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	<title>Eric Töpfer Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Prüm und die Vernetzung nationaler DNA-Datenbanken in Europa</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Unberechenbarkeit gro&#223;technischer Systeme der Inneren Sicherheit.* In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 135-146 Der l&#228;nder&#252;bergreifende Informations- und Datenaustausch zwischen den europ&#228;ischen Polizeibeh&#246;rden ist nicht nur f&#252;r Recht und Politik eine gro&#223;e Herausforderung, auch die technologische und praktische Realisierung wirft zahlreiche Probleme auf. Am Beispiel der 2005 gestarteten Vernetzung nationaler DNA-Datenbest&#228;nde zeigt der folgende Beitrag, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/pruem-und-die-vernetzung-nationaler-dna-datenbanken-in-europa-1/">Prüm und die Vernetzung nationaler DNA-Datenbanken in Europa</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Unberechenbarkeit gro&szlig;technischer Systeme der Inneren Sicherheit.* In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 135-146</p>
<p><i>Der l&auml;nder&uuml;bergreifende Informations- und Datenaustausch zwischen den europ&auml;ischen Polizeibeh&ouml;rden ist nicht nur f&uuml;r Recht und Politik eine gro&szlig;e Herausforderung, auch die technologische und praktische Realisierung wirft zahlreiche Probleme auf. Am Beispiel der 2005 gestarteten Vernetzung nationaler DNA-Datenbest&auml;nde zeigt der folgende Beitrag, wie die urspr&uuml;nglichen Erwartungen an eine europaweite Verf&uuml;gbarkeit dieser Daten aufgrund zahlreicher Inkompatibilit&auml;ten und riesiger Daten(fehler)mengen immer weiter nach unten korrigiert werden mussten.</i></p>
<p>Die Vision, polizei-relevante Informationen aus separaten Datencontainern zu &#8222;befreien&#8220; und &#8211; lediglich reguliert durch ein abgestuftes Zugriffsrechtemanagement &#8211; m&ouml;glichst umfassend f&uuml;r Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verf&uuml;gbar zu machen, hat eine lange Tradition. Aktuellen Niederschlag findet sie in Deutschland mit dem Projekt &#8222;Polizei 2020&#8220; und auf EU-Ebene mit den Pl&auml;nen, die gro&szlig;en IT-Systeme im Bereich Asyl, Migration und Sicherheit interoperabel zu machen. Dass solche gro&szlig;technischen IT-Projekte im Feld der Polizei jedoch kein geschmierter, linearer Prozess sind, sondern es sich dabei um die h&ouml;chst ambivalente Entwicklung heterogener sozio-technischer Netzwerke handelt, der Dysfunktionalit&auml;t und Ineffizienz inh&auml;rent ist, hat der Politikwissenschaftler Stephan Heinrich bereits am Beispiel der Entwicklung von INPOL-neu gezeigt. Daher ist es notwendig, so Heinrich, jenseits der &uuml;blichen und wichtigen normativen Diskussion &uuml;ber die rechtliche Zul&auml;ssigkeit von polizeilichem Technikeinsatz auch seine Implementierung und die Realfunktionen zu betrachten, um ein besseres Verst&auml;ndnis seiner gesellschaftlichen Bedeutung zu gewinnen (Heinrich 2007, 379ff.). Eben dies versucht der vorliegende Beitrag f&uuml;r ein Projekt der europ&auml;ischen Innenpolitik, dessen zentrales Anliegen die grenz&uuml;berschreitende &#8222;Verf&uuml;gbarmachung&#8220; von personenbezogenen Daten ist: Nachgezeichnet werden die Entwicklung und Praxis der europaweiten Vernetzung nationaler Datenbanken &#8211; insbesondere der forensischen DNA-Register &#8211; f&uuml;r polizeiliche und strafjustizielle Zwecke, die vor mehr als 14 Jahren durch den Vertrag von Pr&uuml;m angesto&szlig;en wurde. An ihrem Beispiel soll gezeigt werden, wie die Realisierung gro&szlig;technischer Systeme der Inneren Sicherheit in den M&uuml;hen der Ebene aufgrund ihrer Komplexit&auml;t an Grenzen st&ouml;&szlig;t und die technokratischen Versprechen sich in widerspr&uuml;chlichen Praktiken aufl&ouml;sen, die sich nicht nur der politischen Steuerung, sondern auch einer sinnvollen Evaluation entziehen.</p>
<h5>Der Pr&uuml;m-&shy;Ver&shy;bund &ndash; ein &bdquo;Albtraum&ldquo; f&uuml;r B&uuml;rger&shy;rechte und Straf&shy;ver&shy;fol&shy;ger?</h5>
<p>Der Pr&uuml;m-Verbund ist ein dezentrales Netzwerk der 28 EU-Mitgliedstaaten f&uuml;r den gegenseitigen automatisierten Zugriff von Polizeien und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden auf die nationalen Datenbanken f&uuml;r forensische DNA-Profile und daktyloskopische Daten sowie auf Fahrzeugregister. Mittelfristig sollen auch Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein in das Netzwerk eingebunden werden. Der Datenzugriff wird vermittelt &uuml;ber sogenannte Nationale Kontaktstellen, in Deutschland etwa das Bundeskriminalamt und das Kraftfahrzeug-Bundesamt. DNA-Daten &#8211; einzelne Profile, aber auch die Datens&auml;tze aller offenen Spuren &#8211; d&uuml;rfen ausschlie&szlig;lich f&uuml;r Zwecke der Strafverfolgung einzeln abgefragt oder massenhaft abgeglichen werden. Gescannte Bilder von Fingerabdr&uuml;cken oder Handballen sowie bereits f&uuml;r AFIS-Systeme codierte Datens&auml;tze k&ouml;nnen auch zur Verhinderung von Straftaten &uuml;bermittelt werden. Zugriffe auf Fahrzeugregister sind dar&uuml;ber hinaus zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr von Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit autorisiert. Im Fall von DNA- und daktyloskopischen Daten werden die Abfragen lediglich in einem &#8222;Treffer/Kein Treffer&#8220;-Verfahren durchgef&uuml;hrt. Dabei wird in einem ersten Schritt nur ermittelt, ob eine angefragte Kontaktstelle &uuml;bermittelte Daten ebenfalls gespeichert hat. Eventuell vorliegende Informationen zu Personen, die sich hinter &#8222;Treffern&#8220; verbergen, werden erst in einem zweiten Schritt &uuml;ber andere Kan&auml;le der europ&auml;ischen Polizeikooperation und au&szlig;erhalb des Rechtsrahmens von Pr&uuml;m &uuml;bermittelt. Durch dieses mehrstufige Verfahren soll verhindert werden, dass Unschuldige vorschnell ins Visier polizeilicher Ermittlungen geraten. Beim Zugriff auf die Fahrzeugregister k&ouml;nnen hingegen neben Daten zu Fahrzeugen auch unmittelbar personenbezogene Informationen zu Eigent&uuml;mern und Haltern ausgetauscht werden.<br />Ins Leben gerufen wurde der Verbund am 27. Mai 2005 durch den Vertrag von Pr&uuml;m, den urspr&uuml;nglich nur sieben L&auml;nder unterzeichnet hatten: Deutschland, &Ouml;sterreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Spanien und Frankreich. In den kommenden Jahren folgten sieben weitere, insbesondere osteurop&auml;ische Beitrittsl&auml;nder. Mit dieser kritischen Masse im R&uuml;cken gelang es der deutschen Ratspr&auml;sidentschaft 2007, die &Uuml;bernahme weiter Teile des Pr&uuml;m-Vertrages in EU-Recht auf den Weg zu bringen. Am 23. Juni 2008 verabschiedete der Rat schlie&szlig;lich die beiden Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse 2008/ 615/JI und 2008/616/JI, ersterer f&uuml;r die grundlegenden Regeln des Datenaustausches und letzterer f&uuml;r Fragen der technischen Durchf&uuml;hrung.<br />Die Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse stellen einen zentralen Baustein bei der Umsetzung des &#8222;Grundsatzes der Verf&uuml;gbarkeit&#8220; dar, der &#8211; vom Europ&auml;ischen Rat im November 2004 im &#8222;Haager Programm&#8220; deklariert &#8211; darauf abzielt, die in nationalen Datenbanken vorgehaltenen Informationen unionsweit f&uuml;r Polizei und Strafverfolgung verf&uuml;gbar zu machen. Hintergrund war die geringe Nutzung zentraler Datenbanken der EU (etwa vom Schengen-Informationssystem oder den Europol-Computersystemen) durch die Beh&ouml;rden der Mitgliedstaaten, so dass Br&uuml;ssel auf der Suche nach einem &#8222;innovativen Konzept&#8220; f&uuml;r den grenz&uuml;berschreitenden Datenaustausch war. Nach den Pl&auml;nen des Haager Programms sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2008 den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden (inklusive Europol) ein gleichberechtigter und m&ouml;glichst unmittelbarer Zugang zu Informationen einger&auml;umt werden &#8211; gegebenenfalls durch den gegenseitigen (Online-)Zugriff auf nationale und die bestehenden zentralen europ&auml;ischen Datenbanken. Anders als geplant nahmen jedoch die Pr&uuml;m-Vertragsstaaten der EU-Kommission die Initiative aus der Hand. Dies insbesondere, weil man bei der von Br&uuml;ssel angestrebten gemeinsamen Harmonisierung von Informationsaustausch und Datenschutz langwierige Verhandlungen f&uuml;rchtete und die Vorhaben daher entkoppeln wollte.<br />Entsprechend enth&auml;lt der Pr&uuml;m-Beschluss 2008/615/JI, &auml;hnlich wie bereits der Vertrag von Pr&uuml;m, zwar ein eigenes Kapitel zu Datenschutzbestimmungen, das eine Zweck&not;bindung der Datenbankabrufe, Vorgaben zur Datensicherheit und umfassende Protokollie&not;r&not;ungspflichten vorsieht. Vielfach wird jedoch auf innerstaatliches Recht verwiesen, etwa wenn es um Betroffenenrechte geht. Als Mindeststandard gelten lediglich die mehr als 30 Jahre alte Datenschutzkonvention des Europarates von 1981 und die unverbindliche Empfehlung R (87) 15 f&uuml;r die Anwendung der Konvention im Polizeibereich von 1987. Die Entscheidung dar&uuml;ber, ob die datenschutzrechtlichen Anforderungen erf&uuml;llt sind, obliegt dem Rat der EU, also den Regierungen der Mitgliedstaaten. In den Verhandlungen wurde weder die Forderung aufgegriffen, den gegenseitigen Zugriff auf die DNA-Datenbanken auf F&auml;lle schwerer Kriminalit&auml;t zu begrenzen, noch wurden die Rechte von Betroffenen einheitlich definiert. Auch der Wunsch der Datensch&uuml;tzer, an der &Uuml;berpr&uuml;fung des angemessenen Datenschutzniveaus in den teilnehmenden Staaten beteiligt zu werden, wurde ignoriert (Schaar 2006). Angesichts der deutlichen Defizite nannte der damalige Europ&auml;ische Datenschutzbeauftragte den EU-weiten Informationsaustausch im Mai 2008 einen <i>&#8222;Albtraum nicht nur f&uuml;r die B&uuml;rger, sondern auch f&uuml;r die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden selbst&#8220;</i> (zit. in Krempl 2008).<br />Hoffnungen, dass ein Datenschutzrecht der EU f&uuml;r den Polizeibereich Abhilfe schaffen k&ouml;nnte, erwiesen sich als tr&uuml;gerisch. Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI von 27. November 2008 regulierte nur den grenz&uuml;berschreitenden Transfer der Daten, lie&szlig; aber die nationale Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unber&uuml;hrt; zudem klammerte er die bis dato verabschiedeten &Uuml;bereink&uuml;nfte zum europ&auml;ischen Datenaustausch &#8211; also auch die Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse &#8211; aus und r&auml;umte den jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften Vorrang ein (Artikel 28 des Rahmenbeschlusses). Dies gilt auch f&uuml;r die neue Richtlinie (EU) 2016/680 &uuml;ber den Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz (Artikel 60 der Richtlinie), die seit 25. Mai 2018 g&uuml;ltig ist. Zwar zielt die sogenannte JI-Richtlinie auf die Harmonisierung nationaler Datenschutzvorschriften, so dass auch das Schutzniveau im Pr&uuml;m-Regime steigen k&ouml;nnte, etwa wenn es um die Voraussetzungen zur Erhebung von nunmehr besonders gesch&uuml;tzten genetischen Daten oder die Rechte Betroffener geht. Allerdings r&auml;umt die Richtlinie den Mitglied-staaten mit zahlreichen Ausnahmeklauseln gro&szlig;en Spielraum ein, aus Gr&uuml;nden etwa des Schutzes der &ouml;ffentlichen oder nationalen Sicherheit von den Vorgaben abzuweichen (z.B. Art. 15 der Richtlinie zur Einschr&auml;nkung des Auskunftsrechts).</p>
<h5>Netz mit Webfehlern</h5>
<p>Schwierig gestaltet sich jedoch nicht nur die Harmonisierung des Datenschutzes, sondern auch die Umsetzung der Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse durch die Mitgliedstaaten. Zum gesetzlichen Stichtag f&uuml;r die technische Implementierung der automatisierten Datenbankzugriffe am 26. August 2011 waren lediglich elf der damals 27 Mitgliedstaaten in der Lage, ihre DNA-Datenbanken abzugleichen und nur sechs bzw. sieben konnten daktyloskopische Daten bzw. Fahrzeugregister abfragen (Council of the European Union 2011a). Entsprechend r&auml;umte die EU-Kommission Ende 2011 ein, dass die gesteckten Ziele &#8222;&uuml;berambitioniert&#8220; waren (Council of the European Union 2011b).</p>
<p>Die Gr&uuml;nde f&uuml;r die schleppende Vernetzung waren vielf&auml;ltig: Schwierigkeiten, politische Mehrheiten f&uuml;r mitunter notwendige Anpassungen des nationalen Rechts an die Vorgaben von Pr&uuml;m zu mobilisieren; Kompetenzstreitigkeiten zwischen Beh&ouml;rden bei der Benennung der Nationalen Kontaktstelle; &Auml;rger bei organisationsinternen Neustrukturierungen, die aus der Internationalisierung resultieren sowie personelle und finanzielle Engp&auml;sse. Die gr&ouml;&szlig;te Herausforderung schienen aber technische Probleme zu sein: Existierende Hard- oder Software erwiesen sich als inkompatibel; der Anschluss an das VPN-Netzwerk TESTA f&uuml;r die verschl&uuml;sselte Daten&uuml;bermittlung gelang nicht reibungslos; mitunter mussten existierende Systeme komplett abgel&ouml;st werden. Allein die Umr&uuml;stung f&uuml;r den Austausch von DNA-Profilen soll durchschnittlich knapp zwei Millionen Euro pro Land gekostet haben (Council of the European Union 2010b). In den L&auml;ndern, die erst durch die Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse verpflichtet worden waren, nationale DNA-Datenbanken einzurichten, d&uuml;rften die Kosten deutlich h&ouml;her gelegen haben. Entsprechend haben zahlreiche Mitgliedstaaten betr&auml;chtliche technische und finanzielle Hilfen erhalten. Bereits bis Ende 2012 hatte die EU-Kommission knapp 17 Millionen Euro f&uuml;r die Umsetzung der Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse bereitgestellt (Europ&auml;ische Kommission 2012, 5), und im Jahr 2017 stellte sie weitere 22 Millionen Euro zur Verf&uuml;gung (Europ&auml;ische Kommission 2017, 10). Nachdem auch die finanziellen Anreize nur unzureichend geholfen hatten, leitete die Kommission 2017 schlie&szlig;lich Vertragsverletzungsverfahren gegen Kroatien, Irland, Italien und Griechenland ein (Europ&auml;ische Kommission 2017, 10), die so auf Linie gebracht wurden und bis Juni 2019 &#8211; mit Ausnahme Italiens &#8211; zumindest alle formalen Voraussetzungen f&uuml;r die Teilnahme am Pr&uuml;m-Verbund erf&uuml;llt hatten.</p>
<p>In 25 von 28 EU-Mitgliedstaaten l&auml;uft der automatisierte Datenaustausch mindestens f&uuml;r eine der drei Datenkategorien mittlerweile im Wirkbetrieb. Lediglich Irland, Italien und Gro&szlig;britannien konnten bis Ende Juni 2019 keine Daten austauschen; Griechenland nur DNA-Profile und Kroatien keine daktyloskopischen Daten. Aber auch jene Staaten, die im Wirkbetrieb an den Verbund angeschlossen sind, sind noch l&auml;ngst nicht in der Lage, an alle beteiligten Partner automatisiert Information zu &uuml;bermitteln. Um das Pr&uuml;m-Netzwerk umf&auml;nglich zu verwirklichen, sind insgesamt 1.134 Schnittstellen f&uuml;r den bilateralen Datenaustausch zu verwirklichen &#8211; 81 pro Land. Mitte 2019 hatte Deutschland davon 64 Schnittstellen realisiert und konnte so mit 23 L&auml;ndern KfZ-Registerdaten, mit 21 L&auml;ndern Fingerabdr&uuml;cke und mit 20 L&auml;ndern DNA-Profile austauschen. Hingegen konnte etwa Kroatien nur mit zw&ouml;lf L&auml;ndern DNA-Profile austauschen und Frankreich nur mit 14 L&auml;ndern Fingerabdr&uuml;cke (Council of the European Union 2019b). Angesichts dieser Schwierigkeiten wurde 2017 die Idee eines &#8222;Pr&uuml;m Routers&#8220; f&uuml;r die zentrale Vermittlung von Datenabfragen als Alternative zum existierenden Netzwerk ins Spiel gebracht (High-Level Expert Group on Information Systems and Interoperability 2017, 20). Allerdings wurde der Vorschlag, eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, bislang nicht wieder aufgegriffen.</p>
<h5>Falsche Treffer</h5>
<p>Doch nicht nur die technische Einrichtung des Pr&uuml;m-Verbundes ist mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert, sondern auch die allt&auml;gliche Praxis des Datenaustauschs. Ein zentrales Problem beim Abruf und Abgleich von DNA-Profilen ist das Risiko falsch positiver Treffer, sogenannter &#8222;Zufallstreffer&#8220;. Was als &#8222;Treffer&#8220; gilt, wird im Anhang zum Ratsbeschlusses 2008/616/JI definiert: Demnach m&uuml;ssen &uuml;bermittelte DNA-Profile die Allelwerte f&uuml;r mindestens sechs der sieben DNA-Abschnitte (&#8222;Loci&#8220;) enthalten, auf die man sich mit dem alten <i>&#8222;European Standard Set of Loci&#8220;</i> (ESS) geeinigt hatte. Zus&auml;tzlich d&uuml;rfen die DNA-Profile Allelwerte weiterer Loci &#8211; erlaubt sind insgesamt 24 &#8211; oder Leerfelder enthalten. Als &#8222;Treffer&#8220; gilt jedoch bereits die &Uuml;bereinstimmung von mindestens sechs Loci. Unterschieden wird dabei zwischen &#8222;full matches&#8220;, bei denen alle Allelwerte &uuml;bereinstimmen, und &#8222;near matches&#8220;, bei denen die Allelwerte von sechs Loci &uuml;bereinstimmen, aber ein weiterer Allelwert abweicht.&nbsp;[1] Diese Regelung wurde aus dem Vertrag von Pr&uuml;m &uuml;bernommen, der Standards f&uuml;r nur sieben Mitglieder festgelegt hatte. Mit der wachsenden Zahl von Mitgliedern im Pr&uuml;m-Netzwerk wuchs jedoch die statistische Wahrscheinlichkeit von falschen Treffern, durch die ein zum Abgleich &uuml;bermitteltes DNA-Profil f&auml;lschlicherweise einer Person zugeordnet wird, die bereits in einer forensischen DNA-Datenbank erfasst ist (Toom 2018, 51f.).<br />Bekannt sind die Risiken schon l&auml;nger. Bereits 2005 diskutierten europ&auml;ische Forensiker die M&ouml;glichkeit, den alten ESS aus dem Jahr 2001 um weitere Loci zu erweitern (Gill et al. 2006). Nachdem man sich 2008 darauf einigte, den ESS um f&uuml;nf auf zw&ouml;lf Loci zu erweitern, verabschiedete der EU-Ministerrat im November 2009 eine entsprechende Entschlie&szlig;ung. Allerdings handelt es sich dabei nur um unverbindliches &#8222;soft law&#8220;, mit dem den EU-Mitgliedstaaten lediglich empfohlen wird, &#8222;<i>den neuen Europ&auml;ischen Standardsatz so bald wie m&ouml;glich, sp&auml;testens jedoch 24 Monate nach der Annahme dieser Entschlie&szlig;ung, anzuwenden&#8220;</i> (Rat der Europ&auml;ischen Union 30.11.2009). Umgangen wurde damit eine &Auml;nderung der Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse, die insbesondere nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages und der neuen Mitspracherechte des Europaparlamentes im Bereich der Polizeikooperation politisch kaum durchsetzbar schien. Die niederl&auml;ndische Delegation in der &#8222;Arbeitsgruppe Informationsaustausch&#8220; behauptete zwar in einer Note vom Juni 2010, dass die Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse ausdr&uuml;cklich zur Umsetzung eines neuen ESS verpflichten (Council of the European Union 2010a). In der deutschen Version des bem&uuml;hten Rechtsaktes hei&szlig;t es allerdings:<i> &#8222;Jeder Mitgliedstaat sollte, so bald wie praktisch m&ouml;glich, die Loci eines neuen ESS, der von der EU &uuml;bernommen wurde, einf&uuml;hren.&#8220; </i>(&sect; 1.1 in Kapitel 1 des Anhangs zum Ratsbeschluss 2008/616/JI) Keine Muss-, sondern eine Soll-Vorschrift, die sich zudem an der praktischen Realisierbarkeit orientiert. Und eben hier liegt der Haken, da die Anpassung der nationalen Infrastruktur an den neuen ESS zumindest bei einigen Mitgliedstaaten mit erheblichem technischen und finanziellen Aufwand verbunden w&auml;re.</p>
<p>Auf Initiative Europols gelang 2013 die weitgehende Anpassung der technischen Infrastruktur auf den neuen ESS, und auch biotechnologische Unternehmen reagierten schnell und brachten neue Analyse-Kits auf den Markt. Gleichwohl entsprechen auch weiterhin viele der gespeicherten DNA-Profile nicht dem neuen ESS. Zum einen lassen sich mitunter nur Teilabschnitte aus DNA-Spuren extrahieren und zum anderen haben L&auml;nder, die vergleichsweise fr&uuml;h DNA-Datenbanken eingerichtet haben, noch zahlreiche Profile gespeichert, die mit mittlerweile &uuml;berholten Analyse-Kits generiert wurden, so dass weniger als die zw&ouml;lf ESS-Loci erfasst sind (ENSFI DNA Working Group 2016, 10). &Uuml;ber Deutschland wird z.B. berichtet, dass auch 2015 noch mehr als 50 Prozent &#8211; mehr als 600.000 &#8211; der beim BKA gespeicherten DNA-Profile nicht mehr als acht Loci z&auml;hlten (Home Office 2015, 51).<br />DNA-Experten gehen davon aus, dass etwa 60 Prozent der &#8222;Treffer&#8220;, bei denen die Allelwerte von nur sechs Loci verglichen werden, bzw. sechs Prozent der Treffer, bei denen die Werte von sieben Loci verglichen werden, falsch positive Treffer sind (siehe Toom et al. 2019, 54). Vor diesem Hintergrund empfahl die &#8222;Arbeitsgruppe Informationsaustausch&#8220; des Rates der EU schon 2010, dass &#8222;Treffer&#8220;, die einer anfragenden Kontaktstelle aus einem anderen Land gemeldet werden, manuell &uuml;berpr&uuml;ft werden sollten, bevor sie an andere Polizei- oder Justizbeh&ouml;rden weitergeleitet w&uuml;rden: <i>&#8222;Es gelte, die Balance zu wahren zwischen der Bereitstellung von Ermittlungshilfen f&uuml;r die Strafverfolgung, die das Ziel des Pr&uuml;mer Datenaustausches war, und der Vermeidung unn&ouml;tigen Aufwandes bei der Nachverfolgung falscher Treffer.&#8220;</i> (Council of the European Union 2019a, 5) F&uuml;r die nationalen Kontaktstellen aber bedeutet die manuelle &Uuml;berpr&uuml;fung in jedem Fall erheblichen Aufwand, den Beteiligte als <i>&#8222;Verschwendung von Zeit und Ressourcen&#8220;</i> beklagen (zit. in Toom 2018, 33).</p>
<h5>Unein&shy;heit&shy;li&shy;ches &bdquo;Follow-up&ldquo;</h5>
<p>Auch bei der eventuellen Anfrage nach Zusatzinformationen zu einem Pr&uuml;m-Treffer &#8211; die jedoch nicht durch die Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse geregelt wird &#8211; hakt es an verschiedenen Stellen. Schon l&auml;nger ist die EU darum bem&uuml;ht, den Informationsaustausch in klassischen Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen. Mit der &#8222;Schwedischen Initiative&#8220;, dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI, hatte sie im Dezember 2006 verbindliche Fristen von maximal 14 Tagen vorgegeben. Auch wenn die Vorgaben mittlerweile weitgehend in nationales Recht umgesetzt worden sind, steht ihre praktische Umsetzung vor erheblichen Problemen, zu deren Ursachen Personalmangel oder die fehlende bzw. unzureichende Standardisierung von Datenformaten geh&ouml;rt, die eine automatisierte &Uuml;bermittlung unm&ouml;glich machen. Auch scheinen ungezielte Rundum-Abfragen in allen Pr&uuml;m-L&auml;ndern und die Tendenz, jede Abfrage als &#8222;dringlich&#8220; zu markieren, zu gewissen Erm&uuml;dungserscheinungen gef&uuml;hrt zu haben (Doherty et al. 2015, 28ff.).</p>
<p>Doch selbst dort, wo die &#8222;Schwedische Initiative&#8220; etabliert ist, gibt sie nicht notwendigerweise auch die Wege des tats&auml;chlichen Informationsaustauschs vor. Viele Beamte nutzen andere Kan&auml;le, insbesondere &uuml;ber Interpol, so dass die gelebte Vielfalt an &Uuml;bermittlungsverfahren ein weiterer Faktor f&uuml;r Verz&ouml;gerungen ist und zudem die Schwierigkeiten erkl&auml;rt, Informationen &uuml;ber das &#8222;Follow-up&#8220; zu Pr&uuml;m-Treffern statistisch zu erfassen (Doherty et al. 2015, 41ff.). Hinzu kommt, dass die bearbeitenden Nationalen Kontaktstellen recht unterschiedlichen Logiken folgen, je nachdem um welchen Organisationstyp es sich handelt. W&auml;hrend in vielen L&auml;ndern Innenministerien oder zentrale Polizeidienststellen zust&auml;ndig sind, die den lokalen Dienststellen bereitwillig beim Sammeln der Hinweise helfen, scheinen Staatsanwaltschaften oder rechtsmedizinische Institute, wie sie etwa in Belgien, den Niederlanden, Portugal oder Schweden zust&auml;ndig sind, deutlich h&ouml;here Anforderungen an die Weiterbearbeitung von Treffern zu legen (Toom et al. 2019, 54). So wird etwa aus den Niederlanden berichtet, dass von den 2.020 Treffern, die es im Jahr 2010 bei DNA-Abgleichen gab, lediglich in 138 F&auml;llen ein Ersuchen nach Zusatzinformationen ins Ausland &uuml;bermittelt wurde, von denen wiederum nur 37 F&auml;lle zur Er&ouml;ffnung eines Gerichtsverfahrens f&uuml;hrten (Toom et al. 2019, 54).</p>
<h5>Unklarer und ungleicher Nutzen</h5>
<p>Eine Gesamtbilanz des gigantischen Unterfangens liegt nur in Bruchst&uuml;cken vor. Statistiken sind nur teilweise &ouml;ffentlich zug&auml;nglich und weisen zudem deutliche Inkonsistenzen auf. Gleichwohl sind sie Indikator f&uuml;r die Gr&ouml;&szlig;enordnung und Muster des Datenaustauschs: Im Jahr 2015 wurden mehr als 1,3 Millionen DNA-Profile zur Abfrage oder zum Abgleich von einem Mitgliedstaat in den anderen &uuml;bermittelt. Die Hauptnutzer sind Deutschland und &Ouml;sterreich: Zwei Drittel der &uuml;bermittelten Daten kamen allein aus diesen beiden L&auml;ndern; 2016 waren es sogar drei Viertel der dann 1,2 Millionen &uuml;bermittelten DNA-Profile (eigene Berechnungen auf Grundlage der Zahlen in Council of the European Union 2016, 2017). Nach einer Auswertung der Pr&uuml;m-Statistiken von 2011 bis 2015 durch die portugiesischen Soziologen Santos und Machado verzeichneten Abfragen aus Deutschland, &Ouml;sterreich, Spanien, Frankreich und den Niederlanden die meisten Treffer in den DNA-Datenbanken anderer Mitgliedstaaten, haupts&auml;chlich in Rum&auml;nien und Litauen (Santos und Machado 2017, 309f.). Folgerichtig konstatieren Santos und Machado, dass es insbesondere osteurop&auml;ische L&auml;nder sind, die zum Nutzen anderer L&auml;nder &#8211; insbesondere Deutschlands, das in dem Zeitraum j&auml;hrlich zwischen etwa 4.500 und 7.000 Treffer r&uuml;ckgemeldet bekam &#8211; die Kosten tragen f&uuml;r die Sammlung von DNA-Profilen und den Unterhalt entsprechender Datenbanken (Santos und Machado 2017, 311).</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus sind die statistischen Angaben zu den &#8222;Treffern&#8220; wenig aussagekr&auml;ftig. Zum einen handelt es sich keineswegs immer um Treffer einer offenen Spur mit dem DNA-Profil einer bekannten Person, sondern h&auml;ufig auch um sogenannte Spur-Spur-Treffer. Zum anderen werden die oben genannten falsch positiven Treffer nicht aus der Statistik gefiltert. Auch findet sich kein Hinweis auf die Relevanz f&uuml;r Ermittlungsverfahren oder die Schwere der Delikte. Die Diskussion um &#8222;aussagekr&auml;ftige&#8220; Statistiken f&uuml;hrt die EU-Kommission gegen Widerst&auml;nde aus den Mitgliedstaaten. Gerne w&uuml;rde sie auch Angaben zum &#8222;Follow up&#8220; sammeln, um zu erfahren, wie viele &#8222;Treffer&#8220; denn bei Strafermittlung wirksam werden, um so f&uuml;r zuk&uuml;nftige Verhandlungen mit dem Parlament ger&uuml;stet zu sein, falls die Weiterentwicklung der Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse einmal auf die Tagesordnung kommt. Doch die Mitgliedstaaten zieren sich mit dem Hinweis auf den hohen Verwaltungsaufwand, entsprechende Daten zu erheben, obwohl Br&uuml;ssel zwischenzeitlich sogar Kompensationszahlungen f&uuml;r die administrative Mehrarbeit angeboten hat (Council of the European Union 2013).<br />Aktuell kein Interesse besteht auch an der Erfassung der Art der Delikte, die mittels Pr&uuml;mer DNA-Abgleich verfolgt werden. Aus der ersten Bilanz des deutschen Datenabgleichs mit &Ouml;sterreich, Spanien und Luxemburg von Dezember 2007 ist nur bekannt, dass von den damals 2.330 &#8222;Treffern&#8220; mehr als 86 Prozent (2.005 Treffer) auf Eigentumsdelikte wie Diebstahl oder Betrug entfielen, knapp zehn Prozent (227 Treffer) im Zusammenhang mit Gewaltdelikten oder gemeingef&auml;hrlichen Straftaten standen und nicht einmal zwei Prozent (40 Treffer) im Zusammenhang mit Straftaten gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung standen (T&ouml;pfer 2008, 18). Es ist zu vermuten, dass der quantitative kriminalistische Nutzen des DNA-Abgleichs im Rahmen der Pr&uuml;m-Beschl&uuml;sse allen spektakul&auml;ren Erfolgsmeldungen zum Trotz auch heute noch im Bereich der Eigentumskriminalit&auml;t liegt.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Mit dem Begriff des &#8222;technologischen Momentums&#8220; beschrieb der Technikhistoriker Thomas P. Hughes Technisierungsprozesse, die, einmal in Schwung gebracht von einem Netzwerk interessierter Akteure, kaum mehr zu bremsen sind (Hughes 1993). Die Schaffung und Erweiterung des Pr&uuml;m-Verbundes wurde &#8211; wie nicht wenige andere Instrumente im Feld der europ&auml;ischen Innenpolitik &#8211; von einer kerneurop&auml;ischen Staatengruppe unter F&uuml;hrung Deutschlands vorangetrieben, dessen Polizeien zugleich auch zu den st&auml;rksten Nutzern der neuen M&ouml;glichkeiten geh&ouml;ren. Ob sich die Versprechungen und Erwartungen an die multilaterale Vernetzung nationaler DNA-Datenbanken allerdings erf&uuml;llt haben und im Verh&auml;ltnis zu den grundrechtlichen und &ouml;konomischen Kosten stehen, bleibt im Dunkeln. Jenseits der von Bef&uuml;rwortern der Vernetzung gerne bem&uuml;hten spektakul&auml;ren Einzelf&auml;lle, in denen Pr&uuml;m-Abfragen dazu beitragen konnten, schwere Verbrechen mit grenz&uuml;berschreitenden Bez&uuml;gen aufzukl&auml;ren, entziehen sich Wirkung und Nutzen des gigantischen Apparates einer sinnvollen Evaluation. Weder ist bekannt, in welchem Ausma&szlig; DNA-Abfragen &uuml;ber die Pr&uuml;m-Kan&auml;le bei welchen strafrechtlichen Ermittlungen ausschlaggebend waren; noch wei&szlig; man, wie viele falsch positive &#8222;Zufallstreffer&#8220; in der Bilanz zu Buche schlagen oder welche grundrechtlichen Kollateralsch&auml;den der grenz&uuml;berschreitende Informationsaustausch zeitigt, weil Betroffene zu Unrecht in Verdacht geraten. Fest steht jedoch, dass nicht nur die technische Realisierung, sondern auch die allt&auml;gliche Praxis des Informationsaustausches erhebliche Ressourcen bindet, wodurch sich unter anderem erkl&auml;rt, warum die Umsetzung der ambitionierten Pl&auml;ne, insbesondere in den wirtschaftsschwachen Staaten der europ&auml;ischen Peripherie, trotz aller Hilfen aus Br&uuml;ssel auf erhebliche Widerst&auml;nde stie&szlig;, zumal der kriminalistische Mehrwert ungleich verteilt ist.<br />Anders als das politische Versprechen suggeriert, ist Pr&uuml;m nicht das effektive Instrument zur technokratischen L&ouml;sung des &#8222;Problems&#8220; grenz&uuml;berschreitender Kriminalit&auml;t. Vielmehr handelt es sich um eine komplexe und heterogene sozio-technische Konstellation, deren Entwicklung immer wieder neue Probleme generiert. Dass nur ein exklusiver Kreis von Fachleuten aus Innenbeh&ouml;rden, IT und Forensik in europ&auml;ischen Expertengremien nach Antworten auf diese Probleme sucht, um die Funktionsf&auml;higkeit des Netzwerks sicherzustellen, ohne sich jedoch &uuml;ber deren tats&auml;chliche Funktion wirklich im Klaren zu sein oder die lokale Umsetzung &uuml;berpr&uuml;fen zu k&ouml;nnen, demonstriert, dass die Netzwerke des europ&auml;ischen Informationsaustausches sich nicht nur in wachsendem Ma&szlig;e der politischen Kontrolle entziehen, sondern auch der Steuerung durch die Verwaltung selbst.</p>
<p>Umso problematischer ist es vor diesem Hintergrund, dass die &ouml;sterreichische Ratspr&auml;sidentschaft im September 2018 unter dem Schlagwort &#8222;Next Generation Pr&uuml;m&#8220; schon eine neue Runde in der Entwicklung des Pr&uuml;m-Verbundes eingel&auml;utet hat: Angeregt wurde, auch den Austausch von Zusatzinformationen vollst&auml;ndig zu automatisieren, Lichtbilder mit Gesichtserkennung und neue forensische Methoden wie die DNA-Familiensuche zu integrieren sowie Europol und Drittstaaten mit an das Netzwerk anzubinden (Council of the European Union 2018). Wieder finden die Diskussionen &uuml;ber die weitreichenden Pl&auml;ne in kleinem Kreis statt, obwohl eine umfassende und selbstkritische Bestandsaufnahme unter Einbeziehung einer breiten &Ouml;ffentlichkeit geboten w&auml;re.</p>
<p><b>ERIC T&Ouml;PFER</b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1970, ist Politologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut f&uuml;r Menschenrechte, der unabh&auml;ngigen nationalen Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Dort ist er zust&auml;ndig f&uuml;r den Bereich Menschenrechte im Politikfeld Innere Sicherheit. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universit&auml;t Berlin und Research Consultant f&uuml;r die britische NGO Statewatch. Eine &Uuml;bersicht seiner Publikationen findet sich unter: </i><a href="http://www.emato.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.emato.de</i></a><i>.</i></p>
<p>* Bei diesem Artikel handelt es sich um eine &uuml;berarbeitete und aktualisierte Fassung des Beitrages &#8222;Verheddert im Netz der DNA-Datenbanken. Pr&uuml;m und die Mythen der Interoperabilit&auml;t&#8220;. In: Pl&ouml;se, M., Fritsche, T., Kuhn, M., L&uuml;ders, S. (Hrsg.) (2016): &#8222;Wor&uuml;ber reden wir eigentlich?&#8220; Festgabe f&uuml;r Rosemarie Will. Berlin: Humanistische Union, S. 809-826. Er gibt ausschlie&szlig;lich die<br />pers&ouml;nliche Auffassung des Autors wieder.</p>
<p><b>Literatur</b></p>
<p>Council of the European Union, 2010a: &#8222;Pr&uuml;m Decision&#8220; &#8211; Implementation of the new European Standard Set of Loci. Note from Dutch delegation to Ad hoc Group on Infor-mation Exchange, Council Document 11084/10.</p>
<p>Council of the European Union, 2010b: Analysis of replies to the questionnaire on the Implementation of the &#8222;Pr&uuml;m Decisions&#8220;, Council Document 14918/10.</p>
<p>Council of the European Union, 2011a: Implementation of the provisions on infor-mation exchange of the &#8222;Pr&uuml;m Decisions&#8220; &#8211; overview of documents and procedures &#8211; overview of declarations &#8211; state of play of implementation of automated data ex-change, Council Document 6077/7/11 REV 7.</p>
<p>Council of the European Union, 2011b: Semi-annual report on the implementation of automated data exchange provisions of Council Decisions 2008/615/JHA and 2008/616/JHA (&#8222;Pr&uuml;m Decisions&#8220;), Council Document 17761/11.</p>
<p>Council of the European Union, 2013: Summary of discussions. Outcome of Proceed-ings of DAPIX / experts DNA/FP meeting on 2 October 2013, Council Document 14568/13.</p>
<p>Council of the European Union, 2016: &#8222;Pr&uuml;m Decisions&#8220; &#8211; statistics and reports on au-tomated data exchange for 2015, Council Document 5129/16.</p>
<p>Council of the European Union, 2017: &#8222;Pr&uuml;m Decisions&#8220; &#8211; statistics and reports on au-tomated data exchange for 2016, Council Document 6126/17.</p>
<p>Council of the European Union, 2018: &#8222;Next Generation Pr&uuml;m&#8220; &#8211; Discussion paper on developing Pr&uuml;m, Council Document 11868/18.</p>
<p>Council of the European Union, 2019a: Summary of discussions. Outcomes of Proceed-ings of Ad Hoc Group on Information Exchange (experts DNA + fingerprints) meeting on 31 March &#8211; 1 April 2009, Council Document 8505/09.</p>
<p>Council of the European Union, 2019b: Implementation of the provisions on infor-mation exchange of the &#8222;Pr&uuml;m Decisions&#8220; &#8211; overview of documents and procedures &#8211; overview of declarations &#8211; state of play of implementation of automated data ex-change, Council Document 5322/3/19 REV 3.</p>
<p>Doherty, Richard, Vandresse, Beno&icirc;t, Kamar&aacute;s, &Eacute;va, Siede, Anna, Segerberg, Jan, De Hert, Paul, Mitsilegas, Valsamis, 2015: Study on the implementation of the European Information Exchange Model (EIXM) for strengthening law enforcement cooperation. Final report. European Commission,</p>
<p>ENSFI DNA Working Group, 2016: DNA database management. Review and recom-mendations. Unter: <a href="http://www.enfsi.eu/sites/default/files/documents/final_version_enfsi_2016_document_on_dna-database_management_0.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.enfsi.eu/sites/default/files/documents/final_version_enfsi_2016_document_on_dna-database_management_0.pdf</a> (aufgerufen 13.07.2019).</p>
<p>Europ&auml;ische Kommission, 2012: Bericht der Kommission an das Europ&auml;ische Parlament und den Rat zur Durchf&uuml;hrung des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenz&uuml;berschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bek&auml;mpfung des Terrorismus und der grenz&uuml;berschreitenden Kriminalit&auml;t (&#8222;Pr&uuml;mer Beschluss&#8220;), COM(2012) 732 final.</p>
<p>Europ&auml;ische Kommission, 2017: Neunter Bericht &uuml;ber die Fortschritte auf dem Weg zu einer wirksamen und nachhaltigen Sicherheitsunion, COM(2017) 407 final.</p>
<p>Gill, Peter, Fereday, Lyn, Morling, Niels, Schneider, Peter M., 2006: The evolution of DNA databases. Recommendations for new European STR loci. In: Forensic Science Interna-tional (156), S. 242&#8211;244.</p>
<p>Heinrich, Stephan, 2007: Innere Sicherheit und neue Informations- und Kommunikationstechnologien. Ver&auml;nderungen des Politikfeldes zwischen institutionellen Faktoren, Akteursorientierungen und technologischen Entwicklungen, M&uuml;nster: LIT Verlag.</p>
<p>High-Level Expert Group on Information Systems and Interoperability, 2017: Final re-port, Brussels. Unter: <a href="http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&amp;id=32600&amp;no=1" target="_blank" rel="noopener">http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&amp;id=32600&amp;no=1</a>. (aufgerufen 13.07.2019).</p>
<p>Home Office, 2015: Pr&uuml;m business and implementation case. To asssess fairly the im-pact on the UK, including the potential practical benefits, the potential negative im-pacts and the steps that would be necessary, of rejoining the Pr&uuml;m Decisions (EU Coun-cil Decision 2008/615/JHA and its implementing decision, 2008/616/JHA of 23 June 2008 in conjunction with Council Framework Decision 2009/905/JHA), London.</p>
<p>Hughes, Thomas Parke, 1993: Networks of power. Electrification in Western society, 1880-1930, Baltimore, Md.: Johns Hopkins University Press.</p>
<p>Krempl, Stefan, 2008: EU-Datensch&uuml;tzer tadelt Sch&auml;ubles Polizei-Superdatenbank. In: heise online, 15.05.2008. Unter: <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Datenschuetzer-tadelt-Schaeubles-Polizei-Superdatenbank-207975.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.heise.de/newsticker/meldung/EU-Datenschuetzer-tadelt-Schaeubles-Polizei-Superdatenbank-207975.html</a> (aufgerufen 13.07.2019).</p>
<p>Rat der Europ&auml;ischen Union (30.11.2009): Entschlie&szlig;ung des Rates vom 30. November 2009 &uuml;ber den Austausch von DNS-Analyseergebnissen. In: Amtsblatt der Europ&auml;ischen Union C 296/1.</p>
<p>Santos, Filipe, Machado, Helena, 2017: Patterns of exchange of forensic DNA data in the European Union through the Pr&uuml;m system. In: Science and Justice, 57 (4), S. 307&#8211;313.</p>
<p>Schaar, Peter, 2006: Datenaustausch und Datenschutz im Vertrag von Pr&uuml;m. In: Datenschutz und Datensicherheit, 30 (11), S. 691&#8211;693.</p>
<p>Toom, Victor, 2018: Cross-border exchange and comparison of forensic DNA data in the context of the Pr&uuml;m Decision. Br&uuml;ssel: European Parliament, LIBE Study PE 604.971.</p>
<p>Toom, Victor, Granja, Rafaela, Ludwig, Anika, 2019: The Pr&uuml;m Decisions as an aspira-tional regime. Reviewing a decade of cross-border exchange and comparison of foren-sic DNA data. In: Forensic Science International: Genetics, 41, S. 50&#8211;57.</p>
<p>T&ouml;pfer, Eric, 2008: Europ&auml;ischer DNA-Binnenmarkt. In: GID. Gen-ethischer Informationsdienst (191), S. 14&#8211;19.</p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 &#8222;Allele&#8220; sind die Zahlenpaare zur Bestimmung der individuellen Basensequenzvariation eines be-<br />stimmten DNA-Abschnitts (&#8222;Locus&#8220;), die als numerische Daten in den DNA-Datenbanken gespei-<br />chert werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/pruem-und-die-vernetzung-nationaler-dna-datenbanken-in-europa-1/">Prüm und die Vernetzung nationaler DNA-Datenbanken in Europa</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entwicklungen der europäischen Polizeikooperation</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/entwicklungen-der-europaeischen-polizeikooperation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 11:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 133-135 Hartmut Aden (Hg.), Police Cooperation in the European Union under the Treaty of Lisbon. Opportunities and Limitations. [Schriftenreihe des Arbeitskreises Europäische Integration e.V. Bd. 83], Baden-Baden 2015 (Nomos), 266 Seiten, 54,- &#128;. Als am 1. Dezember 2009 der Vertrag von Lissabon in Kraft trat, wurde damit auch die &#132;Dritte [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/entwicklungen-der-europaeischen-polizeikooperation/">Entwicklungen der europäischen Polizeikooperation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 133-135</p>
<p>Hartmut Aden (Hg.), Police Cooperation in the European Union under the Treaty of Lisbon. Opportunities and Limitations. [Schriftenreihe des Arbeitskreises Europäische Integration e.V. Bd. 83], Baden-Baden 2015 (Nomos), 266 Seiten, 54,- &#128;.</p>
<p>Als am 1. Dezember 2009 der Vertrag von Lissabon in Kraft trat, wurde damit auch die &#132;Dritte Säule&#147; &#150; die bis dato ausschließlich intergouvernementale Zusammenarbeit im europäischen &#132;Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts&#147; &#150; vergemeinschaftet. Mit wenigen Ausnahmen entscheidet der Ministerrat seitdem mit qualifizierter Mehrheit, und das Europaparlament ist in allen Bereichen der EU-Innenpolitik gleichberechtigt beteiligt, wenn neue Gesetze auf den Weg gebracht werden. Zudem können seit Ablauf einer Übergangsphase endlich auch in diesem Politikfeld alle Verstöße von Mitgliedstaaten gegen EU-Recht vor den Europäischen Gerichtshof gebracht werden; insbesondere betrifft dies die Möglichkeit der Kommission zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren. <br />Im Februar 2013 trafen sich Vertreter_innen Wissenschaft und Praxis auf einer internationalen Konferenz in Berlin, um die Frage zu diskutieren, wie sich die Polizeikooperation in Europa unter den neuen Vorzeichen verändert hat. Mit dem vorliegenden Band dokumentiert Herausgeber Hartmut Aden die Ergebnisse. In vier thematischen Blöcken beleuchten 17 Beiträge den historischen, politischen und rechtlichen Rahmen, den Wandel von polizeilicher Berufskultur und Ausbildung, die Praxis der Kooperation und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch. <br />Den ersten Abschnitt leitet Cyrille Fijnaut ein mit einem souveränen Überblick über die &#130;longue durée&#145; der Polizeikooperation in Europa von der Gründung Interpols über die Anfänge der EU-Integration mit der informellen TREVI-Gruppe bis hin zu den Verträgen von Maastricht, Amsterdam und Lissabon. Nachdem die Regierungen trotz aller Integrationsbemühungen jahrzehntelang die nationalstaatliche Souveränität verteidigt hatten, sieht Fijnaut in der Vergemeinschaftung durch den Lissabon-Vertrag einen &#132;Quantensprung&#147;. Auch Daniela Kietz von der Stiftung Wissenschaft und Politik nennt den neuen Rahmen &#132;revolutionär&#147;, zeigt aber, dass die Stärkung der Rolle des Europaparlaments keineswegs die Entwicklung einer &#132;rechtebasierten&#147; EU-Innenpolitik eingeläutet hat. Vielmehr, so ihre Bilanz der Gesetzgebung von 2010 bis 2013, dominiert der Kompromiss mit der Exekutive. Daran, dass die Komplexität durch die variable Geometrie der Integration, die Großbritannien und Irland bzw. Dänemark mit ihrem &#132;opt-in&#147; bzw. dem &#132;opt-out&#147; von Instrumenten der EU-Justiz- und Innenpolitik mit Lissabon für sich verhandelt hatten, noch einmal deutlich gesteigert wurde, erinnert Funda Tekin vom Berliner Institut für europäische Politik. Sie warnt vor Nachahmungseffekten und einem &#132;Europa à la carte&#147;.<br />An der Frage, ob die Polizei nach Lissabon professioneller geworden sei und es eine Konvergenz von Ausbildungsstandards gebe, versuchen sich Monica den Boer und Hans-Gerd Jaschke &#150; beide viele Jahre an Polizeihochschulen tätig. Mangels empirischer Befunde bleiben sie eine klare Antwort auf die Frage schuldig, stellen aber übereinstimmend fest, dass man weit von einer europäischen Polizeikultur entfernt sei: Zu groß sind die nationalen Unterschiede, und nur eine verschwindende Minderheit hochrangiger Polizist_innen besucht gemeinsame Trainings der EU-Polizeiakademie CEPOL oder vergleichbarer Institutionen. Auf nationaler Ebene habe der Bologna-Prozess zwar zu Angleichungen in Teilen der Ausbildung geführt, doch blockiere die Dominanz der Praktiker_innen und deren Skepsis gegenüber akademischer Bildung und Forschung eine weitergehende Harmonisierung.<br />Auf die Problematik, dass über die &#132;grassroot&#147;-Praxis der europäischen Polizeikooperation wenig bekannt ist, macht auch der Politikwissenschaftler Wilhelm Knelangen in seinem Auftaktbeitrag zum dritten Themenblock aufmerksam. Gut dokumentiert sind zwar die Dynamiken der Gesetzgebung im Mehrebenensystem, aber angesichts der Schwierigkeiten des Feldzugangs potenziere sich der Mangel an Forschung zu ihrer Umsetzung, der auch für andere Politikfelder offenkundig ist, im Bereich der Polizeikooperation. Groß sei das Unwissen über den tatsächlichen &#132;outcome&#147; der Brüsseler Politik, so dass Knelangen nach einem &#132;practical turn&#147; ruft, der auch auf der Mikroebene untersucht, wie die Kooperation in der Praxis aussieht. Die weiteren Beiträge des Abschnitts lesen sich wie ein Beleg seiner These: Ludo Blocks Studie zur Frage, welchen Einfluss die Entscheidungen des Ministerrats haben, stützt sich auf Textanalysen und Statistik und eben nicht auf die Anschauung vor Ort. Zudem leistet er keinen echten Beitrag zur Leitfrage des Buches, da seine Untersuchung sich auf den Zeitraum vor Lissabon beschränkt. Dünn ist die Empirie, die ein Team der Fachhochschule der Polizei Brandenburg aus einer Studie über die deutsch-polnische Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Swiecko präsentiert. Obwohl sie nur wenige Interviews mit der deutschen Seite geführt haben, versteigen sie sich zur Behauptung, dass Swiecko ein &#132;best practice&#147;-Beispiel sei. Dagegen liest sich der Praxisbericht der erfahrenen Berliner LKA-Mitarbeiterin Bettina Rauch wie eine dichte Beschreibung. Sie kritisiert, dass EU-Initiativen sich häufig als praxisfern erweisen und daher wenig Akzeptanz in der Polizei finden. Ihrer Forderungen nach einem &#132;bottom up&#147;-Ansatz, bei dem die Belange der Praxis das politische Ergebnis determinieren, möchte man sich als Bürgerrechtler jedoch nicht anschließen.<br />Im abschließenden Block zum Thema Informationsaustausch geben sowohl Hartmut Aden als auch Michael Niemeier einen kurzen Überblick über die unterschiedlichen Systeme und Instrumente und betonen die Bedeutung, die der Datenschutz in diesem Feld nicht nur für Betroffene, sondern auch für die involvierten Praktiker_innen hat: Der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff ist für sie eine wichtige Voraussetzung, um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen. Die Datenschützer Peter Schaar und Karsten Behn fordern hohe Standards für die EU-Richtlinie für den Datenschutz in der Kooperation von Polizei und Strafverfolgung, deren Entwurf die Kommission Anfang 2012 präsentiert hatte; und der Europa-Abgeordnete Jan Philipp Albrecht gibt sich vorsichtig optimistisch, dass das Parlament entsprechend die Zähne zeigen kann. Ob er dies heute immer noch so sehen würde, ist fragwürdig. Dass es neben dem Regelungsrahmen der Richtlinie die Grauzone des Datenaustausches zwischen Privaten und Polizeien gebe, die auch der Vorschlag der Kommission für die Datenschutzgrundverordnung nicht im Blick habe, kritisiert Gertjan Boulet mit Rückendeckung seines prominenten Mentors Paul de Herth. Ob und wie all diese Überlegungen Eingang in das Datenschutzpaket gefunden haben, wird sich dieser Tage zeigen, da die Verhandlungen kurz vor dem Abschluss stehen.<br />In der Summe ergeben die Beiträge des Bandes &#150; wenn auch auf deutlich unterschiedlichem Niveau &#150; einen guten Überblick über den Stand der Polizeikooperation in Europa und ihrer Beforschung. Was angesichts der Fragestellung fehlt, sind deutlichere Hinweise auf den durch Art. 71 AEUV geschaffenen Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich Innere Sicherheit (COSI), der, kräftig unterstützt vom Polizeiamt Europol, mit seinem &#132;Policy Cycle&#147; und zahlreichen operativen Aktionsplänen in diversen Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung um eine Synchronisierung nationaler Aktivitäten bemüht ist. Dass sich das Forschungsfeld mit dem Ablauf der Übergangsphase im Dezember 2014, der unmittelbar bevorstehenden Verabschiedung zentraler Instrumente wie der Europol-Verordnung und dem Datenschutzpaket, der Krise des Schengenraums in der Folge der großen Flucht und den Reaktionen auf die Anschläge von Paris bereits wieder dramatisch verändert hat, zeigt einmal mehr, dass europäische Innenpolitik und ihre Grundrechtsfolgen beständiger Aufmerksamkeit bedarf, auch wenn sie im fernen Brüssel stattzufinden scheint.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/entwicklungen-der-europaeischen-polizeikooperation/">Entwicklungen der europäischen Polizeikooperation</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz als Grundrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 31-41 (Red.)In den Gremien der Vereinten Nationen haben die Enth&#252;llungen Edward Snowdens &#252;ber die massenhafte &#220;berwachung der &#8222;Five Eyes&#8220; eine rege Diskussion um die Bedeutung und Reichweite des Menschenrechts auf Privatheit im digitalen Zeitalter ausgel&#246;st. Auch wenn angesichts der widerstreitenden nationalen Interessen keine Wunder zu erwarten sind, sch&#228;rft [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1/">Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 31-41</p>
<p><i>(Red.)In den Gremien der Vereinten Nationen haben die Enth&uuml;llungen Edward Snowdens &uuml;ber die massenhafte &Uuml;berwachung der &#8222;Five Eyes&#8220; eine rege Diskussion um die Bedeutung und Reichweite des Menschenrechts auf Privatheit im digitalen Zeitalter ausgel&ouml;st. Auch wenn angesichts der widerstreitenden nationalen Interessen keine Wunder zu erwarten sind, sch&auml;rft die Debatte doch das Profil eines bislang schwer zu fassenden Menschenrechts. Eric T&ouml;pfer zeichnet in seinem Beitrag die Diskussionen um das Recht auf Privatheit in den verschiedenen UN-Gremien nach.</i></p>
<h5>1 Einleitung</h5>
<p>Eher zuf&auml;llig fand das Recht auf Privatheit im Jahr 1948 Eingang in die Allgemeine Erkl&auml;rung der Menschenrechte (Artikel&nbsp;12) und 18 Jahre sp&auml;ter in den Internationalen Pakt &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (Artikel&nbsp;17).(1) Kein Mitglied der Vereinten Nationen garantierte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen umfassenden Schutz des Privatlebens in seiner Verfassung. Als &#8222;das vielleicht am schwersten zu definierende aller Menschenrechte&#8220;(2) fristete das Recht auf Privatheit lange Zeit ein Schattendasein.</p>
<p>Nur in einer knappen, zweiseitigen Allgemeinen Bemerkung erl&auml;uterte der Menschenrechtsausschuss, zust&auml;ndig f&uuml;r das Monitoring und die Interpretation des Pakts &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) im Jahr 1988 seine Lesart dessen, was es hei&szlig;t, dass &#8222;[n]iemand [&#8230;] willk&uuml;rlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeintr&auml;chtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden&#8220; darf. In zwei Abs&auml;tzen adressierte der Ausschuss damals die Themen Kommunikations&uuml;berwachung und automatisierte Datenverarbeitung.(3)</p>
<p>Erst ein Bericht des ehemaligen UN-Sonderberichterstatters f&uuml;r die Achtung der Menschenrechte bei der Terrorismusbek&auml;mpfung, Martin Scheinin, wies 2009 auf die dramatische Erosion des Rechts auf Privatheit angesichts wachsender staatlicher &Uuml;berwachungsvollmachten und neuer Technologien hin und empfahl Ma&szlig;nahmen gegen Machtmissbrauch und zur besseren Regulierung des Austauschs von Daten mit Dritten. Hierzu regte er unter anderem die Modernisierung der Allgemeinen Bemerkung zu Artikel 17 des Zivilpaktes durch den Menschenrechtsausschuss an und schlug dem Menschenrechtsrat vor, die Arbeit an einem Entwurf f&uuml;r eine globale Datenschutz-Erkl&auml;rung aufzunehmen.(4)</p>
<p>Verst&auml;rkung erhielt Scheinin von seinem Kollegen Frank La Rue, der als UN-Sonderberichterstatter f&uuml;r das Recht auf Meinungsfreiheit im April 2013 einen viel beachteten Bericht zur Internet&uuml;berwachung vorlegte, in dem er vor den bedrohlichen Folgen einer wachsenden Ausforschung des Internet f&uuml;r das Recht auf Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatheit und die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft warnte. Der Bericht La Rues enthielt einen umfangreichen Katalog mit Empfehlungen, die von einer St&auml;rkung der Regulierung staatlicher &Uuml;berwachung &uuml;ber die F&ouml;rderung von Verschl&uuml;sselung und Anonymisierung bis hin zur Einhegung der privatwirtschaftlichen Datensammlung reichten.(5)</p>
<p>Als kaum zwei Monate sp&auml;ter die bis heute nicht abrei&szlig;ende Serie von Enth&uuml;llungen &uuml;ber die massenhafte &Uuml;berwachung der globalen Telekommunikation durch die National Security Agency (NSA) und alliierter Geheimdienste begann, lagen die m&ouml;glichen Antworten internationaler Menschenrechtsgremien somit bereits auf dem Tisch.</p>
<h5>2 Die Resolution der Genera&shy;l&shy;ver&shy;samm&shy;lung zum &bdquo;Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter&ldquo;</h5>
<p>In Deutschland reagierte die Bundesregierung auf die Berichte zur &Uuml;berwachung durch die &#8222;Five Eyes&#8220; fast umgehend mit einem Acht-Punkte-Plan.(6) Unter anderem sollte eine UN-Vereinbarung zum Datenschutz erreicht werden. Zwar blieb die Idee, ein Zusatzprotokoll zu Artikel 17 des Zivilpaktes zu verhandeln, in den Kinderschuhen stecken. Gleichwohl gelang es, eine Koalition europ&auml;ischer Staaten zu mobilisieren, um auf UN-Ebene aktiv zu werden.</p>
<p>Dort waren im August 2013 bereits die lateinamerikanischen MERCOSUR-Staaten, vertreten von Argentinien, beim Sicherheitsrat vorstellig geworden, um ihren Protest gegen die US-Spionage in der Region kundzutun, nachdem nicht nur das Flugzeug von Boliviens Pr&auml;sident Evo Morales auf Suche nach dem fl&uuml;chtigen Snowden gestoppt, sondern auch &uuml;ber umfangreiche NSA-&Uuml;berwachungsprogramme in der Region berichtet worden war.(7) Als dann im Herbst noch bekannt wurde, dass sowohl die Kommunikation von Bundeskanzlerin Angela Merkel als auch der brasilianischen Pr&auml;sidentin Dilma Rousseff von der NSA abgeh&ouml;rt worden war, k&uuml;ndigten Deutschland und Brasilien am 24. Oktober 2013 an, gemeinsam eine UN-Resolution zum &#8222;Recht auf Privatsph&auml;re im digitalen Zeitalter&#8220; auf den Weg zu bringen.(8)</p>
<p>Der gemeinsame Entwurf beider Staaten vom 1. November(9) wurde bis zu seiner endg&uuml;ltigen Annahme durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember auf Druck insbesondere der USA in einigen Punkten deutlich abgeschw&auml;cht,(10) gleichwohl war es das erste Mal, dass die Generalversammlung in aller Deutlichkeit feststellte, dass die Menschenrechte und insbesondere das Recht auf Privatsph&auml;re &#8222;offline&#8220; und &#8222;online&#8220; gleicherma&szlig;en gelten. Dar&uuml;ber hinaus wurden alle Staaten aufgefordert:</p>
<ul>
<li>das Recht auf Privatsph&auml;re auch im Kontext digitaler Kommunikation zu achten und zu sch&uuml;tzen,</li>
<li>Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen zu beenden bzw. zu verhindern,</li>
<li>ihr nationales Recht und die Praktiken der Kommunikations&uuml;berwachung zu &uuml;berpr&uuml;fen und in Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu bringen sowie </li>
<li>unabh&auml;ngige und effektive Aufsichtsmechanismen einzurichten, damit eine angemessene Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlicher &Uuml;berwachung gew&auml;hrleistet ist. </li>
</ul>
<p>Zudem wurde die UN-Menschenrechtskommissarin aufgefordert, dem Menschenrechtsrat und der Generalversammlung f&uuml;r ihre Sitzungen in der zweiten Jahresh&auml;lfte 2014 einen Bericht zum Thema vorzulegen(11)</p>
<h5>3&nbsp;Der Bericht von UN-Men&shy;schen&shy;rechts&shy;kom&shy;mis&shy;sarin Navi Pillay</h5>
<p>Sieben Monate sp&auml;ter pr&auml;sentierte die scheidende UN-Hochkommissarin f&uuml;r Menschenrechte, Navi Pillay, in Genf den Bericht ihres B&uuml;ros.(12) Auf Grundlage der Ergebnisse von Workshops mit Fachleuten, einer Studie der United Nations University und einer offenen Konsultation, an der sich 29 Staaten, unter anderen die USA, das Vereinigte K&ouml;nigreich und Deutschland, aber auch der Ausschuss f&uuml;r Terrorismusbek&auml;mpfung des UN-Sicherheitsrates, der Europarat, die Artikel-29-Arbeitsgruppe europ&auml;ischer Datensch&uuml;tzer und der Europ&auml;ische Datenschutzbeauftragte sowie zahlreiche Menschenrechtsorganisationen beteiligt hatten, ist der Bericht eine konzise Stellungnahme zum menschenrechtlichen Rahmen des Schutzes der Privatsph&auml;re im digitalen Zeitalter. Der Bericht zieht eine ern&uuml;chternde Bilanz der gegenw&auml;rtigen Rechtswirklichkeit: Die digitale Kommunikation, von der das globale politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zunehmend abh&auml;ngig ist, erm&ouml;gliche eine nahezu unbegrenzte Massen&uuml;berwachung, die nicht l&auml;nger Ausnahme sei, sondern sich zu einer &#8222;gef&auml;hrlichen Gewohnheit&#8220; entwickle (Rn. 3).</p>
<h5>3.1 Privat&shy;sph&auml;re als univer&shy;selles Menschen&shy;recht</h5>
<p>Mit Verweis auf Artikel 12 der Allgemeinen Erkl&auml;rung f&uuml;r Menschenrechte, Artikel 17 des UN-Zivilpaktes sowie auf die regionalen Menschenrechtsinstrumente, die &#8211; mit Ausnahme der Afrikanischen Menschenrechtskonvention &#8211; alle das Recht auf Privatsph&auml;re garantieren, betont der Bericht eingangs die &#8222;universelle Anerkennung der fundamentalen Bedeutung und andauernden Relevanz des Rechts auf Privatsph&auml;re und der Notwendigkeit seines gesetzlichen und praktischen Schutzes&#8220; (Rn. 13). Zudem wird unterstrichen, dass Massen&uuml;berwachung auch andere Rechte beeintr&auml;chtigen k&ouml;nne, insbesondere das Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Aber auch das Recht auf Gesundheit k&ouml;nnte betroffen sein, wenn Menschen aus Furcht vor Aussp&auml;hung zum Beispiel darauf verzichten, in sensiblen Fragen gesundheitlichen Rat zu suchen. Erinnert wird schlie&szlig;lich an die zahlreichen Hinweise darauf, dass durch Massen&uuml;berwachung gewonnene Informationen zu Folter und gezielten T&ouml;tungen durch Drohnenangriffe gef&uuml;hrt h&auml;tten.</p>
<h5>3.2 Jede Form der Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung ist ein Eingriff in die Privat&shy;sph&auml;re</h5>
<p>Klare Position bezieht der Bericht in der Diskussion darum, wann &Uuml;berwachung eigentlich einen Eingriff in die Privatsph&auml;re darstellt: So wird das Argument, dass Menschen ihre pers&ouml;nlichen Daten &#8222;freiwillig&#8220; f&uuml;r den digitalen Zugang zu Dienstleistungen, G&uuml;tern und Informationen tauschten, damit gekontert, dass Betroffene nicht immer wirklich w&uuml;ssten, welche Daten sie wie und an wen preisgeben, und dass h&auml;ufig nicht abzusehen sei, f&uuml;r welche Zwecke die Daten letztlich verwendet w&uuml;rden &#8211; was sich mit &#8222;Big Data&#8220;, den immer ausgefeilteren Analysen der st&auml;ndig wachsenden Datenmassen, noch deutlich versch&auml;rfe. Bezugnehmend auf das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofes zur EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie wird auch dem Versuch eine Absage erteilt, die Sammlung von Verkehrs- beziehungsweise Metadaten im Gegensatz zu Inhalten von Telekommunikation als unproblematisch abzutun: &#8222;Aus der Perspektive des Rechts auf Privatsph&auml;re ist diese Unterscheidung nicht &uuml;berzeugend. Das Aggregieren von Informationen, die &uuml;blicherweise als &#8218;Metadaten&#8216; bezeichnet werden, kann Aufschl&uuml;sse &uuml;ber das Verhalten, die sozialen Beziehungen, die privaten Vorlieben und die Identit&auml;t eines Individuums geben, die weit &uuml;ber jene hinausgehen, die sich aus dem Zugriff auf den Inhalt privater Kommunikation ablesen lassen.&#8220; (Rn. 19) Zusammenfassend wird festgestellt, dass jede Sammlung von Kommunikationsdaten sowie ihre Speicherung auf Vorrat &#8211; und selbst die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit einer solchen Erfassung &#8211; Menschenrechte tangiere: &#8222;Die blo&szlig;e Existenz eines Programms zur Massen&uuml;berwachung stellt daher einen Eingriff in die Privatsph&auml;re dar. Die Beweislast liegt beim Staat zu demonstrieren, dass ein solcher Eingriff weder willk&uuml;rlich noch widerrechtlich ist.&#8220; (Rn. 20)</p>
<h5>3.3 Der Zweck heiligt nicht die Mittel &ndash; entgrenzte &Uuml;berwachung ist zu ma&szlig;regeln</h5>
<p>Obwohl es in Artikel 12 des UN-Zivilpaktes nur hei&szlig;t, dass niemand &#8222;willk&uuml;rlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben&#8220; ausgesetzt sein darf und eine Begrenzungsklausel fehlt, welche wie Artikel 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention abschlie&szlig;end die Zwecke auflistet, die einen Eingriff in die Privatsph&auml;re rechtfertigen, macht der Bericht insbesondere mit Bezug zur Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses deutlich, dass es nicht allein ausreiche, Massen&uuml;berwachung einfach per Gesetz zu legalisieren. Vielmehr m&uuml;ssten solche nationalen Gesetze dem Geist des Zivilpaktes entsprechend und den jeweiligen Umst&auml;nden angemessen sein. Jede Einschr&auml;nkung des Rechts auf Privatsph&auml;re m&uuml;sse also eine gesetzliche Grundlage haben, die hinreichend zug&auml;nglich und bestimmt ist; jede Einschr&auml;nkung m&uuml;sse notwendig zur Erreichung legitimer Ziele sein sowie im Verh&auml;ltnis zum Zweck stehen und die geringst m&ouml;gliche Eingriffstiefe haben. Auch wenn die &Uuml;berwachung zu Zwecken nationaler Sicherheit oder der Terrorismusbek&auml;mpfung ein legitimes Ziel verfolge, m&uuml;sse die Tiefe des Eingriffs sich an der Notwendigkeit der Ma&szlig;nahme und ihren Erfolgen messen lassen: &#8222;In anderen Worten, es wird nicht genug sein, dass Ma&szlig;nahmen darauf abzielen, Nadeln im Heuhaufen zu finden; das rechte Ma&szlig; ist die Wirkung der Ma&szlig;nahmen auf den Heuhaufen im Verh&auml;ltnis zum drohenden Schaden.&#8220; (Rn. 25) Bezweifelt wird entsprechend, dass der Zwang zur Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten durch Telefongesellschaften und Internetdienstleister notwendig und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sei.</p>
<p>Zudem w&uuml;rde sich die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme auch daraus ergeben, welche Mechanismen zur Zweckbindung und Zugriffsbeschr&auml;nkung vorhanden sind. Insbesondere die seit 9/11 wachsende Entgrenzung von polizeilicher und nachrichtendienstlicher Arbeit riskiere das Recht auf Privatsph&auml;re zu verletzen. &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen, die in dem einen Feld legitim, notwendig und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sind, m&uuml;ssen dies nicht auch zwangsl&auml;ufig f&uuml;r ein anderes Feld sein.</p>
<h5>3.4 Die Autori&shy;sie&shy;rung von Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung muss &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein</h5>
<p>Mit Bezug auf Artikel 17 Absatz 2 UN-Zivilpakt, wo es hei&szlig;t, dass jeder Mensch &#8222;Anspruch auf rechtlichen Schutz&#8220; gegen Eingriffe in seine Privatsph&auml;re hat, erkl&auml;rt der Bericht, dass jedes Gesetz zur Autorisierung von Kommunikations&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein m&uuml;sse. Dies hei&szlig;e nicht nur, dass das Gesetz ver&ouml;ffentlicht, sondern auch, dass es so pr&auml;zise &#8211; mit anderen Worten: normenklar und bestimmt &#8211; formuliert sein muss, dass jede betroffene Person die Auswirkungen des Gesetzes absch&auml;tzen und ihr Verhalten entsprechend anpassen kann. Geheimes Recht, geheime &#8211; auch richterliche &#8211; Interpretationen der Regeln h&auml;tten nicht die notwendige Qualit&auml;t von &#8222;Recht&#8220;. Das gleiche gelte auch f&uuml;r Gesetze, die Geheimdiensten exzessive Ermessensspielr&auml;ume einr&auml;umten, da die Auswirkungen des Rechts andernfalls nicht absehbar w&auml;ren. Zus&auml;tzlich sei es w&uuml;nschenswert, dass die Vollmachten der Nachrichtendienste nicht durch exekutive Verwaltungsvorschriften, sondern durch prim&auml;re Gesetzgebung definiert w&uuml;rden &#8211; schlie&szlig;lich verbriefe Artikel 25 UN-Zivilpakt, allen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger eines Staates das Recht, an der Gestaltung der &ouml;ffentlichen Angelegenheiten direkt oder indirekt teilzunehmen.</p>
<p>Im Hinblick der Meldungen &uuml;ber einen &#8222;Ringtausch&#8220;, bei dem Nachrichtendienste rechtliche H&uuml;rden im eigenen Land dadurch umgehen, dass sie sich Informationen &uuml;ber befreundete Dienste beschaffen, die sich an solche Auflagen nicht gebunden f&uuml;hlen, macht der Bericht deutlich, dass solche Praktiken gegen Artikel 5 UN-Zivilpakt versto&szlig;en, der eine Auslegung der Bestimmungen des Paktes untersagt, die auf die Abschaffung der verbrieften Rechte und Freiheiten zielt.</p>
<h5>3.5 Extra&shy;ter&shy;ri&shy;to&shy;riale Geltung des Rechts auf Privat&shy;sph&auml;re?</h5>
<p>Artikel 2 UN-Zivilpakt verpflichtet die Staaten zu Achtung und Gew&auml;hrleistung der Menschenrechte auf ihrem Territorium und gegen&uuml;ber Personen unter ihrer Herrschaftsgewalt. &#8222;Macht&#8220; und &#8222;Kontrolle&#8220; seien Indikatoren daf&uuml;r, ob und wo ein Staat &#8222;Herrschaftsgewalt&#8220; im Sinne von Artikel 2 aus&uuml;be, so der Bericht in Anlehnung an die Interpretationen von Menschenrechtsausschuss und Internationalem Gerichtshof. Die menschenrechtliche Bindung des Rechts auf Privatheit ende deshalb nicht an der Staatsgrenze. Ebenso wenig w&uuml;rde ein Outsourcing von &Uuml;berwachung an fremde Staaten oder ausw&auml;rts agierende Unternehmen die Staaten aus der Pflicht entlassen, das Recht auf Privatsph&auml;re zu achten. Auch sei die Unterscheidung zahlreicher &Uuml;berwachungsregime zwischen Staatsangeh&ouml;rigen und Ausl&auml;ndern unvereinbar mit dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 26 UN-Zivilpakt.</p>
<h5>3.6 Effektive Kontrolle und indivi&shy;du&shy;elle Beschwer&shy;de&shy;rechte</h5>
<p>Die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 17 Absatz 2 UN-Zivilpakt ersch&ouml;pfe sich nicht in Gesetzestexten. Diese m&uuml;ssten mit Leben gef&uuml;llt werden durch Verfahrenssicherheiten sowie effektive und angemessen ausgestattete Aufsichtsmechanismen. Dabei sollten interne Kontrollen staatlicher &Uuml;berwachung durch eine von der Exekutive unabh&auml;ngige Aufsicht erg&auml;nzt werden. Allerdings seien weder Richtervorbehalte noch parlamentarische Kontrollgremien ein Wundermittel. Der Richtervorbehalt sei nicht selten zur pro-forma &Uuml;bung (&#8222;rubber-stamping&#8220;) verkommen, und parlamentarischen Gremien fehlten mitunter die Unabh&auml;ngigkeit, der Wille als auch die Ressourcen f&uuml;r eine effektive Aufsicht. Entsprechend favorisiert der Bericht Modelle einer gemischten Aufsicht durch Verwaltung, Judikative und Parlamente, zeigt sich aber dar&uuml;ber hinaus interessiert an Ideen, Vertreter des &#8222;&ouml;ffentlichen Interesses&#8220; und dritter Parteien, wie zum Beispiel Internetdienstleister, in die Verfahren zur Genehmigung von &Uuml;berwachung mit einzubeziehen.</p>
<p>Zur Er&ouml;ffnung effektiver Beschwerdem&ouml;glichkeiten seien, erstens, das Wissen um die Beschwerdewege und die Zul&auml;ssigkeit von Beschwerden auch im Falle mangelnder Pflichten, Betroffene &uuml;ber die &Uuml;berwachung zu informieren, unabdingbar; zweitens eine z&uuml;gige, gr&uuml;ndliche und unparteiische Ermittlung von mutma&szlig;lichen Verletzungen des Rechts auf Privatsph&auml;re (insbesondere hier sieht der Bericht eine besondere Rolle f&uuml;r unabh&auml;ngige Aufsichtsgremien). Drittens m&uuml;sse im Falle einer Rechtsverletzung Abhilfe durch L&ouml;schung der gespeicherten Daten oder andere Formen des Schadensersatzes garantiert sein. Viertens m&uuml;ssten im Falle von massenhaften Rechtsverletzungen auch strafrechtliche Konsequenzen folgen.</p>
<h5>3.7 Zur menschen&shy;recht&shy;li&shy;chen Verant&shy;wor&shy;tung der Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons- und Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;un&shy;ter&shy;nehmen</h5>
<p>Nicht zuletzt sieht der Bericht eine Verantwortung bei den privaten Unternehmen, ohne deren Kooperation eine staatliche Massen&uuml;berwachung in den meisten F&auml;llen nicht denkbar w&auml;re. Auch wenn es legitime Gr&uuml;nde f&uuml;r das staatliche Anzapfen privater Infrastrukturen gebe und die Konzerne h&auml;ufig per Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet seien, machten sie sich doch mitschuldig, wenn sie staatlichen Forderungen nachk&auml;men, die das Menschenrecht auf Privatsph&auml;re verletzten. Daher erinnert der Bericht an die UN-Leitprinzipien f&uuml;r Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 und die dort deklarierte Verantwortung der Unternehmen, Menschenrechte bei ihrer gesamten Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit und unabh&auml;ngig vom Standort ihrer Kunden zu achten. In der Praxis k&ouml;nne dies bedeuten, dass die Unternehmen staatliche Forderungen nach &Uuml;berwachungskooperation m&ouml;glichst eng auslegen, eine Kl&auml;rung ihrer Reichweite und Rechtsgrundlage verlangen oder Transparenz gegen&uuml;ber den Kunden herstellen.</p>
<h5>4 Reaktionen auf den Bericht und eine neue Resolution der Genera&shy;l&shy;ver&shy;samm&shy;lung</h5>
<p>Am 12. September 2014 wurde der Bericht von Fachleuten und Staatenvertretern in Genf diskutiert. Im freundlichen und nicht selten heuchlerischen Diplomatensprech bekannten sich letztere einstimmig zum Menschenrecht auf Privatheit und betonten dessen grundlegende Bedeutung im digitalen Zeitalter. Insbesondere L&auml;nder des globalen S&uuml;dens zeigten sich jedoch besorgt &uuml;ber die extraterritoriale &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten einiger &#8222;gro&szlig;er Staaten&#8220;, ohne die USA namentlich zu nennen. Die Volksrepublik China machte deutlich, dass sie darin nicht nur eine Gefahr f&uuml;r die Menschenrechte ihrer B&uuml;rger_innen sehe, sondern auch f&uuml;r seine staatliche Souver&auml;nit&auml;t, und schlug einen zwischenstaatlichen Verhaltenskodex vor. &Auml;hnlich nannte auch Russland &#8222;digitale Spionage&#8220; eine &#8222;gef&auml;hrliche Gewohnheit&#8220;. Westliche Staaten wie Kanada prangerten hingegen die &Uuml;berwachung durch autorit&auml;re Regime an; und die USA &#8211; sekundiert vom Vereinigten K&ouml;nigreich &#8211; beharrten hartn&auml;ckig auf ihrer Rechtsauffassung, dass Staaten au&szlig;erhalb ihres Territoriums nur in Ausnahmef&auml;llen an die Menschenrechte gebunden seien. Allerdings erkl&auml;rte der Vertreter Washingtons, dass sich seine Regierung&nbsp; mit der Frage auseinandersetze, wie die Rechte von Nicht-US-B&uuml;rger_innen zu sch&uuml;tzen seien. Ob er sich damit auf den mittlerweile gescheiterten &#8222;Freedom Act&#8220; zur Reform der NSA-&Uuml;berwachung bezog oder generelle &Uuml;berlegungen meinte, blieb unklar. Zudem spielte er die Frage zur&uuml;ck, wie effektive Kontrolle und Transparenz gew&auml;hrleistet werden k&ouml;nne, wenn Geheimhaltung notwendig sei.(13)</p>
<p>In der Debatte wurden die wesentlichen Streitpunkte deutlich: Wann sind Eingriffe in das Recht auf Privatheit verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig? Wie kann eine effektive Kontrolle gew&auml;hrleistet werden? Wie ist extraterritoriale &Uuml;berwachung durch Staaten oder multinationale Konzerne zu behandeln? Und nicht zuletzt implizit: Wo verlaufen die Grenzen zur Cyberkriegsf&uuml;hrung, f&uuml;r die es eigene v&ouml;lkerrechtliche Kontrollabkommen braucht.</p>
<p>R&uuml;ckendeckung erhielt der Bericht der UN-Menschenrechtskommissarin vom gegenw&auml;rtigen UN-Sonderberichterstatter f&uuml;r die Achtung der Menschenrechte bei der Terrorismusbek&auml;mpfung, Ben Emmerson, der Ende September seinen Jahresbericht zum Schwerpunktthema Massen&uuml;berwachung vorlegte.(14) Doch obwohl Emmerson, ein US-Amerikaner, in zahlreichen Punkten, wie der Notwendigkeit effektiver Kontrolle, der Sensibilit&auml;t von Metadaten oder der Verantwortung der Diensteanbieter, mit dem Pillay-Bericht &uuml;bereinstimmt, bleibt er in einem entscheidenden Punkt widerspr&uuml;chlich und zaghaft, wenn er einerseits schreibt: &#8222;Die harte Wahrheit ist, dass die Nutzung massenhafter &Uuml;berwachung letztlich das Recht auf Privatheit von Kommunikation im Internet vollst&auml;ndig entsorgt&#8220; (Rn. 12), und andererseits schlussfolgert: &#8222;Die Pr&auml;vention und Repression von Terrorismus ist ein Gebot des &ouml;ffentlichen Interesses von h&ouml;chster Bedeutung und kann im Prinzip die Grundlage bilden f&uuml;r eine diskutierbare Rechtfertigung f&uuml;r die Massen&uuml;berwachung des Internet.&#8220; (Rn. 59) Auch wenn er erhebliche Zweifel an der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit solcher Ma&szlig;nahmen &auml;u&szlig;ert, will er letztlich nicht ausschlie&szlig;en, dass es Umst&auml;nde geben kann, die eine fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachung rechtfertigen. Damit unterscheidet sich der Tenor von Emmersons Bericht deutlich von jenem des Pillay-Berichtes. Allerdings empfiehlt auch er, wie schon seine Kollegen Martin Scheinin und Frank La Rue, dem Menschenrechtsausschuss, die Allgemeine Bemerkung zu Artikel 17 zu aktualisieren.</p>
<p>Aufbauend auf den diversen Vorarbeiten lancierte eine von europ&auml;ischen und s&uuml;damerikanischen L&auml;ndern dominierte Staatengruppe, wieder unter F&uuml;hrung Deutschlands und Brasiliens, im Dritten Ausschuss der Generalversammlung eine neue Resolution zum Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter,(15) die schlie&szlig;lich auf den Tag genau ein Jahr nach Verabschiedung ihrer Vorg&auml;ngerresolution am 18. Dezember 2014 ohne Abstimmung von der Generalversammlung angenommen wurde.16 In weiten Teilen &auml;hnelt der Text jenem von 2013: Wieder wird best&auml;tigt, dass Menschenrechte offline ebenso wie online zu gelten haben, und willk&uuml;rliche &Uuml;berwachung ein Versto&szlig; gegen das Menschenrecht auf Privatheit sei. Neu und deutliche Referenz gegen&uuml;ber den Arbeiten Pillays und Emmersons sind aber die Verweise darauf, dass aggregierte Metadaten personenbezogene Informationen enth&uuml;llen k&ouml;nnen, und auf die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen. Neu ist au&szlig;erdem der Appell an die UN-Mitglieder, den Zugang zu einem effektiven Rechtsbehelf zu garantieren, wenn Menschen von willk&uuml;rlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen betroffen waren. Abschlie&szlig;end wird der Menschenrechtsrat &#8222;ermutigt&#8220;, sich weiterhin mit dem Thema zu besch&auml;ftigen und einen Sonderberichterstatter einzusetzen, um Prinzipien, Standards und &#8222;Best Practices&#8220; zum Schutz der Privatheit zu identifizieren und zu pr&auml;zisieren.</p>
<h5>5 Wie weiter?</h5>
<p>Im Vergleich zu Martin Scheinins Idee einer globalen Datenschutz-Erkl&auml;rung bleiben die Hausaufgaben, die die Generalversammlung dem Menschenrechtsrat nun aufgegeben hat, bescheiden. Doch angesichts des Ausma&szlig;es der &Uuml;berwachung nicht nur durch die &#8222;Five Eyes&#8220; und der enormen Widerst&auml;nde gegen Reformen hielt schon der Bericht der UN-Menschenrechtskommissarin keine einfachen Antworten parat. Ein dauerhafter und konzertierter &#8222;Multi-Stakeholder&#8220;-Dialog unter Einbeziehung von Regierungen, Zivilgesellschaft, Unternehmen, wissenschaftlichen und technischen Vereinigungen sowie Menschenrechtsexpert_innen, so hie&szlig; es dort, sei w&uuml;nschenswert, um den technischen Fortschritt f&uuml;r die Verwirklichung der Menschenrechte fruchtbar zu machen.</p>
<p>Mit der Ausrichtung der NETmundial, einer internationalen Konferenz zur Zukunft der Regierung des Internet, hatte Brasilien unter dem Eindruck der NSA-Spionage im April 2014 einen Anlauf zu einem solchen &#8222;Multi-Stakeholder&#8220;-Dialog gemacht. Dass deren Abschlusserkl&auml;rung beim Thema Recht auf Privatheit im Prinzip nur den allgemeinen Appell der Resolution der Generalversammlung wiederholte,(17)zeigt, wie weit der Weg zu elaborierten globalen Standards ist. <br />Bislang haben internationale Instrumente zum Datenschutz &#8211; wie die Europarat-Konvention Nr. 108, die EU-Datenschutzrichtlinie, die OECD Privacy Guidelines oder der APEC Privacy Framework &#8211; nur eine begrenzte Reichweite und &#8211; meist auch &#8211; Verbindlichkeit.(18) Flankiert wurden die Bem&uuml;hungen um globale Harmonisierung fast ausschlie&szlig;lich durch die &uuml;berschaubare internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten aus etwa 40 L&auml;ndern und wenige spezialisierte Nichtregierungsorganisationen wie Privacy International.</p>
<p>Seit dem &#8222;Summer of Snowden&#8220; haben sich jedoch auch die gro&szlig;en, global agierenden Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch das Thema auf die Fahnen geschrieben.(19) Mit der erwartbaren Einsetzung eines UN-Sonderberichterstatters f&uuml;r das Recht auf Privatheit durch den Menschenrechtsrat und der absehbaren Modernisierung der Allgemeinen Bemerkungen zu Artikel 17 des Zivilpaketes durch den Menschenrechtsausschuss besteht daher nun die Hoffnung,(20) dass im Kreis einer wirklich globalen &#8222;Community&#8220; das Menschenrecht auf Privatheit zumindest als &#8222;soft law&#8220; weiterentwickelt wird.(21) Kaum zu ignorieren w&auml;ren solche &#8222;weichen&#8220; Standards beispielsweise bei zuk&uuml;nftigen Diskussionen im UN-Sicherheitsrat und seinem Ausschuss f&uuml;r Terrorismusbek&auml;mpfung. Zudem k&ouml;nnten sie &#8211; unter anderem &uuml;ber die regelm&auml;&szlig;igen Staatenberichtsverfahren vor den Aussch&uuml;ssen zur &Uuml;berwachung der Menschenrechtskonventionen &#8211; auch Impulse auf nationaler Ebene setzen.</p>
<p>Davon k&ouml;nnte nicht zuletzt auch die deutsche Diskussion profitieren. F&uuml;r die Auseinandersetzungen um die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung, die Auslands&uuml;berwachung des Bundesnachrichtendienstes, das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten, die z&ouml;gerlichen Spionage-Ermittlungen des Generalbundesanwaltes oder die Aufkl&auml;rungsbem&uuml;hungen des NSA-Untersuchungsausschusses bieten die menschenrechtlichen Diskussionen der UN-Gremien gewichtige Argumente, die mitunter &#8211; wenn es beispielsweise um die grunds&auml;tzliche Absage an Geheimgerichte wie im Pillay-Bericht geht &#8211; durchaus &uuml;ber den hiesigen Status quo hinausweisen.</p>
<p><b><i>ERIC T&Ouml;PFER&nbsp;</i></b>&nbsp; <i>Jahrgang 1970, Politologe, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut f&uuml;r Menschenrechte, der unabh&auml;ngigen nationalen Menschenrechtsinstitution Deutschlands, dort zust&auml;ndig f&uuml;r den Bereich Menschenrechte im Politikfeld Innere Sicherheit. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universit&auml;t Berlin und Research Consultant f&uuml;r die britische NGO Statewatch. Eine Liste seiner Publikationen findet sich unter: </i><a href="http://www.emato.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.emato.de</i></a><i>. Der Beitrag gibt die pers&ouml;nliche Ansicht des Autors wieder.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1) Oliver Diggelmann, Maria N. Cleis (2014): How the right to privacy became a human right. In: Human Rights Law Review, Vol. 14, S. 441-458.</p>
<p>(2) So der Soziologe David Lyon (1994): The Electronic Eye. The Rise of Surveillance Society. Minneapolis, S. 14.</p>
<p>(3) Human Rights Committee (1988): CCPR General Comment No. 16 vom 08.04.1988.</p>
<p>(4) UN-Dok. A/HRC/13/37 vom 28.12.2009.</p>
<p>(5) UN-Dok. A/HRC/23/40 vom 17.04.2013. La Rue vertiefte damit seine Vorarbeiten zum Thema Internet und freie Meinungs&auml;u&szlig;erung. Siehe hierzu UN-Dok. A/HRC/17/27 vom 16.05.2011.</p>
<p>(6) Bundesregierung: NSA-Aufkl&auml;rung &#8211; Deutschland ist ein Land der Freiheit. Pressemitteilung vom 19.07.2013, online unter: <a href="http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/</a> 2013/07/2013-07-19-bkin-nsa-sommerpk.html.</p>
<p>(7) Carla Stea: Latin America Condemns US Espionage at United Nations Security Council, 17.08.2013. Online unter: <a href="http://www.globalresearch.ca/latin-america-condemns-us-espionage-at-united-nations-security-council/5346120" target="_blank" rel="noopener">http://www.globalresearch.ca/latin-america-condemns-us-espionage-at-united-nations-security-council/5346120</a>.</p>
<p>(8) Colum Lynch: Germany, Brazil turn to U.N. to Restrain American Spies, 24.10.2013. Online unter: <a href="http://foreignpolicy.com/2013/10/24/exclusive-germany-brazil-turn-to-u-n-to-restrain-american-spies/" target="_blank" rel="noopener">http://foreignpolicy.com/2013/10/24/exclusive-germany-brazil-turn-to-u-n-to-restrain-american-spies/</a>.</p>
<p>(9) UN-Dok. A/C.3/68/L.45 vom 01.11.2013.</p>
<p>(10) UN surveillance resolution goes ahead despite attempts to dilute language, in: The Guardian vom 21.11.2013, online unter: <a href="http://www.theguardian.com/world/2013/nov/21/un-surveillance-resolution-us-uk-dilute-language" target="_blank" rel="noopener">http://www.theguardian.com/world/2013/nov/21/un-surveillance-resolution-us-uk-dilute-language</a>.</p>
<p>(11) UN-Dok. A/RES/68/167 vom 18.12.2013</p>
<p>(12) UN-Dok. A/HRC/27/37 vom 16.07.2014.</p>
<p>(13) Office of the High Commissioner for Human Rights (2014): Human Rights Council holds panel discussion on the right to privacy in the digital age, Pressemitteilung vom 12.09.2014.</p>
<p>(14) UN-Dok. A/69/397 vom 23.09.2014.</p>
<p>(15) Danny Palmer: Germany and Brazil propose UN resolution re-write to condemn &#8218;highly intrusive act&#8216; of NSA surveillance, 07.11.2014, online unter: <a href="http://m.computing.co.uk/ctg/news/2380180/" target="_blank" rel="noopener">http://m.computing.co.uk/ctg/news/2380180/</a> germany-and-brazil-propose-un-resolution-re-write-to-condemn-highly-intrusive-act-of-nsa-sur veillance.</p>
<p>(16) UN-Dok. A/RES/69/166. Da das Dokument bis zum Redaktionsschluss noch nicht ver&ouml;ffentlich war, bezieht sich die Darstellung des Inhalts auf den Entwurf UN-Dok. A/C.3/69/L.26/Rev.1 vom 19.11.2014.</p>
<p>(17) NETmundial Multi-Stakeholder Statement vom 24.04.2014, online unter: <a href="http://netmundial.br/wp-content/uploads/2014/04/NETmundial-Multistakeholder-Document.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://netmundial.br/wp-content/uploads/2014/04/NETmundial-Multistakeholder-Document.pdf</a>.</p>
<p>(18) Siehe hierzu: Colin J. Bennett und Charles D. Raab (2006): The Governance of Privacy. Policy Instruments in a Global Perspective. Cambridge/London.</p>
<p>(19) Siehe z.B. Dinah PoKempner (2014): The Right Whose Time Has Come (Again). Privacy in the Age of Surveillance, in: Human Rights Watch World Report 2014. New York, S. 41.52, online unter: <a href="http://www.hrw.org/world-report/2014/essays/privacy-in-age-of-surveillance" target="_blank" rel="noopener">http://www.hrw.org/world-report/2014/essays/privacy-in-age-of-surveillance</a>.</p>
<p>(20) Nach den verschiedenen UN-Sonderberichterstattern hat auch die einflussreiche American Civil Liberties Union einen Vorsto&szlig; zur Modernisierung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 unternommen: ACLU (2014): Privacy rights in the digital age. A proposal for a new General Comment on the right to privacy under Article 17 of the International Covenant on Civil and Political Rights. A draft report and General Comment by the American Civil Liberties Union. New York, online unter: <a href="https://www.acluorg/sites/default/files/assets/jus14-report-iccpr-web-rel1.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.acluorg/sites/default/files/assets/jus14-report-iccpr-web-rel1.pdf</a>.</p>
<p>(21) Vgl. das Pl&auml;doyer von Anna Crowe: The need for a Special Rapporteur on the Right to Privacy at the UN, online unter: <a href="https://www.privacyinternational.org/blog/the-need-for-a-special-rapporteur-on-the-right-to-privacy-at-the-un" target="_blank" rel="noopener">https://www.privacyinternational.org/blog/the-need-for-a-special-rapporteur-on-the-right-to-privacy-at-the-un</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1/">Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Wie der Verfassungsschutz am NSU-Debakel wächst</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/wie-der-verfassungsschutz-am-nsu-debakel-waechst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 21:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 4-11 Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den skandal&#246;sen Praktiken, Verfehlungen und Verstrickungen des Verfassungsschutzes nach dem NSU-Skandal? Fehlanzeige! Statt die bisherige Arbeitsweise auch nur ansatzweise in Frage zu stellen, wurden umgehend Forderungen f&#252;r weitere Befugnisse, noch mehr Datensammlung und -austausch, noch mehr unkontrollierte Zusammenarbeit erhoben &#8211; und zum Teil schon [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/wie-der-verfassungsschutz-am-nsu-debakel-waechst/">Wie der Verfassungsschutz am NSU-Debakel wächst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 201/202 (1/2-2013), S. 4-11</p>
<p>Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den skandal&ouml;sen Praktiken, Verfehlungen und Verstrickungen des</p>
<p>Verfassungsschutzes nach dem NSU-Skandal? Fehlanzeige! Statt die bisherige Arbeitsweise auch nur ansatzweise in</p>
<p>Frage zu stellen, wurden umgehend Forderungen f&uuml;r weitere Befugnisse, noch mehr Datensammlung und -austausch, noch</p>
<p>mehr unkontrollierte Zusammenarbeit erhoben &#8211; und zum Teil schon umgesetzt. Eric T&ouml;pfer erl&auml;utert, wie schnell sich</p>
<p>die deutsche Sicherheitsb&uuml;rokratie auf die Post-NSU-Situation eingestellt hat, und wie wenig demokratische</p>
<p>Steuerung und Kontrolle stattfindet.</p>
<p>Rauch und Staub &uuml;ber den Tr&uuml;mmern des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) in Eisenach und Zwickau hatten sich</p>
<p>kaum gelegt, da waren die Krokodilstr&auml;nen der deutschen Sicherheitsb&uuml;rokratie schon wieder getrocknet. Nicht einmal</p>
<p>drei Wochen, nachdem das NSU-Debakel anfing, offenbar zu werden, erkl&auml;rte Heinz Fromm, damals noch Pr&auml;sident des</p>
<p>Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV), am 21.&nbsp;November 2011 im Bundestag: &#8222;Wir haben allen Anlass, sozusagen in</p>
<p>uns zu gehen&#8220;, um dann &uuml;berraschend fortzufahren: &#8222;und sehr schnell &#8211; sehr schnell etwas zu tun, damit sich etwas</p>
<p>verbessert.&#8220; (1) W&auml;hrend &uuml;ber die Einrichtung parlamentarischer Untersuchungsaussch&uuml;sse noch gestritten wurde und</p>
<p>das ganze Ausma&szlig; der Geschichte nicht einmal ansatzweise bekannt war, wussten jene, die sich angesichts des</p>
<p>offensichtlichen Versagens ihrer Beh&ouml;rden zerknirscht und nachdenklich gaben, schon, was zu tun sei. Die</p>
<p>Marschrichtung hatte Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich mit einem 10-Punkte-Plan bereits vorgegeben.<br />Danach ging es Schlag auf Schlag: Am 6.&nbsp;Dezember 2011 wird die Koordinierungsrichtlinie f&uuml;r die Zusammenarbeit der</p>
<p>Verfassungsschutz&auml;mter um einen Paragrafen zur Beobachtung des &#8222;gewaltbereiten Rechtsextremismus&#8220; erg&auml;nzt. Am</p>
<p>16.&nbsp;Dezember er&ouml;ffnet Friedrich das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR) mit etwa 130</p>
<p>Mitarbeitern von Polizei und Geheimdiensten. Am 20.&nbsp;Januar 2012 legt die Bundesregierung ihren Entwurf f&uuml;r ein</p>
<p>Gesetz zur Verbesserung der Bek&auml;mpfung des Rechtsextremismus vor, das Ende August in Kraft tritt. Sein Kern ist die</p>
<p>Errichtung einer Rechtsextremismus-Datei (RED) von Polizei und Geheimdiensten. Am 8.&nbsp;Februar wird mit der Bund-</p>
<p>L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus (BLKR) ein vierk&ouml;pfiges Gremium installiert, um die &#8222;Zusammenarbeit zwischen</p>
<p>den Sicherheitsbeh&ouml;rden der L&auml;nder und den Bundesbeh&ouml;rden insbesondere bei der Bek&auml;mpfung des gewaltbereiten</p>
<p>Extremismus zu analysieren und zu bewerten&#8220; und &#8222;Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit der</p>
<p>Sicherheitsbeh&ouml;rden [zu] unterbreiten&#8220; (2). Anfang Juni nimmt die St&auml;ndige Konferenz der Innenminister und &#8211;</p>
<p>senatoren der L&auml;nder (IMK) auf ihrer Fr&uuml;hjahrssitzung den ersten Zwischenbericht der BLKR zur Kenntnis und</p>
<p>beauftragt ihre Arbeitskreise II (Innere Sicherheit) und IV (Verfassungsschutz) mit der Pr&uuml;fung und Umsetzung der</p>
<p>darin skizzierten Ma&szlig;nahmen. Ende August kommt die IMK zu einem Arbeitstreffen in Berlin zusammen und einigt sich</p>
<p>auf Eckpunkte f&uuml;r eine &#8222;Neuausrichtung des Verfassungsschutzes&#8220;. Sechs Tage sp&auml;ter beginnt beim Bundesamt f&uuml;r</p>
<p>Verfassungsschutz in K&ouml;ln ein Projekt zur Reform der Beh&ouml;rde. Am 19.&nbsp;September geht die Rechtsextremismus-Datei in</p>
<p>Betrieb. Am 15.&nbsp;November gibt Innenminister Friedrich die Gr&uuml;ndung eines Gemeinsamen Extremismus- und</p>
<p>Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bekannt, in dem das GAR aufgehen soll. Drei Wochen sp&auml;ter findet in Rostock das</p>
<p>Herbsttreffen der IMK statt, auf dem umfangreiche Beschl&uuml;sse zur Zukunft des Verfassungsschutzes und seiner</p>
<p>Zusammenarbeit mit der Polizei verabschiedet werden. Nach einer kurzen Weihnachtspause billigt das</p>
<p>Bundesinnenministerium am 1.&nbsp;Februar 2013 das Reformkonzept der BfV-Projektgruppe, und am 22.&nbsp;Februar informiert</p>
<p>Amtspr&auml;sident Hans-Georg Maa&szlig;en auf einer Dienstversammlung seine Mitarbeiter und die Presse &uuml;ber den Start der</p>
<p>Umsetzung. Ende Mai 2013 nehmen schlie&szlig;lich die IMK und das Bundeskabinett den Abschlussbericht der BLKR, der den</p>
<p>Verfassungsschutz f&uuml;r unverzichtbar erkl&auml;rt, wohlwollend zur Kenntnis.(3)<br />Im Wesentlichen geht es bei den gesch&auml;ftigen Aktivit&auml;ten um drei Dinge: <br />1. eine St&auml;rkung des Verbundes der Inlandsgeheimdienste,<br />2. den Ausbau des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz als Zentralstelle,<br />3. die weitere Vernetzung von Polizei und Inlandsgeheimdiensten.<br />Freie Fahrt f&uuml;rs &#8222;Wissensnetz&#8220;<br />&#8222;Die Innenminister und &#8211;senatoren der L&auml;nder setzen sich f&uuml;r die St&auml;rkung der im Grundgesetz verankerten</p>
<p>Zentralstellenfunktion des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz ein, ohne dadurch origin&auml;re L&auml;nderkompetenzen</p>
<p>einzuschr&auml;nken&#8220;, hei&szlig;t es in der Pressemitteilung zum Arbeitstreffen der IMK in Berlin im August 2012. (4) Es geht</p>
<p>also um mehr Macht f&uuml;r den Bund, die den L&auml;ndern nicht wehtun darf. Konkretisiert wurden die Pl&auml;ne auf der</p>
<p>Herbstkonferenz im Dezember. Zum einen soll der Informationsfluss im Verbund der Dienste gef&ouml;rdert werden. Geplant</p>
<p>ist die &Auml;nderung von &sect; 5 Abs.&nbsp;1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), das eine obligatorische</p>
<p>&Uuml;bermittlung von Informationen der Landesbeh&ouml;rden f&uuml;r Verfassungsschutz an andere Inlandsdienste bislang nur</p>
<p>vorsieht, &#8222;soweit es f&uuml;r deren Aufgabenerf&uuml;llung erforderlich ist&#8220;. Durch eine Streichung dieses Halbsatzes, so ist</p>
<p>nun geplant, soll zuk&uuml;nftig das Kriterium der Erforderlichkeit einer Informations&uuml;bermittlung entfallen, so dass</p>
<p>dem weitgehend zweckfreien Flottieren von Daten insbesondere im geheimdienstlichen Informationsverbund NADIS (5)</p>
<p>der Weg geebnet w&auml;re. <br />Zum anderen m&ouml;chte man endlich die lange geplante erweiterte Nutzung von NADIS durch eine &Auml;nderung von &sect;&nbsp;6</p>
<p>BVerfSchG &#8222;f&uuml;r alle Aufgaben des Verfassungsschutzes&#8220; absichern. (6) War NADIS lange weitgehend als Indexdatei zur</p>
<p>Identifizierung von Personen und dem Auffinden dazugeh&ouml;riger Akten konzipiert, wird seit 2005 eine Modernisierung</p>
<p>des Systems als NADIS WN (&#8222;WissensNetz&#8220;) vorangetrieben, die neue Nutzungsm&ouml;glichkeiten von der Volltextrecherche</p>
<p>bis zur grafisch aufbereiteten Analyse sozialer Netzwerke er&ouml;ffnet. Bislang begrenzte &sect;&nbsp;6 Satz 8 BVerfSchG das</p>
<p>F&uuml;hren gemeinsamer Dateien, die mehr als biographische Grunddaten und Aktenfundstellen erlauben, auf Zwecke der</p>
<p>Spionageabwehr und der &Uuml;berwachung gewaltbereiter &#8222;Bestrebungen&#8220;. Personen aufgrund ihrer blo&szlig;en Gesinnung in</p>
<p>komplexeren Informationssystemen des Verbundes der Inlandsgeheimdienste zu erfassen, wurde erst durch das Gesetz</p>
<p>zur Verbesserung der Bek&auml;mpfung des Rechtsextremismus erm&ouml;glicht, das neben der Errichtung der Rechtsextremismus-</p>
<p>Datei auch die Novelle von &sect; 6 BVerfSchG verf&uuml;gte, um &#8222;rechtsextremistische Bestrebungen&#8220; durch das F&uuml;hren von</p>
<p>&#8222;Textdateien&#8220; u.a.m. aufzukl&auml;ren.<br />Vor diesem Hintergrund wird verst&auml;ndlich, warum die eigentlich mit dem Thema Rechtsterrorismus befasste BLKR bei</p>
<p>der Vorstellung ihres 2. Zwischenberichts im November 2012 bedauerte, dass eine umfassende Informierung des</p>
<p>Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz &uuml;ber die &#8222;Bereiche Links- und Ausl&auml;nderextremismus&#8220; nicht gegeben sei und die</p>
<p>Landesbeh&ouml;rden verpflichten m&ouml;chte, Informationen &#8222;aus allen Ph&auml;nomenbereichen&#8220; an das Bundesamt zu &uuml;bermitteln.(7)</p>
<p>Nur wenige Tage zuvor hatten die Innenstaatssekret&auml;re aus Bund und L&auml;ndern NADIS WN mit einer &#8222;positiven</p>
<p>Zwischenbilanz&#8220; gefeiert, nachdem das System bereits am 24.&nbsp;Juni 2012 seinen Betrieb aufgenommen hatte. Angek&uuml;ndigt</p>
<p>wurde die &#8222;schrittweise Erweiterung [&#8230;] mit zus&auml;tzlichen fachlichen Funktionen&#8220; (8).<br />Der Schatten K&ouml;lns wird l&auml;nger<br />Als Spinne im Netz der erwarteten Informationsrevolution sehen die Innenminister das Bundesamt f&uuml;r</p>
<p>Verfassungsschutz. So soll nicht nur sichergestellt werden, dass zuk&uuml;nftig alle von den Diensten der L&auml;nder</p>
<p>erhobenen Informationen der Zentralstelle in K&ouml;ln zug&auml;nglich gemacht werden, sondern auch, dass das Amt die</p>
<p>Strippen zieht. Hatte schon die &Auml;nderung der Koordinierungsrichtlinie f&uuml;r die Zusammenarbeit der Dienste im</p>
<p>Dezember 2011 das Bundesamt untergesetzlich erm&auml;chtigt, &#8211; analog zur Spionageabwehr und Beobachtung des</p>
<p>islamistischen Terrorismus &#8211; zentral alle Erkenntnisse im Bereich des gewaltbereiten Rechtsextremismus auszuwerten,</p>
<p>soll nun das Bundesamt &#8222;unbeschadet der Auswertungsverpflichtung der L&auml;nder&#8220; die &#8222;zentrale Auswertung aller</p>
<p>Informationen&#8220; &uuml;bernehmen und die Landesbeh&ouml;rden &#8222;unverz&uuml;glich &uuml;ber alle relevanten Informationen, Ausk&uuml;nfte,</p>
<p>Nachrichten und Unterlagen sowie die Ergebnisse seiner Auswertung&#8220; informieren. (9)<br />Geplant ist, dass Bund und L&auml;nder bei ihrer Ausforschung &#8211; koordiniert durch K&ouml;ln &#8211; &#8222;st&auml;rker arbeitsteilig&#8220;</p>
<p>vorgehen. Obwohl vage bleibt, was das genau hei&szlig;en soll, scheint sich das Bundesamt auf das geheime Ausspionieren</p>
<p>&#8222;gewaltorientierter&#8220; Gruppen und Personen konzentrieren zu wollen, w&auml;hrend sich die L&auml;nder eher auf die mehr oder</p>
<p>weniger offene Gesinnungsschn&uuml;ffelei gegen&uuml;ber sogenannten legalistischen Strukturen beschr&auml;nken. Zudem strebt das</p>
<p>BfV an, k&uuml;nftig eigenm&auml;chtiger in den L&auml;ndern agieren zu k&ouml;nnen. Obwohl die Rechtsauffassungen &uuml;ber die</p>
<p>entsprechenden Kompetenzen des BfV unter Verfassungssch&uuml;tzern auseinandergehen, scheint es bis dato vorherrschende</p>
<p>Praxis zu sein, dass politische Aktivit&auml;ten mit nur lokaler Reichweite von den L&auml;nderdiensten bespitzelt werden.</p>
<p>Nun aber w&uuml;nscht sich das Bundesministerium des Innern sogar ein &#8222;Selbsteintrittsrecht&#8220; &#8211; mindestens aber ein</p>
<p>&#8222;Initiativrecht&#8220; &#8211; f&uuml;r seinen Geheimdienst zur eigenst&auml;ndigen &Uuml;berwachung von &#8222;gewaltorientierten Bestrebungen&#8220;,</p>
<p>auch wenn diese nicht &uuml;berregional aktiv sind. Gro&szlig;z&uuml;gig wird angeboten, Verbindungsbeamte in die L&auml;nder zu</p>
<p>entsenden und die Spionageabwehr &#8211; soweit sie nicht (mehr) von den L&auml;ndern wahrgenommen wird &#8211; in K&ouml;ln zu b&uuml;ndeln.<br />Was vordergr&uuml;ndig aussieht wie ein Befreiungsschlag, der durch einen klaren Zuschnitt von&nbsp; Zust&auml;ndigkeiten</p>
<p>Effizienz verspricht, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als zutiefst f&ouml;deraler Kompromiss: F&uuml;r die durch eine</p>
<p>&Auml;nderung von &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 BVerfSchG geplante Koordinierungskompetenz f&uuml;r das BfV soll &#8211; wie auch sonst beim</p>
<p>T&auml;tigwerden des Bundesamtes in den L&auml;ndern &#8211; das &#8222;Benehmen&#8220; derselben notwendig sein. B&uuml;rokratische Rivalit&auml;ten</p>
<p>d&uuml;rften somit auch weiterhin die Praxis pr&auml;gen. Wenn die Innenminister zus&auml;tzlich feststellen, &#8222;dass die [&#8230;]</p>
<p>st&auml;rkere Ausrichtung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel auf gewaltorientierte Bestrebungen/Personen nicht</p>
<p>zu einer unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Einschr&auml;nkung der Beobachtung legalistischer Strukturen f&uuml;hren darf&#8220; und auch BfV-Chef</p>
<p>Hans-Georg Maa&szlig;en betont, &#8222;legalistische Organisationen weiter im Blick [zu] behalten&#8220;, wird klar, dass jeder</p>
<p>Dienst sich alle Optionen offen halten m&ouml;chte. Daran wird wohl auch die neue Richtlinie f&uuml;r die Zusammenarbeit im</p>
<p>Verfassungsschutzverbund nichts &auml;ndern, die Anfang 2013 die 20 Jahre alte Koordinierungsrichtlinie abgel&ouml;st hat.<br />Das BfV profitiert aber insofern, als dass mit der angek&uuml;ndigten Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes</p>
<p>die eine oder andere &#8222;herrschende Meinung&#8220; seiner Advokaten in Stein gemei&szlig;elt werden wird. Widerst&auml;nde gegen die</p>
<p>schleichende Entgrenzung seiner Arbeit aus den L&auml;ndern werden sich so k&uuml;nftig leichter in die Schranken weisen</p>
<p>lassen.</p>
<p>Gest&auml;rkt wird das Bundesamt somit insbesondere gegen&uuml;ber Verfassungsschutzbeh&ouml;rden, die nicht willens oder</p>
<p>f&auml;hig sind, den Priorit&auml;ten des Bundes zu folgen. Denkbar ist es daher, dass das BfV in den finanzschwachen L&auml;ndern</p>
<p>mit kleinen Geheimdiensten in nicht allzu ferner Zukunft einen Gro&szlig;teil des operativen Gesch&auml;fts &uuml;bernehmen k&ouml;nnte,</p>
<p>w&auml;hrend es gegen&uuml;ber politisch eigenwilligen und gr&ouml;&szlig;eren &#8222;Partnern&#8220; gezielt seine eigene Agenda verfolgen kann.<br />Im Rahmen der BfV-Reform sollen nun hausintern die Informationsbeschaffung und -auswertung (noch) enger verzahnt</p>
<p>werden. Mag das k&uuml;rzere Wege und weniger abstrakte Analysen bedeuten, birgt es doch ebenso das Risiko einer</p>
<p>unkontrollierten Eigendynamik der f&uuml;r die jeweiligen &#8222;Ph&auml;nomenbereiche&#8220; zust&auml;ndigen Abteilungen. Mit dem Verlust</p>
<p>des kritischen Blicks auf die eigenen &#8222;Produkte&#8220; droht au&szlig;erdem die routinem&auml;&szlig;ige Reproduktion von Weltsichten und</p>
<p>Feindbildern. Ob die angek&uuml;ndigte Einrichtung einer &#8222;Querdenker-Gruppe&#8220; (10) den b&uuml;rokratischen Starrsinn in einer</p>
<p>Beh&ouml;rde mit mehr als 2.700 Mitarbeitern zu durchbrechen vermag, ist daher mindestens zweifelhaft.<br />Countdown f&uuml;rs Trennungsgebot?<br />Neben der St&auml;rkung des Verfassungsschutzverbundes steht aber auch dessen engere Vernetzung mit dem polizeilichen</p>
<p>Staatsschutz auf der Tagesordnung. Nachdem sp&auml;testens mit dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) und der</p>
<p>Antiterrordatei (ATD) 2004 bzw. 2007 bereits dauerhafte Strukturen f&uuml;r die informationelle Zusammenarbeit von</p>
<p>Polizei und Geheimdiensten eingerichtet wurden, f&uuml;hrt Innenminister Friedrich die Vorarbeiten seiner Vorg&auml;nger</p>
<p>nahtlos weiter. Mit der Er&ouml;ffnung des GAR nur f&uuml;nf Wochen nach Beginn der Aufdeckung des NSU wurde eine weitere</p>
<p>Schnittstelle f&uuml;r 39 Beh&ouml;rden errichtet. Im Gegensatz zum GTAZ mit einem eigenen Standort in Berlin, ist das GAR</p>
<p>allerdings kein &#8222;Zentrum&#8220;, sondern mit zwei Standorten &#8211; einer beim BKA-Staatsschutz in Meckenheim und einer beim</p>
<p>BfV in K&ouml;ln &#8211; eher ein bipolarer St&ouml;rfall.<br />Gleichwohl finden im &#8222;Plenum&#8220; mindestens zweimal w&ouml;chentlich gemeinsame Lagebesprechungen von Polizei und Diensten</p>
<p>statt. Wenn man den Berichten der Bundesregierung glauben darf, hei&szlig;t das in der Praxis, dass jeden Dienstagmorgen</p>
<p>die meisten der jeweils etwa 50 Staats- bzw. Verfassungssch&uuml;tzer von BKA bzw. BfV sowie ihre Kollegen aus den</p>
<p>Landeskriminal&auml;mtern und -verfassungsschutzbeh&ouml;rden abwechselnd ihre Reise zu einem der beiden 40 Autominuten</p>
<p>auseinander liegenden Standorte antreten, um dort f&uuml;r drei Tage vor Ort zu sein. Am Donnerstagabend geht es dann</p>
<p>wieder zur&uuml;ck zur Heimatdienststelle. (11) Entsprechend sollen bei BKA und BfV Arbeitspl&auml;tze f&uuml;r die ausw&auml;rtigen</p>
<p>Kollegen eingerichtet worden sein: mit Mobile Office und gemeinsamer Mittagskantine gegen den Rechtsterrorismus. <br />Nachdem der Bund Deutscher Kriminalbeamter kaum drei Wochen nach Er&ouml;ffnung des GAR demonstrativ gefragt hatte, wo</p>
<p>eigentlich das Gemeinsame Abwehrzentrum Links bleibe, (12) war es wenig &uuml;berraschend, als Innenminister Friedrichs</p>
<p>im November 2012 dann dem GAR das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) &uuml;berst&uuml;lpte und die</p>
<p>Zust&auml;ndigkeit um die Bereiche &#8222;Ausl&auml;nderextremismus&nbsp;/ Ausl&auml;nderterrorismus, Linksextremismus&nbsp;/&nbsp;Linksterrorismus und</p>
<p>Spionage / Proliferation&#8220; erweiterte. Au&szlig;er, dass mit Zollkriminalamt und den Bundes&auml;mtern f&uuml;r Migration und</p>
<p>Fl&uuml;chtlinge sowie f&uuml;r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle drei weitere Beh&ouml;rden beteiligt sind, &auml;nderte sich an der</p>
<p>Struktur nichts Wesentliches. (13) Es bleibt beim Wanderzirkus zwischen dem BKA in Meckenheim und dem</p>
<p>Verfassungsschutz in K&ouml;ln, nur dass die Schar der pendelnden Beamten anwachsen d&uuml;rfte. Angesichts dieser</p>
<p>Perspektive war es nur konsequent, dass der f&uuml;r den Verfassungsschutz zust&auml;ndige IMK-Arbeitskreis drei Tage vor der</p>
<p>Er&ouml;ffnung des GETZ wechselseitige Hospitationen und Personalrotationen zwischen Polizei und dem Verbund der</p>
<p>Inlandsgeheimdienste anregte. (14) <br />Unter den Innenministern favorisiert eine Mehrheit die Zusammenfassung der verschiedenen Zentren unter einem Dach.</p>
<p>Vorgeschlagen wurde auf der IMK-Herbsttagung 2012 die Erweiterung des GTAZ in Berlin zu einem</p>
<p>&#8222;ph&auml;nomen&uuml;bergreifenden Zentrum&#8220;, da so &#8222;Synergieeffekte insbesondere in technischen und methodischen Fragen und</p>
<p>[&#8230;] eine ressourcenschonende Anbindung der Landesbeh&ouml;rden&#8220; erm&ouml;glicht werde. Noch allerdings st&ouml;&szlig;t der Vorsto&szlig; auf</p>
<p>den Widerstand des Bundesinnenministeriums &#8211; ein wesentlicher Grund d&uuml;rften die Beharrungskr&auml;fte bei BKA und BfV</p>
<p>sein, wo auch nur Andeutungen von &#8222;Umzug&#8220; in der Vergangenheit die Belegschaft auf die Barrikaden brachte. Und so</p>
<p>bleibt es vorerst bei der Absichtserkl&auml;rung, zur &#8222;Abstimmung gemeinsamer Konzepte und Ma&szlig;nahmen sowie der engeren</p>
<p>organisatorischen und auch pers&ouml;nlichen Vernetzung&#8220; die Pr&auml;senz fester Verbindungsbeamter sicherzustellen. (15)<br />Beschwichtigt werden Kritiker einer solcherart &#8222;vernetzten Sicherheit&#8220; regelm&auml;&szlig;ig damit, dass alles beim Alten</p>
<p>bleibe. Denn auch in den neuen Zentren w&uuml;rde nur nach den bestehenden &Uuml;bermittlungsvorschriften des jeweiligen</p>
<p>Fachrechts gehandelt. Das mag stimmen, ist allerdings angesichts der weit reichenden M&ouml;glichkeiten f&uuml;r den</p>
<p>&#8222;fakultativen&#8220; Datenaustausch wenig ermutigend. So d&uuml;rfen die Staatssch&uuml;tzer der Polizei nach &sect;&nbsp;18 Abs.&nbsp;2 BVerfSchG</p>
<p>&#8222;alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen einschlie&szlig;lich personenbezogener Daten&#8220; an den</p>
<p>Verfassungsschutz &uuml;bermitteln, wenn sie &uuml;berzeugt sind, dass diese Informationen irgendwie zur Erf&uuml;llung seiner</p>
<p>Aufgaben erforderlich sind. Umgekehrt kann der Verfassungsschutz nach &sect;&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 BVerfSchG Personendaten auch dann</p>
<p>an die Polizei &uuml;bermitteln, wenn er meint, dass diese &#8222;f&uuml;r Zwecke der &ouml;ffentlichen Sicherheit ben&ouml;tigt&#8220; werden.</p>
<p>Wenn mit den &#8222;Abwehrzentren&#8220; die Distanz zwischen den Beteiligten sowohl r&auml;umlich als auch mental schwindet und</p>
<p>Lagebilder und Bedrohungsanalysen konvergieren, dann hei&szlig;t das mittelfristig &#8222;Anything goes!&#8220; im weiten Feld</p>
<p>zwischen geheimdienstlichem Schutz der &#8222;freiheitlich demokratischen Grundordnung&#8220; und polizeilicher</p>
<p>Gefahrenvorsorge. Sp&auml;testens dann droht in den gemischten Arbeitsgruppen der &#8222;Abwehrzentren&#8220; zur Abstimmung</p>
<p>operativer Ma&szlig;nahmen die &#8222;Befugnisleihe&#8220;: Amtshilfe der Geheimdienste, um ihnen rechtlich verwehrte Formen der</p>
<p>Datenerhebung f&uuml;r die Polizei durchzusetzen und umgekehrt. <br />Die wachsende Verschr&auml;nkung von geheimdienstlicher mit polizeilicher Arbeit scheint nun selbst dem</p>
<p>Bundesverfassungsgericht unheimlich geworden zu sein. Mit seinem Urteil zum Antiterrordateigesetz (ATDG) vom</p>
<p>24.&nbsp;April 2013 deklariert es erstmals explizit ein grunds&auml;tzliches &#8222;informationelles Trennungsprinzip&#8220;, das nur in</p>
<p>Ausnahmef&auml;llen durchbrochen werden d&uuml;rfe. (16) Zwar kassiert das Gericht nur Details der ATD und erkl&auml;rte sie in</p>
<p>ihren &#8222;Grundstrukturen&#8220; f&uuml;r verfassungskonform, da sie nicht der unmittelbaren Aufgabenwahrnehmung durch die</p>
<p>jeweilige Beh&ouml;rden diene, sondern nur der Informationsanbahnung: &#8222;Das Antiterrordateigesetz st&uuml;tzt sich damit</p>
<p>ma&szlig;geblich auf die fachrechtlichen Grundlagen f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen und bezieht daraus rechtsstaatliche Grenzen.&#8220;</p>
<p>Allerdings stellen die Verfassungsrichter die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit eben dieser &Uuml;bermittlungsvorschriften deutlich</p>
<p>in Frage, wenn sie im gleichen Atemzug notieren: &#8222;Diese m&uuml;ssen dann freilich ihrerseits den verfassungsrechtlichen</p>
<p>Anforderungen gen&uuml;gen und k&ouml;nnen sich jedenfalls f&uuml;r Daten&uuml;bermittlungen zwischen den Nachrichtendiensten und der</p>
<p>Polizei nicht mit vergleichbar niederschwelligen Voraussetzungen wie der Erforderlichkeit f&uuml;r die</p>
<p>Aufgabenwahrnehmung oder der Wahrung der &ouml;ffentlichen Sicherheit begn&uuml;gen.&#8220; (17)<br />In die Mitte der Gesellschaft<br />Ob der Gesetzgeber nun dem zaghaften Appell Karlsruhes folgen wird und jenseits kosmetischer Korrekturen an den</p>
<p>Gesetzen zu ATD und RED auch die &Uuml;berpr&uuml;fung der &#8222;Daten&uuml;bermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbeh&ouml;rden f&uuml;r</p>
<p>angezeigt h&auml;lt&#8220; (18), wird sich zeigen.<br />Die St&auml;rkung des Verfassungsschutzes wird es nicht zur&uuml;ckdrehen. Noch bevor die parlamentarischen</p>
<p>Untersuchungsaussch&uuml;sse ihre Abschlussberichte vorgelegt haben, steht fest, dass er &#8211; allen R&uuml;cktritten von</p>
<p>Beh&ouml;rdenleitern zum Trotz &#8211; der eigentliche Gewinner des NSU-Skandals ist. Nicht einmal ansatzweise haben</p>
<p>Innenminister und Bund-L&auml;nder-Kommission gepr&uuml;ft, wie Verst&ouml;&szlig;e von Verfassungssch&uuml;tzern gegen bereits bestehende</p>
<p>&Uuml;bermittlungspflichten zu verhindern w&auml;ren. Ebenso wenig wurde ernsthaft der Frage nachgegangen, ob die sch&uuml;tzende</p>
<p>Hand &uuml;ber V-Leuten nicht eventuell eine strafrechtlich relevante Nichtanzeige von Straftaten bedeutete. Stattdessen</p>
<p>stand f&uuml;r die Verantwortlichen von Anfang an fest, dass das BfV mehr Macht brauche, der Informationsfluss breiter</p>
<p>werden m&uuml;sse, aber V-Leute auch weiterhin um jeden Preis zu sch&uuml;tzen seien. Die Informationsblockaden werden sich</p>
<p>aber weder durch den Vorschlag der BLKR aufl&ouml;sen, Konfliktf&auml;lle zwischen Quellenschutz und der Verfolgung von</p>
<p>Straftaten k&uuml;nftig nach dem Prinzip der &#8222;praktischen Konkordanz&#8220; zu entscheiden, (19) noch durch die zentrale V-</p>
<p>Leute-Datei, die die Innenminister angek&uuml;ndigt haben. (20) Wer soll die rechtswissenschaftlichen Abw&auml;gungen im</p>
<p>geheimdienstlichen Alltagsgesch&auml;ft kompetent vornehmen? Und welche Transparenz ist von V-Leute-F&uuml;hrern zu erwarten,</p>
<p>wenn den &#8222;Partnern&#8220; im Rahmen der neuen Datei auch Informationen &uuml;ber &#8222;frequentierte&#8220; Beobachtungsziele zug&auml;nglich</p>
<p>gemacht werden sollen?<br />Kontrollfreie R&auml;ume beim Verfassungsschutz d&uuml;rfe es nicht geben, bemerkt die BLKR zu Recht. Doch das einzige, was</p>
<p>ihr dazu einfiel, war die St&auml;rkung der Innenrevision. Gegen&uuml;ber den parlamentarischen Kontrollgremien sehen die</p>
<p>Innenminister den Verfassungsschutz in einer &#8222;Bringschuld&#8220;. Fortan soll er &#8211; H&ouml;rt, h&ouml;rt! &#8211; eigeninitiativ und</p>
<p>anlassunabh&auml;ngig &uuml;ber seine Arbeit berichten. Mit solchen Placebos will der Inlandsgeheimdienst das verlorene</p>
<p>Vertrauen zur&uuml;ckgewinnen und sich als &#8222;Dienstleister in der Mitte der Gesellschaft&#8220; platzieren. (21) Angesichts der</p>
<p>Ank&uuml;ndigung, dass er hierzu auch st&auml;rker in den Bereichen Pr&auml;vention und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit aktiv sein will, ist</p>
<p>nun zu erwarten, dass die &#8222;Vergeheimdienstlichung&#8220; nicht nur in den unsichtbaren Bereichen der &#8222;Arcana Imperii&#8220;,</p>
<p>der Geheimpolitik selbst, voranschreitet, sondern auch ganz offen in Gestalt von &#8222;Bildungsarbeit&#8220; an Schulen und</p>
<p>Jugendcomics a la Andi (siehe den Beitrag von Pohner in diesem Heft).</p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>1 Zit. in H. Busch: Aktionismus statt Aufkl&auml;rung. Der neue staatliche &#8222;Kampf gegen Rechts&#8220;, in: B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP, Heft 99 (2/2011), S. 41-49 (41).</p>
<p>2 Bundesministerium des Innern: Friedrich stellt Bund-L&auml;nder-Regierungskommission Rechtsterrorismus vor, Nachricht v. 8.2.2012.</p>
<p>3 Sammlung der zur Ver&ouml;ffentlichung freigegebenen Beschl&uuml;sse der 197. Sitzung der St&auml;ndigen Konferenz der Innenminister und &#8211;senatoren der L&auml;nder vom 23./24.5.2013 in Hannover. Beschluss zu TOP 4, S. 7 und Bundesministerium des Innern: Klares Ja zum Verfassungsschutz, Pressemitteilung v. 29.5.2013.</p>
<p>4 Arbeitstreffen der Innenminister und -senatoren von Bund und L&auml;ndern &uuml;ber die zuk&uuml;nftige Ausrichtung des Verfassungsschutzes in der Bundesrepublik und den Bundesl&auml;ndern, Pressemitteilung Nr. 126 des Ministerium f&uuml;r Inneres und Sport Mecklenburg Vorpommern v. 28.8.2012.</p>
<p>5 NADIS steht f&uuml;r Nachrichtendienstliches Informationssystem.</p>
<p>6 Sammlung der zur Ver&ouml;ffentlichung freigegebenen Beschl&uuml;sse der 196. Sitzung der St&auml;ndigen Konferenz der Innenminister und &#8211;senatoren der L&auml;nder vom 5.-7.12.2012 in Rostock-Warnem&uuml;nde. Beschluss zu TOP 15 &#8222;Neuausrichtung des Verfassungsschutzes&#8220;, S. 20-25.</p>
<p>7 2. Zwischenbericht der Bund-L&auml;nder Expertenkommission Rechtsterrorismus v. 27.11.2012, S.10f. Vgl auch Abschlussbericht der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus v. 30.4.2013, S. 203ff.</p>
<p>8 IMK-Vorkonferenz zieht positive Zwischenbilanz f&uuml;r NADIS WN, Pressemitteilung Nr. 168 des Ministeriums f&uuml;r Inneres und Sport Mecklenburg Vorpommern v. 20.11.2012.</p>
<p>9 Beschluss Nr. 15 der 196. IMK-Sitzung, Fn. 5, S. 21.</p>
<p>10 Verfassungsschutz holt sich &#8222;Querdenker&#8220; ins Haus, in: S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 23./24.2.2013, S. 6.</p>
<p>11 BT-Drs. 17/10585 v. 31.8.2012, S. 5f. und Handout des BMI zum GAR v. 16.12.2011, abrufbar unter <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/" target="_blank" rel="noopener">www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/</a> Kurzmeldungen/gar_handout.pdf?__blob=publicationFile.</p>
<p>12 BDK: Gemeinsames Abwehrzentrum Rechts (GAR) eingerichtet &#8211; Wo bleibt eigentlich das Gemeinsame Abwehrzentrum Links? 10.1.2012, abrufbar unter <a href="http://www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/" target="_blank" rel="noopener">www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/</a> der-kommentar/gemeinsames-abwehrzentrum-rechts-gar-eingerichtet-2013-wo-bleibt-eigentlich-das-gemeinsame-abwehrzentrum-links.</p>
<p>13 Presseinformation des BfV zum Start des GETZ v. 15.11.2012, abrufbar unter <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Extremismus/getz.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank" rel="noopener">www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Extremismus/getz.pdf</a>.</p>
<p>14 Beschlussniederschrift &uuml;ber die 85. Sitzung des Arbeitskreises IV &#8222;Verfassungsschutz&#8220; der St&auml;ndigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der L&auml;nder am 12./13.11.12 in Hilden, S. 6.</p>
<p>15 Beschluss zu TOP 24 der 196. IMK-Sitzung v. 5.-7.12.2012, Fn. 5, S. 36f.</p>
<p>16 1 BvR 1215/07 v. 24.04.2013.</p>
<p>17 Ebd., Rn. 126.</p>
<p>18 Ebd., Rn. 232.</p>
<p>19 2. Zwischenbericht der BLKR v. 27.11.2012, S.21f.</p>
<p>20 Beschluss zu TOP 15 der 196. IMK-Sitzung, Fn. 5, S. 22.</p>
<p>21 Ebd., S. 20.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/201-202/publikation/wie-der-verfassungsschutz-am-nsu-debakel-waechst/">Wie der Verfassungsschutz am NSU-Debakel wächst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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