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	<title>Dr. Martin Kutscha Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>„Berufsverbote – ein Instrument für den Kampf gegen Rechtsradikale?“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/17676/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Jan 2022 13:08:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vor 50 Jahren, am 28. Januar 1972, beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz „Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst“. Dieser Beschluss – nicht etwa die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen – gab den Anstoß für eine Vielzahl diskriminierender Maßnahmen, von denen fast ausschließlich Bürger und Bürgerinnen betroffen waren, die sich in linken Organisationen engagierten, dagegen kaum Rechtsradikale. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vor 50 Jahren, am 28. Januar 1972, beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz „Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst“. Dieser Beschluss – nicht etwa die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen – gab den Anstoß für eine Vielzahl diskriminierender Maßnahmen, von denen fast ausschließlich Bürger und Bürgerinnen betroffen waren, die sich in linken Organisationen engagierten, dagegen kaum Rechtsradikale. Etwa 3.5 Mill. Menschen, die sich z. B. als Lehrer_innen beworben hatten, wurden damals vom Verfassungsschutz überprüft, etwa 11.000 Verfahren wurden eingeleitet und 1.500 Personen wurde der Zugang zu dem begehrten Beruf verwehrt. Eine zentrale Rolle spielte dabei der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“: Die Betroffenen, so hieß es unter Berufung auf die entsprechende beamtenrechtliche Bestimmung (jetzt § 7 Abs. 1 S. 2 Beamtenstatusgesetz), würden wegen ihres politischen Engagements nicht „die Gewähr dafür bieten“, jederzeit für die „fdGO“ einzutreten. Dabei wurde dieser Begriff allerdings in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise als Inbegriff des Status quo der politischen und sozialökonomischen Machtverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ausgelegt. „Gerade so hat ihn das Grundgesetz aber nicht gemeint“, erklärt der Staatsrechtler Prof. Martin Kutscha, Vorstandsmitglied der Humanistischen Union. „Er soll vielmehr den weiten Rahmen für die politische Gestaltung umreißen, den unsere Verfassung einräumt. Wer sich z. B. für die Vergesellschaftung großer Immobilienkonzerne einsetzt, bewegt sich eindeutig innerhalb dieses Verfassungsrahmens, wie schon der Blick auf Art. 15 zeigt“.</p>
<p>Der Begriff der „fdGO“ umfasst, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten NPD-Urteil vom 17. Januar 2017 richtig festgestellt hat, eben „nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind.“ Dazu zählt das höchst deutsche Gericht die Garantie der Menschenwürde sowie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip. „Unverzichtbar für ein demokratisches System“, so heißt es in der genannten Entscheidung weiter, ist „die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung.“ &#8211; Genau diese gleichberechtigte Teilnahme aller – also auch und gerade Oppositioneller – wurde durch die Berufsverbotepraxis aber gerade unmöglich gemacht. Damit bewirkte diese Praxis eine empfindliche Einschränkung des Spektrums demokratischer Meinungs- und Willensbildung, indem Andersdenkende bespitzelt und mit beruflicher Existenzvernichtung bedroht wurden.<br />
Schwerlich vereinbaren ließ sie sich auch mit dem Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG). Und was die Mitgliedschaft in einer politischen Partei anbetrifft, die von der Exekutive als „extremistisch“ bezeichnet wird: Sofern nicht das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei festgestellt hat, ist das Engagement von Bürgerinnen und Bürgern hierfür durch die Art. 21 und 3 Abs. 3 geschützt. Dies wurde auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis 1973 so gesehen, wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1973 zugunsten eines der NPD angehörenden Soldaten zeigt. Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung wurde erst einige Zeit später vollzogen, als es um die Bewertung der Verfassungstreue linker Amtsbewerberinnen und -bewerber ging.</p>
<p>Die Warnung vor einem zunehmendem Einfluss Rechtsradikaler insbesondere in Polizeibehörden und Bundeswehr ist durchaus berechtigt. Ein untaugliches Mittel hiergegen wäre allerdings eine Rückkehr zur Berufsverbotepraxis der Siebziger. Die Forderung nach einer Wiedereinführung der „Regelanfrage“ beim Verfassungsschutz bei Neueinstellungen ignoriert völlig, in welchem Maße diese Institution bei der Auseinandersetzung mit dem Rechtsradikalismus bisher versagt hat. Nicht nur der Skandal um die Aufdeckung der „NSU“-Terrorzelle hat gezeigt, dass der Verfassungsschutz durch die Finanzierung zahlreicher V-Leute die Aktivitäten rechter Netzwerke eher fördert statt sie wirksam aufzuklären und den Strafverfolgungsbehörden die gebotenen Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.</p>
<p>Im Übrigen, so Kutscha, dürfe allein die politische Gesinnung oder das Engagement in legalen politischen Organisationen kein Anlass für diskriminierende Maßnahmen wie z. B. Berufsverbote sein. Die rechtsstaatliche Grenze wird insoweit durch das Strafrecht markiert: Wenn z. B. in Internetforen oder auf Telegram Volksverhetzung betrieben und zu Gewaltakten gegen Andersdenkende aufgerufen wird, ist eine effektive Strafverfolgung geboten. Darüber hinaus sind in solchen Fällen bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst disziplinarrechtliche Maßnahmen angezeigt.</p>
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		<title>Die Korrumpierung des Wissens</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-korrumpierung-des-wissens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 06:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 159-160 Colin Crouch, Die bezifferte Welt. Wie die Logik der Finanzmärkte das Wissen bedroht, Suhrkamp-Verlag Berlin 2015, 250 S., 21.95 Euro, ISBN 978-3-518-42505-3 Der britische Governanceforscher Colin Crouch ist in Deutschland vor allem durch sein Buch &#132;Postdemokratie&#147; bekannt geworden, das 2008 in deutscher Übersetzung erschien und in der Politikwissenschaft [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 159-160</p>
<p><i>Colin Crouch, Die bezifferte Welt. Wie die Logik der Finanzmärkte das Wissen bedroht, Suhrkamp-Verlag Berlin 2015, 250 S., 21.95 Euro, ISBN 978-3-518-42505-3</i></p>
<p>Der britische Governanceforscher <i>Colin Crouch </i>ist in Deutschland vor allem durch sein Buch &#132;Postdemokratie&#147; bekannt geworden, das 2008 in deutscher Übersetzung erschien und in der Politikwissenschaft eine breite Debatte um die Defizite unseres parlamentarisch-demokratischen Systems auslöste. Der deutsche Titel seines neuesten Werkes <i>&#132;Die bezifferte Welt&#147; </i>lässt indessen kaum deutlich werden, worum es dem Autor geht. Der englische Titel &#132;<i>The Knowledge Corrupters</i>&#148; ist da weit aussagekräftiger: Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Korrumpierung des Wissens durch die Hegemonie des neoliberalen Wirtschaftssystems. Crouch entfaltet seine Kritik auf zwei Ebenen, nämlich die Manipulation wissenschaftlicher Erkenntnisse durch mächtige Privatunternehmen sowie die Missachtung des Expert_ innenwissens in der öffentlichen Verwaltung infolge der Durchsetzung betriebswirtschaftlicher Modelle nach den Konzepten des &#132;<i>New Public Management&#147;.</i></p>
<p>Als Beleg für seine zentrale These, dass der Neoliberalismus ein &#132;Feind des Wissens&#147; ist (S. 13), verweist der Autor im ersten Teil seiner Untersuchung auf Katastrophen wie die Explosion der von BP betriebenen Bohrinsel &#132;Deepwater Horizon&#147; im Golf von Mexiko 2010 sowie den GAU im Atomkraftwerk Fukushima im Jahr 2011. In beiden Fällen hätten die die Anlagen betreibenden Konzerne Warnungen von Ingenieuren und Geologen in den Wind geschlagen und sich stattdessen an ihren kurzfristigen Profitinteressen orientiert (S. 55 ff.). Als aktuelles Beispiel dafür, dass die &#132;Gesetze&#147; der Marktwirtschaft massive &#132;Anreize zur Unehrlichkeit&#147; schaffen (S. 37), hätte Crouch auch auf den Abgasskandal bei VW (&#132;Dieselgate&#147;) verweisen können, für den vermutlich nicht nur einige Techniker und Programmentwickler verantwortlich sind. Aber, dies wäre ein naheliegender Einwand, Betrug und Missachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse gab es nicht nur in marktwirtschaftlichen Systemen, sondern auch in sozialistischen Planwirtschaften, wie das Beispiel des Reaktorunglücks von Tschernobyl auf drastische Weise zeigt. Der Autor erliegt indessen keineswegs der Illusion, dass ein regulierender Staat per se die Interessen der Allgemeinheit besser schützen würde (S. 64). Anhand zahlreicher Beispiele kann er allerdings die Unhaltbarkeit der Behauptung von Protagonisten des Neoliberalismus wie F. A. v. Hayek belegen, der Markt sei der zuverlässigste, weil von menschlicher Fehlbarkeit unabhängige Anbieter von Information und Wissen (S. 100).<br />Den Auswirkungen des Umbaus der öffentlichen Dienste und der Universitäten nach dem Vorbild betriebswirtschaftlicher Modelle widmet sich der zweite Teil der Darstellung. Leider beschränkt sich Crouch auch dabei weitgehend auf Beispiele aus Großbritannien. Wie fragwürdig der Versuch ist, die Qualität der Arbeit der Verwaltung anhand ominöser Kennziffern zu ermitteln, zeigt der vom ihm geschilderte Skandal um das &#132;Wegschauen&#147; nordenglischer Polizeibehörden beim massenhaften sexuellen Missbrauch von Minderjährigen: Eine Untersuchung durch die Aufsichtsbehörde brachte 2014 ans Tageslicht, dass die zuständige Polizei &#132;erhebliche Zeit und Mühen in den Versuch investiert hatte, die Beschuldigungen minderjähriger Opfer sexuellen Missbrauchs zu entkräften, um diese Verbrechen nicht in ihre Statistik aufnehmen zu müssen.&#147; (S. 116).</p>
<p>Deutliche Parallelen zur Situation in Deutschland gibt es bei der Ökonomisierung der Hochschulen als gesellschaftlich unverzichtbaren Institutionen der Wissensgenerierung. Auch hierzulande bestimmen fragwürdige betriebswirtschaftliche Instrumente zur &#132;Leistungsmessung&#147; akademischer Forschung inzwischen das Feld. Angesichts der chronischen Unterfinanzierung der Hochschulen durch den Staat sind diese auf die Einwerbung von &#132;Drittmitteln&#147; z. B. von finanzstarken Unternehmen angewiesen, wodurch die Unabhängigkeit und Objektivität der so finanzierten Forschung in Frage gestellt wird. So erhält z. B. das von Berliner Universitäten gegründete &#132;Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft&#147; seine Finanzmittel hauptsächlich vom Internetgiganten Google. Zwar verspricht dessen Homepage vollmundig Transparenz und Freiheit der Forschung. Warnungen z. B. vor den Gefahren von Big Data sind indessen auf den vom Institut veranstalteten Tagungen kaum zu hören, stattdessen waltet dort der aus dem Silicon Valley bekannte Geist der Internet-Euphorie. So haben es jedenfalls Teilnehmer_innen dem Rezensenten berichtet.</p>
<p>Kritische Wissenschaft ist an den Universitäten zwar weiterhin möglich, sieht sich aber nicht selten einer Strategie der Marginalisierung und Diskreditierung ausgesetzt: Als im September 2015 die Entscheidung bekannt wurde, neben dem US-amerikanischen Drohnenpiloten Brandon Bryant u. a. den französischen Molekularbiologen Gilles-Eric Séralini mit dem Whistleblower-Preis der IALANA zu ehren, überboten sich drei angesehene deutsche &#132;Qualitätsmedien&#147; gegenseitig mit disqualifizierender Kritik: Séralini habe nur &#132;Datenmüll&#147; publiziert, sei eine &#132;wissenschaftliche Pfeife&#147; und wegen seiner fragwürdigen Forschungsmethoden des Preises nicht wert. Der Hintergrund: Der Forscher ist als engagierter Kritiker der Gentechnik sowie des umstrittenen Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat aufgetreten. Sollten die nahezu zeitgleich publizierten Schmähartikel gegen ihn wirklich Zufall sein?</p>
<p>Recht vage bleiben die Vorschläge von Crouch, wie der von ihm richtig beschriebenen &#132;Korrumpierung des Wissens&#147; Einhalt geboten werden kann. Er fordert ein &#132;Höchstmaß an Transparenz&#147; und mehr Partizipation der Öffentlichkeit (S. 227). Das sind in der Tat richtige Ansätze, die aber noch der Konkretisierung bedürften. Trotz etlicher Redundanzen ist das Buch ein wichtiger Beitrag, der den Blick auf eine ansonsten kaum wahrgenommene Schattenseite der neoliberalen Hegemonie in den Gesellschaften des Westens lenkt.</p>
<p><i>Dr. Martin Kutscha</i><br /><i>ist Professor für Staatsrecht i. R. und Vorstandsmitglied der Humanistischen Union</i></p>
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		<title>Wider die Geringschätzung der sozialen Menschenrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/wider-die-geringschaetzung-der-sozialen-menschenrechte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 00:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 164-166 Eberhard Eichenhofer, Soziale Menschenrechte im Völker-, europäischen und deutschen Recht, Mohr Siebeck Tübingen 2012, 234 S., ISBN 978-3-16-152244-4, 59,- Euro &#132;Würde des Menschen. Nichts mehr davon, ich bitt euch. Zu essen gebt ihm, zu wohnen. Habt ihr die Blöße bedeckt, gibt sich die Würde von selbst.&#147; &#150; Der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 164-166</p>
<p>Eberhard Eichenhofer, Soziale Menschenrechte im Völker-, europäischen und deutschen Recht, Mohr Siebeck Tübingen 2012, 234 S., ISBN 978-3-16-152244-4, 59,- Euro</p>
<p>&#132;Würde des Menschen. Nichts mehr davon, ich bitt euch. Zu essen gebt ihm, zu wohnen. Habt ihr die Blöße bedeckt, gibt sich die Würde von selbst.&#147; &#150; Der Grundgedanke in diesem eindringlichen Appell Friedrich Schillers lässt sich freilich auch trocken-juristisch formulieren: Das Grundrecht z. B. auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Artikel 12 Grundgesetz (GG) &#132;wäre ohne die tatsächliche Voraussetzung, es in Anspruch nehmen zu können, wertlos.&#147; Diese Einsicht findet sich bereits im Numerus-Clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1972. Gleichwohl haben Rechtsprechung und die große Mehrheit der Juristen in Deutschland nicht die Konsequenz daraus gezogen, dass die klassischen Abwehrrechte wie die Berufsfreiheit oder die Unverletzlichkeit der Wohnung einer Ergänzung durch soziale Grundrechte bedürfen, die den Staat zur Schaffung eben der genannten &#132;materiellen Voraussetzungen&#147; für die Grundrechtswahrnehmung verpflichten. Die juristische Profession, so klagt der Osnabrücker Sozialrechtler Eichenhofer im Vorwort seines Buches, misstraue den sozialen Rechten. &#132;Begründen diese nicht ganz unerfüllbare Erwartungen oder bewirken sogar, dass die Republik eine andere würde?&#147; Für den Autor ist diese Haltung überraschend, &#132;enthüllt sie doch Geschichtsvergessenheit und mangelnden Wirklichkeitssinn.&#147; Der Sozialstaat gründe in den Staaten Europas auf einer Jahrhunderte alten Tradition. Die sozialen Menschenrechte sind &#132;in Europa und der Welt eingehend ausgearbeitet und umfassend gewährleistet und geschützt. Davon weiß das deutsche Publikum allerdings wenig und darum weiß es kaum.&#147; Das Buch will insoweit Nachhilfeunterricht leisten; damit ist es zugleich eine engagierte Streitschrift für die Anerkennung der sozialen Menschenrechte. <br />Eichenhofer erschließt die Thematik aus verschiedenen Perspektiven: Er spürt den ideengeschichtlichen Wurzeln nach und nimmt Stellung zu den kritischen Einwänden gegen soziale Grundrechtsgewährleistungen. Sodann erläutert er die wichtigsten sozialen Menschenrechte, nämlich das Recht auf Arbeit, das Recht auf Gesundheit, die Rechte auf Fürsorge und auf Wohnung, das Recht auf Bildung sowie das Recht auf soziale Sicherheit. Bekanntlich ist keines dieser Rechte ausdrücklich im Grundgesetz verankert. In den Artikeln 20 und 28 ist lediglich das Sozialstaatsgebot verankert. Das Grundgesetz, so die Kritik von Eichenhofer, &#132;leidet so an der Paradoxie, dem Sozialen zwar einen elementaren Rang beizumessen, aber dessen Inhalte ganz und gar im Ungefähren zu belassen.&#147; (S. 51). Dies ist indessen keineswegs Ausdruck sozialer Blindheit der Verfassungsväter und -mütter, sondern dem Charakter des Grundgesetzes als Provisorium geschuldet: Strittige Punkte wurden einfach ausgeklammert, um deren Regelung einer künftigen, in freier Entscheidung vom deutschen Volke zu beschließenden Vollverfassung vorzubehalten (vgl. Artikel 146). Die Verfassungen der Bundesländer sind insoweit deutlich ausführlicher; deren Inhalt kommt hier allerdings etwas zu kurz. Dafür geht der Autor ausführlich auf die europarechtlichen sowie die internationalen Rechtsquellen ein, in denen soziale Menschenrechte gewährleistet sind. Dargestellt werden u. a. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, der UNO-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (&#132;UNO-Sozialpakt&#147;) sowie die Europäische Sozialcharta. In diesem Rahmen werden auch die drei Dimensionen der Gewährleistung der internationalen Menschenrechte dargelegt, nämlich Achtung (obligation to respect) und Schutz durch den Staat (to protect), aber auch dessen Verpflichtung, durch Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Geltung zu schaffen (to fulfill).<br />Wie wenig ernst diese völkerrechtlichen Verpflichtungen von der Rechtspraxis in Deutschland genommen werden, zeigt das Beispiel des Rechts auf Bildung in Artikel 13 des UNO-Sozialpakts, der u. a. die Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts vorsieht. Im Streit um die Zulässigkeit von Hochschulgebühren hat das Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmung 2009 einfach entgegen ihrem Wortlaut &#132;interpretiert&#147; und damit zur Bedeutungslosigkeit verurteilt (vgl. Grundrechte-Report 2010, S. 202 ff.). Generell wird in Deutschland den in völkerrechtlichen Verträgen gewährleisteten Menschenrechten &#150; meist unter Verweis auf Artikel 59 Absatz 2 GG &#8211; nur der Rang von einfachen Gesetzen zugebilligt, dagegen kein Verfassungsrang. Dieser &#132;ganz herrschenden Auffassung&#147; tritt Eichenhofer unter Berufung auf Artikel 1 Absatz 2 GG entgegen. Dort heißt es: &#132;Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.&#147; Der Autor verweist auf den zeitlichen Hintergrund der Entstehung des Grundgesetzes: Kurz zuvor war die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet worden. Das in der genannten Norm enthaltene &#132;Bekenntnis&#147; dürfe deshalb keineswegs als unverbindliche Formel abgetan werden. &#132;Art 1 II GG stellt die internationalen Menschenrechte als Referenzordnung den eigenen Grundrechten voran, um aufzuzeigen: die Grundrechte sind die deutsche Konkretisierung der internationalen Menschenrechte und diesen also gerade nicht über-, sondern vielmehr untergeordnet.&#147; (S. 194).<br />Bei der Frage der Einklagbarkeit folgt Eichenberger wiederum der allgemeinen Auffassung: Soziale Menschenrechte sind danach nicht unmittelbar einklagbar. Aber, so der Autor, sie seien gleichwohl nicht weniger rechtlich verbindlich als die bürgerlichen und politischen Freiheitsrechte; eingefordert werden könnte ihre Ausgestaltung durch entsprechende Akte der Gesetzgebung.<br />Zu kritisieren an der Darstellung sind nur wenige Punkte: Manches ist etwas knapp geraten, mitunter sind die Nachweise nicht korrekt. So wird auf S. 18 Hegel zitiert, in Fußnote 51 aber auf Rousseau verwiesen. Und wenn auf S. 52 behauptet wird, der in Art. 28 GG enthaltene Begriff des sozialen Rechtsstaates habe keine Tradition, wird Hermann Heller unterschlagen, der diesen Begriff schon 1930 prägte. Abgesehen davon handelt es sich bei diesem Buch um ein insgesamt sehr lesenswertes und überzeugendes Plädoyer für die Anerkennung der sozialen Menschenrechte, das all&#146; jenen nachdrücklich zur Lektüre empfohlen sei, die meinen, nur die klassischen Abwehrrechte seien &#132;echte&#147; Grundrechte.</p>
<p><b>DR. MARTIN KUTSCHA</b>   ist Professor für Staatsrecht an der HWR Berlin und Mitglied im Beirat der HU.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/wider-die-geringschaetzung-der-sozialen-menschenrechte/">Wider die Geringschätzung der sozialen Menschenrechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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