichern, was unsere Politiker, nicht nur die der CDU/CSU, euphemistisch &#8222;eine Frage der Gerechtigkeit&#8220; nennen!<br />Praktisch-politisch gesehen gibt es eine Vielzahl von Einflussm&ouml;glichkeiten und Bevorzugungen der Kirchen neuerdings sogar der Muslime, soweit sie sich organisieren auf allen politischen Ebenen: Da gibt es die verschiedensten Gremien, wie z. B. &#8222;Ethikr&auml;te&#8220;, in denen teilweise am Parlament vorbei massiv Einfluss auf die Gesetzgebung genommen wird; die angema&szlig;te&nbsp; Meinungsf&uuml;hrerschaft der Kirchen in moralischen Fragen von der Stammzellforschung bis zur Abtreibung und die zensur&auml;hnlichen Strukturen in den Rundfunkr&auml;ten und den &uuml;berproportional gro&szlig;en Anteil religi&ouml;ser oder kirchenkonformer Sendungen auch&nbsp; f&uuml;r Gebildete in den &ouml;ffentlich-rechtlichen Medien.<br />Diese zentrale Thematik sollte daher vor allem bei Gespr&auml;chen mit Vertretern der Kirchen wieder st&auml;rker ins Bewusstsein ger&uuml;ckt werden. Bezogen auf die n&auml;chsten, die IV. Berliner Gespr&auml;che mit den Kirchen fordern wir, bei dieser Veranstaltung kritische Themen und den kritischen Dialog anstelle der bisherigen Form st&auml;rker in den Vordergrund zu stellen, damit wir nicht Gefahr laufen, dass die Gespr&auml;che im Unverbindlichen versanden. (Vgl. hierzu auch den Artikel Nach den&nbsp; &#8222;III. Berliner Gespr&auml;chen wie geht es weiter ?&#8220; von Johann-Albrecht Haupt in den HU-Mitteilungen Nr. 197 vom Juli 2007)</p>
<p><i>Antragsteller/innen: Irmgard Koll und Hans Rink</i></p>
<h5>Antrag 5: Kein besonderer Schutz religi&ouml;ser Gef&uuml;hle</h5>
<p>Der Arbeitskreis Staat-Kirche fordert die Delegiertenkonferenz der HU am 21.-23. 9. 2007 in Hannover auf, gegen jeglichen Versuch einer Uminterpretation von Artikel 4 Grundgesetz in dem Sinne, dass die religi&ouml;sen Gef&uuml;hle bestimmter Gruppenzugeh&ouml;rigen besonders sch&uuml;tzenswert seien, Stellung zu beziehen und von den f&uuml;hrenden Politikern &ndash; unabh&auml;ngig von deren Parteizugeh&ouml;rigkeit &ndash; ein klares Bekenntnis zu den Vorgaben unseres Grundgesetzes zu fordern.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Jedem Gebildeten ist klar, dass die Postulate der verschiedensten Religionen auf der Welt weder im Sinne von f&uuml;r alle verbindlichen Wahrheiten noch einer prinzipiellen &Uuml;berlegenheit religi&ouml;ser gegen&uuml;ber diesseitig begr&uuml;ndeter Ethik akzeptabel und daher kritisch zu hinterfragen sind. Wir sind jedoch zur Toleranz verpflichtet, sowohl nach unserem humanistischen Selbstverst&auml;ndnis als auch nach der Vorgabe unserer Verfassung. Nach Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi&ouml;sen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Leider gibt es Anlass zu betonen, dass das religi&ouml;se und das weltanschauliche Bekenntnis nach dieser rechtlichen Ausgangslage gleichberechtigt nebeneinander stehen. Oder andersherum ausgedr&uuml;ckt: Daraus geht nicht hervor, dass&nbsp; religi&ouml;se Gef&uuml;hle besonders sch&uuml;tzenswert seien, wie es in der &ouml;ffentlichen Diskussion neuerdings immer wieder ins Feld gef&uuml;hrt wird, haupts&auml;chlich aber &ndash; wenn auch nicht nur &ndash; von muslimischer und r&ouml;misch-katholischer Seite.</p>
<p><i>Antragsteller/innen: Irmgard Koll und Hans Rink</i></p>
<h5>Antrag 6: Stellung&shy;nahme zur Bildungs&shy;po&shy;litik</h5>
<p>Die Humanistische Union m&ouml;ge eine Stellungnahme zur Studie des UN-Berichtserstatters Vernor Munoz &uuml;ber das deutsche Bildungssystem erarbeiten und dabei b&uuml;rgerrechtspolitische Ansatzpunkte herausarbeiten.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Der fr&uuml;he HU-Arbeitsschwerpunkt &bdquo;Bildung&#8220; l&auml;sst sich nicht voluntaristisch wiederbeleben &ndash; aber die scharfe (und von Dutzenden andere Studien untermauerte) Kritik an der extremen Selektivit&auml;t des deutschen Schulwesens muss uns interessieren. Unabh&auml;ngig von alten bildungspolitischen Lagerdebatten m&uuml;ssen die dort angesprochenen Fragen des B&uuml;rgerrechts auf Bildung &ndash; &bdquo;sozialer Einschluss durch Schule&#8220;, Chancengleichheit f&uuml;r Migrantenkinder, f&uuml;r Kinder mit Behinderungen und aus bildungsarmen Familien sowie Schulpflicht f&uuml;r Fl&uuml;chtlingskinder &ndash; auf der politischen Tagesordnung bleiben und in unsere Arbeit einbezogen werden.</p>
<p><i>Antragsteller: Landesverband NRW</i></p>
<h5>Antrag 7: Gesetz&shy;ent&shy;wurf zum selbst&shy;be&shy;stimmten Sterben</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz der Humanistischen Union m&ouml;ge beschlie&szlig;en: Die Humanistische Union spricht sich f&uuml;r die Straffreiheit von Sterbehilfe und eine uneingeschr&auml;nkte Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen aus. Deshalb schl&auml;gt die Humanistische Union folgende gesetzliche Regelungen vor:</p>
<p>Die Humanistische Union fordert folgende Neufassung des &sect; 216 Strafgesetzbuch (&bdquo;T&ouml;tung auf Verlangen&#8220;):<br />&bdquo;Nicht rechtswidrig sind Handlungen in F&auml;llen<br />1. &nbsp;des Unterlassens oder Beendens einer lebenserhaltenden medizinischen Ma&szlig;nahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht,<br />2. &nbsp;der Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Ma&szlig;nahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verk&uuml;rzt,<br />3. &nbsp;einer T&ouml;tung auf Grund des ausdr&uuml;cklichen und ernstlichen Verlangens des Get&ouml;teten.&#8220;</p>
<p>Die Humanistische Union fordert einen neuen &sect; 1901b f&uuml;r das B&uuml;rgerliche Gesetzbuch:</p>
<p>&sect; 1901b Patientenverf&uuml;gungen<br />&bdquo;(1)&nbsp;Der Betreuer hat den in einer Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willen des Betreuten zu beachten. Liegt eine Patientenverf&uuml;gung &uuml;ber die Einwilligung oder die Verweigerung der Einwilligung in bestimmte &auml;rztliche oder pflegerische Ma&szlig;nahmen vor, die auf die konkrete Entscheidungssituation zutrifft, so gilt die Entscheidung des Betreuten nach Eintritt der &Auml;u&szlig;erungsunf&auml;higkeit fort. Dem Betreuer obliegt es, diese Entscheidung durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung noch keinen t&ouml;dlichen Verlauf genommen hat.<br />(2)&nbsp;Der Absatz 1 gilt auch f&uuml;r Bevollm&auml;chtigte, soweit der Vollmachtgeber nichts anderes bestimmt hat.&#8220;</p>
<p>Schlie&szlig;lich fordert die Humanistische Union folgende Neufassung des &sect; 1904 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches:</p>
<p>&sect; 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei &auml;rztlichen Ma&szlig;nahmen<br />&bdquo;(1)&nbsp;Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen &auml;rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begr&uuml;ndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma&szlig;nahme stirbt oder einen schweren und l&auml;nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Ma&szlig;nahme nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<br />(2)&nbsp;Die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine &auml;rztliche Ma&szlig;nahme nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Ma&szlig;nahme medizinisch angezeigt und anzunehmen ist, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Ma&szlig;nahme stirbt. Bis zur Entscheidung &uuml;ber die Genehmigung hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betreuten erforderlichen Ma&szlig;regeln zu treffen.<br />(3)&nbsp;Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen dar&uuml;ber besteht, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten entspricht.<br />(4)&nbsp;Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutma&szlig;lichen Willen des Betreuten entspricht. Hierf&uuml;r bedarf es individueller konkreter Anhaltspunkte. Fehlen diese, ist das Wohl des Betreuten ma&szlig;gebend. Dabei ist im Zweifelsfall dem Lebensschutz des Betreuten Vorrang einzur&auml;umen. Liegt eine ausdr&uuml;ckliche, auf die Entscheidung bezogene Erkl&auml;rung des Patienten vor, so hat das Vormundschaftsgericht festzustellen, dass es seiner Genehmigung nicht bedarf.<br />(5)&nbsp;Ein Bevollm&auml;chtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Ma&szlig;nahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Ma&szlig;nahmen ausdr&uuml;cklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.&#8220;<br />Begr&uuml;ndung:<br />Die Erl&auml;uterungen und Begr&uuml;ndungen f&uuml;r diesen Antrag wurden bereits in der vorherigen Ausgabe der Mitteilungen (Nummer 197, Seite 7-9) wiedergegeben, auf einen Neuabdruck wird daher verzichtet.</p>
<p><i>Antragsteller/in: Rosemarie Will und die Mitglieder des Bundesvorstandes</i></p>
<h5>Antrag 8: Gesetz&shy;ent&shy;wurf zum selbst&shy;be&shy;stimmten Sterben (&Auml;nderungs&shy;an&shy;trag zu Antrag 7)</h5>
<p>Die Humanistische Union setzt sich f&uuml;r eine unumschr&auml;nkte Anerkennung von Patientenverf&uuml;gungen ein und fordert deshalb folgende Erg&auml;nzung des &sect; 130 Abs. 2 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches (BGB): &sect; 130 Abs. 2 BGB sollte durch folgenden Satz 2 erg&auml;nzt werden:</p>
<p>&bdquo;Dies gilt auch f&uuml;r eine Patientenverf&uuml;gung, in der der Patient die Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung in bestimmte &auml;rztliche oder pflegerische Ma&szlig;nahmen f&uuml;r den Fall seiner &Auml;u&szlig;erungsunf&auml;higkeit erkl&auml;rt hat.&#8220;</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Der Bundesvorstand hat in den Mitteilungen 197 S. 7ff. seinen Antrag f&uuml;r die DK vorgestellt zum Thema Patientenverf&uuml;gung und Sterbehilfe. Dieser besteht aus einem strafrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil.<br />Dem strafrechtlichen Vorschlag des Bundesvorstandes, der in einer Neufassung des &sect; 216 StGB (T&ouml;tung auf Verlangen) besteht, schlie&szlig;e ich mich an, wenn auch nicht ganz richtig ist die Behauptung (Mitteilungen 197, S. 7 links unten), er sei bereits in den Mitteilungen 192 auf Seite 17/18 vorgestellt worden. Ein feiner Unterschied f&auml;llt auf: In den Mitteilungen 192 wird der Vorschlag von Arthur Kaufmann aufgegriffen, eine T&ouml;tung auf Verlangen unter bestimmten Bedingungen (u.a. beim Vorliegen einer Patientenverf&uuml;gung) f&uuml;r &bdquo;nicht strafbar&#8220; zu erkl&auml;ren, w&auml;hrend der jetzige Vorschlag des Bundesvorstandes in den Mitteilungen 197 sie (nur) f&uuml;r &bdquo;nicht rechtswidrig&#8220; erkl&auml;ren will, das ist etwas weniger. Aber den Unterschied verstehen eh nur Strafrechtsdogmatiker, im realen Leben ist der Unterschied weitgehend irrelevant, so dass ich mich dem Vorstandsvorschlag anschlie&szlig;en kann, der wohl f&uuml;r mehr Akzeptanz sorgen soll.<br />Den zivilrechtlichen Vorschlag einer Neuregelung im Betreuungsrecht des BGB finde ich weniger gelungen. Er schlie&szlig;t sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) an &ndash; eine Gesetzesregelung aber darf und sollte weiter gehen. Nach dem Vorstandsvorschlag sollen bei Vorliegen einer entsprechenden Patientenverf&uuml;gung lebensverl&auml;ngernde Ma&szlig;nahmen eingestellt werden, wenn Betreuer und Arzt einig sind. Sind sie sich nicht einig, soll das Vormundschaftsgericht entscheiden, welches den in der Patientenverf&uuml;gung zum Ausdruck gekommenen Willen des Patienten zu respektieren hat. Dies bedeutet, dass die nahen Angeh&ouml;rigen, die die Patientenverf&uuml;gung durchsetzen wollen, auf den beschwerlichen, kostenintensiven und langwierigen Gerichtsweg verwiesen werden &ndash; &bdquo;nur&ldquo; weil ein Arzt den Willen des Patienten nicht respektieren will.<br />Die Angeh&ouml;rigen befinden sich ohnehin in einer belastenden, schwierigen Situation und sollen nun zum Gericht gehen m&uuml;ssen, obwohl bei &auml;rztlichen Ma&szlig;nahmen ohnehin immer (!) nur die Einwilligung des Patienten ma&szlig;gebend ist, nicht die Meinung des Arztes. Jede &auml;rztliche Ma&szlig;nahme ist ohne Einwilligung des Patienten eine strafbare K&ouml;rperverletzung! Dieses Risiko darf vom Arzt nicht weggenommen werden, es ist der Schutz der Patienten vor den Halbg&ouml;ttern in Wei&szlig;.<br />Rosemarie Will schreibt: &#8222;Das Recht jedes Menschen auf Selbstbestimmung gebietet es, den in einer Patientenverf&uuml;gung im Voraus ge&auml;u&szlig;erten Willen in gleicher Weise zu achten wie den Willen eines &auml;u&szlig;erungsf&auml;higen Patienten.&#8220; Richtig. Das steht schon seit 1896 so im BGB es muss lediglich, weil es von &Auml;rzten und Richtern immer wieder negiert wird, nachdr&uuml;cklich verdeutlicht werden. Die Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gung ohne Wenn und Aber ist keine Frage des Betreuungsrechts, sondern der Verbindlichkeit von Willenserkl&auml;rungen allgemein. Zu Recht weist darauf auch der meistbenutzte BGB-Kommentar, der Palandt, hin (Einf&uuml;hrung vor &sect; 1896 Anm. 7-10). Die Patientenverf&uuml;gung ist kein Indiz f&uuml;r den mutma&szlig;lichen Willen des Patienten, wie &Auml;rzte gern argumentieren, sie ist der Wille und damit umzusetzen ohne Vormundschaftsgericht (a.a.O.). Denn im Recht der Willenserkl&auml;rungen lautet bereits seit &uuml;ber 100 Jahren der &sect; 130 Abs. 2 BGB: &bdquo;Auf die Wirksamkeit der Willenserkl&auml;rung ist es ohne Einfluss, wenn der Erkl&auml;rende nach der Abgabe stirbt oder gesch&auml;ftsunf&auml;hig wird.&#8220; Zur nachdr&uuml;cklichen Verdeutlichung schlage ich vor, diese Vorschrift durch einen Satz 2 zu erg&auml;nzen:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;Dies gilt auch f&uuml;r eine Patientenverf&uuml;gung, in der der Patient die Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung in bestimmte &auml;rztliche oder pflegerische Ma&szlig;nahmen f&uuml;r den Fall seiner &Auml;u&szlig;erungsunf&auml;higkeit erkl&auml;rt hat.&#8220;</i></p>
</blockquote>
<p>Hiermit hat der Patient seine weiter verbindliche Willenserkl&auml;rung abgegeben. Der Vorsorgebevollm&auml;chtigte oder der Betreuer hat daher nicht selbst seine Einwilligung in &auml;rztliche Ma&szlig;nahmen zu erteilen, wof&uuml;r ggf. die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen w&auml;re, sondern der rechtsverbindliche Wille des Patienten ist zu beachten, wozu keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Der Arzt, der sich daran nicht h&auml;lt, begeht eine strafbare K&ouml;rperverletzung &ndash; dieses Risiko darf ihm nicht abgenommen werden, im Gegenteil: Hiermit muss man ihm drohen k&ouml;nnen.</p>
<p><i>Antragsteller: Till M&uuml;ller-Heidelberg</i></p>
<h5>Antrag 9: Kampagne zu &bdquo;Aktiver Sterbehilfe und Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung&ldquo;</h5>
<p>Auf der Grundlage des bei der Delegiertenkonferenz diskutierten und beschlossenen Gesetzesvorschlages zum Thema &bdquo;Aktive Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung&ldquo; f&uuml;hrt die HU mit Unterst&uuml;tzung der Landes-, Regional- und Ortsverb&auml;nde eine bundesweite Kampagne durch.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Immer wieder besch&auml;ftigen wir uns mit den Rechten von sterbenden Menschen. Wir waren unter den ersten, die sich um die Formulierung von Patientenverf&uuml;gungen bem&uuml;hten. L&auml;ngst haben diese Aufgabe auch andere Organisationen &uuml;bernommen und es gibt sogar Formulierungen von offiziellen staatlichen Stellen. Auch die &bdquo;Aktive Sterbehilfe&ldquo; ist f&uuml;r die HU kein neues Thema.<br />Wie die Aussagen der Vertreter der Parteien bei der Veranstaltung im Februar gezeigt haben, besteht die Gefahr, dass sogar die bestehenden Patientenrechte wieder eingeschr&auml;nkt werden. Es gilt also Erreichtes zu verteidigen, aber auch vorw&auml;rtsgerichtet das Recht auf einen konsequent selbstbestimmten Tod einzufordern.<br />Bei einer bundesweit vernetzten Struktur von Veranstaltungen und Aktionen k&ouml;nnten Kr&auml;fte geb&uuml;ndelt, ReferentInnen ausgetauscht, geeignete Mitveranstalter empfohlen und z.B. Texte f&uuml;r Flugbl&auml;tter und Einladungen vorgeschlagen werden. Wir sind sicher, dass mit dieser Kampagne eine gro&szlig;e &Ouml;ffentlichkeit f&uuml;r die HU hergestellt werden k&ouml;nnte und halten es nicht f&uuml;r ausgeschlossen, dass bei einiger Bem&uuml;hung auch Sponsoren gefunden werden k&ouml;nnten, denn die Betroffenheit in der Bev&ouml;lkerung ist gro&szlig;.</p>
<p><i>Antragsteller/innen: Theodor Ebert und Sophie Rieger</i></p>
<h5>Antrag 10: Verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rige Obser&shy;vie&shy;rung einer demokra&shy;ti&shy;schen Partei durch den Verfas&shy;sungs&shy;schutz</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz der HU vom 21. &#8211; 23. 9. 2007 in Hannover wird aufgefordert, nach ihrem Selbstverst&auml;ndnis als B&uuml;rgerrechtsorganisation gegen die Observierung der Partei &bdquo;Die Linke&#8220; durch den Verfassungsschutz zu protestieren und ggf. auch juristischen Sachverstand unserer HU-Freunde dazu einzubringen.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Seit der Neugr&uuml;ndung der Partei &#8222;Die Linke&#8220; durch fr&uuml;here Mitglieder der WASG und der PDS am 17.6.2007 und der Gr&uuml;ndung des linken Studentenverbandes SDS-Die Linke werden diese Organisationen und ihre Mitglieder zunehmend observiert, indem sie in den entsprechenden Dateien als &#8222;Linksextremisten&#8220; erfasst und dadurch gleichzeitig diskriminiert und in ihren B&uuml;rgerrechten besch&auml;digt werden. Nach unserer Kenntnis und auch nach Aussagen neutraler Beobachter im In- und Ausland ist die neue Partei keineswegs linksextremistisch; vielmehr steht sie auf dem Boden der so oft verbal beschriebenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung und sie strebt keineswegs eine Diktatur an.</p>
<p><i>Antragsteller/innen: Irmgard Koll und Hans Rink</i></p>
<h5>Antrag 11: Konferenz zu Sozialen Grund&shy;rechten</h5>
<p>Der Arbeitskreis Soziale Grundrechte (AKSG) beantragt, dass die HU ihn mit der Durchf&uuml;hrung einer Tagung zum Thema &bdquo;Soziale Grundrechte im Zeitalter des ALG II&#8220; beauftragen m&ouml;ge.</p>
<p><i>Antragsteller: Mitglieder des AK Soziale Grundrechte</i></p>
<h5>Antrag 12: F&uuml;r ein bedin&shy;gungs&shy;loses Grund&shy;ein&shy;kommen statt Hartz IV</h5>
<p>Wegen der damit verbundenen Einschr&auml;nkungen von Freiheits- und B&uuml;rgerrechten wie dem Zwang zur Annahme nahezu jeder auch noch so inakzeptablen Arbeit, der Pflicht zur &bdquo;Mitwirkung&#8220; und wegen der seit M&auml;rz 2003 nur um 80 Cent erh&ouml;hten Betr&auml;ge muss das Arbeitslosengeld II (ALG II) durch ein existenzsicherndes Grundeinkommen ersetzt werden. Zun&auml;chst m&uuml;ssen daf&uuml;r wieder die bis 2004 g&uuml;ltigen Bezugsbedingungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gelten. Langfristig ist ein bedingungsloses Grundeinkommen aber die menschw&uuml;rdigste und b&uuml;rgerrechtlich gebotene Form sozialer Sicherung.</p>
<p><i>Antragsteller: Mitglieder des AK Soziale Grundrechte</i></p>
<h5>Antrag 13: Sozialabbau und &Uuml;berwachung</h5>
<p>Die B&uuml;rgerrechte Erwerbsloser werden durch die Regelungen des Sozialgesetzbuchs II (SGB II) in nie gekannter Weise eingeschr&auml;nkt. Vor allem das Recht der Bezieher des Arbeitslosengeldes II (ALG II) auf informationelle Selbstbestimmung, ihre Freiz&uuml;gigkeit, ihr Recht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit und ihre freie Berufswahl sind in der Praxis stark eingeschr&auml;nkt. Gleichzeitig enth&auml;lt des SGB II strafende Elemente bei Verst&ouml;&szlig;en gegen Auflagen wie eine K&uuml;rzung des Regelsatzes bis auf Null.<br />Fast gleichzeitig mit der Einf&uuml;hrung des ALG II&nbsp; hat Deutschland auch nie gekannte Angriffe auf die Freiheitsrechte der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger erlebt. Von der Einf&uuml;hrung der &bdquo;Anti-Terror-Datei&#8220; &uuml;ber die Ausstattung von Reisep&auml;ssen mit Chips zur Speicherung biometrischer Daten, die geplante Vorratsdatenspeicherung aller Telefon- und Internetverbindungen &uuml;ber die wiederholte Forderung nach einem Einsatz der Bundeswehr im Innern bis hin zu Debatten &uuml;ber eine gezielte T&ouml;tung Verd&auml;chtiger reicht der Ma&szlig;nahmen-Katalog, der unter dem Vorwand der Terrorismusbek&auml;mpfung angedroht wird.<br />Die Humanistische Union bef&uuml;rchtet allerdings, dass die Einschr&auml;nkung sozialer Rechte mit der Einschr&auml;nkung von Freiheitsrechten einher geht. Die HU fordert die Politik deswegen auf, die st&auml;ndigen Einschr&auml;nkungen der Rechte von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern und damit den Abbau der Demokratie in Deutschland zu beenden. Die HU weist auf die alte Erkenntnis des Kriminologen Franz-Eduard von Liszt hin, der schon 1882 erkl&auml;rt hat: &bdquo;Die beste Kriminalpolitik ist eine gute Sozialpolitik.&#8220;</p>
<p><i>Antragsteller: Mitglieder des AK Soziale Grundrechte</i></p>
<h5>Antrag 14: Engagement beim &bdquo;Sozi&shy;a&shy;l&shy;forum in Deutschland&ldquo;</h5>
<p>Der Bundesvorstand der Humanistischen Union m&ouml;ge sich am zweiten &bdquo;Sozialforum in Deutschland&#8220;, das vom 18. bis 21. Oktober 2007 in Cottbus stattfindet, aktiv beteiligen. Eine aktive Beteiligung k&ouml;nnte durch einen Informationsstand, die Einrichtung einer Arbeitsgruppe oder &auml;hnliches gew&auml;hrleistet sein.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Das &bdquo;Sozialforum in Deutschland&#8220; ist Teil des Weltsozialforums und arbeitet auf der Grundlage der im Jahr 2001 verabschiedeten Charta von Porto Alegre / Brasilien unter der Losung &bdquo;Eine andere Welt ist m&ouml;glich&#8220;. Der Protest gegen die neoliberale Globalisierung ist von der grundlegenden Frage begleitet, welche politischen und sozialen Ver&auml;nderungen erforderlich sind, um die W&uuml;rde des Menschen zu wahren, die Menschenrechte zu sichern und die demokratischen Mitwirkungsm&ouml;glichkeiten zu erweitern.<br />Das zweite &bdquo;Sozialforum in Deutschland&#8220; bietet der Humanistischen Union die Gelegenheit, ihre Ziele als B&uuml;rgerrechtsvereinigung offensiv zu vertreten und neue Interessenten f&uuml;r ihre Arbeit zu gewinnen.</p>
<p><i>Antragsteller: Regionalverband M&uuml;nchen-S&uuml;dbayern<br />(Informationen zum Sozialforum unter: </i><a href="http://www.sfid.info/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.sfid.info</i></a><i>)</i></p>
<h5>Antrag 15: Bundes&shy;-&shy;Steu&shy;er&shy;datei und Perso&shy;nen&shy;kenn&shy;zei&shy;chen</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz m&ouml;ge beschlie&szlig;en: Die HU ist besorgt &uuml;ber das &Uuml;berwachungspotential der Steuernummer in Form eines allgemeinen Personenkennzeichens (PKZ) und der geplanten zentralen Steuerdatei. Zwar ist gegen Steuergerechtigkeit und gegen den internen Abgleich von Steuerdaten &uuml;berhaupt nichts einzuwenden. Aber den hier eingeschlagenen Weg h&auml;lt die HU mit den Datensch&uuml;tzern aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht f&uuml;r nicht beherrschbar. Eine Bundes-PKZ und ein Bundes-Melderegister darf es nicht geben, beide sind verfassungswidrig.<br />Daher fordert die HU die Bundesregierung und den Gesetzgeber auf, diese Arbeiten auszusetzen und in einem transparenten Verfahren ohne Hast nach L&ouml;sungen zu suchen, die weder die informationelle Selbstbestimmung der B&uuml;rgerInnen noch die informationelle Gewaltenteilung der Beh&ouml;rden besch&auml;digen.</p>
<p>Ohne die Problematik schon abschlie&szlig;en behandelt zu haben, erhebt die HU dabei folgende Forderungen: <br />&#8211;&nbsp;Abl&ouml;sung der Steuernummer durch ein modernes Identit&auml;tsmanagement<br />&#8211;&nbsp;kein Konfessionsstatus in der Steuerdatei<br />&#8211;&nbsp;Entlastung der Arbeitgeber, Banken und des Staates von Abzug/Abf&uuml;hrung der Kirchensteuer.</p>
<p>Die HU wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich bei Bedarf zu Wort melden.</p>
<p>Begr&uuml;ndung:</p>
<p>Im Zuge der bereits laufenden Einf&uuml;hrung einer einheitlichen Steuer-Identifikationsnummer soll damit zugleich eine umfangreiche zentrale Bundes-Steuerdatei &uuml;ber alle B&uuml;rgerInnen &ndash; vom S&auml;ugling bis zum Greis &ndash; entstehen. In die beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern (BZSt) gef&uuml;hrten Datensammlungen werden in Verbindung mit der eindeutigen, vom BZSt jeder Bundesb&uuml;rgerIn vergebenen Identifikationsnummer u.a. Name und K&uuml;nstlername, akademischer Grad, Geburtstag und -ort, das Geschlecht, die aktuelle Adresse, die zust&auml;ndige Finanzbeh&ouml;rde und bei Verstorbenen auch der Sterbetag gespeichert (bis zu weiteren 20 Jahren). Diese Daten werden elektronisch von den lokalen Meldebeh&ouml;rden gesendet und bilden die Basis f&uuml;r die Erzeugung der Identifikationsnummern, die dann auch in den lokalen Melderegistern gespeichert werden.<br />Diese Informationen gehen der Bundesregierung aber noch nicht weit genug. Von Friedrich Halfmann, 2. Vors. des Vereins zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V., erhielten wir folgenden Hinweis: Nach dem vom Bundeskabinett im August verabschiedeten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 soll die elektronische Lohnsteuerkarte von 2011 an eingef&uuml;hrt werden, wozu so sensible Angaben wie Religionszugeh&ouml;rigkeit sowie Steuerklassen, EhepartnerInnen und Freibetr&auml;ge etwa f&uuml;r Kinder oder au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen in der Bundes-Steuerdatei gespeichert werden sollen. Die Arbeitgeber sollen auf diese Daten automatisch zugreifen, um die Lohnsteuer und die daran gekoppelte Kirchensteuer zu berechnen und abzuf&uuml;hren.</p>
<p>Schon die j&uuml;ngst verabschiedete Unternehmensteuerreform skizziert als Fernziel, dass ab 2011 in die Bundes-Steuerdatei auch Angaben zum Konfessionsstatus, zu dem (f&uuml;r den Kirchensteuerpflichtigen geltenden) Kirchensteuerhebesatz und zu der entsprechenden Religionsgesellschaft aufgenommen werden. Die Kreditinstitute sollen auf diese Daten automatisch zugreifen, um die Abgeltungsteuer und die daran gekoppelte Kirchensteuer zu berechnen und automatisch abzuf&uuml;hren.</p>
<p>Bis jetzt m&uuml;ssen Steuerpflichtige nur hinnehmen, dass au&szlig;er der Finanzbeh&ouml;rde (nur) dem Arbeitgeber der Konfessionsstatus mitgeteilt werden muss. Die damit gegebene Beeintr&auml;chtigung des Grundrechtes der Religionsfreiheit Art. 4 Abs. 1 wird h&ouml;chstgerichtlich f&uuml;r zumutbar gehalten, weil anders ein Einzug der Kirchensteuer durch den Staat nicht m&ouml;glich sei. F&uuml;r die jetzt beabsichtigte erneute Au&szlig;erkraftsetzung des Art. 4 Abs. 1 GG gibt es nur technizistische Begr&uuml;ndungen. Die Kirchen haben sich mit Macht strikt geweigert, eine pauschalierte Kirchensteuerzuweisung zu akzeptieren, was aus der Sicht des Finanzministeriums die wirklich eleganteste L&ouml;sung w&auml;re. Allgemein begr&uuml;ndet wird die Einf&uuml;hrung dieser Verfahren mit zwei Argumenten: <br />&#8211;&nbsp;Erh&ouml;hung der Steuerehrlichkeit und Kontrolle der Besteuerung, <br />&#8211;&nbsp;elektronische Machbarkeit, geringer Verwaltungsaufwand z.B. f&uuml;r die Banken, die Einfachheit des Verfahrens insgesamt und seine Effizienz.</p>
<p>Die Datensammelleidenschaft des Staates geht damit munter weiter. Nach dem gl&auml;sernen B&uuml;rger, dem gl&auml;sernen Patienten und dem gl&auml;sernen Bankkunden kommt jetzt auch noch der gl&auml;serne Steuerzahler. Aber es kann noch schlimmer kommen, denn wie die Erfahrung zeigt, erzeugen solche Systeme neue Begehrlichkeiten. Darauf haben besonders zwei Datenschutzbeauftragte hingewiesen, die ich hier zitieren m&ouml;chte:</p>
<p>Peter Schaar, Bundesbeauftragter f&uuml;r den Datenschutz, am 8. 8. 2007: &bdquo;Au&szlig;erdem bef&uuml;rchte ich, dass hier neue Begehrlichkeiten entstehen. So w&auml;ren die Daten etwa f&uuml;r Sozialleistungstr&auml;ger und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden interessant. Leider gibt es zahlreiche Beispiele, dass Daten, die zun&auml;chst f&uuml;r einen bestimmten Zweck gespeichert worden waren, letztlich auch f&uuml;r viele andere Zwecke verwendet werden: So werden die f&uuml;r steuerliche Zwecke erhobenen Daten &uuml;ber Freistellungsauftr&auml;ge mit den ebenfalls beim BZSt gespeicherten Daten der Empf&auml;nger von Baf&ouml;G- und anderen Sozialleistungen abgeglichen. Die Mautdaten, die zun&auml;chst nur zur Mautberechnung erhoben wurden, sollen zuk&uuml;nftig auch zur Strafverfolgung verwendet werden. Der zur Terrorismusbek&auml;mpfung eingef&uuml;hrte Kontendatenabruf steht heute auch Finanz&auml;mtern offen&#8230;&#8220;</p>
<p>Dr. Thilo Weichert, Landesbeauftragter f&uuml;r den Datenschutz in Schleswig-Holstein, am 29. 6. 2007: &bdquo;Mit der nun geschaffenen Infrastruktur droht eine weitgehende faktische Beseitigung der verfassungsrechtlich geforderten &bdquo;informationellen Gewaltenteilung&#8220; der Beh&ouml;rden: Gegen Steuergerechtigkeit und gegen den internen Abgleich von Steuerdaten ist aus Datenschutzsicht &uuml;berhaupt nichts einzuwenden. Der hierzu eingeschlagene Weg ist jedoch fatal: Wegen der steuerrechtlichen Relevanz vieler Alltagsvorg&auml;nge, von gesch&auml;ftlichen Transaktionen bis zum einfachen Bezahlen einer Rechnung, wird die neue Steuer-ID allgegenw&auml;rtig sein. Hier&uuml;ber k&ouml;nnen dann nicht nur Finanz&auml;mter, sondern Banken, Auskunfteien, Adressenh&auml;ndler, Versandh&auml;ndler und sonstige Unternehmen ihre Datenbest&auml;nde zusammenf&uuml;hren. Auch wenn dies vom Gesetz nicht erlaubt ist, wird es den Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden praktisch nicht m&ouml;glich sein, eine solche Nutzung zu unterbinden. Die Folge ist, dass dank der Steuer-ID umfassende Pers&ouml;nlichkeitsprofile erstellt werden k&ouml;nnen.&#8220;</p>
<p><i>Antragsteller/innen: Helga und Wolfgang Killinger<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/198/publikation/antraege-zur-20-delegiertenkonferenz/">Anträge zur 20. Delegiertenkonferenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mindeststandards für den Jugendstrafvollzug</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/mindeststandards-fuer-den-jugendstrafvollzug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2007 12:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/mindeststandards-fuer-den-jugendstrafvollzug/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein gemeinsamer Aufruf Mitteilungen Nr. 196, S. 8-10 Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006 aufgegeben, bis Ende 2007 den Vollzug der Jugendstrafe auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. F&#252;r die Umsetzung hatten die Richter eine Reihe von Vorgaben gemacht, wie die besondere Situation Jugendlicher w&#228;hrend ihrer Inhaftierung zu ber&#252;cksichtigen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gemeinsamer Aufruf</p>
<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 8-10</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006 aufgegeben, bis Ende 2007 den Vollzug der Jugendstrafe auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. F&uuml;r die Umsetzung hatten die Richter eine Reihe von Vorgaben gemacht, wie die besondere Situation Jugendlicher w&auml;hrend ihrer Inhaftierung zu ber&uuml;cksichtigen sei. Durch die F&ouml;deralismusreform sind nun die L&auml;nder f&uuml;r die Regelung des Strafvollzugs zust&auml;ndig, inzwischen haben fast alle entsprechende Entw&uuml;rfe vorgestellt.<br />Diese Ausgangssituation macht die Formulierung einheitlicher Mindeststandards f&uuml;r den Jugendstrafvollzug um so notwendiger. Die H&auml;ftlingsmorde von Siegburg und Ichterhausen machen eindringlich die Wichtigkeit humaner Strafvollzugstandards deutlich. Der Bundesvorstand der Humanistischen Union hat w&auml;hrend seiner Sitzung im Februar 2007 deshalb beschlossen, die hier vorgestellten Forderungen zu unterst&uuml;tzen.</p>
<p>Guter (Jugend-) Strafvollzug ist immer auch eine Ressourcenfrage. Wir sind der &Uuml;berzeugung, dass der allgemeinen Sicherheit am besten gedient ist, wenn die begrenzten Ressourcen des (Jugend-) Strafvollzugs auf die wirklich schwerwiegenden F&auml;lle konzentriert werden. Neben der Jugendstrafe steht der Jugendstrafjustiz ein breites Spektrum an Reaktionsm&ouml;glichkeiten zur Verf&uuml;gung. Diese m&uuml;ssen genutzt werden. R&uuml;ckfallkriminalit&auml;t w&uuml;rde so besser vermieden und die Integration der Betroffenen besser gef&ouml;rdert.</p>
<h5>1 Eigen&shy;st&auml;n&shy;dige Jugend&shy;s&shy;traf&shy;voll&shy;zugs&shy;ge&shy;setze</h5>
<p>Der Jugendstrafvollzug muss in einem eigenen, vollst&auml;ndigen Gesetz geregelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausf&uuml;hrlich die Besonderheit des Jugendstrafvollzugs begr&uuml;ndet und daraus gefolgert, dass das Strafvollzugsgesetz nicht analog auf den Vollzug der Jugendstrafe angewendet werden kann. Die geforderte Eigenst&auml;ndigkeit geht verloren, wenn die unterschiedlichen Vollzugsarten in einem Gesetz geregelt werden. Durch gesetzesinterne Querverweise verlieren die Gesetze zudem erheblich an Verst&auml;ndlichkeit.</p>
<h5>2 Vollzugs&shy;ziel ist die Resozi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung</h5>
<p>Der Jugendstrafvollzug ist an dem Ziel auszurichten, den Gefangenen zu bef&auml;higen, ein Leben in Freiheit ohne erneute Straff&auml;lligkeit zu f&uuml;hren. Dadurch dient der Vollzug zugleich der Sicherheit der Allgemeinheit (so hat es auch ausdr&uuml;cklich das Bundesverfassungsgericht festgehalten). Sicherheit wird letztlich durch R&uuml;ckfallverhinderung erreicht, die R&uuml;ckfallverhinderung aber wird nicht dadurch optimiert, dass im Zweifel der Geschlossenheit und Restriktion Vorrang einger&auml;umt wird. Deshalb ist in der Gesetzesfassung darauf zu achten, dass das Resozialisierungsziel nicht durch andere Vollzugsziele oder -auftr&auml;ge konterkariert wird, die den Anschein von Gleichrangigkeit erwecken.</p>
<h5>3 Umfassende Beteiligung der Gefangenen</h5>
<p>Die Gefangenen haben das Recht, an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt zu werden (Art.12 VN-Kinderrechtskonvention). Die F&ouml;rder- &amp; Erziehungsplanung ist daher unter aktiver Beteiligung des Gefangenen zu erarbeiten. Die Gefangenen sollen in die Lage versetzt werden, aktiv an der Gestaltung ihres Vollzugsalltags mitzuwirken.</p>
<h5>4 Eltern&shy;rechte wahren</h5>
<p>Die verfassungsrechtlichen Elternrechte (Art.6 GG) werden durch den Vollzug der Jugendstrafe zwar eingeschr&auml;nkt, aber nicht suspendiert (vgl. BVerfGE 107, 104, 119 = DVJJ-J 2003, 68, 71). Gerade in erzieherischen Belangen wie bspw. der Aufstellung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne ist den Eltern daher eine Mitsprachem&ouml;glichkeit einzur&auml;umen. Sie sind nicht nur von wichtigen Vollzugsentscheidungen (insbesondere der Aufstellung, &Auml;nderung und Fortschreibung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne, Verlegungen usw.) zu informieren, sondern wo m&ouml;glich bereits an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Dies gilt auch f&uuml;r die Entlassungsvorbereitung.</p>
<h5>5 Keine unbestimmte Pflicht zur Selbst-Re&shy;so&shy;zi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung</h5>
<p>Der Gefangene unterliegt den im Gesetz genannten konkretisierten Einzelpflichten und ist in deren Rahmen auch zur aktiven Mitwirkung angehalten. Eine allgemeine Pflicht des Gefangenen, &#8222;an der Erreichung des Vollzugszieles&#8220; (seiner Resozialisierung) mitzuwirken, ist inhaltlich zu unbestimmt, praktisch nicht handhabbar, nicht willk&uuml;rfest (weil Pflichtverletzungen Disziplinarma&szlig;nahmen oder den Ausschluss von Verg&uuml;nstigungen zur Folge haben) und daher verfassungswidrig.</p>
<h5>6 Verbind&shy;liche Mitwirkung der Jugendhilfe</h5>
<p>Die Zust&auml;ndigkeit der Jugendhilfe ist w&auml;hrend des Jugendstrafvollzugs nicht aufgehoben, Anspr&uuml;che aus dem SGB VIII werden durch diesen nicht ausgeschlossen. Das Jugendamt spielt daher von Beginn bis Ende des Vollzugs eine wichtige Rolle. Es muss verbindlich bei der Vollzugs- und Entlassungsplanung mitwirken und bereitet so rechtzeitig die Wiedereingliederung vor. Diese aktive Beteiligung des Jugendamtes muss verbindlich in den Jugendstrafvollzugsgesetzen sowie in den Ausf&uuml;hrungsgesetzen zum SGB VIII verankert werden.</p>
<h5>7 Umfassende Vernetzung des Vollzuges</h5>
<p>Die sozialen Dienste der Justiz, Bew&auml;hrungshilfe und Jugendhilfe m&uuml;ssen gemeinsam an kontinuierlichen, &uuml;ber den Vollzug hinausgehenden Betreuungsbeziehungen zum Gefangenen arbeiten. Relevante Erkenntnisse anderer Institutionen (bspw. Psychiatrie, Gericht, Polizei, Jugendhilfe) sind bei der Eingangsdiagnostik und der Erstellung der F&ouml;rder- und Erziehungspl&auml;ne heranzuziehen, damit nicht jedes Mal von vorne begonnen werden muss. Insbesondere im Rahmen der Entlassungsvorbereitung ist vernetztes Handeln und Planen wichtig.</p>
<h5>8 Chancen f&uuml;r alle Gefangenen</h5>
<p>Motivationsarbeit ist selbstverst&auml;ndlicher Teil Sozialer Arbeit, auch im Vollzug. Wer nur mit den schon Kooperationsbereiten und -f&auml;higen arbeiten will, verschenkt fruchtbare Einflusschancen und gibt die anderen auf. Nach dem Konzept des sog. Chancenvollzuges sollen Behandlungsma&szlig;nahmen und Vollzugslockerungen nur den Gefangenen gew&auml;hrt werden, die von sich aus kooperationsbereit sind. Er vernachl&auml;ssigt dadurch seinen erzieherischen Auftrag. Ein solcher Chancenvollzug bietet keine Chancen, sondern ist Ausgrenzungs- und Sparvollzug</p>
<h5>9 Offenen Vollzug nutzen und ausbauen</h5>
<p>F&uuml;r die Resozialisierung und Wiedereingliederung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Gefangene einen Bezug zur Au&szlig;enwelt beh&auml;lt bzw. aufbauen kann, bevor er entlassen wird. Die M&ouml;glichkeiten des offenen Vollzuges (der in den letzten Jahren in der Praxis immer weiter reduziert wurde) und von Vollzugslockerungen, sind daher vermehrt zu nutzen. Der offene Vollzug ist daher als Regelvollzug vorzusehen. Zumindest muss dies bei k&uuml;rzeren Jugendstrafen (bis 3 Jahren) und bei Selbststellern geschehen. Grunds&auml;tzlich ist er nur auszuschlie&szlig;en, wenn auf Grund von Tatsachen die begr&uuml;ndete Bef&uuml;rchtung des Missbrauchs durch Flucht oder die Begehung von Straftaten besteht.</p>
<h5>10 Vollzugs&shy;lo&shy;cke&shy;rungen &amp; Vollzug in freien Formen</h5>
<p>Vollzugslockerungen (insb. Urlaub, Freigang und Ausgang) sind f&uuml;r die Erreichung des Vollzugsziels besonders wichtig. Sie sind zu gew&auml;hren, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene die Vollzugslockerungen nicht zur Flucht oder Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Vor allem bei der Entlassungsvorbereitung ist eine zunehmende Orientierung nach &#8222;drau&szlig;en&#8220; unumg&auml;nglich.<br />Jugendstrafrecht und Jugendstrafvollzug sind immer wieder Vorreiter gewesen in der Erprobung neuer Methoden und Formen. Die Landes-Jugendstrafvollzugsgesetze sollten daher eine Regelung enthalten, die modellhafte Projekte des Vollzuges in freien Formen ( &sect; 91 Abs.3 JGG) erm&ouml;glicht.</p>
<h5>11 Rechtzeitig mit Entlas&shy;sungs&shy;vor&shy;be&shy;rei&shy;tung beginnen</h5>
<p>Der Vollzug ist von Beginn an auf die Entlassung und Wiedereingliederung auszurichten. Sp&auml;testens sechs Monate vor der geplanten Entlassung (bei kurzen Jugendstrafen vier Monate) bereiten die Jugendstrafanstalten zusammen mit anderen Beh&ouml;rden und Diensten (vgl. Nrn. 6 &amp; 7) die Entlassung vor. Der Vollzug wird gelockert (vgl. Nr.10).</p>
<h5>12 Einzel&shy;haftr&auml;ume und Wohngrup&shy;pen&shy;vollzug</h5>
<p>Die H&auml;ftlingsmorde von Siegburg und Ichtershausen zeigen, wie wichtig Einzelunterbringung und ausreichende Betreuung der Gefangenen sind. Jeder Gefangene hat das Recht auf Unterbringung in einem Einzelhaftraum.<br />&Uuml;berschaubare Wohngruppen sind f&uuml;r soziales Lernen, die Konstituierung funktionierender Gruppen und die Vermeidung von Subkultur unverzichtbar. Den Wohngruppen ist dauerhaft festes Personal zuzuweisen; sie sollten nicht mehr als 12 Mitglieder haben.<br />Die Jugendstrafvollzugsgesetze sollen hierzu klare und verbindliche Aussagen machen. Dies fordert auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31.05.2006 (ZJJ 2006, S.196f)</p>
<h5>13 Eigen&shy;st&auml;n&shy;dige Jugend&shy;s&shy;traf&shy;an&shy;stalten</h5>
<p>Der Vollzug der Jugendstrafe erfolgt in eigenst&auml;ndigen Jugendstrafanstalten. Die Angliederung an Anstalten des Erwachsenen-Vollzugs und der Vollzug von Jugend- und Freiheitsstrafe in einer Anstalt sind auszuschlie&szlig;en. Die Anstalten sollen sich zun&auml;chst (bei &Uuml;bergangsfristen von maximal 10 Jahren) an einer Gr&ouml;&szlig;e von h&ouml;chstens 240 Gefangenen orientieren. Langfristig sollten kleinere dezentrale Einrichtungen angestrebt werden.</p>
<h5>14 Situation von jungen Frauen und M&auml;dchen</h5>
<p>M&auml;dchen und junge Frauen sind eine kleine Minderheit im (Jugend-) Strafvollzug, der oft nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Sie sind in eigenen Anstalten oder H&auml;usern unterzubringen.</p>
<h5>15 Au&szlig;en&shy;kon&shy;takte f&ouml;rdern</h5>
<p>Der Austausch mit der Au&szlig;enwelt durch Briefe und Telefon ist zu f&ouml;rdern und umfassend zu erm&ouml;glichen. Die Mindestdauer f&uuml;r Besuche im Strafvollzug betr&auml;gt 4 Stunden monatlich. Famili&auml;re Kontakte sind dar&uuml;ber hinaus besonders zu f&ouml;rdern und d&uuml;rfen nicht aus disziplinarischen Gr&uuml;nden eingeschr&auml;nkt werden. Der Empfang von Paketen, auch mit Lebensmitteln, ist zu gew&auml;hrleisten.</p>
<h5>16 Recht auf Bildung</h5>
<p>Schulangebote sind f&uuml;r alle Gefangenen, die keinen ausreichenden Schulabschluss haben, zu gew&auml;hrleisten. F&uuml;r die berufliche Bildung sind zukunftsweisende, zeitgem&auml;&szlig;e Angebote zu schaffen, die den Gefangenen reale Besch&auml;ftigungschancen vermitteln. Im Vollzug begonnene Ausbildungen k&ouml;nnen auch nach der Entlassung in der Anstalt fortgesetzt werden. Schule und Berufsbildung haben Vorrang vor Arbeit; dies muss sich auch in der Bezahlung ausdr&uuml;cken.</p>
<h5>17 Sozia&shy;l&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rungen</h5>
<p>Die Einbindung der Gefangenen in das System der Sozialversicherungen muss gew&auml;hrleistet sein.</p>
<h5>18 Konflikt&shy;re&shy;ge&shy;lung vor Diszi&shy;pli&shy;nie&shy;rung</h5>
<p>Konflikte unter Gefangenen und mit den Mitarbeitern sind im Vollzug allt&auml;glich. Ein auf F&ouml;rderung und Erziehung ausgerichteter Jugendstrafvollzug muss prim&auml;r auf Konfliktregelung anstelle von Disziplinierung setzen. Die Jugendstrafvollzugsgesetze haben daher Instrumente der Konfliktregelung vorzusehen und mit Vorrang gegen&uuml;ber Disziplinarma&szlig;nahmen auszustatten.<br />Konflikte k&ouml;nnen auch in p&auml;dagogischen Gespr&auml;chen aufgearbeitet werden. F&uuml;r dar&uuml;ber hinausgehende, sanktionierende Erziehungsma&szlig;nahmen ist hingegen kein Platz, da so das reglementierte Disziplinarwesen unterlaufen w&uuml;rde. Das Disziplinarwesen ist umfassend zu regeln. Die Normierung muss die zu ahndenden Tatbest&auml;nde und die zul&auml;ssigen Sanktionsma&szlig;nahmen hinreichend bestimmt regeln. Disziplinarma&szlig;nahmen werden verh&auml;ngt, wenn eine Konfliktregelung mit den Beteiligten gescheitert oder diese oder ein Erziehungsgespr&auml;ch unangemessen w&auml;ren &#8211; was zu begr&uuml;nden ist. Eine isolierte Unterbringung (Arrest) darf allenfalls als ultima ratio vorgesehen werden; Nr.67 der VN-Regeln zum Schutze von Jugendlichen unter Freiheitsentzug verbietet die isolierende Einzelhaft als unmenschliche und entw&uuml;rdigende Behandlung. Die Praxis zeigt, dass der Jugendstrafvollzug auch ohne dieses Disziplinierungsmittel auskommen kann.</p>
<h5>19 Keine Schuss&shy;waffen im Jugend&shy;s&shy;traf&shy;vollzug</h5>
<p>In Jugendstrafanstalten sind das Tragen und der Gebrauch von Schusswaffen nicht zuzulassen (Nr.65 der VN-Regeln zum Schutze von Jugendlichen unter Freiheitsentzug). F&uuml;r im Bedarfsfall hingezogene externe Polizeikr&auml;fte ist der Schusswaffengebrauch in der f&uuml;r diese geltenden Rechtsgrundlage (Polizeigesetz) geregelt.</p>
<h5>20 Effektiven Rechts&shy;schutz schaffen</h5>
<p>Das Rechtsschutzsystem ist effektiv im Sinne der Zielgruppe und f&uuml;r diese verst&auml;ndlich auszugestalten. Das f&uuml;r Rechtsmittel gegen Vollzugsma&szlig;nahmen zust&auml;ndige Gerichts muss ortsnah sein, ein rein schriftliches Verfahren (wie in &sect; 109 ff StVollzG) ist unzureichend. Der Bundesgesetzgeber (der f&uuml;r den gerichtlichen Rechtsschutz zust&auml;ndig ist), hat daher unverz&uuml;glich ein den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht entsprechendes Rechtsschutzsystem zu schaffen. Die Landesgesetzgeber m&uuml;ssen in ihren Jugendstrafvollzugsgesetzen ein effektives Beschwerde- und Widerspruchsverfahren vorsehen.</p>
<h5>21 Straf&shy;voll&shy;zugs&shy;be&shy;auf&shy;tragte</h5>
<p>Um die Beachtung und Einhaltung internationaler Standards und v&ouml;lkerrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, wird in jedem Bundesland ein/e unabh&auml;ngige/r Beauftragte/r f&uuml;r den Strafvollzug geschaffen, der/die Zugang zu allen Strafvollzugsanstalten hat und an den/die sich die Gefangenen jederzeit mit Beschwerden wenden k&ouml;nnen. Diese erf&uuml;llen die Aufgabe der nationalen Stellen zur Pr&auml;vention von Folter und anderer unmenschlicher Behandlungen nach Art.3 des Zusatzprotokolls zur Anti-Folter-Konvention.<br />Die Strafvollzugsbeauftragten sind mit einem ausreichenden verwaltungsm&auml;&szlig;igen Unterbau zu versehen. Sie berichten j&auml;hrlich &uuml;ber die Menschenrechtssituation in den Anstalten. Im Rahmen der Genehmigung von Anstaltsordnungen hat er ein Anh&ouml;rungs- und R&uuml;gerecht. Er wirkt bei Auswahl der Experten des Periodischen Strafvollzugsberichts mit (s. Nr.22).</p>
<h5>22 Wirksame Vollzugs&shy;ge&shy;stal&shy;tung, Evaluation</h5>
<p>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben die L&auml;nder die am Resozialisierungsgebot orientierte Wirksamkeit ihres Vollzugskonzeptes laufend zu &uuml;berpr&uuml;fen. Sie sind zur Beobachtung und Nachbesserung verpflichtet. Dazu ist es erforderlich, die notwendigen Daten zu erheben und Statistiken zu f&uuml;hren. Die kriminologischen und sonst geeigneten Forschungseinrichtungen sind an der Wirkungsforschung und der Vollzugsevaluation zu beteiligen. In regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden sind wissenschaftliche periodische Berichte &uuml;ber die Entwicklung des (Jugend-) Strafvollzugs vorzulegen, die konkrete Empfehlungen f&uuml;r die Verbesserung der Vollzugsgestaltung enthalten.</p>
<h5>23 Quali&shy;fi&shy;ziertes und ausrei&shy;chendes Personal</h5>
<p>Die Gesetze m&uuml;ssen eine ausreichende Personalausstattung sicherstellen. Insbesondere muss der Personalschl&uuml;ssel gew&auml;hrleisten, dass die Gefangenen auch am Wochenende und an Feiertagen betreut werden und ein ausreichendes Freizeitangebot vorgehalten wird. Das Personal &#8211; gleich ob Fachdienste oder AVD &#8211; ist regelm&auml;&szlig;ig fortzubilden. Supervision muss gew&auml;hrleistet sein.</p>
<p>Schlussbemerkung: Die Etablierung der hier benannten Mindeststandards im Jugendstrafvollzug mag mit Mehrkosten gegen&uuml;ber dem Status Quo des Jugendstrafvollzugs verbunden sein. Abgesehen davon, dass die Einhaltung dieser Mindeststandards durch die Verbesserung von Wiedereingliederung und R&uuml;ckfallverhinderung an anderer Stelle menschliche und finanzielle Kosten spart, sind diese Mindeststandards aus rechts- und sozialstaatlichen Gr&uuml;nden geboten. Wer in einem an Menschenrechten und rationaler Intervention orientierten Europa des 21. Jahrhunderts den Jugendstrafvollzug betreiben will, kommt an ihnen nicht vorbei.</p>
<p><i>Diese Mindeststandards wurden von der Deutschen Vereinigung f&uuml;r Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe (DVJJ) erarbeitet. Sie werden im April an alle zust&auml;ndigen Landesministerien sowie die Abgeordneten der Landtage verschickt. Weitere Informationen zum Stand der Gesetzgebungsverfahren finden sich unter </i><a href="http://www.dvjj.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.dvjj.de</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Die&nbsp;Mindeststandards werden u.a. getragen von: Dr. Bernd Asbrock, Bremen; Prof. Dr. Heinz Cornel, Berlin; Kristiane von den Driesch, Attendorn; Jochen Goerdeler, Hannover; Dr. Theresia H&ouml;ynck, Hannover; Prof. Dr. Hans-J&uuml;rgen Kerner, T&uuml;bingen; Prof. Dr. Bernd Maelicke, L&uuml;neburg; Prof. Dr. Heribert Ostendorf, Kiel; Prof. Dr. Christian Pfeiffer, Hannover; Prof. Dr. Hans-Joachim Plewig, L&uuml;neburg; Dr. Helmut Poll&auml;hne, Bremen; Peter Reckling, K&ouml;ln; Prof. Dr. Bernd-R&uuml;deger Sonnen, Hamburg; J&uuml;rgen Taege, Gelsenkirchen; Prof. Dr. Michael Walter, K&ouml;ln sowie von folgenden Verb&auml;nden: DVJJ Deutsche Vereinigung f&uuml;r Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen | DBH &ndash; Fachverband f&uuml;r Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik | BAG Soziale Arbeit im Justizvollzug |&nbsp; ADB Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bew&auml;hrungshelfer/innen | HU Humanistische Union e.V. | NRV Neue Richterinnen und Richtervereinigung<br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/196/publikation/mindeststandards-fuer-den-jugendstrafvollzug/">Mindeststandards für den Jugendstrafvollzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anträge zur Delegiertenkonferenz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/antraege-zur-delegiertenkonferenz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 May 2005 15:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Delegiertenkonferenz]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Delegiertenkonferenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 189 S.12-13 Wir unterstützen alle Aktivitäten des neuen Vorstandes, die auf eine effektive, europäische Bürgerrechtsarbeit ausgerichtet sind: 1. sei es zu spezifischen Themen mit anderen europäischen Organisationen zusammenzuarbeiten, 2. sei es durch eine aktive Einbindung der HU in europaweite Bürgerrechts-Netzwerke oder 3. durch die Unterstützung einer europäischen Zweigstelle von Bürgerrechtsorganisationen. Auf dem nächsten [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 189 S.12-13</p>
<p>Wir unterstützen alle Aktivitäten des neuen Vorstandes, die auf eine effektive, europäische Bürgerrechtsarbeit ausgerichtet sind:</p>
<p>1. sei es zu spezifischen Themen mit anderen europäischen Organisationen zusammenzuarbeiten,</p>
<p>2. sei es durch eine aktive Einbindung der HU in europaweite Bürgerrechts-Netzwerke oder</p>
<p>3. durch die Unterstützung einer europäischen Zweigstelle von Bürgerrechtsorganisationen.</p>
<p>Auf dem nächsten Verbandstag berichtet der Vorstand in geeigneter Form über den Erfolg seiner europäischen Bürgerrechtsarbeit.</p>
<p>Landesvorstand Berlin</p>
<table cellspacing="0" cellpadding="0" border="0">
<tbody>
<tr>
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</p>
</td>
<td valign="bottom" width="216">
<p class="bodytext">Antrag 2<br />Gegen die Ausgrenzung von Arbeitslosen</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><b>Die HU möge geeignete Initiativen entwickeln und betreiben, um der Diffamierung und Ausgrenzung von Arbeits&#038;amplosen durch Politik, Medien und Gesellschaft entgegenzutreten.</b></p>
<p>Begründung:<br />Die HU wurde gegründet, um für die Rechte von konfessionell ungebundenen Menschen gegenüber den Kirchen und dem kirchlich beeinflussten Staat einzutreten. Im Weiteren vertrat sie folgerichtig die Rechte auch aller anderen Minoritäten. Jetzt wurden die Erwerbslosen, besonders die sog. &#132;Langzeitarbeitslosen&#147; (das ist man i.d.R. schon ab einem Jahr) zu einer diffamierten Bevölkerungsgruppe.</p>
<p>Die Menschen unserer Gesellschaft definieren sich im Wesentlichen über ihren Beruf, ihre Arbeit. Der Verlust des Arbeitsplatzes kommt also schon fast einer &#132;Entpersönlichung&#147; gleich; dazu wird der Mensch aus seinem täglichen, persönlichen Umfeld gestoßen. Finanzielle Engpässe (zuerst meist weniger als 60 % des Nettogehaltes, später 345,- Euro plus &#132;angemessene&#147; Miete) schränken den Lebensraum weiter ein &#150; und über allem die Aussichtskeit, noch mal einen Arbeitsplatz zu finden!</p>
<p>Täglich hören wir von Fusionen großer Firmen und folgenden Massenentlassungen; Insolvenzen und &#132;Rationalisierungen&#147;<br />von kleineren Firmen tragen das ihre dazu bei. Und dennoch hört man immer noch: &#132;Wer arbeiten will, der findet auch Arbeit&#147;, und dgl. Berichte in Zeitungen, Talkshows im Fernsehen vermitteln unterschwellig: die Arbeitslosen haben selber Schuld.</p>
<p>Das hätten die Politiker auch gar zu gerne, wie das &#132;Neue Sozialgesetzbuch II&#147; (besser bekannt als Hartz IV) dem aufmerksamen Leser suggeriert. Hinter diesem Gesetzestext steht das Bild eines Erwerbslosen, dessen &#132;Eigenaktivität gestärkt&#147; werden müsse. Sein Mangel an Eigenaktivität sei die Hauptursache seiner Arbeitslosigkeit und könne nur durch gewisse Maßnahmen behoben werden, wie Bewerbungsvorschriften, Aufhebung des Berufsschutzes, Erweiterung der Zumutbarkeit, (völlig einseitige) &#132;Eingliederungsvereinbarungen&#147;, Zwang zu &#132;1-Euro-Jobs&#147; und Androhung von Kürzung des ALG II um 30% für drei Monate.</p>
<p>Die hiervon Betroffenen sind inzwischen nicht nur Menschen aus &#132;dem unteren Rand&#147; unserer Gesellschaft; sie kommen nach Werdegang und Status zunehmend auch aus der sogenannten Mitte der Gesellschaft.</p>
<p>Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:<br /><b>Der Bundesvorstand setzt sich für die Straffreiheit der Tötung auf Verlangen, § 216 StGB, ein, wenn die Tat begangen wurde, um zu einem menschenwürdigen Sterben zu verhelfen.</b></p>
<p>Der bisherigen Wortlaut des § 216 StGB:</p>
<p>Abs. 1  Ist jemand durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.</p>
<p>Abs. 2  Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>Zur Begründung: <br />Am 6. Mai 1985 nahm der frühere Bundesvorsitzende Prof. Dr. Ulrich Klug an einem Hearing des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zur Sterbehilfe teil und legte eine umfassende Stellungnahme für die HU zu einem Fragenkatalog vor. Damit wurde zum ersten Mal der Vorschlag für eine Ergänzung des § 216 StGB mit einem 3. Absatz veröffentlicht:</p>
<p>&#132;Der Täter/die Täterin handelt dann nicht rechtswidrig, wenn die Tat begangen wurde, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen&#147;. (Abs. 1 und 2 bleiben unverändert).</p>
<p>Die langjährige Beschäftigung der HU mit der Patientenverfügung hatte gezeigt, wie wenig die Selbstbestimmung der Patienten und der Sterbenden von Ärzten und Betreupersonen beachtet wurde.</p>
<p>Das Grundgesetz erhebt die Würde der freien, sich selbstbestimmenden Person in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG zu einem hohen Rechtswert. Zu dieser Selbstbestimmtheit des Menschen gehört von Verfassungs wegen auch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod in Würde und steht damit den Strafbestimmungen des § 216 StGB (auch den § § 212, 213 u.a. StGB) entgegen. Diese entgegenstehenden Handlungsgebote gilt es für die Sterbehilfe aufzuheben: das Gebot, Leben zu schützen einerseits und das Gebot, die Menschenwürde mit dem Selbstbestimmungsrecht zu wahren andererseits.</p>
<p>In diesem Spannungsfeld stehen jede Ärztin, jeder Arzt, jede Betreuungsperson, jeder Mensch, wenn es um Sterbehilfe geht. Die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht liegen überall dort, wo den Strafbestimmungen ein Rechtfertigungsgrund aus § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) oder aus dem übergesetzlichen Rechtsfertigungsgrund der Pflichkollision entgegensteht.</p>
<p>Der Arzt ist von Verfassungs wegen schon heute sowohl beim positiven Tun als auch beim Unterlassen gerechtfertigt, wenn seine Hilfe in Wahrung des genannten Verfassungsgebots geleistet wurde.</p>
<p>Leider werden Rechtfertigungsgesichtspunkte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ausreichend berücksichtigt. Zur Klarstellung und um ÄrztInnen Rechtssicherheit zu geben, braucht es deshalb die oben vorgeschlagene Gesetzesergänzung durch einen neuen Absatz, der die Rechtfertigung klarstellen und dem Wunsch des Sterbewilligen Geltung verschaffen würde.</p>
<p>Auch würde hiermit ein Widerspruch der heutigen Rechtsordnung beseitigt, den wohl kein Nicht-Jurist versteht: Selbsttötung ist straffrei, folglich ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei. Der Arzt oder Angehörige, die einem Selbstmordwilligen Gift geben, damit dieser die Selbsttötung begehen kann, bleiben straffrei. Ist der Selbstmordwillige jedoch gelähmt, so dass er das Gift nicht selbst einnehmen kann, und verabreichen es ihm folglich Arzt oder Angehörige, so ist das eine strafbare Tötung auf Verlangen. Kein vernünftiger Mensch versteht diesen Unterschied.</p>
<p>Es hat sich bei der jahrelangen Arbeit der HU mit der Patientenverfügung gezeigt, wie sehr die BezieherInnen der Patientenverfügung klagen, dass sich oft Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime weigern, einmal begonnene lebenslängernde Maßnahmen abzubrechen und damit den geäußerten oder dokumentierten Patientenwillen missachten. Sie alle berufen sich auf ihre Pflicht, Leben zu erhalten oder fürchten, wegen &#132;aktiver Sterbehilfe&#147; belangt zu werden.</p>
<p>Eine zusätzliche Regelung der ärztlichen Pflichten zur hilfe sollte ÄrztInnen, die keine Sterbehilfe leisten können/ wollen, nur dann zur Sterbehilfe verpflichten, wenn unverzügliches Eingreifen erforderlich ist. Ansonsten sind sie aber verpflichtet, andere KollegInnen heranzuziehen, die zur Sterbehilfe bereit sind.</p>
<p>Nicht vergessen werden soll, dass jede ärztliche Behandlung der Einwilligung der Patienten bedarf, ansonsten sie eine Körperverletzung nach § 228 StGB ist.</p>
<p>Dagegen ist ein Sterbenlassen dann pflichtwidrig, wenn die Patienten trotz Aufklärung über ihre lebensbedrohende Lage eine weitere Behandlung wünschen oder bei Bewusstlosen ein solcher Wunsch zu vermuten ist. Es steht also immer der mündliche oder aufgeschriebene oder gemutmaßte Wunsch des Patienten im Vordergrund. Daran sind Ärzte in jedem Falle gebunden.</p>
<p>Sterbehilfe und Euthanasie? Die Nationalsozialisten haben unter dem Begriff Euthanasie Verbrechen begangen und damit diesen Begriff für eine humane Sterbehilfe diskreditiert. Es muss hier nicht ausgeführt werden, was sie getan haben. Demgegenüber würde die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ausschließlich dem Willen der Betroffenen Geltung verschaffen!</p>
<p>Aus einer Umfrage von 1999: 78 % der BürgerInnen waren dafür, dass erlaubt sein sollte, unheilbar Kranke, auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin, von ihrem Leiden zu erlösen und ihr Leben mit Sterbehilfe zu beenden. Und 58 % der BürgerInnen sprachen sich für eine gesetzliche Regelung aus, unter welchen Bedingungen diese Sterbehilfe geleistet werden darf.</p>
<p>Auch daraus abgeleitet soll die HU diese Forderungen an den Gesetzgeber unterstützen, den Mehrheitswillen der Bevölampkerung in einer Demokratie endlich umzusetzen. Dieser Orientierung kam der Gesetzgeber bisher nicht in ausreichendem Maße nach. Dagegen gerichtete ideologische, religiöse oder philosophische Argumente/Tabus sind zwar in einer freiheitlich strukturierten Gesellschaftsordnung zu tolerieren, können aber weder eine rechtliche noch eine moralische Bevorzugung beanspruchen. Die Rechtsordnung und der Gesetzgeber sind zur Neutralität verpflichtet. Sie müssen sowohl den Willen der Patienten schützen, als auch ÄrztInnen und andere Personen, die Sterbehilfe leisten</p>
<p>Helga Killinger, Wolfgang Killinger, Wilhelm Hering und Diethard Seemann, Bayern</p>
<p>Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:<br />§ 9 Ziffer 3 der Satzung der Humanistischen Union wird wie folgt geändert: &#132;Sie wählt auf die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Vorstands, das Schiedsgericht [&#8230;]. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.&#147;</p>
<p>Katharina Ahrendts, Berlin</p>
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		<title>Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug muss beim Bund bleiben!</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2005 16:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Strafrechtswissenschaftler, Strafvollzugsrechtler und Kriminologen sprechen sich gegen die Änderungsvorschläge der Föderalismuskommission aus Mitteilungen Nr. 188, S.13 Mehr als 100 Jahre musste Deutschland nach seinem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung auf ein einheitliches Strafvollzugsgesetz warten, das 1976 mit den Stimmen aller Parteien nach Jahrzehnte langer Diskussion verabschiedet wurde. Diese Rechtseinheit innerhalb Deutschlands, aber auch die systematisch sachlich [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrechtswissenschaftler, Strafvollzugsrechtler und Kriminologen sprechen sich gegen die Änderungsvorschläge der Föderalismuskommission aus</p>
<p>Mitteilungen Nr. 188, S.13</p>
<p>Mehr als 100 Jahre musste Deutschland nach seinem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung auf ein einheitliches Strafvollzugsgesetz warten, das 1976 mit den Stimmen aller Parteien nach Jahrzehnte langer Diskussion verabschiedet wurde. Diese Rechtseinheit innerhalb Deutschlands, aber auch die systematisch sachlich gebotene Einheit von materiellem Recht, Verfahrens- und Vollzugsrecht soll nun aufgelöst werden. Das wird negative Folgen haben &#150; nicht zuletzt für die Qualität des Strafvollzugs, die Verwirklichung des Vollzugsziels der Resozialisierung und damit des Rückfallrisikos.</p>
<p>Das Strafvollzugsrecht betrifft einen Kernbereich staatlicher Tätigkeit, im Rahmen derer die intensivsten Eingriffe in die Rechte von verurteilten Bürgern stattfinden. Diese Eingriffe müssen grundsätzlich gleichermaßen ausgestaltet werden und dürfen nicht zur Disposition unterschiedlicher und wechselnder landespolitischer Orientierungen gestellt werden. Der unsere Verfassung prägende Grundsatz, dass in den Ländern möglichst einheitliche Lebensverhältnisse herzustellen sind, muss im Strafvollzug in besonderem Maße Beachtung finden. Es war erklärtes Ziel der mehr als 100-jährigen Gesetzgebungsarbeit, die 1976 zur Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes führte, der Auseinanderentwicklung der Lebensverhältnisse in den einzelnen Bundesländern entgegen zu wirken. Deshalb wurden u.a. zeitgleich mit dem StVollzG bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen.</p>
<p>Die Auflösung der Rechtseinheit im Strafvollzugsrecht würde die schon jetzt erhebliche Ungleichheit der Lebensverhältnisse in Bereichen der Resozialisierung und insbesondere der Entlassungsvorbereitung (offener Vollzug, Vollzugslockerungen etc.) noch weiter vertiefen. Es besteht die Gefahr, dass einzelne Bundesländer den Strafvollzug auf einen reinen Verwahrvollzug reduzieren und die für eine erfolgreiche Resozialisierung notwendigen personellen und sachlichen Mittel weiter kürzen, während andere das alleinige Ziel der Resozialisierung und damit der Verhinderung weiterer Kriminalitätsopfer ernst nehmen.</p>
<p>Wie weit wäre der Strafvollzug in den neuen Bundesländern heute ohne einheitliches Strafvollzugsgesetz und wäre es wirklich wünschenswert, dass Mindeststandards durch Vereinbarungen von 16 Justizverwaltungen und Entscheidungen der Bundesgerichte erzielt werden? Soll das Jugendstrafvollzugsgesetz nach 30 Jahren Reformdiskussion wiederum kurz vor der Einigung gestoppt werden?</p>
<p>Letztlich geht es darum, ob man bei so erheblichen Grundrechtsbeschränkungen, wie sie der Strafvollzug mit sich bringt, gleiche Rechte und Pflichten für alle Gefangenen möchte, die aufgrund gleicher Strafgesetze verurteilt wurden oder ob man die jeweiligen Ziele und Standards, das Ausstattungsniveau und die Sicherheit den wechselnden Mehrheiten in den Landtagen überlassen will, wobei man zusätzlich befürchten müsste, dass in den Wahlkämpfen vollzugspolitische Themen aus taktischen Überlegungen abgehandelt werden. Das gab es zwar auch in der Vergangenheit und auch auf Bundesebene &#150; das würde sich aber sicher erheblich verstärken.</p>
<p>Sachlich tragfähige Argumente werden für die Auflösung der Rechtseinheit nicht genannt. Es hat den Anschein, dass das Thema Strafvollzug zwischen Bund und Ländern nur Verhandlungsmasse ist, um sich bei anderen Regelungsbereichen durchzusetzen.</p>
<p>Wissenschaft, Praxis und Politik waren sich in den letzten 25 Jahren häufig nicht einig über die Bewertung einzelner Regelungen des Strafvollzugsgesetzes und deren Umsetzung &#150; aber die größere Rechtssicherheit und die bundesdeutsche Rechtseinheit wurden regelmäßig von allen befürwortet und sind ein hohes Gut, dass nicht grundlos aufgegeben werden darf.</p>
<p>Erstunterzeichner: Prof.Dr. Rolf-Peter Calliess, Hannover; Prof.Dr. Heinz Cornel, Berlin; Prof.Dr. Frieder Dünkel, Greifswald; Prof.Dr. Bernd Maelicke, Lüneburg; Prof.Dr.Dr.h.c. Heinz Müller-Dietz, Sulzburg; Prof.Dr. Horst Schüler-Springorum, München; Prof.Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Hamburg; Prof.Dr. Michael Walter, Köln</p>
<p>weitere Unterzeichner: Dr. Kai Bammann, Bremen; Prof.Dr. Britta Bannenberg, Bielefeld; Dr. Michael C. Baurmann, Mainz; Dr. Mechthild Bereswill, Hannover; Prof.Dr. Werner Beulke, Passau; Prof.Dr. Lorenz Böllinger; Prof.Dr. Klaus Boers, Münster; Dr. Axel Boetticher, Karlsruhe; Oliver Brüchert, Frankfurt am Main; Dr. Burkhard Damman, Wien; Prof.Dr. Dieter Dölling, Heidelberg; Prof.Dr. Marlis Dürkop, Hamburg; Prof.Dr. Helga Einsele, Frankfurt am Main; Prof.Dr. Johannes Feest, Bremen; Prof.Dr. Thomas Feltes, Bochum; Prof.Dr. Monika Frommel, Kiel; Prof.Dr. Brigitte Geissler-Piltz, Berlin; Jochen Goerdeler, Hannover; Achim Golzem, Frankfurt; Prof.Dr. Ute Ingrid Haas, Wolfenbüttel; Gernot Hahn, Fürth; Christoph Freiherr von Harsdorf, Wien; Prof.Dr. .Arthur Hartmann, Bremen; Prof.Dr. Wolfgang Heinz, Konstanz; Dr. Olaf Heischel, Berlin; Prof.Dr. Peter Höflich, Cottbus; Prof.Dr. Frank Höpfel, Wien; Prof.Dr. Herbert Jäger, Hamburg; Prof.Dr. Udo Jesionek, Wien; Prof.Dr. Heike Jung, Saarbrücken; Prof.Dr. Günther Kaiser, Freiburg; Prof. Gabriele Kawamura-Reindl, Nürnberg; Prof.Dr. Hans-Jürgen Kerner, Tübingen; Prof.Dr. Joachim Kersten, Villingen-Schwenningen; Dr. Jörg Kinzig, Freiburg; Prof.Dr. Gerd Ferdinand Kirchhoff, Mönchengladbach; Prof.Dr. Diethelm Klesczewski, Leipzig; Prof.Dr. Peter Knösel, Potsdam; Prof. Gertrud Krauss, Nürnberg; Prof.Dr. Arthur Kreuzer, Gießen; Prof.Dr. Hans-Ludwig Kröber; Prof.Dr. Timm Kunstreich, Hamburg; Dr. Liora Lazarus, Oxford; Dr. Werner Lehne, Hamburg; Prof.Dr. Michael Matzke, Berlin; Prof.Dr. Bernd Dieter Meier, Hannover; Prof.Dr. Norbert Nedopil, München; Dr. Frank Neubacher, Köln; Prof. Werner Nickolai, Freiburg; Prof.Dr. Gerhard Nothacker, Potsdam; Prof.Dr. Sabine Nowara, Waltrop; Prof.Dr. Heribert Ostendorf; Prof.Dr. Hans-Uwe Otto, Bielefeld; Dr. Werner Päckert, Taunusstein; Prof.Dr. Hans-Joachim Plewig, Lüneburg; Dr. Gerhard Rehn, Hamburg; Prof.Dr. Richard Reindl, Nürnberg; Prof.Dr. Klaus Riekenbrauk, Düsseldorf; Dr. Dorothea Rzepka, Frankfurt; Dr. Karl-Peter Rotthaus, Präsident des Justizvollzugsamtes Rheinland a.D., Schondorf; Prof.Dr. Albert Scherr, Freiburg; Prof.Dr. Heinz Schöch, München; Prof.Dr. Lorenz Schulz, Frankfurt; Prof.Dr. Klaus Sessar, Hamburg; Prof. Wolfhart Sommerlad, Frankfurt am Main; Prof.Dr. Heinz Steinert, Frankfurt am Main; Prof.Dr. Franz Streng, Erlangen; Prof.Dr. Andreas Strunk, Wernau; Prof.Dr. Thomas Trenczek, Jena; Prof.Dr. Bernhard Villmow, Hamburg; Prof.Dr.Dr.h.c. Klaus Volk, München; Dr. Joachim Walter, Adelsheim; Prof.Dr. Thomas Weigend, Köln; Prof.Dr. Peter Wetzels, Hamburg; Prof.Dr. Dieter Zimmermann, Darmstadt</p>
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