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	<title>Elke Steven Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Polizeiliche Konstruktionen der Gefährdung öffentlicher Sicherheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/polizeiliche-konstruktionen-der-gefaehrdung-oeffentlicher-sicherheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 83 Nach den umfassenden &#8211; mindestens zum Teil rechtswidrigen &#8211; Demonstrationsverboten im Mai 2012 in der Stadt Frankfurt (vgl. Elke Steven, in: Grundrechte-Report 2013, S. 105 ff.), meldete Blockupy, das Bündnis gegen die europaweite Verarmungspolitik, für den 30. Mai und 1. Juni 2013 erneut Versammlungen an. Immerhin war es diesmal möglich, ein [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 83</p>
<p>Nach den umfassenden &#8211; mindestens zum Teil rechtswidrigen &#8211; Demonstrationsverboten im Mai 2012 in der Stadt Frankfurt (vgl. Elke Steven, in: Grundrechte-Report 2013, S. 105 ff.), meldete Blockupy, das Bündnis gegen die europaweite Verarmungspolitik, für den 30. Mai und 1. Juni 2013 erneut Versammlungen an. Immerhin war es diesmal möglich, ein Camp zur Übernachtung für die Teilnehmer einzurichten. Eine für den 30. Mai angemeldete Demonstration am und im Flughafen zum Thema &#8222;Deportation Airport&#8220; wurde per Auflage im Flughafengebäude verboten. Obwohl nur mit 200 Demonstrierenden gerechnet wurde, argumentierte die Stadt Frankfurt, anderenfalls würde die &#8222;Funktionsfähigkeit des Flughafens&#8220; beeinträchtigt. Das sogenannte Fraport-Urteil (vgl. Rainer Deppe, in: Grundrechte-Report 2012, S. 88 ff), in dem das Bundesverfassungsgericht geurteilt hatte, auch im Flughafen, der in den Händen der Fraport AG ist, müssten die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit gewährleistet werden, wurde von der Ordnungsbehörde einfach ignoriert. Da Rechtsmittel gegen die Auflage eingelegt wurden, entschieden Verwaltungsgericht Frankfurt bis Hessischer Verwaltungsgerichtshof übereinstimmend, dass eine Demonstration von bis zu 200 Demonstrierenden auch im Terminal möglich sein müsse. Auch die Großdemonstration am 1. Juni wurde mit Auflagen eingeschränkt. Gegen eine den gewählten Weg beschränkende Auflage konnte erfolgreich vorgegangen werden. Die Gerichte sahen die von der Stadt angeführte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht konkret belegt und bestätigten den vom Bündnis gewählten Weg entlang der Europäischen Zentralbank (EZB). Wieder einmal war die Gefahrenprognose der Stadt gespickt mit Befürchtungen und Vermutungen, nicht jedoch auf Tatsachen gegründet.</p>
<h2 class="auto-created">Die Lust am Kesseln</h2>
<p>Am Freitag, 30. Mai 2013, begannen früh morgens die Versammlungen. Da die EZB weiträumig durch die Polizei abgesperrt wurde, sammelten sich die Demonstrierenden vor diesen mit Wasserwerfern und Absperrgittern verstärkten Polizeiketten. Danach versammelten sich immer wieder Gruppen in der Innenstadt und thematisierten an den Gebäuden von Deutscher Bank, Immobilienfirmen und Einzelhandelsgeschäften die Auswirkungen von Landgrabbing, kapitalistischer Verwertungslogik und globaler Ausbeutung. Die Demonstration am Flughafen wurde zwar polizeilich lange vom Terminal ausgesperrt, aber letztlich konnten zumindest 200 Demonstrierende auch im Terminal ihr Anliegen vorbringen.´</p>
<p>Die zahlenmäßige Begrenzung einer Versammlung ist grundrechtswidrig. Allerdings wurde diese Begrenzung von den Gerichten bestätigt, da zunächst nur eine solche Anzahl von Demonstrierenden angemeldet worden war. An anderen Tagen demonstrieren immer wieder tausende Bürger im Flughafengebäude &#8211; z.B. gegen den Flughafenausbau.</p>
<p>Zwar griff die Polizei den ganzen Tag über schon bei kleinen Provokationen, wenn etwa an den aufgestellten Hamburger Gittern gerüttelt wurde, zu Pfefferspray und Schlagstock, aber insgesamt blieb der Eindruck, dass die Proteste an diesem Tag in der Stadt möglich geworden waren.</p>
<p>Am nächsten Tag änderte die Polizei ihre Strategie radikal und setzte das Grundrecht für alle Teilnehmenden an einer Großdemonstration außer Kraft. Über ihre Gründe kann man nur spekulieren. Eine halbe Stunde nach Aufbruch der Demonstration drangen martialisch ausgerüstete Polizeieinheiten kurz hinter der Spitze der Zuges und weitere Einheiten hinter dem &#8222;antikapitalistischen Block&#8220; in die Demonstration ein und kesselten diesen. Minuten zuvor waren zwei Böller geflogen. Die Demonstration hätte kurz darauf den von ihr gewählten und von den Gerichten bestätigten Weg entlang der EZB erreicht. Die Polizei informierte, im Kessel seien Personen &#8222;vermummt&#8220; und &#8222;passiv bewaffnet&#8220;, nach ihrer Erkenntnis seien 200 &#8222;Gewalttäter&#8220; in dem Block. Alle Personen dieses Blocks sollten durchsucht und durch eine Personenkontrolle geschleust werden. Die Eingekesselten waren bereit, alle bemängelten Gegenstände sichtbar abzulegen, um den Demonstrationszug weiterführen zu können. Sie waren jedoch nicht bereit, sich einzeln durchsuchen zu lassen. Auch dies hätte im übrigen Stunden gedauert und die Demonstration letztlich verhindert. Der Kessel blieb über neun Stunden aufrecht erhalten, bis alle Personen abgeführt waren. Von 947 Personen wurden die Personalien festgestellt. Vom Urteil des Verwaltungsgerichts über den Hamburger Kessel von 1986 (12 VG 2442/86) bis hin zum Urteil des Landgerichts Lüneburg vom August 2013 zu einem Polizeikessel im November 2011 nach einer Castor-Blockade stellen Gerichte immer wieder fest, dass solche Kessel rechtswidrig sind (vgl. Grundrechte-Report 2007, S. 125 ff.). Das ändert nur leider gar nichts an der Strategie der Polizei.</p>
<h2 class="auto-created">Selbst gemachte Eingriffs&shy;be&shy;fug&shy;nisse</h2>
<p>Versammlungsbehörden erlassen häufig Auflagen, mit denen das Verhalten der Demonstrationsteilnehmer genau reglementiert werden soll. Dies darf nur dann geschehen, wenn Grund für die Annahme besteht, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von einer Versammlung ausgehen. Sie schaffen zugleich Eingriffsbefugnisse für die Polizei, etwa weil Transparente zu lang oder Stangen zu dick oder lang sind. In Frankfurt wurde das Grundrecht auch aufgrund eines fragwürdigen Paragraphen im Versammlungsgesetz ausgehebelt. In § 17 (1) ist geregelt, dass &#8222;Schutzwaffen&#8220; oder &#8222;Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet sind&#8220;, auf Versammlungen nicht mitgeführt werden dürfen. In Absatz 2 werden Aufmachungen, &#8222;die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern&#8220; verboten. So kommt es immer wieder vor, dass die Polizei während einer Versammlung bestimmte Aufmachungen bemängelt und Sonnenbrillen, Schals und Mützen als Vermummung deklariert. Andererseits dürfen Masken und theatralische Aufmachungen auch in Versammlungen genutzt werden. Diesmal meinte die Polizei, einige Teilnehmer seien vermummt und meinte damit auch diejenigen, die mit bunten Schirmen den europäischen Rettungsschirm symbolisierten. Einige Demonstrationsteilnehmer trugen Bücher aus Styropor, das mit Hartplastik verstärkt war. Auf diesen standen Buchtitel wie z. B. &#8222;Die einen haben Kapital, wir anderen lesen es&#8220; oder &#8222;Öl &#8211; Upton Sinclair&#8220;, ein Buch, das im Manesse Verlag neu aufgelegt wurde und als &#8222;Schlüsselroman über die Tyrannei des Raubtierkapitalismus&#8220; beworben wird. Diese Bücher hätten gegen einen Schlagstockeinsatz etwas Schutz geboten, absurd ist es jedoch, sie deshalb als Schutzwaffen zu bezeichnen. Aber auch Augenschutz, um dem Pfefferspray nicht ganz so hilflos ausgeliefert zu sein, wird in solchen Situationen als passive Bewaffnung ausgelegt. Tatsächlich wurden dann aus diesem fast 1000-köpfigen Block außer Sonnenbrillen und Tüchern 39 pyrotechnische Gegenstände und 65 &#8222;Schutzschilde&#8220;, ein paar mit Farbe gefüllte Flaschen, Glühbirnen und Weihnachtskugeln sichergestellt. (95. Sitzung des Innenausschusses) Dies muss nun sowohl die Verhinderung der gesamten Demonstration als auch Ermittlungen gegen 947 Personen rechtfertigen.</p>
<h2 class="auto-created">Potentiell t&ouml;dliche Waffe: Pfeffer&shy;spray</h2>
<p>An beiden Tagen griff die Polizei schnell und wie selbstverständlich zum Pfefferspray, wenn sie ein Verhalten der Demonstrierenden unterbinden wollte. Am Samstag waren von dieser Waffe vor allem die Teilnehmer betroffen, die hinter dem &#8222;antikapitalistischen Block&#8220; von der Demonstration abgetrennt wurden. In der polizeilichen Logik handelte es sich also um den friedlichen Teil, der vor den &#8222;Gewalttätern&#8220; geschützt werden sollte. Viele Jugendliche, auch Familien mit Kindern waren von diesem Einsatz betroffen und litten unter dem Brennen in Augen und auf der Haut. Die Demo-Sanitäter berichteten von mindestens 320 Verletzten. Pfefferspray wurde vor Jahren als &#8222;milderes&#8220; Mittel, das den Einsatz der Schusswaffe überflüssig machen sollte, eingeführt. Tatsächlich wird es inzwischen als &#8222;normale&#8220; Abstandswaffe genutzt und steht jedem Polizeibeamten im Einsatz individuell zur Verfügung.</p>
<p>Eine erschreckende Beobachtung, die aber nicht systematisch überprüft werden konnte, sei noch hinzugefügt. Bei der Demonstrationsbeobachtung des Komitees für Grundrechte und Demokratie wurden am 1. Juni hinter dem Kessel nur wenige Platzverweise und zeitweilige Festnahmen beobachtet. Diese betrafen ausschließlich Menschen mit schwarzer Hautfarbe.</p>
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		<item>
		<title>Frankfurt ohne Grundrecht auf Versammlungsfreiheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/frankfurt-ohne-grundrecht-auf-versammlungsfreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 03:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 105 F3ür die Zeit vom 16. bis 19. Mai 2012 erließ das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt für die ganze Stadt ein Versammlungsverbot. Ein breites Bündnis von Gruppen und Organisationen unter dem Namen &#8222;Blockupy&#8220; hatte zu Protesten gegen die europäische Krisenpolitik und die Verarmung breiter Bevölkerungsgruppen in der EU aufgerufen. Die Stadt Frankfurt [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 105</p>
<p>F3ür die Zeit vom 16. bis 19. Mai 2012 erließ das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt für die ganze Stadt ein Versammlungsverbot. Ein breites Bündnis von Gruppen und Organisationen unter dem Namen &#8222;Blockupy&#8220; hatte zu Protesten gegen die europäische Krisenpolitik und die Verarmung breiter Bevölkerungsgruppen in der EU aufgerufen. Die Stadt Frankfurt befürchtete, von diesen Protesten gingen schwerwiegende Gefahren für die Stadt aus. Die Vielzahl der Demonstrierenden und die beabsichtigten Blockaden könnten den &#8222;Frankfurter Einwohnern und den hier Geschäftsansässigen sowie den Reisenden und allen übrigen Menschen, die sich an diesen Tagen in die Frankfurter Innenstadt begeben (&#8230;) in Abwägung ihrer ebenfalls schützenswerten Grundrechte nach Artikel. 2 (Freiheit der Person), 4 (Gewissensfreiheit), 12 (Berufsfreiheit), 14 (Eigentum; alle Erläuterungen durch d.Verf.) des Grundgesetzes nicht zugemutet werden&#8220;, teilte sie in den Verbotsverfügungen mit.  Insbesondere wurde befürchtet, die Funktionsfähigkeit der Europäischen Zentralbank wie auch anderer Banken könnte beeinträchtigt werden.</p>
<p>Die Klagen des Bündnisses gegen diese Verbote führten in Eilverfahren nur zur Zulassung der Großdemonstration am Samstag unter einer langen Liste von Auflagen. All die anderen Verbote von Versammlungen des Blockupy-Bündnisses wurden auch vom Bundesverfassungsgericht in einer Eilentscheidung bestätigt. In der Eile prüfen die Gerichte leider oft genug nicht, ob die Gefahrenprognosen der Polizei zumindest plausibel belegt werden.</p>
<p>Dass die Stadt Frankfurt hiermit das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit über vier Tage für die ganze Stadt außer Kraft setzen wollte, wurde deutlich, als mit denselben Begründungen weitere Demonstrationen verboten wurden. Eine Gedenkveranstaltung der Jusos an die homosexuellen Opfer der NS-Diktatur und eine Mahnwache der Ordensleute für den Frieden wurden ebenfalls verboten. Das Komitee für Grundrechte und Demokratie meldete eine Versammlung &#8222;Für das uneingeschränkte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit&#8220; an. Diese sollte an dem Feiertag, Christi Himmelfahrt, von 12 bis 18 Uhr neben der Paulskirche, der Wiege der Demokratie, stattfinden. Auch diese Kundgebung wurde verboten. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt wurde das Verbot bestätigt,  der Verwaltungsgerichtshof entschied kurzfristig gar nicht. Nachträglich erhob das Grundrechtekomitee Klage.</p>
<p>Dasselbe Gericht, das in der Eilentscheidung dem Verbot der Versammlung für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zugestimmt hatte, kam nach langer Verhandlung zu dem Schluss, die Stadt wäre in der Eile ihrer Pflicht zur Kooperation nicht nachgekommen, das Verbot sei deshalb rechtswidrig (Az 5 K 2229/12.F). Jedoch sah die Kammer &#8222;keine Veranlassung, von ihrer damals getroffenen Gefahrenprognose, die das Vollverbot der Blockupy-Veranstaltung begründete, abzurücken&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">Verbot ohne Gefah&shy;ren&shy;pro&shy;gnose</h2>
<p>Auch die zeitlich begrenzte Versammlung auf dem Paulsplatz wurde mit denselben Begründungen verboten wie die Proteste von Blockupy. Die Stadt behauptete, diese Kundgebung sei eine Ersatzveranstaltung, obwohl der Veranstalter nicht im Bündnis von Blockupy beteiligt war. Die Sicherheitsbedenken müssten auch auf diese Veranstaltung ausgedehnt werden. Die Klage gegen dieses Verbot musste folglich auch das gesamte  Versammlungsverbot für Blockupy angreifen.</p>
<p>Die Akteneinsicht ergab jedoch keine Anhaltspunkte für konkrete Gefahren. Eine Gefahrenprognose muss mit Tatsachen oder zumindest mit auf Tatsachen gestützten Indizien begründet werden. Wenn die Polizei konkrete Gefahren benennen kann, dann muss geprüft werden, ob diesen mit Auflagen begegnet werden kann. Für solche Prüfungen und Überlegungen gab es keine Indizien. Stattdessen argumentierten die Stadt &#8211; und in der Verwaltungsgerichtsverhandlung auch ein Richter &#8211; weiterhin mit pauschalen Vermutungen. Als Beleg wurden willkürlich Internetaufrufe genannt, die von keinem der Anmelder von Versammlungen ins Netz gestellt worden waren. Eine Aktion in Berlin mit Booten, die die öffentliche Sicherheit gar nicht gefährdet hatte, wurde zum Beweis der Gefährlichkeit herangezogen, weil in manchen Aufrufen von Booten die Rede war, die man braucht, wenn die Stadt &#8222;geflutet&#8220; wird. So wurden jede Dramatisierung, jede theatralische Formulierung, jedes werbende Bild wörtlich genommen und die Katstrophe hineininterpretiert. Und wie seit Jahren und Jahrzehnten wurde in dieser &#8222;Gefahrenprognose&#8220; wieder vor den 2.000 &#8222;Autonomen&#8220; gewarnt. Auch hier fehlte, wie üblich, jeder Beleg für ihre Teilnahme wie auf ihre &#8222;Gefährlichkeit&#8220; für die Stadt Frankfurt.</p>
<p>Obwohl auch Blockaden unter dem Schutz des Versammlungsrechts stehen, wie das Oberverwaltungsgericht NRW (5 A 1701/11) kürzlich wieder festgehalten hat, behauptete die Stadt Frankfurt, durch die beabsichtigten Blockaden würden &#8222;andere Personen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen. Dies stellt eine Ausübung von Gewalt und damit eine Nötigung im Sinnes des § 240 StGB dar.&#8220; Seit dem sogenannten Sitzblockadeurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1995 ist dies zumindest eine ignorante Behauptung. Möglichkeiten, mit begrenzenden Auflagen und möglichen Versammlungsauflösungen den &#8222;Gefahren&#8220; zu begegnen, wurden nicht erwogen.</p>
<h2 class="auto-created">Proteste trotz Aufent&shy;halts&shy;ver&shy;boten, Festnahmen und weitr&auml;u&shy;migen Absper&shy;rungen</h2>
<p>Im Vorfeld verhängte die Stadt Frankfurt gegen mehr als 400 Personen Aufenthaltsverbote für die gesamte Innenstadt (vgl. Heiming in diesem Grundrechte-Report, S. 109 ff.). Die Widersprüche dagegen führten zur Zurücknahme dieser Verbote, da bei Gericht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit deutlich wurden. Busse &#8211; vor allem die aus Berlin und Hamburg &#8211; wurden an den Tagen vor der Großdemonstration auf Parkplätzen festgehalten. Busse und Personen wurden durchsucht und gefilmt. Auch diese Personen erhielten ein mündliches &#8211; rechtswidriges &#8211; Aufenthaltsverbot, das in einigen Fällen mit der beabsichtigten Teilnahme an einer verbotenen Versammlung begründet wurde. Ein Aufenthaltsverbot darf aber gemäß Hessischem Sicherheits- und Ordnungsgesetz nur zur Verhinderung von Straftaten erlassen werden. Die Teilnahme an einer verbotenen Versammlung wäre allenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Auch der Ordnungsdezernent informierte jedoch die Öffentlichkeit fälschlich, dass Bürger, die trotz Verbot demonstrieren, Straftaten begingen.</p>
<p>Die Verbote der Stadt ließen befürchten, dass sich viele potentielle Teilnehmer von den Protesten abschrecken lassen würden. Ja, dass gerade die friedliebenden Menschen, die Familien, die gutbürgerlichen Bürger angesichts der ausgemalten Schrecken zu Hause bleiben würden. Das ist einerseits eine alte Erfahrung, da sich tatsächlich viele nicht trauen, den staatlichen Verboten zu trotzen. Auffallend aber ist, dass es längst auch eine andere Entwicklung gibt. Viele Gruppen haben gelernt, dass sie sich ihre Rechte nehmen müssen, dass sie mit kreativen Mitteln den Protest bunt, laut und friedlich machen können. Dass Rhythmusinstrumente, clowneske Einlagen, dass ein gemeinsames Hinsetzen oder Händehochhalten helfen kann, den Provokationen der vorgeschickten Polizei zu widerstehen. Und so war Frankfurt trotz aller Verbote in diesen Tagen eine bunte Stadt mit Ansprachen, kulturellen Beiträgen und Diskussionen.</p>
<p>Trotz dieser offensiven Friedlichkeit berichtete der &#8222;Ermittlungsausschuss&#8220; in Frankfurt von 1430 Personen, die in Gewahrsam genommen oder gekesselt wurden. Rechtsanwälten wurde der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt. Zelte und Schlafsäcke von Anreisenden wurden beschlagnahmt. Immer wieder wurde auch während der bestätigten Großdemonstration, die ohne besondere Vorkommnisse verlief, systematisch mit Video überwacht.</p>
<p>2013 will das Bündnis &#8222;Blockupy&#8220; wieder nach Frankfurt kommen und für das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Frankfurt streiten. Sie brauchen die Unterstützung aller Demokraten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Solidarität mit Stadtjugendpfarrer Lothar König</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/solidaritaet-mit-stadtjugendpfarrer-lothar-koenig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Mar 2013 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presseinformation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemeinsame Presseinformation zum Prozessauftakt gegen den Jenaer Stadtjugendpfarrer Lothar König vor dem Amtsgericht Dresden Vier B&#252;rgerrechtsorganisationen (Humanistische Union, Komitee f&#252;r Grundrechte und Demokratie, Republikanischer Anw&#228;ltinnen- und Anw&#228;lteverein, Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen) haben anl&#228;sslich ihres bundesweiten j&#228;hrlichen Treffens am Wochenende in Berlin ihre Solidarit&#228;t mit dem Stadtjugendpfarrer Lothar K&#246;nig bekr&#228;ftigt. Sie sehen in diesem, wie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/solidaritaet-mit-stadtjugendpfarrer-lothar-koenig/">Solidarität mit Stadtjugendpfarrer Lothar König</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Gemeinsame Presseinformation zum Prozessauftakt gegen den Jenaer Stadtjugendpfarrer Lothar König vor dem Amtsgericht Dresden</i></p>
<p>Vier B&uuml;rgerrechtsorganisationen (Humanistische Union, Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie, Republikanischer Anw&auml;ltinnen- und Anw&auml;lteverein, Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen) haben anl&auml;sslich ihres bundesweiten j&auml;hrlichen Treffens am Wochenende in Berlin ihre Solidarit&auml;t mit dem Stadtjugendpfarrer Lothar K&ouml;nig bekr&auml;ftigt. Sie sehen in diesem, wie in einigen anderen Strafvorw&uuml;rfen gegen&uuml;ber Beteiligten an den Demonstrationen am 19.2.2011, einen politischen Prozess. Sie werden deswegen den bevorstehenden Prozess gemeinsam beobachten und Verlauf und Urteil gegebenenfalls kritisch kommentieren.</p>
<p>Die Anklage gegen den Jenaer Stadtjugendpfarrer Lothar K&ouml;nig lautet: &#8222;besonders schwerer Fall des Landfriedensbruches&#8220;. Er hatte sich am 19. Februar 2011 in Dresden am Protest gegen die Versammlung von NPD und Kameradschaften beteiligt und geriet in den Fokus der staatsanwaltlichen Ermittlungen. Er wird beschuldigt, als &#8222;Mann mit dem Lautsprecherwagen&#8220; Musik genutzt zu haben, um die Demonstrationsteilnehmer in ihrem Protest gegen Nationalismus, Antisemitismus und Rassismus zu best&auml;rken. Es ist zu bef&uuml;rchten, dass ihm Handlungen anderer Demonstrationsteilnehmer pauschal zugerechnet werden sollen, weil konkrete Strafvorw&uuml;rfe gegen ihn nicht vorliegen.</p>
<p>Die Prozesstermine vor dem Amtsgericht Dresden sind bisher wie folgt festgelegt: Dienstag, 19. M&auml;rz; Dienstag, 2. April; Mittwoch 3. April; Donnerstag, 4. April; Mittwoch, 24. April; Montag, 13. Mai 2013.</p>
<p>Humanistische Union &#8226; <a href="https://www.humanistische-union.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.humanistische-union.de/</a><br />Komitee f&uuml;r Grundrechte und Demokratie e.V. &#8226; <a href="http://www.grundrechtekomitee.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.grundrechtekomitee.de/</a><br />Republikanischer Anw&auml;ltinnen- und Anw&auml;lteverein e.V. &#8226; <a href="http://www.rav.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.rav.de/</a><br />Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. &#8226; <a href="http://www.vdj.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.vdj.de/</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/solidaritaet-mit-stadtjugendpfarrer-lothar-koenig/">Solidarität mit Stadtjugendpfarrer Lothar König</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesundheit als Industrieprodukt? &#8211; Zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/gesundheit-als-industrieprodukt-zur-einfuehrung-der-elektronischen-gesundheitskarte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 06:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 44 Seit 1. Oktober 2011 werden die ersten elektronischen Gesundheitskarten (eGK) ausgegeben, die nun ein Foto enthalten. Kritik und Protest hatte die Entwicklung der eGK begleitet, die bereits zum 1. Januar 2006 hatte eingeführt werden sollen. Die Ärztetage haben sich vier Mal in Folge gegen die Einführung der eGK ausgesprochen. Technische Probleme [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/gesundheit-als-industrieprodukt-zur-einfuehrung-der-elektronischen-gesundheitskarte/">Gesundheit als Industrieprodukt? &#8211; Zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 44</p>
<p>Seit 1. Oktober 2011 werden die ersten elektronischen Gesundheitskarten (eGK) ausgegeben, die nun ein Foto enthalten. Kritik und Protest hatte die Entwicklung der eGK begleitet, die bereits zum 1. Januar 2006 hatte eingeführt werden sollen. Die Ärztetage haben sich vier Mal in Folge gegen die Einführung der eGK ausgesprochen. Technische Probleme haben aber in erster Linie die Einführung verzögert. Die Karte, die nun ausgegeben wird, leistet zunächst dasselbe wie die bisherige Krankenversicherungskarte. Allerdings kostet diese Karte das Sechsfache, denn die Karte enthält einen Mikroprozessorchip, der die zukünftigen Anwendungen technisch ermöglichen wird und den Zugang zur Telematikinfrastruktur schafft. Die neuen &#8222;Fähigkeiten&#8220; werden sukzessive ausgebaut werden &#8211; irgendwann werden dann die Gesundheitsdaten der Patienten auf zentralen Servern gespeichert werden können.</p>
<p>Den technischen Problemen in der Praxis stehen immer neue Ideen gegenüber, wofür die Karte außerdem genutzt werden könnte. Neben Notfalldaten, die immer ausgedehnter interpretiert werden, könnten auch die Bereitschaft zur Organspende und die Patientenverfügung mithilfe des Ausweises gespeichert werden. Auch eine Bezahlfunktion könnte die Karte erhalten. Schon lange ist die Rede von (kommerziellen) &#8222;Mehrwertdiensten&#8220;, die ermöglicht werden und das Interesse der Industrie wecken sollen.</p>
<h2 class="auto-created">Umbau des Gesund&shy;heits&shy;sys&shy;tems</h2>
<p>Mit der &#8222;kleinen schlauen Karte&#8220; soll letztlich das Gesundheitssystem insgesamt umgestaltet werden. Ökonomische Interessen werden dominierend, das Arzt-Patienten-Verhältnis wird zunehmend davon bestimmt sein. Ärzte und Patienten sollen kontrollierbar werden, vorgegebene Normierungen sollen die Behandlung bestimmen. Der einzelne Patient wird mit seinen individuellen Problemen nicht mehr im Zentrum der Behandlungsentscheidungen stehen können, ökonomisches Kalkül wird eine immer größere Rolle spielen. Da das Vertrauensverhältnis zum Arzt, das Grundlage jedes Heilungsprozesses ist, angetastet wird, ist nicht nur die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu befürchten, sondern auch die des Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Angesichts von Datenlecks, rechtswidrigen Datensammlungen, gehackten Zugängen zu &#8222;sicheren&#8220; Datenbanken müssen Zweifel an der technischen Sicherung von Gesundheitsdaten bestehen. Im Herbst 2011 wurde bekannt, dass die psychiatrischen Befunde und Gutachten, die von der Rendsburger Firma Rebus GmbH verwaltet werden, lange Zeit öffentlich einsehbar waren. Die Firma sagt: &#8222;Wir haben keine Erklärung, wie das passieren konnte. Wir haben alles getan, diese vertraulichen Daten zu sichern.&#8220;</p>
<p>Die Autonomie der Versicherten, wie auch die Vertrauensbeziehung zwischen Ärzten und Patienten sind gefährdet. Die Süddeutsche Zeitung brachte es im Kommentar zur Einführung der eGK auf den plausiblen Nenner: &#8222;Die Heilkunde wird nach und nach den Fertigungsprozessen der Industrie angepasst.&#8220; Es wird so getan, als sei Gesundheit durch den technologisch- bürokratischen Austausch von Daten und die industrielle Datenverarbeitung herstellbar, als bedürfe sie nicht länger der Kommunikation zwischen Arzt und Patient.</p>
<p>Schon im Grundrechte-Report 2007 berichtete Julia Kühn kritisch über die Einführung der eGK. In sieben Testregionen sollten in einer ersten Stufe Feldtests mit ca. 10.000, daran anschließend Tests mit ca. 100.000 Versicherten stattfinden. Inzwischen haben die 10.000er Tests gezeigt, dass der Einsatz der Karte vor allem Probleme mit sich bringt. Patientenannahme, Erstellung von Notfalldatendateien und Übermittlung von Rezeptdaten kosteten vor allem viel Zeit oder funktionierten gar nicht; Patienten und Ärzte vergaßen ihre PIN-Nummern oder gaben falsche ein; Karten wurden deshalb gesperrt. Schnell kam der Vorschlag, die Arztpraxen könnten die PIN-Nummern &#8211; die ja der Sicherheit, Kontrolle und &#8222;Autonomie&#8220; der Patienten dienen sollen &#8211; der Patienten verwalten. Ungeklärt blieb, wer die PIN-Nummern der Ärzte verwalten könnte. Die schlechten Ergebnisse führten zu der Entscheidung, die vorgeschriebenen 100.000er Tests auszusetzen und stattdessen die Karten einzuführen.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Heimliche&ldquo; Geset&shy;zes&shy;&auml;n&shy;de&shy;rungen</h2>
<p>Angesichts der vielen Probleme erhöhte die Bundesregierung den Druck auf die Krankenkassen, die Karte einzuführen. Die Privaten Krankenkassen hatten sich längst aus dem Projekt verabschiedet. In kurzer Abfolge wurden in den Jahren 2010 und 2011 gesetzliche Änderungen eingeführt:</p>
<ul>
<li>Im Juni 2010 ergänzte der Bundestag während der abschließenden Lesung des &#8222;Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften&#8220; die Pflichtfunktionen der eGK um das &#8222;Versichertenstammdatenmanagement&#8220;. Die Ärzte sollen bei jedem ersten Besuch eines Patienten im Quartal online die auf der eGK gespeicherten Stammdaten mit der Krankenkasse abgleichen. Dies verlagert eine weitere Verwaltungsarbeit zu den Arztpraxen. Verräterisch ist insbesondere, dass den Ärzten die Ausstattung hierfür nur erstattet werden soll, wenn zugleich das Praxisverwaltungssystem mit den Behandlungsdokumentationen geöffnet wird. Damit wird deren Speicherung auf zentralen Servern vorbereitet. Am 5. Dezember 2011 hat die gematik, die Gesellschaft für Telematikanwendungen der eGK,  beschlossen, diese Anwendung wie auch die qualifizierte elektronische Signatur im Jahr 2012 einzuführen.</li>
<li>Im November 2010 führte der Bundestag im Rahmen des &#8222;GKV-Finanzierungsgesetzes&#8220; die Regelung ein, dass im Jahr 2012 jeder Krankenkasse, die bis Ende 2011 nicht mindestens 10 Prozent ihrer Versicherten mit der eGK ausgestattet hat, das Budget für Verwaltungsausgaben gegenüber dem von 2011 um 2 Prozent gekürzt wird. Wiederum wurde die Änderung per Änderungsantrag zur abschließenden Lesung und ohne Diskussion eingeführt. Der Druck auf die Krankenkassen führt indirekt zu einem entsprechenden Druck auf Ärzte und Patienten.</li>
<li>Im Januar 2011 wurde die Testverordnung geändert. Von präzise definierten Teststufen ist jetzt nicht mehr die Rede, insbesondere nicht mehr von den bislang noch gar nicht gelaufenen &#8222;100.000er&#8220;-Tests. Es wird nur noch verlangt, dass die Anwendungen in realen &#8222;Versorgungsumgebungen (Feldtests)&#8220; erprobt werden sollen.</li>
<li>Am 1. Dezember 2011 entschied der Deutsche Bundestag über das GKV-Versorgungsstrukturgesetz, bei dem es eigentlich um ärztliche Honorare und Bedarfsplanung geht. Wiederum wurde nachträglich ein Änderungsantrag eingefügt, der klammheimlich wiederum den Druck zur Einführung der eGK erhöht: &#8222;Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember 2012 nicht an mindestens 70 Prozent ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten nach § 291a Sozialgesetzbuch V (SGB V) ausgegeben haben, dürfen sich die Verwaltungsausgaben im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 nicht erhöhen.&#8220; (Drucksache 17/8005)</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">Datenschutz per Freiwil&shy;lig&shy;keit?</h2>
<p>Immer wieder wird behauptet, die informationelle Selbstbestimmung der Versicherten läge darin begründet, dass sie völlig freiwillig über die Datenspeicherung entscheiden könnten. Sie entscheiden, was der Arzt speichert und wem dies zugänglich gemacht wird. Diese Argumentation übersieht völlig die Lage von Patienten und die Kommunikationssituation im Arzt-Patienten-Verhältnis. Ein Kranker hat andere Probleme, als sich darüber Gedanken zu machen, welche Daten wo gespeichert werden und welche Rückschlüsse sie zulassen. Er ist vor allem auf ein Vertrauensverhältnis zu seinem Arzt angewiesen. In der Regel wird er der Empfehlung seines Arztes folgen. Der Arzt aber kann sich nicht auch noch die Zeit nehmen, Fragen des Datenschutzes mit seinem Patienten lange zu erörtern und wird bei mehrmaligen Veränderungen der Entscheidung eher genervt sein müssen.</p>
<p>Die gesamte teure Infrastruktur wird sich ohnehin nur auszahlen, wenn alle bei der Speicherung von Gesundheitsdaten mitmachen. Anreize werden geschaffen werden. Notfalls wird man die Versichertenrechte beschneiden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Steven, Elke u.a.: Digitalisierte Patienten &#8211; verkaufte Krankheiten, hrsg. vom Komitee für Grundrechte und Demokratie, Köln 2011</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/gesundheit-als-industrieprodukt-zur-einfuehrung-der-elektronischen-gesundheitskarte/">Gesundheit als Industrieprodukt? &#8211; Zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Mit Gewalt Fakten schaffen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/mit-gewalt-fakten-schaffen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 02:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 112 &#8211; 116 Seit der Entscheidung zum »Hamburger Kessel« (Az.: VG 2442/86, 30. Oktober 1986) ist gerichtlich geklärt, dass die polizeiliche Einkesselung von Demonstrierenden rechtswidrig ist. Damals, am 8. Juni 1986, waren auf dem Heiligengeistfeld in Hamburg über 800 Personen bis zu 13 Stunden von der Polizei hinter Absperrgittern festgehalten worden. Trotz [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 112 &#8211; 116</p>
<p>Seit der Entscheidung zum »Hamburger Kessel« (Az.: VG 2442/86, 30. Oktober 1986) ist gerichtlich geklärt, dass die polizeiliche Einkesselung von Demonstrierenden rechtswidrig ist. Damals, am 8. Juni 1986, waren auf dem Heiligengeistfeld in Hamburg über 800 Personen bis zu 13 Stunden von der Polizei hinter Absperrgittern festgehalten worden. Trotz gerichtlich festgestellten Schadenersatzansprüchen für jeden einzelnen Demonstrierenden hat sich an der polizeilichen Praxis kaum<br />etwas geändert.</p>
<p>Auch bei den Protesten gegen die Castor-Transporte ins Wendland werden seit 14 Jahren immer wieder solche rechtswidrigen Maßnahmen festgestellt. Wiederholt hat das OLG Celle entschieden, dass die Einkesselung von Gruppen und die willkürliche Festnahme größerer Gruppen keine rechtmäßigen Maßnahmen der Polizei im Umgang mit Versammlungen sind: So waren der Karwitzer Kessel 1996, der Langendorfer Kessel 1997, die Festnahmen in Aljarn und Hitzacker 2001, der Kessel auf dem Gelände der Freien Schule in Hitzacker 2002, die Einkesselung in Grippel und die des Dorfes Laase 2003 rechtswidrig.</p>
<p>Aber auch die Ingewahrsamnahmen einer Vielzahl von Demonstrierenden, die gegen die Politik des G8-Gipfels in Heiligendamm protestierten, waren von Beginn an rechtswidrig. So urteilte das Verwaltungsgericht Schwerin drei Jahre nach dem G8-Gipfel im Oktober 2010. Des Weiteren verstießen die Haftbedingungen in Käfigen gegen die Menschenwürde. Mehr als 1100 Menschen waren festgenommen und in mobilen Gewahrsamszellen auf nacktem Steinboden, rund um die Uhr bei Neonlicht videoüberwacht, festgehalten worden.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Einkes&shy;se&shy;lungen und unver&shy;h&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;ige Gewalt</h2>
<p>All diese Entscheidungen führen jedoch nicht dazu, dass sich die Polizei im Umgang mit Versammlungen an Recht und Gesetz hält. Während des Transports von hochradioaktivem Müll ins Zwischenlager in Gorleben im November 2010 wurden diejenigen, die sich im Wendland auf den Schienen an einer Sitzblockade beteiligt hatten, in der Nacht von Sonntag auf Montag (7./8. November 2010) vom Ort des Geschehens in eine Wagenburg aus Polizeifahrzeugen unter freiem Himmel verbracht. Sie mussten in diesem Kessel über Stunden bei Minustemperaturen ausharren. Eine richterliche Entscheidung wurde nicht herbeigeführt. Erneut ein offensichtlich rechtswidriger Kessel! Der erzwungene Aufenthalt bei eisiger Kälte ist zudem als Körperverletzung einzustufen. Vor der Räumung war das Gleis über lange Zeit offen zugänglich gewesen. Die zur Sitzblockade strebenden Bürger und Bürgerinnen wurden nicht aufgehalten und nicht darüber informiert, dass die Versammlung aufgelöst oder rechtswidrig sei.</p>
<p>Andererseits wandte die Polizei am Sonntag gegenüber Demonstrierenden, die sich den Gleisen an anderer Stelle nähern wollten, sofort physische Gewalt an. Wenn man keine Gefangenen macht, dann muss man gemäß dieser eigenen polizeilichen Logik wohl an selbst geschaffenen Fronten Feinde bekämpfen und ohne jede Kommunikation und Vorankündigung die Gewaltmittel &#8211; Schlagstöcke, Pfefferspray, CS-Gas, Pferde, Wasserwerfer &#8211; einsetzen. Zwar galt ein Versammlungsverbot &#8211; über dessen Rechtmäßigkeit auch zu streiten wäre &#8211; für einen 50 Meter breiten Korridor beiderseits der Schiene. Polizeiliche Angriffe erfolgten jedoch auch weit außerhalb dieser Verbotszone. In beiden Bereichen hätten Versammlungen vor dem Einsatz polizeilicher Zwangsmittel erst ordnungsgemäß aufgelöst werden müssen. Eine strafrechtliche Verfolgung dieser Einsätze wird schwierig sein, weil die Verletzten kaum einen einzelnen Beamten als Täter benennen können. Auch französische Polizei war an diesem Gewalteinsatz beteiligt. Zwei Angehörige der französischen Compagnies Républicaines de Sécurité (CRS), die in Frankreich als besonders brutal gilt, waren in den Einsatz der Bundespolizei integriert. Polizeibeamte aus diversen anderen europäischen Staaten waren beobachtend beteiligt, traten aber in ihren jeweiligen Uniformen auf.</p>
<p>Dieses Vorgehen entspricht dem Gewalteinsatz gegen die Stuttgarter Bürger und Bürgerinnen, die am 30. September 2010 gegen den Plan »Stuttgart 21« im Schlossgarten demonstrierten. Auch sie wurden von brutaler Polizeigewalt getroffen, als es darum ging, einen Abriss schnell umzusetzen. Obwohl die Proteste gegen den Bau des unterirdischen Bahnhofs friedlich verliefen, setzte die Polizei an diesem Mittag gegen<br />die Bürger, unter denen auch viele Jugendliche waren, Wasserwerfer,<br />Schlagstöcke und Pfefferspray ein. Obwohl mit Wasserwerfern nicht auf Köpfe gezielt werden darf, erlitten mehrere Personen schwere Augenverletzungen. In Stuttgart ist ein Untersuchungsausschuss des Landtags gegründet worden, der auch eine mögliche politische Einflussnahme auf den Polizeieinsatz aufklären soll.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Durch&shy;su&shy;chungen und Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung</h2>
<p>Auch bezüglich weiterer inzwischen fast selbstverständlicher polizeilicher Vorgehensweisen gegen Versammlungen sind im Jahr 2010 Urteile über deren Rechtswidrigkeit ergangen. So entschied das BVerfG am 12. Mai 2010 (1 BvR 2636/04), dass eine Auflage, die die Durchsuchung aller Teilnehmer vor einer Versammlung vorschreibt, rechtswidrig ist. Wieder einmal stellt das Verfassungsgericht fest, dass auch eine Beschränkung der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstelle. Eine solche Auflage behindere den freien Zugang und sei geeignet, eine<br />einschüchternde und diskriminierende Wirkung zu entfalten. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei nur möglich, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Eine Gefahrenprognose müsse »konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte« enthalten. »Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen« reichten nicht aus.</p>
<p>Die Videoüberwachung von Versammlungen ist längst gängige Praxis geworden, obwohl sie nur angesichts von »tatsächlichen Anhaltspunkten« für »erhebliche Gefahren« für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vom Versammlungsgesetz vorgesehen ist. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum Bayerischen Versammlungsgesetz die anlasslose Aufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens als unzulässigen Eingriff in das Grundrecht gewertet. Am 5. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt (1 K 905.09), dass die Videoüberwachung einer Demonstration gegen die Nutzung der Atomenergie im August 2009 in Berlin rechtswidrig war. Auch wenn »nur« Übersichtsaufnahmen angefertigt und diese nicht aufgezeichnet werden, sei dies zum einen für den Bürger nicht<br />erkennbar. Des Weiteren sei ein gezieltes Heranzoomen von Personen jederzeit möglich, so dass »durch das Gefühl des Beobachtetseins« die Teilnehmenden »eingeschüchtert« oder gar von der Teilnahme abgehalten werden könnten. Mit Bezug auf das BVerfG urteilt das Verwaltungsgericht Berlin: »Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.« Entsprechend entschied der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW am 23. November 2010 (5 A 2288/09).</p>
<p>Zu befürchten ist allerdings, dass in den neuen Länderversammlungsgesetzen &#8211; gemäß den Forderungen der Polizeigewerkschaft &#8211; weitere gesetzliche Ermächtigungen für die<br />Videoüberwachung geschaffen werden.</p>
<p>Die Eingriffsbefugnisse der Polizei und ihre Möglichkeiten, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einzuschränken, sind auch dann, wenn sie sich an Recht und Gesetz halten, weitgehend. Die Frage ist, wie sie zumindest in diese Grenzen verwiesen werden können. Und höchste Aufmerksamkeit gilt all den Versuchen, die rechtlichen Eingriffsbefugnisse auszudehnen.</p>
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		<title>Der Streit um die Versammlungsgesetze geht weiter</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/der-streit-um-die-versammlungsgesetze-geht-weiter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 01:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seite 116 &#8211; 119 Bayern war 2008 mit einem Landesversammlungsgesetz vorgeprescht, das vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) allerdings keinen Bestand hatte. In einer einstweiligen Anordnung setzte dieses einen Teil der Regelungen außer Kraft (vgl. Elke Steven, Grundrechte-Report 2010, S. 117 ff.). Zu einer endgültigen Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren kam es bisher nicht. Das Land Bayern, [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seite 116 &#8211; 119</p>
<p>Bayern war 2008 mit einem Landesversammlungsgesetz vorgeprescht, das vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) allerdings keinen Bestand hatte. In einer einstweiligen Anordnung setzte dieses einen Teil der Regelungen außer Kraft (vgl. Elke Steven, Grundrechte-Report 2010, S. 117 ff.). Zu einer endgültigen Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren kam es bisher nicht. Das Land Bayern, inzwischen mitregiert von der FDP, erließ zum 1. Juni 2010 ein verändertes Gesetz. Die Vorgaben des BVerfG sollen nun berücksichtigt und der »Einschüchterungseffekt« gegenüber den Bürgern eliminiert<br />sein. Zwölf Organisationen, die schon die erste Beschwerde eingelegt hatten, führen &#8211; bis auf die FDP &#8211; diese fort und argumentieren, dass die Unvereinbarkeit mit Artikel 8 GG für Teile des neues Gesetzes und zugleich auch für die Regelungen des alten Versammlungsgesetzes und ihre besonders schweren Grundrechtseingriffe durch das Verfassungsgericht festgestellt werden müsse.</p>
<p>Aber auch andere Bundesländer ziehen nach und verfassen eigene Versammlungsgesetze. Sachsen-Anhalt, Sachsen und Niedersachsen haben Ende 2009, Anfang 2010 und im November 2010 eigene Gesetze zur Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit verabschiedet. In Sachsen haben drei der Oppositionsparteien eine Normenkontrollklage beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof eingereicht.</p>
<h2 class="auto-created">Gegen jeden Extre&shy;mis&shy;mus?</h2>
<p>In Bayern war schon 2008 argumentiert worden, das neue Versammlungsrecht müsse eine Handhabe gegen jede extremistische<br />Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit vorsehen. Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde vereinbart, die gegen Rechtsextremismus<br />aufgelegten Programme sollten zukünftig auch auf andere Extremismen ausgedehnt werden. Die neuen Versammlungsgesetze der Bundesländer gehen alle mehr oder weniger dazu über, Meinungen, die vom Verfassungsschutz als extremistisch gewertet werden, zu kriminalisieren und vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat dementgegen immer betont, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht an eine »richtige« Gesinnung gebunden ist.</p>
<p>Das sächsische Versammlungsgesetz setzt in § 15 nationalsozialistische<br />und kommunistische »Gewaltherrschaft« gleich und ermöglicht es, Versammlungen »an einem Ort von historisch herausragender Bedeutung« zu verbieten, wenn dadurch die nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft verharmlost würden oder die Opfer oder die Widerstandskämpfer aus den Zeiten dieser Regime oder pauschal die »Opfer eines Krieges« in ihrer Würde verletzt werden würden. Für bestimmte Örtlichkeiten sollen Versammlungen pauschal<br />oder zeitlich begrenzt verboten werden können. Die Aufzählung solcher Orte (Völkerschlachtdenkmal in Leipzig, Umgebung der Frauenkirche in Dresden) ist nicht abschließend und kann von den Behörden ergänzt werden.</p>
<p>Darüber hinaus sieht derselbe Paragraf des sächsischen Gesetzes auch eine Beweislastumkehr vor. Haben »vergleichbare« Versammlungen in der Vergangenheit »die öffentliche Sicherheit oder Ordnung« gefährdet, so können solche Versammlungen verboten oder mit Auflagen versehen werden. Ob es sich um eine vergleichbare Versammlung handelt und ob die vorhergehende die öffentliche Ordnung gestört hat, sind streitbare Projektionen, die mit der jeweiligen aktuell anzumeldenden<br />Versammlung nichts zu tun haben.</p>
<p>In Sachsen-Anhalt sollen Versammlungen verboten werden können, wenn dadurch das Gedenken an »Opfer der schweren Menschenrechtsverletzungen während der Zeiten der sowjetischen Besatzung und der SED-Diktatur« gestört werden könnte. Des weiteren soll die Befürchtung »einer erheblichen Verletzung ethischer und sozialer Grundanschauungen« ein Verbot oder Auflagen rechtfertigen. Schwammiger kann man es wohl kaum formulieren. Rechtssicherheit sieht anders aus.</p>
<p>Die Folge dieser Gesetze sind die vielfältigen Ermittlungen gegen diejenigen, die gegen den braunen Antisemitismus, Nationalismus, Ausländerhass mobilisieren und auf die Straße gehen. In Bayern stießen Verbote von NPD-Demonstrationen jedoch weiterhin auf Ablehnung bei den Verwaltungsgerichten. »Das Gesetz behinderte dagegen in vielen Fällen Demonstrationen gegen Rechtsextremisten« schreiben die Verfasser der bayerischen Verfassungsbeschwerde (S. 21).</p>
<h2 class="auto-created">Versamm&shy;lun&shy;gen? Aber bitte nur ordentlich!</h2>
<p>Im alten Bundes-Versammlungsgesetz war erst im Abschnitt über Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt, dass, »wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht«, bestraft werden kann (§ 21). Artikel 8 im bayerischen Gesetz sieht nun auch in der Neufassung vor, dass schon »Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung« von Versammlungen zu verhindern, verboten sind. Es kommt also nicht mehr auf »grobe« Störungen an,<br />sondern schon die Störung der »ordnungsgemäßen Durchführung« soll sanktioniert werden. Auch diese Regelung wird sich vorrangig gegen diejenigen auswirken, die gegen die Versammlungen von NPD, Kameradschaften und ähnliche Gruppierungen auf die Straße gehen, sich in Sprechchören gegen die dort vertretenen Meinungen wehren und mit gewaltfreien Mitteln ihre Stadt in Besitz nehmen.</p>
<p>Aber auch die Bundeswehr, deren öffentliche Gelöbnisse Protest anziehen, soll wohl durch eine solche Regelung geschützt werden. Schon bisher hat lautstarker Protest deren Unwillen hervorgerufen und Versuche der Kriminalisierung befördert. Bisher hat das BVerfG klar geurteilt, dass die Bundeswehr, wenn sie denn auf öffentlichen Plätzen ihre Veranstaltungen abhalten will, kein Recht auf eine ihr genehme Öffentlichkeit hat.</p>
<p>Verboten wird des Weiteren in den neuen Gesetzen, an einer<br />Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, durch die »eine einschüchternde Wirkung entsteht« &#8211; so in Bayern auch weiterhin und entsprechend in Sachsen-Anhalt. In Bayern wurde zwar im Verbot eines »Erscheinungsbildes« der Demonstration der Halbsatz »(das) sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt« gestrichen, aber der Militanz- und Einschüchterungsbegriff bleibt weiterhin vage. Solche unbestimmten Regelungen ermöglichen es vor allem der Polizei,<br />nach Gutdünken zu werten und einzuschreiten. Die Gewerkschaften<br />hatten schon bezüglich des ersten Gesetzes befürchtet, dass Streikversammlungen demnächst als einschüchternd gewertet werden könnten.</p>
<p>In den Auseinandersetzungen um die Versammlungsgesetze geht es zunehmend um die Abwehr vager Rechtsbegriffe, pauschaler Eingriffsermächtigungen und großer Datensammlungen.<br />Dabei tritt in den Hintergrund, dass schon das alte Versammlungsgesetz eine Menge überflüssiger Regelungen und<br />unangemessener Eingriffe in das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit vorsieht. Offensiv muss die uneingeschränkte Geltung des Artikel 8 GG in Verbindung mit Artikel 5 GG gefordert werden. Erfreulicherweise ist die Praxis der Wahrnehmung des Versammlungsrechts häufig provokanterund selbstbewusster als es der juristische Streit um die Gesetze vermuten lässt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/der-streit-um-die-versammlungsgesetze-geht-weiter/">Der Streit um die Versammlungsgesetze geht weiter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Wider staatliche Einschüchterungsstrategien &#8211; Bundesverfassungsgericht rügt bayerischen Versammlungsgesetzgeber</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/wider-staatliche-einschuechterungsstrategien-bundesverfassungsgericht-ruegt-bayerischen-versammlungs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 02:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 117 Alljährlich wird im Grundrechte-Report von den vielfältigen staatlichen Eingriffen in die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berichtet. Demonstrationen werden mit Auflagen in ihren Ausdrucksmöglichkeiten eingeschränkt, sie werden entgegen den versammlungsgesetzlichen Vorschriften anlasslos videographiert oder durch Allgemeinverfügungen gleich gänzlich verboten. Demonstrierende werden eingekesselt und in Gewahrsam genommen, gegen Anmeldende wird Strafverfolgung eingeleitet, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/wider-staatliche-einschuechterungsstrategien-bundesverfassungsgericht-ruegt-bayerischen-versammlungs/">Wider staatliche Einschüchterungsstrategien &#8211; Bundesverfassungsgericht rügt bayerischen Versammlungsgesetzgeber</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 117</p>
<p>Alljährlich wird im Grundrechte-Report von den vielfältigen staatlichen Eingriffen in die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berichtet. Demonstrationen werden mit Auflagen in ihren Ausdrucksmöglichkeiten eingeschränkt, sie werden entgegen den versammlungsgesetzlichen Vorschriften anlasslos videographiert oder durch Allgemeinverfügungen gleich gänzlich verboten. Demonstrierende werden eingekesselt und in Gewahrsam genommen, gegen Anmeldende wird Strafverfolgung eingeleitet, die erst, wenn überhaupt, gerichtlich abgewehrt werden kann. Alle Übergriffe können gar nicht aufgezählt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seinen Entscheidungen oft für ein bürgerrechtlich offen ausgelegtes Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit ausgesprochen und das bestehende Versammlungsgesetz immer wieder, wenn auch nicht oft genug, zu Gunsten der Demonstrierenden ausgelegt, obwohl auch dieses Gesetz eine Menge Eingriffsmöglichkeiten für die Polizei vorsieht.</p>
<p>Nach der Föderalismusreform war Bayern das erste Land, das die Chance nutzen wollte, mit einem eigenen Landesgesetz weitergehende Eingriffsmöglichkeiten zu schaffen und der Polizei nach ihrem Gutdünken Möglichkeiten des Verbots, der Auflösung, der Überwachung und Abschreckung an die Hand zu geben (vgl. Wolf-Dieter Narr in Grundrechte-Report 2009, S. 123ff). Die CSU konnte das Gesetz kurz vor Ende der Legislaturperiode im Juli 2008 im Alleingang durchsetzen. Die nach der Wahl mitregierende FDP hatte sich noch an der Klage von dreizehn Organisationen beim BVerfG gegen dieses Gesetz beteiligt.</p>
<h2 class="auto-created">Gesin&shy;nungs&shy;loses Gesetz?</h2>
<p>Seit der Föderalismusreform geistert die Idee durch die Länder, Versammlungsgesetze zu schaffen, die Versammlungen der extremen Rechten leichter verbieten lassen. Das BVerfG hat immer wieder betont, dass Meinungsfreiheit nicht nur für genehme Meinungen gilt und Versammlungsfreiheit nicht an Gesinnung gebunden ist. Die bayerische Regierung war allerdings konsequent, als sie von Beginn an in den Begründungen für das Gesetz argumentierte, dass es darum gehe, rechts- wie linksextreme Versammlungen zu unterbinden. &#8222;Besondere Probleme bereiten in der Praxis rechtsextremistische Versammlungen, &#8230; Linksextremistische Versammlungen sind dagegen zunehmend durch ein militantes, aggressives Auftreten von Versammlungsteilnehmern, insbesondere sog. &#8222;Schwarzer Blöcke&#8220; geprägt. Die Veranstalter und Teilnehmer missbrauchen häufig die Versammlungsfreiheit &#8230;&#8220;. Mit unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln soll diesem &#8222;Extremismus&#8220; begegnet werden.</p>
<p>Die Kläger nahmen in ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden war, ausdrücklich die Vorschriften aus, &#8222;die spezifischen Gefahren rechtsextremistischer Versammlungen begegnen sollen&#8220;, wie das BVerfG in seiner Pressemitteilung zur Eilentscheidung vom 27. Februar 2009 ( 1 BvR 2492/08) feststellt. Diesbezüglich konnte das Gericht folglich nicht entscheiden.</p>
<p>Das BVerfG greift in seiner einstweiligen Anordnung der Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren voraus. Es betont, dass es nur mit größter Zurückhaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, die in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreift. Und es macht damit deutlich, dass zumindest ein Teil der Regelungen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit so stark gefährdet, dass ein solcher Vorgriff nötig sei. Es setzt die Vorschriften außer Kraft, mit denen Veranstalter bezüglich Bekanntgabe-, Anzeige- und Mitteilungspflichten, Leiter bezüglich der Mitwirkungspflicht und Teilnehmer über das Militanzverbot mit Bußgeldern bedroht waren. Es argumentiert, dass es auf diesem &#8218;Umweg&#8216; auch die den Bußgeldtatbeständen zugrunde liegenden Vorschriften in ihre Grenzen verweist, ohne sie explizit aufzuheben. Das bayerische Gesetz wolle die &#8222;einschüchternde Wirkung&#8220;, die von Demonstrationsteilnehmern ausgehen könne, verbieten. Es liefere diese aber einem &#8222;schwer kalkulierbaren Risiko einer persönlichen Sanktion&#8220; aus, wie es das Gericht formuliert. So entstehe durch das Gesetz ein Einschüchterungseffekt, der Bürgerinnen und Bürger von der Inanspruchnahme des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit abschrecken könne.</p>
<h2 class="auto-created">Kein Video ohne Anlass</h2>
<p>Auch der anlasslosen Aufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens (Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 BayVersG) trat das Gericht entgegen. Diese bedeute, dass jeder Demonstrierende allein aufgrund seiner Teilnahme damit rechnen müsse, abgelichtet und identifiziert zu werden. Solche Nachteile darf es nicht pauschal für die geben, die ein für die &#8222;demokratische Meinungsbildung elementares Grundrecht&#8220; in Anspruch nehmen. Das höchste Gericht stellt einmal mehr fest: &#8222;Übersichtsaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen &#8230;&#8220;. Gerade weil das Filmen aber in der Praxis längst ausufernd stattfindet, ist auch eine aktuelle Entscheidung des VG Münster so wichtig, das sich ebenfalls gegen eine anlasslose Videoüberwachung ausspricht (vgl. Wilhelm Achelpöhler in diesem Band, S. 39 ff.).<br />Die derzeitige bayerische Regierung, an der die FDP nun beteiligt ist, arbeitet an einem neuen Gesetzentwurf. Die neue sächsische Regierung aus CDU und FDP hat am 30. Oktober 2009 den Entwurf eines Versammlungsgesetzes vorgelegt. Dort war bisher betont worden, dass sich ein neues Versammlungsgesetz gegen die extreme Rechte wenden solle. Nun soll das Gesetz allgemein &#8222;Extremisten in Sachsen deutliche Grenzen setzen&#8220;. Vor allem die Verletzung der &#8222;Würde der Opfer&#8220; soll weitgehende Auflagen und Verbote für Versammlungen ermöglichen. Als Opfer werden sowohl die der nationalsozialistischen als auch die der kommunistischen Gewaltherrschaft verstanden. Opfer im Sinne dieses Gesetzes ist auch die von der Bombardierung Dresdens betroffene Zivilbevölkerung. Ein ausufernd-unbestimmter Rechtsbegriff wie &#8222;die Würde der Opfer&#8220; wird auch hier vor allem der Willkür Tür und Tor öffnen. Der Streit um die Versammlungsfreiheit, um ein von der Gesinnung unabhängiges Grundrecht, muss vor allem auf der Straße geführt werden. Manchmal wird das BVerfG diesem Kampf hilfreich zur Seite stehen.</p>
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		<title>Illegale Haft erfordert spürbare Konsequenzen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/illegale-haft-erfordert-spuerbare-konsequenzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 02:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 120 Das Kraut gegen vorsätzlich rechtswidriges Verhalten der Polizei braucht noch viel Dünger. Immer wieder verfährt die Polizei rechtswidrig gegenüber Demonstrierenden. Meist zeitigt dieses illegale Verhalten keine Konsequenzen. Manchmal wird im Nachhinein gerichtlich festgestellt, dass eine Maßnahme rechtswidrig war. In ganz seltenen Fällen werden minimale Schmerzensgelder gezahlt, die die Polizei sozusagen aus [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 120</p>
<p>Das Kraut gegen vorsätzlich rechtswidriges Verhalten der Polizei braucht noch viel Dünger. Immer wieder verfährt die Polizei rechtswidrig gegenüber Demonstrierenden. Meist zeitigt dieses illegale Verhalten keine Konsequenzen. Manchmal wird im Nachhinein gerichtlich festgestellt, dass eine Maßnahme rechtswidrig war. In ganz seltenen Fällen werden minimale Schmerzensgelder gezahlt, die die Polizei sozusagen aus der Portokasse begleichen kann (vgl. Till Müller-Heidelberg in Grundrechte-Report 2007, S. 124 ff.).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun im November 2009 zwei Demonstrationsbeobachtern das Recht auf Schmerzensgeld zugesprochen (1 BvR 2853/08). Im Jahr 2001 waren Helga Dieter und Ulrich Billerbeck als Demonstrationsbeobachter des Komitee für Grundrechte und Demokratie im Wendland unterwegs. Außerhalb der Demonstrationsverbotszone wurden sie aus ihrem Auto heraus festgenommen und mehrere Stunden unter unzumutbaren Bedingungen in Gewahrsam gehalten. Im März 2007 stellte das Amtsgericht Uelzen die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung fest. Die bereits im Juli 2004 erhobene Amtshaftungsklage führte weder beim Landgericht Lüneburg noch beim Oberlandesgericht Celle zum Erfolg. Die Gerichte argumentierten, die &#132;maßgebliche Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion&#147; sei &#132;bereits durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme&#147; erfüllt.</p>
<p><b>Illegaler Freiheitsentzug gebietet angemessenen Ausgleich</b></p>
<p>Das BVerfG belehrt die Gerichte nun, dass nicht nur der &#132;Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens gebietet&#147;. Wenn, wie hier, zusätzlich das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist, gilt dies erst recht. Gerade der illegale Freiheitsentzug gebietet einen angemessenen Ausgleich, um dem Verkümmern des Rechtsschutzes entgegenzuwirken. Des weiteren bemängelt das höchste Gericht, dass auch die Bedingungen des Gewahrsams allzu oberflächlich als unvermeidbar bei Großeinsätzen gerechtfertigt wurden. Es hätte geprüft werden müssen, ob die dadurch entstandenen Rechtseinbußen bei sorgfältiger Planung hätten vermieden werden können.</p>
<p>Aber nicht nur die Grundrechte aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 GG haben die unteren Gerichte nicht ausreichend gewürdigt. Zu beanstanden sei, dass das OLG die abschreckende Wirkung einer solchen Maßnahme auf die Ausübung von Grundrechten nicht erkannt hätte. Nicht nur derjenige, der eine derartige Behandlung erfahre, sondern auch alle potentiellen Demonstrationsteilnehmer könnten vom künftigen Gebrauch ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) abgeschreckt werden. Die Demonstrationsbeobachtung sei zudem durch dieses Grundrecht in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 GG geschützt.</p>
<p>Die beiden Demonstrationsbeobachter hatten auf verhältnismäßig geringe Entschädigungen geklagt. Sie wollten für die je unterschiedlichen Grundrechtsverletzungen im Gewahrsam 500,- und 2000,- Euro Schmerzensgeld. Über die Höhe dieses Betrags wird das Landgericht Lüneburg nun zu entscheiden haben. Bei einem unverfänglichen, aber heimlich aufgenommenen Foto des Fürstenehepaares von Monaco hat der Bundesgerichtshof immerhin eine Entschädigung von 150.000 DM (dem Kleinkind) und 125.000 DM (der Mutter) zugesprochen. Erst wenn solche Beträge nicht mehr aus der Portokasse zu zahlen sind, wird die Polizei vielleicht ihre illegalen Vorgehensweisen etwas seltener einsetzen. Dafür bedarf es allerdings noch häufig des langen Klage-Atems.</p>
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		<title>Demoanmelder als Hilfspolizisten?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/demoanmelder-als-hilfspolizisten/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 23 May 2009 02:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 119 Rund 800 Bürger und Bürgerinnen demonstrierten am 19. Mai 2007 in Karlsruhe unter dem Motto &#8222;Jetzt erst recht &#8211; Repression und G8 entgegentreten&#8220;. Zuvor waren im Frühjahr 2007 in Vorbereitung des G 8-Gipfels von der Bundesanwaltschaft Ermittlungen nach § 129a Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Am 9. Mai 2007 hatten 900 Polizisten in [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 119</p>
<p>Rund 800 Bürger und Bürgerinnen demonstrierten am 19. Mai 2007 in Karlsruhe unter dem Motto &#8222;Jetzt erst recht &#8211; Repression und G8 entgegentreten&#8220;. Zuvor waren im Frühjahr 2007 in Vorbereitung des G 8-Gipfels von der Bundesanwaltschaft Ermittlungen nach § 129a Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Am 9. Mai 2007 hatten 900 Polizisten in Norddeutschland mehrere Wohnungen durchsucht. Gegen dieses Vorgehen, das inzwischen vom Bundesgerichtshof als rechtswidrig beurteilt wurde, hatte ein Student eine Demonstration angemeldet. Selbst das Polizeipräsidium Karlsruhe schilderte deren Verlauf als &#8222;weitgehend friedlich&#8220;. Trotzdem erging gegen den Demonstrationsanmelder ein Strafbefehl über 160 Tagessätze wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. Begründung: Er sei dafür verantwortlich zu machen, dass von den Teilnehmern der Versammlung diverse Auflagen nicht eingehalten worden seien. Nach seinem Widerspruch verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe im Juni 2008 zu einer Geldstrafe von immer noch 60 Tagessätzen (Az. 6 Cs 570 Js 27550/07). Der Angeklagte hat Berufung eingelegt. Das Amtsgericht Karlsruhe orientierte sich wohl bereits an den bayerischen Regelungen des Versammlungsgesetzes (vgl. auch Wolf-Dieter Narr, Auf denn zur nächsten Demo, S. 123), an dem auch der baden-württembergische Entwurf orientiert ist, der seit Mitte August 2008 zur Anhörung freigegeben ist.</p>
<h2 class="auto-created">Auflagen erm&ouml;glichen Krimi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung</h2>
<p>Im fortgesetzten Kampf der Ordnungsbehörden und -politiker gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist in jüngster Zeit ein enges Zusammenspiel der Verhängung übermäßiger Auflagen einerseits und der abschreckenden Kriminalisierung von Versammlungsleitern andererseits zu beobachten. Im Grundrechte-Report 2008 berichtete Moritz Assall über die Praxis der extensiven Auflagenerteilung durch Versammlungsbehörden. Diese halten einer gerichtlichen Überprüfung häufig nicht stand. Auflagen dürfen nur erlassen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Gefahren von einer Versammlung ausgehen. Das hohe Gut der Versammlungsfreiheit, gepaart mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, beinhaltet auch das Recht der Bürger, über Ort, Zeit, Inhalt und Form einer Versammlung selbst zu bestimmen.</p>
<p>In Karlsruhe wurden jedoch vorbeugend 16 Auflagen erlassen, die von der Beschaffenheit und Größe von Transparenten und Stangen bis zum Untersagen von Laufen und Sprinten, dem Verbot von Hunden und von alkoholischen Getränken den Verlauf der Demonstration zu regeln versuchten. Selbst Kapuzenpullover waren verboten, soweit sie &#8222;dazu geeignet seien&#8220;, sich zu vermummen. Die einzusetzenden Ordner seien &#8222;in Anwesenheit der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren&#8220;. Schon in den Auflagen wird der Versammlungsleiter belehrt, dass er für die Durchsetzung aller Auflagen verantwortlich sei und anderenfalls die Versammlung sofort aufzulösen hätte. Er müsse im Übrigen mit seinen Weisungen &#8222;alle Teilnehmer jederzeit erreichen können&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">Es war einmal &hellip;</h2>
<p>Der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, auf den sich formal auch die Versammlungsbehörden gerne beziehen, hat 1985 unmissverständlich festgestellt, dass eine Versammlung nicht aufgelöst werden darf, wenn einzelne Teilnehmer sich unfriedlich verhalten. Das Gericht betonte die Autonomie der Bürger in der Gestaltung der Demonstration und stellte eine Gesamtverantwortung eines Anmelders infrage.</p>
<p>In Karlsruhe &#8211; und nicht nur dort &#8211; wollen Versammlungsbehörde und Polizei nun die Aufgabe der Auflösung einer Demonstration an den Versammlungsleiter delegieren &#8211; und das nicht erst bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Das Amtsgericht Karlsruhe stimmt in diesen grundrechtsfeindlichen Chor ein: &#8222;Es kann aus Sicht des Gerichtes nicht anerkannt oder auch nur hingenommen werden, dass beliebig und vor allem auch folgenlos eine Demonstration so durchgeführt wird, wie es sich die Teilnehmer vorstellen und wünschen &#8230;&#8220;</p>
<p>Der angeklagte Versammlungsleiter hatte sich selbst an die Auflagen gehalten und diese verlesen. Das Urteil hält ihm gar zugute, dass er sich um die Einhaltung der Auflagen bemüht habe. Allerdings habe er sich nur &#8220;halbherzig und pro forma&#8220; eingesetzt. Die rechtsstaatswidrige Auffassung des Gerichts wird vollends daran deutlich, dass es diesen Mangel daraus ableitet, dass der Angeklagte den Auflagen widersprach und vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte. Dies zeige, dass ihm &#8222;nicht nur die Botschaft (der Demonstration, d. Verf.) wichtig&#8220; war, sondern auch &#8222;wie der Demonstrationszug erfolgte&#8220;. Denn: &#8222;Wie anders ist der Versuch zu werten, die angeordneten Auflagen im verwaltungsgerichtlichen Wege für nichtig erklären zu lassen&#8220;?</p>
<p>Auch die Liste der Vergehen, gegen die er nicht mit ausreichender Verve &#8222;tätig&#8220; geworden ist, mutet lachhaft an: Die Ordner sind erst eine Viertelstunde später als vorgesehen der Polizei vorgestellt worden. Von diesen ist einer von der Polizei ohne Rechtsgrundlage abgelehnt worden. Im neuen, zum Zeitpunkt der Demonstration noch nicht einmal im Entwurf vorliegenden Landesversammlungsgesetz soll diese Möglichkeit geschaffen werden. Eine gründliche Einweisung der Ordner in die Auflagen habe nicht stattgefunden. Der Mindestabstand zwischen den Transparenten sei nicht eingehalten worden. Transparente seien bis zum Nasenbereich hochgezogen worden. Teilnehmer hätten zu ähnliche Kleidung getragen, und bei einigen sei die Feststellung der Identität &#8222;wesentlich erschwert&#8220; gewesen. Und dann seien an der Spitze des Demonstrationszuges auch einige losgelaufen. Es habe keine zusätzlichen Ordner gegeben, die den Lautsprecherwagen sicherten. Es habe Sprechchöre gegeben (&#8222;regelmäßig: &#8218;Kameramann Arschloch&#8216;&#8220;), die von der Polizei als Beleidigung gewertet wurden.</p>
<p>Das Amtsgericht Karlsruhe, das seinen höchstgerichtlichen Nachbarn wohl nicht zur Kenntnis nehmen will, missachtet sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Demonstrierenden als auch die begrenzte Verantwortung eines Versammlungsleiters, der nicht für all die vielfältigen Ausdrucksformen und die vielen aufrufenden Gruppen eine stellvertretende Gesamtverantwortung tragen kann. Es zitiert dieses Gericht sogar falsch, wenn es behauptet, dass &#8222;Rechte anderer bei der Ausübung (des Demonstrationsrechts, d. Verf.) nicht beeinträchtigt oder verletzt werden&#8220; dürfen. Denn explizit geht es um ein verhältnismäßiges Abwägen gleichwertiger Rechte, also Grundrechte.</p>
<h2 class="auto-created">Leider kein Einzelfall</h2>
<p>Das Ganze ist jedoch kein Einzelfall. Allein im Jahr 2008 standen weitere Versammlungsleiter in den Städten München, Rostock und Friedrichshafen vor Gericht. In München wurde den Versammlungsleitern vorgeworfen, gegen Seitentransparente und &#8222;themenfremde Redebeiträge&#8220; nicht ausreichend eingeschritten zu sein. Der Versammlungsleiter wurde freigesprochen, seine Vertreterin konnte allerdings erst in zweiter Instanz vor dem Münchener Landgericht eine Einstellung nach § 153 Absatz 2 Strafprozessordnung erreichen. Trotz Zweifeln meinte auch dieses Gericht, ein Versammlungsleiter müsse eine Versammlung auflösen, wenn er nicht alle Auflagen durchsetzen könne. In Rostock konnte der Strafbefehl über 50 Tagessätze im Verfahren vor dem Amtsgericht abgewehrt und ein Freispruch erreicht werden.</p>
<p>Die Vorstellungen von straff geleiteten Aufmärschen sollen wieder durchgesetzt werden. Die neuen Versammlungsgesetze könnten das erleichtern, was jetzt noch von vielen Gerichten zurückgewiesen wird. Den Versammlungsleitern werden quasi polizeiliche Ordnungsaufgaben zugemutet, die sie gar nicht erfüllen können. Zugleich sollen die angedrohten Maßnahmen vor der Übernahme solcher bürgerlicher Aufgaben abschrecken.</p>
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		<title>Die Wahrheit stirbt zuerst &#8211; Zur Praxis des Polizeieinsatzes rund um den G8-Gipfel in Heiligendamm</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/die-wahrheit-stirbt-zuerst-zur-praxis-des-polizeieinsatzes-rund-um-den-g8-gipfel-in-heiligendamm/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 01:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 103 Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht von essentieller Bedeutung für repräsentative Demokratien. Es kann allenfalls gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden, wenn konkret nachweisbare, unmittelbar bevorstehende Gefahren, die anders nicht abzuwehren sind, dies verlangen. Alle Vermutungen sprechen jederzeit dafür, diesem Grundrecht Geltung zu verschaffen. Anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm hebelte die [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 103</p>
<p>Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht von essentieller Bedeutung für repräsentative Demokratien. Es kann allenfalls gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden, wenn konkret nachweisbare, unmittelbar bevorstehende Gefahren, die anders nicht abzuwehren sind, dies verlangen. Alle Vermutungen sprechen jederzeit dafür, diesem Grundrecht Geltung zu verschaffen. Anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm hebelte die eigens eingesetzte Ausnahmebehörde &#8222;Kavala&#8220; dieses Grundrecht angesichts aller nur denkbaren Gefahren für die Spitzenpolitiker und -politikerinnen völlig aus. In welchem Maße diese Gefahren im Vorhinein konstruiert wurden, zeigt Heiner Busch in diesem Band (S. 99) Auf der Grundlage dieser Vorbereitungen im Vorfeld des Gipfels sind die konkreten Vorkommnisse in Rostock und rund um Heiligendamm zu verstehen, die dieser Artikel schildert.</p>
<h2 class="auto-created">Polizei&shy;liche Eskala&shy;ti&shy;onss&shy;tra&shy;te&shy;gien</h2>
<p>Eine große Auftaktkundgebung gegen die Politik der G8-Staaten fand am Samstag, 2. Juni 2007, in Rostock statt. Entgegen vielerlei Befürchtungen konnte der Demonstrationszug ohne repressive Zugangskontrollen und ohne enge polizeiliche Begleitung durch die Stadt ziehen. Einzig die vielen mit Holz vernagelten Schaufenster machten deutlich, in welchem Maße die Angst bei den Geschäftsleuten geschürt worden war. Als der größte Teil der Demonstrierenden auf dem Platz der Abschlusskundgebung am Hafen angekommen war, änderte sich dieses friedvolle Bild einer riesigen internationalen Demonstration schnell. Kleine Polizeieinheiten, orientiert am Konzept der beweissichernden Festnahmen, stießen mitten in die Menge der Demonstrierenden vor, um einzelne herauszugreifen. Sie ignorierten die Zusammengehörigkeit der Demonstration, die als Ganzes dem Schutz des Versammlungsrechts untersteht, schlugen sich gegebenenfalls ihren Weg frei, filmten auf Video und nahmen Einzelne fest. So wurde etwa ein Demonstrierender aus der Menge gerissen, an dem sich ein Rollstuhlfahrer festhielt. Dieser wurde aus seinem Stuhl gerissen und mitgeschleift. Die Festnahmen erschienen den Umstehenden immer willkürlich, so dass sie stets befürchten mussten, als nächste Opfer dieses polizeilichen Vorgehens zu werden.</p>
<p>Schnell erfolgten von einigen Demonstrierenden Würfe von Steinen, Flaschen oder Feuerwerkskörpern in Richtung solcher Polizeieinheiten, die ebenfalls auch die Demonstrierenden gefährdeten. Das von der Polizei vermittelte Bild einer von Chaoten in Schutt und Asche gelegten Innenstadt stimmt jedoch nicht. Der Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung der Hansestadt Rostock, Georg Scholze, teilte Wochen später mit, durch die &#8222;schweren Straßenkrawalle&#8220; sei &#8222;ein überschaubarer Schaden im Stadthafen&#8220; entstanden.</p>
<p>Auch an den folgenden Tagen wurden immer wieder einzelne aus Gruppen und Demonstrationszügen herausgegriffen und festgenommen. Bei den Zugängen zu Demonstrationen wurden Kontrollstellen eingerichtet. Gegenstände im Rucksack, die zur &#8222;Vermummung&#8220; geeignet sein könnten, konnten genauso wie ein mitgeführter Zahnschutz zur Festnahme ausreichen. Ein holländischer Medienbus wurde ohne konkrete Anhaltspunkte für eine von ihm ausgehende Gefahr durchsucht und beschlagnahmt. Der Fahrer und ein Journalist wurden festgenommen und erst am nächsten Morgen freigelassen.</p>
<p>Am Montag, 4. Juni 2007, wurde eine große internationale Demonstration mit wechselnden Begründungen daran gehindert, auf dem polizeilich bestätigten Weg vom Kundgebungsort Richtung Innenstadt zu ziehen. Mit zweistündiger Verspätung konnte die Demonstration zwar beginnen, wurde aber nach kurzer Zeit wiederum aufgehalten. Die Versammlungsbehörde, zu der sich die Besondere Aufbauorganisation der Polizei für diese Zeit erklärt hatte, wollte den Demonstrationszug nicht in die Innenstadt zur Abschlusskundgebung lassen. Die große, polizeilich ausnahmsweise auf 10.000 hochgerechnete Zahl der Teilnehmer sollte der Wahrnehmung des Versammlungsrechts im Weg stehen. Nur 2.000 Demonstrierende waren im Vorhinein angemeldet worden. Selbst der vor Ort zuständige polizeiliche Einsatzleiter remonstrierte gegen diese Entscheidung der Versammlungsbehörde, die erneut mit der Gewaltbereitschaft der Teilnehmer und deren Vermummungen begründet wurde. Seine Beobachtungen vor Ort widersprachen den versammlungsbehördlichen Erkenntnissen. Nach der Auflösung der Versammlung zog eine beim Einsatzleiter vor Ort angemeldete Spontandemonstration in die Innenstadt und zur Abschlusskundgebung im Rostocker Hafen.</p>
<h2 class="auto-created">Fehlin&shy;for&shy;ma&shy;ti&shy;onen verhindern Rechts&shy;schutz</h2>
<p>Im Krieg, so sagt man, stirbt die Wahrheit zuerst. Beim Schutz eines Gipfeltreffens hochrangiger Politiker, der im Geiste des &#8222;Krieges gegen den Terrorismus&#8220; betrieben wird, scheint dies ebenfalls zu gelten. Schon während und nach der Auftaktdemonstration am Samstag begann die Polizei, die Öffentlichkeit sachlich falsch zu informieren. Die Zahl der verletzten Polizeibeamten wurde ständig nach oben korrigiert, von 400 verletzten Beamten, davon 25 schwer, war schließlich die Rede. Wenige Tage später offenbarten Recherchen, dass diese Zahlen falsch waren. Tatsächlich mussten zwei Beamte kurzfristig stationär behandelt werden und fallen insofern in die Kategorie der schwer Verletzten.</p>
<p>Diese Taktik der Fehlinformation wurde auch gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weitergeführt, das am 6. Juni 2007 in einer Eilentscheidung über das Verbot des für den 7. Juni angemeldeten Sternmarsches entscheiden musste (1 BvR 1423/07). &#8222;Kavala&#8220; gab dem BVerfG noch am 5. Juni 2007 diese falschen Informationen über verletzte Polizeibeamte. Selbst entgegen den Beobachtungen des polizeilichen Einsatzleiters vor Ort berichtete die Sonderbehörde, am 4. Juni seien bei der Migrationsdemonstration &#8222;zahlreiche gewaltbereite Personen vertreten&#8220; gewesen. &#8222;Lediglich dadurch, dass die Versammlung vorzeitig abgebrochen&#8220; worden sei, hätten &#8222;gewalttätige Ausschreitungen weitgehend verhindert&#8220; werden können. Auch an diesem Tag seien 50 Polizeibeamte verletzt worden. Das Gericht wurde vor &#8222;deutlich über 2.000 gewaltbereiten Störern&#8220; gewarnt. Zwei Tage später wurden daraus in einer Verbotsverfügung der ersatzweise angemeldeten Kundgebungen und Demonstrationen am 7. Juni 2007 bereits &#8222;3.000 zweifelsfrei gewaltbereite autonome Personen&#8220; und &#8222;mindestens die gleiche Anzahl von gewaltgeneigten Personen.&#8220; Unbelegt wurde behauptet, die Polizei sei &#8222;gezielt mit chemischen Flüssigkeiten angegriffen&#8220; worden. Obwohl alle Berichte vom Eindringen der Demonstrierenden in die Demonstrationsverbotszone und vor den Zaun am Mittwoch, 6. Juni 2007, nur die Friedfertigkeit des Protestes schilderten, berichtete &#8222;Kavala&#8220;: &#8222;1.500 äußerst gewaltbereite Personen versuchten mehrfach, die technische Sperre zu überwinden. Hierbei gingen die Autonomen mit brutaler Gewalt unter Verwendung von Äxten, Steinen, Brandsätzen etc. vor, wobei sie auch nicht vor Angriffen auf Polizeibeamte zurückschreckten.&#8220;</p>
<p>Solcherart polizeiliche Fehlinformationen unterlaufen jeden Rechtsschutz. Das BVerfG sah sich in der gebotenen Eile nicht imstande, dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Schutz zu gewähren. Es stellte nur fest, dass &#8222;erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der Argumentation der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts&#8220; bestünden. Es sei &#8222;an keine Stelle erkennbar&#8220;, dass in das Sicherheitskonzept auch Anliegen der Durchführbarkeit von Demonstrationen, insbesondere solcher mit einer inhaltlichen Stoßrichtung gegen den G8-Gipfel, eingeflossen seien. Die falsch dargestellten Bedrohungen, Gewalttätigkeiten und die hohe Zahl der verletzten Polizeibeamten gaben letztlich den Ausschlag für die Bestätigung des Demonstrationsverbots.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Komitee für Grundrechte und Demokratie: Gewaltbereite Politik und der G8-Gipfel, Demonstrationsbeobachtungen vom 2. &#8211; 8. Juni 2007 rund um Heiligendamm, Dezember 2007</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/die-wahrheit-stirbt-zuerst-zur-praxis-des-polizeieinsatzes-rund-um-den-g8-gipfel-in-heiligendamm/">Die Wahrheit stirbt zuerst &#8211; Zur Praxis des Polizeieinsatzes rund um den G8-Gipfel in Heiligendamm</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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