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	<title>Dr. Thilo Weichert Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Netzwerk Datenschutzexpertise</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 11:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anforderungen an einen Export-Import-Vertrag f&#252;r Daten&#252;bermittlungen ins Drittausland ohne angemessenen Datenschutz In: vorg&#228;nge 212 (4/2015), S. 144-150 Am 6. Oktober 2015 hat der Europ&#228;ische Gerichtshof die &#220;bermittlung personenbezogener Daten aus der Europ&#228;ischen Union (EU) in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nach dem sog. Safe Harbor-Verfahren gestoppt. Ausgangspunkt war eine Vorlage des Irischen High Courts [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Anforderungen an einen Export-Import-Vertrag f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen ins Drittausland ohne angemessenen Datenschutz</p>
<p>In: vorg&auml;nge 212 (4/2015), S. 144-150</p>
<p><i>Am 6. Oktober 2015 hat der Europ&auml;ische Gerichtshof die &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten aus der Europ&auml;ischen Union (EU) in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nach dem sog. Safe Harbor-Verfahren gestoppt. Ausgangspunkt war eine Vorlage des Irischen High Courts zur Frage, inwiefern bei Beschwerden nationale Datenschutz-Kontrollstellen die rechtlichen Voraussetzungen f&uuml;r solche Datentransfers materiell pr&uuml;fen m&uuml;ssen. In Irland hatte der &Ouml;sterreicher Maximilian Schrems geklagt, der sich gegen die Speicherung von Benutzerdaten der Firma Facebook auf amerikanischen Servern wehrt. Schrems machte dabei geltend, dass nach den Enth&uuml;llungen Edward Snowdens nicht mehr davon ausgegangen werden k&ouml;nne, dass amerikanische Unternehmen die Bedingungen des Safe Harbor-Verfahrens erf&uuml;llen (etwa die Information der Betroffenen &uuml;ber die Datenweitergabe an staatliche Stellen). <br />Das Safe Harbor-Verfahren basiert im Kern auf einer Selbstverpflichtung der betreffenden Unternehmen gegen&uuml;ber dem amerikanischen Handelsministerium. Auf der Grundlage dieses Verfahrens hatte die EU-Kommission die USA mit ihrer Entscheidung 2000/520/EG vom 26.7.2000 zum &#8222;sicheren Hafen&#8220; erkl&auml;rt, was seitdem die vereinfachte Daten&uuml;bermittlung in die USA erlaubt. Diese Deklaration wurde vom EuGH jetzt f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt. Von der Entscheidung des EuGH sind tausende hierzulande t&auml;tige Unternehmen betroffen, darunter auch Firmen wie Google oder Amazon. <br />Dr. Thilo Weichert und Karin Schuler fassen in einem k&uuml;rzlich vom Netzwerk Datenschutzexpertise ver&ouml;ffentlichten Gutachten die Folgen dieser Entscheidung zusammen und geben Hinweise, wie Firmen eine datenschutzkonforme L&ouml;sung entwickeln k&ouml;nnen.</i></p>
<p>1&nbsp; Einleitung</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 06.10.2015 zur Inanspruchnahme von &#8222;Safe Harbor&#8220; durch &#8222;Facebook&#8220; entschieden, dass Daten&uuml;bermittlungen von Europa in die &#8211; aus Datenschutzsicht unsicheren &#8211; Vereinigten Staaten von Amerika (USA) auf dieser rechtlichen Grundlage unzul&auml;ssig sind, weil dort kein hinreichendes Schutzniveau besteht (Az. C-362/14). Das Urteil hob damit nicht nur die Safe-Harbor-Entscheidung der Kommission der Europ&auml;ischen Union (EU) auf, sondern definierte rechtliche Bedingungen f&uuml;r personenbezogene Daten&uuml;bermittlungen in einen Staat, der kein dem EU-Recht angemessenes Datenschutzniveau vorweisen kann. <br />Damit formulierte der EuGH auch Anforderungen an die bestehenden Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules (BCRs). Die Standardvertragsklauseln und die BCRs behalten vorl&auml;ufig formell weiterhin ihre G&uuml;ltigkeit. Doch die von der EU-Kommission anerkannten Standardvertragsklauseln sowie wohl die meisten der von Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden anerkannten BCRs gen&uuml;gen materiellrechtlich nicht den Angemessenheitskriterien des EuGH. Dies hat zur Folge, dass diese formell g&uuml;ltigen Regeln zur&uuml;ckgenommen und durch materiell-rechtlich dem EuGH-Urteil entsprechende Vertragsregeln ersetzt werden m&uuml;ssen. <br />Im Folgenden werden unter 2. die wesentlichen Aussagen des EuGH dargestellt. Unter 3. werden die Positionen der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden dargestellt. Unter 4. und 5. werden vom &#8222;Netzwerk Datenschutzexpertise&#8220; Vorschl&auml;ge gemacht, wie diesen Anforderungen inhaltlich in Export-Import-Vertr&auml;gen entsprochen werden kann. Unter 6. wird dargestellt, wer welche Ma&szlig;nahmen ergreifen muss, um zeitnah bei Daten&uuml;bermittlungen in Drittstaaten grundrechtskonforme Verh&auml;ltnisse herzustellen.<br />&nbsp;<br />2&nbsp; Grundrechtliche Anforderungen an grenz&uuml;berschreitende Daten&uuml;bermittlungen</p>
<p>Der EuGH stellte klar, dass bei Datentransfers ins Ausland den Datenschutzbeh&ouml;rden eine zentrale Funktion zukommt: &#8222;Jede von ihnen (ist) zu der Pr&uuml;fung befugt, ob bei einer &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten aus ihrem Mitgliedstaat in ein Drittland die &#8230; aufgestellten Anforderungen eingehalten werden&#8220; (Rn. 47). Auch &#8222;der Person, von der die Eingabe stammt, &#8230; (muss) der Rechtsweg offenstehen, damit sie eine solche sie beschwerende Entscheidung vor den nationalen Gerichten anfechten kann&#8220; (Rn. 64). Gefordert ist ein &#8222;angemessenes Schutzniveau&#8220; im Drittland, das dem in der Europ&auml;ischen Union (EU) &#8222;im Licht der Charta garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist&#8220; (Rn. 73) und das sich &#8222;in der Praxis als wirksam erweisen&#8220; muss (Rn. 74). Dabei sind &#8222;alle Umst&auml;nde zu ber&uuml;cksichtigen &#8230;, die bei einer &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland eine Rolle spielen&#8220; (Rn. 75). Der Grundrechtsschutz verlangt, &#8222;dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschr&auml;nkungen auf das absolut Notwendige beschr&auml;nken&#8220; (Rn. 92). &#8222;Eine Regelung, die es den Beh&ouml;rden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, (verletzt) den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens&#8220; (Rn. 94). Regelungen, die keine M&ouml;glichkeit eines Rechtsbehelfs in Bezug auf Auskunft, Berichtigung oder L&ouml;schung vorsehen, verletzen &#8222;den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz&#8220; (Rn. 95).</p>
<p>3&nbsp; Die bisherigen beh&ouml;rdlichen Handlungskonzepte</p>
<p>Die EU-Kommission will nun mit den USA verhandeln, um bei der dortigen Datenverarbeitung das vom EuGH geforderte Datenschutzniveau zu erreichen. Die europ&auml;ischen Datenschutzbeh&ouml;rden haben signalisiert, dass bis Ende Januar 2016 ein Ergebnis vorgelegt werden m&uuml;sse. <br />Es d&uuml;rfte klar sein, dass die USA &#8211; schon gar nicht bis dahin &#8211; nicht bereit und in der Lage sein werden, ihr Datenschutzniveau anzupassen. Hierf&uuml;r bed&uuml;rfte es der Einrichtung einer unabh&auml;ngigen Datenschutzkontrolle und der Verabschiedung eines Datenschutzgesetzes, das den Betroffenen Anspr&uuml;che zuspricht, wie sie in Europa aus dem Grundrecht auf Datenschutz gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;8 Europ&auml;ische Grundrechte-Charta abgeleitet werden. Es ist bisher nicht ansatzweise zu erkennen, dass die US-Regierung diesen Anforderungen entsprechen will, geschweige denn wird. Derzeit ist auch nicht zu erwarten, dass das oberste US-Gericht, der Supreme Court, ein Grundrecht auf Datenschutz anerkennt, so wie dies US-Juristen seit Jahren immer wieder fordern. Bisher akzeptiert der Supreme Court lediglich &#8222;reasonable expectations of privacy&#8220; ohne grundrechtliche Absicherung. Den Betroffenen wird damit keine Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und keine Einklagbarkeit ihrer Datenschutzanspr&uuml;che zugestanden, schon gar nicht gegen&uuml;ber privaten Firmen.</p>
<p>3.1 Die EU-Kommission</p>
<p>Mit Datum vom 06.11.2015 ver&ouml;ffentlichte die EU-Kommission eine Mitteilung an das Europ&auml;ische Parlament und den Rat &uuml;ber den Transfer von Personendaten von der EU in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gem&auml;&szlig; Richtlinie 95/46/EG in Reaktion auf das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs im Fall C-362/14 (Schrems)(COM(2015) 566/endg.). Darin wird signalisiert, dass nach Wegfall von Safe Harbor vorl&auml;ufig auf andere Instrumente, namentlich sog. &#8222;Standardvertragsklauseln&#8220; und &#8222;Binding Corporate Rules&#8220; (BCRs), die beh&ouml;rdlich genehmigt worden sind, zur&uuml;ckgegriffen werden k&ouml;nnen, wohl wissend, dass auch diese Instrumente nicht den EuGH-Anforderungen gen&uuml;gen. In ihrem Statement vom 06.11.2015 weist die EU-Kommission darauf hin, dass beim R&uuml;ckgriff auf Standardvertragsklauseln oder BCRs, &#8222;wenn der Datenimporteur Gr&uuml;nde zur Annahme hat, dass die im Empf&auml;ngerland anwendbare Gesetzgebung ihn an der Erf&uuml;llung seiner vertraglichen Verpflichtungen hindert, er umgehend den Datenexporteur in der EU informieren muss. In einer solchen Situation obliegt es dem Exporteur, die n&ouml;tigen angemessenen Ma&szlig;nahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu ergreifen. Dies k&ouml;nnen technische, organisatorische, auf das Gesch&auml;ftsmodell bezogene oder rechtliche Ma&szlig;nahmen sein, und bis dahin gehen, dass der Datentransfer oder der zugrundeliegende Vertrag suspendiert wird.&#8220; <br />Es ist nach dem EuGH-Urteil offensichtlich, dass der Datenimporteur in den USA im Konfliktfall seinen vom europ&auml;ischen Grundrechtsschutz ausgehenden Pflichten nicht nachkommen kann, etwa wenn &#8211; ohne administrative oder gerichtliche Kontrolle &#8211; US-Beh&ouml;rden aus Europa stammende Daten herausverlangen.</p>
<p>3.2 Die Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden</p>
<p>Die in der Artikel-29-Arbeitsgruppe versammelten europ&auml;ischen Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden erkl&auml;rten am 15.10.2015, sie w&uuml;rden &#8222;weiter untersuchen, wie sich das EuGH-Urteil auf andere &Uuml;bermittlungsinstrumente auswirkt.&#8220; Bis dahin gingen sie davon aus, &#8222;dass Standardvertragsklauseln und BCR weiter verwendet werden k&ouml;nnen. Dies wird die Datenschutzbeh&ouml;rden jedoch nicht davon abhalten, bestimmte F&auml;lle zu untersuchen, zum Beispiel auf der Grundlage von Beschwerden, und ihre Befugnisse zum Schutz von Einzelpersonen auszu&uuml;ben.&#8220; Weitergehende Ma&szlig;nahmen werden nicht angek&uuml;ndigt. Vielmehr wird den Unternehmen geraten, &#8222;&uuml;ber die Risiken nach(zu)denken, die sie bei der Daten&uuml;bermittlung letztendlich eingehen, und die rechtzeitige Einf&uuml;hrung rechtlicher und technischer L&ouml;sungen in Erw&auml;gung (zu) ziehen, um diese Risiken zu minimieren und den EU-Datenschutz-Acquis einzuhalten.&#8220; <br />Dar&uuml;ber hinausgehend k&uuml;ndigten die deutschen Datenschutzbeh&ouml;rden in ihrem Positionspapier vom 26.10.2015 an, &#8222;keine neuen Genehmigungen f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen in die USA auf Grundlage von verbindlichen Unternehmensregelungen (BCR) oder Datenexportvertr&auml;gen (zu) erteilen.&#8220;</p>
<p>4&nbsp; Export-Import-Vertrag</p>
<p>Was bedeutet dies f&uuml;r den Datentransfer in die USA, der nicht durch die explizite Einwilligung des oder durch einen Vertrag zugunsten des Betroffenen legitimiert werden kann? Das Sinnvollste und Sicherste ist es, den Datentransfer in die USA zu stoppen und die n&ouml;tigen Verarbeitungen in Europa vorzunehmen. Dies ist insbesondere f&uuml;r Betriebsr&auml;te, die die Verarbeitung von Besch&auml;ftigtendaten durch Betriebsvereinbarung legitimieren wollen, der K&ouml;nigsweg. <br />Sollte dies kurzfristig nicht m&ouml;glich sein, besteht nur eine M&ouml;glichkeit: Der Datenexporteur in Europa muss mit dem Datenimporteur in den USA einen Vertrag abschlie&szlig;en, der Folgendes vorsieht: Fordert eine europ&auml;ische Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde oder ein Betroffener Auskunft &uuml;ber die in den USA erfolgende weitere Verarbeitung oder in Bezug auf die exportierten Daten L&ouml;schung, Sperrung oder Berichtigung, so ist der Importeur dazu zu verpflichten, dem gem&auml;&szlig; den f&uuml;r den Exporteur geltenden europ&auml;ischen Datenschutzvorschriften zu entsprechen. Letztlich muss der Datenimporteur umfassend auf die Einhaltung des europ&auml;ischen Datenschutzrechts verpflichtet werden &#8211; einschlie&szlig;lich Zweckbindung, technisch-organisatorische Vorkehrungen und Betroffenenrechten. Um insbesondere die unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Massen&uuml;berwachung durch die National Security Agency oder durch andere US-Beh&ouml;rden grundrechtlich einzuhegen, muss der Datenimporteur verpflichtet werden, den Datenexporteur hier&uuml;ber umgehend zu benachrichtigen, damit dieser die n&ouml;tigen Vorkehrungen ergreifen kann. <br />Weiterhin ist zu regeln, dass Datentransfers und diese begr&uuml;ndende Vertragsgrundlagen suspendiert, also zumindest vorl&auml;ufig gestoppt werden, wenn den nach europ&auml;ischem Recht gerechtfertigten Auskunfts- und Korrekturanforderungen oder sonstigen europarechtlich begr&uuml;ndeten Verarbeitungsbeschr&auml;nkungen durch den Importeur nicht gen&uuml;gt wird. Als weitere Sanktionen k&ouml;nnen und sollten bei geringeren Verletzungen des EU-Rechts in den USA Vertragsstrafen-und Schadenersatzzahlungen vorgesehen werden. Ob diese Vertragsregelungen zwischen Exporteur und Importeur ausreichend sind, m&uuml;ssen sowohl die zust&auml;ndige europ&auml;ische Datenschutzbeh&ouml;rde wie auch der Betroffene &uuml;berpr&uuml;fen k&ouml;nnen. Ist dies nicht m&ouml;glich, und sei es wegen einer Schweigeverpflichtung nach US-amerikanischem Recht, dann muss im Zweifel zumindest f&uuml;r die Zukunft der weitere Datentransfers in die USA gestoppt werden. Es d&uuml;rfte kaum ein Weg daran vorbeigehen, dass der Export-Import-Vertrag mit seinen datenschutzrelevanten Inhalten ver&ouml;ffentlicht wird, da zumindest bei Massendatenverarbeitungen nur so die Betroffenen hiervon Kenntnis erlangen k&ouml;nnen. <br />Akzeptiert ein Betriebsrat einen solchen Export-Import-Vertrag als Grundlage der Verarbeitung von Besch&auml;ftigtendaten in den USA, so sollte die korrespondierende Betriebsvereinbarung folgende Anforderungen erf&uuml;llen:</p>
<p>Der Export-Import-Vertrag sollte als Anlage Teil der Betriebsvereinbarung (BV) werden <br />Das Berechtigungskonzept (ebenfalls Anlage der BV) muss auch die Rollen und Berechtigungen der US-amerikanischen Zugangsberechtigten auff&uuml;hren. <br />Benachrichtigungen des Datenimporteurs m&uuml;ssen dem Betriebsrat unverz&uuml;glich mitgeteilt werden. <br />Die Besch&auml;ftigten sollten vollst&auml;ndig und verst&auml;ndlich &uuml;ber ihre Rechte als Betroffene aufgekl&auml;rt werden. Es sollte ein Prozess beim Arbeitgeber etabliert werden, der Besch&auml;ftigte bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterst&uuml;tzt. <br />Das verbriefte Recht des Betriebsrats, die Einhaltung abgeschlossener Betriebsvereinbarungen zu &uuml;berpr&uuml;fen, muss in geeigneter Weise f&uuml;r die US-amerikanische Datenverarbeitung konkretisiert werden. Mindestens ist ein nicht abzulehnendes Konsultations- und Fragerecht (mit resultierender Auskunftspflicht) bei namentlich zu benennenden Verantwortlichen auf US-amerikanischer Seite zu vereinbaren. Dies muss zus&auml;tzlich in den Export-Import-Vertrag aufgenommen werden.</p>
<p>5&nbsp; Rechtsschutz</p>
<p>Solange in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau besteht &#8211; einschlie&szlig;lich Zweckbindung, Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung, unabh&auml;ngige Kontrolle und Rechtsschutz &#8211; m&uuml;ssen bei Datentransfers in die USA administrative Kontrolle und Rechtsschutz &uuml;ber den Exporteur gew&auml;hrleistet werden. D. h. die Betroffenen m&uuml;ssen ihre Datenschutzrechte, auch soweit sie in den USA tangiert werden, bei der exportierenden Stelle durchsetzen k&ouml;nnen. Dies erfolgt zun&auml;chst durch Anrufung der unabh&auml;ngigen f&uuml;r den Exporteur zust&auml;ndigen Datenschutzbeh&ouml;rde. Diese kann das gesamte BDSG-Instrumentarium in Anspruch nehmen. Die einzige bittere Pille nach dem derzeit bestehenden Datenschutzrecht d&uuml;rfte darin bestehen, dass rechtlicher Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r die Rechtskontrolle nur der Export sein kann. D.&nbsp;h. bei Datenschutzverletzungen insbesondere im Bereich des Importeurs kann nur reagiert und f&uuml;r die Zukunft sanktioniert werden; pr&auml;ventiver Datenschutz kann sich zun&auml;chst nur auf die Vertragspr&uuml;fung beziehen. Unklar ist, ob der Export-Import-Vertrag vorsehen muss, dass der europ&auml;ischen Datenschutzbeh&ouml;rde &#8211; &uuml;ber die Auskunftspflicht des Datenimporteurs hinausgehend &#8211; in den USA ein Kontrollrecht einger&auml;umt werden kann bzw. muss. Das zur Datenschutzkontrolle Gesagte gilt letztlich aber auch f&uuml;r Betroffenenklagen gegen Verarbeitungsprozesse in den USA vor dem f&uuml;r den Exporteur zust&auml;ndigen Gericht sowie f&uuml;r Gerichtsprozesse wegen Verf&uuml;gungen der Datenschutzbeh&ouml;rde.</p>
<p>6 Anstehende Aufgaben</p>
<p>Das Jammern der Verantwortlichen in den USA ob der oben dargestellten Rechtslage sollte sich in Grenzen halten. Die USA zeigen keinerlei Zur&uuml;ckhaltung bei ihren rechtlichen Restriktionen, wenn es um die Verhinderung von auch nur bef&uuml;rchteten Rechtsverst&ouml;&szlig;en etwa durch chinesische Datenverarbeiter geht. Es ist leider so, dass es sich bei den USA in Sachen Datenschutz nicht um das &#8222;Land der Freien&#8220;, sondern um das Land der Vogelfreien handelt. Dass sich dies &auml;ndert, liegt ausschlie&szlig;lich in der Hand der US-Politik und der US-Rechtsprechung. <br />Dies darf aber die zust&auml;ndigen europ&auml;ischen Beh&ouml;rden, insbesondere die EU-Kommission und die Datenschutzbeh&ouml;rden, nicht dazu verleiten, die H&auml;nde in den Scho&szlig; zu legen und die Verantwortung f&uuml;r die Umsetzung des EuGH-Urteil anderen zuzuschreiben. Durch neue Standardvertragsklauseln auf der Grundlage der unter 4. und 5. vorgenommenen Erw&auml;gungen sowie durch entsprechende Vorgaben f&uuml;r einzelvertraglichen L&ouml;sungen m&uuml;ssen die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden umgehend aktiv werden.</p>
<p>Autor_innen: Dr. Thilo Weichert und Karin Schuler <br />im Rahmen des Netzwerks Datenschutzexpertise</p>
<p><i>DAS NETZWERK&nbsp;DATENSCHUTZEXPERTISE&nbsp;&nbsp; ist ein in diesem Jahr gegr&uuml;ndeter Zusammenschluss von DatenschutzexpertInnen, die durch wissenschaftliche und praxisorientierte Beitr&auml;ge die &ouml;ffentliche Diskussionen &uuml;ber Fragen des Datenschutzes sowie von Grund- und Menschenrechten in der digitalen Welt voranbringen wollen. Es versteht sich als ExpertInnennetzwerk, das mit qualifizierten Stellungnahmen und Positionstexten die Bem&uuml;hungen der bestehenden in diesem Bereich aktiven NGOs sinnvoll erg&auml;nzt. <br />Die Stellungnahmen des Netzwerks behandeln Grundsatzfragen als auch konkrete Sachverhalte, Gesetzentw&uuml;rfe oder Stellungnahmen. Sie ber&uuml;cksichtigen informationstechnische, rechtliche, sozio&ouml;konomische sowie weitere relevante Aspekte. Weitere Informationen &amp; Kontakt: </i><a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de</i></a><i>.<br /></i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nachruf auf den Datenschutz­pionier Wilhelm Steinmüller</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/nachruf-auf-den-datenschutzpionier-wilhelm-steinmueller/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 00:04:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 169-171 Prof. Dr. Wilhelm Steinmüller ist am 1. Februar im Alter von 78 Jahren gestorben. Steinmüller war ein Pionier des deutschen Datenschutzes und zugleich sehr viel mehr. Er wurde in Ludwigshafen geboren und wuchs in München auf. Er studierte Jura, Theologie, Philosophie und Volkswirtschaft. Er interessierte sich für vieles und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 169-171</p>
<p>Prof. Dr. Wilhelm Steinmüller ist am 1. Februar im Alter von 78 Jahren gestorben. Steinmüller war ein Pionier des deutschen Datenschutzes und zugleich sehr viel mehr. Er wurde in Ludwigshafen geboren und wuchs in München auf. Er studierte Jura, Theologie, Philosophie und Volkswirtschaft. Er interessierte sich für vieles und war immer auf Entdeckungstour. Hatte er eine Entdeckungsreise abgeschlossen, so widmete er sich neuen Ufern. Wilhelm Steinmüller blieb dabei zeitlebens ein Theoretiker und Wissenschaftler, den die Praxis eher als Feld für Studien, des Diskurses und der Aufklärung interessierte und weniger als Feld zur Weltverbesserung. Auch wenn er zeitlich in die 68er passte, war er nie einer von ihnen. Dennoch teilte er manche Gemeinsamkeit mit den 68ern, etwa seine Beschäftigung mit der Zeit des Nationalsozialismus und die Notwendigkeit des Widerstands gegen totalitäre Fremdbestimmung. <br />Im Leben Wilhelm Steinmüllers gab es zwei große Wechsel: Ende der 1960er Jahre wandte er sich von der Rechtstheologie ab &#150; er hatte zuvor einen Lehrstuhl für Kirchenrecht in Regensburg inne &#150; und kümmerte sich plötzlich um das von ihm mitbegründete Fach der Rechtsinformatik. Einer seiner Assistenten in Regensburg, Hansjürgen Garstka, bestimmte als späterer Berliner Datenschutzbeauftragter die Entwicklung des Datenschutzrechtes von Anfang an mit. Die zweite Zäsur, vom &#132;Lehrer&#147; zum &#132;Helfer&#147;, fand Ende der 1980er, Anfang der 1990er Jahre statt, als sich Steinmüller von der Informatik abwandte. Seitdem war er als Psychotherapeut tätig, zunächst in den USA, wo seine Entdeckungsreise ihn auch zur Zentherapie oder zu schamanischen und tantrischen LehrerInnen führte. Einer seiner psychotherapeutischen Schwerpunkte war die Trauma-Aufarbeitung. Diese Ausbildung ermöglichte es ihm, die sicherheitspolitischen Aktivitäten der Innenminister Schily und Schäuble zu Beginn des neuen Jahrtausends aus einem ungewöhnlichen Blickwinkel zu betrachten. <br />Die meisten Spuren hat Wilhelm Steinmüller wohl im Datenschutz hinterlassen. Dabei ging es ihm nicht allein um den Schutz der Privatsphäre. Die konkrete Gefährdung für die Menschen sah er weniger in den Daten, sondern darin, wie diese Daten genutzt werden, um die Verteilung von Macht und Geld zu beeinflussen. Der wichtigste Beitrag Steinmüllers zur Entwicklung des Datenschutzes ist das Konzept der informationellen Selbstbestimmung. Diesen Begriff prägte er mit seinem Gutachten &#132;Grundfragen des Datenschutzes&#147;, das er 1971 im Auftrag des Bundesministeriums des Innern gemeinsam mit einigen jungen Wissenschaftlern, darunter Bernd Lutterbeck, verfasste. Das Konzept der informationellen Selbstbestimmung diente 1983 dem Bundesverfassungsgericht in seiner Volkszählungsentscheidung als Grundlage für die Formulierung des &#132;Datenschutz- Grundrechts&#147;. Intellektuell herausgefordert sah er sich von den &#150; damals in vieler Hinsicht unrealistischen &#150; Visionen der Technikanbieter (wie IBM und Siemens) und der administrativen Technokraten (wie dem damaligen Präsidenten des Bundeskriminalamtes Horst Herold), die eine unbegrenzte Verfügbarkeit und Anwendung der Daten propagierten. Er antwortete darauf mit der technisch realisierbaren und rechtlich zu erzwingenden &#132;Datenzuteilung&#147;. Als Grundsatz der Zweckbindung wurde dieses Prinzip1983 vom Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Norm erhoben. Wie aktuell sein Ansatz bis heute geblieben ist, zeigen die derzeit grassierenden Big-Data-Visionen, die inzwischen technisch erheblich realistischer sind als vor 40 Jahren. Andererseits gilt auch, dass in den USA der Zweckbindungsgrundsatz bis heute noch nicht anerkannt ist.<br />Steinmüller erkannte und erlebte die Diskussion um den Datenschutz als einen Kampf um die Verfügungsmacht über Daten. In diesem Kampf gab und gibt es zwei Interessengruppen, die sich mit mehr oder weniger lauteren Mitteln diese Macht aneignen wollen: die Verwaltung und die Wirtschaft. Während die Macht der Verwaltung mit dem Volkszählungsurteil grundrechtlich gezähmt wurde, kann die Wirtschaft ihre Lobbyinteressen bis heute nahezu ungebremst umsetzen. Waren es Anfang der 1970er Jahre vorrangig die Lobbyisten des Adresshandels und der Pharmakonzerne, so sind inzwischen viele weitere dazugekommen. Steinmüller war kein Straßenkämpfer; diese Rolle überließ er anderen &#150; der außerparlamentarischen Opposition, z. B. den Volkszählungsgegnern, für die er einen theoretischen Hintergrund herstellte und die er etwa in einem Institut für Kommunikationsökologie (IKÖ) in Bremen unterstützte. Auch war er nicht der strategisch-politisch Handelnde, selbst wenn er als Gutachter in den Parlamenten herumgereicht wurde; diese Rolle nahmen die Datenschutzbeauftragten wahr, mit Spiros Simitis an der Spitze. Seine Welt blieb die der Wissenschaft und der Theorie, wobei er sich &#150; anders als sein Freund und Lehrer Adalbert Podlech &#150; auch mit provokanten Diskussionsbeiträgen zu Wort meldete. <br />Wilhelm Steinmüller verstand sich als Kommunikator, dabei hatte er selbst einige Ecken und Kanten. Sein Anliegen war es, in der Informatikära eine vermittelnde Sprache zwischen Gesellschaft, Recht und Technik zu finden. Hierfür schrieb er ein dickes Buch: &#132;Informationstechnologie und Gesellschaft &#150; Einführung in die Angewandte Informatik&#147; (Darmstadt 1993), das sein Vermächtnis als Informatiker darstellt. Die Bezeichnung &#132;Einführung&#147; ist euphemistisch; weniger bescheiden nannte er es auch das &#132;weltweit erste und bisher umfassendste Lehrbuch für angewandte Informatik&#147;. Es handelt sich eigentlich um fünf Bücher mit insgesamt 745 Seiten, in denen Steinmüller eine Theorie der Informationsgesellschaft im wahrsten Sinne des Wortes &#132;zusammenbaute&#147;. In seinen Zettelkästen hatte er die Informationen gesammelt, aus denen er Bauplan, Baumaterial, Gebäude, Umwelt und Baukunst schuf. Das Werk, in dem die &#132;informationelle Selbstbestimmung&#147; nur ein Aspekt unter vielen ist, wurde jedoch kaum rezipiert; die technische Entwicklung des Internet war rasant; an einer soziologischen oder gesellschaftskritische Hinterfragung bestand kaum Interesse. Für Steinmüller blieb das Internet ein &#132;riesiger Computer mit zu viel Drähten.&#147; Alles ist vernetzt; alles wird überwacht. Er blieb die ganze Zeit seiner Informatikära ein Nichttechniker. Das waren Gründe genug für ihn, um seine zweite Zäsur im Leben zu vollziehen &#150; die vom Informatiker zum Psychotherapeuten. Die letzten Jahre seines Lebens seit 2006 verbrachte er in Berlin. Dort unterhielt er eine Praxis für Psychotherapie und suchte nur hin und wieder den Kontakt zu den Weggefährten aus seinem früheren Leben. Aus dieser Zeit stammt auch ein Interview, das zwei Mitarbeiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, Martin Rost und Henry Krasemann, mit Wilhelm Steinmüller führten (s. Kasten). Damit halten wir die Erinnerung an einen eigenwilligen Pionier des Datenschutzes wach.</p>
<p><b>DR. THILO WEICHERT </b>  ist Landesbeauftragter für Datenschutz Schleswig-Holstein und damit Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Kiel.</p>
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