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	<title>Eric Hilgendorf Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Diskursverengung und Corona-Krise</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/diskursverengung-und-corona-krise-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 15:04:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronakrise und Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>1. Verlust an subjektiver Meinungs&#173;frei&#173;heit durch Verengung von Diskurs&#173;r&#228;umen Viele sehen unsere Gegenwart geprägt von Polarisierung und gesellschaftlicher Spaltung (Williams 2015; Mau/Lux/Westheuser 2023; Kumkar 2025). Allenthalben wird eine Verengung der Diskursräume beklagt, die sich unter anderem in allgegenwärtigen Sprechverboten, der starken Moralisierung vieler Debatten und einer Neigung zur unreflektierten Skandalisierung abweichender Positionen ausdrückt. Vage Vorwürfe [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/diskursverengung-und-corona-krise-2/">Diskursverengung und Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">1. Verlust an subjektiver Meinungs&shy;frei&shy;heit durch Verengung von Diskurs&shy;r&auml;umen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Viele sehen unsere Gegenwart geprägt von Polarisierung und gesellschaftlicher Spaltung (Williams 2015; Mau/Lux/Westheuser 2023; Kumkar 2025). Allenthalben wird eine Verengung der Diskursräume beklagt, die sich unter anderem in allgegenwärtigen Sprechverboten, der starken Moralisierung vieler Debatten und einer Neigung zur unreflektierten Skandalisierung abweichender Positionen ausdrückt. Vage Vorwürfe und persönliche Anschuldigungen ersetzen inhaltliche Argumente, Denunziation wird nicht nur geduldet, sondern durch die Einrichtung von „Meldestellen“ gefördert und mit besonderer Aufmerksamkeit belohnt. Nicht selten hat man den Eindruck, es ginge eher um die Zurschaustellung der eigenen moralischen Überlegenheit (Lakoff 2016; Tosi/Warmke 2020) und nicht um die Lösung realer gesellschaftlicher und politischer Probleme.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bemerkenswerterweise scheinen mittlerweile alle politischen Lager von diesem Trend betroffen zu sein. Kamen die Klagen über die Zwänge zu „politischer Korrektheit“ und „cancel culture“ ursprünglich vor allem von „rechts“, etwa wegen der Störung von Veranstaltungen zur Migrationspolitik und zur Kriminalitätsbelastung illegal eingereister Migrant*innen, so sind mittlerweile auch „linke“ Positionen das Ziel lautstark eingeforderter Diskursverengung und Diskursverweigerung. Ein Beispiel ist die Debatte über den Gaza-Konflikt, wo gelegentlich schon der Ausdruck von Mitgefühl mit den Bewohnern des Gaza-Streifens als Indiz für eine offenbar per se als verwerflich angesehene „propalästinensische“ Haltung gilt, die dann gerne ohne Weiteres mit Antisemitismus gleichgesetzt wird. Dasselbe gilt für den Ukraine-Krieg, wo bereits der Hinweis auf eine mögliche Mitverantwortung des Westens ausreichen kann, um den Vorwurf eines „Putin-Verstehers“ und „Kreml-Freunds“ auf sich zu ziehen. Auch in den Debatten um eine gerechtere Verteilung extremen Reichtums lassen sich Diskursverengungen feststellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf,</strong> Studium von Philosophie, Neuerer Geschichte und Rechtswissenschaft. Er ist seit 2001 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Universität Würzburg. Nähere Informationen unter <a href="http://www.rechtstheorie.de">www.rechtstheorie.de</a>.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift <strong>vor</strong>gänge zur Verfügung. Sie können das Heft im <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 15.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 6.- €.</em></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-253/publikation/diskursverengung-und-corona-krise-2/">Diskursverengung und Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Podiumsdiskussion: § 217 StGB und das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidassistenz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/podiumsdiskussion-217-stgb-und-das-berufsrechtliche-verbot-der-aerztlichen-suizidassistenz-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2020 15:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 229 (1/2020), S. 35-50 Schon seit 2011 empfiehlt die Musterordnung der Bundes&#228;rztekammer (MBO-&#196;) in &#167;&#160;16 den Landes&#228;rztekammern, in ihre Satzungen ein berufsrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe f&#252;r &#196;rzte aufzunehmen. Von den 17 Landes&#228;rztekammern haben 10 dieses Verbot in ihre Berufsordnungen aufgenommen. Die restlichen Kammern (Baden-W&#252;rttemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe) sind [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/podiumsdiskussion-217-stgb-und-das-berufsrechtliche-verbot-der-aerztlichen-suizidassistenz-1/">Podiumsdiskussion: § 217 StGB und das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidassistenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 229 (1/2020), S. 35-50</p>
<p>Schon seit 2011 empfiehlt die Musterordnung der Bundes&auml;rztekammer (MBO-&Auml;) in &sect;&nbsp;16 den Landes&auml;rztekammern, in ihre Satzungen ein berufsrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe f&uuml;r &Auml;rzte aufzunehmen. Von den 17 Landes&auml;rztekammern haben 10 dieses Verbot in ihre Berufsordnungen aufgenommen. Die restlichen Kammern (Baden-W&uuml;rttemberg, Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe) sind den Vorgaben nicht gefolgt und haben lediglich Empfehlungen ausgesprochen. Die unterschiedliche Umsetzung von &sect;&nbsp;16 MBO-&Auml; hat zu einem uneinheitlichen Berufsrecht in Deutschland gef&uuml;hrt, das die kontroversen Positionen innerhalb der &Auml;rzteschaft widerspiegelt. Dieses uneinheitliche Berufsrecht f&uuml;hrt zu weiterer Rechtsunsicherheit in Sachen Sterbehilfe, die damit erneut zum Fall f&uuml;r die Gerichte wird. <br />Den bisherigen H&ouml;hepunkt der juristischen Kontroversen um das berufsrechtliche Verbot &auml;rztlicher Suizidbeihilfe markiert eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes (VG) im Rechtsstreit zwischen dem Berliner Arzt Uwe-Christian Arnold, damals auch stellvertretender Vorsitzender von Dignitas Deutschland, und der Berliner Landes&auml;rztekammer.[1] Das Gericht verwarf mit seiner Entscheidung eine Untersagungsverf&uuml;gung der Berliner &Auml;rztekammer, die nach seiner Auffassung formell und materiell gegen h&ouml;herrangiges Recht versto&szlig;e. <br />Mit den zu erwartenden Auswirkungen der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu &sect;&nbsp;217StGB auf das &auml;rztliche Berufsrecht befasste sich das zweite Panel der gemeinsamen Tagung von Humanistischer Union und Friedrich-Naumann-Stiftung am 9.&nbsp;Mai 2019. Wir dokumentieren diese Diskussion in leicht bearbeiteter Form.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Wir werden uns jetzt &sect;&nbsp;217 noch einmal unter einem anderen Blickwinkel anschauen, insbesondere werden wir fragen, ob er Strafbarkeitsrisiken f&uuml;r &Auml;rzte birgt oder nicht. Au&szlig;erdem werden wir &uuml;ber strafrechtliche Verfahren, die &Auml;rzte im Bereich der Suizidbeihilfe &uuml;ber sich ergehen lassen mussten, sprechen und uns dann, den berufsrechtlichen Regelung zur Suizidbeihilfe in der Musterberufsordnung, zuwenden.<br />Ob &sect;&nbsp;217 Strafbarkeitsrisiken f&uuml;r &Auml;rzte beinhaltet, dazu haben wir im vorangegangenen Panel unterschiedliches geh&ouml;rt. Teilweise wurde gesagt: Nat&uuml;rlich sind &Auml;rzte erfasst. Teilweise wurde gesagt: Nein, die sollen doch eigentlich, wenn sie normale &auml;rztliche T&auml;tigkeit aus&uuml;ben, gerade nicht von &sect;&nbsp;217 tangiert werden. Das kontrovers diskutierte Merkmal &#8211; die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Suizidassistenz &#8211; schlie&szlig;t das &Auml;rzte von der Suizidassistenz tats&auml;chlich aus. Ist das, wie Herr Augsberg angedeutet hat, ein Merkmal, das den Unterschied zwischen altruistisch und egoistisch Handeln kennzeichnet? Oder handelt auch jemand gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig, wenn er als Arzt altruistisch immer wieder Menschen in Not unterst&uuml;tzt, weil dies eine wiederholte T&auml;tigkeit ist?<br />Der Tatbestand von &sect;&nbsp;217 stellt auch unter Strafe, dass ich eine Gelegenheit gew&auml;hre, verschaffe oder vermittle. Das ist relativ weit. Das ist nicht nur das Reichen des t&ouml;dlichen Medikamentes. Schon, wenn ich den Kontakt zu einem Sterbehilfeverein in der Schweiz herstelle, also eine Gelegenheit vermittele, mache ich mich strafbar. Ebenfalls zu erw&auml;hnen ist, dass nat&uuml;rlich (wie bei allen Tatbest&auml;nden) auch die M&ouml;glichkeit besteht, zu dem Tatbestand Beihilfe zu leisten. Sie k&ouml;nnen auch zu einer Suizidbeihilfe noch eine Beihilfe leisten. Dann brauchen Sie das Merkmal der Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit gar nicht mehr. Ein Beispiel ist ein Arzt, der einen Suizidhelfer unterst&uuml;tzt und sich dadurch auch strafbar machen kann, selbst wenn er gar nicht gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig handelt. Ausgeschlossen sind davon Angeh&ouml;rige, das steht in Absatz 2. &Auml;rzte sind nicht ausdr&uuml;cklich ausgenommen. Dazu wird uns sicher Herr Hilgendorf noch das Eine oder Andere sagen k&ouml;nnen.<br />Wir gehen dann weg vom Strafrecht und werden uns die Musterberufsordnung anschauen. In &sect;&nbsp;16 der Musterberufsordnung k&ouml;nnen Sie lesen: &#8222;[&Auml;rzte] d&uuml;rfen keine Hilfe zur Selbstt&ouml;tung leisten.&#8220;[2]</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> Meines Erachtens besteht die Kernproblematik darin, dass der technische, medizinische Fortschritt uns heute erm&ouml;glicht, das Sterben praktisch endlos zu verl&auml;ngern. Es gibt keinen nat&uuml;rlichen Tod mehr. Die &Auml;rzte k&ouml;nnen Menschen lange am Leben halten, die fr&uuml;her relativ rasch gestorben w&auml;ren. Und das f&uuml;hrt zu einer Vielzahl von Problemen. Zwei sind besonders wichtig. Einmal: es droht die Gefahr von &Uuml;bertherapie &#8211; also es wird immer mehr behandelt. Man kann es ja und es ist auch finanzierbar, weil die Krankenkassen bezahlen; und vielleicht das Erbe auch &uuml;ppig ist und ausreicht. Und zweitens: Es droht die Gefahr von lebensverk&uuml;rzenden Aktivit&auml;ten, die nicht von &Auml;rzten durchgef&uuml;hrt werden, sondern von anderen. Ich habe das einmal als &#8222;wilde Sterbehilfe&#8220; bezeichnet. Ich selber habe ein Problem damit, dass zum Beispiel Juristen sich berufen f&uuml;hlen, am Lebensende Menschen vom Diesseits ins Jenseits zu verhelfen, indem sie vorbeifahren und t&ouml;dliche Medikamente bringen. Es scheint aber so zu sein, dass dies tats&auml;chlich notwendig war, weil in den Krankenh&auml;usern nicht geholfen wurde. Dies ist die Problemsituation.<br />Ich bin f&uuml;r die Petition gegen &sect;&nbsp;217 mitverantwortlich, weil ich damals dem Kollegen Rosenau vorgeschlagen habe, so etwas durchzuf&uuml;hren. Er hatte die Adressen. Und es waren nicht 140, es waren am Schluss 152 Voten. Das ist mit Abstand die meistunterzeichnete Petition, die wir jemals im Strafrecht durchgef&uuml;hrt haben. Wir sind nur zwischen 250 und 260 Aktive. Wir haben f&uuml;r die Petition auch nur per E-Mail eingeladen; Kollegen, die keine E-Mail benutzen, konnten wir also gar nicht erreichen. Dementsprechend gibt es also eine erstaunlich hohe Zustimmungsrate. Warum? <br />Wir Juristen neigen dazu, dass man mit F&auml;llen beginnt. Nehmen Sie an: ein Arzt hat einen Schmerzpatienten und er gibt diesem Schmerzpatienten &uuml;ber das Wochenende eine hohe Dosis an Schmerzmitteln mit nach Hause, damit der sich jeden Tag etwas zuf&uuml;hren kann, um so noch einmal mit seiner Familie zusammen zu sein. Ist das strafbar? F&auml;llt das unter &sect;&nbsp;217 StGB? Angenommen, es ist ein Palliativmediziner, dann w&uuml;rden die meisten von Ihnen wahrscheinlich sagen: &#8222;Nein, das kann nicht strafbar sein. Das ist doch ganz ok, das ist menschlich.&#8220; Angenommen, es ist ein &#8222;b&ouml;ser&#8220; Sterbehelfer; der tut genau dasselbe. Da w&uuml;rden viele von Ihnen sagen: &#8222;Das muss strafbar sein.&#8220; Das Problem dieser Norm ist, dass sie v&ouml;llig unterschiedslos alle Gruppen, die ich genannt habe, erfasst &#8211; sowohl die Palliativmedizin als auch das, was Herr Kusch und andere getan haben. Das Wort &#8222;Absicht&#8220; hilft nicht viel. In den Gesetzgebungsmaterialien steht, dass in Bezug auf die F&ouml;rderung Absicht gegeben sein muss, aber nicht in Bezug auf die Selbstt&ouml;tung. <br />Was ist mit dem Wort &#8222;gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig&#8220;? Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig ist ein Begriff, den wir im Strafrecht schon lange verwenden. Und der wird immer definiert als &#8222;auf Wiederholung angelegt&#8220;. Immer, wenn man etwas nicht nur einmal macht, sondern es in derselben Situation nochmal machen w&uuml;rde, dann ist das gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Und nat&uuml;rlich handelt ein Arzt, wenn er als Arzt handelt &#8211; schon aus Gewissensgr&uuml;nden &#8211; immer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Also ist der Begriff gerade f&uuml;r &Auml;rzte &uuml;berhaupt nicht trennscharf. &Auml;rzte handeln immer gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Deswegen war es absurd, diese Bestimmung in &sect;&nbsp;217 StGB aufzunehmen. F&uuml;r den Fall der Vergabe von h&ouml;heren Medikamentendosen mit nach Hause macht sich der Palliativmediziner nun strafbar. Ich war unter anderem auch beteiligt an der Verfassungsbeschwerde von Herrn Th&ouml;ns, der gerade diesen Punkt angesprochen hat.<br />Zweiter Problemfall: Nehmen Sie an, in einem Hospiz, von mir aus in einem katholischen Hospiz, wird ein Zimmer vorgehalten, in dem sich Patienten, die nicht mehr behandelt werden wollen (sei es weil sie die Medikamente absetzen; sei es, weil sie sich zu Tode hungern wollen, weil sie fasten wollen) zur&uuml;ckziehen k&ouml;nnen, um dort zu sterben. Auch das f&auml;llt darunter! Es wird von der Klinik regelm&auml;&szlig;ig, gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig die M&ouml;glichkeit zum Suizid einger&auml;umt. Das &#8222;sich durch Sterbefasten zu Tode bringen&#8220; ist ganz klar Suizid durch Unterlassen. Und das Sterbezimmer ist vorgehalten auf Dauer, nicht nur f&uuml;r einen Fall; es ist immer wieder in Benutzung. Also ist es nat&uuml;rlich gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig. Wollen wir das unter Strafe stellen? Meine Gro&szlig;eltern haben durchaus auch vom Sterbefasten gesprochen, das hie&szlig; damals anders: Man ist &#8222;ausgezehrt&#8220; am Ende. Sie haben erz&auml;hlt, dass ihre Eltern an Auszehrung gestorben sind. Es scheint so zu sein, dass Menschen am Lebensende schon immer manchmal auf Nahrungsmittel verzichteten und starben. Die Hilfe dabei ist jetzt strafbar geworden. Im Strafrecht ist der Wortlaut bestimmend; man versucht sich m&ouml;glichst exakt am Wortlaut entlang zu hangeln. Juristen, die das Gesetz unvoreingenommen lesen, sind der Meinung, dass der Palliativmediziner jetzt potentiell strafbar ist. Und der Klinikleiter, der ein Zimmer zum Sterben vorh&auml;lt, ist auch potentiell strafbar. Dazu muss man bedenken: Bei einem Verdacht m&uuml;ssen die Staatsanwaltschaften t&auml;tig werden. <br />Das Ganze ist so problematisch, dass die Norm zurzeit auf Eis liegt; alle warten auf das Bundesverfassungsgericht in der Hoffnung, dass hier eine L&ouml;sung herbeigef&uuml;hrt wird.<br />Wie geht es aus, das Verfahren? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Norm gekippt wird. Aber sie ist so eindeutig gegen die fundamentalen Grunds&auml;tze des Strafrechts gerichtet &#8211; Bestimmtheit, Gesetzesorientiertheit &#8211; dass hier unbedingt eine Pr&auml;zisierung erfolgen muss. Das rechtsstaatliche Strafrecht beruht darauf, dass man aus der Norm ablesen kann, was strafw&uuml;rdig ist und was nicht. Und bei dieser Norm geht das nicht. Mit ein bisschen Nachdenken erkennt man, dass hier viel zu viel erfasst wird. Das ist der Grund, weshalb wir Strafrechtler diese Norm ganz &uuml;berwiegend ablehnen.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ich habe den Eindruck, auch ich bin hier in der H&ouml;hle des L&ouml;wen gelandet. <br />Sie kennen alle den Satz: <i>&#8222;&Auml;rztliche Aufgabe ist die Hilfe beim Sterben und nicht die Hilfe zum Sterben.&#8220;</i>[3] Das ist ja ein sehr virulenter Satz und ich will versuchen Ihnen diesen Satz aus der Sicht der &auml;rztlichen Selbstverwaltung zu erl&auml;utern. Aufgabe der &Auml;rztinnen und &Auml;rzte ist in erster Linie, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu sch&uuml;tzen und wieder herzustellen. Das steht so in den Berufsordnungen aller Landes&auml;rztekammern und es ergibt sich auch aus der Tradition des &auml;rztlichen Berufs. Ebenso sind &Auml;rztinnen und &Auml;rzte dazu verpflichtet, Leiden zu lindern und das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu respektieren. Auch das ergibt sich aus der &auml;rztlichen Tradition und den &auml;rztlichen Berufsordnungen der Landes&auml;rztekammern.<br />Die Begleitung Sterbender mit allen medizinisch indizierten M&ouml;glichkeiten zur Schmerz- und Leidenslinderung geh&ouml;rt dazu. Auch das ist nach den Berufsordnungen &auml;rztliche Aufgabe. Dabei k&ouml;nnen sich Grenzsituationen ergeben, in denen &Auml;rztinnen und &Auml;rzte eine Gewissensentscheidung treffen m&uuml;ssen. Die ist zu respektieren, auch wenn sie im Einzelfall bedeutet, dass dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten der Vorzug einger&auml;umt wird &#8211; also ein &auml;rztlich assistierter Suizid gew&auml;hrt wird. Aber von welchen Situationen sprechen wir hier? &Auml;rztinnen und &Auml;rzte sind nach ihrer Tradition und nach den Berufsordnungen dazu verpflichtet, ihren Beruf nach den Geboten der &auml;rztlichen Ethik auszu&uuml;ben. Konkretisiert wird dieses Gebot durch die heute in allen Berufsordnungen enthaltenen Vorschriften, wonach die Mitwirkung beim Suizid keine &auml;rztliche Aufgabe ist und &Auml;rztinnen und &Auml;rzte keine Hilfe zur Selbstt&ouml;tung leisten d&uuml;rfen &#8211; oder, wie in Berlin und Westfalen-Lippe zum Beispiel &#8211; nicht leisten sollen. F&uuml;r beide Varianten bleiben nach unserer Auffassung bestimmte Gewissensentscheidungen im Einzelfall sanktionslos. Das kann aber nur Sachverhalte betreffen, die das Berliner Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2012 &uuml;berzeugend genannt hat: Es handelt sich um Einzelf&auml;lle, in denen eine enge Arzt-Patienten-Beziehung besteht und unertr&auml;gliches, unheilbares Leiden weder durch den Abbruch lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen noch durch palliativmedizinische Ma&szlig;nahmen ausreichend gelindert werden kann, und wenn die Patientin oder der Patient in dieser Situation die Hilfe zum Sterben w&uuml;nscht.<br />Ausgeschlossen, weil eindeutig der &auml;rztlichen Ethik widersprechend, so das Berliner Verwaltungsgericht, ist eine &auml;rztliche Suizidbeihilfe bei k&ouml;rperlich und seelisch im Wesentlichen gesunden Menschen. Solche Handlungen sind nach allen aktuellen Berufsordnungen der &Auml;rztekammern unzul&auml;ssig und auch sanktionsbewehrt. Den Landes&auml;rztekammern bleiben da Spielr&auml;ume, aber grunds&auml;tzlich sind sie sanktionsbewehrt. In der Begr&uuml;ndung zur Berliner Vorschrift haben wir damals ausdr&uuml;cklich auch den Bezug zu der Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts hergestellt, sodass nach unserer Auffassung auch hinreichend deutlich sein sollte, welche Handlungen im Rahmen einer Gewissensentscheidung nicht sanktioniert werden sollen. Nach der Auffassung der &Auml;rztekammer Berlin sowie der anderen Kammern ergibt sich diese Rechtslage auch aus dem &sect;&nbsp;217 StGB. Nach unserer Auffassung ist diese Norm erforderlich, um gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige, das hei&szlig;t eben auf Wiederholung ausgelegte, regul&auml;r angebotene Suizidassistenz (und zwar nicht nur durch &Auml;rztinnen und &Auml;rzte) zu unterbinden.<br />Die Hilfe zum Suizid stellt nach der Auffassung der &auml;rztlichen Selbstverwaltung keine regul&auml;re &auml;rztliche Behandlungsoption dar. In einem stark auf &Ouml;konomisierung ausgerichteten Gesundheitswesen wie dem unsrigen und den klammen Kassen im Sozialwesen m&uuml;ssen sich Patientinnen und Patienten nach der Auffassung der &Auml;rzteschaft mehr denn je darauf verlassen k&ouml;nnen, dass &Auml;rztinnen und &Auml;rzte vor allem der Erhaltung ihres Lebens verpflichtet sind. Damit soll keineswegs die Autonomie der im Wesentlichen gesunden Menschen zur selbstbestimmten Wahl ihres eigenen Todeszeitpunktes in Abrede gestellt werden. Nur geh&ouml;rt es eben nicht zu den Aufgaben der &Auml;rztinnen und &Auml;rzte, hierbei behilflich zu sein.</p>
<p><b><i>Johann F. Spittler:</i></b> Ich bin sozusagen der Gegent&auml;ter der eben vertretenen Auffassung. Das hei&szlig;t: Ich bin sowohl in Zusammenarbeit mit der Schweizer Organisation Dignitas t&auml;tig gewesen, als auch mit der ja nun hinreichend &uuml;bel beleumdeten Hamburger Organisation Sterbehilfe Deutschland. Ich m&ouml;chte anmerken, dass diese Zusammenarbeit seit meiner eigenen Verfassungsbeschwerde von Herrn Kusch beendet worden ist, sodass ich keinerlei Informationen mehr habe, wie er weiter handelt; au&szlig;er durch Informationen aus der Presse.<br />Ich m&ouml;chte anfangen damit: Menschen, die sich eigeninitiativ und freiwillig an eine Organisation wenden, sind in ihrem &Uuml;berlegungsprozess fortgeschritten. Das sind Menschen &#8211; ich habe ja nun fast 500 derartige Untersuchungen zur Freiverantwortlichkeit gemacht &#8211;, die ihren &Uuml;berlegungsprozess eigentlich abgeschlossen haben; durchaus mit einer fortbestehenden Ambivalenz.<br />Ich bin von meinem Fachgebiet her prim&auml;r Neurologe, hatte also mit den schon erw&auml;hnten ALS-F&auml;llen (<i>Amyotrophe Lateralsklerose</i>) zu tun; aber ich bin auch Psychiater und habe mit meiner psychiatrischen Expertise diese Menschen eingehend befragt. Ich vertrete ausdr&uuml;cklich in einer Differenzierung zu Ihnen sowohl die Suizidbeihilfegesuche von Menschen mit schweren k&ouml;rperlichen Erkrankungen als auch jene mit psychischen Erkrankungen. Das steht im Zusammenhang mit der Schweizer Rechtsprechung, darauf will ich jetzt im Augenblick aber nicht n&auml;her eingehen.<br />Ich bin auch ein Vertreter des mehr oder weniger reinen Alterssuizids &#8211; dokumentiert an dem Hamburger Fall, wo wir ja die BGH-Entscheidung im Juli bzw. nachfolgend das Urteil erwarten d&uuml;rfen -. Die beiden Damen, die ich in Hamburg pers&ouml;nlich begleitet habe, was dann das Verfahren ausgel&ouml;st hat, waren alte Damen, die durchaus ihre Gebrechlichkeiten hatten &#8211; 81 und 86 Jahre alt &#8211; aber die nicht lebensbedrohlich erkrankt waren. Deren Hauptargument war: Wir haben uns zwei gepflegte Hamburger Seniorenheime angeguckt, wir wollen das nicht. Wir leben zusammen &#8211; nach der gescheiterten Beziehung der einen und dem Tod des Mannes der anderen &#8211; und wir wollen diese Gemeinsamkeit nicht aufgeben! Ich m&ouml;chte auch diese Menschen vertreten.<br />Zweites Stichwort: Die Entscheidung des deutschen &Auml;rztetages 2011 ist eine Mehrheitsentscheidung gewesen und f&uuml;r mich ist die fundamentale Frage: K&ouml;nnen wir eigentlich mit solchen Entscheidungen der &Auml;rzteschaft gegen die Mehrheit des Bev&ouml;lkerungswillens zufrieden sein? Immerhin gab es eine relevante Minderheit von der Gr&ouml;&szlig;enordnung eines Drittels, wenn ich es recht im Kopf habe, die diese Verbotsregelung nicht haben wollte. Und es bleibt die Frage: Sollen wir nach Kammerzugeh&ouml;rigkeit handeln? In Bayern ist der Passus beispielsweise nicht &uuml;bernommen worden; dort kann jeder Arzt handeln, wie er es f&uuml;r richtig h&auml;lt, ohne dass ihm berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Und dann ist schlie&szlig;lich die Frage: Geht das Ganze nur anwaltlich begleitet, mit kampfeswilligen Anw&auml;lten? Ich habe bei der Bundesverfassungsgerichtsverhandlung Herrn Putz getroffen. Er sagt, er l&auml;sst im Moment eine Dissertation &uuml;ber 230 F&auml;lle schreiben, in denen er rein juristisch beraten hat, wie &sect; 217 Absatz 2 konkretisiert werden kann. Ich bin hochgespannt auf das, was da zutage kommen wird. Aber das kann es doch wohl nicht sein!<br />Absatz 2 von &sect;&nbsp;217 l&auml;sst ja mehr oder weniger nur die Laiensuizidhilfe zu; also durch Angeh&ouml;rige oder nahestehende Personen. Es ist die Frage: Wie wird da die Freiverantwortlichkeit eigentlich beurteilt? Ich habe unendliche M&uuml;hen in meine Gutachten investiert, habe sie wissenschaftlich ausgearbeitet. Meine Arbeit war sicher viel zu akribisch und nicht generalisierbar. Aber wie wird die Freiverantwortlichkeit innerhalb einer Familie gesichert? Und ich frage mich: Kann unsere Gesellschaft, unser Staat darauf verzichten, die Freiverantwortlichkeit zu pr&uuml;fen? <br />Schlie&szlig;lich: Wo sollen die Medikamente f&uuml;r einen Suizid herkommen au&szlig;er von &Auml;rzten? Und es ist schlie&szlig;lich die Frage: Wie soll der Totenschein ausgef&uuml;llt werden? Soll der ein klein bisschen besch&ouml;nigend ausgef&uuml;llt werden? In meinen Augen hilft alles nichts: Es geht nicht ohne &Auml;rzte, ob die &Auml;rzte wollen oder nicht! Und ich mag es nicht, wenn ein Radiologe und Berufspolitiker widerw&auml;rtige Spr&uuml;che von sich gibt, dass Menschen nur dann ihre Selbstbestimmung wirklich wahrnehmen, wenn sie gar nicht auf die Idee kommen, sich an Sterbehilfe-Vereine zu wenden.<br />Schlie&szlig;lich bleibt die Frage: Welcher Arzt, au&szlig;er Herrn Turowski[4] und mir, wird eigentlich ein Ermittlungsverfahren und ein Berufsgerichtsverfahren riskieren und schlie&szlig;lich einen Prozess? Ich habe die von der Staatsanwaltschaft verfolgte Suizidbegleitung in Hamburg 2012 durchgef&uuml;hrt. Jetzt hoffen wir darauf, dass im Juli 2019 das Verfahren vor dem BGH abl&auml;uft. Und dann frage ich mich: Was ist eigentlich die Konsequenz in der derzeitigen gesetzlichen und berufsrechtlichen Situation? Heimliches Handeln? Exportieren in die Schweiz? Oder einsame Suizide?<br />Ich m&ouml;chte Ihnen zum Schluss eine Provokation zumuten. Wenn Sie in die Niederlande gucken, dann ist das dortige Kontrollverfahren dadurch bewirkt, dass eigentlich sowohl die T&ouml;tung auf Verlangen als auch die Suizidbeihilfe gesetzlich verboten sind, einfach verboten! Wir haben in Deutschland den &sect; 217 Absatz 1, wir haben den juristischen Druck des Verbotes. Wir h&auml;tten die M&ouml;glichkeit, einen &sect; 217 Absatz 3 mit Ausnahmeregelungen zu schaffen &#8211; also das, was Herr Hufen angesprochen hat; dass das BVerfG sagen k&ouml;nnte, unter den und den Bedingungen w&auml;re es m&ouml;glich. Ich kann nur sagen: Die niederl&auml;ndischen Verh&auml;ltnisse werden hier immer als Schreckgespenst dargestellt. Soweit ich das nach ausgiebigsten wissenschaftlichen Er&ouml;rterungen in den ber&uuml;hmtesten medizinischen Zeitschriften beurteilen kann, gibt es dort eine akribische Aufarbeitung dessen, was passiert &#8211; einschlie&szlig;lich der schwierigen und belastenden Entscheidungen, die im Grenzbereich dazukommen.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Bevor wir jetzt &uuml;ber die einzelnen Facetten der Risiken f&uuml;r &Auml;rztinnen und &Auml;rzte sprechen, m&ouml;chte ich kurz ein Zitat des Pr&auml;sidenten der Bundes&auml;rztekammer Frank Ulrich Montgomery verlesen: Folgendes hat er gestern in einem Interview gesagt: &#8222;Eine effektive Suizidunterst&uuml;tzung durch &Auml;rzte w&uuml;rde bedeuten, Sterbewilligen w&uuml;rde das Gift &uuml;ber einen Venenzugang injiziert. Wo ist da dann noch der Unterschied zur Euthanasie?&#8220;<br />Vielleicht die Frage erst einmal an Sie: Sehen Sie das &auml;hnlich? Wo ist die Grenze?</p>
<p><b><i>Johann F. Spittler:</i></b> Also ich m&ouml;chte ausdr&uuml;cklich betonen: Die praktische Erfahrung aus insgesamt 263 assistierten Suiziden, die ich bei Dignitas und bei Sterbehilfe Deutschland &uuml;bersehe, war eine andere. Dort war es in allen F&auml;llen m&ouml;glich, die letztlich entscheidende Handlung von dem Betreffenden selbst ausf&uuml;hren zu lassen. Wir hatten einen hochgradig gel&auml;hmten Patienten mit ALS. Er hat immer noch die M&ouml;glichkeit, den geknickten Infusionsschlauch zwischen seine Z&auml;hne zu nehmen und bei dem vorherigen Probelauf so lange zuzuhalten, bis wir gesagt haben: &#8222;Bitte machen Sie jetzt auf.&#8220;; um zu sehen, dass er dann wieder aufmachen kann. Im Ernstfall h&auml;tte er ohne weiteres die Z&auml;hne zulassen k&ouml;nnen. Meiner Meinung nach k&ouml;nnen wir bei der deutschen Gesetzeslage bleiben und ich bin dankbar, dass ich nicht die allerletzte ma&szlig;gebliche Handlung selber machen muss, sondern dass ich sie dem Betreffenden &uuml;berlassen kann. Und wir haben in jedem Falle bis zuletzt nachgefragt: &#8222;Passen Sie auf: Wenn Sie dieses Medikament jetzt nehmen, dann gibt es kein Zur&uuml;ck! Dann m&uuml;ssen Sie auch das zweite nehmen, damit Sie die Komplikationen des ersten nicht erleben. Wollen Sie das wirklich?&#8220; Diese M&ouml;glichkeit ist f&uuml;r mich absolut essentiell! Deswegen kann ich pers&ouml;nlich mir allenfalls in einer sehr m&uuml;hseligen Phantasie vorstellen, dass es auch mal eine T&ouml;tung auf Verlangen geben k&ouml;nnte, wie das in Holland ja sehr h&auml;ufig praktiziert wird, aber notwendig, finde ich, ist das nicht. Wir k&ouml;nnen bei der derzeitigen deutschen Rechtsordnung bleiben.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Herrn Hilgendorf, k&ouml;nnen wir dabei bleiben, ist diese Unterscheidung, die Herr Augsberg kritisiert hatte, dass wir &sect;&nbsp;216 anerkennen &#8211; also T&ouml;tung auf Verlangen strafbar lassen &#8211; dann noch vereinbar mit unserer Diskussion?</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> F&uuml;r Juristen ist es ganz wichtig, dass die Kontrolle &uuml;ber das Geschehen am Schluss beim Sterbewilligen liegt, dass er also, wie das Herr Spittler geschildert hat, den entscheidenden Akt selber tut. Wenn es anders ist, liegt die Tatherrschaft beim Arzt, weil er dann kein Helfer mehr ist, sondern ein T&auml;ter. Und dann kann er sich nach &sect;&nbsp;216 strafbar machen &#8211; T&ouml;tung auf Verlangen &#8211; oder noch schlimmer nach &sect;&nbsp;212 &#8211; Totschlag; oder sogar nach &sect;&nbsp;211 &#8211; Mord, z.B. wenn irgendwelche finanziellen Interessen im Spiel w&auml;ren. Und ich w&uuml;rde nicht meinen, dass wir die Rechtslage schnell &auml;ndern sollten, weil man aus der Geschichte des &sect;&nbsp;217 lernen kann: diese Dinge sollten langsam, mit viel Sachverstand und ohne &Uuml;bereilung, geregelt werden. Aber es ist schon wichtig, dass es um die F&auml;lle geht, in denen der Sterbewillige zum Schluss eigenm&auml;chtig diesen Schritt tut. Die Frage ist dann nat&uuml;rlich: Ist die Tatsache, dass er selber trinkt, schon wirklich ein Indiz f&uuml;r Autonomie? Ist er hier selbstbestimmt? Oder spielen andere Mechanismen eine Rolle? Dies ist ein Problem. Wir d&uuml;rfen es uns nicht zu leicht machen. Aber trotzdem w&uuml;rde ich sagen:Wenn jemand den letzten Schritt selber tut, dann will er ihn auch tun. Und insofern ist es richtig, zu sagen, Hilfe dabei sollte nicht strafbar sein.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Wenn ich mich an meine Strafrechtsausbildung, die schon ein bisschen l&auml;nger zur&uuml;ckliegt, zur&uuml;ck erinnere, dann ist es so, dass der &sect; 216 Strafgesetzbuch, also die T&ouml;tung auf Verlangen, eine Privilegierung im Strafrecht darstellt. Wenn wir diese Norm nicht h&auml;tten, dann w&auml;ren wir beim &sect;&nbsp;212, also beim Totschlag, wie Herr Hilgendorf gerade schon gesagt hat. Und ganz klar: Hier darf es niemals um aktives Tun eines Arztes oder einer &Auml;rztin gehen. Das steht seit Beginn an in den Berufsordnungen der &Auml;rztekammern, dass aktive Zutun zur T&ouml;tung eines Patienten nicht erlaubt und un&auml;rztlich ist. Also wir reden hier tats&auml;chlich &uuml;ber die Bereitstellung des &auml;rztlichen Know-hows, &uuml;ber das Verordnen von Medikamenten und die Aufkl&auml;rung dar&uuml;ber, wie es geht. Dabei geht es um die Begleitung, auch um eine emotionale Unterst&uuml;tzung. Und das darf nicht verteufelt werden! Das Zitat, das wir gerade geh&ouml;rt haben, das kenne ich nicht; ich wei&szlig; nicht, in welchem Zusammenhang es gefallen ist. <br />Gleichwohl besteht auch in der &Auml;rztekammer Berlin die Sorge, dass es eine Entwicklung des Gesundheitswesens gibt, wenn der &auml;rztlich assistierte Suizid in gr&ouml;&szlig;erem Umfang zugelassen werden w&uuml;rde und nicht nur in wirklich begrenzten, schwerwiegenden Einzelf&auml;llen; in Einzelf&auml;llen, in denen jemandem nicht mehr mit bestimmten Ma&szlig;nahmen, bis hin zur palliativen Sedierung, geholfen werden kann. Es besteht die Sorge, dass sich das in unserem Gesundheitswesen auf eine Weise auswirken k&ouml;nnte, die wir nicht erleben wollen. Wenn wir jetzt beginnen etwas freizugeben und eine solche Entwicklung einl&auml;uten, dann m&uuml;ssen wir auch daran denken, was damit in 20 oder 30 Jahren ist. Ich pers&ouml;nlich m&ouml;chte in einer solchen Gesellschaft nicht leben, in der in einem Krankenhaus neben dem Zimmer f&uuml;r die kranken Patienten und ihre heilenden &Auml;rzte das andere Zimmer liegt, in dem die gesunden Menschen auf die Verwirklichung ihres Wunschtodestages warten.</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> Wir sollten, ich hatte das ja angedeutet, auch den Aspekt der &Uuml;bertherapie beachten. Der &sect;&nbsp;217 blockiert Bem&uuml;hungen und &Uuml;berlegungen in der &Auml;rzteschaft, wie man Leidenden das Lebensende erleichtern kann. Wenn man das Sterben auch nur beschleunigt und es mehr als nur einmal aus Gewissensgr&uuml;nden macht, dann ist man im Prinzip im Anwendungsbereich des &sect;&nbsp;217. Es gibt jetzt einen wie ich finde schreckerregenden Fall, den der Bundesgerichtshof im April diesen Jahres entschieden hat.[5] Da ging es um Schadensersatz f&uuml;r eine radikale &Uuml;bertherapie am Lebensende. Der BGH hat entschieden: &#8222;&Uuml;bertherapie lag wohl vor, aber Weiterleben kann kein Schaden sein.&#8220; Deshalb wurde Schadensersatz verweigert.<br />Mir ist es gelungen, die Art der Behandlung, die in diesem Fall durchgef&uuml;hrt wurde, aus einem Begleitgutachten zu eruieren. Ich darf Ihnen das einmal ganz kurz, nur ausschnittsweise vorlesen: Der 82 Jahre alte Vater des Kl&auml;gers litt an einer fortgeschrittenen Demenz. Er war bewegungs- sowie kommunikationsunf&auml;hig, konnte Stuhl und Harn nicht halten. Er litt unter Erstickungsanf&auml;llen, extrem ausgepr&auml;gten fixierten Gelenkfehlstellungen, einer Spastik, paraphimosen Augenentz&uuml;ndungen &#8211; weil er verga&szlig;, sie zu schlie&szlig;en &#8211; und wiederkehrenden Druckgeschw&uuml;ren, zum Beispiel &uuml;ber dem Stei&szlig; 30 mal 30 Zentimeter totes Fleisch. Aufgrund von Zahnf&auml;ule mussten ihm fast alle Z&auml;hne gezogen werden. Wiederkehrend st&ouml;hnte er und biss sich die Lippe blutig. Auf diese Schmerzzeichen verordnete der Arzt nie ein stark wirksames Schmerzmittel. Der Gutachter sagt, die Schmerztherapie, die durchgef&uuml;hrt wurde, habe nicht ausgereicht. Stattdessen lie&szlig; dieser Arzt ihn &uuml;ber Jahre hinweg k&uuml;nstlich ern&auml;hren. Er impfte den Hilflosen gegen Grippe, f&uuml;hrte diverse Laboruntersuchungen durch, verordnete modernste Antibiotika, lie&szlig; den Patienten leidvoll absaugen und berechnete sogar eine Krebsvorsorgeuntersuchung. Ab 2010 berechnete er Palliativversorgung. Er muss also gemerkt haben, dass es mit dem Mann zu Ende geht. Mithin wurde der nat&uuml;rliche Tod um Jahre hinausgez&ouml;gert, das Leiden verl&auml;ngert. An dieser Stelle h&ouml;re ich jetzt auf. Ich glaube, diese Behandlung war eindeutig standeswidrig oder sollte es zumindest sein! Das ist das, was droht, wenn den &Auml;rzten nicht Gelegenheit gegeben wird, nachzudenken, ob man ein Leben manchmal nicht besser beenden, ob man es auslaufen lassen sollte. Und wir sollten immer bedenken: Jeder von uns wird sterben, fr&uuml;her oder sp&auml;ter. Viele Menschen leben heute ohne Verwandte, die helfen k&ouml;nnen. Hier war sogar noch ein Sohn vorhanden, selbst der konnte sich aber nicht durchsetzen. Selbst Anw&auml;lte waren nicht in der Lage, diese &#8222;Behandlung&#8220; zu stoppen. Das sind, finde ich, sind grauenvolle Perspektiven!<br />Deswegen muss man unbedingt daf&uuml;r sorgen, dass in der &Auml;rzteschaft ernsthaft dar&uuml;ber nachgedacht wird, wie mit Sterbenden umgegangen wird. Der &sect;&nbsp;217 blockiert das meines Erachtens. Die Norm ist eine strafrechtliche Keule, die ein vern&uuml;nftiges Nachdenken erschwert. Letztlich sollten diese F&auml;lle in der &Auml;rzteschaft entschieden werden. Wir brauchen eine Fortentwicklung der &auml;rztlichen Ethik! Und in den Krankenh&auml;usern, in den Palliativstationen muss &uuml;berlegt werden, unter welchen Umst&auml;nden eine Behandlung weitergef&uuml;hrt werden sollte, und unter welchen nicht.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Herr Hufen hatte in der Diskussion zuvor gesagt: Es gibt keinen Arzt mehr, der nicht Angst vor Strafe hat. Und das schwingt ja jetzt auch bei Ihren Ausf&uuml;hrungen mit, Herr Hilgendorf, dass ein Arzt m&ouml;glicherweise auch Angst hat, wenn er anders handelt als wie von Ihnen eben in so furchtbar drastischen Worten beschrieben, dass er sich m&ouml;glicherweise strafbar macht. Frau Jaklin, sagen Sie gerne was zu diesem Fall. Aber auch zu dieser Vermutung, die im Raum steht, der ja Herr Augsberg widersprochen hat, dass &Auml;rzte durch den &sect;&nbsp;217 vielleicht auch verunsichert sind und sich jetzt erst recht nicht mehr trauen, Unterst&uuml;tzung beim Sterben zu leisten.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Also klar ist, dass in diesem ganzen Bereich &#8211; &Uuml;bertherapie, Behandlung von Sterbenden und Patientenautonomie &#8211; die &Auml;rzte auch mal in einem Graubereich t&auml;tig sind. Ich habe zu diesem hier erw&auml;hnten Fall auch etwas gelesen und ich m&ouml;chte hierzu nur noch etwas klarstellen: Es ging um einen zivilrechtlichen Fall. Und es ist nicht gesagt worden, dass es zul&auml;ssig war, was dort gemacht worden ist. Der Bundesgerichtshof hat nur gesagt, dass mit unserem Grundgesetz, d.h. mit Artikel 1 nicht vereinbar ist, dass das Weiterleben an sich einen Schaden darstellt. Eine solche Bewertung w&auml;re nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das ist das Einzige, was m. E. dort entschieden wurde. <br />Nat&uuml;rlich stehen, wenn jemand eine Therapie bekommt, die er eigentlich nicht haben wollte, dann auch Schadenersatzanspr&uuml;che im Raum; gar keine Frage. Ich kenne den Fall nicht so genau wie Sie. Das klingt wie ein Horrorfall. Gleichzeitig muss ich aber sagen: Wir in der &Auml;rztekammer beraten sehr oft und umfassend &Auml;rztinnen und &Auml;rzte zu ihren berufsrechtlichen Fragen. Dazu geh&ouml;ren auch immer wieder Fragen zu: Was darf ich? Welchen Willen muss ich beachten? Was muss ich noch eruieren, um herauszufinden, was der Patient eigentlich will? Wann darf ich welches Ger&auml;t abstellen? Wann muss ich was abstellen? &Auml;rzte haben heute genau so viel Angst davor, ein Leben zu fr&uuml;h zu beenden wie davor, ein Leben nicht fr&uuml;h genug zu beenden, also den Patienten nicht sterben zu lassen. Das ist ja, was wir alle zur Kenntnis nehmen: Die Rechtsprechung der letzten Jahre, ausgel&ouml;st auch durch das Patientenverf&uuml;gungsgesetz, hat eine Kehrtwende in Deutschland eingeleitet. Seitdem ist die sogenannte passive Sterbehilfe, also das Recht des Patienten zu sagen: &#8222;Ich m&ouml;chte eine bestimmte Behandlung nicht mehr haben&#8220;, ohne dass er sich in einem irreversiblen Sterbeprozess befinden muss &#8211; dieses Recht ist nicht mehr anzuzweifeln. Das ist meines Erachtens heute eigentlich fast &uuml;berall angekommen. Wir treffen kaum noch auf &Auml;rzte, bei denen das nicht angekommen ist. Nat&uuml;rlich ergeben sich immer wieder Einzelf&auml;lle, in denen bestimmte Dinge fraglich sind. So hat mich zum Beispiel einmal ein Chefarzt aus dem Unfallkrankenhaus Berlin angerufen und um Beratung gebeten: Da wollte jemand unbedingt, dass die Beatmung abgestellt wird. Das konnten die aber nicht machen, weil das dann ein qualvoller Tod geworden w&auml;re. Um das zu verhindern, musste der Patient vorher sediert werden. Da das dann auch eine aktive Handlung ist, war man sich unsicher dar&uuml;ber, ob das zul&auml;ssig ist. Man musste also eine aktive Handlung vornehmen, um einen nicht-qualvollen Tod zu erm&ouml;glichen. Nat&uuml;rlich haben wir diesen Arzt beraten und gesagt: Das ist erlaubt! Man darf Ma&szlig;nahmen, wie das vom Patienten gew&uuml;nschte Abstellen der Beatmung, durch eine Sedierung abmildern. Damit ist diesem Patientenwillen auch zu gen&uuml;gen!<br />Diese Beratung wird durch &Auml;rztekammern heute jeden Tag geleistet. Ich glaube, dass sich das in der Patientenschaft vielfach noch nicht so herumgesprochen hat, wenn ich h&ouml;re, dass Patienten sich zu Sterbehilfevereinen aufmachen, damit die ihnen helfen, dass sie bestimmte Behandlungen nicht mehr durchf&uuml;hren lassen m&uuml;ssen. Dazu braucht es meines Erachtens keinen Sterbehilfeverein.</p>
<p><b><i>Johann F. Spittler:</i></b> Diesem letzten Satz kann ich zustimmen. Allerdings: Sie haben ja selber gesagt, es ist noch nicht bei allen &Auml;rzten angekommen und nat&uuml;rlich auch nicht bei allen B&uuml;rgern dieses Landes und Patienten, dass ihr Wille gilt. Es ist manchmal auch m&uuml;hsam, den Patientenwillen durchzusetzen. Da stimmen wir ja v&ouml;llig &uuml;berein; daf&uuml;r sind Sterbehilfe-Vereine nicht unbedingt n&ouml;tig! Nur: Wir haben das Problem. Ich kann immer wieder nur auf die Schweiz verweisen: die Schweiz hat acht Millionen Einwohner und die Vereine haben 150.000 Mitglieder. Das sind fast zwei Prozent der Bev&ouml;lkerung!<br />Wir hatten &uuml;ber viele Jahre regelm&auml;&szlig;ig in der Bundesrepublik auch Meinungsumfragen. Die Schweizer Medizinalrechtsanw&auml;lte haben eine wunderbare Meinungsumfrage gemacht: 70 bis 80 Prozent der Menschen in diesem Land sind f&uuml;r eine liberale L&ouml;sung, manchmal sogar f&uuml;r T&ouml;tung auf Verlangen. Das finde ich auch nicht gut. <br />Aber Frau Jaklin, ich w&uuml;rde Ihnen schon gerne etwas widersprechen. So wie bei Dignitas und bei Sterbehilfe Deutschland gearbeitet wird, ist das immer ein l&auml;ngerer Prozess. Die Patienten m&uuml;ssen Mitglied werden; die potentiell nach Suizidbeihilfe Fragenden m&uuml;ssen medizinische Befunde vorlegen, sie m&uuml;ssen eine Begr&uuml;ndung vorlegen. Bei Sterbehilfe Deutschland wird ein Videointerview gemacht. Zugegeben, ich habe bei den allermeisten F&auml;llen als einziger Arzt untersucht; aber vorher lief ja eine juristische Pr&uuml;fung! Das hei&szlig;t, es gab ein Vier-Augen- und Vier-Ohren-Prinzip! Und ich kann Ihnen nur sagen: Ich m&ouml;chte in einem Land zu leben, wo ich die Freiheit habe, einem Menschen direkt sagen zu k&ouml;nnen: Bitte, jetzt sei mir behilflich.<br />Und ich muss nochmal betonen: Ich habe fast 500 Menschen untersucht, und nur 263 davon haben Suizidbeihilfe in Anspruch genommen. 12 davon, wo wir reserviert geantwortet haben &#8211; Wartezeiten oder Therapieauflage verlangten &#8211; haben dann einsame Suizide begangen. Das hat mich sehr betroffen gemacht. Denen haben wir nicht geholfen!</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Ich w&uuml;rde jetzt den Bogen zur Musterberufsordnung schlagen. Frau Jaklin, warum hat Berlin eine Sollvorschrift eingef&uuml;gt? Finden Sie das Verbot in der Musterberufsordnung der Bundes&auml;rztekammer falsch? Warum haben Sie sich so entschieden? Und birgt das nicht auch gewisse Rechtsunsicherheiten, denn was ist nun &#8222;Soll&#8220; genau?</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ja, das birgt Rechtsunsicherheiten, das war uns von Anfang an klar. Wir wollten aber nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, was wir begr&uuml;&szlig;t haben, deutlich machen, dass das kein starres System ist, sondern dass es Ausnahmen einer wohlbegr&uuml;ndeten Gewissensentscheidung gibt, die letztlich dann nicht dazu f&uuml;hrt, dass hier eine berufsrechtliche Sanktion erfolgt.<br />In der Begr&uuml;ndung hat die Delegiertenversammlung der &Auml;rztekammer Berlin sich ausdr&uuml;cklich auch auf das Urteil bezogen, sodass sehr klar ist, was die Delegiertenversammlung der &Auml;rztekammer Berlin eigentlich regeln wollte. Ob das letztlich Bestand haben wird, wenn das in einem Einzelfall vor Gericht gepr&uuml;ft wird, werden wir sehen.<br />Wir haben es in der Berliner Berufsordnung ein bisschen anders gemacht als es in der Muster-Berufsordnung geregelt ist. Wir haben die ma&szlig;gebliche Vorschrift in Paragraf 1 geregelt; in dem Teil, in dem es um die Aufgaben der &Auml;rzte geht &#8211; es ist keine &auml;rztliche Aufgabe &#8211; und haben das abgetrennt von der Sterbebegleitung, die aus unserer Sicht damit nichts zu tun hat. Die Sterbebegleitung kann dazu f&uuml;hren, dass in Einzelf&auml;llen ein &auml;rztlich assistierter Suizid gew&uuml;nscht wird und auch m&ouml;glich ist. Das ist dann keine Sterbebegleitung und vom Grundsatz her ein anderer Zugang.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Erlauben Sie mir gleich eine kurze R&uuml;ckfrage, weil ja schon ab und an Zahlen hier genannt wurden. Denken Sie denn, dass diese Entscheidung, die Sie ja treffen und die f&uuml;r die &Auml;rztinnen und &Auml;rzte in ihrem Einzugsgebiet verbindlich ist, dass die auch im Hinblick auf Minderheiten unter ihren Kolleginnen und Kollegen richtig ist, die ja nun anders denken? Eine Umfrage der Deutschen Gesellschaft f&uuml;r Palliativmedizin aus dem Jahr 2015 hatte ergeben, dass nur 34 % sich f&uuml;r ein berufsrechtliches Verbot ausgesprochen haben, 29 % waren dagegen, die meisten haben sich gar nicht ge&auml;u&szlig;ert. Dann gibt es ja auch Umfragen &#8211; etwa vom Allensbach-Institut &#8211; zur Bef&uuml;rwortung oder Ablehnung von Suizidbegleitung; da haben immerhin auch 30 % der &Auml;rzte gesagt, sie bef&uuml;rworten eine Suizidbegleitung. Und wenn wir dann auf die Bev&ouml;lkerung &#8211; das ist ja heute schon an der einen oder anderen Stelle genannt worden &#8211; schauen, da sind nur 11&nbsp;% der Bev&ouml;lkerung f&uuml;r ein Verbot von Sterbehilfe, 48 % bef&uuml;rworten sogar aktive Sterbehilfe.<br />Positionieren Sie sich mit diesem Verbot nicht gegen einen Wunsch Ihrer Patienten oder gegen eine nicht ganz zu vernachl&auml;ssigende Mindermeinung der &Auml;rzte?</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ja, aber das ist auch das Wesen einer Normenfindung. Ich habe vorhin schon gesagt, dass diese Vorschriften ein Ausdruck der &auml;rztlichen Ethik sind. Und wie findet man heraus, was &auml;rztliche Ethik ist? Das ist eine gefestigte Mehrheitsauffassung davon, was im Rahmen der &auml;rztlichen Berufsaus&uuml;bung richtig oder falsch sein soll, die aber noch nicht rechtlich geregelt ist. Mir liegen &uuml;brigens, was die Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Palliativmedizin angeht, v&ouml;llig andere Zahlen vor als Ihnen. Nach meiner Kenntnis bef&uuml;rwortet die Mehrheit der Befragten das Verbot organisierter Suizidbeihilfe wie etwa von Dignitas oder EXIT: 71&nbsp;% Zustimmung unter den &Auml;rzten zu einem solchen Verbot.[6] Das sind nach meiner Kenntnis die aktuellsten Zahlen.</p>
<p><b><i>Johan F. Spittler:</i></b> Mir sind diese Gedankeng&auml;nge gel&auml;ufig, ich bin seit 25 Jahren in dem Bereich aktiv. Was mich wirklich besch&auml;ftigt, ist dieses Verh&auml;ltnis von Mehrheitsentscheidung &#8211; Deutscher &Auml;rztetag 2011 usw. Kann das &uuml;berzeugend sein, wenn eine relevante Minderheit sagt, wir finden das nicht richtig? Und was ist das in unserer Demokratie mit der Verehrung von Mehrheitsentscheidungen? Ich bitte vielmals um Entschuldigung, wenn ich so fundamentale Fragen stelle.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Die Frage ist nicht zu beantworten. Letztlich ist es die Aufgabe der Selbstverwaltung der &Auml;rzte, sich selbst Regeln aufzuerlegen, d.h. im Gesamtgef&uuml;ge der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Normen sich ihre eigenen Regeln zu geben, ihre eigenen Grenzen zu ziehen. Und das ist schlechterdings nicht anders als &uuml;ber Mehrheitsentscheidungen zu machen.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Allerdings hat da das Verwaltungsgericht Berlin ja auch Zweifel an der Verfassungskonformit&auml;t einer solchen Festlegung durch die Kammer ge&auml;u&szlig;ert. Herr Hilgendorf, vielleicht k&ouml;nnen Sie da als Strafrechtler Ihre rechtliche Einsch&auml;tzung geben? Ist ein solches Verbot legitimer Weise durch eine Kammer zu regeln oder entspricht das dem Gesetzesvorbehalt, also der Voraussetzung, dass die wesentlichen zentralen ethischen Fragen vom Gesetzgeber geregelt werden m&uuml;ssen und nicht von einzelnen Kammern?</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> Das ist nat&uuml;rlich eine komplizierte Frage. Ich wollte urspr&uuml;nglich Frau Jaklin ein bisschen zur Seite springen, deswegen macht es jetzt auch Sinn, dass wir gemeinsam ein Mikro benutzen. Es ist ja in der Tat so, dass das Selbstverst&auml;ndnis der &Auml;rzte auf Lebenserhaltung ausgerichtet ist &#8211; und das ist auch gut so. Zum Beispiel ist aktive Sterbehilfe f&uuml;r &Auml;rzte ein gro&szlig;es Problem und k&ouml;nnte die Standesethik tief ersch&uuml;ttern. Ein generelles Verbot von Assistenz, von Unterst&uuml;tzung w&uuml;rde ich aber f&uuml;r bedenklich halten, weil hier Entscheidungen, die der Gesetzgeber treffen muss, durch eine Kammer getroffen werden. Aber wenn man formuliert: &#8222;Soll nicht&#8220; oder &#8222;soll im Regelfall nicht&#8220; &#8211; dann ist die Marschrichtung klar; dann ist den &Auml;rzten gesagt: das ist der Grundsatz, daran m&uuml;sst Ihr Euch orientieren! Aber man sollte dann in den Erl&auml;uterungen schreiben, dass es Ausnahmen geben kann, Extremf&auml;lle, in denen es m&ouml;glich ist, zu helfen, weil es auch aus moralischen Gr&uuml;nden geboten ist. Niemand muss! Nat&uuml;rlich kann, wer Gewissensbedenken hat, nicht verpflichtet werden, genauso wie beim Schwangerschaftsabbruch auch; aber es sollte dennoch ausnahmsweise erlaubt sein, solche Hilfe zu leisten. <br />Wir m&uuml;ssen immer im Auge behalten, dass es ja um wenige F&auml;lle geht! Dieses Modell soll nie Regelmodell werden. Es geht um Ausnahmen, um leidende Menschen, die noch autonom entscheiden k&ouml;nnen und die dann sagen: Ich m&ouml;chte sterben und ich brauche dabei Hilfe, ich habe nicht mehr die F&auml;higkeiten, es selbst zu tun. Es geht nicht um ein Verfahren, das weite Verbreitung finden soll. Nach meiner Ansicht ist dieser Entscheidungsprozess &#8211; die Kl&auml;rung der Frage, ab wann es zul&auml;ssig ist und in welchen F&auml;llen man Assistenz leisten darf und in welchen nicht &#8211; etwas, das man den &Auml;rzten und &Auml;rztinnen &uuml;berlassen muss. Es sollte sozusagen aus der &auml;rztlichen Praxis heraus &uuml;ber Jahre hinweg wachsen und Juristen sollten sich fernhalten. Ich bin der Meinung, dass die Juridifizierung der ganzen Debatte &#8211; durch den BGH jetzt kein Schmerzensgeld, durch den Strafgesetzgeber &sect;&nbsp;217, daf&uuml;r Staatsanw&auml;lte &#8211; genau die falsche Richtung ist. Wir Juristen sind nicht daf&uuml;r ausgebildet, um diese Fragen im Detail zu behandeln. Man sollte sie bei der &Auml;rzteschaft belassen und dabei wird mittelfristig etwas Vern&uuml;nftiges herauskommen. Die Juristen haben allenfalls die Aufgabe, Extremf&auml;lle im Blick zu behalten: extremes Leidenlassen wie in dem von mir geschilderten Fall. Es handelt sich um eine K&ouml;rperverletzung, sogar eine gef&auml;hrliche; das ist wie eine Folter. Das ist etwa so, als w&uuml;rde ein Arzt jemanden, der gefoltert wird, immer weiter unterst&uuml;tzen, damit er m&ouml;glichst lange lebt, damit er die Qualen m&ouml;glichst lange ertragen muss. Das kann nicht zul&auml;ssig sein. Die Juristen sind f&uuml;r die Extremf&auml;lle zust&auml;ndig, aber die eigentlichen ethischen Leitlinien, die m&uuml;ssen sukzessiv von der &Auml;rzteschaft entwickelt werden.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ich m&ouml;chte ganz kurz etwas zur Verfassungsgem&auml;&szlig;heit eines berufsrechtlichen Verbotes sagen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat gesagt: Ein ausnahmsloses Verbot ist auf Satzungsrecht nicht zu st&uuml;tzen, daf&uuml;r brauchen Sie eine gesetzliche Grundlage. Ansonsten hat es diese Frage gar nicht wirklich beantwortet.<br />Ich m&ouml;chte nochmal ganz kurz etwas dazu sagen, warum es in diesem Berliner Verfahren &uuml;berhaupt zu so einer Entscheidung gekommen ist. Es war letztlich so, dass uns ein Angeh&ouml;riger einer Person angerufen hat, bei der innerhalb von zwei Tagen nach dem Anruf eine Suizidassistenz durchgef&uuml;hrt werden sollte. Und es hie&szlig;, diese Frau sei gar nicht erkrankt! Die &Auml;rztekammer Berlin war dann in der Situation, dass sie entscheiden musste, was sie innerhalb von zwei Tagen macht. Und sie hat innerhalb von zwei Tagen vorsorglich eine Untersagungsverf&uuml;gung ausgesprochen. Weil es sich um einen sehr bekannten Arzt und Sterbehelfer handelte, hat sie untersagt, auch keine t&ouml;dlich wirksamen Medikamente an andere auszuh&auml;ndigen. Da die eigentlich in dem Fall betroffene Frau zwischenzeitlich gestorben war, ging es im Berliner Urteil nur noch um das allgemein ausgesprochene Verbot, der Hauptteil dieses Verfahrens hatte sich bereits erledigt. Das Gericht hat dann entschieden, dass &Auml;rztekammern ein solches Verbot nicht ausnahmslos erteilen d&uuml;rfen. Und nur aus diesem Grund, weil dort eben hilfsweise ein ausnahmsloses Verbot ausgesprochen worden ist, hat das Berliner Gericht ein &#8211; wie ich jetzt finde &#8211; sehr gutes und ausgewogenes Urteil getroffen, indem es gesagt hat, dass diese ausnahmslose Entscheidung nicht rechtm&auml;&szlig;ig ist. Den hier in Rede stehenden Ausnahmefall h&auml;tte die &Auml;rztekammer auch nie verfolgt. Die &Auml;rztekammer h&auml;tte niemanden berufsrechtlich verfolgt, wenn eine Ausnahme, ein Grenzfall vorgelegen h&auml;tte, in der jemand tats&auml;chlich k&ouml;rperlich schwer erkrankt war und dieser Mensch gew&uuml;nscht h&auml;tte, sein oder ihr Leiden zu beenden.<br />Ich habe &uuml;brigens damals den Kl&auml;ger gefragt: Wenn Sie denn eine Entscheidung herbeif&uuml;hren m&ouml;chten, die auch f&uuml;r Deutschland eine Rechtsentwicklung in Ihrem Sinne voranbringt, warum suchen Sie sich nicht einen kranken Patienten? Da wurde mir gesagt: Weil wir keinen Zugang haben zu kranken Patienten. Die sind n&auml;mlich in den Hospizen, die sind in den Krankenh&auml;usern. Und deswegen betreffen s&auml;mtliche Urteile im Wesentlichen gesunde Patienten.</p>
<p><b><i>Johann F. Spittler:</i></b> Ich beschr&auml;nke mich mal auf diese letzte Frage, weil sie mich nat&uuml;rlich auch lange besch&auml;ftigt hat. Ich habe fast 500 Patienten pers&ouml;nlich ausgiebig gesprochen. Und es gibt Situationen fortgeschrittener metastasierter Karzinome mit einer mutma&szlig;lichen Lebenserwartung von wenigen Wochen, manchmal sogar nur Tagen, die sagen: Ich m&ouml;chte jetzt nicht weiter. Solche F&auml;lle haben wir. Und dann gibt es tats&auml;chlich F&auml;lle von durchaus gravierenden k&ouml;rperlichen Erkrankungen, also jedenfalls nicht lebensbedrohlich, wo man dann gefragt wird, und zwar sehr pers&ouml;nlich gefragt wird: Ich m&ouml;chte nicht mehr! Da steht man vor der Entscheidung: Sage ich dem &#8218;Sieh doch zu, wo Du bleibst!&#8216;? Pardon, das war sehr grob gesagt.<br />Die Frage des Alterssuizids vertrete ich ganz klar. Aber ich m&ouml;chte noch auf die dritte Gruppe eingehen, die mich auch intensiv besch&auml;ftigt hat. Ich h&auml;tte mir in meinem neurologischen Vorleben, wo wir uns um Milligramme, Millisekunden, Millivolt und solche Sachen k&uuml;mmern, ich h&auml;tte es mir in meinen d&uuml;stersten Tr&auml;umen nicht vorstellen k&ouml;nnen, was ich f&uuml;r pers&ouml;nliche Geschichten von Menschen mit psychischen Problematiken einmal in meinem Leben zu sehen und zu h&ouml;ren bekommen w&uuml;rde &#8211; zu meinem Entsetzen: Frauen mit Missbrauch in der Kindheit, die in ihrem Leben einen beruflichen Weg gemacht haben, dann in irgendwelchen anderen Lebenssituationen gescheitert sind, und sozial v&ouml;llig desintegriert sind, immer noch mit dieser alten Qual und Problematik. Und nat&uuml;rlich habe ich davor gesessen und mich gefragt: &#8218;Um Himmels willen dieser Mensch ist nicht krank. Aber ich sehe keine M&ouml;glichkeit, diesem Menschen zu sagen: Sieh doch zu, wo Du bleibst!&#8216;<br />Das hei&szlig;t, ich stimme Ihnen zu: Wir haben es mit einer Ausweitung zu tun. Aber wenn die Menschen sich eigeninitiativ, frei verantwortlich an einen Verein wenden, der ihnen diese M&ouml;glichkeit bietet, dann sehe ich nicht mein Recht, ihnen zu sagen: &#8218;Du kannst mir erz&auml;hlen, was Du willst, ich mache das nicht!&#8216; Und, wie gesagt: Mich haben die 12 einsamen Suizide nach Therapieauflage, nach Wiederholungsuntersuchungsauflage, die haben mich verst&ouml;rt.<br />Deshalb bin ich der Meinung, wir sollten sehr gr&uuml;ndlich untersuchen. Ich hoffe, dass das BVerfG eine M&ouml;glichkeit schafft, wo man wiederholt t&auml;tig werden kann; wo man mit der Expertise, die man gesammelt hat, t&auml;tig werden kann und wo man diesen Menschen eine M&ouml;glichkeit anbieten kann; gerne mit staatlichen, administrativen Auflagen. Es gibt nun mal Menschen, die sehr selbstbestimmt sind und leben wollen. Und ich habe mich mit den Entscheidungen schwer getan, aber habe mich in vielen F&auml;llen dem nicht entziehen k&ouml;nnen.</p>
<p><b><i>Martina Jaklin:</i></b> Ich bin gefragt worden, wie ich mir die Rahmenbedingungen eines humanen Sterbens vorstelle. Und da will ich jetzt mal so einen ganz pers&ouml;nlichen Wunsch &auml;u&szlig;ern, der vielleicht auch nicht ganz realistisch ist: Ganz, ganz viel Geld in die Palliativmedizin; ganz viel Geld f&uuml;r alle die, die Sterbende begleiten. Und ganz viel Aufkl&auml;rung, sodass ich nicht alleine bin, wenn ich in dem Sterbeprozess bin, wenn ich schwer erkrankt bin. Was mir gro&szlig;e Angst machen w&uuml;rde bzw. eine Gesellschaft, in der ich eigentlich nicht leben will, w&auml;re eine Gesellschaft, in der es &Auml;rzte gibt, die daf&uuml;r zust&auml;ndig w&auml;ren, jedem den Suizidwunsch zu erf&uuml;llen, der einen festgef&uuml;gten Sterbewunsch hat &#8211; egal welches Alter und egal in welchem Zustand;und das parallel zu einem unter enormen Kostendruck stehenden Gesundheits- und Sozialsystem. Das finde ich eine Horrorvorstellung.</p>
<p><b><i>Eric Hilgendorf:</i></b> Ich kann mich Frau Jaklin weitgehend anschlie&szlig;en. Auch der Sterbende hat Menschenw&uuml;rde, hat Menschenrechte. Er kann entscheiden auch &uuml;ber sein Lebensende. Eine Assistenz beim Suizid sollte ein extremer Ausnahmefall bleiben; in vielen F&auml;llen wird man auf andere Weise helfen k&ouml;nnen. &Auml;rzte wissen wie, deshalb halte ich es f&uuml;r ganz wichtig, dass dieses Geschehen in &auml;rztlicher Hand bleibt, in der Hand von Experten, die sich durch das &auml;rztliche Ethos gebunden f&uuml;hlen. Und mittelfristig, denke ich, werden wir auch dahin kommen, dass wir einen vern&uuml;nftigen Weg finden. <br />Der &sect;&nbsp;217 ist schlechtes Recht und sollte beseitigt werden. Das ganze Geschehen sollte bei den &Auml;rzten bleiben, aber wenn dann so nachgedacht wird, wie das Frau Jaklin getan hat, bin ich eigentlich guter Dinge, dass wir mittelfristig zu einer tragf&auml;higen L&ouml;sung kommen.</p>
<p><b><i>Elisa Hoven:</i></b> Dann danke ich den Referenten noch einmal ganz herzlich f&uuml;r die klaren Schlussstatements.</p>
<p>PROF. DR. ELISA HOVEN&nbsp;&nbsp; hat den Lehrstuhl f&uuml;r Strafrecht, Strafprozessrecht und Medienstrafrecht an der Universit&auml;t Leipzig inne.</p>
<p>PROF. DR. DR. ERIC HILGENDORF&nbsp;&nbsp; ist Inhaber des Lehrstuhls f&uuml;r Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Julius-Maximilians-Universit&auml;t W&uuml;rzburg. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten z&auml;hlen u.a. Medizin- und Biostrafrecht, Bioethik, Computer- und Internetstrafrecht.</p>
<p>MARTINA JAKLIN&nbsp;&nbsp; ist die Leiterin der Abteilung Berufs- und Satzungsrecht der &Auml;rztekammer Berlin. Ihr Aufgabengebiet umfasst u.a. die Betreuung der berufsaufsichtsrechtlichen Verfahren und Satzungsverfahren sowie die berufsrechtliche Beratung der Kammermitglieder.</p>
<p>PD DR. JOHANN F. SPITTLER&nbsp;&nbsp; ist seit vielen Jahren als klinisch-neurologischer sowie psychiatrischer Gutachter t&auml;tig. Er hat bereits 494 psychiatrische Gutachten zur Entscheidungskompetenz Sterbewilliger verfasst und arbeitete bis zum Inkrafttreten von &sect;217 StGB u.a. mit Dignitas Schweiz sowie Sterbehilfe Deutschland zusammen.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 VG Berlin, Urteil der 9. Kammer vom 30. M&auml;rz 2012 &#8211; VG 9 K 63.09.<br />2 (Muster-)Berufsordnung f&uuml;r die in Deutschland t&auml;tigen &Auml;rztinnen und &Auml;rzte &#8211; MBO-&Auml; 1997 &#8211; in der Fassung der Beschl&uuml;sse des 121. Deutschen &Auml;rztetages 2018 in Erfurt, ge&auml;ndert durch Beschluss des Vorstandes der Bundes&auml;rztekammer am 14.12.2018, abrufbar unter <a href="https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO-AE.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO-AE.pdf</a>.<br />3 Vgl. Bundes&auml;rztekammer (2011), Grunds&auml;tze zur &auml;rztlichen Sterbebegleitung. Deutsches &Auml;rzteblatt 108 (7) v. 18.02.2011, S. 346 ff.<br />4 Gemeint ist der Berliner Hausarzt Dr. Christoph Turowski, gegen den nach dem Suizid einer Patientin von ihm wegen F&ouml;rderung des Suizids und unterlassener Hilfeleistung ermittelt wurde. Turowski wurde vom LG Berlin (8. M&auml;rz 2018 &#8211; 502 KLs 1/17) sowie vom Bundesgerichtshof (3. Juli 2019 &#8211; 5 StR 393/18) freigesprochen.<br />5 Bundesgerichtshof, Urteil v. 2.4.2019 &#8211; Az. VI ZR 13/18.<br />6 S. Deutsche Gesellschaft f&uuml;r Palliativmedizin, Stellungnahme zur m&uuml;ndlichen Verhandlung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. April 2019 in Sachen &#8222;&sect; 217 StGB (gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung)&#8220; v. 13.3.2019, S. 4.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/229/publikation/podiumsdiskussion-217-stgb-und-das-berufsrechtliche-verbot-der-aerztlichen-suizidassistenz-1/">Podiumsdiskussion: § 217 StGB und das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidassistenz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Stellungnahme der deutschen Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur Neuregelung der Sterbehilfe</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/die-stellungnahme-der-deutschen-strafrechtslehrerinnen-und-strafrechtslehrer-zur-neuregelung-der-ste/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:32:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 99 -104 Eric Hilgendorf und sein Kollege Henning Rosenau haben im Frühjahr 2015 eine Resolution gegen die geplante gesetzliche Einschränkung der Sterbehilfe verfasst, die von mittlerweile über 140 Strafrechtslehrer_innen unterschrieben wurde. Die Resolution warnt eindringlich vor den Folgen einer Kriminalisierung der (ärztlichen) Suizidbeihilfe &#150; diese sei nicht nur verfassungsrechtlich fragwürdig, [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 99 -104</p>
<p><i>Eric Hilgendorf und sein Kollege Henning Rosenau haben im Frühjahr 2015 eine Resolution gegen die geplante gesetzliche Einschränkung der Sterbehilfe verfasst, die von mittlerweile über 140 Strafrechtslehrer_innen unterschrieben wurde. Die Resolution warnt eindringlich vor den Folgen einer Kriminalisierung der (ärztlichen) Suizidbeihilfe &#150; diese sei nicht nur verfassungsrechtlich fragwürdig, sondern würde auch praktisch das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzten und Patienten beschädigen.</i></p>
<p>Nachdem der Bundesgesundheitsminister zu Beginn der laufenden Legislaturperiode erklärt hatte, jede Form organisierter Sterbehilfe strafrechtlich verbieten lassen zu wollen, entwickelte sich eine lebhafte und teilweise sehr emotional geführte Diskussion um das Für und Wider dieses Vorhabens. Die angestrebte Neuregelung ärztlicher Hilfeleistung beim Suizid ist eine Gratwanderung zwischen dem Verbot der Angebote sog. Sterbehilfe-Vereinigungen einerseits, und der Zulassung und Förderung der Möglichkeiten der Palliativstationen und Hospize andererseits. Auch Palliativmediziner helfen Sterbenden organisiert (und nicht unorganisiert), geschäftsmäßig (und nicht bloß in Einzelfällen) sowie gewerbsmäßig (und nicht unentgeltlich). Ein zu breit formuliertes strafrechtliches Verbot organisierter, geschäfts- und/oder gewerbsmäßiger Sterbehilfe könnte deshalb sehr leicht auch ihre Tätigkeit umfassen. <br />Es bedarf daher großer gesetzgeberischer Sorgfalt und einer Reflexion auf sämtliche potentiellen Folgen einer Regelung. Für Mediziner, seien sie nun in Einzelpraxen, Krankenhäusern, Palliativstationen oder Hospizen tätig, kann schon der Verdacht einer strafrechtlich verboten Tätigkeit die Berufsausübung erheblich stören; ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren würde in vielen Fällen das berufliche Ende bedeuten. Das Arzt-Patienten-Verhältnis zeichnet sich durch seinen besonders intimen, auf Vertrauen basierenden Charakter aus und ist deshalb nur sehr eingeschränkt rechtlich regulierbar. Schon hier wird deutlich, warum gerade das Strafrecht kaum als geeignetes Mittel für eine Regelung der ärztlichen Rolle im Sterbeprozess anzusehen ist. <br />Vor diesem Hintergrund hat der Verfasser dieser Zeilen zusammen mit seinem Augsburger Kollegen Henning Rosenau im Frühjahr 2015 die nachfolgend abgedruckte Resolution verfasst, der sich mittlerweile (Stand 28.6.2015) 147 deutschsprachige Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer angeschlossen haben.</p>
<p>Ihre wesentlichen Inhalte sind<br />eine Klarstellung des Begriffs &#132;Sterbehilfe&#147;<br />ein Hinweis auf die besondere Sensibilität des Arzt-Patientenverhältnisses<br />die Betonung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten<br />die Empfehlung einer einheitlichen Regelung im ärztlichen Berufsrecht und<br />eine Warnung vor unüberlegten Neukriminalisierungen.</p>
<p>Die Resolution hat eine breite Resonanz erfahren und wurde auch von den politisch Verantwortlichen zur Kenntnis genommen. Im Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Carola Reimann, Peter Hintze, Prof. Dr. Karl Lauterbach u.a. ist sie explizit aufgegriffen worden.</p>
<p>ERIC HILGENDORF   hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtstheorie, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg inne. Hilgendorf ist u.a. Mitglied der deutschen Strafrechtslehrervereinigung, der Gesellschaft für Analytische Philosophie, des wissenschaftlichen Beirats der Humanistischen Akademie Deutschland, der Giordano Bruno Stiftung und der Humanistischen Union sowie Korrespondent der Hans-Kelsen-Gesellschaft (Wien). Mehrfach hat er den deutschen Bundestag und die Bundesregierung in Fragen des Medizinstrafrechts und der Internetkriminalität beraten. Er ist Sprecher des Würzburger Zentrums für rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung.</p>
<p>Dokumentation<br />Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe </p>
<p>I. Sterbehilfe ist ein moralisch wie rechtlich höchst sensibles Thema. Wir verstehen darunter jede Hilfe, die einer zumeist schwer erkrankten oder sterbenden Person im Hinblick auf ihren geäußerten oder mutmaßlichen Willen geleistet wird, um ihr einen ihren Vorstellungen entsprechenden menschenwürdigen Tod zu ermöglichen. </p>
<p>II. Mit Sorge beobachten wir politische Bestrebungen, im Zusammenhang mit der Sterbehilfe den Anwendungsbereich des Strafrechts auszuweiten. Mit der Strafbarkeit des assistierten Suizids würde die in den letzten Jahren durch den Bundesgesetzgeber und die Gerichte erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe konterkariert. Die Vorschläge, welche in diese Richtung zielen, setzen vor allem bei der Tätigkeit einzelner Personen oder einiger weniger sog. &#132;Sterbehilfe-Vereinigungen&#147; an, deren Treiben als unseriös und gefährlich eingestuft wird. Das geltende Polizei- und Strafrecht stellen jedoch hinlänglich Mittel zur Verfügung, um gegen Aktivitäten vorzugehen, bei denen die Freiverantwortlichkeit des Suizids nicht hinreichend geprüft wird. Dagegen wäre es verfehlt, durch eine nicht hinlänglich reflektierte Ausweitung des Strafrechts auch solche Tätigkeitsfelder in einen Graubereich möglicher Strafbarkeit zu ziehen, die &#150; wie das Arzt-Patienten- Verhältnis &#150; auf Vertrauen gründen und ihrer Natur nach auf strafrechtliche Regulierungen sehr sensibel reagieren. </p>
<p>III. Folgende Punkte verdienen besondere Beachtung: </p>
<p>a) Im Zusammenhang mit der Diskussion um die sog. passive und die indirekte Sterbehilfe ist schon lange anerkannt, dass ein vom Patienten artikulierter Sterbehilfewunsch zu beachten ist und entsprechend Sterbehilfe auch dann rechtlich zulässig ist, wenn sie im Ergebnis zu einer Verkürzung von Lebenszeit führt. <br />b) In Hospizen und Palliativstationen wird tagtäglich organisiert Sterbehilfe geleistet. In vielen Fällen kommt es dabei zu einer Verkürzung der verbleibenden Lebenszeit. Trotzdem ist die Tätigkeit dieser Einrichtungen uneingeschränkt positiv zu bewerten. Statt sie unnötig mit Strafbarkeitsrisiken zu hemmen, sollte ihre Arbeit durch großzügige finanzielle Hilfen unterstützt werden. <br />c) Aus der Straflosigkeit des Suizids ergibt sich nach bewährten strafrechtsdogmatischen Regeln, dass auch die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist. Dies zu ändern würde zu einem Systembruch führen, dessen Auswirkungen nicht absehbar sind. <br />d) Das Recht auf Selbstbestimmung jedes Menschen, verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert, umfasst auch das eigene Sterben. Mit dem Patientenverfügungsgesetz aus dem Jahre 2009 hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich anerkannt. Eine Strafbarkeit der Suizidbeihilfe greift in das Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ein. Der Grundsatz, dass Strafrecht ultima ratio sein muss, wird nicht beachtet.  <br />e) Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist seiner Natur nach nur eingeschränkt rechtlich regulierbar. Das gilt auch und gerade für das Strafrecht. Die Einführung einer Strafbarkeit von Ärzten wegen Beihilfe zum Suizid ist deshalb entschieden abzulehnen. Deren Grundrecht der Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG, umfasst auch das Verhältnis zwischen dem Arzt und dessen Patienten, so dass eine strafrechtliche Neuregelung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen ist. <br />f) Das ärztliche Berufsrecht sollte nicht ärztliche Maßnahmen zu unterbinden suchen, die nach Maßgabe der Medizin- und Sozialethik sowie des Strafrechts zulässig und oft sogar positiv zu bewerten sind. Wir plädieren deshalb dafür, das Berufsrecht so zu vereinheitlichen, dass die Hilfe beim Suizid als ärztliche Gewissensentscheidung zulässig bleibt. <br />g) Menschen mit einem Sterbewunsch benötigen in besonderer Weise Fürsorge und Begleitung. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid würde dagegen dazu führen, dass professionelle Hilfe, die gerade Ärzte und Ärztinnen leisten könnten, erschwert oder unmöglich wird, weil sich Beistehende aus Furcht vor einer Strafbarkeit von den Sterbewilligen abwenden. Diese werden in den Brutal-Suizid gedrängt. Ziel muss es dagegen sein, möglichst viele Menschen mit Sterbewunsch zu erreichen, um so die Zahl der Suizide in Deutschland zu senken. Das Strafrecht ist dafür ein gänzlich ungeeignetes Mittel.</p>
<p>15. April 2015 <br />Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Universität Würzburg und Prof. Dr. Henning Rosenau, Universität Augsburg </p>
<p>Diese Stellungnahme wird unterstützt von: <br />1. Prof. Dr. Hans Achenbach, Universität Osnabrück  2. Prof. Dr. Jörg Arnold, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg im Breisgau  3. Prof. Dr. Susanne Beck, Universität Hannover  4. Prof. Dr. Werner Beulke, Universität Passau  5. Prof. Dr. Dennis Bock, Christians-Albrechts-Universität Kiel  6. Prof. Dr. Lorenz Böllinger, Universität Bremen  7. Prof. Dr. Martin Böse, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  8. Prof. Dr. Jens Bülte, Universität Mannheim  9. Prof. Dr. Wilhelm Degener, Universität Hamburg  10. Prof. Dr. Mark Deiters, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  11. Prof. Dr. Friedrich Dencker, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  12. Prof. Dr. Alfred Dierlamm, Universität Trier  13. Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Freie Universität Berlin  14. Prof. Dr. Frieder Dünkel, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  15. Prof. Dr. Udo Ebert, Friedrich-Schiller Universität Jena  16. Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, Freie Universität Berlin  17. Prof. Dr. Volker Erb, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz  18. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Albin Eser, M.C.J., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg im Breisgau  19. Prof. Dr. Dr. h.c. Dirk Fabricius, Goethe-Universität Frankfurt am Main  20. PD Dr. Bijan Fateh-Moghadam, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  21. Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Fincke, Universität Passau  22. Prof. Dr. Thomas Fischer, Bundesgerichtshof, Julius-Maximilians-Universität Würzburg  23. Prof. Dr. Georg Freund, Philipps-Universität Marburg  24. Prof. Dr. Wolfgang Frisch, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  25. Prof. Dr. Helmut Frister, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf  26. Prof. Dr. Karsten Gaede, Bucerius Law School Hamburg  27. Prof. Dr. Klaus Geppert, Freie Universität Berlin  28. Prof. Dr. Heinz Giehring, Universität Hamburg  29. Prof. Dr. Sabine Gless, Universität Basel  30. Prof. Dr. Ingke Goeckenjan, Ruhr-Universität Bochum  31. Prof. Dr. Anette Grünewald, Humboldt-Universität zu Berlin  32. Prof. Dr. Fritjof Haft, Eberhard Karls Universität Tübingen  33. Prof. Dr. Monika Harms, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  34. Prof. Dr. Bernhard Hardtung, Universität Rostock  35. Prof. Dr. Pierre Hauck, Universität Trier  36. Prof. Dr. Bernd Hecker, Universität Trier  37. Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität zu Berlin  38. Prof. Dr. Michael Heghmanns, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  39. Prof. Dr. Bernd Heinrich, Humboldt-Universität zu Berlin  40. Prof. Dr. Uwe Hellmann, Universität Potsdam  41. Prof. Dr. Joachim Herrmann, Universität Augsburg  42. Prof. Dr. Felix Herzog, Universität Bremen  43. Prof. Dr. Michael Hettinger, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz  44. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Julius-Maximilians-Universität Würzburg  45. Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  46. Prof. Dr. Katrin Höffler, Georg-August-Universität Göttingen  47. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Günther Jakobs, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  48. Prof. Dr. Jan C. Joerden, Europa-Universität Viadrina Frankfurt an der Oder  49. Prof. Dr. Johannes Kaspar, Universität Augsburg  50. Prof. Dr. Erhard Kausch, Fachhochschule Münster  51. Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  52. Prof. Dr. Hans-Jürgen Kerner, Eberhard Karls Universität Tübingen  53. Prof. Dr. Urs. Kindhäuser, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  54. Prof. Dr. Christoph Knauer, Ludwig-Maximilians-Universität München  55. Prof. Dr. Ralf Kölbel, Ludwig-Maximilians-Universität München  56. PD Dr. Erik Kraatz, Freie Universität Berlin  57. Prof. Dr. Ralf Krack, Universität Osnabrück  58. Prof. Dr. Arthur Kreuzer, Justus-Liebig-Universität Gießen  59. Prof. Dr. Matthias Krüger, Ludwig-Maximilians-Universität München  60. Prof. Dr. Michael Kubiciel, Universität zu Köln  61. Prof. Dr. Hans Kudlich, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  62. Prof. Dr. Hermann Christoph Kühn, Universität Augsburg  63. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Heiner Kühne, Universität Trier  64. Prof. Dr. Otto Lagodny, Universität Salzburg  65. Prof. Dr. Werner Leitner, Universität Augsburg  66. Prof. Dr. Heiko Lesch, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  67. Prof. Dr. Hans Lilie, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  68. Prof. Dr. Michael Lindemann, Universität Bielefeld  69. Prof. Dr. Klaus Lüderssen, Goethe-Universität Frankfurt am Main  70. PD Dr. Christoph Mandla, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  71. Prof. Dr. Helmut Marquardt, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  72. Prof. Dr. Volkmar Mehle, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  73. Prof. Dr. Grischa Merkel, Universität Basel  74. Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Hamburg  75. Prof. Dr. Frank Meyer, LL.M., Universität Zürich  76. Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Philipps-Universität Marburg  77. Prof. Dr. Wolfgang Mitsch, Universität Potsdam  78. Prof. Dr. Carsten Momsen, Universität Hannover  79. Prof. Dr. Egon Müller, Universität des Saarlandes, Saarbrücken  80. Prof. Dr. Henning Ernst Mueller, Universität Regensburg  81. Prof. Dr. Dr. h.c. Heinz Müller-Dietz, Universität des Saarlandes, Saarbrücken  82. Prof. Dr. Bernd Müssig, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  83. Prof. Dr. Wolfgang Naucke, Goethe-Universität Frankfurt am Main  84. Prof. Dr. Cornelius Nestler, Universität zu Köln  85. Prof. Dr. Ralf Neuhaus, Universität Bielefeld  86. Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann, Goethe-Universität Frankfurt am Main  87. Prof. Dr. Dr. h.c. Harro Otto, Universität Bayreuth  88. Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  89. Prof. Dr. Walter Perron, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  90. PD Dr. Helmut Pollähne, Universität Bremen  91. Prof. Dr. Andreas Popp, Universität Konstanz  92. Prof. Dr. Cornelius Prittwitz, Goethe-Universität Frankfurt am Main  93. Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  94. PD Dr. Jens Puschke, LL.M., Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  95. Prof. Dr. Holm Putzke, LL.M., Universität Passau  96. Prof. Dr. Rudolf Rengier, Universität Konstanz  97. Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  98. Prof. Dr. Klaus Rolinski, Universität Regensburg  99. Prof. Dr. Henning Rosenau, Universität Augsburg  100. Prof. Dr. Thomas Rotsch, Justus-Liebig-Universität Gießen  101. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin, Ludwig-Maximilians-Universität München  102. Prof. Dr. Dorothea Rzepka, Goethe-Universität Frankfurt am Main  103. Prof. Dr. Helmut Satzger, Ludwig-Maximilians-Universität München  104. Prof. Dr. Hero Schall, Universität Osnabrück  105. Prof. Dr. Uwe Scheffler, Europa-Universität Viadrina Frankfurt an der Oder  106. Prof. Dr. Anja Schiemann, Deutsche Hochschule der Polizei Münster  107. Prof. Dr. Horst Schlehofer, Universität Düsseldorf  108. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Universität Göttingen  109. Prof. Dr. Roland Schmitz, Universität Osnabrück  110. Prof. Dr. Heinz Schöch, Ludwig-Maximilians-Universität München  111. Prof. Dr. h.c. Wolfgang Schomburg, Durham University  112. Prof. Dr. Edward Schramm, Friedrich-Schiller Universität Jena  113. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Friedrich-Christian Schroeder, Universität Regensburg  114. Prof. Dr. Ulrich Schroth, Ludwig-Maximilians-Universität München  115. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann, Ludwig-Maximilians-Universität München  116. Prof. Dr. Lorenz Schulz, Goethe-Universität Frankfurt am Main  117. PD Dr. Antje Schumann, Universität Regensburg  118. Prof. Dr. Frank Schuster, Julius-Maximilians-Universität Würzburg  119. Prof. Dr. Gerhard Seher, Freie Universität Berlin  120. Prof. Dr. Arndt Sinn, Universität Osnabrück  121. Prof. Dr. Georg Steinberg, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden  122. Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben, Technische Universität Dresden  123. Prof. Dr. Christoph Sowada, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  124. Prof. Dr. Sabine Swoboda, Ruhr-Universität Bochum  125. Prof. Dr. Hans Theile, Universität Konstanz  126. Prof. Dr. Brian Valerius, Universität Bayreuth  127. Prof. Dr. Torsten Verrel, Rheinische Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn  128. PD Dr. Moritz Vormbaum, Humboldt-Universität zu Berlin  129. Prof. Dr. Heinz Wagner, Christians-Albrechts-Universität Kiel  130. Prof. Dr. Tonio Walter, Universität Regensburg  131. Prof. Dr. Martin Waßmer, Universität zu Köln  132. Prof. Dr. Carsten Wegner, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  133. Prof. Dr. Bettine Weißer, Westfälische Wilhelms-Universität Münster  134. Prof. Dr. Peter Wetzels, Universität Hamburg  135. Prof. Dr. Petra Wittig, Ludwig-Maximilians-Universität München  136. Prof. Dr. Gabriele Wolfslast, LL.M. (LSE), Justus-Liebig-Universität Gießen  137. Prof. Dr. Jürgen Wolter, Universität Mannheim  138. Prof. Dr. Gereon Wolters, Ruhr-Universität Bochum  139. PD Dr. Benno Zabel, Universität Leipzig  140. Prof. Dr. Ulrich Ziegert, Ludwig-Maximilians-Universität München  141. Prof. Dr. Jan Zopfs, Johannes Gutenberg-Universität Mainz.</p>
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