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	<title>Eberhard Schultz Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Vereinsverbotsverfahren  „präventiver Verfassungsschutz“ auf Verdacht?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/vereinsverbotsverfahren-praeventiver-verfassungsschutz-auf-verdacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 9]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 104 Auch im Berichtszeitraum wurden wieder Verbotsverfahren gegen unliebsame Hilfsorganisationen und religi&#246;se Vereinigungen gef&#252;hrt. Au&#223;enpolitische Loyalit&#228;t und antimoslemische Vorurteile scheinen diese Versuche, die Arbeit von Organisationen in Deutschland unm&#246;glich zu machen, zu leiten. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschied jedoch am 27. Juni 2011 (BVerwG 6 VR 4.10 (6 A 2.10)), dass [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/vereinsverbotsverfahren-praeventiver-verfassungsschutz-auf-verdacht/">Vereinsverbotsverfahren  „präventiver Verfassungsschutz“ auf Verdacht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 104</p>
<p>Auch im Berichtszeitraum wurden wieder Verbotsverfahren gegen unliebsame Hilfsorganisationen und religi&ouml;se Vereinigungen gef&uuml;hrt. Au&szlig;enpolitische Loyalit&auml;t und antimoslemische Vorurteile scheinen diese Versuche, die Arbeit von Organisationen in Deutschland unm&ouml;glich zu machen, zu leiten. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschied jedoch am 27. Juni 2011 (BVerwG 6 VR 4.10 (6 A 2.10)), dass die &raquo;Internationale Humanit&auml;re Hilfsorganisation&laquo; (IHH) entgegen dem Antrag des Bundesministeriums des Inneren ihre Arbeit vorl&auml;ufig fortf&uuml;hren k&ouml;nne. <br />Die Innenminister warnen ebenso immer wieder vor den &bdquo;Salafisten&ldquo; und verd&auml;chtigen diese pauschal der N&auml;he zu Gewalt und Terrorismus. (vgl. Focus online 21.6.2011 und die Verfassungsschutzberichte) und f&uuml;hren medienwirksame Durchsuchungen und Beschlagnahmen durch. Auch hier haben Beh&ouml;rden und Gerichte jedoch die grundgesetzlich gesch&uuml;tzte Religionsfreiheit zu achten.</p>
<h2 class="auto-created">Inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Humanit&auml;re Hilfs&shy;or&shy;ga&shy;ni&shy;sa&shy;tion</h2>
<p>Bereits am 12. Juli 2010 hatte der Bundesinnenminister (BMI) den in Frankfurt/Main ans&auml;ssigen Verein &raquo;Internationale Humanit&auml;re Hilfsorganisation&laquo; (IHH) &#8211; der nichts mit dem gleichnamigen t&uuml;rkischen Verein zu tun hat &#8211; verboten, weil dieser die Hamas in Pal&auml;stina durch Spendensammlungen in Deutschland unterst&uuml;tze und sich dadurch gegen die V&ouml;lkerverst&auml;ndigung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit &sect; 3 Absatz 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) richte. Die Begr&uuml;ndungen waren eher von politischer und diplomatischer R&uuml;cksichtnahme gegen&uuml;ber Israel als von gerichtsfesten Beweisen und stringenten v&ouml;lkerrechtlichen Erw&auml;gungen geleitet. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht nach eingereichter Klage durch die IHH den Parteien zun&auml;chst einen Vergleichsvorschlag gemacht. Die IHH sollte sich verpflichten, keiner in den pal&auml;stinensischen Gebieten bestehenden Organisation Hilfsleistungen zu erbringen. Sie sollte eine j&auml;hrliche Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Unter diesen Bedingungen sollte die Verbotsverf&uuml;gung zun&auml;chst au&szlig;er Vollzug und 2014 endg&uuml;ltig au&szlig;er Kraft gesetzt werden. Nachdem das BMI den Vorschlag ablehnte und weitere das Verbot rechtfertigende Tatsachen vorgetragen hatte, setzte das Gericht die sofortige Vollziehung der Verbotsverf&uuml;gung aus, weil die Erfolgschancen offen seien.</p>
<p>Der Verein kann also zun&auml;chst weiterarbeiten. &Uuml;ber ihm schwebt das Damoklesschwert des Vereinsverbots mit all seinen auch aktuellen Folgen:&nbsp; Stigmatisierung in der &Ouml;ffentlichkeit, weitere Beobachtung durch den Verfassungsschutz und aus all dem folgende praktische Probleme bei Spendensammlungen.</p>
<p>So scheint sich heute noch die kritische Analyse von Helmut Ridder, zu best&auml;tigen: die Regelung der Vereinigungsfreiheit im Artikel 9 GG sei &raquo;eine Erweiterung und keine Abschaffung des &uuml;berkommenen sondergesetzlichen Polizeistatuts f&uuml;r Vereine&laquo; (Alternativ-Kommentar zum GG, Darmstadt 1989, Rdnr. 16 zu Artikel 9 Absatz 2). Die Regelung der Verbotstatbest&auml;nde sei ein Beleg &raquo;f&uuml;r die ungeheure Tiefe und Breite einer alle rechtsnormativen D&auml;mme untersp&uuml;lenden ideologischen Systembildung von &raquo;pr&auml;ventivem Verfassungsschutz&laquo; (ebenda Rn. 33).</p>
<h2 class="auto-created">Kein Religi&shy;ons&shy;pri&shy;vi&shy;leg?</h2>
<p>Islamische Organisationen stehen seit dem 11. September 2001 unter Generalverdacht.&nbsp; Im Grundgesetz war das Grundrecht auf freie Religionsaus&uuml;bung in Artikel 4 GG zun&auml;chst ohne jede Einschr&auml;nkung garantiert; auch als Konsequenz aus den Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus: zum Beispiel war eine islamische Organisation 1933 in Berlin mit der Begr&uuml;ndung verboten worden, dass sie &raquo;internationalen Juden gleiche Rechte einr&auml;umte&laquo;. Die Ver&auml;nderung der religi&ouml;sen, sp&auml;ter der rechtsstaatlichen Landschaft infolge der Anschl&auml;ge vom 11. September 2001 f&uuml;hrten bereits wenige Monate nach den Anschl&auml;gen zur Streichung des Religionsprivilegs in der Verfassung. In Artikel 9 Absatz 2 GG wurde eingef&uuml;gt, dass Vereinigungen, deren Zwecke oder T&auml;tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder die sich gegen die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ordnung oder den Gedanken der V&ouml;lkerverst&auml;ndigung richten, verboten sind. Die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfes nennt als erste m&ouml;gliche relevante Fallgruppe islamistische Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer &Uuml;berzeugungen Gewalt gegen Andersdenkende nicht ablehnten. Die Konsequenz war absehbar: mit den Mitteln des Vereinsverbotes als &bdquo;pr&auml;ventiver Verfassungsschutz&ldquo; konnte die Axt an missliebige islamische Religionsgemeinschaft gelegt werden.&nbsp; Seit Streichungen des Religionsprivilegs sind bundesweit acht &raquo;islamistische&laquo; Gruppierungen verboten worden, hinzu kommen einige Verbote auf Landesebene und weitere laufende Ermittlungsverfahren.</p>
<h2 class="auto-created">Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche H&uuml;rden trotz alledem</h2>
<p>Verbotsverfahren gegen Religionsgemeinschaften &#8211; wie die, die den Salafisten zugerechnet werden &#8211; m&uuml;ssen jedoch, wenn sie in erster Linie auf Ver&ouml;ffentlichungen gest&uuml;tzt werden, die verfassungsrechtlichen H&uuml;rden der Religionsfreiheit nach Artikel 4 GG beachten, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat diese H&uuml;rden in einem Strafverfahren beispielhaft ausgef&uuml;hrt (OLG Stuttgart vom 19.05.2011, 1 SS 175/11).</p>
<p>&#8211; So stellt es fest, dass die Religionsfreiheit, genauso wie die Meinungsfreiheit, auch extremistische oder fundamentalistische Haltungen und Bekenntnisse sch&uuml;tzt.&nbsp;</p>
<p>&bdquo;&hellip; befasst sich die verfahrensgegenst&auml;ndliche Schrift mit den religi&ouml;sen Pflichten von Muslimen &hellip; sowie mit den Sanktionen bei Pflichtverletzung. Derartige Schriften fallen in den Schutzbereich der religi&ouml;sen Bekenntnisfreiheit nach Artikel 4 Absatz 1 GG (&hellip;). Dieser Schutz umfasst die gesamte Schrift, auch die Passagen, in denen nach Auffassung von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht zur T&ouml;tung aufgerufen wird. Die Todesstrafe f&uuml;r Religionsverbrechen war und ist Religionen keineswegs fremd und war es auch nicht dem Juden- und Christentum (s. nur III. Mose 20, 13; hierauf beruhend Artikel 116 Constitutio Criminalis Carolina 1532). Ebenso wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen sch&uuml;tzt (&hellip;) sch&uuml;tzt das Religionsrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religi&ouml;se Bekenntnisse.&ldquo;</p>
<p>&#8211; Um religi&ouml;se Schriften angemessen w&uuml;rdigen zu k&ouml;nnen, muss der Kontext erfasst und der daraus sich ergebende Sinn gedeutet werden. Es muss gepr&uuml;ft werden, ob ebenso andere Deutungsvarianten m&ouml;glich sind.</p>
<p>&bdquo; (&hellip;) Bei der hiernach erforderlichen Deutung der verfahrensgegenst&auml;ndlichen Schrift verbietet sich eine isolierte Betrachtung einzelner &Auml;u&szlig;erungsteile, da sie den Anforderungen an eine zuverl&auml;ssige Sinnermittlung regelm&auml;&szlig;ig nicht gerecht w&uuml;rde &hellip; Daher muss &hellip; der religi&ouml;se und islamisch-rechtliche Kontext, in dem die beanstandeten Passagen stehen, sachverst&auml;ndig beraten ermittelt und gew&uuml;rdigt werden &hellip;&ldquo;</p>
<p>&#8211; Schlie&szlig;lich ist eine fallbezogene Abw&auml;gung zwischen der Bedeutung der religi&ouml;sen Bekenntnisfreiheit und dem im Einzelfall beeintr&auml;chtigten Rechtsgut notwendig.&nbsp;</p>
<p>Wer nicht wenigstens diese verfassungsrechtlichen Schranken beachtet, &ouml;ffnet einer uferlosen Kriminalisierung und Verfolgung missliebiger religi&ouml;ser und politischer Vereinigungen aufgrund eines &bdquo;pr&auml;ventiven Verfassungsschutzes&ldquo; T&uuml;r und Tor. Daf&uuml;r w&uuml;rde sich dann in Anlehnung an das &#8211;&nbsp; von der herrschenden Meinung noch verfemte &bdquo;Feindstrafrecht&ldquo; &#8211; der Begriff eines &bdquo;Feind-Verwaltungsrechts im Kampf der Kulturen&ldquo; anbieten, weil mit seiner Hilfe missliebige religi&ouml;se Vereinigungen, die dem Salafismus zugeordnet werden, au&szlig;erhalb der sonst geltenden demokratischen Rechtsordnung gestellt w&uuml;rden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Zu Vereinsverboten und zum Salafismus vgl. die Beitr&auml;ge auf der Hompage des Autors: <a href="http://www.menschenrechtsanwalt.de/" target="_blank" rel="noopener">www.menschenrechtsanwalt.de</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/vereinsverbotsverfahren-praeventiver-verfassungsschutz-auf-verdacht/">Vereinsverbotsverfahren  „präventiver Verfassungsschutz“ auf Verdacht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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